BGH · I ZR 106/54

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Leitsatz / Zusammenfassung

Mai 1952 teilte die Ernst Druck- und Verlägsanstalt in Berlin der' Be-kragxen mit., die Benutzung ihrer Firmenbezeichnung gebe su Verwechslungen mit der Firma der Klägerin Anlaß und bat um Vorschläge für eine Regelung, Da die Verhandlungen ergebnislos verliefen, hat die Klägerin Anfang 1953 Klage ernooen, mit der sie die schlagwortartige Verwendung des Wortes beanstandet« fen und durch umfangreichen Gebrauch im Verkehr durchgesetzt« Das durch die Beschlagnahme nach dem Gesetz ITr 52 verursachte Ruhen des Geschäftsbetriebes der Klägerin habe sich die Beklagte zunutze gemacht, um in das Vertriebs-programm der Klägerin und in deren Besitzstand an dem Wort "Bücherdienst"einzudringenD Die Klägerin hat beantragt, 2) die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über den Umfang ihrer Geschäfte, die sie seit der werbungsmäßigen Benutzung des Wortes gemacht hat, zu erteilen; Das Wort "BJHHiHgB" entbehre jeder unter-scheidungskraft j es sei ’für Reiseund VersandbuclHiand-lungen als Gattungsbezeichnung gebräuchlich* Die Klägerin habe es nicht als Hinweis auf ihren Geschäftsbetrieb i.m Verkehr durchgesetzt. I, Das Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, oh die Klägerin noch Firmen- und Hamens schütz (§§ 16 UmWG, 12 BGB) für ihre Firmenbezeichnung oder den Bestandteil in Anspruch nehmen kann; naclideni sie ihren Betrieb Anfang 1945 eingestellt hat-. Ob die Voraussetzungen für die Annahme zu bejahen sind, daß die Grundlagen des Unternehmens, insbesondere die zur Fortführung des Betriebes erforderlichen Vermögensstücke und Beziehungen noch vorhanden sind, hängt, wie der Sensu im Urteil vom 15,, Juni 1956 (I ZR 71/54 - Hausbücherei) dargelegt hat, von der Würdigung des Einzelxalies ab. Im Hinblick auf diese besonderen Verhältnisse sind gegen den Fortbestand des Unternehmens der Klägerin keine Bedenken zu erheben0 Es ist zwischen den Parteien unstreitig, daß die Vermögenswerte der Klägerin,soweit sie den Krieg und die anschließende Demontage durch die sowjetische Besatsungsmacht überstanden haben, erhalten geblieben und auch die geschält- . Die Beklagte hat auch nicht in Zweifel gezogen,- daß die Klägerin daran anknüpfen kann und der Geschäftsbetrieb sich deshalb 1 wenn er wieder in Tätigkeit tritt, nach seinen sachlichen Grundlagen nicht als ein neues, sondern als das alte Unternehmen darstellen würde, Da die Beklagte auch ausdrücklich erklärt hat. sie wolle den Buchvertrieb nach der Klärung ihrer firmenrechtlichen Verhältnisse wieder aufnehmen und die Aufnahme des Geschäftsbetriebs im Hinblick auf die inzwischen vergangene Zeit vom Verkehr noch als die Fortsetzung des alten Unternehmens aufgefaßttwerden kann (RGZ 170, 265 /ßlA/}; ist der Zusammenhang mit dem früheren Betrieb noch nicht.endgültig unterbrochen. ausgeführt hat, im Rahmen'der vollständigen Kirmenbezeich-nung .nach den Vorschriften-der §§ 16 UnlWG, 12 BGB auch* .'ohne Verkehrsgeltung geschützt, wenn es für sich allein ‘•unterscheidungskräftig wäre und ihm IJamensfunktion zukom-men würde (BGHZ 11, 214 /2157- KfA; BGHZ 14155 A'597 - Das Berufungsgericht hat weiter darauf hingewiesen, daß die Bezeichnung nicht nur von den Parteien, son- Hanns-Jörg EBHBB "Der BBB^HiBiM^' in Berlin, Forum-BJBM^5|^tin Wiesbaden, Beratender BBI^^HBB GmbH in Freiburg i.Br, Es har auch darin ein Anzeichen dafür gefunden, daß es sicli um eine naheliegende Bezeichnung handele, die in werbender Form auf den Kundendienst und damit auf 'allgemeine geschäftliche Verhältnisse hinweise, Wenn es bei Berücksichtigung