BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 107/72
URTEIL
Verkündet am
20. Mai 1974
Spengler,
Justizangestellte
als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Verein zur Wahrung der Interessen des Einzelhandels im Niedersächsischen Verwaltungsbezirk und
Umgebung e. V., Garküche 3,
vertreten durch seinen Vorstand, dieser wiederum vertreten durch den Geschäftsführer Assessor Hans-Joachim CfHHH, ebenda,
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
Firma S1
B Gemeinschaftswarenhaus GmbH,
Straße BH> vertreten durch ihren Geschäftsführer Eckehard Schubert, ebenda,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte J^rof. Dr. Dr.
und Prof. Dr.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20, Mai 197^ durch die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg,
Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 30. Juni 1972 aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird unter Abänderung des Urteils der 9. Zivilkammer (Wettbewerbskammer) des Landgerichts Braunschweig vom 18. Mai 1971 die Beklagte unter Strafandrohung verurteilt, es zu unterlassen, für den Verkauf von Lebensmitteln oder sonstigen Waren dadurch zu werben, daß sie für Dienstag unter den Schlagworten ’’Heute (morgen) schräger Dienstag - für alle die gern sparen! Jeden Dienstag bietet Ihnen SMB einen schrägen Dienstag! Tolle Knüller - tolle Preise! Mengenabgabe Vorbehalten - solange Vorrat reicht” jeweils einzelne Waren ihres Sortiments zu herabgesetzten Preisen anbietet.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte betreibt als Zusammenschluß von Einzelhändlern verschiedener Branchen ein Gemeinschaftswarenhaus (Einkaufszentrum). Sie wirbt seit 1970, bzw. nimmt als ihr Recht in Anspruch, in regelmäßig erscheinenden Tageszeitungen mit folgendem Text zu werben:
11 SflBI - heute schräger Dienstag
für alle, die gern sparen!"
Darunter folgen - im Drucksatz um 90° gedreht - die Überschrift:
"Jeden Dienstag bietet Ihnen SflBB einen schrägen Dienstag!
Tolle Knüller, tolle Preise"
Anschließend folgen unter der Abschnittsüberschrift "Lebensmittel" vier oder sechs Einzelangebote, z.B. Harzer Käse 200 g 0,39 DM, Gemüsesaft 420 g Dose 0,66 DM unter der weiteren Überschrift "Fleischwaren" folgen jeweils zwei Angebote. Es finden sich auch neben vier Lebensmittelangeboten zwei Textilangebote. Die Abschlußzeile lautet: "Kommen Sie am Wochenanfang - Dienstag! Mengenabgabe Vorbehalten - Solange Vorrat reicht!
Der klagende Einzelhandelsverband beanstandet diese Werbung als Ankündigung und zugleich Teil einer unzulässigen Sonderveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 der AO betreffend Sonderveranstaltungen vom 4. Juli 1935 (RAnz Nr. 158); sie verstoße auch als anreißerisch und übertrieben gegen § 1 UWG, ferner sei die Zeile "tolle
Knüller - tolle Preise" für sich allein wettbewerbswidrig.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte unter Strafandrohung zu verurteilen, zu unterlassen, mit Sonderveranstaltungen, die die Beklagte dienstags unter den Schlagworten "Jeden Dienstag bietet Ihnen einen schrägen Dienstag" und "Heute schräger Dienstag" durchzuführen pflegt, zu werben,
hilfsweise
a) zu unterlassen, für den Verkauf von Lebensmitteln dadurch zu werben, daß die Beklagte für Dienstag unter den Schlagworten "Heute (morgen) schräger Dienstag - für alle, die gern sparen! Jeden Dienstag bietet Ihnen £>■■ einen schrägen Dienstag! Tolle Knüller - tolle Preise!" Lebensmittel anbietet, sofern sie nicht mindestens Jeden Dienstag für dieselben Waren wirbt und in der Anzeige erkennbar darauf hinweist, daß diese Waren auch an den folgenden Dienstagen zu billigen Preisen einzukaufen seien,
und
b) Jede Werbung in dem Rahmen, der zu Ziffer a) dieses Hilfsantrages gekennzeichnet ist, zu unterlassen, wenn auch nur für eine der angebotenen Waren die Anordnungen des zu Ziffer a) dieses Hilfsantrages normierten Gebotes nicht eingehalten werden.
Der Hilfsantrag beruht dabei auf der Fassung, mit der das Oberlandesgericht dem Antrag des Klägers im einstweiligen Verfügungsverfahren stattgegeben hatte.
Die Beklagte verteidigt ihre Werbung als rechtmäßig und branchenüblich.
