BGH · I ZR 107/66

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Leitsatz / Zusammenfassung

Überträgt der Verfasser eines Bühnenstückes einem Filmhersteller das Hecht zu dessen Verfilmung und sind sich beide darüber einig, daß der Film in Filmtheatern vorgeführt v/erden soll, so ist der Filmhersteller zur Auswertung des Films im Fernsehen nur dann berechtigt, v/enn ihm auch diese Nutzungsart im Vertrage eindeutig übertragen v/orden isto Der Io Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2» Oktober 1968 unter Mitwirkung der ^enatsprasidentin Dr0 Krtiger-Uieland und der Bundesrichter Dr0 Sprenkmann, Alff, Ir« Girnon und Dr„ Merkol für Recht erkannt s Zuvor hatte sich zwischen der Beklagten und dem Filmkaufmann ein Streit über seine Berechtigung zur Verwertung von Fernsehrechten entwickelt, in dem die Beklagte behauptete, die Übertragung dieser Rechte sei lediglich zu Sperrzwecken und nicht zur Verwertung erfolgt In dem hieraus entstandenen Rechtsstreit hat der Bundesgerichtshof die Auffassung der Beklagten, der Klägerin in jenem Prozeß, als unzutreffend erachtet (Urto v0 5» Januar 1966 - Ib ZR 61/64 GRUR 1966, 629). Io Zu Unrecht bestreitet die Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin0 Wie der Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt (BU 2/3) 3 hat das Berufungsgericht angenommen, daß G^HP der Klägerin die hier in Rede stehenden Rechte durch die Vertrage vom 10» und vom 12» Februar 1951 übertragen hat» Im übrigen bedarf der Verlag der schriftlichen Zustimmung des Autors zu dem Abschluß derartiger Abmachungenu Entgegen der Annahme der Revision hat die Klägerin demnach auch die in § 2 des Vertrages genannten Rechte mit dinglicher VJirkung übertragen erhaltene Dafür, daß die Klägerin Inhaberin dieser Rechte geworden ist, spricht insbesondere der in § 2 Abs0 2 vereinbarte Vorbehalte Denn dieser Vorbehalt wäre nicht erforderlich gewesen, wenn Rechtsinhaber geblieben wäre« Pür eine Übertragung der in § 2 genannten Rechte auf die Klägerin spricht schließlich, daß sie gemäß § 4 des Vertrages berechtigt ist, im Rahmen der ihr übertragenen Rechte bezüglich der einzelnen Werke im eigenen Namen Verträge zu schließen» II o 1» In der Sache selbst gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß durch die Ausstrahlung der von der Beklagten hergestellten Spielfilme im Wege des Fernsehens das Recht der Klägerin, die Bühnenstücke durch Fernsehfunk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, verletzt worden ist. Eine solche Erlaubnis zur Fernsehauswertung sei der Beklagten von G^l^ durch die Verfilmungsverträge von 1949 und 1952 nicht erteilt worden0 Sie könne auch nicht aus der Übertragung der Verfilmungsrechtc gefolgert werden,, Denn im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Verträge habe es in Deutschland kein Fernsehen im heutigen Rahmen gegeben, dieses habe sich erst im Anfangs- und Erprobungsstadium befundene Als übliche Verwertungsart sei für einen Film damals nur die Vorführung im Lichtspieltheater in Betracht gekommene Demgegenüber sei es unerheblich, ob der technische Vorgang bei der Herstellung von Filmen für die Vorführung in Lichtspieltheatern und von Filmen für die Funksendung identisch oder gleichartig sei0 Mit der Übertragung der Verfilmungsrechte habe die Beklagte daher nur die Erlaubnis erhalten, einen Film zur Vorführung in Lichtspieltheatern, nicht aber auch zur Funksendung herzustellen0 Auch können