Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz % Abkommen vom 27» Februar 1953 über deutsche Aus-
landsschulden (BGBl II, 331) Art 4- Abs 1 a, Art 5 !
. Abs 3; Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom |
r tihiüi: ii l-: 27« Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden. \
■h' vom 24o August 1953 (BGBl I, 1003) § 12 Abs 4;
ZPO § 256
Rechtssatzs Auslandsgläubiger können Ansprüche aus Reichsverbindlichkeiten, die nicht unter das Londoner ..Schuldenabkommen vom 27« Februar 1953 fallen? zu- j mindest im Wege' der Feststellungsklage weiterhin ä gegen das Deutsche Reich.,, vertreten durch den i
örtlich zuständigen Oberfinanzpräsidenten, geltend n
. macheno
Aktenzeichens I ZR 106/52 Hans.
Urteil des BGH vom 23«'Oktober 1953 OLG Hamburg
• LG Hamburg
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I_ZR_^J 06/52
. Verkündet am 23o Oktober 1953
(J r u n a u 's Justiz- ’
obersekretär , als Urkundsbeamter der Ge- V scbäftsstelle
Im Namen de s Volkes
In dem Rechtsstreit
des Deutschen Reiches, vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten Hamburg, Verwaltungsstelle für Reichs- und Staatsvermögen,
Beklagten, Berufungsklägers und ‘ Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr, Y/ieczorek -
g ege* n
die Rederiaktiebolaget Svenska Lloyd, in Göteborg (Schweden), vertreten durch ihre Direktion, '•
Klägerin, Berufungsbeklagte, und Revisionsbeklagte,
t : Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Paulsen -
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13- Oktober 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof- Dr, Lindenmaier, Dr. Bock, . Dro Krüger-Nieland, Dr, Nastelski, Dr, Christoph
für Recht erkannts
auf die Revision des Beklagten wird das Urteil 'des,2, Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 8» April 1952 aufgehoben, ;
Der Rechtsstreit wird zur erneuten.Verhandlung und Entscheidung, auch über 'die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand;
Am 20-"November 1941 stieß der Hilfskreuzer "Schiff 10" der früheren Deutschen Kriegsmarine auf einer von'Kiel ausgehenden Kreuzerfahrt vor Brunsbüttelkoog mit dem Dampfer "Bothnia" der Klägerin, der dort vor Anker'lag, im Nebel zusammen.,/"Die "Bothnia" sank. Sie war bei einer schwedischen Versicherungsgesellschaft versichert« Das "Schiff 10" wurde leicht beschädigt und kehrte: zur Vornahme .der Ausbesserung nach Kiel zurück.- Die Reparatur wurde dort. in:einigen Tagen ausgeführt 0 Danach fuhr "Schiff 10" wieder aus.. Es führte etwa ein Jahr lang Kreuzerkrieg und kam'Ende 1942. nach Yokohama„ Dort, ' wurde es bald .darauf durch eine Explosion vernichtet .
Mit der im Jahre 1942 erhobenen Klage hat die Klägerin zunächst gemäß der Generalrechnung vom 11c Dezember 1,941 Zahlung ■■ von Schadensersatz in Höhe von 991.596?50 skr und 500 RM nebst 5 io Zinsen seit'' dem 1 o' Januar 1942 gefordert., Das Schiff allein| sei 950« 000 skr'' wert gewesen.-- Der Restschaden setze sich u.a« • f aus Aufwendungen zusammen, die infolge des Zusammenstoßes ins- f
besondere für die Besatzung in. schwedischen Kronen verauslagt 1
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worden' seien. Der Beklagte hafte der Klägerin für den ganzen |
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Schaden schon deshalb nnbeschränkt, weil das "Schiff 10^ nach ' 1
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dem Zusammenstoß neue Fahrten unternommen habe. ' 1
Die Klägerin hat die Klage später durch den Antrag erweitert, festzustellen, daß-där beklagte Fiskus verpflichtet sei-, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem /Totalverlust des Dampfers "Bothnia" entstanden sei. '
Der Beklagte hat• bestritten, zu dem Schadensersatz ver-t: "'/t’f/ pflichtet zu seinj und geltend, gemacht, der Zusammenstoß sei 'allein auf Verschulden .der.Besatzung des. Schiffes der'Klägerin '.zurückzuführen.. Da die. Klägerin von ihrer Versicherungsgesell-l!t 'Schaft voll entschädigt worden' sei, entfalle, eine Haftung des • Beklagten auch nach f 839 .Abs 1 Satz. 2 BGB.;/./::■ "v..f 1 v"/w: .. .3
