BGH · I ZR 106/57 vom 23.09.1958

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Leitsatz / Zusammenfassung

nFür das vertraglich festgesetzte Geschäfts-gebiet sind besondere Bücher zu führen« Die Berechnung des Eeingewinns hat nach den allgemein gültigen kaufmännischen Grundsätzen zu erfolgen« Herr jtfM| erhält für die Bauer der unter 1 aufgeführten aetn;-scben Patente, mindestens aber 15 Jahre, einei^n-teil von 15 fo des Beingewinns, den Herr von aus der kaufmännischen Exploitierung des nunmeni^^ neu aufgenommenen keratinösen Eiweißgebietes zieht, auch wenn die unter 1 genannten Verfahren dazu keine Verwendung mehr finden« Sollte es jedoch erforderlich sein, eine von anderer Seite gebrachte wesentliche erfinderische Förderung auf diesem Gebiete erwerben oder abfinden zu müssen, so ist Herr J^^binsicht-lieb seiner Beteiligung am Reingewinn an den betreffenden Präparaten zu einer freundschaftlichen Verständigung bereit,* Die Beklagte bat beantragt, die Klage abzuweiaenc Sie bat dazu uca0 vorgetragens Durch die vertragliche Auswertung des Gebietes des keratinösen Eiweißes habe sie bis Ende des Jahres 1940 Verluste in Höbe von nahezu 2 000 000 EM erlitten^ da sie nach dem Vertrag berechtigt gewesen sei, ihren Verlust jeweils in den folgenden Jahren wieder vorzutra~gen, sei ein Reingewinn, an dem die Erben zu beteiligen seien, überhaupt nicht entstanden. Io Bas Berufungsgericht legt die Kr, 3 des Vertrages vom 10o September 1925 im Gegensatz zur Beklagten dabin aus,, daß unter dem "Reingewinn" aus der kaufmännischen Exploitierung des keratinösen Eiweißgebietes, von dem einen Anteil von 15 $ erhalten sollte, nicht der Reingewinn nach Abzug aller während der Vertrags'dauer entstandenen Verluste, sondern der jeweilige jährliche Reingewinn ohne Berücksichtigung früherer Verluste zu verstehen sei. also ohne Berücksichtigung von Verlusten früherer Jahree Eine gegenteilige Absicht batte, wie das Berufungsgericht weiter ausführt, von den Vertragsparteien zu dem Ausdruck gebracht werden müssen» Es entspreche auch der ganzen hier zwischen den Vertragsparteien gegebenen Situation, eine besondere ausdrückliche Einschränkung der Gewinnbeteiligung J^0| auf den Reingewinn im gesamten Vertragszeitraum zu verlangen, falls einer der Vertragspartner eine solche Regelung hätte haben wollen» J^^babe den Gewinnanteil nach Rr» 8 nicht als Tantieme-für seine Mitarbeit, auch nicht als Gesellschafter eines zwischen den Vertragsparteien möglicherweise bestehenden gesellschaftlichen Verhältnisses, sondern als Gegenleistung für die Übertragung der Patente, also als Kaufpreis, und zwar in der Art eines partiarischen Rechtsgeschäftes, zugesagt erhalten, mithin rein die Stellung eines "Drittgläubigers" gehabt und als solcher im Zweifel einen Anspruch nicht nur auf den bilanzmäßigen Reingewinn unter Berücksichtigung früherer Verluste« sondern auf den jeweiligen Reinertrag erlangt» Eine etwa gewollte Beteiligung an Verlusten hätte nach der Auf- 1° Per Vertrag zwischen Eduard und von vom 10o September 1925 ist zwar ein Vertrug individuellen, atypischen Inhalts* Seine Auslegung durch das Berufungsgericht kann daher im Revisionsrechtszug nur darauf nach-geprüft werden, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Penkgesetze, ErfahrungsSätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind.. a) Es trifft keineswegs zu, daß der Aufteilung der Beyechrmngsabschnitte "logisch” eine ebensolche selbständige jahresmäßige Aufteilung der Berecbnungsergebnisse entsprecheo Bas bängt vielmehr ganz von den Umständen des Falles*ab; insbesondere auch von den Gründen, die für die Beteiligung eines anderen an einem erzielten Gewinn maßgeblich sind» So bemißt sich zwar der Tantieme-anspruch eines Handlungsgehilfen, auf den das Landgericht verwiesen hat? in der Regel nur nach den Ergebnissen des jeweiligen Geschäftsjahres, weil der Handlungsgehilfe die Tantieme als eine zusätzliche oder auch die alleinige Vergütung für seine Leistungen während des Geschäftsjahres erhält und am Verlust des Unternehmens überhaupt nicht beteiligt ist (Geßler/Öefermebl, Komm* zu dem HGB 3o Aufl« § 59 Anm» 59 - 61)«, Bei einem Patentverwertungsvertrag der hier vorliegenden Art läßt sich dagegen ein solcher allgemeiner Grundsatz nicht aufstellen» Es ist daher auch nicht so, daß die Partner des Vertrages vom 10* September 1925 die Berücksichtigung früherer Verluste beider Ermittlung des Reingewinns späterer Jahre als etwas der Regel Widersprechendes ausdrücklich hatten vereinbaren müssen und daß aus dem Pehlen einer solchen ausdrücklichen Bestimmung auf den Willen der Vertragspartner geschlossen werden müßte, den jährlichen Reingewinn jeweils nur nach den Ergebnissen des einzelnen Jahres und ohne Berücksichtigung der Verluste früherer Jahre zu berechnen» Was als der Wille der Vertrags partner zu diesem Punkt anzusehen ist, kann nicht danach beui’teilt werden, daß sie dazu nichts ausdrücklich gesagt haben, sondern nur nach dem, was sich hierzu aus Wortlaut, Sinn und Zweck des Vertrags und insbesondere seiner einschlägigen Bestimmungen über die Gewinnbeteiligung ergibt, erst dann die Rede sein, wenn Yerluste früherer Jahre durch Gewinne späterer Jahre inzwischen ausgeglichen waren« 3s ergibt sich daher.schon aus einer näheren Betrachtung der unmittelbar einschlägigen Bestimmungen der Nr* 8 des Vertrag nach ihrem Wortlaut, Sinn und Zusammenhang, daß bei der Ermittlung des jährlichen Reingewinns aus dem vertraglichen Geschäftsgebiet und damit auch bei der Berechnung des jährlichen Anteils J^fp^an diesem Reingewinn die noch ungedeckten Verluste früherer Jahre auf diesem Geschäft sgehiet Berücksichtigung finden sollten«. o) Biese Auslegung der Nr. 8 des Vertrags wird noch durch einen Blick auf die Bestimmungen in Nr«, 10 des Vertrags unterstützt, die das Berufungsgericht nur beiläufig und in einem anderen Zusammenhang erwähnt• Unter dem in Nro 10 genannten «Reingewinn des auf Grund dieser Verfahren aufgenommenen Geschäftes”, aus dem die 130 000 EM für die in der Gesellschaft für Biochemische Erzeugnisse aufgewenöe ten Summen berichtigt werden sollten, ist ersichtlich dasselbe zu verstehen wie unter dem in Kr. 8 so bezeichneten »Reingewinn .«, aus der kaufmännischen Exploitierung des nunmehr neu aufgenommenen keratinösen Eiweißgebietes”, In Nr, 10 wurde aber der Bestimmung, daß zur Berichtigung der 130 000 RM jährlich nicht unter 20 $ des Reingewinns zu verwenden seien, noch die weitere Bestimmung binzugefügt, daß mindestens für je verkaufte 20 000 kg ein Betrag von 30 000 RM auf die 130 000 RM abzuzahlen sei» Hier hatte sich demnach für die Abzahlung der 130 000 RM nicht nur einen weiteren Anteil* am »Reingewinn*1, sondern hilfsweise noch einen Anteil an den Erlösen der laufenden Produktion. aa) Das Berufungsgericht hat zwar mit Hecht ange-nomnen, daö <^den Gewinnanteil nach Hr. 8 des Vertrags nicht als Gesellschafter eines zwischen den Vertragspartnern möglicherweise bestehenden gesellschaftlichen Verhältnisses, sondern als Gegenleistung für die Übertragung der Patente in einer, reinen "Brittgläubiger"-Stellung zugesagt erhalten bat«. Das Berufungsgericht hat durchaus nicht verkannt, daß bei Patentverwertungsverträgen der hier vorliegenden Art auch die Anwendung geSeilschaft srechtlieher Bestimmungen in Betracht kommen kann, Bs.hat vielmehr ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, daß zwischen den Partnern des Vertrags vom 10. ist rechtlich nicht zu beanstanden* Mögen auch andere Bestimmungen des Vertrags auf die Begründung eines gesell-scbaftsäbnlicben Verhältnisses zwischen J^(j,und von hindeuten, so ist damit keineswegs gesagt, daß der Vertrag in allen seinen Bestimmungen ergänzend nach Gesellschaftsrecht auszulegen sei, oder umgekehrt, daß alle Bestimmungen des Gesellschaftsrechts ergänzend auf den Vertrag anzuwenden seien* Bas hängt vielmehr davon ab, oh sich die einzelnen gesellschaftsrechtlicben Bestimmungen] nach Vertragszweck und Barteiwillen zur Anwendung eignen (RG GRTJR 1939? Die Betrachtungsweise des Berufungsgerichts erweist sich hier vor allem auch im Hinblick auf die weitere