Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz 8 UnlWG § 3
Rechtssatz: Wer durch die Benutzung einer WerbeheZeichnung, die an und für sich sowohl Fabrik- als auch Handelsmarke sein könnte (hier: "Kissen-Möbel") im Zusammenhang mit seiner sonstigen Werbung beim Publikum den unrichtigen Hindruck hervorgerufen hat, dass alle von ihm unter dieser Bezeichnung angebotenen Waren (Möbel) aus seiner Fabrik stammten, ist auch nach Einstellung dieser Werbung nicht berechtigt, die erwähnte Werbebezeichnung für Waren zu benutzen, die nicht aus seiner Fabrik stammen« Er kann sich . in einem solchen Fall nicht darauf berufen, dass er diese Werbebezeichnung lediglich als Handelsmarke verstanden wissen wolleB
Aktenzeichens I ZR 106/55 •
Urteil des BGH vom Dezember 1956 OLG Uelle
I ZK 106/55
Verkündet am 4« Dezember 1956 Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Kamen des Volkes In dem Bechtsstreit
der Firma Marie K 1 a s e n in
Krs *
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozessbevollmäehtigter* Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
die Firma Möbel-B in R
i, Inhaber Kaufmann Walter
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf .die mündliche Verhandlung vom 4» Dezember 1956 unter Mitwirkung der Bundesriehter Dr- h-c- Wilde, Dr- Bock, Dr* Christoph, Dr. Weiss und Dr. Spreng
für Recht erkannt«
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 9«, März 1955 wird auf Kosten der Beklagten zuriickge-wiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestands
Die Klägerin ist eine Möbelhandlung in TJ0K0* Die Beklagte - Birma Marie Klasen - betreibt in MflHK Krs, die Herstellung von Möbeln und unterhält in U0~ 00 ein grosses Möbelverkaufslager, in dem sie sowohl selbst hergestellte wie auch von anderen Firmen bezogene Möbel verkauft.
Zwischen den Parteien herrscht seit längerer Zeit Streit über die Zulässigkeit der von der Beklagten verwendeten WerbebeZeichnung "Kissen-Möbel" bei Werbung für ihr Unternehmen«
Die Klägerin erwirkte am 23. Oktober 1952 eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Lüneburg gegen die Beklagte, in der dieser aufgegeben wurde, Werbung durch Drucksachen oder Inserate des Inhalts "Klasen-Möbel Fabrik und Lagers Ausstellung und Verkauf: Ü0-
^0' oder ähnlicher Verbindung zwischen ihrer Fabrik und ihrem Möbelhaus zu unterlassen (Ziffer 1) sowie ihre Firmenbezeichnung "Klasen" in der Verbindung "Klasen-Möbel" zur Werbung zu benutzen (Ziffer 2).
Dagegen legte die Beklagte zweimal Widerspruch ein, nahm diesen jedoch beide Male zurück.
Wegen Zuwiderhandlungen gegen Ziff 2 dieser einstweiligen Verfügung wurden gegen die Beklagte mehrfach Geldstrafen festgesetzt.
Die Klägerin hat zu Ziff 2 der einstweiligen Verfügung Klage zur Hauptsache erhoben, nachdem ihr dies auf Antrag der Beklagten aufgegeben worden war, .
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte gegen die Regeln des lauteren Wettbewerbs (§§ 1, 3 UnlWG) dadurch verstosse, dass sie ihren Firmennamen in der Verbindung "Klasen-Mobel" zur Werbung benutzte, weil da-.durch der Grundsatz der Wahrheit in der Werbung verletzt werde. Denn die Beklagte vertreibe .nur zu 1/10 selbstgefertigte Möbel und zu 9/lQ Möbel aus anderen Fabrikaten» Durch die von der Beklagten verwendete Werbung ttKlasen-MöbelM entstehe bei der Käuferschaft der •falsche Eindruck, dass die von der Beklagten zu dem Kaufe angebotenen Möbel ausschliesslich oder doch wenigstens hauptsächlich solche eigener Fertigung seien und dass sie deshalb, weil unmittelbar von der Fabrik verkauft, besonders preisgünstig seien»
Die Klägerin verlangt Verurteilung der Beklagten, es zu unterlassen, ihre Finn enbeZeichnung "Klasen" in der Verbindung "Klasen~Möbeltt zur Werbung zu benutzen.