sie aus dem Recht zur Verfilmung nicht die Befugnis zur Auswertung des Films im Fernsehen herleiteno Abs» 1 Nr0 3 UrhG gefunden0 Gestattet der Urheber einem anderen, sein Werk zu verfilmen, so liegt darin nach dieser Gesetzesbestimmung im Zweifel die Einräumung des ausschließlichen Nutzungsrechts, das Filmwerk öffentlich vorzuführen, wenn es sich um ein zur Vorführung in Filmtheatern bestimmtes Filmwerk handelt (Nr0 3) oder das Filmwerk durch Funk zu senden, wenn es sich um ein zur Funksendung bestimmtes Filmv/erk handelt (Nr» 4)° Dafür, daß die Fernsehauswer-tung eines Films schon immer als eine besondere Nutzungsbefugnis angesehen worden ist, spricht im übrigen, daß sie - worauf auch die Revision hinweist - in den Normalverträgen ausdrücklich genannt istö Unstreitig sind die von der Beklagten hergestellten Filme zur Vorführung in Dichtspieltheatern bestimmt„ Denn diese Auswertung durch die Beklagte ist auch von ihrem Vertragspartner als dem Vertrag gemäß angesehen wordeno Boi dieser Sachlage hätte es einer eindeutigen Übertragung des die Ausnutzung der Filme im Fernsehen gestattenden Sonderrechts bedurft (Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 20 Auflo So 383)o Dieser Übertragung hätte es aber auch dann bedurft, wenn im Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse die Möglichkeit der Auswertung der Filme im Fernsehen von beiden Vertragspartnern bereits in Rechnung gestellt worden wäre, weil die Möglichkeit zur Fernsehsendung von Filmen bereits gegeben gewesen wäre oder ihre Verwirklichung unmittelbar bevorgestanden hätte0 Denn das Vorliegen der tatsächlichen Möglichkeit der Fernsehsendung eines Filmes läßt für sich allein noch nicht die Folgerung zu, der Urheber des verfilmten Werkes übertrage dem Filmhersteller mit dem Rocht zur Herstellung eines zur Vorführung in Filmtheatern bestimmten Films auch das Recht, den Film durch Funk zu sendenc Dies gilt umsomehr, als gerade der Urheber eines Bühnenwerices ein Interesse haben kann, dieses Werk in der Bühnenfassung im Fernsehen senden zu lassen und, um Kollisionen mit einer etwaigen Sendung des Filmwerkes zu vermeiden (vgl„ Berthold-Hartliob, Pilmrecht S0 348), das Sendcrccht bezüglich des Films nicht auf den Filmhersteller zu übertragene Angesichts dieser Rechtslage kommt es nicht entscheidend darauf an, ob es - \ric das Berufungsgericht feststeilt -im Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse in Deutschland kein Fernsehen im heutigen Rahmen gegeben hato Auch wenn entgegen der vom Berufungsgericht hieraus gezogenen Folgerung davon auszugehen wäre, als weitere Verwertungsart für einen zur Vorführung in Bichtspicltheatern bestimmten Film sei schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses dessen Ausstrahlung im Fernsehen in Betracht gekommen, würde an dem dargclegten Ergebnis nichts geänderte Denn ein etwaiger Wille der Vertragspartner, daß die Beklagte neben dem Recht zur Vorführung des Films in Lichtspieltheatern auch diese urheberrechtliche Nutzungsbefugnis erhalten solle, ist im Vertrag nicht unzweideutig zu dem Ausdruck gekommene Soweit die Revisionsangriffe sich gegen die erwähnte tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts und gegen die von diesem hieraus gezogene Folgerung richten, bedürfen sie daher keiner Erörterungo Die Revision ist auch nicht in der Lage, zu rügen, das Berufungsgericht habe Parteivortrag unberücksichtigt gelassen, aus dem sich ergäbe, in