BGH · I ZR 107/52

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Leitsatz / Zusammenfassung

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22« Januar 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wilde, Br« Birnbach, Br«- Bock, Br« Nastelski und Br« Christoph für Recht erkannt? Iffi^lrrund dieses Vertrages nahm die Klägerin die Heues Schiffes in der Zeit vom 4« April bis zu dem 28o Juli (JlfVin der Weise vor, daß sie zunächst die Leckstellen »dichtete, und zwar die kleineren durch Holzkeile und das große Leck im Vorschiff durch Anlegung einer Dichtungswand lus Holzbohlen» Ein darauf am 20/3o Juni 1948 unternommener Tjj^V... Bei einem zweite am 13o/l4o Juli 1948 unternommenen Pumpversuch gelang es, den Bampfer wieder flott zu machen» Bie restliche Ladung wurde am Kai gelöscht» Bas Schiff wurde dann in Hamburg eingedockto Mit dem Entfernen des Bergungsmaterials war die Tätigkeit der Klägerin am 28» Juli 1948 abgeschlossen» die zu dem Zwecke der Verschrottung vorgesehene Überdüng des Dampfers nach England zu verhindern und sich für Rückgabe des Dampfers einzusetzen» Die Verwaltung für .ykehr trat daraufhin mit den zuständigen alliierten Dienst-hellen in Verhandlungen» Nachdem die Klägerin von den Beigen der Erstbeklagten wegen der Rückgabe des Schiffes erhalten hatte? soweit diese nicht auf die Ladung entfallen und sie nach billigem Ermessen vom Reeder getragen werden müssen* Las Schiff ist von der Firma und Mit Schreiben vom 16* August 1949 teilte die Verwaltung für Verkehr der Erstbeklagten mit, daß das Zweimächte-Schiff-fahrts-Kontrollamt die Wiederherstellung des Schiffes genehmigt hebe und daß das Schiff nach Beendigung der Reparaturen Die Verwaltung für Verkehr übersandte der Klägerin eine Abschrift des Schreibens der Erstbeklagten vom 25=« Juli 1949* Mit Schreiben vom 2„ September 1949 wandte sich die Klägerin', erneut an die Erstbeklagte? Zu den "entstandenen” Kosten im Sinne des Schreibens vom 25o Juli 1949 gehörten alle durch das Heben des Dampfers ver ursachten Kosten* Die englische Dienststelle habe den in Rechnung gestellten Betrag anerkannt* An dieses Anerkenntnis sei die Erstbeklagte gebunden« Sofern eine Schuldübernahme zu verneinen 3ei, liege jedenfalls ein Schuldanerkenntnis und die Verpflichtung der Erstbeklagten vor, die Salvage Section von weiteren Verpflichtungen frei zu halten« Der Verpflichtungswille der Erstbeklagten ergebe sich auch aus ihrem Brief vom 13« September 1949» Bei dieser Sachund Rechtslage komme es auf die Präge der Umstellung der Bergelohnforderung nicht an« Im übrigen stelle die Hebung und Bergung des Schiffes eine einheitliche, unteilbare Leistung dar« Schon mit Rücksicht auf das erhebliche Bergungsrisiko könne die Arbeit nicht in einzelne wirtschaftlich abgrenz-bare Teilerfolge zerlegt werden« Der Anspruch auf die Vergütung sei erst mit der Ablieferung des Schiffes am Dock, also erst nach der Währungsreform entstanden und unterliege deshalb nicht der Währungsumstellung« Die Erstbe * klagte habe mit der Erklärung vom 25» Juli 194-9 nur im Verhältnis zur ursprünglichen Schuldnerin, der Salvage Section, '* nicht aber mit Wirkung gegenüber der Klägerin die Kosten übernommen, die sie auch bei eigener Auftragserteilung hätte tragen müssen» Für die angeblichen Ansprüche der Klägerin sei nach wie vor die passiv legitimiert« Tat-4 1 ) Die Klägerin hat von der S^^^ SflHB den Auftrag erhalten, den Dampfer zu ^et)en und am nächsten Dock abzuliefernc Bei diesem Auftrag handelt es sich um den Abschluß eines Werkvertrages, durch den die Klägerin zur Herstellung des versprochenen Werks, die Salvage Section zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet wurde (§ 631 BGB)® Die Klägerin hatte als Unternehmerin den versprochenen "Erfolg" unter eigener Verantwortung herbeizuführen und konnte ihre Vergütung also auch erst nach der Ablieferung des Schiffs am Dock verlangen® Vereinbarungsgemäß war die Fälligkeit noch über den sonst nach der gesetzlichen Regelung maßgebenden Zeitpunkt der Abnahme des Werks (§§ 641, 640 BGB) hinaus auf den späteren Zeitpunkt des Eingangs des aus der Verschrottung des Schiffes zu erzielenden Erlöses festgelegt worden® Da die Klägerin das Sßhiff also nicht im Auftrag der Beklagten und auch nicht für die Beklagten gehoben hat, kann sie® wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, weder aus einem "unmittelbarjm Vertrag” (§§ 631 ff BGB) noch aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff BGB') An spräche gegen die Beklagten stellen., indem es feststellt, daß die Beklagten keine Vereinbarungen mit der Gläubigerin, der Klägerin, eingegangen seien, anstelle der britischen Auftraggeberin die Schuld aus dem Bergungsauftrag zu übernehmen» Im übrigen hält das Berufungsgericht es auch für zweifelhaft, ob die Erklärung der Erstbeklagten vom 25* Juli 1949? 