BGH · I ZR 105/81 vom 20.10.1983

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch.über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dazu hat sie ausgeführt; Die Klägerin hafte für die während der Beförderung entstandene Beschädigung der Maschine nach Art. 17 Abs. 1 CMR. Von der Haftung sei sie nicht nach Art. 17 Abs. 4 Buchst, b CMR befreit; ein Mangel der Verpackung der Maschine in der Kiste scheide als Schadensursache aus. Die Klägerin hat die Abweisung der Widerklage beantragt, den Anspruch nach Grund und Höhe bestritten und behauptet, die Maschine sei, weil eine der Spindeln nicht bestimmungsgemäß verwendet worden sei, nur unzureichend auf dem Boden der Kiste befestigt und daher gegen Querbewegungen und Springen nicht gesichert gewesen: dadurch allein sei der Schaden entstanden. Zur Begründung hat es ausgeführt: Zugunsten der Klägerin greife Art. 17 Abs. 4 CMR ein; demgegenüber habe die Beklagte den Nachweis nicht erbracht, daß der Schaden andere Ursachen oder Mitursachen als den feststehenden Mangel der Verpackung gehabt habe. In der Begründung ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung hat sich die Beklagte zu dem Beweis ihrer Behauptung, der Schaden sei allein durch Gewalteinwirkung von außen entstanden, auf das sachverständige Zeugnis des Havariekommissars der Firma vfll Afl^B und auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens berufen. V» m» Art» 18 Abs» 2 Satz 1 CMR befreit, weil feststehe, daß die Maschine in der Kiste nur unzureichend verpackt gewesen sei und weil dies den Schaden habe verursachen können» Zumindest eine der beiden von der Beklagten selbst zur Befestigung des Geräts auf dem Kistenboden für erforderlich gehaltenen Spindeln sei bei der Übernahme von Kiste und Maschine durch die Klägerin - wie deren persönlich haftender Gesellschafter in der mündlichen Verhandlung erklärt habe - nicht in ihr Widerlager eingeschoben gewesen» Einer Vernehmung der Mitarbeiter und MHI als Zeugen zur Frage der Befestigung bedürfe es nicht, weil sie die Maschine bereits Anfang Oktober 1978 verpackt hätten und deshalb über den Zustand des Geräts bei Übernahme durch die Klägerin nichts aussagen könnten» Aus dem Zugunsten der Klägerin greife daher die Regelung in Art. 18 Abs. 2 Satz 1 CMR ein, derzufolge vermutet werde, daß der Schaden aus einer der in Art. 17 Abs. 4 bezeichneten Gefahren entstanden sei, wenn der Frachtführer darlege und beweise, daß er aus ihr habe entstehen können. Demgegenüber habe die Beklagte nicht nach Art. 18 Abs. 2 Satz 2 CMR nachweisen können, daß der Schaden nicht oder nicht ausschließlich aus der Gefahr entstanden sei. Ihr Antrag auf Vernehmung des als Gutachter für die Firma vmt AflHB tätig gewesenen Havariekommissars als sachverständigen Zeugen könne wegen Verspätung nicht zugelassen werden, weil sie - die Beklagte -es unterlassen habe, den Zeugen in der BerufungsbegrUn-dung mit Namen und Anschrift zu nennen (§§ 527, 519 Abs.3 Nr. 2, 296 Abs. 1 ZPO). 1. Ohne Rechtsverstoß ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin als Fixkostenspediteur nach § 413 Abs. 1 HGB wie ein Frachtführer und mithin im grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen ausschließlich und unabdingbar nach Art. 17 Abs. 1 CMR haftet (BGH NJW 1972, 10035 1979, Die Revision beanstandet aber zu Recht, daß das Berufungsgericht einen Verpackungsmangel, aus dem der Schaden entstehen konnte, für bewiesen erachtet hat. Das Berufungsgericht ist bei seiner Annahme, daß die Maschine in der Kiste unzureichend gesichert gewesen sei, weil zu demindest eine der beiden von der Beklagten selbst für notwendig gehaltenen Spindeln bei Übernahme der Kiste durch die Klägerin nicht in ihr Widerlager eingeschoben gewesen sei, von der Erklärung ausgegangen, die der persönlich haftende Gesellschafter der Klägerin, Rudolf in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht abgegeben hat. Havariebericht des Büros vmm AWf&b dargetan, daß die Maschine, als sie in Teheran auf den Transport gegangen sei, durch die Anbringung von Druckhölzem mit Spindeln sowie Verkeilungen auf dem Kistenboden gegen Verrutschen sowohl in Längs- als auch in Querrichtung gesichert gewesen sei. In der Berufungsbegründung, auf die das Berufungsgericht ergänzend verweist, hatte die Beklagte bereits vorgetragen, es werde ausdrücklich bestritten, daß irgendwelche von dem Hintransport der Maschine noch vorhandenen Befestigungseinrichtungen - wozu unstreitig die Spindeln gehörten - bei Aushändigung an die Klägerin zu dem Zwecke des Rücktransports nicht zur Befestigung der Maschine benutzt worden seien. Das Vorbringen der Klägerin, die Maschine sei in der Kiste unzureichend gesichert gewesen, ist danach streitig und damit beweisbedürftig geblieben. 