BGH · I ZR 107/50 vom 09.11.1951

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Leitsatz / Zusammenfassung

September 1950 wird aufgehoben« Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das-Berufungsgericht zurückverwiesen. In neuerer Zeit ist die Beklagte dazu übergegangen, in Werbungen, in der Bezeichnung ihrer Firma, in ihrer Dachreklame, die wörtlichen Zusätze "Gegenüber" oder "Gegenüber dem Jülichsplatz" und "Rote Marke" ganz fortzulassen" oder weniger sichtbar in Erscheinung treten zu lassen und hat den Hamen "Farina" in Verbindung mit ihrem Warenzeichen, einer stilisierten Blume, entweder in roter oder schwarzer Farbe verwandt. Die Klägerinnen fühlen sieh durch dieses Vorgehen in ihrem Wettbewerbe in unlauterer Weise beeinträchtigt, weil nunmehr der gemeinsame Firmenname nF4H^tt von der Beklagten sehlagwortartig für sich allein in Anspruch genommen werde und die bloße Beifügung des roten Bildzeichens nicht genüge, um Täuschungen der beteiligten Kreise über die Herkunft und die Eigenart des Erzeugnisses auszuschließen. Die Klägerinnen haben deshalb Klage erhoben mit dem Anträge, es zu unterlassen, in der Werbung oder zur Kenn^ Zeichnung ihrer Ware für Köflü sonstige kosmetische Erzeugnisse den Familiennamen allein ohne Beifügung eines unter- Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt« Sie ist der Ansicht, daß die Beifügung ihres weltbekannten Warenzeichens zu dem Familiennamen zur kennzeichnenden Unterscheidung von den Erzeugnissen der Klägerinnen hinreiche und ein wörtlicher Zusatz nicht erforderlich sei« Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil den Hauptantrag abgewiesen, den Hechtsstreit aber hinsichtlich des Hilfsantrages noch nicht für entscheidungsreif gehalten« Mit der Revision erstreben die Klägerinnen Verurteilung der Beklagten nach dem Hauptantrage, hilfsweise Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht« Ent scheidungsgründet Die Revision rügt in erster Linie die Unzulässigkeit einer Teilentscheidung über den Hauptantrag ohne gleichzeitige Entscheidung über den Hilfsantrag und weist ferner darauf hin, daß das Berufungsgericht ihren Sachvortrag nicht voll beachtet, sondern Teile ihres letzten zweitinstanzlichen Schriftsatzes vom 18« Juli 1950 von der Beurteilung ausgeschlossen habe. Zu beanstanden war dagegen die teilweise Hicht-beachtung des Schriftsatzes der Klägerinnen vom 18« Juli- 1950. Juni 1950 den Klägerinnen gemäß § 272a ZPO nachgelassen, sich auf den erst an diesem 2age mit umfangreichen Gutachten eingereichten Schriftsatz der Beklagten vom 12. Die Äußerung der Klägerinnen.ist fristgemäß in Gestalt des Schriftsatzes vom 18« Juli 1950 eingegangen, sie ist auch, wie die Erklärung der Beklagten vom 28« Juli 1950 ergibt, der Beklagten noch vor dem Verkündungstermin zugegangen und zwar fristgemäß (§ 261 b ZPO).. September 1950 verkündeten Entscheidung tatbestandsmäßig auf den Inhalt des nachgereichten Schriftsatzes der Klägerinnen vom 18. Das kann nur heißen, daß das Berufungsgericht diese Teile des Vorbringens der Beklagten bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat. Nach § 272a ZPO hatte das Berufungsgericht den Inhalt des Schriftsatzes voll zu berücksichtigen, weil die fristgemäße Zustellung an den Gegner gemäß § 261 b Abs 2 ZPO zu unterstellen war.. Ob die Klägerinnen bei der Erwiderung über den Rahmen der einfachen Erklärung hinausgegangen waren, war nicht zu prüfen (vgl Baumbach Anm 3 B zu §272 a ZPO). Durchgreifend ist dagegen die Rüge der Revision, daß das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerinnen nicht erschöpfend gewürdigt und damit § 286 ZPO verletzt habe. Es mag sein, daß das weltbekannte Bildzeichen der roten- Blume mit dem Namen F(H|B die Herkunft der Waren von der Beklagten und den Zusammenhang mit ihrer Firma klarstellt«, Damit ist. Es läßt sich nicht verkennen, daß mit dieser Wahl gleichförmiger ünterscheidungszusätze für den Außenstehenden eine gewisse Gleichordnung der F^BH^-Firmen in Erscheinung getreten war, die rein äußerlich nicht erkennen ließ, ob und welche Firma einen besonderen Anspruch auf Fortführung der Familien- und Firmentradition erheben konnte. Das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob nicht in der Tat mit diesem Wechsel der jahrzehntelang von der Beklagten gebrauchten wörtlichen Unterscheidung im Verkehr der Eindruck entstehen mußte, als sei nunmehr die Beklagte allein berechtigt, den gemeinsamen Firmennamen zu führen.

