BUNDESGERICHTSHOF
DI NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
22. Januar 1986
Wolf,
Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
i zr 106/84 URTEIL
in dem Rechtsstreit
TMi TeÜBBHIB DM Schal lplatten-GmbH, durch den Geschäftsführer Gerhard H«
vertreten HĮweg
Beklagte, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof.Dr.l und Dr.
gegen
GMfc, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, vertreten durch ihren Vorstand Prof. Dr. h.c. SchiMB, Ba^HHBfc. Straße
Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
und
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1986 durch den Vorsitzenden Richter Prof.Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Scholz-Hoppe
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlußrevision der Klägerin das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 19. April 1984 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht zu dem Nachteil der Beklagten erkannt hat.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist die deutsche Wahrnehmungsgesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte. Aufgrund von Berechtigungsverträgen mit den ihr angeschlossenen Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern sowie aufgrund von Gegenseitigkeitsverträgen mit ausländischen Verwertungsgesellschaften vertritt sie nahezu das gesamte
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Weltrepertoire an geschützter Unterhaltungsmusik für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin-West.
Die Beklagte stellt Bildplatten her. Das sind Bildtonträger, die beim Abspielen mittels eines speziellen Plattenspielers auf dem angeschlossenen Fernsehgerät einen Tonfilm erscheinen lassen. Auf den Bildplatten sind alle optischen und akustischen Informationen untrennbar festgelegt; das heißt, es gibt anders als bei herkömmlichen Tonfilmen keine trennbare Bild- und Tonspur.
Eine Erlaubnis der Klägerin zur Vervielfältigung und Verbreitung der auf den Bildplatten enthaltenen Musikwerke für die Benutzung im häuslichen Bereich liegt nicht vor.
Im Streitfall geht es um die Vervielfältigung und Verbreitung von 33 Bildplatten, die jeweils eine durchschnittliche Spieldauer von knapp 10 Minuten haben, in der Zeit vom 17. März bis 23. September 1975.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten für die Nutzung der von ihr wahrgenommenen Rechte Schadensersatz auf der Grundlage ihrer "Vergütungssätze VR-BT-H 1 a/11 a für die Vervielfältigung von Werken des GBBi-Repertoires auf Bildtonträger und deren Verbreitung zu dem persönlichen Gebrauch ..." in der Fassung der Veröffentlichungen vom 10. August 1974 (BAnz Nr. 147 S. 9) und vom 17. Juli 1975 (BAnz Nr. 128 S. 19). Dieser Tarif sieht als allgemeine Vergütung für Bildplatten 10 % des Detailverkaufspreises (ohne Mehrwertsteuer) vor. Die Parteien streiten über die Angemessenheit dieses Tarifs.
Die Klägerin hat Klage auf Zahlung eines Betrages von 143.194,22 DM erhoben. Die Beklagte hat nach Klageerhebung die von ihr als angemessen angesehene Vergütung von 0,01 DM
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pro angefangene Musikminute an die Klägerin gezahlt,
und zwar insgesamt 6.238,46 DM; insoweit haben die Parteien
den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Differenz zur Klageforderung in Höhe von 136.955,76 DM hat die Beklagte am 19. März 1976 beim Amtsgericht Hamburg hinterlegt. Nach Aufklärung eines Berechnungsfehlers hat die Klägerin ihre Klageforderung noch im ersten Rechtszug in Höhe von 33.025,92 DM zurückgenommen, so daß sich noch ein hinterlegter Betrag von 103.929,84 DM in Streit befindet. Die Klägerin hat von der Beklagten mit ihrem zuletzt gestellten Antrag die Einwilligung in die Auszahlung dieses Betrages verlangt. Die Beklagte hat wider-klagend die Zustimmung der Klägerin zur Auszahlung begehrt.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihr Tarif sei angemessen. Bei der Bemessung der Vergütung sei zu berücksichtigen, daß die Musik auf der Bildplatte nicht nur Beiwerk sei, sondern einen höheren Stellenwert einnehme, als wenn sie sich auf einem reinen Tonträger befände.
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin vorgetragen, sie habe in ihrem neuen - am 1. August 1983 in Kraft getretenen - Tarif VR-BT-H 2 die Bezugnahme auf den Detailverkaufspreis aus praktischen Gründen aufgegeben und einen festen Minutenwert gewählt, der auch vorliegend gerechtfertigt sei. Ein Zugeständnis der Unangemessenheit älterer Tarife liege darin nicht.
Die Klägerin hat weiter vorsorglich geltend gemacht, daß sie auch berechtigt sei, Schadensersatzansprüche in Höhe der doppelten Vergütung in Anspruch zu nehmen.