3. a) Das Berufungsgericht wird bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung die Frage, ob die Maschine in der Kiste unzureichend befestigt war, weiter aufzuklären haben. Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht den Beweisantrag der Beklagten nicht mit der Begründung als unbeachtlich ansehen durfte, daß die Zeugen nichts darüber hätten aussagen können, wie die Maschine im Zeitpunkt der Übernahme durch die Klägerin befestigt gewesen sei. b) Falls die Klägerin den Beweis erbringt, daß die Maschine in der Kiste unzureichend gesichert war, weil eine Spindel nicht bestimmungsgemäß benutzt worden ist, wird es weiter auf die für Art. 18 Abs. 2 Satz 2 CMR erhebliche Behauptung der Beklagten ankommen, die Ursache des Schadens sei allein darin zu sehen, daß der Kisten- Die Nichtzulassung des Beweisantrages kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht damit begründet werden, daß es die Beklagte (entgegen § 373 ZPO) unterlassen habe, den Zeugen mit Namen und Anschrift zu nennen. Der Rechtsstreit war danach zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht, auch zur Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens, zurückzuverweisen.

Schlagwörter

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Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR), Art. 17 Abs. 4 Buchst, b, 13 Abs. 2. Zur Frage der Haftungsbefreiung wegen eines Verpackungsmangels gern. Art. 17 Abs. 4 Buchst, b CMR. BGH, Urt. v. 20. Oktober 1983 - I ZR 105/81 - HansOLG Bremen LG Bremen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 103/81 URTEIL Verkündet am 20. Oktober 1983 Roth Justizancestellte als Urkunasbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma electronic Hans-Jürgen GflV GmbH & Co. KG, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die GflHB & SBBB Handelsgesellschaft mbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Horst S< ThBBB-BBB-Straße Mt ki Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. MKM - gegen die Firma Rudolf Co., vertreten durch ihren Gesellschafter Rudolf HfliMMM* BiBi Weg Mt viMMMM «, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. BHP und Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 1983 durch die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Mees für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 7. Mai 1981 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch.über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Im März 1979 beauftragte die Beklagte die Klägerin zu festen Kosten mit der Besorgung des Rücktransports einer Beutelschweißmaschine von Teheran, wo sie im Herbst 1978 auf der Messe ausgestellt war, in die Bundesrepublik Deutschland. Der persönlich haftende Gesellschafter der Klägerin, HflHHBP, übergab das - schon nach Messeende von Angestellten der Beklagten in der für den Hintransport verwendeten, inzwischen aber beschädigten Holzkiste - verpackte Gerät einem Frachtführer zu dem LKW-Sammeltransport nach Ludwigsburg. Dort wurde bei Ankunft festgestellt, daß die Maschine beschädigt war. Nach Um- ladung und Ablieferung des Geräts in Langerwehe bei Düren wurde der Schaden von den beauftragten Havarie* kommissaren, der Firma vm AMP AG für die Beklagte und der Firma GtMBM und Mefll für die Klägerin, begutachtet. Die Klägerin hat Bezahlung ihrer nach Grund und Höhe unstreitigen Versendungskosten verlangt und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.844,— DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Juni 1979 