Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
UWG § 1
Alles frisch
Zur Wettbewerbswidrigkeit eines Gewinnspiels, bei dem Gratisaufkleber, die zur Teilnahme berechtigen, an der Ladentheke der Verkaufslokale des Veranstalters abzuholen sind.
BGH, Urt. v. 4. Dezember 1986 - I ZR 170/84 - Kammetgericht
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
■ U-
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 170/84
in dem Rechtsstreit
Verkündet am:
4, Dezember 1986 Kalus
Justizangestellte als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
des VerbraucherSchutzvereines e.V., Vorsitzende des Vorstandes, Frau Dr und deren Stellvertreterin, Frau Dr Bo|B, LMBpplatz V/9r V,
vertreten Thea Br Gabriele
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- Prozeßbevollmächtigter
Klägers und Revisionsklägers,
Rechtsanwalt Dr
gegen
die TflM FflHfr-RBI-KflBI AG, gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Günter HS, ÜHHBIring MBr H«
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Dr • und
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 1986 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr • Merkel, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Mees
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. Juli 1984 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin vom 15. Februar 1983 wird zurückgewiesen.
Die Kosten beider Rechtsmittelzüge werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist ein Verband zur Förderung der Interessen der Verbraucher, zu dessen satzungsmäßigen Zielen insbesondere auch die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs zu dem Nachteil der Verbraucher gehört.
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Die Beklagte betreibt eine Kaffee-Großrösterei; sie unterhält im gesamten Bundesgebiet und in BflUfe eine Vielzahl von Filialen und Frisch-Depots (Bäckereigeschäfte, in denen das Warenangebot der Beklagten erhältlich ist). Sie veranstaltete in den Monaten Mai und Juni 1982 ein Gewinnspiel, dessen Teilnehmer in den Filialen oder Frisch-Depots der Beklagten auf dem Ladentisch ausliegende runde weiße Aufkleber mit der Aufschrift "Alles frisch?" oder "Ja!" abholen konnten. Diese Aufkleber sollten auf irgendeinem Gegenstand, insbesondere einem Kraftfahrzeug, angebracht werden. Jeder Teilnehmer, der mit einem derartigen Aufkleber von Mitarbeitern der Beklagten "ertappt" wurde, gewann einen nicht nähet bezeichneten "Überraschungspreis" und nahm an einer Verlosung teil, bei der als Hauptgewinne ein Kraftwagen, eine Kreuzfahrt für zwei Personen und 10 Motorroller ausgelost wurden.
Der Kläger hält die Ankündigung dieses Gewinnspiels für wettbewerbswidrig, sofern die als Teilnehmerausweis dienenden runden Aufkleber von den Ladentischen in den Filialen und Frisch-Depots der Beklagten abgeholt werden müßten. Er hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung der gesetzlich zulässigen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs ein Gewinnspiel mit dem Hinweis anzukündigen, daß die Teilnahmekarten - hier: Glücks-Aufkleber -
in den
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TMBI-Filialen abgeholt werden können, solange diese Teilnahmekarten sich nur auf den Ladentischen der T^MBI-Filialen befinden.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten.
Das Landgericht hat nach dem Klageantrag erkannt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht die Klage abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seinen Klageantrag weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entsehe idunqsgründe
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Begleitumstände, die ein grundsätzlich zulässiges Gewinnspiel wettbewerbswidrig erscheinen lassen könnten, seien im vorliegenden Fall nicht gegeben. Insbesondere fehle es an einem von der Gestaltung des Gewinnspiels ausgehenden psychologischen Kaufzwang.