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Das Landgericht hat Spruch (Klagantrag zu 1) 26März 1945 dem Grunde
nach Beweiserhebung den Zahlungsan-durch Zwischen- und Teilurteil vom nach für gerechtfertigt erklärt»
Die Beklagte hat Berufung eingelegt» Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin den Klagantrag zu 1) als Hauptantrag dahin gestellt, den Beklagten zu verurteilen, an sie den bereits genannten Betrag nebst Zinsen zu zahlen, eventuell den Gegenwert in deutscher Yföhrung zu dem Kurse des Zahlungstages zu zahlen, und hilfsweise beantragt, festzustellen, daß der Beklagte durch den Schiffszusammenstoß vom 20» November 1941 verpflicht* sei, der Klägerin als Schadensersatz für - die Zerstörung ihres Dampfers "Bothnia" den Gegenwert des genannten Betrages nebst Zinsen in Reichsmark zu dem Kurse des Zehlungstages zu zahlen»
Das Berufungsgericht hat weiteren Beweis erhöhen und im Wege der schriftlichen Entscheidung durch Teilurteil vom 29» Januar 1949 die Berufung insoweit zurückgewiesen, .als sie sich gegen folgende Teilforderungen der Generalrechnung vom 11» Dezember 1 941 richtet! ;•
1» Vergütung an die Besatzung für verlorene Effekten, 2» Extraheuer an die Besatzung infolge Verlustes,
3o chemische Reinigung von Kleidungsstücken,
4» Kosten für die Schiffstaxe,. •
5-. Telefon, Telegramme und Porti., '
jedoch.mit der'Maßgabe, daß die Ansprüche in Deutscher Mark dem'Grunde nach berechtigt sind»
Wegen des'eigentlichen Kaskoschadens hat das Oberlandes-gericht die Entscheidungsreife im Hinblick auf die Behauptung des Beklagten, die "Bothnia" sei gehoben, repariert und wieder in Dienst gestellt worden, verneint mit der Begründung, daß sich die Schadensersatzforderung möglicherweise in eine ni.cht mehr als Wertschuld, sondern nach §§ 13,-14 Ziff 1 UmstG zu beurteilende Röichsmarkverbindlichkeit gegen das Reich verwandelt habe»
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•Auf die hiergegen eingelegte - erste - Revision des Be-k'J.ogten hat der Oberste Gerichtshof 'für, die britische Atone in Köln"dieses'Urteil durch Urteil vom 17° November -1949 . fl (abgedruckt in OGHZ 2, 379 ff) aufgehoben und den Rechtsstreit ’zur anderweiten 'Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen» ■’ ■ ■
Daraufhin hat das Berufungsgericht weiteren Beweis erhoben und durch Teilurteil vom 6. März 1951 im Ergebnis eben-: so erkannt wie in seiner vom Obersten Gerichtshof aufgehobenen schriftlichen Entscheidung vom 29° Januar 1949°
Die - zweite - Revision des Beklagten gegen,dieses Teilurteil wurde durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6„ November '1951 - I ZR 61/51 -zurückgewiesen (abgedruckt in 3GIIZ 5° 321 ff) / .//•■■. .
. In der. mündlichen Verhandlung/ die am 1„April 1952 vor dem'Oberlandesgericht ./wegen.',der noch streitigen Posten der // Generalrechnung vom 11 * i Dezember 194.1 in Hohe von zusammen 960o 9685 36 skr stattgefunden hat, hat die .Beklagte den Ein--wand fallen lassen, die "Bothnia" sei gehoben, repariert und • wieder in Dienst gestellt worden» Darauf hat das Oberlandes-, gerieht die Berufung des Beklagten gegen das Zwischen- und Teilurteil des Landgerichts Hamburg vom 26« März 1945 auch im übrigen als unbegründet ^urückgewiesen,, jedoch mit der ) , 'Maßgabe,..' daß ’die Ansprüche in DM dem Grunde nach berechtigt sind-. . ' i'f. ;U:hh r : vh': ■ , '/-'fr- ;./;/i/:ii7is
Mit der - dritten - Revision beantragt der, Beklagte, "' unter .Aufhebüng des angefochtenen Urteils die Klage, soweit sie in ihm zuerkannt ist, abzuweisen, hilfsweise unter Auf-. hebung des angefochtenen Urteils wie. des ihm zugrunde liegenden Verfahrens den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung / und Entscheidung an das Berufungsgericht, und zwar an einen
anderen Senat tlas Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg zurückzuverweisen, Die Klägerin ist mit Einwilligung des Beklagten von.'der Leistungsklage zur, Feststellungsklage übergegangen,- Sie/bittet'die . Revision des Beklagten mit folgender Maßgabe zurückzuweisens "Es wird festgestellt, daß der Beklagte dem Grunde nach, verpflichtet ist, der, Klägerin den durch den Schiffszusammenstoß vom 20» November 1941 entstandenen Schaden, nämlich Wert des Schiffes,, Decksbedürfnisse, Maschinenbedürfnisse , .Spirituosen und Tabakwaren,, Seemannsbibliothek, zuzüglich 5 Zinsen seit dem 1 o Januar 1,94-2 zu zahlen,"