328 BGB, indem es feststellt, daß sich die Erstbeklagte mit der Erklärung) vom 25o Juli 1949? Die Erstbeklagte hat sich des-' halb in ihrem Schreiben vom 13« September 1949 nicht darauf berufen, daß ihr gegenüber nicht die Klägerin unmittelbar, sondern nur die Verwaltung für Verkehr anspruchsberechtigt seio Wenn das Berufungsgericht bei diesem Sachverhalt alle Zweifel für ausgeräumt angesehen und deshalb die Auslegungsregel des § 329 BGB nicht hat zu dem Zi^ge kommen lassen, kann der zwischen der Verwaltung für Verkehr und der Erstbeklagten auf Grund der Erklärung vom 25o Juli 1949 zustande ge« ■ kommene Vertrag den Gläubiger eines Dritten, hier die Klägerin als Gläubigerin einer britischen Dienststelle, zu befriedigen, als echter Vertrag zu Gunsten eines Dritten — hier der Klägerin - angesehen werden (vgl RGZ 114, 298 /30V; 65, 164 /T66 ff7)0 Regelung rein bürgerlich-rechtlicher Ansprüche dienen sollte* die der Klägerin auf Grund des Werkvertrages gegen die Salvage Section erwachsen waren und die bis zur Rückgabe des Schif fes an die Beklagten als Eigentümer auch durch ein gesetzliches Pfandrecht nach § 649 BGB gesichert waren*, Selbst wenn aber die Rechtsbeziehungen zwischen der Beklagten und der Verwaltung für Verkehr ausschließlich auf Öffentlich-rechtlicher Grundlage beruhen würden und hinsichtlich der zugunsten der Klägerin übernommenen Verpflichtungen als öffentlich rechtlicher Vertrag anzusehen wären* würde dieses Rechtsverhältnis in Ermangelung besonderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurteilen sein* wie sie auch aus der Rechtsfigur des Vertrages zugunsten Dritter ergänzend herangezogen werden können«. Auch wenn die Beziehungen zwischen der Beklagten und der Verwaltung für Verkehr als öffentlich-rechtlicher Vertrag zu würdigen wäre* würde dies also das vom Berufungsgericht festgestellte Sustandekommen eines von einem Dritten* hier der Klägerin* unmittelbar nach bürgerlichem Recht geltend zu machenden Anspruchs gegen die Beklagten nicht aussc lließen,, Nach alledem war die Sachbefugnis der Klägerin mit dem Berufungsgericht zu bejahen«, • Wie das Berufungsgericht im übrigen ohne Rechtsverstoß feststellt, gehören zu den entStänden«#1 Kosten im Sinne der Erklärung vom 25» Juli 1949 nicht nur die bereits von der britischen Dienststelle bezahlten Beträge* sondern alle - also auch die möglicherweise noch unbezahlt gebliebenen - Kosten* die ijiit der Hebung des Dampfers Zusammenhängen* Das Landgericht hat die Klägerin wegen der von ihr für die Hebung des Schiffes berechneten Werklc.hnforderung durch die in Höhe von insgesamt ?9»052,94 DM erhaltenen Zahlungen als befriedigt angesehen, indem es unter Anwendung der vom Bundesgerichtshof in den Entscheidungen BGHZ \, 229 ff und 234 ff entwickelten Rechtsgrundsätze eine Um-stellung der auf die Zeit bis zu dem 20* Juni 1948 entfallenden Rechnungsbeträge im Verhältnis 10 ? Das Berufungsgericht ist dieser Auffassung nicht gefolgte Es meint, es komme auf die in diesen Entscheidungen dargelegten Grundsätze nicht an* Der Anspruch der Klägerin auf die zugesagte Vergütung sei weder ganz noch teilweise im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (Anfang April 1948; noch auch bis zu dem Tage der Währungsumsteilung, sondern erst am 28o Juli 1948 mit der Ablieferung des Schiffs am Dock “entstanden“ «> Eine Umstellung der Forderung der Klägerin nach Maßgabe des Umstellungsgesetzes komme deshalb nicht in Frage« Die von der versprochene Ver- gütung habe nur dann “fällig” werden sollen, wenn es der Klägerin gelingen würde, den Dampfer zu heben uhd an einem Dock abzuliefern; daraus folge, daß ein Anspruch der Klägerin auf eine Vergütung nicht bereits mit dem Abschluß des Ver-trages’, sondern erst in dem Augenblick hebe entstehen sollen und können, in welchem die Klägerin den Dampfer an einem Dock abgeliefert habe. Aus dem Vertrage ergebe sich weiter, daß die Tätigkeit der Klägerin nicht in einzelne Arbeiten mit selbständigem wirtschaftlichen Wert aufgeteilt werden könne, daß die Klägerin vielmehr nach dem zu dem Ausdruck gekommenen Willen der Vertragsparteien eine unteilbare Leistung habe erbringen sollen, weil ihr eine Vergütung nur im Falle der erfolgreichen Durchführung der Beggung habe zustehen sollen, mithin auch nur diese die geschuldete Leistung habe sein sollen«, . durch unterscheidet er sich vom Dienstvertrag, bei dem es ;:y' auf die Arbeit als solche ankommto Nach der gesetzlichen Regelung wird der Werklohn deshalb mangels abweichender Vereinbarung auch erst bei der Abnahme des Werks fällig (§ 641 BGB); entstanden ist er aber bereits mit der durch Abschluß des Werkvertrages begründeten Verpflichtung des Bestellers zur Zahlung der Vergütung* Wäre die Auffassung des Berufungsgerichts richtig, so würde bei allen vor der Währungsreform abgeschlossenen Werkverträgen, bei der die WbrkherStellung am Währungsstichtag noch nicht vollendet war, überhaupt keine Reichsmarkverbindlichkeit vorhanden gewesen sein und schon aus diesem Grunde die Anwendung des Umstellun^sgesetzes auszuscheiden haben«, Nach § 18 Abs 1 Ziff 2 UmstG sind Verbindlichkeiten aus Werkverträgen nur dann in Abweichung von § 16 UmstG im Verhältnis 1?1 umzustellen, ”wenn und soweit die Gegenleistung vor dem 21, Juni 1948 noch nicht bewirkt war”«» § 18 Abs 1 Ziff 2 UmstGr Nr 8)a Lanacii kommt es für die Anwendung des § 18 Abs 1 Ziff 2 UmstG nicht darauf an, ob die Leistung rechtlich teilbar ist5 entscheidend ist nur, ob die bis zu dem 20» Juni* 1948 zu dem Zwecke der Werkherstellung vorgenommenen Arbeiten als solche für den Besteller eine selbständige wirtschaftliche Bedeutung gehabt haben» Die Leistung des Unternehmers kann insoweit als bewirkt angesehen werden, als die Lei“ stung wirtschaftlich zerlegbar ist (BGHZ 1, 22Q /^32 f/; 234 /236/s 396 /401 £7)° Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die darauf hinauslaufen, da3 die Leistung der Klägerin und das hierfür zu zahlende Entgelt nach dem Willen der Vertragsparteien als einheitlich und rechtlich unteilbar anzusehen seien, gehen also fehl» Eine solche rechtliche Einheit liegt grundsätzlich bei allen Werkver-trägen vor.