Das Landgericht habe zwar angenommen, daß ein Interessent, der nur einen Aufkleber in einem der Laden-lokale abholen wolle, durch den dabei möglichen Blickkontakt
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mit dem Verkaufspersonal in eine peinliche Lage geraten könne, wenn er nichts kaufe, und daß er versucht sein werde, der befürchteten geringeren Wertschätzung durch das Verkaufspersonal dadurch auszuweichen, daß er irgend etwas kaufe. Einer solchen Annahme stehe jedoch entgegen, daß der Verbraucher heute unter anderem auch durch eine Vielzahl von Gewinnspielen aller Art umworben werde, an denen er unentgeltlich teilnehmen könne. Hinzu komme, daß der Interessent im vorliegenden Fall anonym auftrete und in den Geschäftslokalen auch nicht dem Firmeninhaber, sondern nur dem Verkaufspersonal begegne, dem es gleichgültig sei, ob ein Kunde nur den Aufkleber abhole oder etwas kaufe. Im übrigen seien die Filialen der Beklagten gerichtsbekanntermaßen stets gut besucht, und zwar nicht nur von Warenkäufern, sondern auch von Kunden, die an den regelmäßig vorhandenen Stehtischen Kaffee tränken; dadurch werde die Möglichkeit eines Blickkontakts mit dem Verkaufspersonal weitgehend ausgeschlossen. Selbst wenn es jedoch zu einem solchen Kontakt kommen könne, werde ein Gefühl der Peinlichkeit infolge der Anonymität des Interessenten nicht entstehen. Dies könne der Senat auf Grund der Sachkenntnis seiner zu den angesprochenen Verbrauchern zählenden Mitglieder selbst beurteilen.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.2.1977 (GRUR 1977, 728 - Kaffeeverlosung I) stehe dieser Beurteilung nicht entgegen, weil in jenem Fall die Berechtigungsscheine nicht nur an der Ladentheke abgeholt, sondern auch ausgefüllt und in ein ebenfalls auf dec
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Ladentheke stehendes Kästchen geworfen werden mußten. Dadurch sei zwischen dem Verkaufspersonal und dem Interessenten ein weit engerer Kontakt entstanden als im vorliegenden Fall, wodurch dort auch eher ein Gefühl der Peinlichkeit habe entstehen können als im vorliegenden Fall.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind zwar zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltete Gewinnspiele trotz gewisser Bedenken, denen sie im Hinblick auf den Leistungswettbewerb begegnen können, nach § 1 UWG nicht schlechthin unzulässig. Sie sind jedoch zu verbieten, wenn besondere Umstände vorliegen, die den Vorwurf der Wettbewerbswidrigkeit begründen; solche Umstände können auch darin liegen, daß nach der Anlage des Gewinnspiels Teilnehmer in übertriebener Weise angelockt und/oder einem psychologischen Kaufzwang ausgesetzt werden (BGH, Urt. v. 11.2.1977 - I ZR 17/76, GRUR 1977, 727, 728 = WRP 1977, 566
- Kaffeeverlosung I? vgl. auch Urt. v. 26.1.1973
- I ZR 21/72, GRUR 1973, 418, 419 = WRP 1973, 210 - Das goldene A; Urt. v. 25.5.1973 - I ZR 27/72, GRUR 1974, 156, 157 = WRP 1974, 21 - Geld-Gewinnspiel).
1. Einen solchen psychologischen Kaufzwang hat der Bundesgerichtshof in der vorstehend genannten Entscheidung vom 11.2.1977 (aaO. - Kaffeeverlosung I) angenommen, in der
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es ebenfalls um die Fallgestaltung ging, daß Teilnehmer des Gewinnspiels Ladenlokale - auch dort Filialen oder sog.
Frisch-Depots der Beklagten - aufsuchen und darin an die Verkaufstheke treten mußten, um einen Teilnahmeschein einem Kästchen zu entnehmen. Der Bundesgerichtshof hat seine Beurteilung jenes Falls mit einer Reihe von Erwägungen begründet, die gleichermaßen für die vorliegende Fallgestaltung Geltung beanspruchen können: Wer ein kleines Ladenlokal betrete, rechne damit, in unmittelbaren Kontakt mit dem Verkaufspersonal zu kommen, und wisse, daß dieses ihn zunächst als Kaufinteressenten ansehen und als solchen schätzen werde. Diese Wertschätzung werde ihm - was er zu demindest als möglich und wahrscheinlich ansehen müsse -nicht mehr entgegengebracht, wenn er sich lediglich als Interessent für ein Gratislos erweise. Das dadurch begründete Gefühl der Peinlichkeit werde zu demindest einen nicht unerheblichen Teil der Interessenten dazu bewegen, eine Kleinigkeit zu kaufen, und zwar umso eher, als dieser Ausweg ihm in den Filialen der Beklagten dadurch leicht gemacht werde, daß dort Kaffee gegen geringes Entgelt ausgeschenkt werde und in Form von Kaffeepackungen und dergleichen Waren des täglichen Bedarfs angeboten würden, die der Interessent ohnehin benötige und hinsichtlich deren es ihm meist gleichgültig sei, wo er sie erwerbe.