Entwicklung der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien und ihren Rechtsnachfolgern als sachlich und rechtlich gerechtfertigt* Bie etwaigen gesellschaftsähnlichen Einschläge des Vertrags vom 10c September 1925 würden zu demindest zu dem größten feil mit dem schon im Jahre 1929 erfolgten fod Eduard J^£| hinfällig geworden sein« Ber Gewinnanteilsanspruch nach Er» 8 des Vertrags dagegen erlangte erst nach dem fode Eduard eine wirtschaft- bb) Mit Recht hat das Berufungsgericht ferner angenommen, daß die Gewinnbeteiligung Er« 8 des Vertrags an sieb die einzige Gegenleistung für die Übertragung der.Patente gewesen ist* Auch in diesem Punkt geben die von der Revision erhobenen Rügen fehl* ricbts ist jedoch mit dem Wortlaut vereinbar, entsprich ö ihm sogar mehr als die Auslegung der Revision und drängt sich insbesondere auch nach dem ganzen Aufbau des Vertrages auf« Während die Hr. 7 und 8 die Gegenleistung für die in den. im Einklang* Es ist dem Berufungsgericht4zwar zuzugeben, daß ein Erfinder sich bei der Veräußerung seines Patentes oder bei der Lizenzvergabe üblicherweise nicht mit einem Anteil am Beingewinn des Patenterwerbers oder Lizenznehmers abfinden läßt, sondern eine feste Summe verlangt oder sich in Form von Stücklizenzen am Umsatz beteiligen läßt* Wird aber dem Erfinder, wie es hier in Br. 8 des Vertrags unstreitig geschehen ist, lediglich ein Anteil am Reingewinn eingeräumt, so ist es im Rahmen einer solchen Vereinbarung nicht außergewöhnlich und sinnwidrig, daß der.Erfinder einen Gewinnanteil erst dann erhält, wenn nach, der Abdeckung der zunächst entstehenden Verluste wirklich von einem Gewinn aus der PatentVerwertung gesprochen werden kann* Ein Erfinder, der lediglich einen Anteil am Reingewinn eingeräumt erhält, muß nach dem Sinn einer solchen Vereinbarung auch an dem Risiko teilnehmen, daß die noch erforderlichen weiteren Entwicklungs- und Anlaufs- kosten es auf-längere Zeit nicht zu einem Reingewinn aus der Patentverwertung kommen lassen» Wenn Bisses Risiko nicht tragen wollte, so hätte er sich mindestens hilfsweise ebenso, wie er es ftir die Abzahlung der 130 000 EM in Er, 10 des Vertrages getan hat-, eine Beteiligung an den Erträgen der laufenden Produktion sichern müssen« Auf Grund der nach den Ausführungen unter I gebotenen Vertragsauslegung allein könnte jedoch der Streitfall zur Zeit in der Revisionsinstanz nicht abschließend beurteilt werden, da bisher weder die in den einzelnen Jahren entstandenen Gewinne noch,die dabei zu berücksichtigenden Verluste früherer Jahre der Höhe nach festgestellt sind und es außerdem noch streitig ist, ob die Gewinnbeteiligung nach Er« 8 des Vertrags sich nur auf wasserunlösliche Keratinabbauprodukte bezieht oder auch auf wasserlösliche Abbauprodukte• Indes ist der Streitfall \ in dem Umfang, in dem er infolge seiner nur teilweisen Ent- ! erwachsen ist, gleichwohl zur Endentscheidung reif, da die j vom Landgericht allein abgeurteilten etwaigen Ansprüche des j Klägers aus Benutzungsbandlungen in der Zeit vor Anfang 1947 l jedenfalls verjährt sind« Denn die Gewinnanteilsansprüche des Klägers nach Er, 8 des Vertrags sind entgegen dem Berufungsgericht mit dem Landgericht und der Revision als Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 197 BGB anzuseben und daher, wie das Landgericht zutreffend-aus den §§ 197, 201 BGB entnommen hat, jeweils in 4 Jahren vom Schluß desjenigen Jahres ab verjährt, in dem der Gewinnanteilsanspruch frühestens geltend gemacht werden konnte, d«h, vom Ablauf des Jahres ab, das auf dasjenige Jahr folgtej für das der Gewinnanteil zu beanspruchen war« 1« Das Berufungsgericht räumt zwar ein, daß der Begriff der regelmäßig wiederkebrenden Leistung im Sinne des § 197 BGB keine stets in gleicher Höbe wiederkebren-de Leistung voraussetzt, Es meint aber, daß bei einem Ge-winnanteilsansprucb auch die regelmäßige V/iederkebr als solche nicht feststebe, weil es völlig ungewiß sei, ob sieb in jedem Jahr ein Gewinn ergebe. Den in .RGZ 88, 42 gegen die kurze Verjährung angeführten Gesichtspunkt, es könne im Interesse der Gesellschaft liegen, daß der Gesellschafter seinen Gewinnanteil bei ihr stebeiilasse, will es auch für den hier vorliegenden Anspruch eines "Drittgläubigers" gelten lassen, der nicht eine nachdem Umsatz berechnete Lizenzgebühr erhält, sondern' am Gewinn des Unternehmens partizipiert und daher ein verstärktes Interesse an dessen Prosperität besitzt. unter den § 197 BGB teilsanspruchs des Klägers aus Kr, 8 des Vertrags/auch rein rechtsgrundsätzlicb nicht für möglich und will schließlich unter erneuter Berufung auf RGZ 88, 42 auch das Argument nicht gelten lassen, daß in § 101 Hr, 2 BGB die Gewinnanteile ausdrücklich unter den regelmäßig wiederkehrenden Erträgen äufgefübrt sind. Eaß das ihre Einbeziehung unter den Begriff der »regelmäßig wiederkebrenden Leistungen» im Sinne des § 197 BGB nicht hindert, folgt jedoch bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung. Es ist daher mit Hecht schließlich auch in Hechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt, daß die regelmäßig wiederkehrenden Leistungen im Sinne des §.197 BGB nicht durchweg dieselbe Höhe haben müssen (HG JW 1912, 791 ITr» 5; c) Können demnach die regelmäßig wiederkebrenden Leistungen im Sinne des § 197 BGB nach allgemeiner Meinung der Höbe nach wechseln, dürfen sie damit aber, ohne den Charakter regelmäßig wiederkehrender Leistungen zu verlieren, gelegentlich auch auf ein Minimum ab sinken, sc ist - wie' die Revision mit Recht bemerkt - nicht einzuseben warum die Rechtslage sich grundsätzlich anders darstellen sollte, wenn sich zu einem der Termine-gelegentlich gar kein Anspruch ergibt. Zutreffend bat daher bereits das Reichsgericht in der Entscheidung Recht 1911 Hr. 2808« ausdrücklich ausgesprochen, daß dem Anspruch auf die Revenuen eines Geldfideikommisses der Charakter einer Forderung auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen nicht dadurch genommen wird daß ausnahmsweise in einem Jahre keine Revenuen erzielt werden, daß also einzelne Leistungen wegen mangelnden Gegenstandes ausfallen können. Ebenso hat das Reichsgericht in der Entscheidung DRpfl 1939 Hr. 24 den Pörderzins aus einem Kaliabbauvertrag als eine regelmäßig Wiederkehrende Leistung im Sinne des § 197 BGB angesehen, obwohl auch dort der Pall hätte eintreten können, daß mangels Förderung einmal kein Zins zu zahlen war. Höhe der Leistungen im vorhinein festgelegt oder oh sie von »eiteren Umständen abhängig gemacht ist und ob diese Umstände nicht nur zu einem Schwanken der Höbe, sondern gelegentlich sogar zu dem Ausbleiben der Leistung fuhren können o Auch Gewinnanteilsansprüche können daher unter die Bestimmung des § 197 BGB fäLlen, obwohl sie von der Entstehung eines Gewinnes abhängen und daher bei Hieb tent st ehung eines Gewinnes gelegentlich ganz ausfallen können« Hiebt weil der Gewinn einmal ausbleiben konnte, sondern weil keine regelmäßig wiederkehrenden Zahlungstermine festgelegt waren, ist deshalb im Ergebnis der Entscheidung RGZ 881 42 zuzustimmenc e) Schließlich gebieten auch Sinn und Zweck des § 197 BGB die Einbeziehung der Gewinnanteilsansprüche unter diese Bestimmung jedenfalls insoweit, als es sich um Ansprüche aus Patentverwertungsvertrügen handelt, Hach den Motiven zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch sind für die Abkürzung der Verjährung bei Bückständen regelmäßig wiederkehrender Leistungen zunächst die bereits für die Abkürzung der Verjährung bei den Ansprüchen des § 196 BGB ins Feld geführten 1frechtspolizeilichen Gründe” maßgebend gewesen (Mot« I S. 305), also insbesondere die Erwägungen, daß Geschäfte des täglichen Verkehrs in der Hegel nicht längere Zeit dem Gedächtnis der Beteiligten gegenwärtig bleiben, daß in kurzer Zeit eine Verdunkelung des Sacbver-bältnissea eintritt, daß der Schuldner nicht nach einer Reihe von Jahren wegen Forderungen in Anspruch genommen werden soll, die vermutlich bezahlt sind, über deren Bezahlung aber ein Uacbweis nicht vorhanden ist, und daß es auch im Interesse des Gläubigers liegt, gegenüber einem säumigen Schuldner das Sachverhältnis alsbald klarzustellen und ihm die Gelegenheit zu späteren prozessualen Weiterungen, die mit der Höhe des Streitgegenstands in keinem' Verhältnis stehen, zu entziehen (Mot. I S. * * I So 305)o Es liegt nahe, dazu noch den zwar nicht in den Motiven zu dem BGB, aber in RGZ 32, 367 und 88, 42, 45 für die kurze Verjährung nach code civil genannten Gesichtspunkt heranzuziehen, daß Leistungen, wenn sie ihrer Ifatur nach nicht aus dem Kapitalvermögen des Schuldners, sondern aus dessen jährlichen Einkünften zu tilgen sind, nicht zu solcher Höhe anwacbsen sollen, daß der sorglos gemachte • Schuldner durch deren Einforderung wirtschaftlich gefährdet oder gar zugrunde gerichtet werde. 