BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 105/77 URTEIL Verkündet am
6. April 1979 Zug,
Justi zhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Firma
Istraße
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
die Firma B^HB BHBB GBHBBBgesellschaft für WMB und Hi^0mbH, gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer, die Kaufleute Franz HiBI und Fredi Am
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Rebitzki
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Juni 1977 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien stehen miteinander in Wettbewerb. Die Klägerin ist ein Einkaufszusammenschluß von Möbelfachgeschäften, denen sie durch Zusammenfassung der Bestellungen bessere Einkaufskonditionen verschafft. Die Beklagte gehört einem zur Klägerin in Konkurrenz stehenden Einkaufszusammenschluß, der Firma KflHHIV GmbH
& Co. KG in an.
Die Beklagte ist ein selbständiges mittelständisches Unternehmen des Möbeleinzelhandels in HflHHÜIBr welches über die Firma KflflHIB mHI GflHHl GmbH & Co. KG
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in G0HHI etwa 60 % ihres Ges amte inkauf s tätigt. Sie nimmt für sich in Anspruch, nach Größe, Umsatz, Reichhaltig keit und Qualität ihres Warenangebots zu den führenden Möbeleinzelhandelsunternehmen Hannovers zu gehören.
Die Beklagte kennzeichnet die von ihr bei der Firma MM GMHHl GmbH & Co. KG bezogenen Möbel mittels eines Anhängers als "KMHHi MMI'; an ihrem Geschäft in der LflMPstraße MI in befinden sich
neben der Angabe "MflHI kMHB" zwei Transparente mit dem groß herausgestellten Kennzeichen "KM" und der in kleinerer Schrift gehaltenen Unterschrift
Die Beklagte beteiligt sich auch an Gemeinschaftswerbeaktionen der Firma KMHV Mflü GMHM GmbH & Co. KG. In der Ausgabe der Zeitschrift "Stern" vom 14. November 1974 ist eine Gemeinschaftsanzeige der Firma KflMH mMI GflMBMM GmbH & Co. KG und der ihr angeschlossenen Fachgeschäfte erschienen, in der auch die Beklagte namentlich aufgeführt ist. In Bezug auf die in der Anzeige genannten Fachgeschäfte heißt es u.a.:
"Und in jedem dieser Fachgeschäfte finden Sie noch mehr: Erstklassig geschulte Fachkräfte, ehrliche Beratung, schneller Kundendienst auch nach der Lieferung, internationale Erfahrung und selbstverständlich Lieferung frei Haus".
Die Klägerin macht geltend, der mit der Angabe "KflMB-M11 MflMV erweckten Vorstellung eines Geschäftsbetriebes von kontinentalem Zuschnitt und eines sich durch Vielfalt,
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hohe Qualität und internationale Herkunft auszeichnenden Warenangebots werde noch nicht einmal die Firma MHü GHM GmbH & Co. KG gerecht, erst recht aber nicht die Beklagte, deren Geschäftsbetrieb und Angebot sich in keiner Weise aus dem üblichen Rahmen heraushebe. Die Verwendung der Bezeichnung "KflflHMB" für Geschäftsbetrieb und Möbelangebot der Beklagten sei deshalb ebenso irreführend wie der Hinweis auf internationale Erfahrung.
Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen,
1 . die von ihr angebotenen Möbel als "KflHHH MflBI" zu bezeichnen;
2. zu behaupten, über internationale Erfahrung zu verfügen;
3. das von ihr in LPBBktraße S be-
triebene Möbeleinzelhandelsgeschäft mit der Bezeichnung "KflHHHfe MflH" zu versehen.
Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Sie macht geltend, soweit der Verkehr überhaupt mit der Angabe "KflHB MflB" besondere Erwartungen verbinde, werde der Geschäftsbetrieb der Firma KflHHBB MÄBB fttKKKB GmbH & Co. KG und das Warenangebot diesen Vorstellungen gerecht. Die Beklagte dürfe deshalb die über die Firma KMHHI GmbH & Co. KG bezogenen
Möbel mit der Bezeichnung "KflHHHBP MW und auch ihr Möbeleinzelhandelsgeschäft als Hinweis auf ihre Zugehörigkeit zu der Einkaufsgemeinschaft mit der entsprechenden Bezeichnung versehen.
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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; die von der Beklagten eingelegte Berufung war erfolglos. Mit der Revision begehrt die Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils und die Abweisung der Klage insoweit, als ihr verboten worden ist, die von ihr angebotenen Möbel als "KflBBB M0H" zu bezeichnen und das von ihr in I4BHI-
straße B, betriebene Möbeleinzelhandelsgeschäft mit der Bezeichnung "KBIBI MflBB" zu versehen; hilfsweise begehrt sie, den Rechtsstreit in dem vorbezeichneten Umfang zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht, äußerst hilfsweise an das Landgericht zurück-zuverweisen.
Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht ist unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer demoskopischen Meinungsumfrage des EMNID-Instituts zu der Auffassung gelangt, bei einem rechtlich erheblichen Teil der angesprochenen Verbraucher würden durch die Bezeichnung "KMHBBB M®BB" Vorstellungen über Größe, Bedeutung und Marktstellung bereits der Firma KiHB-BHB mBHBI GBBHBBHHi GmbH & Co. KG und den Umfang des angebotenen Möbelprogramms hervorgerufen, welche durch die tatsächlichen Verhältnisse nicht gerechtfertigt seien. Aus den Antworten auf die Frage 5 der Meinungsumfrage ergebe sich, daß 8 % der Befragten (Antwortkategorien 1-4) die Bezeichnung "KBHH1HI MHHI" als Hinweis auf eine internationale Herkunft der Möbel (Europa, Ausland) verstünden.
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Weitere 7 % der Befragten (Antwortkategorien 5-8) sähen die Angabe "kVMWP als Hinweis auf ein Angebot
dieser Möbel auch im Ausland an; weitere 2 % der Befragten (Antwortkategorie 9) verstünden die Bezeichnung MVHV" als Hinweis auf ein Unternehmen, welches Geschäfte, Filialen oder dergleichen in mehreren Ländern habe, weitere 2 % (Antwortkategorie 13) verbänden mit der Bezeichnung "KMHI mMI" die Vorstellung von Internationalität.
Hinsichtlich sämtlicher Gruppen sei eine Irreführung zu bejahen. Der Erwartung der erstgenannten Gruppe (Antwortkategorien 1-4) werde nur ein solches Angebot gerecht, welches insgesamt durch Möbel ausländischer Herkunft sein kennzeichnendes Gepräge erhalte. Der Importanteil der Firma KflUm mW GMHHÜ GmbH & Co. KG betrage jedoch für das Jahr 1974 nur ca. 10 %; diese Importmöbel zeigten zudem durchweg kein auf ihre ausländische Herkunft hinweisendes besonderes "Gesicht". Auch im Lagerkatalog der Firma MMiGflBHHHP GmbH & Co. KG und in den von dieser Firma an ihre Anschlußhäuser verteilten Faltprospekten werde nicht, jedenfalls aber nicht in auffälliger Weise, darauf hingewiesen, daß ein Teil des Angebots ausländischer Herkunft sei. Vereinzelte Hinweise auf eine ausländische Herkunft der vorgestellten Möbel rechtfertigten es nicht, die auf eine breitgefächerte Auswahl von Möbeln internationalen oder gar kontinentalen Zuschnitts hindeutende Bezeichnung "KflHHHHi MflBV zu verwenden. Auch die in den Antwortkategorien 5-8 zu Frage 5 erfaßten 7 % der Verbraucher, welche in der Angabe "KflHBIHHI Mfli" einen Hinweis auf ein Angebot der Möbel im Ausland sähen, würden irregeführt; denn ihre Erwartungen seien nicht schon dann als erfüllt anzusehen, wenn die Möbel in dem einen oder anderen
