BGH · I ZR 106/50

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Leitsatz / Zusammenfassung

Bei der Frage, oh ein adäquater Kausalzusammenhang vorliegt, ist zunächst zu prüfen, oh das in Rede stehende und im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne eine Erfolgs be di nguiig darstellende Ereignis zu den conditiones sine quihus non gehört. Als conditiones sine quihus non sind nur diejenigen Ereignisse anzusprechen, die nicht weggedacht werden können, ohne daß der sich dann ergehende Zustand überhaupt nicht mehr in die' für die recht-., liehe T.ertung in Betracht kommende Erfolgskategorie fällt, oder ohne daß zu dem mindesten der konkrete Erfolg innerhalb dieser Kategorie in einer Weise verändert wird, die für die rechtliche Vürdigung erheblich ist. Die Annahme, daß der Schaden durch eine Handlung oder eine Unterlassung "möglicherweise" oder "vielleicht" verursacht worden sei, reicht zur Feststellung des Kausalzusammenhanges nicht hin. Auf die Revision der Parteien wird das Urteil des 2. Per Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-rechtssuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Jede Partei führt den Zusammenstoß auf Verschulden der anderen zurück und verlangt von der anderen Ersatz des Schadens-. Der Sachverständige hat sein' Gutachten dahin erstattet, beide Parteien treffe ein für den Zusammenstoß ursächliches Verschulden. Auf die' Berufung der Beklagten hat das Cberlandeogericht in Hamburg, ohne weiteren Beweis zu erheben, durch Urteil vom 27* Juni 195o das Erkenntnis des Landgerichts geändert und die Klage und die Widerklage unter Abweisung der Mehransprüche dem Grunde nach Je zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt. Das Landgericht hat die Beweisaufnahme dahin gewürdigt, das Schiff der Klägerin habe so rechtzeitig nach Backbord gedreht,.daß. Hierdurch und durch sein Lückwärtsmanöver habe es sich stark steuerbord gedreht, dadurch sei der Zusammenstoß verursacht worden. A) Es ist zunächst auf die Revision der Klägerin ein-zugehen. I • Bie Klägerin hat in der Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht, das Berufungsgericht habe zu Unrecht § 737 IIGB nicht beachtet. Hur wenn eine solche Verpflichtung vorhanden ist, wird der Pflichtlotse aber Zwangslotse in Sinne von § 737 HGB (HG Bolze Bd 23 Hr 271; IlansOLG,' Ebl 1396 Er. 6o und 1917 Hr 95; Schaps das Deutsche Seerecht 2. Die Vorschrift des § 737 HGB ist demnach mit Recht vom Berufungsgericht nicht angewendet worden. Die Klägerin rügt nämlich weiter, und zwar mit Recht, die Feststellung des Oberlandesgerichts, der lotse RflHBH habe zu spät nach Backbord gedreht und dadurch den Zusammenstoß schuldhaft mitverursacht, beruhe vor allem auf folgenden Verfahrensve: -stößens Das Berufungsgericht führt zunächst aus, es könne der 3e,\veis\vürdigung des Landgerichts nicht beitreten, und nimmt' darauf selbst . sich das Berufungsgericht aicrit etwa nur ungenau axis ge drückt hat und in Wirklichkeit von § 141 ZPO ausgegangen -ist. Vielmehr weisen die 'Urteilsgründe dar&uf hin, daß das Berxifungsgericht sein Erkenntnis mit darauf stützt, der Beklagte zu 2 a) sei gemäß § 445 ff ZPO zwecks Beweises vernommeri*:wörden und seine .Aussage’ sei dement-sprechend zu werten'. Ob das Oberlandesgericht indessen, wenn *es sich bewußt geworden wäre, daß der Beklagte zu 2 a) nicht als Partei vernommen, sondern nur nach § 141 ZPO gehört worden war, seinen Angaben denselben Wort beigemessen hätte, den es ihnen ausweislich der Xi'rteilsgründe hat zukommen lassen, und ob es in dem Palle zu'derselben Beurteilung gekommen wäre,, steht offen. Aus den Gründen ist, auch wenn man sie im Zusammenhang betrachtet, nicht zu-entnehmen, daß das Oberlandesgericht das beachtliche Vorbringen der Klägerin mitgewürdigt und. Das Berufungsgericht erblickt das Verschulden der Besatzung des Schiffes der Klägerin lediglich darin, daß der Lotse HflÜ zu spät nach Backbord