Die Beklagte, die Klageabweisung beantragt hat, hat geltend gemacht, dass ihr die Werbung unter der Bezeichnung "Klasen-Möbel" nicht schlechthin verboten werden könne, weil ein Teil der von ihr verkauften Möbel von ihr selber hergestellt werde. Sie habe mit der beanstandeten Bezeichnung nur für ihre eigenen Fabrika-t e geworben. Eine Irreführung würde erst dann gegeben sein, wenn nicht zu erkennen wäre, dass ausser "Klasen-Möbeln11 auch andere Möbel verkauft würden; das sei jedoch nicht der Fall, da ihre Werbung einen derartigen Hinweis enthalte. Die gleiche Art der Werbung werde zudem von anderen Firmen betrieben, ohne dass dies be— anstandet werde <»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hält zwar eine Werbung durch die Beklagte unter der Bezeichnung wXlasen-Möbel" für alle von ihr zu dem Verkauf angebotenen Möbel für unzulässig, ist aber der Auffassung, dass ihr gleichwohl die Benutzung dieser Werbebezeichnung schlechthin nicht untersagt werden könne* Da die Klägerin ihren Klageantrag nicht auf den nicht selbst angefertigten Teil der angebotenen Möbel der Beklagten beschränkt habe, sei die Klage abzuweisen*
Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihren Klageantrag wiederholt und hilfsweise beantragt, der Beklagten zu untersagen, ihre Firmenbezeichnung "Oasen" in der Verbindung "Klasen-Möbel" zur Werbung für nicht von ihr hergestellte Möbel zu benutzen.
Bas Oberlandesgericht hat die Beklagte gemäss diesem Hilfsantrage verurteilt.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Kla-geabweisungsantrag weiter,, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe ?
Bas Berufungsgericht geht rechtlich zutreffend davon aus, dass eineunrichtige Angabe Uber die Bezugsquelle einen Verstoss gegen § 3 TJnlWG darstellen könne (Urteil des erk. Senats vom 21. Dezember 1954 - I ZR 54/53 - in NJW 1955, 379). Eine solche unrichtige Angabe erblickt das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht in der von der Beklagten verwendeten Werbebezeichnung "Klasen-Möbel", soweit sie andere
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als selbst herge3tellte Möbel umfasse, da durch eine solche Werbung bei dem Verbraucher, auf den es allein entscheidend ankorome, der Eindruck hervorgerufen werde, als ob in den Verkaufsräumen der Beklagten ausschliesslich oder doch weit überwiegend Selbst angefertigte Möbel der Beklagten zu dem Kauf angeboten würden, während diese nur etwa zu 1/10 selbst angefertigte und etwa zu 9/10 von anderen Firmen bezogene Möbel verkaufe* Weiter nimmt das Berufungsgericht an, dass die uneingeschränkte Werbebezeichnung nKlasen-Möbelw geeignet sei, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen } denn das Publikum müsse glauben, beim Ankauf unmittelbar bei der Möbelfabrik besonders preisgünstig zu kaufen«
Biese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet -liegenden und daher der Nachprüfung im Revisionsverfahren entzogenen Erwägungen des Berufungsgerichts lassen einen entscheidungserheblichen Rechtsirrtum nicht erkennen* Bass die ohne Einschränkung gebrachte Werbeankündigung, aus eigener Fabrikation zu verkaufen, v;enn ein nicht geringfügiger Teil der Ware aus fremder Fabrikation stammt, eine unzulässige Werbung im Sinne des § 3 ÜnlWG darstellt, hat bereits das Reichsgericht ausgesprochen (GROR 1940, 585)« Bern schliesst sich der Senat an. Bas Berufungsgericht nimmt ersichtlich auch an, dass ein nicht unbeträchtlicher Teil des in Betracht kommenden Verbraucherkreises, auf dessen Auffassung es nach ständiger Rechtsprechung massgeblich ankommt, die streitige Werbebezeichnung "Klasen-r Möbel" als Ankündigung dahin auf fasset dass die in den Verkaufsräumen der Beklagten angebotenen Möbel ausschliesslich oder doch überwiegend von der Beklagten selbst angefertigt seien. Es sieht also offenbar die Bezeichnung