- Die Beklagten haben behauptet und unter Beweis gestellt, daß die bis zu dem 20» Juni 1948 erfolgten Arbeiten ■;Abdichtungs- und Löschungsarbeiten) im Rahmen der Bergung des Schiffes wirtschaftlich und technisch wertvoll waren •'Schriftsätze vom 10» März 1941 S 4 f? 1) Sollte das Berufungsgericht - entgegen der Auffassung des Landgerichts - den von der Klägerin bis zur Währungsreform vorgenommenen Arbeiten jede selbständige wirtschaftliche Bedeutung absprechen und die gesamte Gegenleistung der Klägerin im Sinne des § 18 Abs 1 Ziff 2 UmstG als erst nach der Währungsreform bewirkt ansehen, so wird das Berufungsgericht, wie die Revision weiter zutreffend ausführt, zu prüfen haben« welche rechtliche Bedeutung die am 14o Februar 1949 von der JEIA geleistete Zahlung von 47«052,94 DM gehabt hat, und dabei auch auf das Vorbringen der Beklagten gemäß Schriftsatz vom 10« März 1951 S 7/8 eingehen müssen« 2) Die Revision weist schließlich noch mit Recht darauf hin, die Beklagten hätten unter Beweisangebot vorgetragen, daß die 'Klägerin die Arbeiten nicht mit der nötigen Beschleunigung und nicht sachgemäß durchgeführt habe (Schriftsatz vom 3o April 1951 S 3 - 6)* Auch diese' Behauptung der Beklagten ist erheblich, soweit das Berufungsgericht nicht schon aus den bisher erörterten rechtlichen Gesichtspunkten zur Abweisung der Klage kommt« Wie in den Fällen des Leistungsverzuges über den WährungsStichtag hinaus der säumige BeistungsSchuldner - jedenfalls dem Grundsatz nach - von dem Leistungsgläubiger den Gegenwert nicht in Höhe des voll- 286) und seine Leistung erst nach dem 20* Juni 1948 erbracht hat* aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes '§ 249 BGB) so zu stellen sein* wie er bei ordnungsmäßiger Vertragserfüllung stehen würde* also möglicherweise nur die im Verhältnis 10 s 1 umgestellte Vergütung verlangen könne 0

Schlagwörter

BGBSchiffBerufungsgerichtJEIAArbeitKlägerinErstbeklagten

Volltext der Entscheidung

'4'i ZR 107.- '52 *,> MM i W*** ** * m**m*m0*m ** s Verkündet? <U^» :22o Januar 1954 ^ Min an 9 Justiz-°bersekretär als Ur-^undsbeamter der Ge-Sc bäftsstelle uv,f I: s fc / // * * ' * • >” o • ff <*•*..* -A'■•/ ' ok£: im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit .>'± t *• ** •? >* * j 1) der offenen Handelsgesellschaft in Fa«* J^B« jetzt die offene JdandeisgeseH-scna^ü in & Sohn in 2) die persönlich haftenden Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft JBB^ & Sohn in a) Kaufmann J bj Witwe Dora Beklagten und Revisionskläger - Prozeßbevollmächtigter$ Rechtsanwalt Prof« Br. gegen v* l i; , und Aktiengesellschaft in Hfl^l ^ ges^^.ich vertreten durch den vor- Klägerin und Revisionsbeklagte, , - Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt Br. . *'„V hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22« Januar 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wilde, Br« Birnbach, Br«- Bock, Br« Nastelski und Br« Christoph für Recht erkannt? Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3'a Zivilsenats .des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 31® März 1952 aufgehoben« Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« . v 4 1 •:i1 $ t Von Rechts wegen 2 - G latbestands k Die Erstbeklagte ist eingetragene Eigentumerin des Kämpfers ^HBHB^HBn° ^ie Zweitbeklagten sind ihre Persönlich haftenden Gesellschafter. Der 3845 BRT große |)ampfer, der während des Krieges in der Erzfahrt eingesetzt g^jar, sank im November 1944 bei einem Fliegerangriff nach Bombentreffern am Kai des Hamburger Kohlenschiffhafens mit feer Ladung von 6 „500 t Titan-Erz s Haupt deck und Brücken-|k ragten noch aus dem Wasser hervoro Anfang April 1948 erteilte die englische Dienststelle S^HB HQo PBB an(* der Klägerin mündlich den Auftrag, den Dampfer zu heben,, Die ^Klägerin sollte die Hebung in eigener Regie und auf eigene ifahr durchführen und nur dann eine Vergütung erhalten, i^n ihr die Herstellung der Schwimmfähigkeit und die Ab-perung des Schiffes bei dem nächsten Dock gelingen würde, gpalvage Section hatte damals die Absicht, das Schiff Bi*1 - Ader Hebung zur Verschrottung nach England zu verkaufen, S/fiach Eingang des Verkaufserlöses bei der Salvage Sec- 1^ sollte der Vergätungsanspruch der Klägerin fällig wer- feai' Die Vergütung sollte im Rahmen der nachweisbaren Ber- n ^kosten nach festen Sätzen berechnet werden, die die |;.NSection allgemein für alle-damals von der Klägerin i.chen Auftrag durchzuflihrenden Bergungen festgelegt -besondere Risikoprämie war ausgeschlossene fß'z .V- Iffi^lrrund dieses Vertrages nahm die Klägerin die Heues Schiffes in der Zeit vom 4« April bis zu dem 28o Juli (JlfVin der Weise vor, daß sie zunächst die Leckstellen »dichtete, und zwar die kleineren durch Holzkeile und das große Leck im Vorschiff durch Anlegung einer Dichtungswand lus Holzbohlen» Ein darauf am 20/3o Juni 1948 unternommener Tjj^V... * Jump- und