BGH · I ZR 106/92 vom 23.06.1994
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Leitsatz / Zusammenfassung
Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Klägerin - trotz Rüge der Beklagten -nicht nachgewiesen habe, daß sie die für sie auftretenden Rechtsanwälte bevollmächtigt habe. 1. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Klägerin die Bevollmächtigung der für sie tätigen Rechtsanwälte trotz entsprechender Rüge der Beklagten nicht nachgewiesen habe. 2. Zum Nachweis der Bevollmächtigung ihrer Rechtsanwälte hat die Klägerin Schriftstücke vorgelegt, bei denen es sich nicht um das Original der Vollmachtsurkunde, sondern um Kopien (technisch hergestellte Abdrucke) handelt. Mit diesen Schriftstücken könnte der erforderliche Nachweis der Bevollmächtigung nur dann als geführt angesehen werden, wenn die Vorlagepflicht nach § 80 Abs. 1 ZPO auch durch einen technisch hergestellten Abdruck des Originals, wie er vorgelegt worden ist, erfüllt werden könnte. BGHZ 87, 63, 64) oder ein unmittelbar an das Gericht übertragenes Telefax als wirksame schriftliche Erklärung anzusehen ist, sofern die Kopiervorlage erkennbar ordnungsgemäß unterschrieben ist (vgl. erwähnten Fällen von Rechtsmitteleinlegung oder Übermittlung bestimmender Schriftsätze geht es darum, ob von einer Partei (oder ihrem Bevollmächtigten) mittels technischer Übertragungsmittel abgegebene Erklärungen, für die aufgrund prozessualer Vorschriften Schriftlichkeit und somit grundsätzlich handschriftliche Unterzeichnung durch die verantwortliche Person erforderlich sind, als mit der körperlichen Übermittlung des Originalschreibens gleichwertig angesehen werden können. Denn insoweit geht es nicht um die (rechtzeitige) Einreichung eines Schriftsatzes unter Wahrung der Schriftform mittels moderner Übertragungsmittel, sondern um den Nachweis eines tatsächlichen Geschehens mittels Schriftstücken, die ihrer Funktion, Beweis zu erbringen, auch gerecht werden können. Möglich ist aber auch, daß es sich, da eine Absenderkennung auf den Schriftstücken nicht enthalten ist, lediglich um Kopien oder um Kopien von Kopien handelt. Dem steht nicht entgegen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - worauf sich die Revision beruft -Prozeßvollmacht auch durch Telegramm erteilt werden kann (BFH BB 1987, 2012), erst recht also auch durch ein Telefax (vgl. Demgemäß betrifft sowohl die vorerwähnte Entscheidung des Bundesfinanzhofs als auch eine weitere Entscheidung desselben Gerichts, die sich auf eine im Tele-briefverfahren übermittelte Vollmacht bezieht (BFH BB 1989, 2179) , allein die Frage der Wirksamkeit einer Vollmachtserteilung mittels der angeführten technischen Verfahren und nicht den Nachweis der Bevollmächtigung, um den es im Streitfall geht. Dieser Nachweis kann, auch soweit die Vollmacht durch Telegramm, Telebrief oder Telefax zulässigerweise erteilt werden kann, auf entsprechende Rüge des Gegners (§ 88 ZPO) nur durch Einreichung der schriftlichen (Original-) Vollmacht (§ 80 Abs. 1 ZPO), gegebenenfalls durch öffentliche Beglaubigung der Vollmachtsurkunde (§ 80 Abs. 2 ZPO), geführt werden. 3. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Beklagte habe nach Vorlage der in Rede stehenden Kopien nicht mehr bestritten, daß die Anwälte der Klägerin von dieser bevollmächtigt worden seien. Bei diesem Vorbringen übersieht die Revision, daß die Beklagte den Mangel der Bevollmächtigung der Rechtsanwälte der Klägerin gerügt hat und daß sie davon später auch nicht erkennbar abgerückt ist, sondern - nach Vorlage der von der Klägerin zu dem Nachweis der Bevollmächtigung ihrer Anwälte vorgelegten Kopien - geltend gemacht hat, daß eine Vorlage der Vollmachtsurkunden im Original erforderlich sei. Die Revision macht ferner geltend, daß jedenfalls das Berufungsgericht die Berufung nicht ohne weiteres als unzulässig hätte verwerfen dürfen, sondern hätte prüfen müssen, ob eine einstweilige Zulassung der Rechtsanwälte der Klägerin zur Prozeßführung in Betracht kam; darüber enthalte das Berufungsurteil keinerlei Gründe (§ 551 Nr. 7 ZPO). Demgemäß war das Berufungsgericht auch nicht gehindert, nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist und nachdem die für die Klägerin auftretenden Rechtsanwälte auch bis zu dem Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht ihre Bevollmächtigung nicht in der erforderlichen Form nachgewiesen hatten, die Berufung als unzulässig zu verwerfen.