BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
i zr 106/67 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
4. Juni 1969 Werner,
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
des Gastwirts Josef R o
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Beklagten und Revisionsklägers,
Prozeßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
den Kraftfahrer Rudolf
Kläger und Revisionsbeklagter,
Proze ßbevollmächtigter: Re chtsanwalt
Der I. Zivilsenat des Bandesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 1969 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Hieland und der Bundesrichter Pehle, Alff, Dr. Simon und Dr. Merkel
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/
Main vom 12. April 1967 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nahm am 31* August 1961 zusammen mit den Arbeitskollegen M^K ZfHP und Adolf an ei-
nem Richtfest in einer Kantine im Gebiet des FfllBHHP Osthafens teil. Dieses Fest dauerte etwa 6 Stunden. Anschließend begaben sich die genannten Personen in die Innenstadt und suchten dort weitere Lokale auf. Etwa um 23 Uhr kamen sie in die wA^HH^-Bar", die von dem Beklagten und Ke^^P betrieben wird. Dort kam es alsbald zu einer Auseinandersetzung, über deren Hergang die Parteien widersprechende Darstellungen geben. Jedenfalls gaben in deren Verlauf der Beklagte und Ke0P je einen Schuß aus einer Gaspistole ab. Durch einen dieser Schüsse wurde der Kläger an seinem rechten Auge verletzt. Später trat an diesem Auge eine Hornhauttrübung ein; das Auge verlor erheblich an Sehkraft. Sein linkes Auge hatte der Kläger bereits im Kriege verloren.
Der Kläger hat vorgetragen, den Schuß, der ihn verletzt habe, habe der Beklagte abgegeben. Da er, der Kläger, den Beklagten nicht angegriffen habe, sei die Abgabe des Schusses nicht berechtigt gewesen. Auch sei er an der vorangegangenen Auseinandersetzung nicht beteiligt gewesen.
Infolge der Hornhauttrübung und der dadurch bedingten Sehkraftminderung sei er heute erwerbsunfähig. Seinen Verdienstausfall hat der Kläger zunächst in Höhe von 6 500,— HM geltend gemacht.
Er hat beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 6 500,— DM zuzüglich 4 # Zinsen mit Zustellung des Schriftsatzes vom
4* August 1964 sowie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen,
2. festzustellen, daß der Beklagte ver-
pflichtet sei, ihm allen weiteren Schaden zu ersetzen, den er aus dem Vorfall vom 31. August 1961 in der Gaststätte A(|HH^~Bar in erlitten
habe und noch erleiden werde.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet, er sei von dem Kläger mit einer Plasche über den Hals geschlagen worden, so daß er zusammengebrochen sei. Daraufhin habe Ke^p, der gerade das Lokal betreten habe, den Kläger aufgefordert, mit
seinen Zechgenossen das Lokal zu verlassen. Alsdann habe der Kläger mit einem Stuhl auf KeflB eingeschlagen. KeflH habe auf diesen Angriff hin mit der Gaspistole geschossen. Er, der Beklagte, habe sich, nachdem er zuerst von dem Klä« ger mit der Flasche niedergeschlagen worden sei, wieder erhoben, habe seine Gaspistole aus der .Schublade geholt und in die Luft geschossen.
Bas Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil den Klageantrag zu 1 - Schadensersatz und Schmerzensgeld - dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Ferner hat das Landgericht festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger allen weiteren Schaden zu ersetzen, den er aus dem Vorfall vom 31. August 1961 erlitten habe und noch erleiden werde, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen seien. Grundlage der Verurteilung ist nach der Auffassung des Landgerichts positive Vertragsverletzung und unerlaubte Handlung.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht den Antrag auf Zahlung eines Schmerzensgeldes abgewiesen und im übrigen die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag aus dem zweiten Rechtszug, die Klage in vollem Umfange abzuweisen, weiter. Ber Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entsoheidungsgründe:
I. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Beklagte vertraglich verpflichtet, dem Kläger den aus dem Vorfall vom 31. August 1961 entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Bagegen verneint es Ansprüche
aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung.
Das Berufungsgericht führt aus, zwischen dem Beklagten und dem Zeugen KeSIV einerseits und dem Beklagten andererseits habe ein Vertrag bestanden, auf Grund dessen der Beklagte und KeflIV verpflichtet gewesen seien, für die Gefahrlosigkeit und Verkehrssicherheit der Gaststätte zu sorgen und den Kläger als Gast vor Schaden zu bewahren, insbesondere ihm nicht selbst einen Schaden zuzufügen. Tatsächlich sei jedoch der Kläger, wie auf Grund des unstreitigen Sachverhalts feststehe, entweder von dem Beklagten oder von Ke0H durch einen direkten, aus nächster Nähe abgegebenen Schuß mit der Gaspistole am Auge verletzt worden.