Hebeversuch mißlang, weil der Auftrieb nach dem Siearpumpen der Schiffsräume nicht ausreichte, um die zu- i ■ ■i i • i m, <j I ‘■i 1 sir I*'. ■ j V 1 sätzliche Belastung« die durch die Wasseraufnähme der Ladung entstanden war, zu überwinden, und weil im Übrigen auch die ' Bohlenwand nicht völlig dicht hielt« Nach diesem Fehlschlag "■ ließ die Klägerin einen Teil der Erzladung löschen« Biese Tiöscharbeiten waren am 2» Juli 194-8 beendet. Bei einem zweite am 13o/l4o Juli 1948 unternommenen Pumpversuch gelang es, den Bampfer wieder flott zu machen» Bie restliche Ladung wurde am Kai gelöscht» Bas Schiff wurde dann in Hamburg eingedockto Mit dem Entfernen des Bergungsmaterials war die Tätigkeit der Klägerin am 28» Juli 1948 abgeschlossen» Am 2» August 1948 reichte die Klägerin weisungsgemäß bei der ^re auf 110^339? 63 BM bezifferte Rechnung ein» Bie ^iese Rechnung an die JEIA (als Zahl- und Abrechnungsstelle; weiter» Nach längeren Verhandlungen reichte die Klägerin der JEIA am 16» Dezember 1948 nochmals zwei Rechnungen ein, auf denen die vor und die nach der Währungsreform geleisteten Arbeiten getrennt aufgof’lhrt wurden» Für die Arbeiten vom 4> April bis 20» Ju-; ni 1948 wurden 70»318,54 BM und für die Arbeiten vom 21» Ju-1 TßX bis 28» Juli 1948 wurden 40»021,09 BM in Rechnung gestellt» In beiden Rechnungen befindet sich eine gesiegelte Bescheinigung des ‘»Controller Ship salvage Control Commission Germany**» die auf der die Zeit vor der Währungsreform betreffenden Rechnung wie folgt lautet? 1) It ist hereby certified that the salvage of s/s r'Hgm Hamburg Kohlenschiffhafen has been executed in the period 4-4-48 /20-6-48. 2) The services rendered as stated under 1) are to advance as Deutsche Mark liability for salvage operation on sunken vessels according to decision of the 18 th conference of JEIA Board of Directors Nach dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils lautet di^ deutshhe Übersetzung wie folgt? ,!1) Es wird hierdurch bescheinigt, daß die Bergung - 4 *- •b »? ? Hamburg Kohlenschiff-r»4o48 bis zu dem 20»6»48 des I)o hafen in der Zeit vom ausgefUhrt worden ist« 2) Die Dienstleistungen, wie unter 1) angegeben? sind nach einer Entscheidung der 18- Konferenz des JEIA-Direktoriums als ’’Deutsche Mark-Verbindlichkeit für Bergungsarbeiten an gesunkenen Schiffen’1 zu bevorschussen»” Am 14o Februar 1949 erhielt die Klägerin von der JEIA 052?94 DM? und zwar den Betrag der Rechnung5 die die nach. Währungsreform geleisteten Arbeiten betrifft? in voller 'liäohe {40»021?09 DM) f dagegen den Betrag für die vorher ge-* ‘leisteten Arbeiten im Verhältnis 10s1 auf 7 = 031?85 DM umge- * teilt« Aus dem Verkauf der gelöschten Erzladung flössen der -Klägerin weitere 32o000 DM zu» a „ * / ,^äi Die Erstbeklagte hatte sich gleich nach der Hebung des fers an die deutsche Verwaltung für Verkehr gewandt mit ;'Bitte? die zu dem Zwecke der Verschrottung vorgesehene Überdüng des Dampfers nach England zu verhindern und sich für Rückgabe des Dampfers einzusetzen» Die Verwaltung für .ykehr trat daraufhin mit den zuständigen alliierten Dienst-hellen in Verhandlungen» Nachdem die Klägerin von den Beigen der Erstbeklagten wegen der Rückgabe des Schiffes erhalten hatte? teilte sie der Erstbeklagten mit '.vom 27» Juni 1949 mit? daß sie an Bergungskos ten i6?69 3)M zu bekommen habe (110» 339 = 63 DM abzüglich f steten Zahlung von 47=052?94 DM und des für die ung’erzielten Erlöses von 32»000 DM)o Sie meldete diese derung ’’vorsorglich” an und bat um die Bestätigung? daß he Erstbeklagte bereit sei? dieses Guthaben nach Wiederere-$hgung des Schiffes zu begleichen» Die Erstbeklagte beant- f* $rtete diesen Brief nicht» Mit dem an die Verwaltung für rkehr gerichteten Schreiben vom 25» Juli 1949 stellte die .stbeklagte schließlich den förmlichen Antrag? die Genehmi- gung zur Reparatur des Schiffes und zu dem Einsatz m die Fracht^’ fahrt zu erteilen* In diesem Schreiben heißt es weiters "Hiermit verpflichten wir uns* daß die entstandenen Kosten, insbesondere die Bergungskosten von uns getragen werden? soweit diese nicht auf die Ladung entfallen und sie nach billigem Ermessen vom Reeder getragen werden müssen* Las Schiff ist von der Firma und l-A-GL ? gehoben worden” * Mit Schreiben vom 16* August 1949 teilte die Verwaltung für Verkehr der Erstbeklagten mit, daß das Zweimächte-Schiff-fahrts-Kontrollamt die Wiederherstellung des Schiffes genehmigt hebe und daß das Schiff nach Beendigung der Reparaturen r als ein definitiv der deutschen Handelsflotte zugeteiltes ;* Fahrzeug zu betrachten sei. Es heißt dann? “‘•La Sie die Erklärung zur Übernahme der auf diesem Schiff ruhenden Kosten? soweit sie füglich vom Reeder getragen werden müssen? abgegeben haben, wird D* hiermit zur Wiederherstellung f r ei gegeben«, * Die Verwaltung für Verkehr übersandte der Klägerin eine Abschrift des Schreibens der Erstbeklagten vom 25=« Juli 1949* Mit Schreiben vom 2„ September 1949 wandte sich die Klägerin', erneut an die Erstbeklagte? die darauf mit Schreiben vcm 15*' September 1949 mitteilte? daß sie über die Hauptverwaltung des Seeverkehrs? Hamburg? feststellen lasse? für welche Ko- • steil sie bei diesem Dampfer aufzukommen habe; nach endgülti-' ger Feststellung dieser Angelegenheit werde sie der Klägerin wieder näher kommen« Die