dieser Umstände zu dem Ergebnis gelangt ist, das Wort Bücherdienst sei nicht geeignet, zur Unterscheidung von Betrieben des Buchhandels zu dienen, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden„ Die Revision macht geltend, die Klägerin habe das Wort "B^BUmHfc" lange Zeit als schlagwertartige Bezeichnung ihres Unternehmens geführt und dafür Verkehrs-- nicht ahgesprochen werden« Die Revision übersieht dabei, daß die Unterscheidungskraft, wenn sie gegeben war, auf der Verkehrsgeltung beruht hat* Die Unterscheidungskraft, d-ie einer Bezeichnung nicht von Natur aus innewohnt, sondern erst durch Verkehrsgeltung erworben ist, besteht aber nur solange, als der Verkehr in der Bezeichnung einen Hinweis auf einen bestimmten Betrieb sieht, Mit dem Verlust der Verkehrsgeltung geht auch die Unterscheidungskraft und damit die Fähigkeit, als Name zu wirken,' verloren., , eignet sei, Namensfunktion auszuüben* Ein Schutz im Bahnen ...der vollständigen Firmenbezeichnung käme unter diesen Urn-■ ständen nur in Betracht, wenn die Klägerin auch jetzt noch für die Bezeichnung "Bl . wurde, In diesem Falle könnte die Klägerin auch unabhängig von dem Schutz ihrer vollständigen Firmenbezeichnung selbstän-T;'digen Schlagwort s-chutz nach den Vorschriften der §§ 16 UnlWG, 2) Verkehrsgeltung.hat die Klägerin aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu demindest im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr besessen,. 3) Auf den Wegfall der Verkehrsgeltung würde sich hie Beklagte der Klägerin gegenüber allerdings nicht'be-'-jrnfen können- wenn sie den Verlust der Verkehrsgeltung' selbst durch widerrechtliche Benutzung des Wortes "B®^ Büchermarkt in der Vorwährungszeit, so ist es nicht sehr wahrscheinlich, daß ein zu dieser Zeit in Hamburg neu gegründetes Unternehmen die Verkehrsgeltung des in Berlin domizilierenden Unternehmens der Klägerin schon bis zur Währungsreform hätte vernichten können,. Es kann auch sein, daß schon der Ablauf einiger Jahre genügt hat, um den Hamen der Klägerin im Bewußtsein des Verkehrs verschwinden zu lassen. 4= Die Schadensersatzpflicht der Beklagten könnte dagegen für die Vergangenheit zu demindest zeitweise begründet sein, wenn der Klägerin Firmen- und Hamensreclvte an dem Wort "SflBHBMflHfc" noch nach der Annahme dieser Es bedarf jedoch keiner Erörterung, ob die Klägerin früher für das Wort UB§Anerkennung im Verkehr gefunden hat und in welchem Zeitpunkt die Verkehrsgeltung; wenn sie bestanden hat, vermutlich entfallen ist.. Denn die Klägerin hat nicht dargetan, daß ihr durch eine etwaige Verletzung .ihrer Firmen- und Hamensrechte in der Vergangenheit ein Schaden entstanden wäre. Es fehlt jedoch, wie schon dargelegt, an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, daß die Verkehrsgeltung gerade infolge des Verhaltens der Klägerin verloren gegangen wäre* Auch der Eeststellungs-j anspruch erweist sich .danach. III: Die Klägerin hat ihre Ansprüche weiter auf die Vorschriften der §§ 1 UnlWG, 826 BGB gestützt* Auch dieser Klagebegründung hat das Berufungsgericht im Ergebnis bedenkenfrei den Erfolg versagt« das der Klägerin firmen- und namensrechtlich nicht mehr geschützt ist, auch nach den Vorschriften der §§ 1 UhlV/G, 826 BGB nicht verbeten werden kann, wenn die Verwendung nicht aus besonderen Gründen einen Wettbewerbsverstoß enthalt* Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Erörterung, oh die Führung der Bezeichnung ’'B| klagte wettbewerbsrechtlich zu beanstanden wäre, wenn sie selbst die Verkehrsgeltung der Klägerin zu dem Erliegen gebracht hätte; denn die Klägerin hat dafür nichts vorgetra-gsn