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Der Beklagte hat mit der vorliegenden Revision•erstmalig Bedenken wegen des Passivrubrums erhoben und ausgeführt, daß dieses nach seiner Auffassung wie folgt-lauten müsses "Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser wiederum vertreten durch die Oberfinanzdirektion Hamburg! Bundesvermögen-'s- Und ' Bauabteilung»! Nach Ansicht der Bundesregierung 'sei der'Bund mit dem Reich identisch. Neben dem Bundesvermögen-existiere kein besonderes Reichsvermögen,mehr; Art -134 Abs '1 GrundCf beziehe sich; nicht, nur auf die Aktiven', sondern auch auf die-Passiven des: Reiches t- Trotz der . hiernach an sich gegebenen P'aSsivlegitimation des Bundes könne dieser jedoch aus Re’ichsverb'indlichkeiten der vorliegenden Art nicht verklagt werden. Wie im Falle ’des Art 131 Satz 3 GrundG zunächst Ansprüche der. unter diese Bestimmung fallenden Personen nicht auf dem Wege der Klage hätten verfolgt werden können, sei dies auch nach Art 134 Abs 4 GrundG der Fall„ Bis zu der nach dieser, Vorschrift vorgesehenen Regelung bestehe keine "klagbare Verbindlichkeit", Die Schulden des,Reiches seien nicht '%ofort fällig", sondern unterlägen de'r "allgemeinen Sperre" das Art 134 Abs 4 GrundG, Diese: Sperrwirkung er-
gebe sich.auch aus § 5 des Gesetzes über die vorläufige Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der .preuß: sehen. Beteiligungen vom 21 »’ .Juli 1951 ("Vorrschafegesetz"? BGBl I? 467). Das in Art 134 Abs 4 GrundG angeordnete "Leistungsve] weigerungsrecht" habe seinen besonderen Sinh« deshalb? weil de.i Gesetzgeber.entsprechend der finanziellen Leistungsfähigkeit des Bundes und unter Berücksichtigung der territorialen Be-.Schränkung seines Herrschaftsbereiches sowie der aus der verminderten Finanzkraft zu ziehenden-Folgerungen die Verbindlic! keiten des Reiches regeln müsse? und zwar sowohl der Quote wie der Rangfolge nach. Auch sei es schließlich gleichgültig? daß - wie im vorliegenden Fall - Ansprüche gegen das Deutsche Reic geltend gemacht-würden;, auch insoweit müßten sie unter den Schutz des Art' 134 Abs 4 GrundG fallen; denn nur. der Bund bzwc die Länder könnten derartige Ansprüche erfülleno' • y
. ■ Die Revision wendet sich also gegen' die Beibehaltung des
Passivrübrums "Deutsches Reich" mit der Begründung? daß das Deutsche Reich und die Bundesrepublik Deutschland'"identisch" seien» lehnt aber trotz dieser "Identität" des Schuldners mangels besonderer gesetzlicher Regelung - jedenfalls vorläufig -die Inanspruchnahme des Bundes, aus Reichsverbindlichkeiten der vorliegenden Art ab» Die Klägerin ist der Anregung des Beklagten?, das Passivrubrum dementsprechend zu ändern, nicht gefolgt ist aber insbesondere im Hinblick.auf das inzwischen auch von Schweden!ratifizierte 'Abkommen vom 27° Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden (Gesetz vom 24° August 1953? BGBl II? 33 Bekanntmachung vom 30° September 1953 Abs 2? BGBl II? 556; Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27°.Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden vom 24° August 1953? BGBl I? 1003) von der mit dem Klagantrag zu 1) erhobenen Zahlungsklage zur . Feststellungsklage übergegangen! Der Beklagte hat dieserAnde_ rung des Klagantrages? durch die sich seine gegen die-auf Zahlung gerichtete Leistungsklage im Hinblick auf die angebliche "allgemeine.Sperrwirkung" des Art 134 Abs 4 GrundG erhobenen Bedenken erledigt haben? zugestimmt» Könnte auch nach dem Hin-