der deutschen Filmwirtschaft habe im Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse eine Vcrkchrcsitte bestanden, die hätte Anlaß geben können, der die Übertragung der Verfilmungsrechte betreffenden Vertragsbostimmung eine andere inhaltliche Bedeutung bei- zulogeno Soweit die Revision darauf hinweist, daß bereits vor dem zweiten Weltkrieg in den von den Filmherstellern mit Urhebern geschlossenen Normalverträgen über den Erwerb der Verfilmungorochte ausdrücklich dem Filmhersteller auch das Recht zur Verwertung des Films in Funk bzw0 im Wege der Television übertragen worden ist, ist ihr entgegenzuhalten, daß es sich im vorliegenden Fall um Individualverträge handelt, die überdies den Interessen des Urhebers der vei’filmten Werke in besonderem Maße Rechnung tragen und daß entgegen dem Inhalt der Normalvertrüge das Recht zur Auswertung der Filme im Fernsehen vorliegend nicht eindeutig auf die Beklagte als Filmherstellerin übertragen worden ist«. 3° Demnach ist dem Berufungsgericht im Ergebnis darin beizutreten, daß die Beklagte zur Auswertung der beiden Filme im Fernsehen nicht berechtigt gewesen ist und daß sie eine Urheberrechtsverletzung begangen hat, indem sie Tischendorf durch "Vergabe" der ihr in Wahrheit nicht zustehenden Rechte veranlaßte, diese angeblichen Rechte weiter-zugeben, wodurch es zu der Fernsehausstrahlung kam0 Ohne Rechtsverstoß geht das Berufungsgericht davon aus, daß als Täter auch derjenige in Anspruch genommen werden kann, der die Rechtsverletzung adäquat veranlaßt hat und somit mittelbarer Täter ist» handlungen bezüglich des Fernsehens im Abkommen mit ihm und der B^p-Filra GmbH vom 19« November 1962 in der Weise bestätigt, daß sie sich verpflichtete, nichts gegen die Ausstrahlung zu unternehraeno Die Beklagte habe zu demindest grob fahrlässig gehandelt, wenn sie ohne Einholung eines eingehenden Rechtsrats durch einen Fachkundigen davon ausgegangen sei, daß ihr auf Grund der mit Gurt G^^ geschlossenen Verträge auch das Recht zur Fernsehauswertung zustehe o

Zitierte Normen

Schlagwörter

RechtFernsehenfilmenBerufungsgerichtÜbertragungKlägerinRevisionAuswertung

Volltext der Entscheidung

NachschlagcY/erks Ja BGHZ: nein LitUrhG § 8 Abs« 3 Überträgt der Verfasser eines Bühnenstückes einem Filmhersteller das Hecht zu dessen Verfilmung und sind sich beide darüber einig, daß der Film in Filmtheatern vorgeführt v/erden soll, so ist der Filmhersteller zur Auswertung des Films im Fernsehen nur dann berechtigt, v/enn ihm auch diese Nutzungsart im Vertrage eindeutig übertragen v/orden isto BGH, Urto Vo 2o Oktober 1968 - I ZH 107/66 - Kammergericht IG- Berlin BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I--Z'IL ]rQJl§6 URTEIL Verkündet am 2 o Oktober 1968 Werner, J u b t i z o b e r s e k r e t ä r als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der D Filraproduktion GmbH, treten durch ihren Geschäftsführer Hans B platz gesetzlich vor- Gr Beklagten und Revisionsklägerin, - Ihrozeßbevollmächtigtor: Rechtsanvmlt gegen die Handelsgesellschaft Verlag Felix B fBHw Erben oHG, vertreten durch die geschäftsführenden Gesellschafter Johanna Br. Beter und Frau Vf Klägerin und Revisionsbeklagto, Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Br. / Der Io Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2» Oktober 1968 unter Mitwirkung der ^enatsprasidentin Dr0 Krtiger-Uieland und der Bundesrichter Dr0 Sprenkmann, Alff, Ir« Girnon und Dr„ Merkol für Recht erkannt s Die Revision gegen das Urteil des 5» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 8, Juli 1966 v/ird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen» Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, die einen Bühnenverlag betreibt, nimmt die Urheberrechte des Schriftstellers Gurt Uf^P bzw» seiner Erbin wahr« Sie hatte am 10„ und 12„ Pebruar 1951 Verträge mit ihm geschlossen, welche die verschiedenen, seit längerer Zeit bestehenden Beziehungen zwischen den Vertragspartnern klarsteIlten» Danach übertrug Curt der Klägerin unter anderem auch bezüglich seiner beiden Bühnenstücke "Dr. med» Hiob Prätorius" und "Hokuspokus" die gesamten deutschsprachigen Bühnenverlags- und Vertriebsrechte für Aufführungen und öffentliche Vorträge sowie die Rundfunkrechte einschließlich der mechanischen Vervielfältigung für Zwecke des Rundfunks in Deutschland an den oben genannten Werken» Die Übertragung erfaßte auch die Auswertung der Tonfilm- und Televisionsrechte, jedoch unter dem Vorbehalt, daß - unbeschadet von Provisionsansprüchen der Klägerin - Gurt berechtigt wai", diese Rechte unter Verständigung der Klägerin dann selbst zu vergeben, wenn er als Schauspieler oder Regisseur dabei tätig wurde« Im Rahmen der Rechtsübertragung wurde die Klägerin berechtigt, im eigenen Kamen Verträge über die Werke abzuschließen und verpflichtet, die Auswertung der Werke zu kontrollieren und unrechtmäßige Ausnutzungen zu verfolgen« Für ihre Tätigkeit sollte sie einen Anteil der Erträgnisse erhalten« Durch Vertrag vom 160/18o Mai 1949 hatte die Beklagte von Curt gegen Entgelt die "zeitlich und örtlich un- eingeschränkten deutschen Verfilmungsrechte" an dem Bühnenstück "Dr» medc Hiob Prätorius" erworben« Die Auswertung der außerdeutschen Rechte blieb Curt G^^^ Vorbehalten« Gleichzeitig wurde zwischen den Vertragspartnern die Herstellung des Drehbuchs durch G^|^, seine künstlerische Leitung während der Herstellung des Films und die Übernahme der Hauptrollen durch ihn und seine Ehefrau gegen weitere Vergütungen vereinbart« Hinsichtlich des Bühnenstückes "Hokuspokus" erhielt die Beklagte von die "zeitlich und örtlich uneingeschränkten deutschen Verfil-mungsrechtc" durch Vertrag von? 23. November 1952, durch den ferner mit der Herstellung des Drehbuches beauftragt wurde. In einem Zusatzabkommen vom 30« November 1952 sind einige Detailfragen, insbesondere über die Vertriebsrechte der Eheleute *n englisch sprechenden Ländern und der Schweiz, geregelt worden. Die Beklagte verfilmte in der Folgezeit die beiden Werke, in denen die Eheleute G^J^ die Hauptrollen spielten« r <U Im Zuge einer Zweitauswertung der genannten Filme übertrug am 16o April 1957 die Beklagte dem Filmkaufraann Herbert die "uneingeschränkten Auswertungsrechte inclo Schmalfilm und Fernsehen" für die beiden Filme bis sum 31o Dezember 19620 Dieser gab die "Fernsehrechte" an ein anderes Unternehmen weiter, das die beiden Filme am 3° und 10o Dezember 1962 vom Yfestdeutschen Rundfunk im Fernsehen ausstrahlen ließ0 Zuvor hatte sich zwischen der Beklagten und dem Filmkaufmann ein Streit über seine Berechtigung zur Verwertung von Fernsehrechten entwickelt, in dem die Beklagte behauptete, die Übertragung dieser Rechte sei lediglich zu Sperrzwecken und nicht zur Verwertung erfolgt In dem hieraus entstandenen Rechtsstreit hat der Bundesgerichtshof die Auffassung der Beklagten, der Klägerin in jenem Prozeß, als