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Nicht.für die amtliche Sammlung!
Gesetz: ZPO § 71, GKG § 25 Abs 3
Rechtssatz: Der Streitwert für ein Zwischenurteilf durch , welches der Beitritt eines Nebenintervenienten zurückgewiesen wird, ist nach dem Inter-esse zu bemessen, das der Nebenintervenient an der Zulassung seines Beitritts hat. Dieses Interesse kann geringer sein als der Wert des Streitgegenstandes des Hauptprozesses
(RGZ 111, 410).
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Aktenzeichen: I ZR 106/51 .
Beschluß des BGH.vom 24. Pebruar 1953
B es c h 1 u 5 In der Patentnichtigkeitssache
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- vertreten durch: a)
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Kläger und Berufungskläge
II. der Firmen
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- vertreten durch: a)
2
gegen
Q-es.m.b.H.).
Beklagte und Berufungsbeklagtes
- vertreten durch: Patentanwalt Dipl,.Ing. 0.
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betreffend die Erklärung der Nichtigkeit des Patents 763 790
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Februar 1953 beschlossen:
1. Der Streitwert für den Zwischenstreit über die Zulässigkeit der Nebenintervention wird auf 50;0QQ ■ DM festgesetzt.
2. Auf die Erinnerung der Nebenintervention zu 1),
der Firma Chr. wird die der Nebeninter-
venientin erteilte Kostenrechnung vom 25. November 1952 dahin abgeändert, daß die Kosten des Zwischenstreits über die Zulassung der Nebenintervention nach einem Streitwert von 50.000 DM zu berechnen sind..
Durch Zwischenurteil vom 13. November 1951 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Nebenintervention von fünf Firmen zurückgewiesen und die Kosten des Streites über die Zulässigkeit der Nebenintervention den Nebenintervenienten auferlegt. Im Rechtsstreit der Hauptparteien ist der Wert des Streitgegenstandes auf 300.000 DM festgesetzt worden. Nach diesem Streitgegenstand ist die
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Urteilegebühr, für die Zurückweisung der Hebenintervention berechnet und zu diesem Betrag einschließlich der Auslagen in voller Höhe von der Hebenintervenientin zu 1) angefordert worden.
Hit der Erinnerung wird einmal geltend gemacht, die Voraussetzungen des § 77, 79 GKG lägen dicht vor, weil die Hebenintervenienten infolge ihres Ausscheidens aus dem Hechtssrtreit vor der Entscheidung in der Hauptsache nicht als Antragssteller anzusehen söieii (§77 Abs 1 GKG) und ihnen in dieser Entscheidung auch keine Kosten auferlegt seien' (§ 79 Ziff 1 GKG). Diese Beanstandung ist unbegründet'. Di'e Urteilsgebühr ist nicht für die Entscheidung in der Hauptsache, sondern für das Zwischenurteil eingefordert worden, dessen Kosten den Hebenintervenienten auf-erlegt worden sind. Diese Urteilsgebühr ist gemäß § 25 Abs 3 GrKG gesondert zu erheben. Auch die hilfsweise Berufung der Erinnerung auf § 82 Abs‘2 GKG greift nicht durch; denn Äie Kosten des Zwisehenstreites treffen ausschließlich die Hebenintervenienten und nicht die Parteien des Häüptprozesses, Sie sind dementsprechend auch nur den Hebenintervenienten auferlegt worden.
Die Erinnerung kann aber auch insoweit keinen Erfolg
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haben, als sie eine anteilsmässige Verteilung der Kosten auf die fünf Hebenlntervenienten anstrebt. Die Inanspruchnahme der Erinnerungsführerin für die gesamten kosten des Zwischenstreits rechtfertigt sich aus der gesamtschuldnerischen Haftung der Kostenschuldner (§ 82 Abs 2 GKG). Die Staatskasse hat die freie Wahl, welchen der Gesamtschuldner sie in Anspruch nehmen will.
Wohl aber muß die Erinnerung als begründet erachtet werden, soweit die durch den Zwischenstreit erwachsenen
Gebühren nach dem für die Hauptsache festgesetzten Streitwert berechnet worden sind. Das Wesen der Nebenintervention besteht darin, daß der Nebenintervenient einer Partei zur Unterstützung beitritt (§ 66 ZPO)- Kommt die Nebenintervention in einem Rechtsstreit tatsächlich zur Durchführung, so werden die Kosten der Nebenintervention in der Regel nach dem Streitgegenstand des. Hauptprozesses zu berechnen sein (§ 101 ZPO). Jn deja Zwischenstreit, in dem Uber den Antrag einer Hauptpartei auf Zurückweisung der Nebenintervention entschieden wird, handelt es sich jedoch lediglich um die Präge, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Streithilfe durch den Nebenintervenienten gegeben sind. In diesem Zwischenstreit wird nicht über den Hauptanspruch, sondern nur darüber entschieden, ob der Nebenintervenient sein rechtliches Interesse am Obsiegen der Hauptpartei genügend glaubhaft gemacht hat. Deshalb kann der Bemessung des Streitwertes für diesen Zwischenstreit auch nur das Interesse zugrunde gelegt werden, das der Nebenintervenient daran hat, durch seine Zulassung in die Lage versetzt zu werden, zu dem Obsiegen derjenigen Partei, der er beizutreten wünscht, durch Angriffs- und Verteidigungsmittel oder sonstige Prozeßhandlungen im Rahmen des § 67 ZPO beizutragen (RGZ 111, 410).
Dieses Interesse ist vom Gericht nach freiem Ermessen festzusetzen (§3 ZPO). Es kann sich in besonders gelagerten Pallen mit dem Streitwert des Hauptprozesses decken, etwa wenn Rückgriffsansprüche gegen den Nebenintervenienten in Präge kommen. Im vorliegenden Pall, in dem die Nebenintervenienten im wesentlichen nur geltend gemacht haben, eine Aufrechterhaltung des Patentes, dessen Vernichtung in dem Hauptprozeß angestrebt worden ist,
könne einer etwaigen künftigen Erweiterung ihres gewerblichen Tätigkeitskreises entgegenstehen, war das Interesse der Nebenintervenienten an der Zulassung ihrer Nebenintervention erheblich geringer zu bewerten als der Streitgegenstand des Hauptprozesses. Her Streitwert für den Zwischenstreit über die Zulässigkeit der Hebenintervention ist dementsprechend auf 50.000 IM festgesetzt worden.
Bei der Kostenberechnung für die Nebenintervenienten ist unter Abänderung der beanstandeten Kostenrechnung vom 25. November 1952 von diesem Streitwert auszugehen.
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