gedreht habe. Das Urteil besagt, die Schiffe seien auf der Strecke zwischen loa 16,0 und 16,5 zusaunengebtoßen. Bs enthält aber weder Feststellungen darüber, an welcher Stelle der von dem Zeugen UtKKKtB erwähnte Schwimmkran gelegen hat, noch an welcher bestimmten Stolze der Zusammenstoß der Schiffe erfolgt ist. sein muß, ergibt die weitere Bekundung des Zeugen vor dem Landgericht, er habe nicht sofort nach Backbord hinüberdrehen können, weil ein zwischen km 16,4 und 16,3 liegender Schwimmkran im Wege gewesen sei. Jedenfalls geht aus dieser Bekundung des Zeugen hervor, daß auch er*das Gefühl gehabt hat, ziemlich spät nach Backbord hinübergodreht zu sein und geglaubt hat, eine Erklärung hierfür geben zu müssen.” V7enn der Schwimmkran ihn zwar zunächst in seiner Pahrweise gestört haben sollte, aber ein früheres Erehen nach Backbord trotzdem noch möglich gewesen wäre, so könnte eine solche Störung durch den Schwimmkran sein Verschulden immerhin so stark mildern, Aus alledem geht hervor, daß das Berufungsgericht die Prägen, ob ein Schwircmkran vorhanden gewesen ist, wo er sich befunden hat und- wie groß die Entfernung zwischen ihm und der Stelle des Zusammenstoßes der Schiffe war, nicht auf sich beruhen Revisionsangriffe der Klägerin bereits dazu führen »müssen, das Urteil, soweit es die Klägerin be-schwert', auf ihre Revision hin aufzuheben. B) Das Urteil ist aber auch, soweit es die Beklagten beschwert, auf deren Revision hin aufsuheben. Die Beklagten machen vor allem geltend, das Berufungsgericht habe einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Rückwärtsmanöver der MDflHB" ünd dem Zusammenstoß nicht festzustellen vermocht, sShon deshalb hätte die Klage ganz abgewiesen und der Y/iderklage voll entsprochen werden müssen. Die Worte "möglicherweise” und "vielleicht” in dem aus den Urteils-.gründen wiedergegebenen letzten Satz deuten darauf hin, daß das' Berufungsgericht den Kechtcbegriff der Kausalität verkannt hat. Als conditiones sine quibus non sind nur diejenigen Ereignisse anzusprechen, die nicht weggedacht werden können, ohne daß der sich dann ergebende Zustand überhaupt nicht mehr in die für die rechtliche Wertung in Betracht kommende Erfolgskategorie fällt, oder ohne daß zu dem mindesten der konkrete Erfolg innerhalb dieser Kategorie in einer Weise verändert wird, die für die rechtliche Würdigung erheblich ist (Traeger, Der Kausalbegriff im Zivilrecht und Strafrecht S 18; H. Erst wenn feststeht, daß es '* sich um eine conditio sine qua non handelt, ist dann der frage nachzugehen, ob die Bedingung adäquat und somit haftungsauslösend ist (v.Kries, über den Begriff der ob- ' jektiven Liöglichkeit und einige Anwendungen desselben, Vierteljahresschrift für wissenschaftliche Philosophie Bd XII, 181 ff (Sonderdruck S 63); K. Der aufgezeigte liechtsfehler des Oberlandesgerichts, der in der Verkennung des Begriffs der Kausalität im Eechtssinne besteht und.der eine Unklarheit in dem Urteil bewirkt hat, muß bereits dazu führen, das Urteil auch auf die Berufung der Beklagten hin aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht surückzuver-weisen. Das Berufungsgericht wird unter Berücksichtigung der obigen Richtlinien erneut zu prüfen haben, ob das Verhalten des Beklagten zu 2 a), das es ihm als Verschulden .angerechnet und das es gegenüber dem seiner Auffassungchach von der Klägerin zu vertretenden Verschulden mit l/2 bewertet hat, überhaupt für die Entstehung des Schadens ursächlich war. Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht auch zu erwägen haben, ob es nicht zweckmäßig ist, den Sachverständigen Sachse unter Vorhalt des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme, die wie erörtert, noch zu ergänzen seih wird, mündlich zu hören. In der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht auch prüfen müssen, ob der Beklagte zu 2 a) außer dem auch nach dem Gutachten des Sachverständigen objektiv unrichtigen Eückwärtsmanöver noch sonstige für den Unfall im Rechtssinne ursächliche Verkehrsverstöße treffen, die ihm als Verschulden anzurechnen wären. Sollte das Gberlandesgericht auch auf Grund der erneuten Verhandlung zur Verneinung dieser Frage kommen, und andererseits zu der Feststellung gelangen, daß das RÜckwärtsmänöver schuldhaft und daß es ferner für den Zusammenstoß ursächlich im Rechtssinne war, so wird es dann erneut das Verhältnis der Schwere des auf jeder Seite obwaltenden Verschuldens untersuchen müssen. Hierbei wird es zu berücksichtigen haben, daß in aller Regel das Verschulden desjenigen, der eine ernste, den anderen Teil zu raschen Abwehrmaßnahmen zwingenden ICollisionsgefahr geschaffen hat,, höher zu bewerten ist’ als das Verschulden des anderen, wenn dieser in der Gefahr aus Hange 1 an Geistesgegenwart, Einsicht und Entschlußkraft nur.die.richtige Somit war das angei'ochtene Urteil auf die Revision beider Parteien aufzuheben und war der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung und zwar auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges an das Berufungs-gericht zurllckzuverv/eisen -

Zitierte Normen

Schlagwörter

schiffenBerufungsgerichtParteiZPOKlägerinZusammenstoßVerschulden

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk: und für die Amtliche Sammlung! 2490 Q72 Recht's satz: Bei der Frage, oh ein adäquater Kausalzusammenhang vorliegt, ist zunächst zu prüfen, oh das in Rede stehende und im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne eine Erfolgs be di nguiig darstellende Ereignis zu den conditiones sine quihus non gehört. Als conditiones sine quihus non sind nur diejenigen Ereignisse anzusprechen, die nicht weggedacht werden können, ohne daß der sich dann ergehende Zustand überhaupt nicht mehr in die' für die recht-., liehe T.ertung in Betracht kommende Erfolgskategorie fällt, oder ohne daß zu dem mindesten der konkrete Erfolg innerhalb dieser Kategorie in einer Weise verändert wird, die für die rechtliche Vürdigung erheblich ist. jürst wenn das foetgestellt ist, ist weiter zu untersuchen, oh die dann vorliegende conditio sine qua non zu den adäquaten, also den zurechenharen Bedingungen gehört. Die Annahme, daß der Schaden durch eine Handlung oder eine Unterlassung "möglicherweise" oder "vielleicht" verursacht worden sei, reicht zur Feststellung des Kausalzusammenhanges nicht hin. Aktenzeichen: I ZR lo6/5o Urteil vom 11. Hai 1951 OLG. Hamburg , \ I ZR lo6/5o ' I Verkündet am 11 o Lai 1951 Just.Sekr. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle $ • m Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit in Hl der Firma Robert M straße 0, It Al Klägerin, Widerbeklagte, Revisions-- : klägerin und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ir. gegen 1) die Offene Handelsgesellschaft 2) deren Gesellschafter a T Erich traßei Beklagte, Widerkläger und g; . .Revisionskläger - ProzeßbevollmächtigtersVRechtsanwal-t Ir. flÜM ■ hat ^er I..Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche,!Verhandlung vom 11. Mai 1951 unter Mitwirkung f'j!?.: «-‘fr..; .* der Bundesrichter Prof. Ir. Lindenmaier, Ir. Heidenhain. . , -Ir. ■ Birnba'ch, Schmidt und Wilde für Recht erkannt: Auf die Revision der Parteien wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 27- Juni 195o aufgehoben. Per Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-rechtssuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 4 $ Tatbestand: Die Klägerin ist Schiffseigner.» des Ilotorschiffs Hobert 5- Die Beklagte zu 1 ist Schiffseignerr des Motorschiffs Am Morgen des 15« November 1947 fuhr das Motorschiff Robert MÜB 5 von Elsfleth . könnend gegen das ablaufende Wasser die Hunte aufwärts in Richtung Oldenburg. Von dorther kam ihm das Motorschiff DflHHl entgegen. Beide Schiffe waren beladen, -auf beiden befanden sich Lotsen, auf der l^BHP war auch der Beklagte zu 2 a. Die Seewasserstraßenordnung (3V0) enthält