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KlägerinnenFirmaBerufungsgerichtZPOgemeinsamwörtlichSchriftsatzes

Volltext der Entscheidung

das Nachschlagewerk! ^'Für die Amtliche Sammlung!. Ob% // I. Gesetz: § 272 a ZPO Hechtssatz: Der Inhalt eines nach § 272 a ZPO nachgebrach- ten Schriftsatzes ist voll zu berücksichtigen, wenn er fristgemäß vor der Verkündung der Entscheidung zugestellt war«, Von einer Einwilligung des Gegners ist diese Berücksichtigung nicht abhängig. II. Gesetz: §§ 1 und 3 DWG Rechtssatz: Wettbewerber, die in der Firmen- und Warenbe- zeichnung gemeinsame Namensbestandteile führen, müssen unterscheidende Zusätze hinzufügen. Diese Zusätze müssen nicht nur die Persönlichkeit des Namensträgers klar stellen, sondern auch die Unterscheidung von anderen gleichnamigen Firmen erkennen lassen«. Bei Änderung zur Ver-kehr&geltüng/jerwachsener Unterscheidungszusätze ist auf eine mögliche Beeinträchtigung der Verkehrsgeltung gleicher Namensträger zu achten« Aktenzeichen: I ZR 107/50 DG ) Urteil vom 9« November 1951 OLG ) Köln r IZR 107/50 Verkündet am 9. November 1951 □fustizober Sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes ln dem Rechtsstreit der Firmen 1» Carl Franz £ 2. Johann Maria F 3» Johann Maria 4. Johann Maria F| 5« Johann Maria Fi 6 o Johann Maria 7» Johann Maria »zu dem Dom der Stadt M| m, EflA, JflBK>latz Nrg gegenübe^demNeumarkt, & Cie, P^IHHB^tr. Nri lundi Dr. E. Mel^H^V am Dom, & Co. zur Stadt-RA, KAP? Klägerinnen und Revisionsklägerinnen, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Firma Johann_Maria_|1^JP gegenüber dem J( Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Heidenhain, Dr.Birnbach Schmidt, Wilde und Dr. Krüger-Nieland für Recht erkannt: Das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 6. September 1950 wird aufgehoben« Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das-Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 2 ~ Tatbestand: Die sieben Klägerinnen und die Beklagte gehören zu den in K^^" ansässigen Herstellern von Kö^H^-und anderen kosmetischen Erzeugnissen, die sämtlich den Familiennamen bis auf die Klä- gerin zu 1) auch die Vornamen »Johann Maria” sowohl in ihrer Firma führen, als auch zur Kennzeichnung ihrer Waren verwenden. Sie fügten seit vielen Jahren diesem Familiennamen unterscheidende Zusätze bei, die sämtlich örtliche Beziehungen, und zwar teils durch . die Lage ihrer Geschäftshäuser real gegebene, teils frei gewählte wie "Zum Dom der Stadt Mailand" oder "Zur Stadt Rom" aufwiesen. Die Beklagte pflegte sich jahrzehntelang des Zusatzes »Gegenüber dem Jülichsplatz" zu bedienen. Sie hat aber auch gelegentlich den wörtlichen Zusatz dahin geändert, daß sie sich auf den Zusatz "Gegenüber" oder auf den wörtlichen Hinweis auf ihr Warfenzeichen »Rote Marke" unter Weglassung der Worte "Gegenüber dem Jülichsplatz" beschränkte. In neuerer Zeit ist die Beklagte dazu übergegangen, in Werbungen, in der Bezeichnung ihrer Firma, in ihrer Dachreklame, die wörtlichen Zusätze "Gegenüber" oder "Gegenüber dem Jülichsplatz" und "Rote Marke" ganz fortzulassen" oder weniger sichtbar in Erscheinung treten zu lassen und hat den Hamen "Farina" in Verbindung mit ihrem Warenzeichen, einer stilisierten Blume, entweder in roter oder schwarzer Farbe verwandt. 