I >
/
vir a.
Für das Nachschlagewerk»
Nicht für die amtliche Sammlungt
I. Gesetz: ZPO §§ 91, 103 ff; VO v. 30,9.1936 (RGBl II,
36) § 10; V(ährG § 3 Satz 1; MilRegG Nr 53 Art I d u. h, X; 19. PVO z UmstG § 26 Abs 2; BGB § 244
I. Rechtssatz: Der in der Bundesrepublik wohnende, auf
Grund der Entscheidung eines Gerichts der Bundesrepublik zur Erstattung von Prozeßkosten Verpflichtete hat diese prozeßrechtliche Verpflichtung gegenüber dem in der Ostzone domizilierenden Berechtigten durch Zahlung von DM-West auf ein Sperrkonto so zu erfüllen, daß der Berechtigte hinsichtlich der ihm in DM-Ost erwachsenen notwendigen Prozeßkosten im Rahmen der Kostenentscheidung auch tatsächlich freigestellt wird. Ihre der Höhe nach“oBere~Grenze findet diese Verpflichtung des Kostenschuldners bei Erstattung von’Vertretergebühren in demjenigen DM-West-Betrage, den er würde erstatten müssen, falls die zugrundeliegende Gebührenschuld des Berechtigten nach, den in ,der Bundesrepublik geltenden Gebührenvorschriften in DM-West entstanden wäre,
2o Im Kostenfestsetzungsverfahren ist demgemäß vom Betrage des in DM-West festgesetzten Streitwertes auszugehen und der für die Erstattung in Betracht kommende Gebührenbetrag unter Zugrundelegung der in der Ostzone geltenden Gebührenvorschriften festzustellen;
* der erstattungsfähige Betrag ist danach unter Beachtung der bezeichneten oberen Er-.stattungsgrenze in DM-West festzusetzen,
II. Gesetz: ZPO §§ 91, 103 ff; VO v. 30.9.1936 (RGBl II,
36) § 10; BGB § 426
Rechtssatz: Wenn von mehreren durch einen Rechtsanwalt
vertretenen Streitgenossen~einer obsiegt, der andere unterliegt, so kann der obsiegende Streitgenosse die ihm erwachsene notwendige Kostenschuld gegenüber dem gemeinsamen Prozeßvertreter nach Maßgabe der Kostenent-, Scheidung in_voller^Höhe erstattet verlangen,
ohne daß inTRosten^esTisetzungsverfahren die Präge zu erörtern ist, ob der Erstattungsberechtigte selbst diese Kostenschuld erfüllt hat oder - etwa infolge Mittellosigkeit des mithaftenden unterlegenen Streitgenossen -letztlich wird erfüllen müssen» Aus dem Innen-
Verhältnis der Streitgenossen und der sich daraus etwa für die Streitgenossen untereinander ergehenden Ausgleichspflicht kann der prozessuale Kostenschuldner gegenüber dem Erstattungsberechtigten im Kostenfestsetzungsverfahren keine Hechte herleiten»
Aktenzeichens I ZR 106/51 Beschluß des. BGH. vom 12, Februar 1954
I ZE 106/51
Beschluß In äer Patentnichtigkeitssache
X. 1. 2, 2 «• 4. ■5- 6 * 7 o 6c 9» i Kläger und Berufungskläger
- vertreten durch: a)
4 TL, der Firmen lo b)
2 o 3o 4. 5. Nebenintervenienten.