im § 57 besondere Vorschriften für die Hunte. Die.Hunte macht zwischen dem km 16 und Ina 16,5 eine starke Krümmung. In ihr stießen die beiderf Schiffe£ zusammen, und zwar lief das Motorschiff DlHHPiQit seinem Bug gegen die Steuerbordseite des Vorschiffes des Motorschiffes Robert 5 und beschädigte es schwer. Es erlitt auch-selbst erhebliche Beschädigungen. Jede Partei führt den Zusammenstoß auf Verschulden der anderen zurück und verlangt von der anderen Ersatz des Schadens-. Die Klägerin begehrt mit der ICläge 42 849.97 DK %v nebst Zinsen, die Beklagte fordert mit ihrer Widerklage 11 55o.9o lli nebst Zinsen. Jode Partei beantragt ferner die Ansprüche der Gegenpartei abzuweisen. * Das Landgericht hat Beweis durch Vernehmung von . • Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben. Der Sachverständige hat sein' Gutachten dahin erstattet, beide Parteien treffe ein für den Zusammenstoß ursächliches Verschulden. Er hat die Schuld der -3- /*r . - 3 ~ Klägerin mit 60 $ und die der Beklagten mit 4o # bewertet. Bks Landgericht hat durch Seil- und Zwischenurteil von 26. Januar 195o den IQageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Widerklage abge-*-wiecen. Es führt aus, der Zusammenstoß sei nur durch ein falsches Steuerbordmanöver der Führung des Motorschiffes * 1rossei verursacht worden. Auf die' Berufung der Beklagten hat das Cberlandeogericht in Hamburg, ohne weiteren Beweis zu erheben, durch Urteil vom 27* Juni 195o das Erkenntnis des Landgerichts geändert und die Klage und die Widerklage unter Abweisung der Mehransprüche dem Grunde nach Je zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt. Die Ur-teilsgründe legen dar, das Landgericht habe das Beweisergebnis nicht richtig gewürdigt,.die Führungen beider Schiffe hätten fahrlässig gehandelt und in gleicher Weise den Zusammenstoß verursacht. Gegen das Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt, Jede Partei beantragt, daß ihren Ansprüchen ganz stattgegeben werde und daß die Forderungen der Gegenpartei ganz abgewiesen würden. Entscheidungsgründe: ITach § 57 Ziff 11 S\70 konnte das Motorschiff * &er Beklagten die in seiner Fahrtrichtung gesehen linke Seite .benutzen; das Motorschiff "Robert 5" der Klägerin mußte ihm ausweichen. Das Landgericht hat die Beweisaufnahme dahin gewürdigt, das Schiff der Klägerin habe so rechtzeitig nach Backbord gedreht,.daß. die beiden Schiffe Steuerbord zu Steuerbord hätten einander passieren können. Das Sohiff der -4- Beklagten habe in Verkennung der Lage Steuerbordruder gegeben. Hierdurch und durch sein Lückwärtsmanöver habe es sich stark steuerbord gedreht, dadurch sei der Zusammenstoß verursacht worden. Las Berufungsgericht hat die Bewei sauf nähme anders gewürdigt. Es kommt zu dem Ur- gebnis', der Zusammenstoß sei von beiden Parteien in ¥ gleicher Veioe schuldhaft herbeigeführt worden. Bas Schiff der Klägerin habe zu spät nach Backbord gedreht, das Schiff der Beklagten sei infolge seines Rückwärtsmanövers nach Steuerbord ausgeschoren. Bs habe aber nicht Steuerbordruder gegeben. Beide Parteien greifen das Urteil an. « A) Es ist zunächst auf die Revision der Klägerin ein-zugehen. I • Bie Klägerin hat in der Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht, das Berufungsgericht habe zu Unrecht § 737 IIGB nicht beachtet. Zur Zeit des Zusammenstoßes habe für das Befahren der unteren Hunte Zwangslotsenschaft bestanden. Ihr Schiff habe sich unter der Führimg eines Zwangslotsen befunden. Für diesen sei sie nicht verantwortlich. Bie Rüge greift nicht durch. Each der ordnungsgemäß veröffentlichten Verordnung über die Lotsenpflicht auf der unteren Hunte vom 1. September 19399 an der auch die nichtveröffentlichte Verordnung vom 29« September 1947 insoweit nichts geändert hat, waren die Parteien zwar verpflichtet, für die Fahrt auf der unteren Hunte Lotsen anzunehmen. Es bestand somit Pflichtlotsenschaft. Bagegen fehlte es an einer Verpflichtung