/
Landgericht und Oberlandesgericht haben - mit unterschiedlicher Begründung - die Klage ab- und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht erörtert zunächst, ob es sich um zeitlich nicht begrenzte und daher zulässige Sonderangebote im Sinne des § 1 Absatz 2 der
AO betreffend Sonderveranstaltungen vom 4. Juli 1935 (RAnz Nr. 158) handele. Im Gegensatz zu dem Landgericht stellt es fest, der Verkehr fasse die Angebote als auf den jeweiligen Dienstag begrenzt auf, mithin handele es sich nicht um zulässige Sonderangebote. Diese, auf tatsächlichem Gebiet liegende Feststellung, die die Revision als ihr günstig nicht angreift, läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
II. Das Berufungsgericht prüft sodann, ob es sich um eine außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfindende Sonderveranstaltung handele.
Es verneint das mit folgender Begründung: Im Lebensmitteleinzelhandel hätten sich die Einkaufsgewohn-heiten wegen des verlängerten arbeitsfreien Wochenendes und der Verbreitung von Kühlschränken dahin verändert, daß zu dem Wochenende größere Lebensmitteleinkäufe getätigt würden. Das führe zu größeren Um-satzunterschieden zwischen dem Wochenende und den Anfangstagen der Woche mit der Folge, daß das Personal
des Einzelhandels am Wochenende besonders belastet werde und das Publikum sich drängen müsse, während die sachlichen und persönlichen Betriebsmittel am Wochenanfang nicht voll ausgenutzt würden. Dem suche der Handel dadurch zu begegnen, daß er versuche, einen Teil des Umsatzes möglichst auf die erste Wochenhälfte zu verlegen, was auch bequemer für die Kunden sei und die Wettbewerbssituation des Händlers verbessere. Eine auf solchen Erwägungen beruhende Verkaufsveranstaltung und Werbemethode halte sich im Rahmen einer sachgerechten Fortentwicklung von Wettbewerb und Werbung und liege deshalb nicht außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs. Auch der Form nach sei die Werbung der Beklagten nicht zu beanstanden, weil sie über den Zweck der Verlagerung des Einkaufsstromes nicht irreführe, dieser Zweck auch nicht durch die sensationelle Aufmachung in den Hintergrund gedrängt werde.
III. Die dagegen gerichtete Revision hat Erfolg und führt zur Verurteilung der Beklagten.
1. Bedenken bestehen allerdings hinsichtlich der Bestimmtheit des Klageantrages, da nach dem Hauptantrag der Beklagten verboten werden soll,
”mit Sonderveranstaltungen” zu werben, die die Beklagte dienstags unter den erwähnten Schlagworten durchzuführen pflege. Damit ist aber nicht ohne weiteres hinreichend bestimmt bezeichnet, welches Verhalten der Beklagten verboten werden soll. Da aber der Antrag sich nicht auf das Verlangen nach dem Verbot der Bezeichnung ”Schräger Dienstag” beschränkt, soll mit dem Wort SonderVeranstaltung offenbar der gesamte Inhalt der Anzeige erfaßt werden,
soweit er für die Beurteilung als Sonderveranstaltung in Betracht kommt. Der Antrag ist deshalb dahin zu verstehen, der Beklagten solle verboten werden, für den Verkauf von Lebensmitteln oder anderen Waren dadurch zu werben, daß sie für Dienstag unter den Schlagworten "Heute (morgen) schräger Dienstag - für alle die gern sparen! Jeden Dienstag bietet Ihnen SflB einen schrägen Dienstag! Tolle Knüller - tolle Preise - Mengenabgabe Vorbehalten - solange Vorrat reicht" jeweils einzelne Waren ihres Sortiments zu herabgesetzten Preisen anbietet.
2. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die angegriffene Maßnahme eine Veranstaltung im Einzelhandel ist, die der Beschleunigung des Warenabsatzes dient und deren Ankündigung den Eindruck hervorruft, daß besondere Kaufvorteile geboten werden. Solche Veranstaltungen sind nach § 1 Abs. 1,
§ 2 der AO betr. Sonderveranstaltungen vom 4. Juli 1935 (RAnz Nr. 158) untersagt, wenn sie außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfinden. Maßgebend ist insoweit im Regelfall die Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise. Das Berufungsgericht hat im Streitfall eine Unterbrechung des regelmäßigen Geschäftsverkehrs i.S._§ 1 Abs. 1 der AO verneint, weil die beanstandete Werbung eine angemessene und wirtschaftlich vernünftige Fortentwicklung darstelle. Die Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 1973, 1608 - Probierpreis), denn die genannte Anordnung soll der Bekämpfung von Auswüchsen des Wettbewerbs dienen, nicht aber vernünftiger wirtschaftlicher Entwicklung im Wege stehen.