3 »t. ■ ’•i • ; • / r. I : {, ]\iy V ‘ Die Klägerinnen fühlen sieh durch dieses Vorgehen in ihrem Wettbewerbe in unlauterer Weise beeinträchtigt, weil nunmehr der gemeinsame Firmenname nF4H^tt von der Beklagten sehlagwortartig für sich allein in Anspruch genommen werde und die bloße Beifügung des roten Bildzeichens nicht genüge, um Täuschungen der beteiligten Kreise über die Herkunft und die Eigenart des Erzeugnisses auszuschließen. Die Klägerinnen haben deshalb Klage erhoben mit dem Anträge, es zu unterlassen, in der Werbung oder zur Kenn^ Zeichnung ihrer Ware für Köflü sonstige kosmetische Erzeugnisse den Familiennamen allein ohne Beifügung eines unter- scheidenden wörtlichen Zusatzes schlagwortartig zu benutzen« Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt« Sie ist der Ansicht, daß die Beifügung ihres weltbekannten Warenzeichens zu dem Familiennamen zur kennzeichnenden Unterscheidung von den Erzeugnissen der Klägerinnen hinreiche und ein wörtlicher Zusatz nicht erforderlich sei« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Im zweiten Hechtszuge haben die Klägerinnen nebeja dem unveränderten Hauptantrage den Hilfsantrag verlesen: Die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, in ihrer Werbung oder zur Kennzeichnung ihrer Waren den Familiennamen ohne Beifügung eines unterscheidenden Zusatzes schlagwortartig zu benutzen« Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil den Hauptantrag abgewiesen, den Hechtsstreit aber hinsichtlich des Hilfsantrages noch nicht für entscheidungsreif gehalten« Mit der Revision erstreben die Klägerinnen Verurteilung der Beklagten nach dem Hauptantrage, hilfsweise Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht« Die Beklagte, bittet um Zurückweisung der Revision. Ent scheidungsgründet Die Revision rügt in erster Linie die Unzulässigkeit einer Teilentscheidung über den Hauptantrag ohne gleichzeitige Entscheidung über den Hilfsantrag und weist ferner darauf hin, daß das Berufungsgericht ihren Sachvortrag nicht voll beachtet, sondern Teile ihres letzten zweitinstanzlichen Schriftsatzes vom 18« Juli 1950 von der Beurteilung ausgeschlossen habe. Diese verfahrensrechtliche Rüge der Revision ist nur teilweise begründet. Ein Teilurteil kann nach § 301 ZPO nur über einen selbständig in sich abgeschlossenen Teil der Klageansprüche ergehen. Sind mehrere Klageansprüche cu-mulativ nebeneinander erhoben, und ist nur einer von ihnen entscheidungsreif, so steht nichts im Wege, über ihn durch Teilurteil zu entscheiden. Im vorliegenden Palle hatten die Klägerinnen nicht zu dem Ausdruck ' 9 gebracht, daß sie auf einer Entscheidung über den Hauptantrag nicht bestehen wollten, solange eine solche über den Hilfsantrag noch ausstand. Einer Entscheidung durch leilurteil stand also nichts im Wege« Im übrigen ist die formelle Rüge gegenstandslos, da das Urteil aus. anderen Gründen aufgehoben werden mußte und es somit an einer endgültigen Entscheidung über den Hauptantrag fehlt. . Zu