vale der Revision auf die "entsprechende” Vorschrift des Art 131 Satz 5 GrundG angenommen' werden, daß die Revision aus Art 134'Abs 4 .GrundG den prozessualen Einwand der - einstweiligen^ Unzulässigkeit des Rechtswegs herleiten wolle, so kann doch nach dem gesamten sonstigen Vorbringen des Beklagten•nicht ernstlich zweifelhaft sein, daß .er auf Grund des Art 134 Abs 4 GrundG ein materiellrechtliches "Leistungsverweigerungsrecht' geltend machen will-. Insoweit wendet sich die Revision also nur gegen einen durch Leistungsurteil möglicherweise zu erzwingenden Zugriff auf Bundes- oder Reichsvermögen« Nachdem die ‘ , Klägerin aber einen solchen - möglicherweise vollstreckungsfähigen - Leistungsanspruch'aufgegeben hat und zu dem reinen Fest-.Stellungsanspruch übergegangen ist, braucht im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu der Frage Stellung genommen zu werden, ob sich aus Art 134 Abs 1, GrundG und aus § 5 .des "Vorschalt-gesetzes" eine "allgemeine Sperrwirkung" nicht nur'zugunsten der Bundesrepublik, der Länder und sonstiger Gebietskörperschaften, sondern auch zugunsten des. Deutschen Reiches ergibt« Es sei .jedoch darauf hingewiesen, daß der Bundesgerichtshof eine solche über § 14 Ziff 1 UmstG hinausgehende "allgemeine Sperrwirkung" in ständiger Rechtsprechung abgelehnt hat (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 12, Dezember 1952 - I ZR 57/ 52 - in BGHZ 8, 197 /20J7; Urteil vom 5. Februar 1951 - IV ZR 109/50 - in ÖVerw 1951, 218 = JZ 1951, 230; Urteil vom 20« Dezember 1951 - IV ZR 163/50 in BGHZ 4, 266/277/; Urteil vom 1- Dezember .1952 - III ZR 114/5.2 - in BGHZ 8, 169 ff; zur Geltendmachung von Forderungen gegen das Deutsche Reich im Wege der Aufrechnung insbesondere BGHZ 2, 300 ff; Reinhardt NJW 1952, 441 ff, 464 unter. Ziff 3, 466 unter Ziff 3; Krüger. NJW .1 952', 1283.) v ’■ “ /
/ - • II o : /
Zu prüfen bleibt aber, ob die Klage zulässigerweise weiter gegen das Deutsche Reich, und zwar auch in Form eines bezifferten Feststellungsantrages gerichtet werden kann« Beide Fragen sind zu-bejahen« ’ ’ •
1 ) Die Frage der Parteibezei chnung ist bereits in den bei- : den vorhergehenden Revisionsrechtszügen Gegenstand besonderer Nachprüfung gewesen und in den bereits angegebenen Urteilen des Obersten Gerichtshofs und des erkennenden Senats ausdrücklich erörtert worden« Zu einer abweichenden Beurteilung geben auch die weiteren Ausführungen der Revision keinen Anlaß„
Wie der Oberste Gerichtshof;in dieser Sache in seinem Urteil vom 17» November 194-9 (OGHZ 2? 379 £7827) ausgeführt hatj betrifft die eingeklagte Forderung unstreitig eine das Deutsche Reich berührende. Verbindlichkeit« Demgemäß ist die vorliegende Klage auch von vornherein gegen das Deutsche Reich gerichtet gewesen« Auch als die Klägerin nach der Kapitulation im Verfahren vor dem Berufungsgericht .die Bezeichnung der beklagten Partei entsprechend, einer von dieser ausgegangenen Anregung auf "Marinedienstgruppe Hamburg" umstellte? Vvaren bei-' de Parteien darüber einig? daß die Marinedienstgruppe .Hamburg ■nur als Prozeßvertreterin des Deutschen Reiches anzusehen sei«? Deshalb wurde gemäß einer erneuten Anregung des Beklagten das. frühere Passivrubrum "Deutsches Reich" wieder eingeführt. -(Schriftsätze des Beklagten vom 6« und 29« April und 23« Mai ;1 949 k Bl 13? 17 f? 20 - 22 SA. I ZS 36/49 des Obersten Gerichtshofs ).- ' ... ^ :
Der Oberfinanzpräsi dent Hamburg trat als gesetzlicher Vertreter des'Deutschen Reiches in dies>er Sache auf und berief sich für seine, Vertretungsmacht auf die von ihm mit Schriftsatz vom 23- Mai 1949 vorgelegten Verfügungen der britischen" Militärregierungvom 29« März und 23- Dezember 1946 (Bl 21/22 aaO)« Nach dem in diesen Verfügungen sachlich und örtlich abgegrenzte] Geschäftsund Vertretungsbereich konnte die gesetzliche Ver-'tretungsmacht des Oberfinanzpräsidenten Hamburg für den Schadens ersatzanscruch? der im vorliegenden Rechtsstreit gegen .das Deutsche Reich wegen des auf der Unterelbe erfolgten Schiffszusammei Stoßes geltend gemacht wird? zu demindest zweifelhaft erscheinen«. .Diese Bedenken sind aber durch die ausdrückliche Anweisung des