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und im Wege der Widerklage verlangt, die Klägerin zu verurteilen, an sie, die Beklagte, 70.336,55 DM nebst 8 1/2 < Zinsen seit dem 27. November 1979 zu zahlen. Sie hat mit einer Schadensersatzforderung, die aus den Kosten der Reparatur des Geräts in Höhe von 79.180,55 DM herrührt, aufgerechnet und verfolgt den überschießenden Betrag mit der Widerklage. Dazu hat sie ausgeführt; Die Klägerin hafte für die während der Beförderung entstandene Beschädigung der Maschine nach Art. 17 Abs. 1 CMR. Von der Haftung sei sie nicht nach Art. 17 Abs. 4 Buchst, b CMR befreit; ein Mangel der Verpackung der Maschine in der Kiste scheide als Schadensursache aus. Nach Ende der Messe hätten ihre Mitarbeiter HMi und Hfli, auf deren Zeugnis sie sich berufe, die Maschine ordnungsgemäß unter Anbringung von i Druckhölzern mit Spindeln und mit Keilen auf dem Kistenboden gegen Verrutschen und Springen gesichert. Im gleichen Zustand habe sie der persönlich haftende Gesellschafter der Klägerin, wie sich aus dem von ihm gefertigten und Unterzeichneten Verladeprotokoll ergebe, vor dem Rücktransport nach Deutschland vorgefunden. Selbst wenn ein Verpackungsfehler Vorgelegen habe, sei hierin die Ursache für den Schaden nicht zu sehen. Der Schaden sei allein dadurch entstanden, daß der Kistendeckel durch Gewalteinwirkung von außen zerbrochen worden sei und den hochragenden Schaltschrank abgeknickt und gelöst habe. Die Klägerin hat die Abweisung der Widerklage beantragt, den Anspruch nach Grund und Höhe bestritten und behauptet, die Maschine sei, weil eine der Spindeln nicht bestimmungsgemäß verwendet worden sei, nur unzureichend auf dem Boden der Kiste befestigt und daher gegen Querbewegungen und Springen nicht gesichert gewesen: dadurch allein sei der Schaden entstanden. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Zugunsten der Klägerin greife Art. 17 Abs. 4 CMR ein; demgegenüber habe die Beklagte den Nachweis nicht erbracht, daß der Schaden andere Ursachen oder Mitursachen als den feststehenden Mangel der Verpackung gehabt habe. In der Begründung ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung hat sich die Beklagte zu dem Beweis ihrer Behauptung, der Schaden sei allein durch Gewalteinwirkung von außen entstanden, auf das sachverständige Zeugnis des Havariekommissars der Firma vfll Afl^B und auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens berufen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen» Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Widerklageantrag und den Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe 1» Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klage sei begründet, die Aufrechnung der Beklagten und ihre Widerklage seien hingegen nicht begründet, weil der Beklagten gegen die Klägerin ein Schadensersatzanspruch nicht zustehe» Die Klägerin habe nach §413 Abs» 1 HGB ausschließlich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers, und sie hafte daher grundsätzlich für Schäden am Frachtgut, die zwischen Übernahme und Ablieferung entstanden seien, nach Art» 17 Abs» 1 CMR» Von der Haftung sei sie aber nach Art» 17 Abs» 4 Buchst» b i. V» m» Art» 18 Abs» 2 Satz 1 CMR befreit, weil feststehe, daß die Maschine in der Kiste nur unzureichend verpackt gewesen sei und weil dies den Schaden habe verursachen können» Zumindest eine der beiden von der Beklagten selbst zur Befestigung des Geräts auf dem Kistenboden für erforderlich gehaltenen Spindeln sei bei der Übernahme von Kiste und Maschine durch die Klägerin - wie deren persönlich haftender Gesellschafter in der mündlichen Verhandlung erklärt habe - nicht in ihr Widerlager eingeschoben gewesen» Einer Vernehmung der Mitarbeiter und MHI als Zeugen zur Frage der Befestigung bedürfe es nicht, weil sie die Maschine bereits Anfang Oktober 1978 verpackt hätten und deshalb über den Zustand des Geräts bei Übernahme durch die Klägerin nichts aussagen könnten» Aus dem Verladeprotokoll ergebe sich gleichfalls nicht, daß die Maschine ordnungsgemäß verpackt gewesen sei, denn HMIHH habe dazu nichts feststellen können. Zugunsten der Klägerin greife