Klägerin? die von der Erstbeklagten ’ nichts weiter hörte? versuchte? bei der JEIA Zahlung für den restlichen von ihr beanspruchten Bergelohn zu erlangen- Ihre Eingaben blieben jedoch ohne Erfolg* Die JEIA antwortete? daß der Dampfer der Srstbeklagten unter der Bedingung zurückgegeben worden sei? die auf dem Schiff lasten den Kosten selbst zu tragen .'Schreiben der JEIA, Hj vom 29« Dezember 1949)«» In dem letzten Schreiben der JEIA, vonL September 1950 heißt es abschließend, daß die JEIA nach den Rückgabebedingungen nicht mehr für irgendwelche - direkten oder indirekten « Kosten haftbar sei« Mit der Klage nimmt die Klägerin nunmehr die Beklagte auf Zahlung der restlichen Bergungskosten von 3'i «286,69 DM nebst 5 $ Zinsen seit dem 27» Juni 1949 in Anspruch« Die Klägerin ist der Ansicht, daß die Erstbeklagte mit der Erklärung vom 25« Juli 1949 die Restschuld der S^| in Höhe des vorbezeichne ten, der Klägerin mit Schrei ben vom 27« Juni 1949 mitgeteilten Betrages übernommen habe. Zu den "entstandenen” Kosten im Sinne des Schreibens vom 25o Juli 1949 gehörten alle durch das Heben des Dampfers ver ursachten Kosten* Die englische Dienststelle habe den in Rechnung gestellten Betrag anerkannt* An dieses Anerkenntnis sei die Erstbeklagte gebunden« Sofern eine Schuldübernahme zu verneinen 3ei, liege jedenfalls ein Schuldanerkenntnis und die Verpflichtung der Erstbeklagten vor, die Salvage Section von weiteren Verpflichtungen frei zu halten« Der Verpflichtungswille der Erstbeklagten ergebe sich auch aus ihrem Brief vom 13« September 1949» Bei dieser Sachund Rechtslage komme es auf die Präge der Umstellung der Bergelohnforderung nicht an« Im übrigen stelle die Hebung und Bergung des Schiffes eine einheitliche, unteilbare Leistung dar« Schon mit Rücksicht auf das erhebliche Bergungsrisiko könne die Arbeit nicht in einzelne wirtschaftlich abgrenz-bare Teilerfolge zerlegt werden« Der Anspruch auf die Vergütung sei erst mit der Ablieferung des Schiffes am Dock, also erst nach der Währungsreform entstanden und unterliege deshalb nicht der Währungsumstellung« ' 7 - Die Beklagten haben die Klagforderung nach Grund und Höhe bestritten«, Zwischen den Parteien seien überhaupt keine vertraglichen Rechtsbeziehungen entstanden«. Die Erstbe * klagte habe mit der Erklärung vom 25» Juli 194-9 nur im Verhältnis zur ursprünglichen Schuldnerin, der Salvage Section, '* nicht aber mit Wirkung gegenüber der Klägerin die Kosten übernommen, die sie auch bei eigener Auftragserteilung hätte tragen müssen» Für die angeblichen Ansprüche der Klägerin sei nach wie vor die passiv legitimiert« Tat-4 sächlich sei die Forderung der Klägerin aber schon im Februar 4 1949 durch die Zahlung der JEIA voll getilgt wordene Die Kla-' gerin habe die damals geleistete Zahlung auch als volle Erfüllung angenommen» Im übrigen habe sie auch nicht mehr zu fordern gehabt, weil die Reichsmark-Werklohnforderung hinsichtlich der vor der Währungsreform geleisteten Arbeiten der Umstellung im Verhältnis 10t' unterlegen habe» Der Dgmpfer sei ständig von der Erstbeklagtsn bewacht worden und bis zur Hebung in ihrem Besitz geblieben. Die Bergungsarbeiten der Klägerin ließen sich ohne weiteres in mehrere Arbeitsabschnitte mit selbständigem Arbeitserfolg zerlegen» Vor der Währungsreform seien die Abdichtungsarbeiten vollständig und die Döschungsarbeiten zu dem größten Teil beendet gewesen und hätten ihren wirtschaftlichen Wert auf jeden F^ili behalten» Ein besonderes Risiko hebe es bei der Hebung des Schiffes überhaupt nicht gegeben» Der Erfolg sei lediglich eine Fra- * ge der Zeit und der Arbeitsverteilung gewesen» Die Klägerin habe die Bergungsarbeiten auch nicht mit der erforderlichen Beschleunigung und nicht sachgemäß durchgeführt; sonst hätten die Arbeiten schon vor* der Währungsreform beendet sein können» Die Klägerin bestreitet, daß sie die Zahlung der JEIA jemals als Vollerfüllung habe gelten lassen» Man habe sich damals mit Rücksicht auf die der JEIA für derartige Forderun- gen zur Verfügung stehenden beschränkten Mittel auf eine Vorschußzahlung nach dem angegebenen Berechnungsmodus geeinigt«, Die Klägerin bestreitet; auch* die Bergungsarbeiten verzögert oder unsachgemäß durchgeführt zu haben® Das Landgericht hat die Klage abgewiesen«. Das Berufungsgericht hat ihr unter Beschränkung des Zinsanspruches auf die ZqI t ab 16«, August 1949 stattgegeben® Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage«, Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision® Ent scheidungsgründe % J- o 1 ) Die Klägerin hat von der S^^^ SflHB den Auftrag erhalten, den Dampfer zu ^et)en und am nächsten Dock abzuliefernc Bei diesem Auftrag handelt es sich um den Abschluß eines Werkvertrages, durch den die Klägerin zur Herstellung des versprochenen Werks, die Salvage Section zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet wurde (§ 631 BGB)® Die Klägerin hatte als Unternehmerin den versprochenen "Erfolg" unter eigener Verantwortung herbeizuführen und konnte ihre Vergütung also auch erst nach der Ablieferung des Schiffs am Dock verlangen® Vereinbarungsgemäß war die Fälligkeit noch über den sonst nach der gesetzlichen Regelung maßgebenden Zeitpunkt der Abnahme des Werks (§§ 641, 640 BGB) hinaus auf den späteren Zeitpunkt des Eingangs des aus der Verschrottung des Schiffes zu erzielenden Erlöses festgelegt worden® Da die Klägerin das Sßhiff also nicht im Auftrag der Beklagten und auch nicht für die Beklagten gehoben hat, kann sie® wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, weder aus einem "unmittelbarjm Vertrag” (§§ 631 ff BGB) noch aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff BGB') An spräche gegen die Beklagten stellen., 2 Bas Berufungsgericht verneint auch ohne Rechtsverstoß hinsichtlich der Verbindlichkeiten der Salvage Section das Vorliegen einer befreienden Schuldübernahme nach § 414 BGB.