4 o Bach den Ausführungen unter 3 unterliegen auch die Gewinnanteilsansprücbe des Klägers aus Br« 8 des Vertrags, vom 10- September 1925 der vierjährigen Verjährung des § 197 BGB» Bach der insoweit nicht zu beanstandenden Auslegung, die das Berufungsgericht der Br» 8 des Vertrags gegeben hat (oben I 2), waren die dort vorgesehenen Gewinnanteile nach dem Willen der Vertragspartner jährlich, also in regelmäßigen‘wiederkehrenden Terminen zu berechnen und auszuzahlen* Daß in den ersten Jahren kein Gewinn erzielt worden war* ist nach dem unter II 3 d Gesagten unerheblich* Mit der Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils sind gemäß der Iformel dieses Urteils nicht nur die mit dem .Klagantrag zu 5 verfolgten Zahlungsansprüche abgewiesen, soweit sie’auf »Benutzungshandlungen in der Zeit vor Anfang 1947” gestützt sind oder - mit anderen Werten - soweit sie die Auszahlung des 15prozentigen Anteils des Klägers an dem für jdie Jahrebis einschließlich des Jahres 1946 entstandenen Reingewinn der Beklagten- nach Hr» 8 des Vertrages vom IQ* September 1925 betreffen, sondern auch die auf die Zahlungsansprüche für die Jahre bis einschließlich 1946' bezüglichen Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung gemäß den Klaganträgen zu 1 und 2c Insoweit fehlt es dem Klager, wenn sein Zahlungsanspruch abgewiesen ist, für die lediglich vorbereitenden Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung am Rechts-schutzbedürfnis* Dagegen ist noch nicht entschieden und wegen des beschränkten Anfalls des Rechtsstreits in der Revisionsinstanz hier auch noch nicht zu entscheiden über

Zitierte Normen

Schlagwörter

BGBBestimmungLeistungAnspruchReingewinnVertragHerrKlägerregelmäßig

Volltext der Entscheidung

■■ Nachschlagewerks' ja Amtliche Sammlungs ja 2534 023 BGB § 197f Bata § 9 Zu regelmäßig wiederkehrenden (Terminen fällig werdende Gewinnanteilsansprucbe aus einem Patentverwertungsvertrag sind Ansprüche auf regelmäßig Wiederkehr ende Leistungen im. Sinne des' §, 197 BGB« BGB, Urt. v. 23. September 1958 - 1 ZH 106/57 OLG Düsseldorf * // I ZR 106/57 Verkündet am 23* September 1958 Zug; Justizangestellter als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Hechtsstreit der Firma Johann A« ‘VS^^^fc^Fahrik pharmazeutischer fräpa--rate in IO^^PBHfc-Straße Beklagten und Revisionsklägerin,, ~ Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Profc gegen den Apotheker Adalbert J Straße in B Kläger und Revisionsbeklagten; - Prozeßbevollmäcbtigters Rechtsanwalt Dr< hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23* September 1958 unter Mitwir kung der Bundesrichter Profc Dr, kc» Wilde« Br* Krüger-lüieland? Brö Weiß, Dr0 Spreng und Dr0 Löscher für Recht erkannt» Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgericbbs in Büsseldoif vom 29« März 1957 aufgehobene Die Berufung des Klägers gegen das feilurtei] der 4* Zivilkammer des Landgerichts in Düsseldorf von 20o'März 1956 wird zurückgewieseno Die Kosten des zweiten und des dritten Rechtszages werden dem Kläger auferlegte Von Rechts wegen // Tatbestand^ Der Kläger klagt als Brbeserbe seines im Jahre 1929 verstorbenen Bruders Eduard Dieser batte sieb u.a. mit der Herstellung von Heilmitteln aus keratinösem Eiweiß befaßt und unter der Bezeichnung «Pansana” ein derartiges Mittel in den Verkehr gebracht. Durch schriftlichen‘Vertrag vom 10o September 1925 übertrug Eduard dem Hechtsvorgänger der Beklagten, dem im Jahre 1927 verstorbenen Johann JU von alle seine Erfindungen, Ver- fahren und Geheimverfahren, die sich auf die Aufschließung von keratinösem Eiweiß bezogen, darunter vor allem eine Patentanmeldung zur Darstellung von Abbauprodukten aus Keratinsubstanzen, die später zur Erteilung des seit dem 18o Februar 1925 laufenden und nach den Kriegs- und Über-leitungsbeStimmungen bis zu dem 51» Dezember 1949 verlängerten Patentes Nr, 457 001 führte. Er übertrug ihm weiter die Vorarbeiten, klinischen Feststellungen usw. dazu sowie die Sachwerte der Gesellschaft für Biochemische Erzeugnisse mbH einschließlich des Warenzeichens "Pansana”. übernahm es, die Erfindungen und Verfahren nach besten Kräften zur Verwendung zu bringen und sie in gleicher Weise gewerblich zu verwerten; sicherte zu, daß durch seine Verfahren resorbierbares keratinöses Eiweiß zustande komme, und verpflichtete sich, seine ganze Kraft der Fortbildung der übertragenen Verfahren 'zu widmen und mit Hat und Tat zu unterstützen, damit die von hergestellten Fabrikate möglichst gut gewerblich verwertbar seienf jedoch sollte J^^ freier Wissenschaftler bleiben und insbesondere das Recht der freien wissenschaftlichen Publikation babenf die kaufmännische Leitung sollte ausschließlich 'bei liegen. Für seine Tätigkeit in der 2eit von Oktober 1925 bis September 1927 sollte nach Hr« 7 des Vertrages eine jährliche Entschädigung von 10 000 EM erhalten« Weiter wurde in Rr« 8 bestimmt? nFür das vertraglich festgesetzte Geschäfts-gebiet sind besondere Bücher zu führen« Die Berechnung des Eeingewinns hat nach den allgemein gültigen kaufmännischen Grundsätzen zu erfolgen« Herr jtfM| erhält für die Bauer der unter 1 aufgeführten aetn;-scben Patente, mindestens aber 15 Jahre, einei^n-teil von 15 fo des Beingewinns, den Herr von aus der kaufmännischen Exploitierung des nunmeni^^ neu aufgenommenen keratinösen Eiweißgebietes zieht, auch wenn die unter 1 genannten Verfahren dazu keine Verwendung mehr finden« Sollte es jedoch erforderlich sein, eine von anderer Seite gebrachte wesentliche erfinderische Förderung auf diesem Gebiete erwerben oder abfinden zu müssen, so ist Herr J^^binsicht-lieb seiner Beteiligung am Reingewinn an den betreffenden Präparaten zu einer freundschaftlichen Verständigung bereit,* » k ' * \ * Schließlich sollten nach Hr, 10 des Vertrages die in der Gesellschaft für Biochemische Erzeugnisse aufgewendeten Summen an Jg^mit alsbald in Baten zu zahlenden 50 000 HM sowie mit weiteren 130 000 Elvi vergütet werden, die aus dem Reingewinn des auf Grund dieser Verfahren aufgenommenen Geschäftes - jährlich nicht unter 20 fo des Reingewinns -berichtigt, mindestens aber mit je 30 000 RM für je verkaufte 20 000 kg abgezahlt werden sollten. Bie Beklagte hat statt des von Jena so benannten Heilmittels "Pansana1* nach weiteren Entwicklungsarbeiten andere Heilmittel mit keratinösem Eiweiß unter den Bezeichnungen "Rovocyt” und ffBetoxinH sowie "Tableton*1 herausgebrachto Hach Meinung des Klägers fallen noch weitere von der Beklagten herausgebrachte Heilmittel, insbesondere f,Aureo-Betoxin,f, unter den Verträge Die nach Nr« 7 <*eß Vertrags zu zahlenden zweimal 10 000 RM und die nach Nr. 10 zu zahlenden 50 000 RM sind noch an Eduard seihst gezahlt worden. Die nach Nr. 10 zu zahlenden weiteren 150 000 RM sind auf Grund eines Urteils des Kammergerichts vom 26, Juli 1944 an den Kläger gezahlt worden. In dem damaligen Rechtsstreit war es insbesondere darum gegangen, ob die 130 000 RM auch dann aus den Verkaufserlösen zu zahlen seien, wenn kein Reingewinn erzielt wurde. Der Kläger macht - als Brbeeerbe seines Bruders Eduard ~ nunmehr .Ansprüche auf 15 des Reingewinns nach Nr. 8 des-Vertrages geltend. Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, lo Auskunft darüber zu erteilen, welche Präparate’ sie unter Verwendung von keratinösem Eiweiß seit dem 1. Oktober 1925 bis zu dem 310 Dezember 1949 hergestellt habe^ 2« unter Vorlage von nach kaufmännischen Grundsätzen aufgesteilten Jahresbilanzen und jährlichen Gewinn- und Verlustrechnungen für die Jahre 1925 bis 1949 einschließlich Rechnung über die von ihr erzielten Reingewinne aus der Herstellung und dem Vertrieb von keratinösem Eiweiß und aus der Herstellung und dem Vertrieb der unter Mitverwendung von keratinösem Eiweiß hergestellten Präparate zu legen$ 3o an den Klager für die Zeit vom 1. Oktober 1925 bis zu dem 31o Dezember 1949.15 $> des für jedes Jahr .ermittelten Reingewinns zu zahlen«* Die Beklagte bat beantragt, die Klage abzuweiaenc Sie bat dazu uca0 vorgetragens Durch die vertragliche Auswertung des Gebietes des keratinösen Eiweißes habe sie bis Ende des Jahres 1940 Verluste in Höbe von nahezu 2 000 000 EM erlitten^ da sie nach dem Vertrag berechtigt gewesen sei, ihren Verlust jeweils in den folgenden Jahren wieder vorzutra~gen, sei ein Reingewinn, an dem die Erben zu beteiligen seien, überhaupt nicht entstanden. Etwa bestehende Zahlungsansprüche seien, da sie der vierjährigen Verjährung des § 197 BOB unterlägen, zu demindest zu dem größten feil verjährt und im übrigen auch verwirkt. Damit entfielen auch die Ansprüche auf Auskunft und Rech-nungslegungj sie habe diese Ansprüche aber auch erfüllt, so gut sie dazu in der läge gewesen seif ihre Abrechnungspflicht habe sich nur auf Präparate mit wasserunlöslichen Kerarinabbauprodukten erstreckt, nicht dagegen auf solche » mit wasserlöslichen Abbauprodukten wie ZoB, Aureo-Detoxin Der Kläger- ist diesen Ausführungen der Beklagten ent-gegengetreten. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage wegen Verjährung insoweit abgewiesen, als der Kläger-Ansprüche aus Benutzungshandlungen der Beklagten in der Zeit vor Anfang 1947 geltend gemacht bat. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericlrfc seinen Anspruch auf Zahlung von 15 # des in jedem Jahr erzielten Reingewinns aus der Herstellung und dem Vertrieb von keratinösem Eiweiß und aus der Herstellung und dem Vertrieb der unter Mitverwendung von keratinösem Eiweiß hergestellten Präparate für die Zeit vom 1, Oktober 1925 bis zu dem 31o Dezember 1946 dem Grunde nach für gerechfcfcrtigt erklärt, in diesem Umfang auch dem Auskunfts- und Rcchnungs-legungsanspruch des Klägers stattgegeben und die Sache zur Verhandlung über die Höhe des Zahlungsanspruchs an das Landgericht zurückverwiesene Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Teilurteils durch Zurückweisung der Berufung des Klägers, Der Kläger.bittet um Zurückweisung der Revision, ( ' ' „ ■ ; ' Sf » f >/ Bnt scheidungsgründe s Io Bas Berufungsgericht legt die Kr, 3 des Vertrages vom 10o September 1925 im Gegensatz zur Beklagten dabin aus,, daß unter dem "Reingewinn" aus der kaufmännischen Exploitierung des keratinösen Eiweißgebietes, von dem einen Anteil von 15 $ erhalten sollte, nicht der Reingewinn nach Abzug aller während der Vertrags'dauer entstandenen Verluste, sondern der jeweilige jährliche Reingewinn ohne Berücksichtigung früherer Verluste zu verstehen sei. Es findet einen Anhaltspunkt für diese Auslegung im Satz 3 der Hr* 8g die Bestimmung, daß ’’mindestens 15 Jahre" einen Anteil von 15 $ des Reingewinns erhalten solle, will es nach Wortsinn und Interessenlage so lesen, als ob geschrieben stünde, daß J^g|mindestens 15 Jahre ’’lang" ’’jährlich« einen Anteil am Reingewinn erhalten solle» Dieser Aufteilung der jB e r e cbnungsabschnitte entspricht nach der Auffassung des Berufungsgerichts logisch eine ebensolche selbständige jahresmäßige Aufteilung der Berechnungs^jgebniss^, 1 also ohne Berücksichtigung von Verlusten früherer Jahree Eine gegenteilige Absicht batte, wie das Berufungsgericht weiter ausführt, von den Vertragsparteien zu dem Ausdruck gebracht werden müssen» Es entspreche auch der ganzen hier zwischen den Vertragsparteien gegebenen Situation, eine besondere ausdrückliche Einschränkung der Gewinnbeteiligung J^0| auf den Reingewinn im gesamten Vertragszeitraum zu verlangen, falls einer der Vertragspartner eine solche Regelung hätte haben wollen» J^^babe den Gewinnanteil nach Rr» 8 nicht als Tantieme-für seine Mitarbeit, auch nicht als Gesellschafter eines zwischen den Vertragsparteien möglicherweise bestehenden gesellschaftlichen Verhältnisses, sondern als Gegenleistung für die Übertragung der Patente, also als Kaufpreis, und zwar in der Art eines partiarischen Rechtsgeschäftes, zugesagt erhalten, mithin rein die Stellung eines "Drittgläubigers" gehabt und als solcher im Zweifel einen Anspruch nicht nur auf den bilanzmäßigen Reingewinn unter Berücksichtigung früherer Verluste« sondern auf den jeweiligen Reinertrag erlangt» Eine etwa gewollte Beteiligung an Verlusten hätte nach der Auf- fassung des Berufungsgerichts auch deshalb ausdrücklich hervorgehoben werden müssen, weil von T^^J^die Verwertung des keratinösen Eiweißes als Einzelkaufmann betrieben habe, bei Einzelkaufleuten aber als Reingewinn der volle innerhalb des vergangenen Geschäftsjahres erzielte Reingewinn angesehen werde und es bei Einzelkaufleuten nicht' üblich sei, frühere Verluste in der Handelsbilanz vorzutragen» Auch der sonstige Inhalt des Vertrages gibt dem Berufungsgericht, wie es im einzelnen darlegt, keine Veranlassung, als Reingewinn im Sinne der Kr» 8 nur den Reingewinn nach Abzug der während der ganzen Vertragsdauer erlittenen Verluste anzuseben» Es findet eine Bestätigung seines Ergebnisses schließlich auch in dem Sinn eines / - 8 Patentverwertungsve'rti’ages, der dabin gebe, den bisherigen Patentinhaber dafür, daß er dem Erwerber die Auswertung der Erfindung mehr oder weniger nach dessen Gutdünken überläßt, auch nicht mehr an den Aufwendungen teilhaben zu lassen, die zu machen der Erwerber für richtig hält, Pen von der Revision hiergegen erhobenen Rügen kann die Berechtigung nicht abgesprochen werden, 1° Per Vertrag zwischen Eduard und von vom 10o September 1925 ist zwar ein Vertrug individuellen, atypischen Inhalts* Seine Auslegung durch das Berufungsgericht kann daher im Revisionsrechtszug nur darauf nach-geprüft werden, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Penkgesetze, ErfahrungsSätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind.. Pie dem Revisionsgericht danach nur beschränkt mögliche Nachprüfung ergibt jedoch, daß die Auslegung des Berufungsgerichts rechtlichen Bedenken unterliegt, 2ö Nicht zu beanstanden und auch von der Revision nicht angegriffen ist allerdings die Auslegung von Hr„ 8 Satz 3 des Vertrags dabin, daß der an J^j)zu leistende Anteil am Reingewinn jährlich berechnet und ausgezahlt werden sollte» Biese Auslegung ist nach dem Wortlaut zu demindest möglich, wird durch ihn sogar in mehrfacher Hinsicht nahegelegt und trägt sowohl der Lebenserfahrung als auch der hier gegebenen Interessenlage Rechnung, 3° Pagegen ist die Auslegung des Berufungsgerichts, der jährliche Reingewinn habe jeweils ohne Berücksichtigung der Verluste früherer Jahre berechnet werden sollen, mit der vom Berufungsgericht dafür gegebenen Begründung nicht zu halten. ~ 9 ~ a) Es trifft keineswegs zu, daß der Aufteilung der Beyechrmngsabschnitte "logisch” eine ebensolche selbständige jahresmäßige Aufteilung der Berecbnungsergebnisse entsprecheo Bas bängt vielmehr ganz von den Umständen des Falles*ab; insbesondere auch von den Gründen, die für die Beteiligung eines anderen an einem erzielten Gewinn maßgeblich sind» So bemißt sich zwar der Tantieme-anspruch eines Handlungsgehilfen, auf den das Landgericht verwiesen hat? in der Regel nur nach den Ergebnissen des jeweiligen Geschäftsjahres, weil der Handlungsgehilfe die Tantieme als eine zusätzliche oder auch die alleinige Vergütung für seine Leistungen während des Geschäftsjahres erhält und am Verlust des Unternehmens überhaupt nicht beteiligt ist (Geßler/Öefermebl, Komm* zu dem HGB 3o Aufl« § 59 Anm» 59 - 61)«, Bei einem Patentverwertungsvertrag der hier vorliegenden Art läßt sich dagegen ein solcher allgemeiner Grundsatz nicht aufstellen» Es ist daher auch nicht so, daß die Partner des Vertrages vom 10* September 1925 die Berücksichtigung früherer Verluste beider Ermittlung des Reingewinns späterer Jahre als etwas der Regel