daher die Regelung in Art. 18 Abs. 2 Satz 1 CMR ein, derzufolge vermutet werde, daß der Schaden aus einer der in Art. 17 Abs. 4 bezeichneten Gefahren entstanden sei, wenn der Frachtführer darlege und beweise, daß er aus ihr habe entstehen können. Demgegenüber habe die Beklagte nicht nach Art. 18 Abs. 2 Satz 2 CMR nachweisen können, daß der Schaden nicht oder nicht ausschließlich aus der Gefahr entstanden sei. Ihr Antrag auf Vernehmung des als Gutachter für die Firma vmt AflHB tätig gewesenen Havariekommissars als sachverständigen Zeugen könne wegen Verspätung nicht zugelassen werden, weil sie - die Beklagte -es unterlassen habe, den Zeugen in der BerufungsbegrUn-dung mit Namen und Anschrift zu nennen (§§ 527, 519 Abs. 3 Nr. 2, 296 Abs. 1 ZPO). II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurück-verweisung der Sache in die Berufungsinstanz. 1. Ohne Rechtsverstoß ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin als Fixkostenspediteur nach § 413 Abs. 1 HGB wie ein Frachtführer und mithin im grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen ausschließlich und unabdingbar nach Art. 17 Abs. 1 CMR haftet (BGH NJW 1972, 10035 1979, 2470 f; BGHZ 65, 340, 342 ff). 2. Dagegen hält die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin sei gern. Art. 17 Abs. 4 Buchst, b CMR von dieser Haftung befreit, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach dieser Bestimmung ist der Frachtführer von der Haftung befreit, wenn die Verpackung mangelhaft ist und die Beschädigung aus den damit verbundenen besonderen Gefahren entstanden ist. Die Beweispflicht dafür obliegt dem Frachtführer (Art. 18 Abs. 1 CMR). Ist ein Verpackungsmangel bewiesen, so genügt für den Nachweis der Kausalität zwischen diesem Mangel und dem Schaden allerdings die Darlegung ihrer Möglichkeit (vgl. Art. 18 Abs. 2 Satz 1 CMR). Davon ist auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Die Revision beanstandet aber zu Recht, daß das Berufungsgericht einen Verpackungsmangel, aus dem der Schaden entstehen konnte, für bewiesen erachtet hat. Das Berufungsgericht ist bei seiner Annahme, daß die Maschine in der Kiste unzureichend gesichert gewesen sei, weil zu demindest eine der beiden von der Beklagten selbst für notwendig gehaltenen Spindeln bei Übernahme der Kiste durch die Klägerin nicht in ihr Widerlager eingeschoben gewesen sei, von der Erklärung ausgegangen, die der persönlich haftende Gesellschafter der Klägerin, Rudolf in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht abgegeben hat. Dem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen, daß die Erklärung die dem bisherigen Vortrag der Klägerin entspricht, zuletzt mnstreitig geworden ist. Dagegen spricht das im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegebene Berufungsvorbringen der Beklagten; danach sei durch den / s *<y - <‘3 - Havariebericht des Büros vmm AWf&b dargetan, daß die Maschine, als sie in Teheran auf den Transport gegangen sei, durch die Anbringung von Druckhölzem mit Spindeln sowie Verkeilungen auf dem Kistenboden gegen Verrutschen sowohl in Längs- als auch in Querrichtung gesichert gewesen sei. In der Berufungsbegründung, auf die das Berufungsgericht ergänzend verweist, hatte die Beklagte bereits vorgetragen, es werde ausdrücklich bestritten, daß irgendwelche von dem Hintransport der Maschine noch vorhandenen Befestigungseinrichtungen - wozu unstreitig die Spindeln gehörten - bei Aushändigung an die Klägerin zu dem Zwecke des Rücktransports nicht zur Befestigung der Maschine benutzt worden seien. Das Vorbringen der Klägerin, die Maschine sei in der Kiste unzureichend gesichert gewesen, ist danach streitig und damit beweisbedürftig geblieben. Diesen Beweis konnte die Klägerin durch die Erklärung ihres Gesellschafters anläßlich seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht erbringen. Da keine Parteivernehmung erfolgte, sind die Angaben des Gesellschafters der Klägerin als - bestrittenes - Parteivorbringen zu behandeln. Die darauf gestützte Feststellung des Berufungsgerichts ist deshalb verfahrensfehlerhaft. Das Berufungsurteil konnte keinen Bestand haben. 