-, indem es feststellt, daß die Beklagten keine Vereinbarungen mit der Gläubigerin, der Klägerin, eingegangen seien, anstelle der britischen Auftraggeberin die Schuld aus dem Bergungsauftrag zu übernehmen» Im übrigen hält das Berufungsgericht es auch für zweifelhaft, ob die Erklärung der Erstbeklagten vom 25* Juli 1949? ’’die entstandenen Kosten, insbesondere die Bergungskosten zu tragen”, als Vertrag nac.n §415 BGB zwischen der britischen Dienststelle (Schuldnerin) und der Erstbeklagten anzusehen sei, die Schuld der Salvage Section mit befreiender Wirkung zu übernehmen» II» Bas Berufungsgericht bejaht dagegen eine Verpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin aus §§ 329? 328 BGB, indem es feststellt, daß sich die Erstbeklagte mit der Erklärung) vom 25o Juli 1949? die sich zwar an die deutsche Verwaltung gerichtet habe, aber auch für die maßgebende britische Biens1r| stelle bestimmt gewesen sei, verpflichtet habe, die Gläubigerin der SflHIB SBHIB zu befriedigen» Die Revision bezeichnet diese Auslegung als nicht bedenkenfrei und meint, das Berufungsgericht berücksichtige nicht genügend, daß die gesetzliche Vermutung für eine Erfüllungsübernahme und nicht für einen Vertrag zu Gunsten eines Britten spreche ■’§ 329 BGB); ferner fehle es für seine Auffassung auch an jeder hinreichenden tatsächlichen Unterlageo 10 - Diese Rüge der Revision ist nicht gerechtfertigt„ Das Berufungsgericht hat nach Verneinung einer befreienden Schuldübernahme aus den §§ 414? 415 BGB durch den ausdrücklichen Hinweis auf § 329 BGB deutlich zu erkennen gegeben? daß es bei der Würdigung des Sachverhalts vcn dieser Auslegungsregel ausgegangen ist» Die Begründung des Berufungsurteils zeigt auch? daß das Berufungsgericht die Vermutung des § 329 BGB als widerlegt angesehen hatQ Es hat geprüft, ob die Klägerin aus der Verpflichtungserklärung vom 250 Juli 1949 nach dem Willen der Erstbeklagten unmittelbar das Recht habe erwerben sollen, die Befriedigung von der Erstbeklagten zu fordern (§ 328 Abs 1 BGB)o Pur die Auslegung des Willens der Vertragspartner - der Erstbeklagten und der Verwaltung für Verkehr - sind nach § 328 Abs 2 BGB die gesamten Umstände des Palles, insbesondere auch der Zweck des Vertrages, zu berücksichtigen- Das Berufungsgericht folgern den unmittelbaren Rechtserwerb zu Gunsten der Klägerin einmal aus der Tatsache, daß die Erstbeklagte in dem vorbezeichneten Schreiben die Klägerin ausdrücklich als die Pirma nennt, die den Dampfer gehoben hat, und weiter daraus, daß die Erstbeklagte auf die Briefe der Klägerin vom 270 Juni und 2» September 1949 die Zahlung der von der Klägerin angemeldeten Restforderung nicht mit der Begründung abgelehnt hat, die Klägerin sei ihr gegenüber überhaupt nicht anspruchsberechtigt, sondern mit Schreiben vom 13« September 1949 nur um eine Prist zwecks Ermittlung der von ihr zu tragenden Kosten gebeten havo Diese Auslegung des Berufungsgerichts is-c nach dem festgestellten Sachverhalt möglich; sie widerspricht weder der Lebenserfahrung noch den Denkgesetzen» Pür die deutsche Verwaltungsbehörde bestand kein Anlaß? selbst vertragliche Ansprüche zur Regelung der privatrechtlichen Beziehungen der an der Hebung des Schiffes beteiligten Parteien zu erwerben; nach dem Zweck der Vereinbarung sollte diese Regelung vielmehr unter Zuziehung der Erstbeklagten zwischen den Beteilig- ' * s * te*; unmittelbar erfolgen, ohne daß die Verwaltungsbehörde ihrerseits gezwungen war, durch Geltendmachung privatrechtli eher Ansprüche einzugreif en.» Die Erstbeklagte hat sich des-' halb in ihrem Schreiben vom 13« September 1949 nicht darauf berufen, daß ihr gegenüber nicht die Klägerin unmittelbar, sondern nur die Verwaltung für Verkehr anspruchsberechtigt seio Wenn das Berufungsgericht bei diesem Sachverhalt alle Zweifel für ausgeräumt angesehen und deshalb die Auslegungsregel des § 329 BGB nicht hat zu dem Zi^ge kommen lassen, kann der zwischen der Verwaltung für Verkehr und der Erstbeklagten auf Grund der Erklärung vom 25o Juli 1949 zustande ge« ■ kommene Vertrag den Gläubiger eines Dritten, hier die Klägerin als Gläubigerin einer britischen Dienststelle, zu befriedigen, als echter Vertrag zu Gunsten eines Dritten — hier der Klägerin - angesehen werden (vgl RGZ 114, 298 /30V; 65, 164 /T66 ff7)0 Die Verwaltung für Verkehr ist zwar, soweit es sich um die Genehmigung zur Wiederherstellung des Schiffes handelt; im Rahmen der hoheitlichen Verwaltung tätig geworden. Das schließt aber nichu aus, daß sie daneben, wenn auch im Zusammenhang mit der hoheitlichen Tätigkeit, einen nach bürgerlichem Recht zu beurteilenden Vertrag abschließt0 Sie kann also auch als Versprechensempfängerin einen Vertrag zugunsten eines