Es sei nach der umfangreichen, vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme völlig offen geblieben, ob der Beklagte und Ke^B» bevor sie die Schüsse abgaben, von dem Kläger oder einem seiner Zechgenossen angegriffen worden seien. Der Beklagte verkenne selbst nieht, daß eine Aufklärung insoweit nicht mehr möglich sei.
Es bestehe auch keine tatsächliche Vermutung dafür, daß der Beklagte bzw. KeflIB in Notwehr ^gehandelt hätten. Insoweit sei weder der Beweis des ersten Anscheins anwend bar, noch bestehe ein® Erfahrungssatz des Inhalts, daß ein Gastwirt gegenüber seinen Gästen nur in echter Notwehrlage von einer Gaspistole Gebrauch mache und auch dabei nicht etwa aus Angst, Wut oder infolge eines Irrtums die Grenzen der Notwehr überschreite.
Der Beklagte oder Ke^|0 hätten auch schuldhaft gehandelt. Sie hätten es vermeiden müssen und können, einen direkten Schuß aus nächster Nähe in das Gesicht einer an 6 -
deren Person abzugeben. Auch in einer bedrängten Situation, selbst wenn bei Abgabe des Schusses bereits ein #?umult im Lokal geherrscht haben sollte, wäre dies möglich gewesen.
Len Kläger treffe auch kein mitwirkendes Verschulden (§ 254 BGB). Selbst wenn unterstellt werde, daß der Kläger und seine Zechkumpane randaliert und sich trotz Aufforderung nicht aus dem Lokal entfernt hätten, so wäre auch dann ein Schuß aus nächster Nähe in das Auge des Klägers in keiner Weise entschuldigt.
II. Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
1. a) Soweit das Berufungsgericht davon ausgeht, daß den Beklagten und Ke(BP vertragliche Schutzpflichten treffen, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Las Berufungsgericht folgt damit der in ständiger Rechtsprechung bereits vom Reichsgericht vertretenen Auffassung, wonach dem Gastaufnahmevertrag die Verpflichtung des Gastwirts zu entnehmen ist, dafür Sorge zu tragen, daß die Einrichtungen der Gaststätte die Gäste nicht in die Gefahr bringen, an Leben und Gesundheit Schaden zu erleiden (RGZ 160, 153, 155» 169, 213, 215). Liese Sehutzpflicht erstreckt sich aber auch auf Vorgänge innerhalb der Gastwirtschaft, sei es durch den Gastwirt oder durch Dritte, die geeignet sind, dem Gast Schaden zuzufügen.
Dieser Grundsatz wird auch von der Revision nicht in Präge gestellt.
b) Es kann im Streitfall offen bleiben, ob, wie die Revision in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat,
ein Gastwirt dann, wenn der Gast von sich aus die Ordnung im Lokal stört, dadurch, daß er den Gast hinausweist, den Gastaufnahmevertrag mit der Wirkung beenden kann, daß von diesem Zeitpunkt an keine Schutzpflichten vertraglicher Natur zwischen Gastwirt und Gast mehr bestehen, sondern daß danach entstehende Schäden des Gastes nur nach den Vorschriften der §§ 825 ff BGB zu ersetzen sind. Denn das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß angenommen, daß der Verlauf der Auseinandersetzungen im Lokal des Beklagten im einzelnen nicht mehr aufklärbar sei, daß insbesondere nicht festgestellt werden könne, daß der Kläger zunächst die Ordnung in dem Lokal durch sein Verhalten in einer Weise gestört habe, die den Beklagten berechtigt habe, in Verfolg von Gegenmaßnahmen den Kläger aus dem Lokal zu weisen. <Las Berufungsgericht hätte auch in diesem Zusammenhang den als Zeugen benannten Günther SchlflP nicht vernehmen müssen. Denn die in dessen Wissen gestellten Umstände sind zu wenig substantiiert - sie betreffen nicht einmal den Kläger allein - und daher nicht geeignet, Rechtsfolgen in dem oben angedeuteten Umfang gegen den Kläger auszulösen.