3. a) Das Berufungsgericht wird bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung die Frage, ob die Maschine in der Kiste unzureichend befestigt war, weiter aufzuklären haben. Dabei wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß es ggfls. auch auf die Aussage der von der Beklagten gegenbeweislich benannten Zeugen und MSB für ihre Behauptung ankommen kann, daß das Gerät im Herbst 1978 ordnungsgemäß unter Anbringung von Druckhölzern mit Spindeln und mit Keilen auf dem Kistenboden gegen Ver- rutschen und Springen gesichert gewesen sei. Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht den Beweisantrag der Beklagten nicht mit der Begründung als unbeachtlich ansehen durfte, daß die Zeugen nichts darüber hätten aussagen können, wie die Maschine im Zeitpunkt der Übernahme durch die Klägerin befestigt gewesen sei. Das Berufungsgericht hätte in diesem Zusammenhang den Inhalt des Verladeprotokolls des Gesellschafters HWHW beachten müssen. Danach fand er 11 die Kiste mit Maschineninhalt vor der Verladung im gleichen Zustand vor, wie sie im Oktober 1978 eingelagert worden war". Es mag zweifelhaft sein, ob diese Angabe über den Verladezustand so gemeint war, wie sie von der Revision verstanden wird. Denn in dem Verladeprotokoll heißt es weiter, man habe nicht feststellen können, ob die Maschine am Kistenboden mit Bodenbolzen versehen gewesen sei. Andererseits hat der Gesellschafter der Klägerin nach seiner eigenen Erklärung aber zu demindest einen Teil der für die Befestigung erforderlichen Einrichtungen gesehen. Die danach bestehenden Zweifel bedürfen jedenfalls einer Aufklärung . b) Falls die Klägerin den Beweis erbringt, daß die Maschine in der Kiste unzureichend gesichert war, weil eine Spindel nicht bestimmungsgemäß benutzt worden ist, wird es weiter auf die für Art. 18 Abs. 2 Satz 2 CMR erhebliche Behauptung der Beklagten ankommen, die Ursache des Schadens sei allein darin zu sehen, daß der Kisten- f . « deckel durch Gewalteinwirkung von außen zerbrochen worden sei. Den Antrag der Beklagten, den Mitarbeiter der Firma vw AJHMI als sachverständigen Zeugen zu hören, durfte das Berufungsgericht nicht gern. §§ 527, 296 ZPO als verspätet zurückweisen. Nach ständiger Rechtsprechung des 10 Bundesgerichtshofes und allgemeiner Ansicht im Schrifttum darf das Berufungsgericht einen erst in der Berufungsbegründung angetretenen Zeugenbeweis nicht nach den vorgenannten Bestimmungen zurückweisen, wenn - wie das vorliegend der Fall gewesen wäre - der Zeuge noch rechtzeitig durch prozeßleitende Anordnung des Vorsitzenden zu dem Verhandlungstermin hätte geladen werden können (vgl. BGH NJW 1964, 107; 1974, 1512, 1513 m.w.N.; BGHZ 75, 138, 142; 76, 133, 136, 236, 239; auch BAG NJW 1980, 2486; Baumbach/ Lauterbach/Hartmann, ZPO, 42. Aufl. 1984, § 296 Anm. 1 B c). Die Nichtzulassung des Beweisantrages kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht damit begründet werden, daß es die Beklagte (entgegen § 373 ZPO) unterlassen habe, den Zeugen mit Namen und Anschrift zu nennen. Das Gericht darf auch dann in der Regel nur zurückweisen oder nicht zulassen, wenn es ohne Ergebnis zuvor eine Frist zur Beibringung der erforderlichen Angaben gesetzt hat (§ 356 ZPO; BGH NJW 1974, 188, 189; 1974, 1512, 1513). Das gilt bei Anwendung des § 527 ZPO sinngemäß. Im vorliegenden Fall war nach Eingang der Berufungsbegründung am 29. Januar 1981 auch ausreichend Zeit vorhanden, die Beklagte auf die für den Termin vom 16. April 1981 in Betracht gezogene Vernehmung des Zeugen hinzuweisen und zur rechtzeitigen Angabe von Namen und Anschrift -wie jetzt in der Revisionsbegründung erfolgt - aufzufordern. Sofern die weiteren Feststellungen sowohl einen Verpackungs mangel als auch eine äußere Gewalteinwirkung auf die Kiste ergeben, wird zu prüfen sein, ob eine Schadensteilung gern. Art. 17 Abs. 5 CMR wegen mitwirkender Verursachung in Betracht kommt (vgl. BGH VersR 1979, 417, 418). III. Der Rechtsstreit war danach zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht, auch zur Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens, zurückzuverweisen. Merkel Teplitzky Piper Mees Erdmann