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"Klasen-Möbel" als eine auf die Beklagte als Herstellerin dieser Möbel hinweisende Herkunftsangabe, als Fabrikmarke, an, Dabei geht das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei davon aus, die Beklagte habe vor Erlass der einstweiligen Verfügung durch ihre, auf ihre Fabrikräume hinweisende Werbemethode beim Publikum die Vorstellung hervorgerufen, dass alle von ihr angebotenen Möbel aus ihrer Fabrik stammten» Ausserdem hat das Berufungsgericht, wie seine hier heranzuziehenden Ausführungen zur Frage der Wiederholungsgefahr ergeben, ohne Hechtsfehler festgestellt, dass die Beklagte auch nach Erlass der einstweiligen Verfügung in ihren Inseraten das Bestreben gezeigt habe, den Gesamteindruck hervor-surufen, dass ihre Fabrik und Ausstellungsräume ein zusammenhängendes Ganzes bildeten und dementsprechend in ihren Ausstellungs- und Verkaufsräumen mindestens zu dem weitaus überwiegenden Teil Möbel aus der eigenen Fabrik
angeboten würden»
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Zu Unrecht macht die Revision demgegenüber geltend, das Berufungsgericht hätte bei der Beurteilung der streitigen Werbebezeichnung berücksichtigen müssen, dass im Verkehr und insbesondere im Handel mit Möbeln vielfach Handelsmarken verwendet würden. Es ist allerdings richtig, dass die Annahme einer Irreführung im Sinne des § 3 UnlWG nach ständiger Rechtsprechung ausscheiden würde, wenn die Bezeichnung "Klasen-Möbel" vom Verkehr als eine Handelsmarke angesehen würde. ( RG in GRUR 1931, 524; 1935, 603; 1937, 389 - Alpina)«» Indessen hat das Berufungsgericht hier ohne Rechtsverstoss angenommen, dass als Folge des durch das bisherige Verhalten der Beklagten geschaffenen Zustandes in jedem Falle eine Irreführung des Publikums im Sinne des § 3 UnlWG zu besorgen
sei« Wer. eine bestimmte Werbebezeichnung, die an
und für sich Fabrik- oder Handelsmarke sein könnte, im Zusammenhang mit seiner bisherigen sonstigen Werbung in einer Weise benutzt hat, dass das Publikum - der wahren Lage zuwider - annimmt, alle von ihm unter dieser Bezeichnung angebotenen Waren stamraten aus eigener Fabrik, kann sich nicht darauf berufen, dass er diese Werbebezeichnung lediglich als Handelsmarke verstanden wissen wollte- Zur Vermeidung von Missverständnissen wäre daher in der Werbung. der Beklagten eine eindeutige Klarstellung dahin notwendig gewesen, dass die angebotenen Möbel zu dem Teil nicht in eigener Fabrik hergestellt, sondern Handelsware seien« Diesem Erfordernis genügt die Werbebezeichnung "Klasen-MÖbel” nach den Umständen des Falles aber nichts
Dadurch erledigen sich auch die von der Eevision in diesem Zusammenhänge erhobenen Verfahrensrügen aus §§ 139, 286 ZPO,
Nach alledem hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei in .der beanstandeten Werbebezeichnung f,Klasen-MÖbel”, soweit sie die von der Beklagten nicht hergestellten Möbel umfasst, eine unrichtige Angabe gesehen, die geeignet ist, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen«
Zur Frage der Wiederholungsgefahr hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Beklagte habe zwar inzwischen erklärt, die Bezeichnung !,Kla sen-Möbel" nur noch zur Werbung für ihre eigenen Erzeugnisse zu verwenden, sie habe auch tatsächlich das Spruchband "Klasen-Möbel", das sich in der Nähe ihrer Verkaufsräume befunden habe, und die entsprechenden Inschriften an einer benachbarten Hauswand entfernt und verwende in ihren Verkaufsräumen und
deren Umgebung nirgends mehr die allgemeine Bezeichnung "Klasen-Möbel", Auch in den Inseraten der Beklagten befinde sich diese Bezeichnung nicht mehr. Unter den von der Klägerin vorgelegten Inseraten seien jedoch drei Inserate vom 16./17» Oktober 1954 und eines vom 27*/28„ November 1954 mit den Worten 11 von Klasen die Möbel”, wobei das ”von” und ”die” gegenüber den Worten ”Klasen” und ”Möbel” so klein gedruckt seien, dass der flüchtige Beschauer wiederum den Eindruck der Wortverbindung "Klasen-Möbel” durchaus entnehmen könne. Dasselbe gelte für die Schlagzeilen ”Klasen-Möbel-Schau” oder "Klasen-Möbel-Ausstellung”, die die Beklagte: in ihren Verkaufs- und Ausstellungsräumen verwende. Der Gesamteindruck der Werbung der Beklagten lasse erkennen, dass sie gewillt sei, alle Werbemöglichkeiten bis zu dem Äussersten auszunutzen und nur insoweit zu weichen, als es ihr ausdrücklich geboten werde. Die Art ihrer Inserate erscheine immer noch unzulässig. Zum Teil zeigten sie immer noch die Fabrik in Molzen und die Ausstellungs- und Verkaufsräume in Uelzen in Gegenüberstellung miteinander. Zum Teil werde die Verbindung zwischen Fabrik und Ausstellungsräumen durch die Worte "Möbel-Pabrik MfHB Einrichtungshaus U^HB? TflBtötrasBe” hergestellt,
