BGH · I ZR 106/71

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Leitsatz / Zusammenfassung

RAnz..Nr. 158, § 1 Ferienpreis Die Ankündigung einer auf die Ferienzeit begrenzten Preisherabsetzung für Express-Kaffee des normalen Sortiments stellt kein Sonderangebot, sondern eine unzulässige Sonderveranstaltung dar. Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, sie sei als Kaffeegroßrösterin Herstellerin und unterliege deshalb nicht den Vorschriften der genannten Anordnung, die nur den Einzelhandel betreffe. Jedenfalls sei diese Werbung aber als Sonderangebot im Sinne des § 1 Absatz 2 der AO zulässig. Die Revision erhebt dagegen mit Recht keine Rügen mehr, nachdem der erkennende Senat in dem Parallelverfahren I ZR 11/70 (GRUR 1972, 125 - So-nderver-anstaltung III) ausgesprochen hat, daß Hersteller- (Verarbeiter) unternehmen, die ihre Markenerzeugnisse über eigene Filialgeschäfte an Endverbraucher absetzen, dabei im Einzelhandel im Sinne der genannten AO tätig werden. Das Berufungsgericht erörtert ferner im Hinblick auf Absatz 2 der genannten Vorschrift (Sonderangebot), ob die beanstandete Anzeige den Eindruck eines zeitlich befristeten Angebots erwecke. 1. a) Vergeblich macht die Revision geltend, im Streitfälle liege ein - zulässiges - Sonderangebot im Sinne des Absatz 2 aaO vor. Ohne Rechtsfehler ist es, wenn das Berufungsgericht hier in der Formulierung "Ferienpreis" eine zeitliche Begrenzung im Sinne dieser Vorschrift sieht. Die Revision will als eine solche zeitliche Begrenzung nur eine kurzfristige angesehen wissen, die zu dem sofortigen Kauf anzulocken geeignet sei, nicht jedoch eine sich über einen längeren Zeitraum erstreckende. Juni 1971 Sonderveranstaltung III (aaO) als maßgeblich angesehen, ob sich der Eindruck aufdränge, es handle sich um eine besondere Gelegenheit, die zeitlich so beschränkt sei, daß ohne Rücksicht auf einen bestehenden Bedarf sofort gekauft werden müsse, weil die Gelegenheit sonst versäumt werde. Aus der Wendung "sofort gekauft werden" darf aber nicht, wie die Revision will, entnommen werden, daß der Begriff der zeitlichen Begrenzung nur kurzfristige Angebote umfasse, eine zeitliche Begrenzung von längerer Dauer aber mit dem Begriff des Sonderangebotes vereinbar sei. Demgemäß kann es auch nicht beanstandet werden, wenn das Wort "Ferienpreis" als solche zeitliche Begrenzung beurteilt wird. Davon kann, wie der Bundesgerichtshof schon früher ausgesprochen hat, jedenfalls dann keine Rede sein, wenn sich das Warenangebot auf ganze Warengruppen des Unternehmens erstreckt (BGH GRUR 1962, 42 - Sonderveranstaltung II). Ohne Erfolg macht die Revision danach geltend, im Streitfall könne eine unzulässige Sonderveranstaltung deshalb nicht vorliegen, weil es sich um ein zulässiges Sonderangebot handelt. 2. Nicht ausdrücklich beanstandet hat die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts, die Werbeaktion der Beklagten stelle sich als unzulässige Sonderveranstaltung im Sinne der §§ 1 Absatz 1 und 2 der AO dar. Da das Berufungsgericht auch die übrigen Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 aaO rechtsfehlerfrei festgestellt hat, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

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Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ,ia BGHZ:_____ nein AO betr. Sonderveranstaltungen v. 4. Juli 1935, RAnz..Nr. 158, § 1 Ferienpreis Die Ankündigung einer auf die Ferienzeit begrenzten Preisherabsetzung für Express-Kaffee des normalen Sortiments stellt kein Sonderangebot, sondern eine unzulässige Sonderveranstaltung dar. BGH, Urt. v. 3. November 1972 - I ZR 106/71 - OLG Düsseldor LG Düsseldor 14, 14, BUNDESGERICHTSHOF .r f Vr IM NAMEN DES VOLKES I ZR 106/71 URTEIL Verkündet am 3. November 1972 Spengler, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 1972 durch die Vorsitzende Richterin Dr.Krüger-Nieland und die Richter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel und Dr. Schönberg für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Juni 1971 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger, ein rechtsfähiger