Bundesfinanzministeriums, wie, sie im Schriftsatz des Beklagten vom 7* November 1949 (Bl 45 aaO) wiedergegeben, worden ist, ausgeräumt worden. Durch die am 6, September 1949 in Kraft getretene Mili.tärregierungsVO. Nr 202 wurde nämlich im Hinblick ’ auf das Grundgesetz die Verwaltung des Vermögens des Deutschen Reiches wieder deutschen Stellen in eigener Verantwortlichkeit übertragen? und zwar "nach den Vorschriften des Grundgesetzes und der darunter erlassenen Gesetze" (Artt.I, III), Die Kontrolle der Militärregierung über dieses Vermögen hörte auf (Art VI § I), Nach Art VI § 2 haben ^diejenigen deutschen Landesbehörden, die an dem Tage, an dem diese Verordnung anzuwen-den ist, Vermögen verwalten, auf das die Verordnung anzuwenden ist, diese Verwaltung im Auftrag und unter der Weisung der Bundesregierung fortzusetzen"„■ Damit wurde klargestellt, daß von Inkrafttreten der Verordnung ab der Oberfinanzpräsident die ..Vei waltung für die Bundesregierung führt. Auch im Rahmen dieser gesetzlichen „Neuregelung verblieb es nach der bereits erwähnter ausdrücklichen Anweisung des Bundesfinanzministeriums bei dem Passivrubrum "Deutsches Reich, vertreten durch den Oberfinanz-Präsidenten Hamburg"» . <
In Übereinstimmung mit der in Rechtslehre und Rechtsprechung herrschenden Meinung geht der Oberste Gerichtshof aaO davon: aus,' daß das Deutsche Reich als "Staat", weder durch die Kapitulation untergegangen noch später durch einen Gesetzgebungsakt der Besatzungsmächte aufgelöst worden sei; er läßt aber eine allgemeine Entscheidung der: Frage, inwieweit.das. Grundgesetz hierin'einen Wandel geschaffen haB^, ausdrücklich offen und führt aus? "Es genügt vielmehr die Feststellung, daß für die Abwicklung von Verbindlichkeiten des Reiches als Trägers .der früheren Kriegsmarine das’Deutsche Reich, "insoweit vertreten,.durch den Oberfinanzpräsi.denten Hamburg als Abwicklungsstelle., zu dem mindesten so lange als fortbestehend zu behandeln ist, als :weder die. Übernahme dieser Verbindlich-keiten noch deren Streichung, sei es ausdrücklich oder sinngemäß, bestimmt ist« Das ist bislang weder dur.ch. das Grundgesetz noch durch ein anderes Gesetz, etwa die VO Nr 202 der
britischen Militärregierung, geschehen, kann insbesondere vor Erlaß der vorbehaltenen Ausführungsvorschriften nicht aus der grundsätzlichen.Übernahme des Reichsvermögens durch die Bundesrepublik - Art 134 GrundG - gefolgert werden» "
Biese rechtliche Beurteilung muß auch heute noch als zutreffend angesehen werden, ‘ •
Aus dem von dem Beklagten angeführten Gesetz über die Einanzverwaltung vom 6, September 1950 (BGBl 448), durch das die Oberfinanzpräsidenten zugleich Bundesbeamten geworden sind hat sich hieran nichts geändert<= Im Hinblick auf diese Neurege lung wurde die VO Nr 202 der britischen Militärregierung durch Gesetz A 16 der Alliierten Hohen Kommission vom 4, Mjäi 1951 au gehoben, Hein sachlich blieb es.aber dabei, daß der Oberfinanz Präsident auch' als Bundesbeamter weiter als "Abwicklungsstelle das Reichsvermögen verwaltete., Insoweit ist auch durch das von Beklagten weiter herangezogene "Vorschaltgesetz" vom 21 * Juli 1951 (BGBl I, 467) keine Änderung eingetreten, Der Beklagte ha vor dem erkennenden Senat im -zweiten Revisionsrechtszug, also nach dem Inkrafttreten des Vorschaltgesetzes, das Passivrubrün: nicht beanstandet. Zutreffend hat sich der erkennende Senat au den Standpunkt gestellt, daß gegen die,von der Klägerin gewähl Bezeichnung der Beklagten als "Deutsches Reich" in der Eigenschaft als Träger- des in den'Westzonen, der Ostzone und. dem Ar land befindlichen Vermögens keine rechtlichen Bedenken bestehe
Hinsichtlich des Fortbestehens der Passivlegitimation des Deutschen Reiches für Schadensersatzforderungen von-Aus-1 landsgläubigern hat sich-auch durch das inzwischen im Verhältnis zu Schweden in Kraft getretene.Londoner Schulden-Abkominen vom 27I Februar 1953 (BGBl II, 331; II? 556) nichts geändert. Nach Art 4 Abä 1 a) gehören zu den "gemäß diesem Abkommen und seinen Anlage-h zu regelnden Schulden nichtvertragliche. Geld-, Verbindlichkeiten, die .der Höhe nach vor.dem 8, Mai 1945 fest-
51.A/ M''" ""'11 - y-