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benachbarten Ausland, nicht aber in einem wesentlichen Teil unsereres Kontinents angeboten würden. Irregeführt würden auch die 2 % der Befragten, welche die Bezeichnung "KBIV-MdB" als Hinweis auf ein Unternehmen verstünden, welches Geschäfte, Filialen oder dergleichen in mehreren Ländern habe. Könnten die sogenannten ausländischen Anschlußhäuser der Firma KBBBIHI MHi GBBdHHd GmbH &
Co. KG schon nicht ohne weiteres wie Geschäfte oder Niederlassungen zugerechnet werden, so rechtfertigten auch die Zahl und die geographische Lage dieser ausländischen Anschlußhäuser noch nicht die Annahme einer kontinentalen Ausdehnung des Vertriebsnetzes. Es seien neben 234 inländischen Einzelhandelsunternehmen mittelständischer Größe lediglich 33 ausländische Handelsunternehmen aus der Schweiz, Österreich und Luxemburg angeschlossen. Selbst wenn man dazu noch die 48 dem holländischen Schwesterverband der Firma KSBUBB GBBBBBB GmbH & Co. KG angeschlossenen Einzelhandelsunternehmen hinzurechne, liege das Schwergewicht der geschäftlichen Aktivität auf der Absatzseite ganz eindeutig im Inland, die Auslandstätigkeit beschränke sich demgegenüber auf kleinere Nachbarländer, so daß nicht davon gesprochen werden könne, daß die Auslandstätigkeit den Geschäftsbetrieb auf der Absatzseite präge. Erst recht decke die Verkaufsaktivität nicht den gesamten mit "KflHB^B" umschriebenen geographischen Bereich ab. Eine sich im wesentlichen auf ganz Europa erstrek-kende Verkaufstätigkeit sei aber erforderlich, um die Bezeichnung "KBBBBB MBi" in den Augen derjenigen zu recht fertigen, welche diese Bezeichnung als Hinweis auf Geschäfte Niederlassungen oder dergleichen in anderen Ländern verstünden. Die Mitglieder des französischen Schwesterverbandes der Firma KflBBHf MBBi GMBBBHB GmbH & Co. KG müßten unberücksichtigt bleiben, da insoweit nur ein Kooperationsver-
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trag vorläge, der die Selbständigkeit der Vertragspartner nicht berühre, die Mitglieder des französischen Verbandes nicht unmittelbar binde und deren Geschäfte weder in rechtlicher noch in wirtschaftlicher Hinsicht als Geschäfte eines von der Firma MMBGflHMi GmbH & Co. KG re-
präsentierten einheitlichen Vertriebssystems erschienen. Schließlich seien auch die 2 % der Verbraucher irregeführt (Antwortkategorie 12 auf Frage 5), die in der Angabe "kBMB“ einen Hinweis auf Internationalität gesehen hätten. Nach der Lebenserfahrung und dem Sprachgebrauch des Wortes "international" dürfe vermutet werden, daß diese Befragten entweder eine der bereits erörterten irreführenden Gedankenverbindungen gehabt, sich jedoch wegen sprachlicher Schwierigkeiten nicht konkret ausgedrückt oder aber bewußt eine allgemeine Ausdrucksweise gewählt hätten, weil sie mit ihrer Antwort mehrere der bereits erörterten Bedeutungsinhalte hätten umfassen wollen.
Da hinsichtlich sämtlicher Gruppen eine Irreführung zu bejahen sei, ergebe die Addition, daß insgesamt 19 % der Verbraucher irregeführt seien, wobei diese Zahl noch der Korrektur bedürfe. Insbesondere sei anzunehmen, daß die Befragten zu einem erheblichen Teil eine vorhandene irreführende Assoziation zu "KBHMHV mit der Bezeichnung "K^fr-Wt/ttKk MflBV nur wegen sprachlicher Schwierigkeiten nicht hätten artikulieren können. Richtiger sei daher, von einer erheblich über 20 % liegenden Quote irregeführter Verbraucher auszugehen.