Verein zur Bekämpfung von Wettbewerbsverstößen, nimmt die Beklagte, die als Verarbeiter von Rohkaffee ihre Erzeugnisse über eigene Filialgeschäfte an LetztVerbraucher vertreibt, wegen einer Werbeanzeige auf Unterlassung in Anspruch, in der es u. a. hieß: 11 Sonderangebot Expresskaffee. Die Extraschnellen zu dem Ferienpreis. Sie sparen bis zu einer Mark.” Der klagende Verein hat darin eine unzulässige Sonderveranstaltung im Sinne der AO des RWM vom 4. Juli 1935 (RAnz Nr. 158) gesehen und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung von Strafen zu unterlassen zu Wettbewerbszwecken anzukündigen: "Sonderangebot: E0MB Expresskaffee. Die Extraschnellen zu dem Ferienpreis. Sie sparen bis zu einer Mark." Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, sie sei als Kaffeegroßrösterin Herstellerin und unterliege deshalb nicht den Vorschriften der genannten Anordnung, die nur den Einzelhandel betreffe. Jedenfalls sei diese Werbung aber als Sonderangebot im Sinne des § 1 Absatz 2 der AO zulässig. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Ihre Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat den Einwand der Beklagten zurückgewiesen, ihre Werbung stelle keine solche im Einzelhandel dar. Die Revision erhebt dagegen mit Recht keine Rügen mehr, nachdem der erkennende Senat in dem Parallelverfahren I ZR 11/70 (GRUR 1972, 125 - So-nderver-anstaltung III) ausgesprochen hat, daß Hersteller- (Verarbeiter) unternehmen, die ihre Markenerzeugnisse über eigene Filialgeschäfte an Endverbraucher absetzen, dabei im Einzelhandel im Sinne der genannten AO tätig werden. II. II. Die Verurteilung stützt das Berufungsgericht auf die §§ 1 Abs. 1 sowie 2 der genannten AO. Es führt dazu aus, die Verkaufsveranstaltung und die hier umstrittene Werbung finde außerhalb des regelmäßigen Geschäftsbetriebes im Sinne dieser Vorschrift statt. Insoweit komme es nämlich darauf an, ob es nach Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise in der Kaffeebranche üblich sei, eine begrenzte Zahl von Artikeln für eine begrenzte Zeit zu einem herabgesetzten Preis anzubieten, etwa in der Erwägung, dern Vorkohr (hie Möglichkeit dor Erprobung und der, Vergleichs zu gehon. Ihvon könne indessen hier keine Hede sein, weil die beanstandete Werbung keine gewöhnliche Preissenkung ankündige, vielmehr der normale Preis nur für die Dauer der besonderen Werbeaktion außer Kraft gesetzt werde. Hier bewirke die Ankündigung "Ferienpreis”, daß der Verkehr eine außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs liegende Verkaufsveranstaltung erwarte. Das Berufungsgericht erörtert ferner im Hinblick auf Absatz 2 der genannten Vorschrift (Sonderangebot), ob die beanstandete Anzeige den Eindruck eines zeitlich befristeten Angebots erwecke. Es stellt dazu fest, der Leser der im Kaum Düsseldorf erschienenen Anzeige verstehe diese dahin, der herabgesetzte Preis gelte nur für die Ferienzeit im Lande Nordrhein-Westfalen. Das Wort Ferienpreis habe einen Anlockeffekt dahin, daß der Verbraucher noch schnell vor seinem Urlaub die günstige Gelegenheit v/ahrzunehmen geneigt sei, den angebotenen Kaffee zu dem vorübergehend herabgesetzten Preis zu kaufen; das Angebot sei deshalb begrenzt und danach kein zulässiges Sonderangebot. III. Die dagegen gerichtete Revision hat keinen Erfolg. 1. a) Vergeblich macht die Revision geltend, im Streitfälle liege ein - zulässiges - Sonderangebot im Sinne des Absatz 2 aaO vor. Ein solches Angebot setzt unter anderem voraus, daß ohne zeitliche Begrenzung einzelne nach Güte oder Preis gekennzeichnete Waren ange-boten werden. Ohne Rechtsfehler ist es, wenn das Berufungsgericht hier in der Formulierung "Ferienpreis" eine zeitliche Begrenzung im Sinne dieser Vorschrift sieht. Die Revision will als eine solche zeitliche Begrenzung nur eine kurzfristige angesehen wissen, die zu dem sofortigen Kauf anzulocken geeignet sei, nicht jedoch eine sich über einen längeren Zeitraum erstreckende. Dem kann jedoch nicht beigetreten werden; Zweck des Verbots ist es, Versuchen entgegenzutreten, die Letztverbraucher unter Zeitdruck zu setzen und sie gerade