gestellt und. fällig waren", .Hach Art 3 e) bedeutet "festge-stellt" (in Bezug auf die Höhe einer Schuld): festgesetzt durch /Vereinbarung, durch rechtskräftiges Urteil oder rechtskräftigen Beschluß eines Gerichts oder durch rechtskräftige Entscheidung einer Schiedsinstanz oder durch'Rechtsvorschrift. Da der Anspruch der Klägerin im Sinne dieser Vorschrift noch nicht, "festgestellt" ist', findet das Londoner Schuldenabkonunen schon aus diesem Grunde auf die hier streitige Reicks Verbindlichkeit keine Anwendung. Aber selbst wenn sie vor dem' 8. Mai; 194.5 "festgestellt" worden wäre , würde sie zu den in Art 5 • "festgelegten. Ausnahmen: gehören, also trotzdem nicht unter das Abkommen fallen. Hach Art^5 Abs 3 ist nämlich u,a<A eine Prüfung, der während des Zweiten.Weltkrieges entstandenen Forderungen von Staaten, die sich während dieses. Krieges mit Deutsc land nicht im Kriegszustand befanden oder deren Gebiet nicht . von: Deutschland besetzt war, und von Staatsangehörigen dieser Staaten gegen das Reich zurückge stellt worden, bis die Rege-' lung dieser Forderungen im' Zusammenhang' mit der Regelung der aus dem Zweiten Weltkrieg herrlihrenden Forderungen behandelt' werden kann (hierzu Wolff, NJW 1953, 1409 ^41,1.7 unter Ziff 6)0 Gemäß. § 1.2 deö Gesetzes zur Ausführung des Abkommens vom ■ 27.0 •'Februar.:.1953 über deutsche Auslandsschulden vom 24» August 1953 (BGBl I, .1003) darf ein Schuldner bis zu dem Zeitpunkt, in dem alle Verpflichtungen'aus dem Abkommen und seinen.Anlagen erledigt sind, Zahlungen und sonstige Leistungen-zwecks Erfüllung "nicht geregelter Schulden" nicht bewirken. Jedoch wird in diesen Pallen, in denen; Zahlungen und sonstige Leistungen ausgeschlossen sind, "die Befugnis eines Gläubigers, bei einem Gericht innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gemäß den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zur Wahrung seiner Rechte ein Peststellungsurteil zu erwirken, nicht berührt" (§ 12 Abs 4). Da also auch.durch die bisherige Regelung der deutschen Auslandsschulden für die hier streitige Verbindlichkeit.weder die Übernahme durch den Bund noch deren Streichung, bestimmt ist, bleibt entsprechendder vom Obersten Gerichtshof, aaO dargelegten Auffassung, ohne daß über das durc
das Grundgesetz zwischen dem Deutschen Reich und der Bundesrepublik geschaffene Rechtsverhältnis allgemein entschieden zu werden braucht, der Oberfinanzpräsident Hamburg auch in seine] Eigenschaft .als Bundesbeamter und Leiter der Oberfinanzdirekt: Hamburg -'Bundesvermögens- und Bauabteilung - außer zur Vertretung des Bundes nach wie vor als Abwicklungsstelle zur Vertretung des Diskus des Deutschen Reiches- befugt,, Als Trägerin der Verbindlichkeiten der früheren Kriegsmarine muß das Deutsche Reich zu demindest für die Abwicklung dieser Verbindlichkeiten als fortbestehend behandelt werden».Dementsprechend hat auch der erkennende Senat in'der Entscheidung vom 12, Dezembe] 1 952 - I ZR 57/52 - (BGHZ 8, 197 ^027).-den örtlich zuständig« Oberfinanzpräsidenten weiterhin zur Vertretung des Diskus sowohl des Bundes wie des Reiches für berufen gehalten (ebenso Entscheidung-des erkennenden Senats vom 12i Dezember 1952 - I ZR 30/52 - in dem in BGHZ 8.193 nicht-mit abgedruckten.Schlui absatz der Entscheidungsgründe; HansOLG Hamburg Urteil vom 1» April 1952 in MDR 1952, 555; abzulehnen ist die vom Rhein-sehiffahrtsobergericht Köln in der Entscheidung vom 25» Septer ber 1952 - FJW 1952, 1301 f - vertretene Auffassung, soweit
■ 4
sie - abgesehen von § 14 Ziff 1 UmstG - "die Verklagung des handlungsunfähigen Deu.tschen Reiches" für "zur Zeit nicht möglich" hält» Anscheinend wird hier nicht genügend zwischen der Zulässigkeit gerichtlicher Geltendmachung - "Verklagung" insbesondere- mittels Beststellungsklage, und der Möglichkeit vollstreckungsmäßiger Verwirklichung des gegen das Deutsche Reich gerichteten Anspruchs -unterschieden)»
- 2) Die’Klägerin will die ,'zunächst auf Zahlung gerichtete
leistungsklage (Klagantrag zu 1) nicht weiter verfolgen. Sie ist desha-lb wegen des noch streitigen Rechtsverhältnisses, aui Grund dessen der,Schadensersatzanspruch erhoben worden ist,' zu dem Reststellungsantrag übergegangen» Mit dieser Änderung des Klagantrages,, die das streitige Rechtsverhältnis als solches nicht berührt, hat sich der Beklagte einverstanden erklärt» Das ändert aber nichts daran, daß die rein prozessualen