Da nicht einmal die Firma Kl GmbH & Co. KG, von welcher die Beklagte ihr Recht zur Verwendung der streitigen Bezeichnung ableiten wolle, den Vor-
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Stellungen gerecht werde, welche vom Verkehr mit der Angabe "KflHMm MflB" verbunden würden, sei die Beklagte zur Verwendung dieser Bezeichnung erst recht nicht befugt. Aber selbst dann, wenn man die Ansicht vertreten wollte, die Firma KlMHHHl GflMHHHfli GmbH & Co. KG werde den mit der
Bezeichnung verbundenen Verkehrserwartun-
gen gerecht, sei es unzulässig, daß die Beklagte für ein Ein-zelhandelsgeschäft diese Bezeichnung verwende, welche im Verkehr Vorstellungen von einem Unternehmen europäischen Zuschnitts bzw. europäischer Größenordnung oder von einem internationalen Warenangebot auslöse. Denn der Verkehr erwarte aufgrund der Werbung und der Bezeichnung "KHHBI M(HV von jeder einzelnen Verkaufsstelle, daß es sich zu demindest hinsichtlich der Größe um ein Geschäft der Spitzengruppe handele mit einem Umsatz und einer Zusammensetzung des ausgestellten und vorrätig gehaltenen Warenangebots, die dem Geschäft und dem Angebot einen internationalen Anstrich verliehen. Einer derartigen Verkehrserwartung werde das Geschäft der Beklagten nicht gerecht.
Die Revision hat keinen Erfolg.
II. 1. a) Zu Unrecht greift die Revision die Methodik der Fragestellung des demoskopischen Gutachtens an. Das Berufungsurteil stützt sich entscheidend auf das Befragungsergebnis der Frage 5 des Gutachtens, die wie folgt lautet: "Verbinden Sie mit KMHBHI irgendwelche Vorstel-
lungen, und wenn ja, welche?" Diese Frage hat keinen suggestiven Charakter; entgegen der Ansicht der Revision ist nicht ersichtlich, daß der Befragte erst durch die Frage selbst veranlaßt worden sein könnte, nach einem bestimmten Bedeutungsinhalt zu suchen, und sich die Antwort deshalb
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nicht als Wiedergabe einer bereits vorhandenen Vorstellung, sondern als Ergebnis eines Denkprozesses darstellen könnte.
b) Erfolglos beanstandet die Revision auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Addition der einzelnen Befragungsergebnisse der Frage 5 des demoskopischen Gutachtens zu einer Gesamtquote von 19%. Die Revision meint, schutzunwürdige Einzelvorstellungen könnten nicht dadurch schutzwürdig werden, daß man die entsprechenden Quoten summiere. Anders könne es nur sein, wenn sich die verschiedenen, für sich allein nicht schützwürdigen Vorstellungen auf eine gemeinsame Aussage bestimmten Inhalts bringen ließen. Einen derartigen, die Einzelvorstellungen übergreifenden gemeinsamen Aussageinhalt habe das Berufungsgericht jedoch weder festgestellt, noch ließe er sich aus dem demoskopischen Gutachten herauslesen.