der Schiffer den lotsen die Führung der Schiffe zu übertragen und der Lotsen, sie zu übernehmen. Hur wenn eine solche Verpflichtung vorhanden ist, wird der Pflichtlotse aber Zwangslotse in Sinne von § 737 HGB (HG Bolze Bd 23 Hr 271; IlansOLG,' Ebl 1396 Er. 6o und 1917 Hr 95; Schaps das Deutsche Seerecht 2. Aufl . Bd 1 § 737 Arm 8 S 764 und Bd 2 § 737 Anm-2 S 65). Sopit \* waren die lotsen auf den beiden Schiffen hier nicht Zwangslotsen im Sinne von'§ 737 IIGB. Ihnen lag nur die Pflicht ob, die Schiffsführung zu beraten, aber nicht die Verpflichtung, die Schiffe selbst zu führen. Die Vorschrift des § 737 HGB ist demnach mit Recht vom Berufungsgericht nicht angewendet worden. II. Der Revision der Klägerin war aber aus anderen Gründen stattzugeben. Die Klägerin rügt nämlich weiter, und zwar mit Recht, die Feststellung des Oberlandesgerichts, der lotse RflHBH habe zu spät nach Backbord gedreht und dadurch den Zusammenstoß schuldhaft mitverursacht, beruhe vor allem auf folgenden Verfahrensve: -stößens 1) Das Berufungsgericht habe die Äußerungen des Be- . klagten zu 2 a) gesetzv/idrig als ParteiVernehmung gev/ertet, V k 2) es habe die Angriffe gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen übergangen, 3) es habe nicht berücksichtigt, daß RflHHPnicht früher nach Backbord habe drehen können, weil ein Schwimmkran vor ihm gelegen habe. Die erwähnten 3 Rügen greifen, wie sich aus folgendem ergibt, durcho 1) Die Zivilprozeßordnung unterscheidet scharf zwischen der Anhörung einer Partei gemäß § 141 ZPO und der Partei-vernehraung gemäß' § 445 ff ZPG. Die erstere dient nur zur Aufklärung des Sachverhalts im Rahmen des § 139 ZPO, sie ist stets zulässig» Die letztere ist eine Beweisaufnahme über streitige Behauptungen, sie darf nur auf Grund eines Beweisbeschlusses und unter den im Gesetz näher bestimmten Voraussetzungen.erfolgen» (Vgl Stein-Jonas-bchönke 17.Auf1 .§ 141 ZPO zu II 1). Der Beklagte zu 2 a) ist ausweislich der Protokolle und des Tatbestandes des angefochtenen Ur- teils in dem Rechtsstreit nicht als Partei vernommen, sondern nur gemäß- § 141 ZPO gehört worden. Das Berufungsgericht führt zunächst aus, es könne der 3e,\veis\vürdigung des Landgerichts nicht beitreten, und nimmt' darauf selbst . eine Beweiswürdigung vor. In diesem Zusammenhänge spricht cs wiederholt '.von den Vernehmungen und von den eindeutigen Aussagen des Beklagten zu 2 a) -und der Zeugen und RefBBfc. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, daß das Gberlandesgericht die Äußerungen des Beklagten zu 2 a) ebenso bewertet hat wie*,die Aus-' sagen der Zeugen, und daß es ihnen einen erheblichen Beweiswert -bel-gemessen hat. Aus .den.Drteilsgründen ist zu entnehmen, daß. sich das Berufungsgericht aicrit etwa nur ungenau axis ge drückt hat und in Wirklichkeit von § 141 ZPO ausgegangen -ist. Vielmehr weisen die 'Urteilsgründe dar&uf hin, daß das Berxifungsgericht sein Erkenntnis mit darauf stützt, der Beklagte zu 2 a) sei gemäß § 445 ff ZPO zwecks Beweises vernommeri*:wörden und seine .Aussage’ sei dement-sprechend zu werten'. Die im. Rahmen einer Anhörung nach - 7- § 14-1 ZPO .gemachten Angaben dürfen jedoch nicht als Parte iaus sagfeim Sinne von § 445 ff ZPO gewürdigt werden* '«« ::xs. Zwar;kann:däs Gericht auch Erklärungen einer Partei, die diesV^bisi. ihrer Anhörung nach § 141 ZPO abgibt, Glauben schenken. Ob das Oberlandesgericht indessen, wenn *es sich bewußt geworden wäre, daß der Beklagte zu 2 a) nicht als Partei vernommen, sondern nur nach § 141 ZPO gehört worden war, seinen Angaben denselben Wort beigemessen hätte, den es ihnen ausweislich der Xi'rteilsgründe hat zukommen lassen, und ob es in dem Palle zu'derselben Beurteilung gekommen wäre,, steht offen. Die L'öglichkeit, daß es bei einer richtigen Beurteilung der Anhörung des • • >.*■ Beklagten zu 2.a) anders entschieden hätte, ist gegeben, somit beruht das Urteil insoweit auf einer Gesetzesverletzung. 