- vertreten durch: a)
b)
die Firma B
gegen (R[
Ges.m.b.H,),
Beklagte und Berufungsbeklagte; - vertreten durchs Patentanwalt Dipl«Ingo
betreffend die Erklärung der Nichtigkeit des Patents 763 7
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 12. Februar 1954 beschlossen;
Die zu erstattenden Kosten des zweiten Hechtszuges
werden gemäß den in dieser Sache ergangenen rechtskräfti-
gen Urteilen des Senats vom 13» November 1951 und 21. Ok-
tober 1952 wie folgt festgesetzt:
1) die von den Nebenintervenienten als Gesamtschuldnern •
an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 95,30 DM- ] West (in Worten: FUnfundneunzig 30/100 Deutsche Mark der Bank Deutscher Länder)5 j
2) die von der Beklagten an die Kläger zu 2 - 4 zu erstattenden Kosten auf 7»507,60 DM-West (in Worten: j
Siebentausendfünfhundertundsieben 60/100 Deutsche MarkJ der Bank Deutscher Länder) mit der Maßgabe, daß die ] Zahlung auf ein von diesen Klägern bei einem Geldin- j stitut oder Postscheckamt im Währungsgebiet anzule- 1 gendes Sperrkonto zu erfolgen hatj ]
3) die von den Klägern zu 1, 5-9 als Gesamtschuldnern 1
an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 2,721,10 I DM-West (in Worten: Zweitausendsiebenhunderteinund- I zwanzig 10/100 Deutsche Mark der Bank Deutscher Län- 1 der)„ I
G r ü n d e :
Auszugleichen und festzusetzen sind durch das Berufungsgericht nur die Kosten des zweiten Hechtszugesa
Die der Beklagten durch Teilnahme ihres Prozeßbevoll-
/-jr*
mächtigten an der mündlichen Verhandlung vom 13^ November 1951 über die Zulässigkeit der Nehenintervention entstandenen Kosten haben nach dem Urteil des Senats vom gleichen Tage die Nebenintervenienten als Gesamtschuldner zu tragen. Die von der Beklagten insoweit angesetzten Kosten in Höhe von 95,30 DM sind erstattungsfähig und zugunsten der Beklagten gegen die Nebenintervenienten festzusetzen«
Im Verhältnis der Kläger zu der Beklagten sind für die Ausgleichung unter Zugrundelegung des vom Senat festgesetzten Streitwertes von 300«000 DM-West folgende Kosten als erstattungsfähig zu berücksichtigen;
I ° Außergerichtli che Kosten^ der_ Klag er ^ zu^ 1^ 9;
Prozeßgebühr, Verhandlungsgebühr? Beweis-und weitere Verhandlungsgebühr sowie eine zusätzliche Gebühr für den zweiten Anwalt (Patentanwalt)’entspr* §§ 9, 13, 17 RAGebO.
§ 51 PatG = 4 Gebühren ä 1.876,90 DM-West = 7*507?60 DM-West
Erstattungsfähig sind nach § 91 ZPO« § 10 der Verordnung vom 30» September 1936 (RGBl II« 316) nur die den Parteien erwachsenen notwendigen Kosten und Auslagen« Die Kosten des zweiten Prozeßvertreters (Patentanwalts) sind den Klägern in DM-Ost erwachsen, da die Kläger und ihr Patentanwalt ihren Sitz bzw« Wohnsitz in der Ostzone haben« Dadurch, daß die Gebührenschuld zu dem Inhalt des Erstattungsanspruchs der Klägerinnen zu 2-4 gegenüber der in der Bundesrepublik domizilierenden Beklagten geworden ist, wird diese Schuld der Klägerinnen als Ostmark-Gebührenschuld nicht berührt (KG in JR 1949? 390; OLG Braunschweig in MDR 1952? 170; OLG Hamm in BB 1953? 183). Die Beklagte, die auf Grund der Kostenentscheidung gehalten ist, die Klägerinnen zu 2 - 4 von den ihnen erwachsenen Kosten freizustellen, wäre an sich nur verpflichtet, diese Kosten in DM-Ost zu erstatten. Die Zahlung einer Verbindlichkeit an
1
-V
;s. -
4
einen Gläubiger in der Ostzone - gleichviel ob auf DM-West oder DLI-Ost gerichtet - bedarf jedoch grundsätzlich devisenrechtlicher Genehmigung (§ 3 Satz 1 WährG; Art I 1 d und h? Art X MRG 53)? die durch die 19o DVO zu dem UmstG allgemein mit der Maßgabe erteilt ist, daß Zahlung nur auf Sperrkonto (§ 26 Abs 2 UmstG) einer Bank oder eines Postscheckamtes in DM-West erfolgen darf«