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Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat den von der Klägerin aufgestellten Tarif für Bildplatten für unangemessen gehalten. Der Tarif berücksichtige nicht, daß allen Leistungsschutzberechtigten insgesamt nur ein Anteil von 10 % des Detailverkaufspreises zustehe. Der von der Klägerin, geforderte Anteil werde auch der Tatsache nicht gerecht, daß die Musik allenfalls neben Bild und Text stehe, meist jedoch untermalenden Charakter und damit eine untergeordnete Bedeutung habe. Dementsprechend sei eine Vergütung angemessen, die unterhalb derjenigen läge, die für eine entsprechende Schallplatte zu leisten wäre. Die Klägerin berechne dagegen etwa den doppelten Satz der Schallplattenvergütung bei Nutzung der identischen Darbietung auf der Bildplatte. Auch ein Vergleich mit den Tonfunk- und Fernsehtarifen der Klägerin zeige, daß die audio-visuelle Nutzung eines Musikwerks im Verhältnis zur ausschließlich akustischen Nutzung niedriger zu bewerten sei. Eine am Detailverkaufspreis orientierte prozentuale Vergütung sei auch deshalb unbillig, weil sie den Verpackungsaufwand nicht berücksichtige, der zwar den Endpreis beeinflusse, nicht aber auf der Leistung des Urhebers beruhe.
Es sei ferner unangemessen, daß die Klägerin in ihrem Tarifwerk keine Retouren berücksichtige.
In der Berufungsinstanz hat die Beklagte überdies die Wahrnehmungsbefugnis der Klägerin bezüglich der im Streit befindlichen Rechte bestritten.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 87.338,55 DM und der Widerklage in Höhe von 16.591,29 DM stattgegeben; im übrigen hat es Klage und Widerklage abgewiesen. Es hat den Tarif VR-BT-H 1 a/11 a als unangemessen beurteilt und der Klägerin einen Vergütungssatz von 0,15 DM pro angefangene Musikminute zugebilligt.
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Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten der Klägerin 47.412,11 DM zugesprochen und der Widerklage in Höhe von 56.517,73 DM stattgegeben? im übrigen hat es Klage und Widerklage abgewiesen.
Die Beklagte begehrt mit ihrer Revision und die Klägerin mit ihrer Anschlußrevision eine Abänderung des Berufungsurteils, soweit jeweils zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Die Parteien beantragen wechselseitig Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß §§ 97 UrhG, 812 BGB in Höhe von 47.412,11 DM für begründet erachtet und offengelassen, ob die Klägerin diesen Betrag auch als Schadensersatz fordern könne. Das Berufungsgericht ist von der Aktivlegitimation der Klägerin ausgegangen und hat das Bestreiten der Beklagten als verspätet zurückgewiesen. Es hat die Ansicht vertreten, daß der Tarif der. Klägerin VR-BT-H 1 a/11 a unangemessen sei und sich insoweit gemäß § 543 Abs. 1 ZPO die Ausführungen des Landgerichts zu eigen gemacht. Fehle es aber an einem verbindlichen Tarif, so sei die angemessene Lizenz gemäß § 287 ZPO festzulegen.
Dabei sei es sachgerecht, diese auf der Grundlage eines Minutentarifs zu ermitteln? die Festlegung eines Sekundentarifs sei entgegen der Ansicht der Beklagten nicht geboten. Als Anknüpfungspunkt für die Bemessung der Höhe des Minutentarifs komme der Katalog-Schallplatten-Tarif VR-T-H 1 der Klägerin in Betracht, der sich durchgesetzt habe und eine hinreichend vergleichbare Nutzung betreffe. Eine rechnerische Anpassung an diesen Tarif ergebe vorliegend eine Vergütung von 0,086 DM pro Minute. Dazu hat das Berufungsgericht näher ausgeführt: Der Schallplattentarif betrage 10 % vom Detail-
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Verkaufspreis ohne Mehrwertsteuer. Bei einem unstreitigen Detailverkaufspreis einer Single-Schallplatte von durchschnittlich 6,- DM (ohne Mehrwertsteuer 5,3097 DM) und einer durchschnittlichen Spieldauer von 6 Minuten errechne sich ein Tonträger-Minutentarif von 0,0885 DM. Dieser Betrag könne jedoch nicht unverändert übernommen werden. Angesichts der unterschiedlich langen Laufzeit der Bildplatten sei es geboten, den Minutenpreis für die Single-Schall-platte im Hinblick auf die in den Tarif für Schallplatten eingebaute Degression der Vergütungssätze bei steigender Spieldauer verhältnismäßig zu kürzen, und zwar in dem Verhältnis, das nach dem Tarif VR-T-H 1 zwischen der Mindestvergütung für Schallplatten mit einer Spieldauer bis 8 Minuten und bis 60 Minuten bestehe. Danach errechne sich bei einem Verhältnis von 1 : 0,5547 ein Musikminutenpreis von 0,0491 DM. Dieser Betrag sei um 75 % und damit auf eine angemessene Vergütung für Bildplatten von 0,086 DM pro Minute Musikspieldauer zu erhöhen. Denn aus anderen Tarifen der Klägerin ergebe sich - wie der gerichtliche Sachverständige dargelegt habe - die Tendenz, die optischakustische Verbreitung musikalischer Werke höher einzustufen als die rein akustische; dies entspreche auch der Lebenserfahrung.
Für die in Streit befindlichen Bildplatten hat das Berufungsgericht bei Zugrundelegung des Minutensatzes von 0,086 DM eine Gesamtvergütung der Klägerin von 53.650,57 DM einschließlich Mehrwertsteuer errechnet.
Nach Abzug gezahlter 6.238,46 DM verbleibt der der Klägerin zugesprochene Betrag von 47.412,11 DM. Das Berufungsgericht hat näher ausgeführt, daß die Klägerin im Streitfall nicht berechtigt sei, die doppelte Vergütung zu verlangen.