In einem Inserat, in dem sogar - angeblich versehentlich - der Hinweis auf den Verkauf auch anderer Fabrikate fehle, ständen zwischen den Bildern von Fabrik und Ausstellungsräumen die Worte "Musterschau in fünf Gebäuden, über 100 m Schaufensterfront”, Alle diese Inserate erweckten bei dem Leser den Ge samte indruck, dass Fabrik- und Ausstellungsräume ein zusammenhängendes Ganzes bildeten und dementsprechend die angebotenen Möbel aus eigener Fabrik stammten. Daraus ergebe sich, dass die Beklagte weiterhin gewillt sei, den Eindruck
zu erwecken, als sei sie in erster Linie eine Möbelfabrik, in der man durch Vermeidung des Zwischenhandels besonders preiswert kaufe, und erst in zweiter Linie eine Möbelhandlung wie die Klägerin und Jeder andere,
Liese Ausführungen des Berufungsgerichts sind im wesentlichen rechtlich nicht zu beanstanden. Missverständlich kann es vielleicht sein, wenn das Berufungsgericht zur Begründung der Wiederholungsgefahr a*a. anführt, die Beklagte sei gewillt, "alle Werbemöglichkeiten bis zu dem iussersten auszunut zen". Denn.solange sie sich im Rahmen des Zulässigen hält, ist sie auch berechtigt, bis an die äussersten Grenzen des Zulässigen zu gehen«.
Das Berufungsgericht will damit jedoch, wie aus seinen weiteren Ausführungen hervorgeht, nur sagen, die Beklagte sei bestrebt, jede Werbemöglichkeit auszunutzen, soweit sie ihr nicht jeweils ausdrücklich verboten werde. Las aber ist ein für die Frage der Wiederholungsgefahr durchaus beachtlicher Gesichtspunkt. Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass bei den Inseraten vom I6o/I7o Oktober 1954 und 27./28. November 1954 die Schlagzeile "von Klasen die Möbel" in Verbindung zur Fabi'ik der Beklagten stehe, wendet sich die Revision mit der Begründung, es gehöre zu dem Wesen jeder Werbung, dass ein Werbetext drucktechnisch so angeordnet werde, dass die wesentlichen Worte in dem Inserat deutlich hervortreten. Las mag richtig sein, ändert aber nichts an der allein erheblichen Tatsache, dass nach der* rechtlich nicht zu beanstandenden Würdigung des Berufungsgerichts der Werbetext hier in einer Anordnung gebracht worden ist, die den von dem Berufungsgericht festgestellten und nach Lage der Sache zu missbilligenden Eindruck hervorruft,
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Zu Unrecht beanstandet die Revision schliesslich noch die Bejahung der Wiederholungsgefahr mit der Begründung, bei Prüfung dieser Präge könne nur das Verhalten der Beklagten, soweit es sich auf die hier streitige Bezeichnung wKlasen-Möbel,f beziehe, berücksichtigt werden«, Die Revision meint, es sei rechtsirrtümlich, wenn das Berufungsgericht die Wiederholungsgefahr daraus herleite, dass die Beklagte in der Werbung weiter Bilder von ihrer Fabrik in und ihren Ausstellungs-
räumen einander gegenübergestellt habe* Bas Berufungsgericht habe im Endergebnis die Wiederholungsgefahr nur auf Grund der abstrakten Möglichkeit der Wiederholung bejant, was rechtlich unzulässig sei« Biese Rüge kann keinen Erfolg haben* Es ist zwar richtig, dass die rein theoretische Möglichkeit einer Wiederholung zur Annahme der Wiederholungsgefahr nicht ausreicht* Bavon ist aber auch das Berufungsgericht nicht ausgegangen» Es hat vielmehr sogar eine Wahrscheinlichkeit der Wiederholung angenommen, wobei es zulässigerweise auch das Gesamtverhalten des Verletzers berücksichtigt hat, Benn es ist auch von Bedeutung, ob das Verhalten der Beklagten eine Neigung zu unlauteren Wettbewerbshandlungen zeigt (Baum-bach-Hefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht,
7- Aufl S 100, Bern« 202 mit Nachweisen). Bies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt.
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Nach alledem hat das Berufungsgericht dem hier zur Entscheidung stehenden Hilfsantrag der Klägerin auf Unterlassung der Benutzung der Werbebezeichnung 11 nKlasen-MöbelH, soweit sie die von der Beklagten nicht selbst hergestellten Möbel umfasst, mit Recht stattgegeben.
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Die Revision der Beklagten war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen«,
Wilde Book Christoph
*,
Weiss
Spreng