2) Bas Berufungsgericht gründe.t seine Entscheidung weiter wesentlich mit auf die Aussage des Schwagers des Beklagten zu 2 a), des Zeugen Bie Klägerin hat in ihrem vorgetragenen Schriftsatz vom 25. Uovember 1949 eingehende Einwendungen gegen die Richtigkeit dieser Bekundung erhoben. Sie waren nicht ohne weiteres belanglos, daher hätte das Oberlandesgericht sie prüfen 0 müssen. Bas Urteil befaßt sich mit ihnen nicht. Aus den Gründen ist, auch wenn man sie im Zusammenhang betrachtet, nicht zu-entnehmen, daß das Oberlandesgericht das beachtliche Vorbringen der Klägerin mitgewürdigt und. aus welchen Gründen es dem .Zeugen trotz der Einwendungen vollen Glauben geschenkt hat. Mit Recht rügt die Revision deshalb, das Berufungsgericht habe es hier an -8- der nach § 286 ZPO gebotenen umfassenden Würdigung des Inhalts der Verhandlung fehlen lassen» . 3) Das Berufungsgericht gründet die teilvieise Abweisung der Klage und die teilweise Verurteilung auf die Widerklage auf die Vorschrift des § 736 Abs 1 KOB. Die erwähnte Bestimmung setzt ein Verschulden der Besatzung des Schiffes der Klägerin voraus. Ferner kommt es für die Bemessung der Verteilungsquote auf das Verhältnis der Schwere des auf jeder Seite obwaltenden Verschuldens • an. Das Berufungsgericht erblickt das Verschulden der Besatzung des Schiffes der Klägerin lediglich darin, daß der Lotse HflÜ zu spät nach Backbord gedreht habe. Soweit es diese Fostatellun- :i die Aussage des Zeugen WjHHPund auf die Anhörung des Beklagten zu 2 a) stützt, ergeben die obigen Ausführungen bereits, daß ein Vorstoß gegen § 286 ZPO vör'licgt. Das Berufungsgericht. hat die erwähnte Vorschrift aber auch noch sonst verletzt. Das Urteil besagt, die Schiffe seien auf der Strecke zwischen loa 16,0 und 16,5 zusaunengebtoßen. Bs enthält aber weder Feststellungen darüber, an welcher Stelle der von dem Zeugen UtKKKtB erwähnte Schwimmkran gelegen hat, noch an welcher bestimmten Stolze der Zusammenstoß der Schiffe erfolgt ist. Das Berufungsgericht führt, nachdem es zunächst die Aussage, die der Wasserschutzpolizei gemacht hat, wiedergegeben hat, aus i "Baß aber das Hinüberdrehen des luo torschiff es "Itobert 5” nach Backbord gleichwohl erst sehr spät erfolgt \ -9- /!€ sein muß, ergibt die weitere Bekundung des Zeugen vor dem Landgericht, er habe nicht sofort nach Backbord hinüberdrehen können, weil ein zwischen km 16,4 und 16,3 liegender Schwimmkran im Wege gewesen sei. Ob letzteres tatsächlich der Pall gewesen ist oder nicht, und ob der Schwimmkran nicht weiter stromabwärts gelegen hat - die Beklagten behaupten es - kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls geht aus dieser Bekundung des Zeugen hervor, daß auch er*das Gefühl gehabt hat, ziemlich spät nach Backbord hinübergodreht zu sein und geglaubt hat, eine Erklärung hierfür geben zu müssen.” Las Gberlande.sgericht stellt in dem zuletzt, wiedergegebenen Satz nicht fest, den Angaben des Zeugen BflBK über den Schwijmnkran sei kein Glauben zu schenken. Es läßt hier vielmehr alles offen. Emit werden seine Aus-führimfcen jedoch widerspruchsvoll, sie sind nicht frei von Eechtsirrtum. Eie Tatsache allein, daß "ziemlich spät” nach Backbord gedreht hat, spricht nämlich noch nicht notwendig dafür, daß er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt verletzt und somit fahrlässig, also schuldhaft, gehandelt hat. Palls der Schwimmkran ihn wirklich an einem rechtzeitigen Ausweichmanöver gehindert haben sollte, so würde damit ein Verschulden in dieser Sichtung ganz entfallen. V7enn der Schwimmkran ihn zwar zunächst in seiner Pahrweise gestört haben sollte, aber ein früheres Erehen nach Backbord trotzdem noch möglich gewesen wäre, so könnte eine solche Störung durch den Schwimmkran sein Verschulden immerhin so stark mildern, -lo- - Io daß es geringer zu bewerten wäre, als ein etwaiges Verschulden des Beklagten zu 2 a). Aus alledem geht hervor, daß das Berufungsgericht