II. Die Revision der Beklagten, mit der sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von 47.412,11 DM wendet, hat Erfolg. Sie führt insoweit zur Aufhebung und Zurückverweisung.
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Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Klägerin für die Nutzung der von ihr wahrgenommenen Rechte an den streitigen Bildplatten grundsätzlich ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß §§ 97 Abs. 3 UrhG, 812 BGB zusteht. Streit besteht darüber, ob die Beklagte diesen Anspruch durch den von ihr gezahlten Betrag von 6.238,46 DM erfüllt hat oder ob die Klägerin die ihr vom Berufungsgericht zugesprochenen weiteren 47.412,11 DM und einen 100 %igen Verletzerzuschlag (dazu nachfolgend unter III) verlangen kann.
Es geht im Streitfall um eine Schätzung der Forderung der Klägerin gemäß § 287 ZPO auf der Grundlage der - auch im Falle des Bereicherungsanspruchs zu zahlenden - angemessenen Lizenzgebühr. Hat der Tatrichter - wie hier -die tatsächlichen Grundlagen seiner Schätzung in nachprüfbarer Weise dargelegt, dann sind der Überprüfung in der Revisionsinstanz enge Grenzen gezogen. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob die Schadensbemessung auf grundsätzlich fehlerhaften Erwägungen beruht, ob wesentliche Tatsachen außer acht gelassen oder sonstige Rechtsvorschriften oder Erfahrungssätze verletzt worden sind (BGH, Urt. v. 24.1.1975 - I ZR 106/73, GRUR 1975, 323, 324 - Geflügelte Melodien).
Die Revision rügt insoweit zu Recht, daß das Berufungsurteil nicht frei von fehlerhaften Erwägungen ist.
Die Berechnung nach der angemessenen Lizenzgebühr führt regelmäßig dazu, daß die Tarifvergütung zugrunde zu legen ist, die der Rechtsverletzer bei ordnungsgemäßer Einholung der Erlaubnis der Klägerin hätte entrichten müssen (zul. BGH, Urt. v. 1.6.1983 - I ZR 98/81, GRUR 1983, 565, 566 - Tarifüberprüfung II) .
a) Dies wäre an sich der auf die Vervielfältigung und Verbreitung von Musik auf Bildtonträgern zu dem persönlichen
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Gebrauch zugeschnittene Tarif VR-BT-H 1 a/11 a, den die Klägerin in der seinerzeit geltenden Fassung der Berechnung ihrer Klageforderung zugrunde gelegt hat.
Diesen Tarif hat das Berufungsgericht aber in Übereinstimmung mit dem Landgericht im Ergebnis zu Recht als unangemessen beanstandet.
aa) Die Frage der Angemessenheit des Tarifs der Klägerin ist durch die ordentlichen Gerichte voll nachprüfbar (zul. BGH GRUR 1983, 565, 566 - TarifÜberprüfung II). Einer vorherigen Anrufung der Schiedsstelle gemäß §§ 14 Abs. 1, 16 Abs. 1 UrhWahrnG n. F. bedarf es hier nicht, da das vorliegende Verfahren bei Inkrafttreten der Urheberrechtswahrnehmungsgesetz-Novelle 1985 bereits anhängig war (vgl. § 26 a UrhWahrnG). Für die Angemessenheit des Tarifs der Klägerin spricht auch keine Vermutung. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, läßt sich eine solche Vermutung weder aus § 11 Abs. 2 UrhWahrnG noch aus dem Umstand herleiten, daß die Klägerin als Verwertungsgesellschaft der Staatsaufsicht unterliegt (§§ 18 ff. UrhWahrnG). Für die Angemessenheit des Tarifs läßt sich auch nicht anführen, er habe sich durchgesetzt. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Tarif VR-BT-H 2, den die Klägerin ohnehin mit Wirkung vom 1. August 1983 strukturell geändert hat (BAnz. 1983, Nr. 143, S. 8142), keine Verkehrsgeltung erlangt.
Die Unangemessenheit des in Streit befindlichen Tarifs ergibt sich entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung allerdings nicht aus der dem Tarif zugrunde gelegten Berechnungsmethode, sondern aus der Höhe des im Tarif festgelegten Vergütungssatzes.
bb) Die Annahme der Vorinstanzen, die Berechnungsgrundlage des Tarifs, nämlich seine Bemessung nach einem
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bestimmten Prozentsatz des Detailverkaufspreises, sei als unangemessen zu beurteilen, begegnet rechtlichen Bedenken.
Sie läßt sich nicht auf die angeführte Erwägung stützen, der Detailverkaufspreis werde von einer Vielzahl von Faktoren - wie den Produktionskosten und der Absatzstrategie des Produzenten - bestimmt, die von der genutzten Musik und der Dauer der Musiknutzung unbeeinflußt seien und dazu führen würden, daß für die Leistung der Musikurheber ohne ausreichenden Grund unter Umständen sehr unterschiedliche Vergütungen zu zahlen wären. Derartige Faktoren beeinflussen auch in vielen anderen Fällen, in denen die unmittelbare (prozentuale) Umsatzbeteiligung des Urhebers seit langem anerkannt ist, den Detailverkaufspreis und damit die Höhe der Urhebervergütung. So hat der Beteiligungsanspruch nicht nur im Verlagsgewerbe, in dem das Autorenhonorar üblicherweise vom Ladenpreis berechnet wird, eine lange Tradition, sondern er findet sich auch in längst durchgesetzten Tarifen der Klägerin, wie z. B. dem Katalog-Schallplatten-Tarif VR-T-H 1, den das Berufungsgericht seiner Schadensbemessung letztlich zugrunde legt.