und es besteht, wie dargelegt, auch kein hinreichender Anhalt, daß das der Ball wäre * Es mag sein., daß durch den schlagwortartige-n■ Gebrauch der Erwerb eines Ausstattungsrechtes durch die Beklagte begünstigt und damit die freie Benutzung durch die Klägerin gefährdet wird; Das kann das Verhalten der Beklagten aber nickt als sittenwidrig erscheinen lassen-. trifft übrigen nicht zu,, daß die Beklagte der Klägerin bei Durchsetzung des Wortes ganz allgemein verbieten könnte,, wie die Revision meint. Es besteht auch kein Anhalt dafürf daß die Beklagte die Behinderung der Klägerin infolge der Beschlagnahme ihres Vermögens nach dem Gesetz Nr 52 ausgenutzt hätte, um in deren Besitzstand an dem Wort "EVMHHIHF" ein zubrechen., warb verstoßen hat, so lange die Klägerin no'ch Verkehrs geltung für die Bezeichnung Besessen hat Denn wie schon dargelegt; hat *die Klägerin nicht dargetan, daß ihr durch das Verhalten der Beklagten in der Vergangenheit ein Schaden entstanden wäre«

Zitierte Normen

Schlagwörter

■VerkehrsgeltungFirmaUnternehmenBerufungsgerichtWortBezeichnungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

iI_ZR. iPi/54 2 ♦Vlrkundet am 10D Juli 1956 Zug \y Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle im Harnen des Volkes In dem Rechtsstreit " Buchvertriebsgeselischaft moIK gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Kaufmann Klaus Klägerin und Revisionskläger:in; - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt - vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter den Kaufmann Karl Adreas V<|^? - Prozeßhevollmächtigter: Rechtsanwalt - hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10» Juli 1956 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Br„h„c„Y/e inkauff und der Bundesrichter Dr= Bock., Br, Krüger-Mieland; Br. Hastelski und Br, Weiß für Recht erkannt? Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 50., Marz 1954 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen„ gegen ■ für Handel und Industrie. f An der A gesetzlich Beklagte und Revisionsbeklagten Von Rechts wegen Tatbestands Die Klägerin wurde im Mai 1936.unter der Bezeichnung "Der B^mHl Buchvei’triebsge Seilschaft mbH" gegründet und in das Handelsregister eingetragene Sie befaßte sieh mit dem' Vertriebe von Büchern und anderen Verlagserzeug-uissen der der Ernst Druck- und Verlagsansta.lt i in Berlin angegliederten Buchverlage, Verlag Reimar GmbH und B^B-Verlag GmbH. Diese Erzeugnisse; fast ausschließlich schöngeistigen Inhalts, setzte sie unter Ausschaltung des Buchhandels unmittelbar an die Leserschaft ab« Anfang 1945 kam der Geschäftsbetrieb der Klägerin sum Erliegen. Hach der Besetzung wurde die Klägerin ebenso wie die genannten Verlage nach dem Militärregierungs-Gesetz Nr 52 unter Kontrolle der amerikanischen Militärregierung gestellt, Ende 1951 wurde die Beschlagnahme aufgehoben« Im Juni 1952 faßte die Gesellschaf't^ru/er Sammlung der Klägerin Beschlüsse nach dem DM-Bilanzgesetz die im September 1952 im Westberliner Handelsregister vermerkt wurden, Die Klägerin hat ihren Geschäftsbetrieb bislang nicht wieder aufgenommen„ Im August-1946 eröffnete der persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten in Hamburg eine Reiseund Versandbuchhandlung unter der Firma Karl An- dreas V< Buchhandlung für den Versand wertvollen Schrifttums"„ Das Unternehmen wurde von der am 1, Juli 1949 gegründeten und am 30« August 1949 in das Handelsregister eingetragenen Beklagten unter der Firma tfHMHIB für Handel und Industrie.. V^B & Co KG" fori- 1 geführt. Seit dieser Zeit verwendet die Beklagte die Bezeichnung "BJ in ihrer Werbung