Widersprechendes ausdrücklich hatten vereinbaren müssen und daß aus dem Pehlen einer solchen ausdrücklichen Bestimmung auf den Willen der Vertragspartner geschlossen werden müßte, den jährlichen Reingewinn jeweils nur nach den Ergebnissen des einzelnen Jahres und ohne Berücksichtigung der Verluste früherer Jahre zu berechnen» Was als der Wille der Vertrags partner zu diesem Punkt anzusehen ist, kann nicht danach beui’teilt werden, daß sie dazu nichts ausdrücklich gesagt haben, sondern nur nach dem, was sich hierzu aus Wortlaut, Sinn und Zweck des Vertrags und insbesondere seiner einschlägigen Bestimmungen über die Gewinnbeteiligung ergibt, ~ 10 - \K% 'v ' *5» * ***** x4 * *', * r i f b) Bei der in dieser Weise anzus teilenden Prüfung des Vertrags ist vom Berufungsgericht zu Unrecht den unmittelbar einschlägigen Bestimmungen in Nr. 8 Satz I bis 3 zu wenig Bedeutung beigemessen worden« Dabei kommt dem Satz 1 für die Frage? was die Vertx-agspartner als Reingewinn im Sinne der Gewinnbeteiligung angesehen haben, schon deshalb eine besondere Bedeutung zu? weil er als die erste Bestimmung an die Spitze der.gesamten Regelung der Gewinnbeteiligung Jenas gestellt ist« Wenn nach Satz 1 für das vertraglich festgelegte Geschäftsgebiet besondere Bücher geführt werden sollten? so besagt das auch nach der Auffassung des Berufungsgerichts? daß dieses Gebiet im Rahmen des Gesamtbetriebes buchmäßig als ein gesondertes Unternehmen behandelt werden sollte« Damit entfällt zunächst einmal die Beweiskraft der in einem gewissen inneren Widerspruch dazu stehenden und ohnehin nicht recht überzeugenden Erwägung des Berufungsgerichts? daß bei dem Unternehmen eines Einzelkaufmanns? wie es das Ge samt unternehmen darstellte? als Reingewinn der volle innerhalb des vergangenen Geschäftsjahres' erzielte Reingewinn ohne Vortrag früherer Verluste anzusehen sei« Darüber hinaus aber ergibt sich als eine von den Vertragspartnern ersichtlich auch gev.ollte Folge der in Satz l getroffenen Regelung, daß anhand der gesondert geführten Bücher unschwer abgelesen werden körnte? was das vertraglich festgesetzte Geschäftsgebiet über die Jahre hinweg an Aufwendungen und Erträgen gebracht hatte« In diesem Zusammenhang ist dann weiter von Bedeutung die Jqrmulierung des Satzes 3? .daß Jena einen Anteil an demjenigen Reingewinn erhalten sollte? ”den Herr von ans der kaufmännischen Exploitierung des nunmehr neu- aufgenommenen keratinösen Eiv/eißgebietes zieht”* Von einem Reingewinn auf diesem Gebiet konnte ersichtlich * » I i < , V 1 It'* t' i a, el u - 11 ~ erst dann die Rede sein, wenn Yerluste früherer Jahre durch Gewinne späterer Jahre inzwischen ausgeglichen waren« 3s ergibt sich daher.schon aus einer näheren Betrachtung der unmittelbar einschlägigen Bestimmungen der Nr* 8 des Vertrag nach ihrem Wortlaut, Sinn und Zusammenhang, daß bei der Ermittlung des jährlichen Reingewinns aus dem vertraglichen Geschäftsgebiet und damit auch bei der Berechnung des jährlichen Anteils J^fp^an diesem Reingewinn die noch ungedeckten Verluste früherer Jahre auf diesem Geschäft sgehiet Berücksichtigung finden sollten«. o) Biese Auslegung der Nr. 8 des Vertrags wird noch durch einen Blick auf die Bestimmungen in Nr«, 10 des Vertrags unterstützt, die das Berufungsgericht nur beiläufig und in einem anderen Zusammenhang erwähnt• Unter dem in Nro 10 genannten «Reingewinn des auf Grund dieser Verfahren aufgenommenen Geschäftes”, aus dem die 130 000 EM für die in der Gesellschaft für Biochemische Erzeugnisse aufgewenöe ten Summen berichtigt werden sollten, ist ersichtlich dasselbe zu verstehen wie unter dem in Kr. 8 so bezeichneten »Reingewinn .«, aus der kaufmännischen Exploitierung des nunmehr neu aufgenommenen keratinösen Eiweißgebietes”, In Nr, 10 wurde aber der Bestimmung, daß zur Berichtigung der 130 000 RM jährlich nicht unter 20 $ des Reingewinns zu verwenden seien, noch die weitere Bestimmung binzugefügt, daß mindestens für je verkaufte 20 000 kg ein Betrag von 30 000 RM auf die 130 000 RM abzuzahlen sei» Hier hatte sich demnach für die Abzahlung der 130 000 RM nicht nur einen weiteren Anteil* am »Reingewinn*1, sondern hilfsweise noch einen Anteil an den Erlösen der laufenden Produktion. gesichert. Gerade diese Gegenüberstellung von Reingewinn und Erlösen der laufenden Produktion in Nr. 10 des Vertrags spricht aber dafür, daß unter dem »Reingewinn» - 12 ~ / ; rY" sowohl in.Hr* 10 als auch in Hr. 8 nicht ein auf die laufende Produktion bezogener Reingewinn, sondern der auf die Entwicklung des ganzen Geschäftszweiges bezogene Reingewinn, mit anderen Worten der sich nach Abdeckung etwaiger Anfangsverluste herausstellende Reingewinn verstanden werden muH. d) Dagegen ergeben die sonstigen Bestimmungen des Vertrags nichts, was demgegenüber für die Beurteilung der hier streitigen frage von entscheidender Bedeutung sein könnte. / # * aa) Das Berufungsgericht hat zwar mit Hecht ange-nomnen, daö <^den Gewinnanteil nach Hr. 8 des Vertrags nicht als Gesellschafter eines zwischen den Vertragspartnern möglicherweise bestehenden gesellschaftlichen Verhältnisses, sondern als Gegenleistung für die Übertragung der Patente in einer, reinen "Brittgläubiger"-Stellung zugesagt erhalten bat«. Die hiergegen von der Re-vision erhobenen Angriffe geben fehl. Das Berufungsgericht hat durchaus nicht verkannt, daß bei Patentverwertungsverträgen der hier vorliegenden Art auch die Anwendung geSeilschaft srechtlieher Bestimmungen in Betracht kommen kann, Bs.hat vielmehr ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, daß zwischen den Partnern des Vertrags vom 10. September 1925 ein gesellschaftliches oder gesellscbaftsäbnliches Verhältnis begründet worden ist« Bs hat aber den hier allein in Hede stehenden Gewinnanteilsansprueb nach Nr. 8 des Vertrags nicht als den Ausfluß eines etwaigen geseli-'schaftliehen oder gesellschaltsähnlicben Verhältnisses s.ahgesehen, sondern als eine isoliert davon zu betrachtende partiarisch bemessene Käüfpreisforderung für die Übertragung des Patentes. Eine solche isolierende Betrachtungsweise ~ 13 ~ v f i a??- i.. c V . w * > • V/ ♦ 1 ist rechtlich nicht zu beanstanden* Mögen auch andere Bestimmungen des Vertrags auf die Begründung eines gesell-scbaftsäbnlicben Verhältnisses zwischen J^(j,und von hindeuten, so ist damit keineswegs gesagt, daß der Vertrag in allen seinen Bestimmungen ergänzend nach Gesellschaftsrecht auszulegen sei, oder umgekehrt, daß alle Bestimmungen des Gesellschaftsrechts ergänzend auf den Vertrag anzuwenden seien* Bas hängt vielmehr davon ab, oh sich die einzelnen gesellschaftsrechtlicben Bestimmungen] nach Vertragszweck und Barteiwillen zur Anwendung eignen (RG GRTJR 1939? 377? 37?)° Die Betrachtungsweise des Berufungsgerichts erweist sich hier vor allem auch im Hinblick auf die weitere Entwicklung der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien und ihren Rechtsnachfolgern als sachlich und rechtlich gerechtfertigt* Bie etwaigen gesellschaftsähnlichen Einschläge des Vertrags vom 10c September 1925 würden zu demindest zu dem größten feil mit dem schon im Jahre 1929 erfolgten fod Eduard J^£| hinfällig geworden sein« Ber Gewinnanteilsanspruch nach Er» 8 des Vertrags dagegen erlangte erst nach dem fode Eduard eine wirtschaft- liche Bedeutung und ist ersichtlich von den Rechtsnachfolgern beider Vertragspartner als auch nach dem fode forthestehend behandelt worden* bb) Mit Recht hat das Berufungsgericht ferner angenommen, daß die Gewinnbeteiligung Er« 8 des Vertrags an sieb die einzige Gegenleistung für die Übertragung der.Patente gewesen ist* Auch in diesem Punkt geben die von der Revision erhobenen Rügen fehl* Bas Berufungsgericht bat insoweit die Bestimmungen der Hr« ^ ■des Vertrags nicht übersehen, sondern nur anders gewürdigt als die Revision es will« Bie Auffassung des Berufungsge- 14 - ricbts ist jedoch mit dem Wortlaut vereinbar, entsprich ö ihm sogar mehr als die Auslegung der Revision und drängt sich insbesondere auch nach dem ganzen Aufbau des Vertrages auf« Während die Hr. 7 und 8 die Gegenleistung für die in den. vorangehenden Hummern genannten Leistungen nämlich