Die Anknüpfung an den Detailverkaufspreis wird auch am ehesten dem aus der verfassungsrechtlichen Garantie des geistigen Eigentums hergeleiteten urheberrechtlichen Grundsatz gerecht, daß der Urheber tunlichst angemessen an dem wirtschaftlichen Nutzen seines Werkes zu beteiligen ist (zu1. BGH, Urt. v. 28.6.1984 - I ZR 84/82, GRUR 1985,
131, 132 - Zeitschriftenauslage beim Friseur). Dies kommt nunmehr auch in der Neufassung des § 13 Abs. 3 Satz 1 UrhWahrnG zu dem Ausdruck, wonach Berechnungsgrundlage für die Tarife in der Regel die geldwerten Vorteile sein sollen, die durch die Verwertung erzielt werden. Daß sich aufgrund unterschiedlicher Verkaufspreise auch unterschiedliche Vergütungen ergeben können, ist vom Urheber hinzunehmen. Derartige Unterschie
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de bestehen auch bei Langspielplatten (vgl. die in der Paral Sache I ZR 194/83, Urteil des Senats vom 22.1.1986 getroffenen Feststellungen) . Das Berufungsgericht hätte daher vorl-iec - ungeachtet der bestehenden Preisschwankungen - durchaus die konkreten Verkaufspreise der streitgegenständlichen Bildplatten zugrunde legen können. Der Gesichtspunkt der unterschiedlichen Preisgestaltung auf dem allgemeinen Bildplatten-Markt spielt im vorliegenden Verfahren keine Rolle. Es geht hier nicht darum, der Klägerin die Grundlage für einen angemessenen Tarif zu schaffen, der alle in Betracht kommende Fälle berücksichtigt. Der rechtliche Ausgangspunkt besteht vielmehr darin, im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO die angemessene Lizenzgebühr für den Streitfall zu ermitteln. Auch die weitere Erwägung, daß die Höhe des Detailverkaufspreises von den Aufwendungen für andere Schutzrechtsinhaber (Regisseur, Drehbuchautor, Schauspieler, Musiker usw.) abhänc vermag die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung nicht zu stützen; wenn auch in diesem Falle die zusätzliche Schwierigkeit besteht, den Anteil der Filmmusik am Gesamtwerk Spiel film zu ermitteln. Das Beteiligungsprinzip, d. h. die Anknüpi der Vergütung an den Nettoverkaufspreis, steht der Angemesser heit des Tarifs der Klägerin nach alledem nicht entgegen (so auch KG, Urt. v. 15.10.1982 - 5 U 55/81 - S. 26 f.).
cc) Die Unangemessenheit des Tarifs VR-BT-H 2 in der hier in Betracht kommenden Fassung folgt indessen aus der Höhe des Vergütungssatzes von 10 % vom Detailverkaufspreis (ebenso KG aaO). Dies zeigt bereits der Vergleich mit dem Katalog-Schallplatten-Tarif VR-T-H 1, der sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durchgesetzt hat und dessen Vergütungssatz auch die Parteien übereinstimmend als angemessen ansehen. Dieser Tarif beruht auf demselben Grundprinzip wie der hier streitige Tarif, indem er ebenfalls 10 % vom Detai1verkaufspreis als Vergütung festlegt; dort allerdings für die rein akustische und hier für die optisch-
akustische Nutzungsmöglichkeit. Bei einer für den Verletzungszeitraum festgestellten Vergütung von 0,0885 DM je Musikminute einer Single-Platte und einer - auf der Grundlage einer 10 %igen Beteiligung am Verkaufspreis errechneten -Vergütung von bis zu 0,34 DM je Musikminute für eine Bildplatte, von der das Landgericht ausgeht, ergibt sich, daß für die Musikwiedergabe im Rahmen eines Films ein ca. viermal höherer Satz als für die rein akustische Wiedergabe bei Schallplatten zu zahlen ist. Dies läßt sich nicht mit der Erwägung rechtfertigen, daß die auf Bildplatte festgehaltene Musik in ein wirtschaftlich höherwertiges Medium eingebunden sei; denn dieses Medium wird unabhängig vom Bedeutungsanteil der Filmmusik wesentlich durch die Leistungen anderer Schutzrechtsinhaber - wie des Filmurhebers, des Drehbuchautors, des Regisseurs, der Schauspieler u. ä. -geprägt.