auch ohne die weiteren Firmenbestandteile« Auch die Beklagte treibt die von ihr gehandelten Bücher - fachlicher und schöngeistiger Art - unmittelbar an die Leser« Mit Schreiben vom 28. Mai 1952 teilte die Ernst Druck- und Verlägsanstalt in Berlin der' Be-kragxen mit., die Benutzung ihrer Firmenbezeichnung gebe su Verwechslungen mit der Firma der Klägerin Anlaß und bat um Vorschläge für eine Regelung, Da die Verhandlungen ergebnislos verliefen, hat die Klägerin Anfang 1953 Klage ernooen, mit der sie die schlagwortartige Verwendung des Wortes beanstandet« \ v. CC Die Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte verletze ihre Firmen- und Namensrechte; sie handele auch in unerlaubter und wettbewerbswidriger 7/eise sittenwidrig.. Die Klägerin habe das Schlagwort geschaf- fen und durch umfangreichen Gebrauch im Verkehr durchgesetzt« Das durch die Beschlagnahme nach dem Gesetz ITr 52 verursachte Ruhen des Geschäftsbetriebes der Klägerin habe sich die Beklagte zunutze gemacht, um in das Vertriebs-programm der Klägerin und in deren Besitzstand an dem Wort "Bücherdienst"einzudringenD Die Klägerin hat beantragt, 1) die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung einer vom Gericht festzusetzenden Geld- oder Haft' strafe 'zu unterlassen, in ihrer Werbung und bei ihrem Auftreten in der Öffentlichkeit den Bestand teil ihrer Firma schlagwortartig zu verwenden; * hilfsweise festzustellen, daß die Beklagte die Bezeichnung nicht schlagwortartig benutzen da’rf; 2) die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über den Umfang ihrer Geschäfte, die sie seit der werbungsmäßigen Benutzung des Wortes gemacht hat, zu erteilen; 3) festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen aus der Auskunftserteilung sich ergebenden Schaden zu ersetzen» 4 ■2 Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat vorgetragen; die Klägerin habe schon seit längerer Zeit die Möglichkeit, ihren Geschäftsbetrieb wieder zu eröffnen, Tatsächlich beabsichtige sie nicht- ihn wieder auf-zuiiehmen. Das Wort "BJHHiHgB" entbehre jeder unter-scheidungskraft j es sei ’für Reiseund VersandbuclHiand-lungen als Gattungsbezeichnung gebräuchlich* Die Klägerin habe es nicht als Hinweis auf ihren Geschäftsbetrieb i.m Verkehr durchgesetzt. Vielmehr habe sie, die Beklagte, für diese Bezeichnung Verkehrsgeltung erlangt. Vor Empfang des Sohrs Ibens vom 28, Mai 1945 sei ihr die Klägerin ■nicht bekennr gewesen. Sie sei erst durch dieses Schreiben darauf aufmerksam geworden, da3 die Klägerin früher die Bezeichnung geführt habe , Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat Berufung eingelegt. Sie hat ihre Anträge in der Berufungsinstanz, wie folgt gefaßt* 1). Die Beklagte zu ■ verurteilen, a) es zu enterlassen, inWerbung und Geschäftsverkehr das Wort "BflHHP" allein und ■ - bzw, oder -durch1 Druck, Aufmachung u.a-. hervorzuheben und es zu verwenden, ohne die übrigen Firmenbestandteile "für Handel und Industrie VflB & Go KG"beizufügen« und zwar in gleicher* Art und Aufmachung wie das Schlagwort ; b) der Klägerin über Zeitdauer und Umfang einer derartigen warenzeichenmäßigen Verwendung der -Bezeichnung Auskunft zu erteilen 5 ' ■ 2) festzustellen, daß-die Beklagte der Klägerin zu dem-Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der der Klägerin durch die bezeichnete Art der Ver- wendung des Wortes "Bf entstanden i: Das Oberlandesgericht hat die' Berufung zuruckgewlesen, . 