dadurch in erhöhtem Maße zu dem Kaufe des angebotenen Artikels zu veranlassen. In diesem Sinne hat es der Senat auch in seinem Urteil vom 16. Juni 1971 Sonderveranstaltung III (aaO) als maßgeblich angesehen, ob sich der Eindruck aufdränge, es handle sich um eine besondere Gelegenheit, die zeitlich so beschränkt sei, daß ohne Rücksicht auf einen bestehenden Bedarf sofort gekauft werden müsse, weil die Gelegenheit sonst versäumt werde. Aus der Wendung "sofort gekauft werden" darf aber nicht, wie die Revision will, entnommen werden, daß der Begriff der zeitlichen Begrenzung nur kurzfristige Angebote umfasse, eine zeitliche Begrenzung von längerer Dauer aber mit dem Begriff des Sonderangebotes vereinbar sei. Für eine solche Abgrenzung gibt das vorgenannte Urteil keinen Anhalt; von Druck zu sofortigem Kauf ist dort nur im Zusammenhang mit der in jenem Falle umstrittenen Formulierung "für kurze Zeit" gesprochen worden, nicht aber im Hinblick auf eine solche Unterscheidung. Vielmehr fallen, wie sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und aus der Rechtsprechung ergibt, auch längere Zeiträume wie z.B. "Weiße Wochen" oder "Sommerangebote" (für Büromaschinen) unter den Begriff der zeitlichen Begrenzung (vgl. z.B. OLG Düsseldorf GRUR 1962, 321), nicht nur, wie die Revision zugespitzt ausführt, Begrenzungen, die zu einer "Kaufpanik" führen können. Demgemäß kann es auch nicht beanstandet werden, wenn das Wort "Ferienpreis" als solche zeitliche Begrenzung beurteilt wird. Dieser Zeitraum ist kalendermäßig bestimmbar, zu demindest für den Teil des Publikums, der unter Ferien die Zeit der Schulferien versteht; daß es sich um einen Zeitraum von mehrpnen handelt, steht auch n.icht tier Annahme ent freien, da.? Interessenten durch die Begrenzung in jene psychologische Lage versetzt werden, vor der sie nach den Absichten der Vorschrift bewahrt werden sollen. b) Das Berufungsgericht hätte das Vorliegen eines Sonderangebots im übrigen auch im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal "einzelne .... Waren” verneinen können, denn die Beklagte bietet im Streitfall ohne Begrenzung auf eine bestimmte Warenmenge eine Preissenkung für eine ganze Warengruppe in ihrer Gesamtheit an. Die Begrenzung auf einzelne Waren in § 1 Absatz aaO bedeutet, daß ein Sonderangebot dem Wesen nach auf eine bestimmte Warenmenge begrenzt sein muß. Davon kann, wie der Bundesgerichtshof schon früher ausgesprochen hat, jedenfalls dann keine Rede sein, wenn sich das Warenangebot auf ganze Warengruppen des Unternehmens erstreckt (BGH GRUR 1962, 42 - Sonderveranstaltung II). So liegt es aber hier, wenn die Beklagte anbietet "Sonderangebot Expresskaffee. Die Extraschnellen zu dem Ferienpreis, Sie sparen bis zu einer Mark." Dadurch wird das normale Sortiment der Beklagten an Expresskaffee angeboten, nicht aber eine davon abgesonderte gegenständlich begrenzte Warenmenge, wie in § 1 Absatz 2 der AO vorausgesetzt. Ohne Erfolg macht die Revision danach geltend, im Streitfall könne eine unzulässige Sonderveranstaltung deshalb nicht vorliegen, weil es sich um ein zulässiges Sonderangebot handelt. 2. Nicht ausdrücklich beanstandet hat die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts, die Werbeaktion der Beklagten stelle sich als unzulässige Sonderveranstaltung im Sinne der §§ 1 Absatz 1 und 2 der AO dar. Insoweit sind auch dechtsfehler nicht- ersieht1ich, insbesondere kann es nicht, beanstande! werden, da.? die Werbung als eine Verkaufsveranstaltung beurteilt worden ist, die außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfindet. Es ist nicht ersichtlich, von der Revision auch nicht geltend gemacht, daß es in der Branche, der die Beklagte angehört, üblich ist, eine Anzahl von Artikeln für eine begrenzte Zeit zu einem begrenzten Preis anzubieten, ohne daß insoweit andere Gründe als solche der Umsatzbelebung zugrundeliegen. Da das Berufungsgericht auch die übrigen Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 aaO rechtsfehlerfrei festgestellt hat, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Krüger-Nieland Alff Sprenkmann Merkel Schönberg