die Übertragung seiner Rat ent e und seine weitere Mitarbeit.daran regeln, sollen die in Hr. 10 festgesetzten Vergütungen die in Hr. 9 genannten Leistungen nämlich die Übertragung der Sachwerte der Gesellschaft für Biochemische Erzeugnisse und die in der Gesellschaft gemachten Aufwendungen abgelten. Ob der Wert der nach Hr. 9 Satz 1 übertragenen Sachwerte hinter den in Hr. 10 vorgesehenen Vergütungen zurückblieb, ist unerheblich. Auch wenn mit diesen Vergütungen, wie die Revision behauptet, zu einem erheblichen feil Aufwendungen abgegolten'wurden, die nicht* in den übertragenen Sachv.evton investiert, sondern für die Entwicklungsarbeiten veiwendet worden waren, so waren doch?die Vergütungen der Hr. 10; wie aus den Eingangsworten hervorgeht, lediglich als Ausgleich für die bisherigen materiellen Aufwendungen und der Gesellschaft für Biochemische Erzeugnisse gedacht und nicht als Ausgleich -für die Übertragung der Erfindungen und Schutzrechte deren Ausbeutung nunmehr von yh \zugute kommen sollte« v1 >' cc) Obwohl demnach der Gewinnanteilsanspruch nach Hr. 8 des Vertrags als die eigentliche und von etwaigen gesellscbaftsrecbtlicben Einschlägen des Vertrags nicht beeinflußte Gegenleistung W^HI^für die Übertragung der Patente anzusehen ist, so folgt daraus doch nichts Entscheidendes für die Beantwortung der Präge, ob als Reingewinn im Sinne der Hr. 8 des Vertrages der - 15 r % ? !• » ** r ♦ jeweilige jährliche'Beingewinn oder der nach Abdeckung früherer Verluste entstehende Beingewinn zu verstehen ist, Insbesondere vermögen die insoweit an sich zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichts nichts an der Auslegung % zu ändern, die nach den obigen Ausführungen unter Br« 5b und c den für den Gewinnanteilsanspruch unmittelbar einschlägigen Bestimmungen der Hr* 8 und 10 des Vertrages nach ihrem Wortlaut, Sinn und Zusammenhang gegebenverden mußo e) Die nach den Ausführungen unter Er* 3 b und c gebotene Auslegung der Br* 8 des Vertrags steht entgegen > der Meinung des Berufungsgerichts schließlich auch mit dem wirtschaftlichen Sinn eines Patentverwertungsvertrags der hier vorliegenden Art nicht im Widerspruch, sondern vielmehr! im Einklang* Es ist dem Berufungsgericht4zwar zuzugeben, daß ein Erfinder sich bei der Veräußerung seines Patentes oder bei der Lizenzvergabe üblicherweise nicht mit einem Anteil am Beingewinn des Patenterwerbers oder Lizenznehmers abfinden läßt, sondern eine feste Summe verlangt oder sich in Form von Stücklizenzen am Umsatz beteiligen läßt* Wird aber dem Erfinder, wie es hier in Br. 8 des Vertrags unstreitig geschehen ist, lediglich ein Anteil am Reingewinn eingeräumt, so ist es im Rahmen einer solchen Vereinbarung nicht außergewöhnlich und sinnwidrig, daß der.Erfinder einen Gewinnanteil erst dann erhält, wenn nach, der Abdeckung der zunächst entstehenden Verluste wirklich von einem Gewinn aus der PatentVerwertung gesprochen werden kann* Ein Erfinder, der lediglich einen Anteil am Reingewinn eingeräumt erhält, muß nach dem Sinn einer solchen Vereinbarung auch an dem Risiko teilnehmen, daß die noch erforderlichen weiteren Entwicklungs- und Anlaufs- - 16 ~ i *.*• i, - kosten es auf-längere Zeit nicht zu einem Reingewinn aus der Patentverwertung kommen lassen» Wenn Bisses Risiko nicht tragen wollte, so hätte er sich mindestens hilfsweise ebenso, wie er es ftir die Abzahlung der 130 000 EM in Er, 10 des Vertrages getan hat-, eine Beteiligung an den Erträgen der laufenden Produktion sichern müssen« / \ A 1 ; . II. Auf Grund der nach den Ausführungen unter I gebotenen Vertragsauslegung allein könnte jedoch der Streitfall zur Zeit in der Revisionsinstanz nicht abschließend beurteilt werden, da bisher weder die in den einzelnen Jahren entstandenen Gewinne noch,die dabei zu berücksichtigenden Verluste früherer Jahre der Höhe nach festgestellt sind und es außerdem noch streitig ist, ob die Gewinnbeteiligung nach Er« 8 des Vertrags sich nur auf wasserunlösliche Keratinabbauprodukte bezieht oder auch auf wasserlösliche Abbauprodukte• Indes ist der Streitfall \ in dem Umfang, in dem er infolge seiner nur teilweisen Ent- ! Scheidung durch das Landgericht in die Revisionsinstanz ; « erwachsen ist, gleichwohl zur Endentscheidung reif, da die j vom Landgericht allein abgeurteilten etwaigen Ansprüche des j Klägers aus Benutzungsbandlungen in der Zeit vor Anfang 1947 l jedenfalls verjährt sind« Denn die Gewinnanteilsansprüche des Klägers nach Er, 8 des Vertrags sind entgegen dem Berufungsgericht mit dem Landgericht und der Revision als Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 197 BGB anzuseben und daher, wie das Landgericht zutreffend-aus den §§ 197, 201 BGB entnommen hat, jeweils in 4 Jahren vom Schluß desjenigen Jahres ab verjährt, in dem der Gewinnanteilsanspruch frühestens geltend gemacht werden konnte, d«h, vom Ablauf des Jahres ab, das auf dasjenige Jahr folgtej für das der Gewinnanteil zu beanspruchen war« /.! ' \ ' 11 • : ’ 1 .''' \ y: 'j 1 i y y } - 17 1« Das Berufungsgericht räumt zwar ein, daß der Begriff der regelmäßig wiederkebrenden Leistung im Sinne des § 197 BGB keine stets in gleicher Höbe wiederkebren-de Leistung voraussetzt, Es meint aber, daß bei einem Ge-winnanteilsansprucb auch die regelmäßige V/iederkebr als solche nicht feststebe, weil es völlig ungewiß sei, ob sieb in jedem Jahr ein Gewinn ergebe. Es verweist dazu auch auf die Entscheidung RGZ 88, 42 und die seither im Schrifttum herrschende Auffassung, daß Dividendenforde-rungen keine regelmäßig wiederkehrenden Leistungen im Sinne des § 197 BGB seien. Den in .RGZ 88, 42 gegen die kurze Verjährung angeführten Gesichtspunkt, es könne im Interesse der Gesellschaft liegen, daß der Gesellschafter seinen Gewinnanteil bei ihr stebeiilasse, will es auch für den hier vorliegenden Anspruch eines "Drittgläubigers" gelten lassen, der nicht eine nachdem Umsatz berechnete Lizenzgebühr erhält, sondern' am Gewinn des Unternehmens partizipiert und daher ein verstärktes Interesse an dessen Prosperität besitzt. Es hält die Unterstellung des von ihm als Kaufpreisforderung charakterisierten Gewinnan- unter den § 197 BGB teilsanspruchs des Klägers aus Kr, 8 des Vertrags/auch rein rechtsgrundsätzlicb nicht für möglich und will schließlich unter erneuter Berufung auf RGZ 88, 42 auch das Argument nicht gelten lassen, daß in § 101 Hr, 2 BGB die Gewinnanteile ausdrücklich unter den regelmäßig wiederkehrenden Erträgen äufgefübrt sind. 2, Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts kann nicht gefolgt werden. Es können insbesondere auch die Gedankengänge der Entscheidung RGZ 88, 42 nicht als so maßgeblich für den Streitfall anerkannt werden, wie das Berufungsgericht das angenommen hat, zu demal es sehr zweifelhaft erscheint, ob dieser Entscheidung überhaupt die - 18 ~ ihr vom Schrifttum beigelegte allgemeine Bedeutung zu-kommt«. Schon das-Landgericht hat zutreffend darauf binge-wiesen? daß der in RGZ 88? 42 entschiedene Pall sich wesentlich vom Streitfall unterschieden haben könnte* Trotz mancher allgemeingültig gefaßten Wendungen ist diese Entscheidung in der Tat ersichtlich auch von den Besonderheiten des Palls beeinflußt gewesen« So lag eine Besonderheit des Palles bereits darin? daß es sich um einen Vertrag zur Verwertung von Patenten und Gebrauchsmustern handelte, der aber nach badischem Landrecbt (Landrechtssatz 1842) als ein Ge-sellschaftsyertrag zu beurteilen war. Geltend gemacht war nicht ein Gewinnanteilsanspruch als solcher? sondern ein Schadensersatzanspruch aus Vertragsbruch? der nur nach dem entgangenen Gewinn .berechnet war* Vor allem aber konnte von einer regelmäßigen Wiederkehr der Gewinnanteilsansprüche zu fest bestimmten Terminen schon deshalb keine Rede sein? weil die Auszahlung der Gewinnanteile vertragsgemäß Jeweils erst nach Eingang der Beträge von den Abnehmern erfolgen sollte Sowohl bei der Beurteilung nach badischem Landrecbt (s„ 45) als auch bei der nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (&> 46) hat das Reichsgericht erkennen lassen? daß es den Pall möglicherweise anders entschieden haben würde? wenn die Auszahlung der Gewinnanteile vertraglich anders geregelt gewesen wäre* Schließlich sind die Gedankengänge von RGZ 88,42*auch nicht allenthalben mit anderen Entscheidungen des Reichsgerichts zu § 197 BGB zu vereinbaren. Die Präge der Anwendbarkeit des § 197 BGB auf Gewinnanteilsansprüche ist daher erneut grundsätzlich zu prüfen. 