'lit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge '«citer, Die Beklagte Bittet um Zurückweisung der Revision, En t s che i dungsgrunde g I, Das Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, oh die Klägerin noch Firmen- und Hamens schütz (§§ 16 UmWG, 12 BGB) für ihre Firmenbezeichnung oder den Bestandteil in Anspruch nehmen kann; naclideni sie ihren Betrieb Anfang 1945 eingestellt hat-. Es hat zutreffend darauf hingewiesen, daß. mit dem Untergang des Unternenmens auch die Firmen- und Hamensrechte erlöschen (RGZ 170, 265 /?73 ff 7; EG GRUR 1943, 349 /”5C7 - Wien-Berlin; vgl auch BGH GRUR 1956. 172 VT?5/767 - Magirus)'Der Verlust der Firmen- und Hamensrechte tritt indes nur ein, wenn der Geschäft shetrieb auf die Dauer zu dem Erliegen kommt (RGZ 170, 265 /2747)° Eine nur zeitweilige Einstellung der geschäftlichen' [Tätigkeit hindert das Fortbestehen der Firmen- und Hamensrechte dagegen nicht, wenn das Unternehmen in seinem wesentlichen Bestände erhalten bleibt und die Absicht und Möglichkeit besteht, sie inneziialo eines solchen Zeitraums fortzusetsen, daß die Einstellung noun als vorübergehende Unterbrechung erscheinen kann (EG aaO, urteil des Senats vom 15, Juni 1956 - I SR 71/54 - Haus-Bücherei; Baumbach-Hefermehls 'Wettbewerbsund Warenzeichenrech, t ?., Aufl Anm .77 zu § 16 UniWG;, Ob die Voraussetzungen für die Annahme zu bejahen sind, daß die Grundlagen des Unternehmens, insbesondere die zur Fortführung des Betriebes erforderlichen Vermögensstücke und Beziehungen noch vorhanden sind, hängt, wie der Sensu im Urteil vom 15,, Juni 1956 (I ZR 71/54 - Hausbücherei) dargelegt hat, von der Würdigung des Einzelxalies ab. Dabei müssen für die Beurteilung von' fatoesbänden, die xii die 6 4>: ;'*|i VlV • iff ■r unmittelbare Nachkriegszeit fallen, die Verhältnisse dieser Seit Berücksichtigung finden. Im Hinblick auf diese besonderen Verhältnisse sind gegen den Fortbestand des Unternehmens der Klägerin keine Bedenken zu erheben0 Es ist zwischen den Parteien unstreitig, daß die Vermögenswerte der Klägerin,soweit sie den Krieg und die anschließende Demontage durch die sowjetische Besatsungsmacht überstanden haben, erhalten geblieben und auch die geschält- . liehen Beziehungen der Klägerin noch nicht völlig untergegangen sind. Die Beklagte hat auch nicht in Zweifel gezogen,- daß die Klägerin daran anknüpfen kann und der Geschäftsbetrieb sich deshalb 1 wenn er wieder in Tätigkeit tritt, nach seinen sachlichen Grundlagen nicht als ein neues, sondern als das alte Unternehmen darstellen würde, Da die Beklagte auch ausdrücklich erklärt hat. sie wolle den Buchvertrieb nach der Klärung ihrer firmenrechtlichen Verhältnisse wieder aufnehmen und die Aufnahme des Geschäftsbetriebs im Hinblick auf die inzwischen vergangene Zeit vom Verkehr noch als die Fortsetzung des alten Unternehmens aufgefaßttwerden kann (RGZ 170, 265 /ßlA/}; ist der Zusammenhang mit dem früheren Betrieb noch nicht.endgültig unterbrochen. Den Firmen- und Namensschutz (§§ 16 UnlWG, 12 BGB) ist die Grundlage somit noch nicht entzogen. II., 1) Das Wort "Bl dessen schlagwort- artige Benutzung die Klägerin beanstandet, ist Bestandteil der unverkürzten Firmenbezeichnung der Klägerin, Es wäre der Klägerin deshalb, wie das Berufungsgericht zutreffend . ausgeführt hat, im Rahmen'der vollständigen Kirmenbezeich-nung .nach den Vorschriften-der §§ 16 UnlWG, 12 BGB auch* .'ohne Verkehrsgeltung geschützt, wenn es für sich allein ‘•unterscheidungskräftig wäre und ihm IJamensfunktion zukom-men würde (BGHZ 11, 214 /2157- KfA; BGHZ 14155 A'597 - 1 Das Berufungsgericht hat der Auskunft des Börsen-; Vereins Deutscher Yerleger- und Buchhändierverbande entnommen- das Wort e sich zwar nicht zur i Bezeichnung einer hestimmten Art des Buchvertriebswesens entwickelte Es werde jedoch von dem Unternehmen des vertreibenden Buchhandels verwendet, wenn mit dem Bücherverkauf eine gewisse Beratung verbunden sei. Das Berufungsgericht hat weiter darauf hingewiesen, daß die Bezeichnung nicht nur von den Parteien, son- dem noch von sechs weiteren Unternehmen des Euchhandels verwendet v/erde, nämlich von folgenden. Firmen? 