dd) Ist danach nicht das Beteiligungsprinzip als Berechnungsgrundlage, sondern nur die Höhe des festgelegten Vergütungssatzes als unangemessen zu beurteilen, so ist es grundsätzlich geboten, das Grundprinzip des Tarifs beizubehalten und den prozentualen Vergütungssatz angemessen zu reduzieren (vgl. auch KG aaO). Gleichwohl mag es im Einzelfall zulässig sein, wenn die Schadensfeststellung ausnahmsweise auf eine andere Berechnungsgrundlage gestellt wird, und zwar auf einen unabhängig vom Verkaufserlös der Bildplatten ermittelten Musikminutenpreis. Gegen ein solches Vorgehen bestehen jedenfalls bei der Schätzung nach § 287 ZPO keine Bedenken, wenn sich - was vorliegend nach den bislang vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen aber nicht der Fall ist (vgl. nachfolg, unter II b) - der wirtschaftliche Stellenwert der Musik im Rahmen der in Frage stehenden Nutzung hinreichend ermitteln läßt und so
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die Schätzung erleichtert, indem es das Gericht der Schwierigkeit enthebt, den Bedeutungsanteil der Filmmusik am Gesamtfilmwerk zu ermitteln.
b) Der weitere Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, die Vergütung pro Musikminute auf der Grundlage der "Vergütungssätze VR-T-H 1 für die Vervielfältigung von Werken des Gflü-Repertoires auf handelsüblichen Katalogschallplatten und deren Verbreitung zu dem persönlichen Gebrauch" zu ermitteln, begegnet im Rahmen der Schätzung der angemessenen Lizenzgebühr nach § 287 ZPO zwar keinen grundsätzlichen Bedenken. Die Heranziehung dieses Tarifs, der sich nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen seit langem durchgesetzt hat, zu Vergleichszwecken wird von der Revision auch nicht beanstandet. Sie wendet sich jedoch mit Erfolg gegen den vom Berufungsgericht errechneten Musikminutenpreis von 0,086 DM, den die Revision für überhöht hält. Die bislang getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, der Klägerin einen Musikminutenpreis in der ermittelten Höhe zuzubilligen.
aa) Die Revision rügt allerdings zu Unrecht, das Berufungsgericht hätte anstelle eines Minutentarifs einen Sekundentarif zugrunde legen müssen. Die tatrichterlich vorgenommene Pauschalierung ist im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO zulässig und revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Dies gilt auch für die von der Revision weiter angegriffene tatrichterliche Feststellung, daß die Spieldauer einer Single-Schallplatte 6 Minuten beträgt.
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Das Berufungsgericht errechnet daher zu Recht eine Vergütung von 0,0885 DM für eine Musikminute einer Single-Schallplatte (10 % vom Einzelpreis ohne Mehrwertsteuer = 0,53097 DM : 6 Minuten). Diesen Satz hält das Berufungsgericht aber noch nicht für übertragbar, weil nach dem Tarif der Klägerin für handelsübliche Katalog-Schallplatten eine umfangreichere Werknutzung pro Vervielfältigungsstück zu einer verhältnismäßig geringeren Vergütung für jede Musikminute führen müsse. Die dadurch notwendige Korrektur nimmt das Berufungsgericht aufgrund der im Tarif der Klägerin eingebauten Degression der Vergütungssätze bei steigender Spieldauer vor, indem es den Preis für die Musikminute einer Single-Schallplatte von 0,0885 DM in dem Verhältnis kürzt, das nach dem Katalog-Schallplattentarif zwischen der Mindestvergütung für eine Single-Schallplatte (0,0375 DM pro Musikminute) und der Mindestvergütung für eine Langspielplatte (0,0208 DM pro Musikminute) besteht.
Daraus errechnet das Berufungsgericht als Vergleichsmaßstab einen fiktiven Musikminutenpreis von 0,0491 DM. Der gegen diese Berechnung gerichtete Einwand der Revision, das Berufungsgericht hätte sich mit der eigenen Berechnung der Beklagten gern. Anlage P der Berufungsbegründung auseinandersetzen müssen, greift nicht durch. Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten vorgelegte Durchschnittsberechnung geprüft und hält die eigene für überzeugender. Dies ist revisionsrechtlich schon deshalb hinzunehmen, weil das Berufungsgericht im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO nicht einmal zwingend gehalten war, den aus dem Preis für eine Single-Schallplatte abgeleiteten Musikminutentarif entsprechend der in dem Tarif der Klägerin eingebauten Degression zu korrigieren. Denn die durchschnittliche Musikspieldauer der streitgegenständlichen Bildtonplatten liegt nur geringfügig über der Spieldauer einer Single-
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Schallplatte, so daß es nicht einmal ermessensfehlerhaft gewesen wäre, wenn das Berufungsgericht von einer Korrektur ganz abgesehen hätte.
bb) Die Angriffe der Revision haben aber Erfolg, soweit sie sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts richten, der als Vergleichsmaßstab aus dem Katalog-Schal lplatten-Tarif abgeleitete Musikminutenpreis von 0,0491 DM sei um 75 % auf 0,086 DM zu erhöhen. Die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, für die Nutzung musikalischer Werke sei bei einer gemeinsamen optisch-akustischen Nutzung im Rahmen eines auf Bildplatte festgehalteilen Films eine um 75 % höhere Vergütung angemessen als bei einer rein akustischen Werknutzung bei Schallplatten, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Berufungsgericht stützt sich im wesentlichen auf die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, der aufgrund von Vergleichstarifen der Klägerin zu dem Ergebnis gelangt, daß für optisch-akustische Nutzung musikalischer Werke eine höhere Vergütung als für die rein akustische Nutzung üblich sei? der Sachverständige hat die Erhöhung sogar auf das Zwei- bis Dreifache veranschlagt. Den angeführten Tarifen lassen sich jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte entnehmen, die eine Erhöhung rechtfertigen könnten.