3o a) Vom Rechtsgrund einer Leistung hängt ihre Einbeziehung unter ‘die "regelmäßig Wiederkehrenden Leistungen" .im Sinne des § 197 BGB' entgegen der Meinung des Berufungsgerichts im allgemeinen nicht ab. Zutreffend hat daher bereits das Reichsgericht in mehreren zu § 197 BGB ergan- ~ 19 ~ genen Entscheidungen nicht auf den Heehtögrund der Leistu^; gen, sondern allein auf die regelmäßige Wiederkehr der Le^ stungen abgestellt, so in JW 1931? 1457 Nr* 3 für die Vergütungsansprüche der ärztlichen Hothelfer, in RGZ 1.53, 375' für die Vergütungen eines Versicherungsvermittlers, in ERpfl 1939 Nr. 24 für den Eörderzins aus einem Kaliabbau-'/ vertrag und in RGZ 170, 252 für die Ersatzansprüche wegen Unterhaltsgewährung in auftragsloser Geschäftsführung, Wie schon in RGZ 24, 203, 205 betont und später in JW 1931, 1457 Hr* 3 und ERpfl 1939 Hr, 24 wiederholt, muß es sich allerdings um eine Verbindlichkeit handeln, die nur in den fortlaufenden Leistungen besteht und darin ihre charakteristische Erscheinung hat, und nicht etwa um eine bestimmte, in Raten zerlegte Kaufpreisforderung oder sonstige- Kapital-schuldo Eaher gilt' § 197 BGB z. B* auch nicht für einen Aufopferungsanspruch. in Rentenform, da es sieb hier um einen einheitlichen Anspruch handelt, bei dem die zeitliche Aufteilung der Leistungen nur eine besondere Form der Erfüll** darstellt (BGH III ZR 12/56 vom 6«, Mai 1957 - LM § 75 Einl Preuß. ALR Hr. 23, insoweit in HJW 1957? 1148 Hr. 4 nicht abgedruckt). Eagegen kann bei Gewinnanteilsansprüchen die in RGZ 24, 203 geforderte Voraussetzung durchaus gegeben sein. b) Gewinnanteilsansprüche haben ihrer Hätur nach zwar eine wechselnde Höhe. Eaß das ihre Einbeziehung unter den Begriff der »regelmäßig wiederkebrenden Leistungen» im Sinne des § 197 BGB nicht hindert, folgt jedoch bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung. Eenn die »änderten» regelmäßig wiederkehrenden Leistungen werden dort im unmittelbaren Anschluß an die ”Unterbaltsbeitrage» genannt: deren Hohe je nach der Bedürftigkeit des Berechtigten und der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten-ebenfalls weebs^*/ kann« .Aucfr die -Entstehungsgeschichte des § 197 BGB ergibt, daß die regelmäßig Wiederkehrenden Leistungen nicht stets in gleicher Höhe wiederkehren müssen» Die dem jetzigen § 197 entsprechenden Bestimmungen in § 157 des Entwurfs I und in § 164 des Entwurfs II sprachen von «allen sonstigen Leistungen, welche in regelmäßig wiederkehrenden fristen zu entrichten sind«, bezogen also das Wort «regelmäßig« eindeutig nur auf die Termine, nicht auf die Höhe der Leistungen. Ähnlich hatte schon § 2 Hr. 5 des preußischen Verjährungsgesetzes vom 31* März 1838 (GS So 249) von «allen anderen zu bestimmten Zeiten wiederkehrenden Abgaben und Leistungen« gesprochen? dabei war es in der Hechtsprechung des Preußischen Obertribunals und des Reichsgerichts anerkannt, daß die Anwendung dieser ' Vorschrift nicht dadurch ausgeschlossen wurde, daß die Beträge nicht von vornherein fest fixiert waren, sondern erst durch eine Berechnung oder sich ereignende Tatsachen ihre Bestimmtheit erhielten (vgl» HOZ 24, 205 m.w« Hachw«.)« Wenn dann in § 192 der Bundesratsvorlage abweichend von den Entwürfen der jetzige Wortlaut des § 197 BGB gewählt worden ist, so ist doch damit ersichtlich nicht eine sachliche Änderung bezweckt’worden (vgl» HG JW 1912, 791 Hr> 5), Es ist daher mit Hecht schließlich auch in Hechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt, daß die regelmäßig wiederkehrenden Leistungen im Sinne des §.197 BGB nicht durchweg dieselbe Höhe haben müssen (HG JW 1912, 791 ITr» 5; ' RGZ 88, 42, 46j 153, 375*,*378; vgl. auch HGZ 72, 334, 340 für die Unterhalt sie ist ungen $ BGB RGEK 10. Aufl« Anm» 2% Coing in Staudinger BGB 11« Aüfl. Anm. 1; Oertmann BGB 3* Aüfl. Anm« 2 f und andere). - 21 ~ c) Können demnach die regelmäßig wiederkebrenden Leistungen im Sinne des § 197 BGB nach allgemeiner Meinung der Höbe nach wechseln, dürfen sie damit aber, ohne den Charakter regelmäßig wiederkehrender Leistungen zu verlieren, gelegentlich auch auf ein Minimum ab sinken, sc ist - wie' die Revision mit Recht bemerkt - nicht einzuseben warum die Rechtslage sich grundsätzlich anders darstellen sollte, wenn sich zu einem der Termine-gelegentlich gar kein Anspruch ergibt. Bin solcher Pall kann nicht nur bei G-ewinnanteilsansprüchen eintreten, sondern z.B. auch bei ünterhaltsansprächen, die gleichwohl schon nach dem Gesetzeswortlaut auch in einem solchen Pall den Charakter regelmäßig wiederkebrender Leistungen im Sinne des § 197 BGB behalten. Zutreffend bat daher bereits das Reichsgericht in der Entscheidung Recht 1911 Hr. 2808« ausdrücklich ausgesprochen, daß dem Anspruch auf die Revenuen eines Geldfideikommisses der Charakter einer Forderung auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen nicht dadurch genommen wird daß ausnahmsweise in einem Jahre keine Revenuen erzielt werden, daß also einzelne Leistungen wegen mangelnden Gegenstandes ausfallen können. Ebenso hat das Reichsgericht in der Entscheidung DRpfl 1939 Hr. 24 den Pörderzins aus einem Kaliabbauvertrag als eine regelmäßig Wiederkehrende Leistung im Sinne des § 197 BGB angesehen, obwohl auch dort der Pall hätte eintreten können, daß mangels Förderung einmal kein Zins zu zahlen war. d) Es vard daher einer Leistung der Charakter einer regelmäßig wiederkehrenden Leistung im Sinne des § 197 BGB zwar nur dann zugesprochen werden können, wenn sie nach Gesetz oder Barteivereinbarung an von vornherein bestimmten regelmäßig Wiederkehrenden Terminen zu erbringen ist. Es muß .jedoch als gleichgültig angesehen werden, ob auch die - 22 ~ Höhe der Leistungen im vorhinein festgelegt oder oh sie von »eiteren Umständen abhängig gemacht ist und ob diese Umstände nicht nur zu einem Schwanken der Höbe, sondern gelegentlich sogar zu dem Ausbleiben der Leistung fuhren können o Auch Gewinnanteilsansprüche können daher unter die Bestimmung des § 197 BGB fäLlen, obwohl sie von der Entstehung eines Gewinnes abhängen und daher bei Hieb tent st ehung eines Gewinnes gelegentlich ganz ausfallen können« Hiebt weil der Gewinn einmal ausbleiben konnte, sondern weil keine regelmäßig wiederkehrenden Zahlungstermine festgelegt waren, ist deshalb im Ergebnis der Entscheidung RGZ 881 42 zuzustimmenc e) Schließlich gebieten auch Sinn und Zweck des § 197 BGB die Einbeziehung der Gewinnanteilsansprüche unter diese Bestimmung jedenfalls insoweit, als es sich um Ansprüche aus Patentverwertungsvertrügen handelt, Hach den Motiven zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch sind für die Abkürzung der Verjährung bei Bückständen regelmäßig wiederkehrender Leistungen zunächst die bereits für die Abkürzung der Verjährung bei den Ansprüchen des § 196 BGB ins Feld geführten 1frechtspolizeilichen Gründe” maßgebend gewesen (Mot« I S. 305), also insbesondere die Erwägungen, daß Geschäfte des täglichen Verkehrs in der Hegel nicht längere Zeit dem Gedächtnis der Beteiligten gegenwärtig bleiben, daß in kurzer Zeit eine Verdunkelung des Sacbver-bältnissea eintritt, daß der Schuldner nicht nach einer Reihe von Jahren wegen Forderungen in Anspruch genommen werden soll, die vermutlich bezahlt sind, über deren Bezahlung aber ein Uacbweis nicht vorhanden ist, und daß es auch im Interesse des Gläubigers liegt, gegenüber einem säumigen Schuldner das Sachverhältnis alsbald klarzustellen und ihm die Gelegenheit zu späteren prozessualen Weiterungen, die mit der Höhe des Streitgegenstands in keinem' Verhältnis stehen, zu entziehen (Mot. I S. 297/298). Zum anderen ist auch der wirtschaftliche Gesichtspunkt maßgebend gewesen, daß die Ansammlung von Rückständen regelmäßig wiederkehrender Leistungen keine Begünstigung verdient (Mot. * * I So 305)o Es liegt nahe, dazu noch