5) BBBWIMMB Karlsruhe Lt Hai Der EBNBBI^^HF DrdViB^fc &’Co in Bad Kissingen, Der B^BB^B^^BB HflMi & EB^ der Buchunion in B e r 1 iii-IT eukö -lln, 1 *___ Hanns-Jörg EBHBB "Der BBB^HiBiM^' in Berlin, Forum-BJBM^5|^tin Wiesbaden, Beratender BBI^^HBB GmbH in Freiburg i.Br, Es har auch darin ein Anzeichen dafür gefunden, daß es sicli um eine naheliegende Bezeichnung handele, die in werbender Form auf den Kundendienst und damit auf 'allgemeine geschäftliche Verhältnisse hinweise, Wenn es bei Berücksichtigung dieser Umstände zu dem Ergebnis gelangt ist, das Wort Bücherdienst sei nicht geeignet, zur Unterscheidung von Betrieben des Buchhandels zu dienen, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden„ Die Revision macht geltend, die Klägerin habe das Wort "B^BUmHfc" lange Zeit als schlagwertartige Bezeichnung ihres Unternehmens geführt und dafür Verkehrs-- geltung erlangt. Damit habe das TVort "Bl sc meint die Revision, seine Fähigkeit, als Bezeichnung der Klägerin zu dienen, tatsächlich erwiesen. Die Eignung, innerhalb der vollständigen Firmenbezeichnung für sich allein auf die Klägerin hinzuweisen, könne ihm deshalb ? nicht ahgesprochen werden« Die Revision übersieht dabei, daß die Unterscheidungskraft, wenn sie gegeben war, auf der Verkehrsgeltung beruht hat* Die Unterscheidungskraft, d-ie einer Bezeichnung nicht von Natur aus innewohnt, sondern erst durch Verkehrsgeltung erworben ist, besteht aber nur solange, als der Verkehr in der Bezeichnung einen Hinweis auf einen bestimmten Betrieb sieht, Mit dem Verlust der Verkehrsgeltung geht auch die Unterscheidungskraft und damit die Fähigkeit, als Name zu wirken,' verloren., Aus einer früheren Verkehrsgeltung läßt sich deshalb nicht etwa herlei- ten, daß die Bezeichnung HB| auch ,jetzt noch ge- , eignet sei, Namensfunktion auszuüben* Ein Schutz im Bahnen ...der vollständigen Firmenbezeichnung käme unter diesen Urn-■ ständen nur in Betracht, wenn die Klägerin auch jetzt noch für die Bezeichnung "Bl |f' Verkehr sgeltung besitzen . wurde, In diesem Falle könnte die Klägerin auch unabhängig von dem Schutz ihrer vollständigen Firmenbezeichnung selbstän-T;'digen Schlagwort s-chutz nach den Vorschriften der §§ 16 UnlWG, 12 BGB für das Mort Bl in Anspruch nehmen (BGH GRUB 1954, 70 /Tl7 - Rohrbogen)* 2) Verkehrsgeltung.hat die Klägerin aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu demindest im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr besessen,. Das Berufungsgericht hat dahingestellt gelassen, ob die Klägerin früher einmal Verkehrsgeltung für die Bezeichnung erlangt habe, Wenn das der Fall gev?es.en sei, so hat Idas Berufungsgericht ausgeführt, sei sie jedenfalls in der 1Zwischenzeit verloren gegangen* Es hat das in erster Linie .aus. der Auskunft des Börsenvereins Deutscher Buchhändler-,up.d Verlegerverbände gefolgert, die besage, die Bezeichnung habe im Gebiet der Bundesrepublik keine An-Verkennung als Hinweis auf die Klägerin gefunden« Es hat Zweiter darauf hingewiesen, daß die Firma Hanns-Jörg Fl 3 •tm-nor,; die Bezeichnung "Bl (" schon seit 1336 geführt habe* Seit 1945 habe die Klägerin nichts '■■ ■e mehr unternommen , um die V e rk ehr s g e11ung durch Werbung * der öffentliche Hinweise aufrecht zu erhalten* Seitdem seien neben der Beklagten noch die