beanstanden war dagegen die teilweise Hicht-beachtung des Schriftsatzes der Klägerinnen vom 18« Juli- 1950. Das Berufungsgericht hatte in der letzten mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 1950 den Klägerinnen gemäß § 272a ZPO nachgelassen, sich auf den erst an diesem 2age mit umfangreichen Gutachten eingereichten Schriftsatz der Beklagten vom 12. Juni 1950 bis zu dem 20. Juli 1950 schriftsätzlich zu äußern. Die Äußerung der Klägerinnen.ist fristgemäß in Gestalt des Schriftsatzes vom 18« Juli 1950 eingegangen, sie ist auch, wie die Erklärung der Beklagten vom 28« Juli 1950 ergibt, der Beklagten noch vor dem Verkündungstermin zugegangen und zwar fristgemäß (§ 261 b ZPO).. Erst nach Eingang des Schriftsatzes hatte die Beklagte mit ihrem Schriftsatz vom 28. Juli 1950 der Verwertung des klägerischen Schriftsatzes widersprochen-, soweit sein Inhalt über die Beantwortung ihres Schriftsatzes hinausgegangen sei. 'v Das Berufungsgericht hat in seiner am 6. September 1950 verkündeten Entscheidung tatbestandsmäßig auf den Inhalt des nachgereichten Schriftsatzes der Klägerinnen vom 18. Juli 1950 Bezug genommen, gewisse Teile dieses Schriftsatzes aber als außerhalb des Rahmens der mündlichen Verhandlung vorgetragen bezeichnet. Das kann nur heißen, daß das Berufungsgericht diese Teile des Vorbringens der Beklagten bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat. Dieses Verfahren war unzulässig. Nach § 272a ZPO hatte das Berufungsgericht den Inhalt des Schriftsatzes voll zu berücksichtigen, weil die fristgemäße Zustellung an den Gegner gemäß § 261 b Abs 2 ZPO zu unterstellen war.. Der nachträglich eingegangene Widerspruch der Beklagten stand der vollen Beachtung des Schriftsatzes nicht im Wege, denn die Wirkung der hier vorliegenden Durchbrechung des Mündlichkeitsprinzips war von der Zustimmung, der Beklagten nicht abhängig. Das gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 272 a ZPO in Wirklichkeit nicht Vorgelegen hätten, das Gericht also bei der Fristbewilligung über den Rahmen der Vorschrift hinausgegangen v/äre. Tatsächlich lagen die Voraussetzungen aber vor, da der verspätete Schriftsatz der Beklagten neues tatsächliches Vorbringen und neue Beweismittel enthielt. Ob die Klägerinnen bei der Erwiderung über den Rahmen der einfachen Erklärung hinausgegangen waren, war nicht zu prüfen (vgl Baumbach Anm 3 B zu §272 a ZPO). Zu einer Aufhebung des Urteils kann dieser formelle Verstoß des Berufungsgerichts indessen nicht führen, da er nicht entscheidungserheblich war. Die übergangenen Teile des Schriftsatzes enthalten im wesentlichen tatsächliche Behauptungen und Beweisangebote , mit denen nachteilige folgen einer möglichen Pinnen- oder Warenverwechslung belegt werden sollen. Das Berufungsgericht hat die Verwechslungs-möglichkeit als solche verneint, brauchte also auf die behaupteten Polgen einer Verwechslung von seinem Standpunkt aus nicht einzugehen. Durchgreifend ist dagegen die Rüge der Revision, daß das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerinnen nicht erschöpfend gewürdigt und damit § 286 ZPO verletzt habe. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Beklagte als eine der Kö^mm^hersteiler, die sich des gemeinsamen Familiennamens "Johann Maria P^HB" bedienen, gehalten sei, diesen gemeinsamen tarnen für ihre Firmen- und Warenbezeichnung nur mit einem Zusatz zu gebrauchen, der eine ausreichende Unterscheidung von den Firmen- und- Warenbezeichnungen der Klägerinnen gewährleistet, Es stellt fest, daß sowohl die Klägerinnen wie die Beklagte mit den bisher geführten wörtlichen Unterscheidungszusätzen Verkehrsgeltung erworben haben, Mit der weiteren Feststellung, daß die Verbindung des gemeinsamen Namens mit dem bekannten Warenzeichen der Beklagten zur Unterscheidung von den Firmen- und Warenbezeichnungen der Klägerinnen genüge und das Verlangen eines wörtlichen Unterscheidungszusatzes gegenstandslos mache, läßt das Berufungsgericht einen entscheidenden Seil des Klagevor- träges unbeachtet. Es mag sein, daß das weltbekannte Bildzeichen der roten- Blume mit dem Namen F(H|B die Herkunft der Waren von der Beklagten und den Zusammenhang mit ihrer Firma klarstellt«, Damit ist. aber die Funktion dieser Verbindung eines Wort- und Bildzeichens als eines Unterscheidungszusatzes noch nicht erfüllt. Denn zur Unterscheidung gehört, daß der Zusatz erkennen lassen muß, daß er zur Abgrenzung gegen andere Firmen dienen soll, die denselben Hamen führen. Das muß umsomehr gelten, wenn alle Beteiligten sich jahrelang wörtlicher Unterscheidungszusätze bedient haben, die ausnahmslos in einer örtlichen Bezugnahme bestanden und denen nach den Feststellungen des Be-, rufungsgerichts Verkehrsgeltung zukommt. Es läßt sich nicht verkennen, daß mit dieser Wahl gleichförmiger ünterscheidungszusätze für den Außenstehenden eine gewisse Gleichordnung der F^BH^-Firmen in Erscheinung getreten war, die rein äußerlich nicht erkennen ließ, ob und welche Firma einen besonderen Anspruch auf Fortführung der Familien- und Firmentradition erheben konnte. Gerade das Ausbrechen der Beklagten aus dieser gewohnten Unterscheidungsform ist es, was die Klägerinnen beanstanden. Das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob nicht in der Tat mit diesem Wechsel der jahrzehntelang von der Beklagten gebrauchten wörtlichen Unterscheidung im Verkehr der Eindruck entstehen mußte, als sei nunmehr die Beklagte allein berechtigt, den gemeinsamen Firmennamen zu führen. Es war ferner zu prüfen, ob nicht die allmäh- Ir, ii, •if' i 1 ir i i» , l i * ;i ii .' i liehe Entfernung der Beklagten von ihrem altbekannten wörtlichen Unterscheidungszusatz bis zu seiner gänzlichen Aufgabe und. der schlagwortartigen Verbindung ihres 7/arenzeichens mit dem Hamen "EflHP" ein deutliches' Streben nach einer monopolartigen Benutzung des gemeinsamen Pirmenbestandteils verrät, das durch eine mündliche Ableugnung solcher Absichten im Prozeß nicht aus der Welt geschafft .werden kann« Bas Urteil des Berufungsgerichts enthält keine ausreichenden tatsächlichen PestStellungen, um das Klagevorbringen in dieser Richtung•auf seine Begründung aus §§ 1 und 3 UWG beurteilen zu können* Bas Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuvefweisen* Eeidenhairi Birnbach Wilde Schmidt Krüger-Wieland