2. Die Revision wendet sich weiter gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte bzw. KeflB hätten.inicht in Notwehr gehandelt. Sie rügt insoweit, der in der Berufungsbegründung benannte Zeuge Günther SehflB» der zu der Behauptung benannt worden sei, der Kläger und seine Zeohgenossen seien es gewesen, die randaliert und trotz Aufforderung das Lokal nicht verlassen hätten, sei unter Verstoß gegen § 286 ZPO vom Berufungsgericht nicht vernommen worden; der Beweisantritt habe nicht nach § 529 ZPO als verspätet zurückgewiesen werden dürfen.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Auch in diesem Zusammenhang ist maßgeblich, daß die in das Wissen des Zeugen gestellten Umstände mangels genügender Substantiierung nicht die Annahme rechtfertigen können, der Beklagte habe in Notwehr gehandelt. Schließlich führt das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang aus (BU 14), ein direkter Schuß aus nächster Nähe ins Auge des Klägers wäre auch dann in keiner Weise entschuldigt, wenn der Kläger randaliert und sich trotz Aufforderung nicht aus dem Lokal entfernt hätte. Damit hat das Berufungsgericht zugleich ohne Reehtsverstoß festgestellt, daß die vom Beklagten getroffene Maßnahme nicht zur Verteidigung erforderlich gewesen sei.
3• Die Revision meint, für eine Haftung des Beklagten sei kein Raum, weil das Berufungsgericht nicht festgestellt habe, welcher Schuß - der vom Beklagten abgegebene oder der von Keflp abgegebene - die Verletzung des Klägers verursacht habe. § 425 Abs. 2 BGB sage ausdrücklich, daß Verschulden nur in der Person des Gesamtschuldners wirke, bei dem die Voraussetzung vorliege. Auch wegen positiver Vertragsverletzung hafte nur der Gesamtschuldner, der sie begangen habe.
Auch dieser Angriff der Revision ist unbegründet.
Nach § 425 Abs. 1 BGB wirken zwar andere als die in den §§ 422 - 424 BGB bezeichneten Tatsachen nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie ein-treten, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis, d.h. aus dessen Inhalt und Zweck, ein anderes ergibt. Etwas anderes ergibt sich jedenfalls dann, wenn die vertraglich übernommene Verpflichtung nur unter Zusammenwirken beider
Gesamtschuldner erfüllt werden kann (vgl- RGZ 85» 306, 307; BGH NJW 1952, 217). Die Schutzpflicht des Gastaufnahmevertrages ist eine einheitliche unteilbare Verpflichtung, zu deren Erfüllung beide Gesamtschuldner Zusammenwirken müssen und deren Verletzung durch einen Gesamtschuldner sich der andere zurechnen lassen muß.
Das Berufungsgericht war daher nicht genötigt festzustellen, wer, der Beklagte oder KeflHP» den Schuß abgegeben hat, durch den der Kläger verletzt wurde.
4. Auch soweit die Revision ausführt, für die Annahme eines schuldhaften Verhaltens Ke^|BP fehle jeder Grund, kann dem nicht gefolgt werden.
Schon das Reichsgericht hat in ständiger Rechtsprechung angenommen (RGZ 160, 153» 133)» daß bei Pallen der auch hier vorliegenden Art dann, wenn die Sachlage zunächst auf eine Verletzung der vertraglich gegebenen Sorgfaltspflicht schließen läßt, der auf Schadensersatz in Anspruch Genommene sich entrüsten muß. Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung weiterentwickelt (vgl. die Zusammenstellung in BGH JZ 1969» 335)*
Es wäre demnach Sache des Beklagten gewesen, sich von dem gegen ihn bzw. Kgerichteten Schuldvor-wurf zu entlasten. Das ist ihm nicht gelungen, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß unter Würdigung aller Umstände und erhobenen Beweise angenommen hat.
5* Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht auch ein Mitverschulden des Klägers (§ 254 BGB) ohne Rechtsirrtum verneint.
10 -
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Ablauf der Auseinandersetzung in wesentlichen Punkten nicht aufklärbar. Insbesondere hat das Berufungsgericht kein Verhalten des Klägers festgestellt, das diesem als für die Entstehung des Schadens ursächlich zuzurechnen wäre. Der bloße Umstand, daß der Kläger sich trotz des entstandenen Tumultes an der Theke aufhielt, rechtfertigt für sich allein nicht die Anwendung des § 254 BGB zu lasten des Klägers. Daß der Kläger sich den Anschein gegeben hätte, zu den Störern zu gehören, und trotzdem im Gefahrenbereich der Abwehrmaßnahmen geblieben wäre, ist entgegen dem Vortrag der Revision nicht festgestellt.
III. Da das Berufungsurteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Krüger-Nieland
Pehle
Alff
Simon
Merkel