Es geht zu dem einen um die drei Tarifpaare R und FS,
M-ü und BT sowie VR-T-I und VR-BT-I. Diese sehen allerdings höhere Vergütungen für die optisch-akustische Nutzung musikalischer Werke vor. So ist z. B. für die Musikwieder-
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gäbe in Gaststätten und ähnlichen Betrieben (Tarife R und FS) bei Hörfunksendungen ein jährlicher PauschalVergütungssatz von 63,75 DM je Veranstaltungsraum, bei Fernsehsendungen ein Satz von 95,- DM je Fernsehgerät zu zahlen, der sich jedoch bei gleichzeitiger Zahlung einer Vergütung für Hörfunksendungen auf 78,75 DM und für Tonträgerwiedergabe auf 65,- DM ermäßigt. Für die regelmäßige Tonträgerwiedergabe in Gaststätten durchschnittlicher Größe ist eine jährliche Pauschale von 103,75 DM zu zahlen, für die regelmäßige Bildtonträgerwiedergabe eine Pauschale von 250,- DM je Wiedergabegerät (Tarife M-ü und BT). Für die Vervielfältigung von Musikwerken zur internen Verwendung (ohne Veranstaltungscharakter) sind jährlich je Tonbandgerät 180,- DM und je Bildtonaufnahmegerät 360,- DM zu zahlen.
Gegen eine Heranziehung dieser Tarifbeispiele bestehen Bedenken. Zum einen fehlt es an Feststellungen darüber, ob die Tarife sich als üblich durchgesetzt haben, zu dem anderen haben die Tarife auch keine mit der vorliegenden vergleichbare Werknutzung zu dem Gegenstand.
Bei den Tarifen für Musikdarbietungen durch die Zweitwiedergabe von Hörfunk- und Fernsehsendungen und durch die Wiedergabe von Ton- und Bildtonträgern ist - wovon der Senat in seinem Urteil vom 22. 1. 1986 - I ZR 194/83 -aufgrund der dort getroffenen Feststellungen ausgegangen ist - offensichtlich in Rechnung gestellt worden, daß Musikwiedergaben durch Bildtonträger und die Wiedergabe von Fernsehsendungen für die betroffenen Veranstalter wegen der regelmäßig größeren Attraktivität wirtschaftlich bedeutsamer sind als Musikwiedergaben mittels Tonträger oder Hörfunksendungen; auch in den Tarifwerken VR-T-I und VR-BT-I für die Vervielfältigung von Musik-
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werken auf Tonbändern und Bildtonträgern zur ausschließlich internen Wiedergabe ist offensichtlich berücksichtigt worde daß Bildaufzeichnungen für die in Betracht kommenden Einrichtungen (Vereine, Ausbildungsstätten usw.) regelmäßig bedeutsamer sind als bloße Tonaufzeichnungen. Wenn es aber bei der streitgegenständlichen Werknutzung zu dem persönlichen Gebrauch an einer vergleichbaren (wirtschaftlichen) Bedeutui fehlt, so hätte das Berufungsgericht den in den Vergleichstarifen zu dem Ausdruck kommenden höheren wirtschaftlichen Stellenwert der Musik bei gemeinsamer optisch-akustischer Nutzung nicht ohne weiteres übernehmen dürfen; zu demal auch angesichts der in den Vergleichstarifen enthaltenen jährlichen Pauschalvergütung keine Vergleichbarkeit in der für die Berechnung des Musikminutenpreises maßgebenden Nutzungsdauer gegeben ist. Im übrigen ist auch nicht ersichtlich, welche besonderen tatsächlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten und welche konkrete Verhandlungssituation beim Zustandekommen der Vergleichstarife maßgebend waren, so daß auch insoweit Zweifel an der Übertragbarkeit bestehen. Es hätte unter diesen Umständen weiterer Feststellungen bedurft, die den Schluß rechtfertigen, daß der höhere wirtschaftliche Wert der Musik unabhängig von der im Einzelfall vorliegenden Art und Weise der Nutzung, der der Vergleichstarif möglichst nahekommen muß (vgl.
BGH GRUR 1983, 565, 567 - Tarifüberprüfung II), bei jeder Art optisch-akustischer Nutzung generell üblich und anerkannt ist. Den angeführten Vergleichstarifen läßt sich dies nicht entnehmen.
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Erhöhung läßt sich aber auch nicht aus dem Rundfunk- und Fernsehtarif S-VR-RdF, auf den das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen maßgebend abstellt.