weiteren oben genannten fünf Betriebe in Erscheinung getreten. Wenn das Wort "BW* ■ % von diesen Unternehmen auch nicht schlagwortartig herausgestellt sei, so sei die Benutzung doch geeignet gewesen, die Fähigkeit dieses fortes, auf die Klägerin hinzuweisen:, zu beeinträchtigen. Wenn das Berufungsgericht ■ auch aus diesen Umständen abgeleitet hat} eine etwa vorhanden gewesene Verkehrsgeltung bestehe nicht mehr, so kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Der Standpunkt des Berufungsgerichts wird auch von der Revision n 1 c h t ang e gr i £ f en,, 3) Auf den Wegfall der Verkehrsgeltung würde sich hie Beklagte der Klägerin gegenüber allerdings nicht'be-'-jrnfen können- wenn sie den Verlust der Verkehrsgeltung' selbst durch widerrechtliche Benutzung des Wortes "B®^ herbeigeführt hätte (Urteile des Senats vom 2V, März 1956 ■ I ZR 73/54 - Union-Verlag - und vom 15, l’J-ni 1956 - I ZR 71/54 - Hausbücherei), Die Klägerin hat aber selbst nicht behauptet und ersichtlich auch nicht behaupten können, die früher vorhandene Verkehrsgeltung sei durch die Beklagte zerstört worden und hätte noch befanden, wenn sich' die Beklagte nicht der Bezeichnung bemächtigt .hätte* Bas hätte sie auch näher dartun müssen*' Benn die Tatsache; daß die Verkehrsgeltung weggefall.en ist, legt bei dem gegebenen Sachverhalt keineswegs von vorne herein die Annahme nahe, der Verlust der Verkehrs-gelvvng sei auf das Verhalten der Beklagten zürückzu--fii.hren, Berücksichtigt man die Verhältnisse auf dem' L Büchermarkt in der Vorwährungszeit, so ist es nicht sehr wahrscheinlich, daß ein zu dieser Zeit in Hamburg neu gegründetes Unternehmen die Verkehrsgeltung des in Berlin domizilierenden Unternehmens der Klägerin schon bis zur Währungsreform hätte vernichten können,. Später - teilweise aber auch schon seit dem Jahre 1946 und selbst' vor dem Kriege - waren aber sechs andere Firmen auf dem Markt, die sämtlich den Firmenbestandteil führten. Es ist deshalb durchaus » möglich, daß die Beklagte die VerkehrsgeItung der Klägerin nicht zu dem Erliegen gebracht hat. Es kann auch sein, daß schon der Ablauf einiger Jahre genügt hat, um den Hamen der Klägerin im Bewußtsein des Verkehrs verschwinden zu lassen. Denn eine Gattungsbezeichnung wie das Wort ist der Gefahr^ die Eigen.- » schaft als Individualbezeichnung zu verlieren, in besonderem Maße ausgesetzt. Die Klägerin hätte deshalb darlegen müssen, daß diese Möglichkeiten für den Verlust der Yerkehrsgeltnng nicht in Betracht kommen können. Der tint erlas sungsanspruch läßt sich danach aus den Vorschriften über den Firmen- und Hamensschutz nicht herleiten, 4= Die Schadensersatzpflicht der Beklagten könnte dagegen für die Vergangenheit zu demindest zeitweise begründet sein, wenn der Klägerin Firmen- und Hamensreclvte an dem Wort "SflBHBMflHfc" noch nach der Annahme dieser t Bezeichnung durch die Beklagte zustanden. Es bedarf jedoch keiner Erörterung, ob die Klägerin früher für das Wort UB§Anerkennung im Verkehr gefunden hat und in welchem Zeitpunkt die Verkehrsgeltung; wenn sie bestanden hat, vermutlich entfallen ist.. Denn die Klägerin hat nicht dargetan, daß ihr durch eine etwaige Verletzung .ihrer Firmen- und Hamensrechte in der Vergangenheit ein Schaden entstanden wäre. Da sich die Klägerin noch nicht wieder geschäftlich betätigt hat, konnte ihr Geschäfts- - .L_L - betrieb, insbesondere ihr Absatz durch die Führung der Bezeichnung durch die Beklagte nicht be- einträchtigt werden. Der Schaden der Klägerin könnte deshalb allenfalls darin liegen, daß die Verkehrsgeltung. .. des "7/ortes durch die Beklagte gesehmä- 1 lert worden wäre. Es