unzutreffend erachtet (Urto v0 5» Januar 1966 - Ib ZR 61/64 GRUR 1966, 629). Da auch die Klägerin Kenntnis von der beabsichtigten Fernsehausstrahlung erhalten hatte, erhob sie beim Westdeutschen Rundfunk Einsprüche Es kam zwischen ihr und dem Bevollmächtigten der Beklagten am 23. November 1962 zu einer Unterredung0 Die Klägerin telegrafierte am gleichen läge an den Westdeutschen Rundfunk, daß sie den Einspruch zurückziehe, "nachdem unmittelbare Klärung mit Domnick erfolgt" seio Diese soll - nach der Darstellung der Klägerin -darin bestanden haben, daß die Höhe ihrer Ansprüche auf das Sendehonorar unmittelbar mit der Beklagten zu klären evtl» prozessual durchzusetzen seio Mit Schreiben vom 27» November 1962 lehnte jedoch die Beklagte eine Besprechung über die Hohe dos Honorars ab, da ihr Geschäftsführer D^^J^ der festen Überzeugung sei, zur Ausstrahlung der Filme im Fernsehen die Berechtigung zu besitzen,, ~ 5 - Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Leistung von Schadensersatz wegen Verletzung der Bernsehauswertungsrechte in Ansprüche Sie hat vorgetragen, die Beklagte hahe gewußt bzw« hätte wissen müssen, daß ihr das Bernsehrecht nicht zu-stehCo Durch ihr schuldhaftes Handeln sei ein Schaden entstandene Der publikumswirksame Stoff beider Bühnenstücke, der im Bernsehen in Abständen von etwa drei bis fünf Jahren gesendet werde, lasse sich jetzt einmal weniger auf führen«, Hach den üblichen Honorarsätzen wäre mit einem Lntgelt von 17«500,— DM für die einmalige Sendung und von weiteren 17«500,— DM für eine Wiederholung zu rechnen gewesene Da ihr jeweils ein Anteil von 10 $5 an den Honoraren zustehe, betrage ihr Schaden bei jedem der beiden Stücke 10 $ von 35o000,— DM = 3°500,— DM, von dem sie jeweils einen Teilbetrag von 3 <>050,— DM geltend mache 0 Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr 6„100,— DM nebst 4 # Zinsen seit dem Tage der Klagezustellung (15° März 1963) zu zahlen0 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen0 Sie hat ausgeführt, das Verfilraungsrecht beinhalte notwendigerweise die Befugnis, den hergestellten Bilm auch vorführen zu lassen« Das sich hieraus ergebende Auswertungsrecht umfasse die Auswertung im Fernsehen« Ein Scha-dcnscintritt werde bestritten« Das Landgericht hat durch Grundurteil den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt« Die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen wordene Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter, das Grundurteil des Landgerichts aufzuheben» Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels» Entsche i dung sgr Und e_; Io Zu Unrecht bestreitet die Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin0 Wie der Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt (BU 2/3) 3 hat das Berufungsgericht angenommen, daß G^HP der Klägerin die hier in Rede stehenden Rechte durch die Vertrage vom 10» und vom 12» Februar 1951 übertragen hat» In § 1 des Vertrages vom 10«, Februar 1951 heißt es; ’’Der Autor überträgt dem Verlag die alleinigen und unbeschränkten deutschsprachigen Bühnenverlags- und -Vertriebsrechte 00» und die Rundfunk-rechte einschließlich der mechanischen Vervielfältigung für Zwecke des Rune funks in Deutschland und für folgende vom Autor verfaßten Werke»»»11 In § 2 ist bestimmt: “Weiter überträgt der Autor dem Verlag die Auswertung folgender Rechte der im § 1 aufgeführten Werke s a) die Tclevisionsrechte für Deutschland, b) die Sprech- und