die Prägen, ob ein Schwircmkran vorhanden gewesen ist, wo er sich befunden hat und- wie groß die Entfernung zwischen ihm und der Stelle des Zusammenstoßes der Schiffe war, nicht auf sich beruhen Ä. ■ \ lassen durfte. Es; hätte 'sie vielmehr klären müssen; denn sie sind’entscheidungserheblich. Zusamnenf assend ist also festzustellen, daß die bisher erörterten.'3 Revisionsangriffe der Klägerin bereits dazu führen »müssen, das Urteil, soweit es die Klägerin be-schwert', auf ihre Revision hin aufzuheben. Daher erübrigt es sich, zu untersuchen, ob auch die weiteren Revisionsrügen der Klägerin, die alle das Verfahren betreffen, berechtigt sind. f B) Das Urteil ist aber auch, soweit es die Beklagten beschwert, auf deren Revision hin aufsuheben. Die Beklagten machen vor allem geltend, das Berufungsgericht habe einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Rückwärtsmanöver der MDflHB" ünd dem Zusammenstoß nicht festzustellen vermocht, sShon deshalb hätte die Klage ganz abgewiesen und der Y/iderklage voll entsprochen werden müssen. Der Revision ist zuzugeben, daß die Ausfühiningen des Berufungsurteils zur Präge des ursächlichen Zusammen langes von Rechtsirrtum beeinflußt sind. Das Berufungsgericht führt in dem Zusammenhänge aus: Die Schuld der Schiffsführung der “Droscel” beötehe darin, daß sie im Hinblick auf das -11- "46 späte Hinüberdrehen des "Robert LMIK 5" > als die Schiffe nur noch etwa loo Meter voneinander entfernt gewesen seien, "voll rückwärts11 gegeben habe. Dadurch sei es zu dem Aus scheren der "DfliHB" nach Steuerbord gekommen. Den Befehl "voll rückwärts” habe der Beklagte zu 2 a) von sich aus gegeben. 3r sei hier falsch gewesen. Durch ihn wurde das Ausscheiden der "DflHB" nach Steuerbord veranlaßt, und es kam zu dem Zusammenstoß, während ohne ihn trotz des späten Einübordrehens des "Robert 511 nach Backbord der Zusammenstoß möglicherweise ganz vermieden worden wäre oder bei Unterstützung auch, noch durch Backbordruder es zu einem ...• • \ Tntlanggleiten der Schiffe aneinander ohne wesentliche Beschädigungen vielleicht hätte kommen können. Die Worte "möglicherweise” und "vielleicht” in dem aus den Urteils-.gründen wiedergegebenen letzten Satz deuten darauf hin, daß das' Berufungsgericht den Kechtcbegriff der Kausalität verkannt hat. Das Berufungsgericht hatte gemäß § 287 ZPO unter'Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung darüber zu entscheiden, ob zwischen den von ihm angenommenen Verschulden des Beklageen zu 2 a). und dem entstandenen Schaden ein ursächlicher Zusammenhang im Rechtssinne bestand, Hur wenn es einen solchen Zusammenhang tatsächlich festzüstöllen vermochte, konnte es zu einer Verurteilung auf die Klage hin kommen. Als Ursachen im Rechts sinne gelten im bürge rlichen Recht nur diejenigen Bedingungen, die mit einem solchen 7-rfolge, wie er eihgetreten ist, im adäquaten Zusammenhänge stehen. Für die Frage, ob ein solcher adäquater Zusammenhang -12- besteht, ist zunächst zu untersuchen, ob das in Rede stehende Ereignis in der Reihe der unzähligen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinn zu den conditiones sine quibus non gehört. Als conditiones sine quibus non sind nur diejenigen Ereignisse anzusprechen, die nicht weggedacht werden können, ohne daß der sich dann ergebende Zustand überhaupt nicht mehr in die für die rechtliche Wertung in Betracht kommende Erfolgskategorie fällt, oder ohne daß zu dem mindesten der konkrete Erfolg innerhalb dieser Kategorie in einer Weise verändert wird, die für die rechtliche Würdigung erheblich ist (Traeger, Der Kausalbegriff im Zivilrecht und Strafrecht S 18; H. Rümelin, Die Verwe ndung der Causslbegriffe im Zivilund Strafrecht ArchZivPr O&f /281 ff7; Lindenmaier, Adäquate Ursache und nächste Ursache ZHR 113, 213, 218). Biese allein sind nämlich im Rechtssinne relevant. Erst wenn feststeht, daß es '* sich um eine conditio sine qua non handelt, ist dann der