fehlt jedoch, wie schon dargelegt, an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, daß die Verkehrsgeltung gerade infolge des Verhaltens der Klägerin verloren gegangen wäre* Auch der Eeststellungs-j anspruch erweist sich .danach. - auch für einzelne Zeiträume - aus dem Firmen- und Namensrecht (§§ 16 UnlWG, 12 3G-B) nicht als gerechtfertigt. III: Die Klägerin hat ihre Ansprüche weiter auf die Vorschriften der §§ 1 UnlWG, 826 BGB gestützt* Auch dieser Klagebegründung hat das Berufungsgericht im Ergebnis bedenkenfrei den Erfolg versagt« Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegan- gen, daß die Benutzung des Portes "B| das der Klägerin firmen- und namensrechtlich nicht mehr geschützt ist, auch nach den Vorschriften der §§ 1 UhlV/G, 826 BGB nicht verbeten werden kann, wenn die Verwendung nicht aus besonderen Gründen einen Wettbewerbsverstoß enthalt* Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner Erörterung, oh die Führung der Bezeichnung ’'B| durch die Be- klagte wettbewerbsrechtlich zu beanstanden wäre, wenn sie selbst die Verkehrsgeltung der Klägerin zu dem Erliegen gebracht hätte; denn die Klägerin hat dafür nichts vorgetra-gsn und es besteht, wie dargelegt, auch kein hinreichender Anhalt, daß das der Ball wäre * Es ist entgegen der Auffassung der Revision wettbewerbsrechtlich nicht zu bemängeln, wenn die Beklagte dazu übergegangen ist., das Wort "~£>\ t" in Alleinstei- 12 lung zu führ.en, Da die Klägerin kein Recht auf ausschließliche Verwendung besitzt„ steht der Beklagten jede'r Gebrauch des Wortes offen. Es mag sein., daß durch den schlagwortartige-n■ Gebrauch der Erwerb eines Ausstattungsrechtes durch die Beklagte begünstigt und damit die freie Benutzung durch die Klägerin gefährdet wird; Das kann das Verhalten der Beklagten aber nickt als sittenwidrig erscheinen lassen-. Denn der Erwerb eines Ausstattungsrechts wäre nur eine Folge der Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse., Dagegen kann die • Klägerin nicht geschützt werden. Das Risiko, daß ein anderes Unternehmen Rechte an dem Wort ' erwirbt,, mußte die Klägerin hinnehmen5 als sie die nich^ unterscheidungskräftige Bezeichnung annahm. trifft übrigen nicht zu,, daß die Beklagte der Klägerin bei Durchsetzung des Wortes ganz allgemein verbieten könnte,, wie die Revision meint. Soweit die Klägerin das Wert "B(| I” innerhalb der Firmenbezeichnung benutzt ihr das zeitlich ältere Firmenrecht zur Seite. a* *1* a V| -1-. £5 c 'vli v-' Es besteht auch kein Anhalt dafürf daß die Beklagte die Behinderung der Klägerin infolge der Beschlagnahme ihres Vermögens nach dem Gesetz Nr 52 ausgenutzt hätte, um in deren Besitzstand an dem Wort "EVMHHIHF" ein zubrechen., Denn die Klägerin war durch1 die Beschlagnahme ihres Vermögens keineswegs schlechthin gehindert, gegen ■ eine Verletzung ihrer Firmen- und Namensrechte vorzugehen „ . Der Unterlassungsanspruch findet somit auch in den Vorschriften der §§:l':UnlWG; 826 BGB keine rechtliche ■ Grundlage. . Auch der Feststellungsanspruch ist nach diesen Bestimmungen nicht gerechtfertigt,. Es bedarf keiner Erörterung; ob die Beklagte gegen die guten Sitten im Vettbe- warb verstoßen hat, so lange die Klägerin no'ch Verkehrs geltung für die Bezeichnung Besessen hat Denn wie schon dargelegt; hat *die Klägerin nicht dargetan, daß ihr durch das Verhalten der Beklagten in der Vergangenheit ein Schaden entstanden wäre« hie Revision mußte danach mit der Kostenfolge, aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden«' Vf e inkauf f Bock Nastelski Weiß zugleich für die im ü r I auh b e f i n d 1 i c he BR hr,Krüger-hieland