Tonfilmrechte für eine deutschsprachige Version einschließlich der Rechte der Synchronisation und der Verwendung fremdsprachiger Filmtitel, Her Autor ist berechtigt, unbeschadet des Provisionsanspruchs des Verlages Film- und Televisionsrechte unter Verständigung des Verlages selbst zu vergeben, soweit er gleichzeitig als Schauspieler oder Regisseur dabei tätig wird. Im übrigen bedarf der Verlag der schriftlichen Zustimmung des Autors zu dem Abschluß derartiger Abmachungenu Entgegen der Annahme der Revision hat die Klägerin demnach auch die in § 2 des Vertrages genannten Rechte mit dinglicher VJirkung übertragen erhaltene Dafür, daß die Klägerin Inhaberin dieser Rechte geworden ist, spricht insbesondere der in § 2 Abs0 2 vereinbarte Vorbehalte Denn dieser Vorbehalt wäre nicht erforderlich gewesen, wenn Rechtsinhaber geblieben wäre« Pür eine Übertragung der in § 2 genannten Rechte auf die Klägerin spricht schließlich, daß sie gemäß § 4 des Vertrages berechtigt ist, im Rahmen der ihr übertragenen Rechte bezüglich der einzelnen Werke im eigenen Namen Verträge zu schließen» Demnach macht die Klägerin im eigenen Namen Schadens-ersatzansprüche wegen Verletzung der ihr zur Auswertung übertragenen urheberrechtlichen Nutzungsrechte geltende Hierzu ist sie durch den Vertrag ermächtigte II II o 1» In der Sache selbst gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß durch die Ausstrahlung der von der Beklagten hergestellten Spielfilme im Wege des Fernsehens das Recht der Klägerin, die Bühnenstücke durch Fernsehfunk der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, verletzt worden ist. Denn, so führt es aus, die von der Beklagten hergestellten Spielfilme seien Bearbeitungen der Bühnenstücke und dürften daher nur mit Erlaubnis des Urhebers des Qriginalwerkcs ausgewertet werden. / Eine solche Erlaubnis zur Fernsehauswertung sei der Beklagten von G^l^ durch die Verfilmungsverträge von 1949 und 1952 nicht erteilt worden0 Sie könne auch nicht aus der Übertragung der Verfilmungsrechtc gefolgert werden,, Denn im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Verträge habe es in Deutschland kein Fernsehen im heutigen Rahmen gegeben, dieses habe sich erst im Anfangs- und Erprobungsstadium befundene Als übliche Verwertungsart sei für einen Film damals nur die Vorführung im Lichtspieltheater in Betracht gekommene Demgegenüber sei es unerheblich, ob der technische Vorgang bei der Herstellung von Filmen für die Vorführung in Lichtspieltheatern und von Filmen für die Funksendung identisch oder gleichartig sei0 Mit der Übertragung der Verfilmungsrechte habe die Beklagte daher nur die Erlaubnis erhalten, einen Film zur Vorführung in Lichtspieltheatern, nicht aber auch zur Funksendung herzustellen0 Auch können sie aus dem Recht zur Verfilmung nicht die Befugnis zur Auswertung des Films im Fernsehen herleiteno 2o Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stando Eine Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsbefugnisse kann in der Regel nur dann angenommen werden, wenn ein dahingehender Fartciwillc unzweideutig zu dem Ausdruck gekommen ist (BGH GRUR I960, 1979 199 - Keine Ferien für den lieben Gott)0 Die Befugnis, einen Film in Filmtheatern vorzuführen und die Befugnis, einen Film durch Funk zu senden, stellen, wie schon der Bundesgerichtshof auf Grund der am 10 Januar 1966 außer Kraft getretenen einschlägigen Gesetze angenommen hat (BGH aaO 19B), verschiedene