Dritten nach §§ 328 ff BGB abschließen«. Einen solchen Vertrag hat das Berufungsgericht hinsichtlich der von der Beklagten mit Schreiben vom 25« Juli 1949 abgegebenen Verpflichtungserklärung festgestellt0 Es hat dabei allerdings die Annahme, daß es sich um einen bürgerlich-rechtlichen Vertrag - und nicht um ein öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis - handelt, nicht näher begründet, doch bietet der unstreitige Sachverhalt gewichtige Anhaltspunkte, die die rein bürgerl’.ch-rechtliche Würdigung der Rechtsbeziehungen rechtfertigen* Das gilt insbesondere von dem Umstand, daß die Verpflichtungserklärung der Beklagten der 12 .. Regelung rein bürgerlich-rechtlicher Ansprüche dienen sollte* die der Klägerin auf Grund des Werkvertrages gegen die Salvage Section erwachsen waren und die bis zur Rückgabe des Schif fes an die Beklagten als Eigentümer auch durch ein gesetzliches Pfandrecht nach § 649 BGB gesichert waren*, Selbst wenn aber die Rechtsbeziehungen zwischen der Beklagten und der Verwaltung für Verkehr ausschließlich auf Öffentlich-rechtlicher Grundlage beruhen würden und hinsichtlich der zugunsten der Klägerin übernommenen Verpflichtungen als öffentlich rechtlicher Vertrag anzusehen wären* würde dieses Rechtsverhältnis in Ermangelung besonderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurteilen sein* wie sie auch aus der Rechtsfigur des Vertrages zugunsten Dritter ergänzend herangezogen werden können«. Auch wenn die Beziehungen zwischen der Beklagten und der Verwaltung für Verkehr als öffentlich-rechtlicher Vertrag zu würdigen wäre* würde dies also das vom Berufungsgericht festgestellte Sustandekommen eines von einem Dritten* hier der Klägerin* unmittelbar nach bürgerlichem Recht geltend zu machenden Anspruchs gegen die Beklagten nicht aussc lließen,, Nach alledem war die Sachbefugnis der Klägerin mit dem Berufungsgericht zu bejahen«, • Wie das Berufungsgericht im übrigen ohne Rechtsverstoß feststellt, gehören zu den entStänden«#1 Kosten im Sinne der Erklärung vom 25» Juli 1949 nicht nur die bereits von der britischen Dienststelle bezahlten Beträge* sondern alle - also auch die möglicherweise noch unbezahlt gebliebenen - Kosten* die ijiit der Hebung des Dampfers Zusammenhängen* Das Landgericht hat die Klägerin wegen der von ihr für die Hebung des Schiffes berechneten Werklc.hnforderung 13 ~ durch die in Höhe von insgesamt ?9»052,94 DM erhaltenen Zahlungen als befriedigt angesehen, indem es unter Anwendung der vom Bundesgerichtshof in den Entscheidungen BGHZ \, 229 ff und 234 ff entwickelten Rechtsgrundsätze eine Um-stellung der auf die Zeit bis zu dem 20* Juni 1948 entfallenden Rechnungsbeträge im Verhältnis 10 ? 1 angenommen hat«, Das Berufungsgericht ist dieser Auffassung nicht gefolgte Es meint, es komme auf die in diesen Entscheidungen dargelegten Grundsätze nicht an* Der Anspruch der Klägerin auf die zugesagte Vergütung sei weder ganz noch teilweise im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (Anfang April 1948; noch auch bis zu dem Tage der Währungsumsteilung, sondern erst am 28o Juli 1948 mit der Ablieferung des Schiffs am Dock “entstanden“ «> Eine Umstellung der Forderung der Klägerin nach Maßgabe des Umstellungsgesetzes komme deshalb nicht in Frage« Die von der versprochene Ver- gütung habe nur dann “fällig” werden sollen, wenn es der Klägerin gelingen würde, den Dampfer zu heben uhd an einem Dock abzuliefern; daraus folge, daß ein Anspruch der Klägerin auf eine Vergütung nicht bereits mit dem Abschluß des Ver-trages’, sondern erst in dem Augenblick hebe entstehen sollen und können, in welchem die Klägerin den Dampfer an einem Dock abgeliefert habe. Aus dem Vertrage ergebe sich weiter, daß die Tätigkeit der Klägerin nicht in einzelne Arbeiten mit selbständigem wirtschaftlichen Wert aufgeteilt werden könne, daß die Klägerin vielmehr nach dem zu dem Ausdruck gekommenen Willen der Vertragsparteien eine unteilbare Leistung habe erbringen sollen, weil ihr eine Vergütung nur im Falle der erfolgreichen Durchführung der Beggung habe zustehen sollen, mithin auch nur diese die geschuldete Leistung habe sein sollen«, Die Revision ist diesen Ausführungen des Berufungsgerichts mit Recht entgegengetreten« S' Der Abschluß eines Werkvertrages bedeutet, daß der Be--steiler von vornherein in Höhe des Werklohns, gleichviel ob Y/\ dieser der Höhe nach bereits fest bestimmt oder bestimmbar **' ist, Schuldner des Unternehmers wird (BGH 22» November 1952 - II ZR 78/52 - in Lindenmaier-Möhring § 16 UmstG Nr 22’ 0 V. Es ist also nicht richtig, wenn-das Berufungsgericht meint, mit der Erteilung des Auftrages im April 1948 sei noch kein Anspruch auf Vergütung ” ent standen”«» Beim Werkvertrag ist » der Anspruch auf Vergütung stets von der Werkherstel3.ung, §•/'* also von der Herbeiführung eines Erfolges abhängig,» Hier- V;.