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Voraussetzungen des Feststellungsantrages in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu'prüfen -sind (RGZ 100/ 123? /T267/ Der neue Antrag der Klägerin betrifft die Feststellung der dem Grunde nach noch streitigen Teile des Schadensersatzanspruchs, Mit dem Urteil des erkennenden Senats vom 6c November 1951 sind die Schadensersatzansprüche der Klägerin? soweit sie 1) die Vergütung an die Besatzung-für verlorene Effekten (23,721,6 skr)? 2) die Extraheuer an die Besatzung infolge Verlustes (6„656,48 skr), 3) die chemische Reinigung von Kleidungsstücken (50 skr), 4) die Kosten für die Schiffstaxe (100 skr) und 5) Telefon, Telegramme und Porti (100 skr) betreffen, dem Grunde ' nach in Deutscher Mark für berechtigt erklärt wordene Wegen der noch streitigen Höhe dieser Posten ist der Rechtsstreit beim Landgericht anhängig und kann dort auch von der Klägerin mit ... dem Antrag auf Feststellung der Teilforderungen in der von ihm bezifferten Höhe fortgesetzt werden. Der Streit über den Grund der übrigen Teilforderungen der Geheralrechnung vom 11„ Dezember 1941, betreffend den.Wert des Schiffes (950*000 skr), die Decksbedürfnisse (50994,55 skr),‘ die Maschinenbedürfnisse
i
(4-407?70 skr), die Spirituosen-.und Tabakwaren (266,11 skr) und die Seemannsbibliothek (300 skr), ist Gfgenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrensc
Gegen die Geltendmachung .dieser Teilforderungen im Wege einer bezifferten Feststellungsklage bestehen keine prozessualen Bedenken- Mag auch regelmäßig die Feststellungsklage nicht auf einen ziffernmäßig bestimmten Betrag gehen (Baumbach-Lautei bach ZPO 21, Aufl § 256 Anm 4 B), so beruht dies nur darauf, daß ein bezifferter Anspruch in der Regel mit der leistungsklage geltend gemacht werden kann und daß deshalb-aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit für eine denselben. Anspruch betreffende Feststellungsklage das Rechtsschutzbedürfnis, nämlich das. nach § 256*ZPO erforderliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens des-streitigen Rechtsverhältnisses verneint werden muß. Ist -aber zweifelhaft, ob eine Leistungsklage
zulässig und möglich ist, oder erscheint die leistungsklage aus irgendwelchen Gründen weniger zweckmäßig, z,B. weil sie zi einer Erschwerung der Beziehungen der Parteien führen könnte., so ist das Rechtsschutzbedürfnis für eine das Verfahren vereir fachende oder verbilligende Peststellungsklage, die annähernd dasselbe .erreicht, zu bejahen (vgl BGHZ 2, 250 /253 f/)* Pas gilt insbesondere such in den Fällen, wo eine Behörde kraft > Amtspflicht die Rechtskraft' voraussichtlich ohne (Zwang anerkennen und dem Spruch genügen'wird (RGZ 129, 31 /347) ° Rücksicht auf das londoner Schuldenabkommen und das hierzu ergangene Ausführungsgesetz vom 24= August 1953 kann es zu demindes rechtlich zweifelhaft sein, ob die .Klägerin ihren Anspruch aus einer Reichsverbindlichkeit zur Zeit überhaupt im fege einer leistungsklage geltend'machen kann. Aus Gründen der Prozeß-wirtschaftlic'hkeit und der Vereinfachung des Verfahrens muß deshalb das rechtliche Interesse der Klägerin bejaht werden',, wenn sie im Hinblick auf § 12 des Ausführungsgesetzes vom 24? August 1953 den prozessual sicheren Weg der Peststellungsklage wählt, zu demal sie auf diesem Weg voraussichtlich für die Verwirklichung ihres Anspruches zu demselben Ziel wie bei Erhebun, einer leistungsklage gelangen wird. Sie kann wegen ihres An- ■ Spruches im Ergebnis nicht besser"gestellt werden als andere r schwedische Gläubiger, deren Ansprüche nicht nur dem Grunde, " sondern auch der Höhe nach gegen das Deutsche Reich bereits vo] dem 8, Mai 1945 festgestellt waren . (Art'4 Abs 1 a ? Art 5 Abs 3 des londoner Abkommens)! Sie hat aber auf jeden Pall ein rechtliches Interesse daran, daß die Reichsverbindlichkeit nach Grund und Höhe festgestellt wird und bei der zu erwarten-’ den allgemeinen Regelung-der Auslandsschulden als fester Rech-’ nungsposten Berücksichtigung finden kann. Eine solche Pest- 1 Stellung des Umfangs der Reichsverbindlichkeiten ist aber ge- *' r.ade auch für die von der Schuldnerseite her beabsichtigte Regelung von Bedeutung (vgl hierzu auch den Übergang von der leistungsklage zur Feststellungsklage nach § 146 Abs 3 KO),