Es ist die Ansicht vertreten worden? der Betrag der Kostenschuld des westdeutschen Kostenschuldners sei dabei in rechtsähnlicher Anwendung des dem deutschen internationalen Privatrecht angehörenden § 244 BGB nach dem Kurswerte der DM-Ost in DM-West umzuwerten. Da ein amtlicher Kurs für die DM-Ost nicht festgestellt werde? sei auf die Kursnotierungen der Berliner Wechselstuben zurückzugreifen (OLG Braunschweig und Hamm aaO)» Dieser Meinung kann sich der Senat aus Gründen der Gerechtigkeit für den Bereich des Kostenfestsetzungsverfahrens? das lediglich der zahlenmäßigen Ausfüllung der im Urteil nur dem Grunde nach festgelegten Kosten entscheidung dient? nicht anschliessen. Bei der tatsächlich im West-Ost-Zahlungsverkehr gegebenen Lage führt diese Ansicht dazu? daß der ostdeutsche Kostengläubiger? der - wie im vorliegenden Palle - von allen ihm erwachsenen Kosten ■ nach der zugrundeliegenden Kostenentscheidung durch den Kostenschuldner in der Bundesrepublik freizustellen ist? tatsächlich Erstattung nur zu einem Bruchteil dieser Kosten erhält? denn ihm fließt bekanntlich nur der Nennbetrag der in DM-West auf Sperrkonto gezahlten Summe in DM-Ost zu. Der ostzonale Kostengläubiger müßte danach den überwiegenden Teil seiner als erstattungsfähig anerkannten Kosten selbst tragen? obwohl er nach dem für die Kostentragung maßgeblichen Titel von allen ihm erwachsenen notwendigen Kosten freigestellt werden soll. Diese tatsächliche Situation darf bei der Entscheidung nicht unberücksichtigt bleiben. Dem Ziele
des Kostenfestsetzungsverfahrens kann daher nur dadurch Rechnung getragen werden, daß der Kostenschuldner in der Bundesrepublik zugunsten seines ostzonalen Kostengläubigers einen DM-West-Betrag in solcher Höhe auf Sperrkonto zahlt, daß dieser dadurch in die Lage gesetzt wird, von der Tragung seiner als erstattungsfähig anerkannten Prozeßkosten in dem im Titel festgelegten Umfange tatsächlich frei zu werden» Ihre obere Grenze findet diese Verpflichtung des Kostenschuldners bei den zu erstattenden Vertretergebühren in der Zahlung des DM-V/est-Betrages, den er zu erstatten haben würde, falls die Gebührenschuld des Erstattungsberechtigten nach den in der Bundesrepublik geltenden Gebührenvorschriften in DM-West entstanden wäre«, Im Kostenfestsetzungsverfahren ist demgemäß von dem in DM-West festgesetzten Streitwert auszugehen und der für die Erstattung in Betracht kommende Gebührenbetrag unter Anwendung der ostzonalen Gebührenvorschriften • festzustellen; der erstattungsfähige Betrag ist danach unter Beachtung der bezeichneten oberen Erstattungsgrenze in DM-West festzusetzen»
Die von den Klägern geltend gemachten Kosten in Höhe von 295 DM-West für Reproduktion der gesamten Akten sind nicht erstatlÄmgsfähig. Eine dahingehende Anforderung^des Bundesgerichtshofs ist nicht erfolgt» Mit Schreiben der Geschäftsstelle des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 22» November 1951. wurden lediglich Abschriften der dem Bundesgerichtshof eingereichten Schriftsätze und der dazugehörigen Anlagen gefordert» Die Kläger haben auch nicht dargetan, daß die Reproduktion der gesamten Akten zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig gewesen sei»
11« Außergerichtliche Kosten, der^JBeklagten:
1) Prozeßgebühr, Verhandlungsgebühr, Beweis-
I
2) Porti, Telefon
gebühr und weitere Verhandlungsgebühr sowie eine zusätzliche Gebühr für den zweiten Anwalt (Patentanwalt) entspr. §§ 9? 13, 17 RAGebO, § 51 PatG = 4 Gebühren ä 1.876,90 DM-West =
6 -
7 o 507.60
24,00.