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herleiten. Nach diesem Tarif betrug die von der ARD zu zahlende monatliche Vergütung im Jahre 1980 für jedes angemeldete Hörfunkgerät 0,09 DM und für jedes Fernsehgerät 0,05 DM. Wie der Sachverständige, auf dessen Begründung im einzelnen das Berufungsgericht Bezug nimmt, näher ausgeführt hat, übersteige jedoch der Musikanteil im Hörfunk den Musikanteil im Fernsehen um ein Vielfaches und lasse deshalb eindeutig erkennen, daß der Tarif die optisch-akustische Verbreitung musikalischer Werke höher einstufe als die rein akustische. Die Revision rügt insoweit aber zu Recht, daß das Berufungsgericht wesentliches Vorbringen der Beklagten außer Betracht gelassen habe, indem es die Sachverständigenausführungen ohne weiteres übernommen habe. Das Berufungsgericht hat auch hier die besonderen tatsächlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten und die konkrete Verhandlungssituation beim Zustandekommen des herangezogenen Vergleichstarifs nicht hinreichend berücksichtigt. Es hat sich insbesondere nicht mit dem im Hinblick auf die Argumentation des Sachverständigen erheblichen Vorbringen der Beklagten auseinandergesetzt, bei den Verhandlungen über die Bemessung der Höhe des Fernsehtarifs habe der Umfang der jeweils festgestellten Musikminuten keine Rolle gespielt? maßgebend sei lediglich die Höhe der Rundfunk- und Fernsehgebühren und die Anzahl der gebühren pflichtigen Geräte gewesen. Im übrigen gilt auch hier das oben angeführte Bedenken, daß der Rundfunk- und Fernsehtarif eine nicht vergleichbare Werknutzung zu dem Gegenstand hat und keine Rückschlüsse auf den wirtschaftlichen Stellenwert von Filmmusik zu dem persönlichen Gebrauch zuläßt.
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Letztlich kann sich das Berufungsgericht auch nicht darauf berufen, daß nach der Lebenserfahrung der Musik aufgrund der Einbindung in ein höherwertiges Medium auch ein höherer wirtschaftlicher Stellenwert zukomme. Eine derartige Feststellung ist einer Wertung aufgrund der Lebenserfahrung nur schwer zugänglich. Die größere Attraktivität des Filmwerks wird neben der Musik, die z. B. beim Musikfilm stärker in den Vordergrund und beim bloßen Spielfilm mehr in den Hintergrund treten kann, maßgebend durch die Leistungen anderer Schutzrechtsinhaber (Filmurheber, Drehbuchautor, Regisseur, Schauspieler u. ä.) geprägt. Ohne Klärung des Bedeutungsanteils der Musik am Gesamtfilmwerk lassen sich, soweit keine sonstigen Anhaltspunkte gegeben sind, kaum sichere Rückschlüsse auf einen höheren wirtschaftlichen Wert der Filmmusik ziehen.
Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts läßt sich die Berechnung der angemessenen Lizenzgebühr nach dem Musikminutenpreis nicht halten. Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob unter den gegebenen Umständen nicht die ursprüngliche Berechnungsgrundlage des Tarifs, d. h. die Anknüpfung an den Detailverkaufspreis der Bildplatten beizubehalten und lediglich der überhöhte Prozentsatz von 10 % im Rahmen der Schätzung nach § 287 ZPO angemessen zu reduzieren ist. Der vom Berufungsgericht gewählte Ausgangspunkt, den Musikminutenpreis aus dem Katalog-Schallplatten-Tarif abzuleiten und entsprechend der wirtschaftlichen Bedeutung der Filmmusik zu korrigieren, kommt nur in Betracht, sofern sich aufgrund der weiteren Angaben der Parteien, die in dem wieder eröffneten Berufungsrechtszug Gelegenheit zur Ergänzung
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ihres Vorbringens haben, ausreichende Anhaltspunkte dafür feststellen lassen, daß der wirtschaftliche Stellenwert der Musik im Rahmen optisch-akustischer Nutzung zu dem persönlichen Gebrauch - wie die Klägerin meint - höher oder - wie die Beklagte vor allem unter Berufung auf den Tarif T-F annimmt - niedriger als im Falle der. rein akustischen Werknutzung einzuschätzen ist.
III. Die Anschlußrevision der Klägerin, mit der sie sich gegen die Versagung des doppelten Tarifbetrages durch das Berufungsgericht wendet, hat keinen Erfolg.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Klägerin berechtigt, für ungenehmigte öffentliche Musikwiedergaben den doppelten Tarifbetrag zu verlangen (BGHZ 59,
286 ff. - Doppelte Tarifgebühr). Die Frage, ob dies auch für die ungenehmigte Vervielfältigung und Verbreitung von Musikwerken aus dem von der Klägerin vertretenen Repertoire, um die es im Streitfall geht, gilt, hat der Senat bisher noch nicht entschieden. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Verdoppelung des Tarifbetrages im Streitfall nicht gerechtfertigt ist, hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand? allerdings nicht deshalb, weil - wie das Berufungsgericht meint - die Verdoppelung vorliegend unbillig wäre, sondern weil sie bei der in Frage stehenden Nutzungsart generell entfällt.