urheberrechtliche Nutzungsarten dar0 Diese Auffassung hat ihren Niederschlag in der gesetzlichen Auslegungsregel des § 88 Abs» 1 Nr0 3 UrhG gefunden0 Gestattet der Urheber einem anderen, sein Werk zu verfilmen, so liegt darin nach dieser Gesetzesbestimmung im Zweifel die Einräumung des ausschließlichen Nutzungsrechts, das Filmwerk öffentlich vorzuführen, wenn es sich um ein zur Vorführung in Filmtheatern bestimmtes Filmwerk handelt (Nr0 3) oder das Filmwerk durch Funk zu senden, wenn es sich um ein zur Funksendung bestimmtes Filmv/erk handelt (Nr» 4)° Dafür, daß die Fernsehauswer-tung eines Films schon immer als eine besondere Nutzungsbefugnis angesehen worden ist, spricht im übrigen, daß sie - worauf auch die Revision hinweist - in den Normalverträgen ausdrücklich genannt istö Unstreitig sind die von der Beklagten hergestellten Filme zur Vorführung in Dichtspieltheatern bestimmt„ Denn diese Auswertung durch die Beklagte ist auch von ihrem Vertragspartner als dem Vertrag gemäß angesehen wordeno Boi dieser Sachlage hätte es einer eindeutigen Übertragung des die Ausnutzung der Filme im Fernsehen gestattenden Sonderrechts bedurft (Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 20 Auflo So 383)o Dieser Übertragung hätte es aber auch dann bedurft, wenn im Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse die Möglichkeit der Auswertung der Filme im Fernsehen von beiden Vertragspartnern bereits in Rechnung gestellt worden wäre, weil die Möglichkeit zur Fernsehsendung von Filmen bereits gegeben gewesen wäre oder ihre Verwirklichung unmittelbar bevorgestanden hätte0 Denn das Vorliegen der tatsächlichen Möglichkeit der Fernsehsendung eines Filmes läßt für sich allein noch nicht die Folgerung zu, der Urheber des verfilmten Werkes übertrage dem Filmhersteller mit dem Rocht zur Herstellung eines zur Vorführung in Filmtheatern bestimmten Films auch das Recht, den Film durch Funk zu sendenc Dies gilt umsomehr, als gerade der /V Urheber eines Bühnenwerices ein Interesse haben kann, dieses Werk in der Bühnenfassung im Fernsehen senden zu lassen und, um Kollisionen mit einer etwaigen Sendung des Filmwerkes zu vermeiden (vgl„ Berthold-Hartliob, Pilmrecht S0 348), das Sendcrccht bezüglich des Films nicht auf den Filmhersteller zu übertragene Angesichts dieser Rechtslage kommt es nicht entscheidend darauf an, ob es - \ric das Berufungsgericht feststeilt -im Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse in Deutschland kein Fernsehen im heutigen Rahmen gegeben hato Auch wenn entgegen der vom Berufungsgericht hieraus gezogenen Folgerung davon auszugehen wäre, als weitere Verwertungsart für einen zur Vorführung in Bichtspicltheatern bestimmten Film sei schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses dessen Ausstrahlung im Fernsehen in Betracht gekommen, würde an dem dargclegten Ergebnis nichts geänderte Denn ein etwaiger Wille der Vertragspartner, daß die Beklagte neben dem Recht zur Vorführung des Films in Lichtspieltheatern auch diese urheberrechtliche Nutzungsbefugnis erhalten solle, ist im Vertrag nicht unzweideutig zu dem Ausdruck gekommene Soweit die Revisionsangriffe sich gegen die erwähnte tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts und gegen die von diesem hieraus gezogene Folgerung richten, bedürfen sie daher keiner Erörterungo Die Revision ist auch nicht in der Lage, zu rügen, das Berufungsgericht habe Parteivortrag unberücksichtigt gelassen, aus