>
3) Fahrkosten und Aufwandspesen für Termin vom 21, Oktober 1952
120,00 DH&.V/4
300,30
4) Umsatzsteuer 4 °A
5) Auslagen durch Teilnahme des Geschäftsführers der Beklagten, Rudolf 2^^, am Termin vom 21. Oktober 1952:
a) Fahrkarte Berlin-Karlsruhe
und zurück = 156,40 DM-West
b) 3 Tagegelder ä 12,- DM-W = .36,00 DM-West
c) 2 Übernachtungsgelder
Die. erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten beider Parteien betragen demnach insgesamt: 15* 670.,. 90. DM-West,
Die Gerichtskosten des zweiten Rechtszuges, zu denen auch die Sachverständigengebühren gehören, sind bereits in der Weise ausgeglichen, daß sie zu 1/3 von den Klägern zu 1, 5-9 und zu 2/3 von der Beklagten durch die Amtskasse des Bundesgerichtshofes erhoben sind. Die in der Kostenaufstellung der Kläger vom 8, Juli 1953 enthaltenen Auslagenvorschüsse-von 1,000 DM und 500 DM sowie die beim Deutschen Patentamt gezahlte Gebühr für die Anmeldung der Berufung in Höhe von 150 DM sind, auf den von den Klägern zu 1, 5-9 zu zahlenden Anteil der Ge-richtsko.sten verrechnet. Ein etwaiger Ausgleichsanspruch der Klägerinnen untereinander ist bei der gerichtlichen Kosten-festsetzung nicht zu berücksichtigen. Da eine Erstattungspflicht der Beklagten, die wegen der auf sie entfallenden Gerichtskosten bereits in voller Höhe in Anspruch genommen ist, gegenüber den obsiegenden Klägern insoweit nicht besteht*
ä 9,50 DM-W
. 19,00 DM-West 211,40 jg-W Zusammen: 8.163? 30 DM-W
müssen die erwähnten Auslagenvorschüsse bei der Kostenausgleichung außer Betracht bleibeno
Auszugleichen sind somit nur die außergerichtlichen Kosten» Auch insoweit sind Ausgleichsansprüche aus dem Innenverhältnis der Streitgenossen gegebenenfalls unberücksichtigt zu lassen (Willenbücher, Kostenfestsetzungsverfahren, 15o Aufl S 144? 145)» Dabei ist auch hier davon auszugehen, daß das Kostenfestsetzungsverfahren nur dem Zwecke dient, den durch das Urteil nur dem Grunde nach feststehenden vollstreckbaren Erstattungsanspruch auch dem Betrage nach festzustellen. Die Geltendmachung anderer als den Betrag betreffenden Einreden ist im Kostenfestsetzungsverfahren unzulässig» Alle gegen den in der Kostenentscheidung selbst festgelegten Erstattungsanspruch gerichteten Angriffe des Kostenschuldners sind im Kostenfestsetzungsverfahren unbeachtlich«
Aus den Vorschriften der §§ 91 ff ZPO, des § 10 der VO vom 30» September 1936 und der Kostengesetze ist zu entnehmen, welche - Kosten verursachenden - Maßnahmen der erstattungsberechtigten Partei im Pestsetzungsverfahren zu berücksichtigen sii^l und gegebenenfalls zu welchem Betrage diese Kosten dabei als erstattungsfähig anzuerkennen sind, Danach sind diejenigen einer Partei "erwachsenen” Kosten, die nach dem freien Ermessen des Gerichts zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Hechte notwendig waren, erstattungsfähig» Anwaltskosten sind einer Partei in Höhe der einschlägigen Vorschriften der RAGebO bereits mit dem Tätigwerden des Rechtsanwalts im Rechtsstreit in diesem Sinne "erwachsen" und nicht erst damit, daß die Partei ihren Prozeßbevollmächtigten die entsprechende Gebührenschuld tatsächlich gezahlt hat (Gaedeke in DR 1940, 2186)» Im Palle ihres Obsiegens kann die betreffende Partei gemäß § 91 ZPO vom unterlegenen Gegner
Erstattung dieser ihr ’’erwachsenen” Anwaltskosten auch dann verlangen9 v/enn sie bisher nichts zur Erfüllung ihrer Gebührenschuld, die aus ihrer materiellrechtlichen Beziehung zu ihrem Prozeßbevollmächtigten herrührte, auf gewendet hat..