frage nachzugehen, ob die Bedingung adäquat und somit haftungsauslösend ist (v.Kries, über den Begriff der ob- ' jektiven Liöglichkeit und einige Anwendungen desselben, Vierteljahresschrift für wissenschaftliche Philosophie Bd XII, 181 ff (Sonderdruck S 63); K. RümelinvaaO S 2o8, 282, 285, 287; Traeger aaO 38; Lindenraaler aaO S 237; RGZ 81, 359; HER 1933 Kr. 498). Lessen ist sich der Vorderrichter nicht bewußt geworden^ Bas Obc-rlandes-gericht durfte sich also (in Rücksicht auf die Rot- . » v/endigkeit der Feststellung einer conditio sino qua non) - 13 ■* nicht damit begnügen, festzustellen, ohne das von ihm angenommene schuldhafte Verhalten des Beklagten zu 2 a) würde der Schaden “möglicherweise" ganz vermieden oder "vielleicht" unwesentlich gewesen sein« Vielmehr mußte es zu einer klaren Feststellung darüber gelangen, ob ohne das von ihm angenommene Verschulden des Beklagten zu 2 a) der Schadenseintritt unterblieben oder ob der Schaden dann mindestens geringer gewesen wäre. Letzteres hat der Sachverständige Sachse in seinem Gutachten angenommen. Der aufgezeigte liechtsfehler des Oberlandesgerichts, der in der Verkennung des Begriffs der Kausalität im Eechtssinne besteht und.der eine Unklarheit in dem Urteil bewirkt hat, muß bereits dazu führen, das Urteil auch auf die Berufung der Beklagten hin aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht surückzuver-weisen. Das Berufungsgericht wird unter Berücksichtigung der obigen Richtlinien erneut zu prüfen haben, ob das Verhalten des Beklagten zu 2 a), das es ihm als Verschulden .angerechnet und das es gegenüber dem seiner Auffassungchach von der Klägerin zu vertretenden Verschulden mit l/2 bewertet hat, überhaupt für die Entstehung des Schadens ursächlich war. Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht auch zu erwägen haben, ob es nicht zweckmäßig ist, den Sachverständigen Sachse unter Vorhalt des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme, die wie erörtert, noch zu ergänzen seih wird, mündlich zu hören. Dadurch wäre ihm die Möglichkeit gegeben,. sein Gutachten', von dem beide Gerichte, n •1 -14- wozu sie an sich befugt waren, abgewichen sind, näher daß eine mündliche Vernehmung des Sachverständigen sogar erfolgen muß, wenn die Parteien an ihn etwa noch Prägen stellen wollen (RG JW 1935/2432, 2897 und. Stein-Jonas-SchÖnke 17. Aufl § 411 ZPO zu II). In der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht auch prüfen müssen, ob der Beklagte zu 2 a) außer dem auch nach dem Gutachten des Sachverständigen objektiv unrichtigen Eückwärtsmanöver noch sonstige für den Unfall im Rechtssinne ursächliche Verkehrsverstöße treffen, die ihm als Verschulden anzurechnen wären. Letzteres hat der Sachverständige in seinem Gutachten angenommen. Sollte das Gberlandesgericht auch auf Grund der erneuten Verhandlung zur Verneinung dieser Frage kommen, und andererseits zu der Feststellung gelangen, daß das RÜckwärtsmänöver schuldhaft und daß es ferner für den Zusammenstoß ursächlich im Rechtssinne war, so wird es dann erneut das Verhältnis der Schwere des auf jeder Seite obwaltenden Verschuldens untersuchen müssen. Hierbei wird es zu berücksichtigen haben, daß in aller Regel das Verschulden desjenigen, der eine ernste, den anderen Teil zu raschen Abwehrmaßnahmen zwingenden ICollisionsgefahr geschaffen hat,, höher zu bewerten ist’ als das Verschulden des anderen, wenn dieser in der Gefahr aus Hange 1 an Geistesgegenwart, Einsicht und Entschlußkraft nur.die.richtige iSaßnahmo versäumt. (EG V/arneyer. 19o9. Hr 416 Seite 398 ff ). zu erläutern. Hierbei möge nicht unerwähnt bleiben, -15 Somit war das angei'ochtene Urteil auf die Revision beider Parteien aufzuheben und war der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung und zwar auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges an das Berufungs-gericht zurllckzuverv/eisen - Lindenmaier Ileidehhain Schmitt Wilde Birnbach