Die Zubilligung des pauschalen Schadenszuschlags für ungenehmigte öffentliche Musikwiedergaben beruht maßgebend auf der Erwägung, daß die Klägerin einen umfangreichen und kostspieligen Überwachungsapparat unterhalten muß, um derartigen Urheberrechtsverletzungen nach-
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zügehen? denn die sogenannten kleinen Musikaufführungsrechte werden in solcher Vielzahl gleichzeitig und oft an den entlegensten Orten in Hotels, Gaststätten, Barbetrieben und dergleichen genutzt, daß eine Aufdeckung von ürheberrechtsverletzungen durch die einzelnen Urheber praktisch nicht möglich ist? nur durch die Einrichtung einer besonderen Überwachungsorganisation und unter entsprechend hohem finanziellem Aufwand kann verhindert werden, daß der Urheberrechtsschutz in diesem Bereich weitgehend leerläuft (BGHZ 59, 286, 287 ff.). Bei einer solchen Sachlage gebietet es die Billigkeit, mit den umfangreichen Überwachungskosten so weit wie möglich den Rechtsverletzer, nicht aber den einzelnen Urheber oder - durch eine Tariferhöhung - die gesetzestreuen Lizenznehmer zu belasten (BGHZ 59, 286, 292 f.).
Diese Rechtsprechung hat einen Ausnahmecharakter.
Sie trägt der besonderen Interessenlage im Bereich der ungenehmigten öffentlichen Musikwiedergabe Rechnung und ist auf andere Rechtsverletzungen grundsätzlich nicht anwendbar (vgl. auch E. Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl. 1980, S. 558 f.). Dies ist z. B. bei der Verletzung von Bühnenaufführungsrechten anerkannt (vgl. BGH, Urt. v. 9. 3. 1966 - Ib ZR 36/64, GRUR 1966,
570, 572 - Eisrevue III). Für die Verletzung des Rechts an der Vervielfältigung und Verbreitung von Musik auf Bildtonträgern kann nichts anderes gelten. Davon ist der Senat bereits bei seiner Entscheidung "Doppelte Tarif-gebühr" ausgegangen. Dort wird am Beispiel des Raubdrucks und der widerrechtlich nachgepreßten Schallplatte ausgeführt, daß der Rechtsinhaber auf solche Rechtsverletzungen im allgemeinen schon durch die Werbung für diese Erzeugnisse und im Zuge der ohnehin erforderlichen Marktbeobachtung
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aufmerksam gemacht werde (BGHZ 59, 286, 289); die Kosten, die zur Aufdeckung der konkreten Rechtsverletzung aufgewendet werden müssen, können als Schaden geltend gemacht werden. Derartige Rechtsverletzungen unterscheiden sich von denjenigen im Bereich der Musikaufführungsrechte, die in unübersehbarem Umfange an den verschiedensten Orten der Bundesrepublik gleichzeitig stattfinden können; sie erfordern regelmäßig keinen vergleichbaren Kontroll-apparat und Überwachungsaufwand (BGH aaO). Anders als bei der Verletzung der von der Klägerin verwalteten Aufführungsrechte ist bei Rechtsverletzungen der streitigen Art grundsätzlich auch eine Schadensberechnung nach allgemeinen Schadensersatzgrundsätzen jedenfalls in der Weise möglich, daß die Herausgabe des Verletzergewinns verlangt wird (vgl. BGHZ 59, 286, 290).
Auch die in der Entscheidung "Doppelte Tarifgebühr" weiter angeführten Gründe rechtfertigen vorliegend keine Verdoppelung. Dies gilt für die Erwägung, daß die Tarife der Klägerin nur für erlaubte Nutzungshandlungen gelten und es der Klägerin freistehen müsse, diese Tarife als Anreiz für die Einholung der Erlaubnis möglichst niedrig zu halten (vgl. BGH aaO S. 292); ebenso für die weitere Überlegung des Berufungsgerichts, daß der Verletzer besser als der sich rechtzeitig um eine Nutzungserlaubnis bemühende Werknutzer gestellt wäre, wenn er nur die bei vertraglicher Rechtseinräumung angemessene Lizenzgebühr zu zahlen hätte.
Das Berufungsgericht übersieht, daß der maßgebende Grund für die Gewährung des doppelten Tarifbetrages in der oben herausgestellten leichten Verletzbarkeit und der Schwierigkeit liegt, die' sich auf dem Gebiet der
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ungenehmigten öffentlichen Musikwiedergabe einer Aufdeckung von Rechtsverletzungen entgegenstellt und dazu führt, daß ständig und überall ein umfangreicher Kontrollapparat aufrechterhalten werden muß. Die weiteren Erwägungen haben ersichtlich nur ergänzenden Charakter und sind für sich alleine nicht geeignet, den 100 %igen Schadenszuschlag zu begründen. Ist die oben dargelegte besondere Interessenlage nicht gegeben, so muß es bei den für alle Schutzrechtsverletzungen geltenden Schadensersatzgrundsätzen verbleiben und die Klägerin auf die Möglichkeit des Schadensersatzes in Form der Herausgabe des Verletzergewinns verwiesen werden, mag dessen praktische Bedeutung auch gering sein. Die zur Aufdeckung einer konkreten Urheberrechtsverletzung aufgewendeten Kosten können ebenfalls als Schaden angesetzt werden (vgl. E. Ulmer aaO, S. 559).
IV. Nach alledem war die Anschlußrevision der Klägerin zurückzuweisen. Auf die Revision der Beklagten war das Berufungsurteil aufzuheben, soweit es zu deren Nachteil erkannt hat (Verurteilung zur Auszahlung des hinterlegten Betrages von 47.412,11 DM und entsprechende Abweisung der Widerklage). Im Umfang der Aufhebung war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung -auch über die Kosten der Revisionen - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
v. Gamm Merkel Erdmann
Teplitzky Scholz-Hoppe