Dem zur Kostenerstattung verpflichteten Schuldner, dessen Verpflichtung sich allein aus dem öffentlichrechtlichen Prozeßrechtsverhältnis .herleitet , sind Einwendungen aus der materiellrechtlichen Beziehung zwischen dem Kostengläubiger und seinem Prozeßbevollmächtigten, v/ie etwa Gebührenerlaß oder Erfüllung des Gebührenahspruchs durch Zahlung seitens eines Dritten, im Kostenfestsetzungsverfahren abgeschnitten; derartige Einwendungen richteten sich zudem nicht gegen den Betrag, sondern gegen den Grund des prozessualen Erstattungsanspruchs,
Im vorliegenden Palle haften die obsiegenden Klägerinnen - jede für sich - ebenso wie ihre unterlegenen Streitge-nossen nach §§3? 51 RAGebO auf Grund ihrer materiellrechtlichen Beziehungen zu ihrem gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten für die vollen Gebühren, Jeder einzelnen Klägerin ist die volle Gebührenschuld ’’erwachsen” i..S, des § 91 ZPO, Die obsiegenden Klägerinnen sind daher berechtigt, die ihnen erwachsene volle Gebührenschuld als prozessualen Erstattungsanspruch im Pestsetzungsverfahren von der unterlegenen Beklagten erstattet zu verlangen. Dabei kann das weitere rechtliche Schicksal, das diese Gebührenschuld der Klägerinnen zu ' *
2-4 auf Grund der materiellrechtlichen Beziehungen zwischen den Klägerinnen und ihrem gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten oder zwischen den Klägerinnen und ihrem Innenverhältnisse (§ 426 BGB) etwa gehabt hat, im Kostenfestsetzungsverfahren nicht erörtert werden.
In Fällen des vorliegenden Sachverhalts wird dem Kostengläubiger im Pestsetzungsverfahren vielfach die Anrechnung nur seines Kopfanteiles an den voller! Rechtsanwaltsgebühren
~ / Y*%
zugebilligt, es sei denn« er macht glaubhaft, daß er die vollen Gebühren des gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten tatsächlich gezahlt habe*, oder daß seine unterlegenen Streitgenossen als Gebührenschuldner - etwa wegen deren Mittellosigkeit - tatsächlich ausfielen (so u,a, KG in ständiger Rspr vgl z«Bo JV/ 1931, 1116; J\V 1933, 1074, 1734; JV/ 1935, 304) o Diese Meinung begegnet Bedenken« Sie zieht nicht etwa nur das materiellrechtliche Innenverhältnis der Streitgenossen als blosses "Hilfsmittel” zur Betragsermittlung heran (so Bach in JW 1936, 2005), sondern räumt dem Ausgleichsverhältnis der Streitgenossen untereinander bestimmenden Einfluß auf die allein dem Prozeßrechtsverhältnis entspringende Kostenerstattungsverpflichtung der unterlegenen Prozeßpartei ein« . Es widerspricht aber vor allem der ganzen Struktur des deutschen Prozeß- und Gerichtsverfassungsrechts, die Aufklärung materiellrechtlicher Beziehungen im Innenverhältnis der Streitgenossen und die Entscheidung dabei möglicherweise auftretender schwieriger Rechtsfragen dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu übertragen« dem im Regelfälle (§ 104 ZPO) die Entscheidungen im Kostenfestsetzungsverfahren obliegen«
Ebensowenig wie bei einem nur von zwei Parteien geführten Rechtsstreit die erstattungspflichtige Partei im Kostenfestsetzungsverfahren mit dem Einwande, die Gebührenschuld sei durch einen Dritten bereits erfüllt worden, gehört wird, kann daher beim vorliegenden Sachverhalte das materiellrechtliche Innenverhältnis der teils obsiegenden, teils unterliegenden Streitgenossen oder die Präge beachtlich sein, v/er von ihnen die gemeinsame Gebührenschuld gezahlt hat oder letztlich zu zahlen haben wird« In jedem Palle können die obsiegenden Streitgenossen Erstattung der vollen Anwaltsgebühren als ihnen "erwachsene" Kosten von der Beklagten beanspruchen«