Bei bezifferten Peststellungsklagen ist auch der Erlaß
15
eines Zwischenurteils über den Grund nach. § 304 ZPO zulässig (RGZ 8, 360 /36/7j 93? 152 /154/? 131 , 1i9-’-/T2j^:-)öI)iese Vor-schrift unterscheidet aichb zwischen Leistungs- und Pest-* stellungsklage , Für beide Arten von Klagen'kann aus den gleichen Erwägungen eine Vorabentscheidung über den Grund des Anspruchs zweckmäßig und gerechtfertigt erscheinen» Für 1 die Passung und den Inhalt des Ausspruches über das Bestehen j
der streitigen Verbindlichkeiten1 sind in beiden Fällen sach- 1
liehe Unterschiede nicht vorhanden.» In beiden Pallen kann ein Zwischenurteil nach § 304 ZPO erlassen werden, wenn der den • Gegenstand der Klage bildende Anspruch dem Grunde nach ge- ' i rechtfertigt ist, doh,; wenn der Anspruch des Klägers bzw, / die diesem entsprechende Verbindlichkeit des Beklagten dem Grunde nach "festgestellt" wird» Deshalb hätte es auch für den Pall der Zurückweisung der Revision des Beklagten nicht' der von der Klägerin mit Rücksicht auf die Feststeilung ski age beantragten Änderung; der Urteilsformel bedurft. Da die Revision aber* schon aus rein verfahrensrechtlichen Gründen Erfolg hat, kann dem Berufungsgericht für den Pall, daß es, im Ergebnis zu der gleichen Entscheidung kommt, auch die Passung der 'Urteilsformel über den Grund des Peststellungsanspruchs über-' lassen bleiben.» ■.;/ . ./tib Vr ■
/' ' Schließlich steht auch der bereits im ersten,Rechtszug • gestellte und dort noch anhängige Peststellungsantrag dem im vorliegenden Rechtsmittelverfahren vorgenommenen Übergang vorder Leistungsklage zur Peststellungsklage nicht entgegen. Jener gemäß Schriftsatz vom 18> .November ,1943 gestellte Antrag ist zwar so allgemein gefaßt, daß er seinem Wortlaut nach den gesamten aus dem Totalverlust der "Bothnia" entstandenen Schaden umfaßt! Aus der Begründung dieses Antrages, dem Hinweis, daß eine Bezifferung des Schadens zur Zeit nicht möglich sei, ist aber ohne weiteres zu entnehmen, daß er nur den über den bereits gestellten Zahlungsantrag hinausgehenden, weiteren Schaden betreffen soll. Das ergibt sich auch aus der Angabe des für diesen Feststeifungsantrag vorläufig angenommenen Streit-
Werts von 20öo000 skr» Der beim Landgericht anhängige Peststellungsantrag betrifft also andere als die den Gegenstand ’ des vorliegenden .Rechtsmittelverfahrens bildenden Schadens- - ,1
ersatzansprüche» ;
■ in. .
■ i ) Das Berufungsgericht hat in’ den Entscheidungsgründen .:;i; des angefochtenen Urteils .ausgeführt, daß der Beklagte, nachdem die Revision gegen das'Tellurteil vom 6» März 1951 zurück- i gewiesen worden sei, gegen die übrigen Posten der Generalrechnung vom 11Dezember 1941" weitere Einwendungen, soweit es ’ ’ sich um den Grund des Anspruchs handele, nicht'mehr erheben habe;.das Berufungsgericht schließe.sich auch bezüglich dieser Posten der Beurteilung des Bundesgerichtshofes in jeder V, Beziehung an» : ■
Gegenüber der Revision,: die das.Berufungsurteil mit verfahrensrechtlichen 'und sachlichrechtlichen Einwendungen 1 angreift (§§ 161,.286 ZPO; Art 131 WeimVerf; §§ 254, 2?6,
839 BGB; § 774-‘HGB; Art 7 EG HGB; § H UmstG; Art 134 GrundG), vertritt die Klägerin in erster Linie die Auffassung, daß die Revision wegen der vom Berufungsgericht in den Entscheidungo-; gründen getroffenen Feststellung, der Beklagte habe "gegen die : übrigen Posten der Generalrechnung vom 11» Ifezember 1941 weitere Einwendungen, soweit es sich'um den:Grund des Anspruchs handele, nicht mehr erhoben", gegenstandslos sei» Gegenüber dieser ihrem Sinne nach tatbestandlichen Feststellung.habe der Beklagte eine Tatbestandsberichtigung nicht beantragt» Das Verhalten ' einer Partei im Prozeß unterliege der freien Rachprüfung des .Revisionsgerichts (RGZ 168, 57)> Die ausdrücklich oder stillschweigend abgegebene Erklärung des Beklagten, er wolle weitere Einwendungen zu dem Grund des Anspruchs nicht erheben, bedeute die abschließende Preisgabe seiner bisherigen Einwendungen» Nachdem das Revisionsgericht bereits zu allen den Grund des Anspruchs betreffenden Prägen Stellung genommen habe, sei es der.