den zwar nicht in den Motiven zu dem BGB, aber in RGZ 32, 367 und 88, 42, 45 für die kurze Verjährung nach code civil genannten Gesichtspunkt heranzuziehen, daß Leistungen, wenn sie ihrer Ifatur nach nicht aus dem Kapitalvermögen des Schuldners, sondern aus dessen jährlichen Einkünften zu tilgen sind, nicht zu solcher Höhe anwacbsen sollen, daß der sorglos gemachte • Schuldner durch deren Einforderung wirtschaftlich gefährdet oder gar zugrunde gerichtet werde. Es ist hier nicht zu entscheiden, ob diese Erwägungen die Einbeziehung aller Arten von Gewinnanteilsanspruchen unter die Vorschrift des § 197 BGB* rechtfertigen, insbesondere auch die Einbeziehung der nicht in einem Gewinnanteil sch ein auf den Inhaber verbrieften und daher nicht unter die Sonderregelung des § 801 Abs. 2 BGB fallenden Gewinnanteilsansprüche von Gesellschaftern gegen ihre Gesellschaft o Diese Erwägungen treffen aber jedenfalls auf die Gewinnanteilsansprüche aus Patentverwertungsverträgen der hier vorliegenden Art zu demindest zu einem erheblichen « Teil uneingeschränkt zu. Auch hier fordert das Interesse beider Vertragsparteien die alsbaldige Klärung der Gewinn-anteilsansprüche, wenn diese zu iin vorhinein bestimmten regelmäßig Wiederkehrenden Terminen für bestimmte Zeitabschnitte fällig werden. Zutreffend hebt die Revision noch hervor, daß die Gewinnanteile nicht von vornherein feststehen, -sondern erst berechnet werden müssen und daß - 24 ~ /i - ihre Berechnung nach längerer Zelt auf große Schwierigkeiten stoßen kann* zu demal nach § 44 HGB Handelsbücher, Handelsbriefe, Inventare und- Bilanzen nur bis zu dem Ablauf von 10 Jahren aufbewahrt zu werden brauchen* Gründe, die der Einbeziehung der Gewinnanteilsanspräche unter die Vor- | schrift des § 197 BGB entgegenstehen, sind jedenfalls bei BatentVerwertungsverträgen nicht ersichtlich* Es wurde | vielmehr eines ausreichenden inneren Grundes entbehren, bei den laufenden Entgelten für eine Batentüberlassung in der Frage der Verjährung einen Unterschied zu machen zwischen den nach allgemeiner Meinung schon unter den Begriff der Bacbtzinsen im Sinne des § 197 BGB fallenden I Lizenzgebühren mit von vornherein fest bestimmter Höhe einerseits und Gewinnanteilsansprüchen aus einem solchen Vertrag mit naturgemäß wechselnder Hohe andererseits und die letzteren einer längeren Verjährung zu unterwerfen als die ersteren (ebenso, jedoch mit -teilweise anderer Begründung OGH Wien GHÜR 1931, 1145)- j I < j 4 o Bach den Ausführungen unter 3 unterliegen auch die Gewinnanteilsansprücbe des Klägers aus Br« 8 des Vertrags, vom 10- September 1925 der vierjährigen Verjährung des § 197 BGB» Bach der insoweit nicht zu beanstandenden Auslegung, die das Berufungsgericht der Br» 8 des Vertrags gegeben hat (oben I 2), waren die dort vorgesehenen Gewinnanteile nach dem Willen der Vertragspartner jährlich, also in regelmäßigen‘wiederkehrenden Terminen zu berechnen und auszuzahlen* Daß in den ersten Jahren kein Gewinn erzielt worden war* ist nach dem unter II 3 d Gesagten unerheblich* Der Anwendung des § 197 BGB stebt auch nicht entgegen, daß die Einräumung des Gewinnanteilsanspruchs in Br« 8 des Vertrags die Gegenleistung für die Übertragung der Batente gewesen ist^ denn diese Gegenleistung ist, wie nach den Ausführungen unter II 3 a erforderlich, nicht in der föi^ einer bestimmten, in Raten abzuzahlenden Kaufpreis schulet vereinbart worden, sondern eben in der Form eines auf eift£" längere Zeitdauer regelmäßig wiederkehrenden Gewinnanteils-ansprucheso Es spielt nach den Ausführungen unter II 3 e auch keine Rolle, daß es sich bei dem Gewinnanteilsan-spruch nicht um laufende Gebühren für eine Lizenzorteilu^J1 sondern um die Gegenleistung für die Übertragung von Patenten handelt« Es ist schließlich auch unerheblich, ob der Vertrag vom 10« September 1925 gesellscbaftsrecbt-liche Einschläge aufweist und ob § 197 BGB auch für die Gewinnanteilsansprüche eines Gesellschafters gilt; denn wie unter I 3 d aa.erörtert, würden etwaige gesellschafts-] rechtliche Einschläge des Vertrags auch nach der insoweit nicht zu beanstandenden Auffassung des Berufungsgerichts keine Auswirkung auf den in Nr« 8 geregelten Gewinnanteilsanspruch haben; es liegt daher, wie die Revision mit Recht rügt, auch ein gewisser Widerspruch darin, daß das Berufungsgericht den Gewinnanteilsanspruch des Klä-J gers zwar bei der Frage der Anrechnung früherer Verluste ak ein reines "Lrittgläübigerrecht" angesehen, seine Verjährung aber unter Heranziehung der in RGZ 88, 42 genannten gesellschaftsrechtlichen Erwägungen beurteilt bat« 5« Es verstößt auch nicht gegen freu und Glauben, daß die Beklagte die Verjabrungseinrede erhoben bat* Y/ie bereits das Landgericht ausgefübrt bat. ist ein treuwidriges Verhalten der Beklagten im Streitfall nicht ersichtlich, Sie hat nichts anderes getan als ihre Verpflichtung zur Gewinnauszahlung bestritten, indem sie den Rechtsstand punkt vertreten hat, ein Gewinnanteilsanspruch des Klägers sei noch nickt entstanden, weil die Verluste früherer Jahre Jeweils vorgetragen werden müßten« Wenn der Kläger / diesen Rechtsstandpunkt nicht teilte, so hätte ihn das nicht hindern, sondern im Gegenteil veranlassen sollen, die Streitfrage rechtzeitig gerichtlich zu klären» IIIo Auf die Revision der Beklagten war daher das Berufungsurteil aufzuheben» Zugleich war in der Sache selbst zu entscheiden (§ 565 Abs. 5 Hr. 1 ZH>) und durch Zurückweisung der Berufung des Klägers das Urteil des Bandgeriebts wiederherzustellen, da dieses sachlich im Ergebnis zutreffend und auch in der Zeitberechnung richtig die etwaigen Ansprüche des Klägers aus Benutzungshandlungen der Beklagten in der Zeit vor Anfang 1947 ebenfalls als verjährt angesehen bat* Mit der Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils sind gemäß der Iformel dieses Urteils nicht nur die mit dem .Klagantrag zu 5 verfolgten Zahlungsansprüche abgewiesen, soweit sie’auf »Benutzungshandlungen in der Zeit vor Anfang 1947” gestützt sind oder - mit anderen Werten - soweit sie die Auszahlung des 15prozentigen Anteils des Klägers an dem für jdie Jahrebis einschließlich des Jahres 1946 entstandenen Reingewinn der Beklagten- nach Hr» 8 des Vertrages vom IQ* September 1925 betreffen, sondern auch die auf die Zahlungsansprüche für die Jahre bis einschließlich 1946' bezüglichen Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung gemäß den Klaganträgen zu 1 und 2c Insoweit fehlt es dem Klager, wenn sein Zahlungsanspruch abgewiesen ist, für die lediglich vorbereitenden Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung am Rechts-schutzbedürfnis* Dagegen ist noch nicht entschieden und wegen des beschränkten Anfalls des Rechtsstreits in der Revisionsinstanz hier auch noch nicht zu entscheiden über - 21 die Ansprüche des Klägers auf Gewinnauszahlung, Auskunft und Rechnungslegung für die Jahre sie it 1947 und über die im Rahmen dieser Ansprüche wegen der unter I bejahten Berücksichtigung der Verluste früherer Jahre etwa erforderlich werdende Auskunft und Rechnungslegung über das Geschäftsergebnis in den Jahren vor 1947- Es bedarf deshalb hier auch keiner Erörterung der von der Revision erhobenen Angriffe gegen die im Berufungsurteil erfolgte Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung und Rechnungslegungo Da die Ansprüche des Klägers für die Zeit bis einschließlich 1946 schon wegen Verjährung abzuweisen sind und seine Ansprüche für die Zeit seit 1947 nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens sind? bedarf es auch keiner Erörterung der von der Revision erhobenen Angriffe gegen die im Berufungsurteil erfolgte Einbeziehung der Herstellung und des Vertriebs wasserlöslicher Keratinabbauprodukte in die Gewinnbeteiligung des Klägers nach Kr« 8 des Vertrags vom 10« September 1925« Pie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZRO* Sie Konnte nur für die beiden Rechtsmittelzüge getroffen w erden« {Jbor die Kosten des ersten Rechtszugs, auch soweit sie den jetzt erledigten Teil des Rechtsstreits betreffen, wird das Landgericht im Schlußurteil zu befinden haben* Wilde Krüger-Hieland Weiss Spreng Löscher