i
10
Diese Auffassung wird auch nicht durch die vom Kammer-gericht ahgestellte Überlegung in Frage gestellt, ein erstattungsberechtigter Streitgenosse könne dann folgerichtig . auch Erstattung von Kosten vom unterlegenen Gegner fordern, wenn er dem gemeinsamen Anwalt nichts, sein unterlegener Streitgenosse aber alle Kosten gezahlt habe, so daß dann den obsiegenden Streitgenossen gleichsam fingierte Kosten zu erstatten wären (JW 1933? 1075)* Dem steht zunächst ent-., gegen, daß im Festsetzungsverfahren der Einwand der Zahlung, der Aufrechnung oder ander-weiten Tilgung ohnehin nicht statthaft istc Die Nichtberücksichtigung solcher möglicher Folgen ist aber auch im Ergebnis nicht unbillig. Wie Bach (DR 1939? 327? 328) zutreffend hervorhebt. ist die nicht notwendige Streitgenossenschaft im Verhältnis der Prozeßgegner zueinander nichts anderes als eine äußerlich zusammengefaßte Mehrheit von untereinander unabhängigen Prozessen und Prozeß-rechtsverhältnissen. Niemand käme bei Führung getrennter Prozesse einzelner Kläger gegen eine bestimmte Partei über einen gleichgelagerten Streitgegenstand auf den Gedanken, die in verschiedenen Prozessen unterlegene Beklagte nicht für verpflichtet zu halten, die vollen Anwaltskosten des Gegners in diesen Prozessen erstatten zu müssen. Das gleiche würde in dem Falle gelten, daß sich jede der verschiedenen Parteien als Streitgenossen durch je einen Prozeßbevollmächtigten vertreten ließe. Es ist kein einleuchtender Grund ersichtlich, warum die Ersparnis, die den Streitgenossen durch die Beauftragung nur eines Prozeßbevollmächtigten mit ihrer gemeinsamen Vertretung entsteht, dem unterlegenen Prozeßgegner zugute kommen müßte. Die zwangsläufige Folgerung aus. , der hier vertretenen Rechtsauffassung ist, daß der Prozeßgegner der Streitgenossen von dem unterlegenen Streitgenossen auch seinerseits die Erstattung seiner sämtlichen Kosten verlangen kann. Damit entfällt der bisweilen im Schrifttum
11 -
erhobene Einwand» es sei deshalb uhbillig, stets die ganzen dem Anwalt der Streitgenossen geschuldeten Gebühren als Kosten des obsiegenden Streitgenossen anzusehen» weil der Prozeßgegner von Streitgenossen von dem unterlegenen Streitgenossen auch nur Kostenerstattung zu dem Bruchteil verlangen könne, zu dem dieser nach der Kostenentscheidung zur Kostentragung verurteilt sei. Wenn das Kostenfestsetzungsverfahren tatsächlich zu diesem Ergebnis führen sollte, so beruht dies auf einer fehlerhaften Kostenentscheidung in dem dem Erstattungsverfahren zugrundeliegenden Titel, Gegen die Billigkeit des hier vertretenen Rechtsstandpunktes kann daraus jedoch nichts hergeleitet werden.
Nach alledem waren die von der Beklagten an die Klager zu 2 - 4 zu erstattenden außergerichtlichen Kosten des zweiten Rechtszuges in der oben zu I errechneten Höhe von 7.507960 DM-West festzusetzen»
Nach dem Kostenausspruch des Urteils vom 21- Oktober 1952 haben die Kläger zu 1, 5-9 neben ihren eigenen aus-sergerichtlichen Kosten und 1/3 der gerichtlichen Kosten noch 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu tragen, doh, 1/3 des oben zu II errechneten Betrages von So 163,30 DM-West mit 2,721,10 DM-West, Diesen Betrag haben die Kläger zu 1, 5-9 der Beklagten zu erstatten. Einen
12
-12-
darüber hinausgehenden Anspruch hat die Beklagte gegen die genannten Kläger nicht.
Wilde Birnbach
Frau Bundesrichterin Dr.Krüger-Hieland ist infolge Beurlaubung und Ortsabwesenheit an der Unterschriftsleistung verhindert.
Wilde
Bock
Nastelski