8
Es kann dem Berufungsgericht aber nicht darin gefolgt werden, daß die hier umstrittene Verkaufsveranstaltung als eine solche sinnvolle Fortentwicklung anzusehen sei. Zwar ist bekannt, daß das Wochenende im Handel den größten Umsatz bringt, während die Anfangstage umsatzschwächer sind und daß daraus die vom Berufungsgericht geschilderten Unzuträglichkeiten entstehen können. Werbemaßnahmen, die auf eine gleichmäßigere Auslastung der Verkaufskapazitäten abzielen, begegnen daher grundsätzlich keinen rechtlichen Bedenken. Doch muß die Art und Weise, wie eine solche Werbung durchgeführt wird, im angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Zweck stehen und sich im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Wettbewerbsrechts halten. Im Streitfall kann das schon deshalb nicht bejaht werden, weil die Werbung die Gefahr der Irreführung mit sich bringt. Das Berufungsgericht stellt selbst fest, daß die Hinweise auf den Dienstag im Vordergrund der Werbung stehen, während die einzelnen Angebote zurücktreten und daß sich beim Kunden wegen der wöchentlichen Wiederholung der Werbung wie selbstverständlich die Vorstellung bilde, er könne selbst dann am Dienstag das Unternehmen der Beklagten nzu seinem sicheren Vorteil” aufsuchen, wenn er die jeweilige Dienstagsanzeige überhaupt nicht gelesen habe. Diese Wirkung der Werbung erzeugt aber, was das Berufungsgericht nicht genügend beachtet hat, einen unrichtigen Eindruck über das gesamte Angebot. Denn die Beklagte bietet dienstags nach den Feststellungen lediglich vier oder sechs Artikel verbilligt an, obwohl derartige Unternehmen regelmäßig Hunderte oder Tausende von Artikeln
/
(b
in ihrem Sortiment führen. Wenn deshalb die Aufmachung nach der Feststellung des Berufungsgerichts so wirkt, daß die Vorstellung erweckt wird, das ganze Sortiment sei dienstags so kalkuliert, daß man "zu seinem sicheren Vorteil” gelangte und wenn dazu noch herausgestellt wird "Mengenabgabe Vorbehalten, nur solange der Vorrat reicht" so wird damit sowohl jener Lockvogel-Effekt erzielt, dessen Bekämpfung Ziel der Änderung des § 3 UWG gewesen ist, als auch jener übermäßige Druck erzeugt, dem die Anordnung über Sonderveranstaltungen entgegen wirken will. Eine solche Methode kann nicht als eine sinnvolle Fortentwicklung kaufmännischer Gebräuche anerkannt werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht statt-dessen lediglich feststellen wollte, der Kunde nehme lediglich an, er finde an jedem Dienstag jedenfalls einige ganz besonders günstige Angebote und erwarte darin seinen sicheren Vorteil, ohne zugleich auf die Preiswürdigkeit des Gesamtsortiments zu schließen. Denn diese Annahme verstieße gegen die Lebenserfahrung. Sie verbietet sich schon durch die besondere Aufmachung als "schräger Dienstag", was die Vorstellung eines verbreiteten Preisrutsches nahe legt sowie durch die marktschreierische Häufung von "Tolle Knüller - tolle Preise" "Mengenbeschränkung, solange Vorrat reicht" - alles Wendungen, die dem Publikum aus den regulären AusVerkaufsVeranstaltungen vertraut sind und dort auf generelle Preissenkungen ganzer Sortimentsteile hinweisen.
Danach kann die Veranstaltung der Beklagten nicht unter dem Gesichtspunkt der vernünftigen Fort
10 -
entwicklung anerkannt werden. Sie hält sich vielmehr ohne diesen Rechtfertigungsgrund außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs im Sinne des § 1 Abs. 1 der genannten AO. Daran könnte es auch nichts ändern, wenn im Bezirk der Beklagten noch andere Firmen zu vergleichender Werbung übergegangen sein sollten, wie sie behauptet hat, da eine solche Übung als Mißbrauch keine rechtliche Anerkennung finden könnte.
Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte gemäß dem oben ausgelegten Hauptantrag zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 9 ZPO.
Alff Merkel Schönberg
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Frhr. v. Gamm ist wegen Krankheit an der Unterschrift verhindert.
Alff
Schwerdtfeger