2. An dieser Beurteilung des Verhaltens von Losinteressenten, die gezwungen sind, ein Ladenlokal zu betreten, um einen Teilnahmeberechtigungsschein für ein Gewinnspiel abzuholen, ist festzuhalten. Sie entspricht
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jedenfalls für die hier allein zur Entscheidung stehende Fallgestaltung, bei der der Kunde genötigt ist, an den Ladentisch heranzutreten und einen Aufkleber einem dort stehenden Behältnis zu entnehmen, auch heute noch der Lebenserfahrung und ist demgemäß zu Recht auch vom Landgericht seiner Entscheidung des vorliegenden Falles zugrunde gelegt worden.
a) Das Berufungsgericht hat allerdings angenommen, einem denkbaren Gefühl der "Peinlichkeit" stehe entgegen, daß der Verbraucher heute allseitig umworben werde, und zwar auch durch eine Vielzahl von Gewinnspielen aller Art, an denen er unentgeltlich teilnehmen könne. Dieser Annahme liegen ersichtlich die zahlreichen Ablichtungen von Teilnahmescheinen und/oder Werbeanzeigen für Gewinnspiele unterschiedlicher Art zugrunde, die die Beklagte zu den Gerichtsakten gereicht hat. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht hinreichend beachtet, daß die damit angesprochenen Gewinnspiele teilweise das im vorliegenden Fall zu beanstandende Merkmal des Zwangs zu dem Betreten des Ladenlokals nicht aufweisen und - soweit dies der Fall ist - nur in ähnlicher Weise wie das Gewinnspiel der Beklagten dazu führen können, daß jedenfalls in kleineren Geschäften mit Warenangeboten zu mäßigen Preisen auch Käufe getätigt werden, die der Interessent anderenfalls nicht - oder nicht in dem in Frage stehenden Geschäft - vornehmen würde. Eine Gewöhnung des Verkehrs an die mit einem Gewinnspiel der vorliegenden Art einhergehende Peinlichkeit kann daraus noch nicht entnommen werden.
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b) Als nicht hinreichend gesichert erweist sich auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, dem Interessenten bleibe ein Gefühl der Peinlichkeit schon deshalb erspart, weil er sich beim Abholen des Teilnahmescheins nicht etwa dem Firmeninhaber, sondern nur dem Verkaufspersonal gegenübersehe und weil die tatsächlichen Verhältnisse in den stets gut besuchten Filialen der Beklagten sogar einen Blickkontakt mit dem Personal weitgehend ausschlössen. Bei dieser Annahme hat das Berufungsgericht vernachlässigt, daß der Beklagten nicht nur - wie möglicherweise am Sitz des Berufungsgerichts in Berlin - Großstadtfilialen mit größeren Verkaufsräumen und lebhaftem Zuspruch zugehören, sondern daß sie - wovon der Bundesgerichtshof bereits in der zitierten Entscheidung vom 11.2.1977 (aaO. - Kaffeeverlosung I) ausgegangen ist - ihre Ware wie die Teilnahmescheine für das Gewinnspiel im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auch übet eine Vielzahl kleiner - auch ländlicher - Filialen oder Frisch-Depots vertreibt, in denen der Interessent sowohl deren Inhaber gegenüber treten als auch regelmäßig zu demindest den vom Berufungsgericht weitgehend ausgeschlossenen Blickkontakt mit dem Verkaufspersonal jedenfalls dann nicht vermeiden kann, wenn er - wie vorliegend allein angegriffen - zur Abholung des Teilnahmescheins an den Ladentisch herantreten muß.