*' — . durch unterscheidet er sich vom Dienstvertrag, bei dem es ;:y' auf die Arbeit als solche ankommto Nach der gesetzlichen <5 Regelung wird der Werklohn deshalb mangels abweichender Vereinbarung auch erst bei der Abnahme des Werks fällig (§ 641 BGB); entstanden ist er aber bereits mit der durch Abschluß des Werkvertrages begründeten Verpflichtung des Bestellers zur Zahlung der Vergütung* Wäre die Auffassung des Berufungsgerichts richtig, so würde bei allen vor der Währungsreform abgeschlossenen Werkverträgen, bei der die WbrkherStellung am Währungsstichtag noch nicht vollendet war, überhaupt keine Reichsmarkverbindlichkeit vorhanden gewesen sein und schon aus diesem Grunde die Anwendung des Umstellun^sgesetzes auszuscheiden haben«, Nach § 18 Abs 1 Ziff 2 UmstG sind Verbindlichkeiten aus Werkverträgen nur dann in Abweichung von § 16 UmstG im Verhältnis 1?1 umzustellen, ”wenn und soweit die Gegenleistung vor dem 21, Juni 1948 noch nicht bewirkt war”«» Was hiernach bei Werkverträgen unter “Bewirken der Gegenleistung zu verstehen ist, hat der III« Zivilsenat in den oben angeführten Entscheidungen dargelegt. Dieser Rechtsauffassung hat sich der erkennende Senat bereits im Urteil vom 13» April 1951 - I ZR 64/50 - ;BGHZ 1, 396 ff) für den Pall eines Prachtvertrages im Binnenschiffsverkehr angeschlossen (ebenso BGH 30» Mai 1951 - II ZR 57/50 - in I»in- - v Jl . t -15- » denmazi.er-Möhring § 18 Abs 1 Ziff 2 UmstGr Nr 8)a Lanacii kommt es für die Anwendung des § 18 Abs 1 Ziff 2 UmstG nicht darauf an, ob die Leistung rechtlich teilbar ist5 entscheidend ist nur, ob die bis zu dem 20» Juni* 1948 zu dem Zwecke der Werkherstellung vorgenommenen Arbeiten als solche für den Besteller eine selbständige wirtschaftliche Bedeutung gehabt haben» Die Leistung des Unternehmers kann insoweit als bewirkt angesehen werden, als die Lei“ stung wirtschaftlich zerlegbar ist (BGHZ 1, 22Q /^32 f/; 234 /236/s 396 /401 £7)° Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die darauf hinauslaufen, da3 die Leistung der Klägerin und das hierfür zu zahlende Entgelt nach dem Willen der Vertragsparteien als einheitlich und rechtlich unteilbar anzusehen seien, gehen also fehl» Eine solche rechtliche Einheit liegt grundsätzlich bei allen Werkver-trägen vor.- Auch der erkennende Senat ist in der Entscheidung BGHZ 1, 396 /JOU ausdrücklich von der rechtlichen Einheit der Prachtlohnforderung ausgegangen, hat aber trotzdem die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Zerlegbarkeit der Leistung des Unternehmers - Beförderungsleistung und Vorhaltung des Schiffes für Beladung und Löschung-bejaht» Sa das Revisionsgericht diesen rechtlichen Gesichtspunkt verkannt und nicht geprüft hat, ob die bis zm 21» Juni 1948 ausgeführten Arbeiten eine selbständige wirtschaftliche Bedeutung gehabt haben, war das ange focht er: e Urteil aufzuheben und die Sache zur enderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuweisen» Die Beklagten haben behauptet und unter Beweis gestellt, daß die bis zu dem 20» Juni 1948 erfolgten Arbeiten ■;Abdichtungs- und Löschungsarbeiten) im Rahmen der Bergung des Schiffes wirtschaftlich und technisch wertvoll waren •'Schriftsätze vom 10» März 1941 S 4 f? vom 29> März 1951 und vom 6» Juni 1951 S ? f)0 Das Berufungsgericht wird dieses Vorbringen im Hinblick auf die wirtschaftliche Zer- iegbarkeit der Bergungsarbeiten zu würdigen haben„ Dabei wira entsprechend den Ausführungen in der Entscheidung BGHZ 1, 234 ßVfJ zu berücksichtigen sein, daß unter Umständen auch mißlungene Versuche einen selbständigen wirtschaftlichen Wert darstellen körnen« Unter diesem Gesichtspunkt wird das Berufungsgericht erforderlichenfalls auch die Aufwendungen für den erfolglosen. lRebeversuch vom 20/3o Juni 1948 zu prüfen habsru IV o 1) Sollte das Berufungsgericht - entgegen der Auffassung des Landgerichts - den von der Klägerin bis zur Währungsreform vorgenommenen Arbeiten jede selbständige wirtschaftliche Bedeutung absprechen und die gesamte Gegenleistung der Klägerin im Sinne des § 18 Abs 1 Ziff 2 UmstG als erst nach der Währungsreform bewirkt ansehen, so wird das Berufungsgericht, wie die Revision weiter zutreffend ausführt, zu prüfen haben« welche rechtliche Bedeutung die am 14o Februar 1949 von der JEIA geleistete Zahlung von 47«052,94 DM gehabt hat, und dabei auch auf das Vorbringen der Beklagten gemäß Schriftsatz vom 10« März 1951 S 7/8 eingehen müssen« 2) Die Revision weist schließlich noch mit Recht darauf hin, die Beklagten hätten unter Beweisangebot vorgetragen, daß die 'Klägerin die Arbeiten nicht mit der nötigen Beschleunigung und nicht sachgemäß durchgeführt habe (Schriftsatz vom 3o April 1951 S 3 - 6)* Auch diese' Behauptung der Beklagten ist erheblich, soweit das Berufungsgericht nicht schon aus den bisher erörterten rechtlichen Gesichtspunkten zur Abweisung der Klage kommt« Wie in den Fällen des Leistungsverzuges über den WährungsStichtag hinaus der säumige BeistungsSchuldner - jedenfalls dem Grundsatz nach - von dem Leistungsgläubiger den Gegenwert nicht in Höhe des voll- ‘len LM-Betrages* sondern nur in Höhe des im Verhältnis 10 s 1 umgestellten Betrages verlangen kann (BGHZ 1* 234 i BGH 28» November 1950 - i ZR.16/50 - in Lindenmaier-Möhring § 18 Abs 1 Ziff 2 ümstG Ni? 1), so wird auch der Schuldner» der infolge positiver Vertragsverletzung die Werkherstellung schuldhaft verzögert (KGZ 68? 192.; 93? 286) und seine Leistung erst nach dem 20* Juni 1948 erbracht hat* aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes '§ 249 BGB) so zu stellen sein* wie er bei ordnungsmäßiger Vertragserfüllung stehen würde* also möglicherweise nur die im Verhältnis 10 s 1 umgestellte Vergütung verlangen könne 0 Wilde Bock Birnbach Nastelski Christoph