dem sich ergäbe, in der deutschen Filmwirtschaft habe im Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse eine Vcrkchrcsitte bestanden, die hätte Anlaß geben können, der die Übertragung der Verfilmungsrechte betreffenden Vertragsbostimmung eine andere inhaltliche Bedeutung bei- zulogeno Soweit die Revision darauf hinweist, daß bereits vor dem zweiten Weltkrieg in den von den Filmherstellern mit Urhebern geschlossenen Normalverträgen über den Erwerb der Verfilmungorochte ausdrücklich dem Filmhersteller auch das Recht zur Verwertung des Films in Funk bzw0 im Wege der Television übertragen worden ist, ist ihr entgegenzuhalten, daß es sich im vorliegenden Fall um Individualverträge handelt, die überdies den Interessen des Urhebers der vei’filmten Werke in besonderem Maße Rechnung tragen und daß entgegen dem Inhalt der Normalvertrüge das Recht zur Auswertung der Filme im Fernsehen vorliegend nicht eindeutig auf die Beklagte als Filmherstellerin übertragen worden ist«. Ohne Erfolg rügt die Revision (§ 286 ZPO), das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß Curt G^f^ nach den Vertragen an den Gewinnen aus der Auswertung der Verfilmungsrechte beteiligt sei» Da diese Beteiligung sich auch auf die Gewinne aus der Fernsehauswertung erstrecke, hätten er bzw0 seine Rechtsnachfolgerin sogar eine solche Auswertung verlangen .können0 Diese Rüge steht in Widerspruch zu der rechtlich unangreifbaren Vertragsauslegung durch das Berufungsgericht, wonach die Verfilmungsrechte nicht die Rechte zur Fernsehauswertung umfassenö Abgesehen hiervon läßt die Revision außer acht, daß die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit bestreitet, zu irgendwelchen Zahlungen auf Grund der Fernsehauswertung verpflichtet zu sein0 3° Demnach ist dem Berufungsgericht im Ergebnis darin beizutreten, daß die Beklagte zur Auswertung der beiden Filme im Fernsehen nicht berechtigt gewesen ist und daß sie eine Urheberrechtsverletzung begangen hat, indem sie Tischendorf durch "Vergabe" der ihr in Wahrheit nicht zustehenden Rechte veranlaßte, diese angeblichen Rechte weiter-zugeben, wodurch es zu der Fernsehausstrahlung kam0 Ohne Rechtsverstoß geht das Berufungsgericht davon aus, daß als Täter auch derjenige in Anspruch genommen werden kann, der die Rechtsverletzung adäquat veranlaßt hat und somit mittelbarer Täter ist» IIIo Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens bejaht, sind rechtlich nicht zu beanstanden« Zum Verschulden hat es dargelegt, die Beklagte habe die Berns ehre cht'c bezüglich ihrer beiden Filme ohne jeden Hinweis, daß sie die Erlaubnis Autors des Original-werkeo zur Fernschausstrahlung nicht besitze, an den Film-kauimann übertragen und dessen Auswertungs- handlungen bezüglich des Fernsehens im Abkommen mit ihm und der B^p-Filra GmbH vom 19« November 1962 in der Weise bestätigt, daß sie sich verpflichtete, nichts gegen die Ausstrahlung zu unternehraeno Die Beklagte habe zu demindest grob fahrlässig gehandelt, wenn sie ohne Einholung eines eingehenden Rechtsrats durch einen Fachkundigen davon ausgegangen sei, daß ihr auf Grund der mit Gurt G^^ geschlossenen Verträge auch das Recht zur Fernsehauswertung zustehe o Biese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen« Bio Revision hat dem auch nichts Erhebliches entgegenzusetzen« - 13 IV„ Demnach war die Revision mit § 97 ZPO zurückzuweiseno Krüger-lfi eland Sprenkmann Simon der Kostenfolge a Alff Merkel