c) Schließlich erscheint auch die Hilfserwägung des Berufungsgerichts nicht durchgreifend, selbst dort, wo es - in weniger besuchten Filialen oder in Frisch-Depots - zu Blickkontakten mit dem Verkaufspersonal komme, scheide ein
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Gefühl der Peinlichkeit deshalb aus, weil der Interessent anonym bleiben könne. Abgesehen davon nämlich, daß das vom Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung Kaffeeverlosung I unid vom Landgericht im vorliegenden Fall angenommene Gefühl der Peinlichkeit auch bei Interessenten auftreten kann, die dem Inhaber oder dem Verkaufspersonal des Geschäfts zwar nicht namentlich bekannt sind, sich jedoch unter seiner Beobachtung auf die Wegnahme eines Aufklebers vom Ladentisch - ohne Kauf - beschränken wollen, hat das Berufungsgericht bei dieser Erwägung auch nicht beachtet, daß in kleinen Filialen oder Frisch-Depots, insbesondere auf dem Lande, die potentiellen Interessenten dem Inhaber oder dem Verkaufspersonal nicht selten - sei es auf Grund gelegentlicher Käufe, sei es auf Grund anderer Umstände - auch persönlich bekannt sein können; mindestens in diesen Fällen muß eine anonyme Abholung, wie das Berufungsgericht sie angenommen hat, ausscheiden.
Hinzu kommt, daß im vorliegenden Fall die Teilnahmescheine als Aufkleber gestaltet waren, denen - anders als etwa den papierenen Berechtigungsscheinen im Kaffee-Verlosungs-Fall - ein Teil des Verkehrs einen gewissen Eigenwert beimessen konnte; es mußte somit auch die Möglichkeit berücksichtigt werden, daß Interessenten sich gehemmt fühlen konnten, einen solchen - nicht gänzlich wertlosen - Aufkleber ohne vorherige Frage an das Verkaufspersonal einfach vom Ladentisch zu nehmen. Auch hierdurch konnte für den Kunden das Risiko eines engeren und unter Umständen peinlichen Kontakts mit dem Personal erhöht werden.
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Allerdings meint die Revisionserwidetung, daß gerade die Gestaltung der Teilnahmescheine als Aufkleber geeignet gewesen sei, ein Gefühl der Peinlichkeit zu verhindern, weil diese Aufkleber der Werbung für die Beklagte dienen sollten und schon deshalb vom Kunden bedenkenlos mitgenommen werden konnten. Hierbei läßt die Revisionserwiderung jedoch außer acht, daß die Aufkleber unstreitig lediglich die Texte "Alles frisch?" bzw. "Ja!" enthielten und damit jedenfalls keine unmittelbare und ohne weiteres verständliche Werbung für die Beklagte darstellten; außerdem läge selbst bei einem unmittelbarer auf die Beklagte verweisenden Werbemittel die Annahme - auch für die Interessenten - eher fern, der Inhaber oder das Verkaufspersonal eines Ladenlokals, in dem unter anderen die Waren der Beklagten geführt werden, werde den nichts kaufenden Abholer eines Aufklebers allein deshalb ebenso schätzen wie einen Käufer, weil der Aufkleber eine Werbung für die Beklagte darstellt.
d) Der nach allem allein verbleibende Unterschied der vorliegenden Fallgestaltung von der, die der Bundesgerichtshof im Jahre 1977 zu beurteilen hatte, nämlich der Umstand, daß vorliegend nicht ein Teilnahmeschein vom Kunden auszufüllen und in ein Kästchen auf der Ladentheke einzuwerfen war, erscheint nicht so bedeutsam, daß eine von der damaligen abweichende Beurteilung gerechtfertigt erscheinen könnte. Entscheidend für die Bedenklichkeit einer Gewinnspielgestaltung der damals wie vorliegend zur Beurteilung stehenden Art ist der davon ausgehende Zwang, überhaupt Geschäfte betreten und den Teilnahmeschein von der
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Ladentheke unter den Blicken des Verkaufspersonals mitnehmen zu müssen. Schon hiervon geht der vom Bundesgerichtshof (aaO.) dargelegte und zu mißbilligende psychologische Druck auf den Teilnehmer am Gewinnspiel aus, irgendeinen Kauf zu tätigen. Daß ein - sicher nicht unerheblicher - Teil der Gewinnspielinteressenten diesen Druck nicht verspüren wird, steht einem Verbot dieser Form der Wertreklame nicht entgegen. Die Vorschrift des § 1 UWG dient insoweit nicht nur dem Schutz des besonders selbstbewußten und unbedenklichen Teil des Verkehrs, sondern auch dem Schutz des geschäftlich weniger gewandten Verkehrs, bei dem eine derartige Einstellung nicht zugrunde gelegt werden kann.
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III. Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben. Die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil ist auf ihre Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Revisionskosten ergeht gemäß § 91 ZPO.
v. Gamm Merkel Erdmann
Teplitzky
Mees