Die vom Berufungsgericht angewandte Additionsmethode ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich aller von ihm gewerteten Antworten auf Frage 5 (Antwortkategorien 1-13) eine Irreführung bejaht, weil die Vorstellungen der Befragten den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprächen. Es hat daher zu Recht auf die Gesamtquote von 19 % abgestellt. Im übrigen wäre die vom Berufungsgericht ermittelte Gesamtquote auch bei Zugrundelegung der Ansicht der Revision, daß eine Addition einzelner Quoten nur bei einem übergreifenden gemeinsamen Aussageinhalt erfolgen dürfe, nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Revision lassen sich die Einzelaussagen nämlich auf einen gemeinsamen Nenner bringen, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht. Denn aus den Feststellungen des Berufungsgerichts folgt, daß 19 % der Anworten auf Frage 5 des demoskopischen Gutachtens die
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Gedankenverbindung "kontinental" im Sinne der durch den Begriff "Europa" hervorgerufenen Vorstellungen zugrundelag. Das Berufungsgericht stellt zudem fest, daß bei allen Antworten auf Frage 5 einzig die erste zu dem Ausdruck gebrachte Vorstellung erfaßt wurde, obwohl davon auszugehen sei, daß ein erheblicher Teil der befragten Personen mit der Angabe gleichzeitig mehrere unter-
schiedliche oder sich überschneidende Vorstellungen verbunden habe; durch die Summierung ist daher keine das Ergebnis verfälschende mehrfache Zählung der Befragten erfolgt.
Das Berufungsgericht hat sich auch rechtsfehlerfrei mit den unterschiedlichen Angaben der Befragten bei den Fragen 5 und 7 auseinandergesetzt. Es stützt sich dabei in revisionsrechtlich unangreifbarer Weise auf die Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen, der die unterschiedlichen Angaben damit erklärt hat, daß die Befragten in zunehmendem Maße verunsichert wurden und nicht mehr wußten, was sie sagen sollten. Es ist naheliegend, daß die Befragten bei der dritten Frage zu dem gleichen Thema das Gefühl bekamen, bisher keine befriedigende, "richtige" Antwort gegeben zu haben und deshalb entweder resignierten oder es mit einer in ganz andere Richtung gehenden Antwort versuchten. Daher spricht nichts für die Auffassung der Revision, die unbefangene Verbrauchersituation werde allein durch die Frage 7 simuliert.
2. Die Revision wendet sich schließlich ohne Erfolg dagegen, daß das Berufungsgericht, ausgehend vom eigenen Sachvortrag der Beklagten, zu der Auffassung gelangt ist, die bei einem rechtlich beachtlichen Teil der Verbraucher hervorgerufenen Erwartungen würden durch die tatsächlichen Verhältnisse enttäuscht.
a) Wie sich aus den Antworten auf die Frage 5 des demos-kopischen Gutachtens ergibt, haben 8 % der Befragten (Antwortkategorien 1-4) mit unterschiedlichen Formulierungen angegeben, daß sie die Angabe als Hinweis auf
eine Herkunft der Möbel aus dem Ausland, aus Europa oder ähnlich verstehen. Erfahrungsgemäß ist die Herkunft eines Möbelangebots, das im Inland in großem Umfang vertrieben wird, für die angesprochenen Abnehmer von erheblicher Bedeutung. Daher ist diesen 8 % jedenfalls ein wesentlicher Teil der 2 % gemäß Antwortkategorie 13 hinzuzuzählen, die in der Angabe M(BB®" einen Hin-
weis auf "Internationalität" gesehen haben. Im ganzen wird daher die Gruppe, die eine Herkunft der angebotenen Möbel aus dem europäischen Ausland erwartet, mit rund 10 % der Befragten zu veranschlagen sein.
Wie der Senat bereits in dem Urteil vom 28. Juni 1974 - I ZR 51/73 - dargelegt hat, erwartet der Verkehr, soweit er die Bezeichnung MÜRP" im Sinne von Möbeln
aus Europa auffaßt, zwar kein umfassendes Angebot aus jedem einzelnen Land Europas, jedenfalls aber doch eine umfangreiche, über das Übliche hinausgehende Auswahl aus mehr als einem Land. Dem Berufungsgericht ist deshalb darin beizutreten, daß den Vorstellungen des genannten Personenkreises ein Angebot nicht gerecht wird, welches im wesentlichen Möbel deutscher Herkunft mit nur einigen wenigen ausländischen Möbelstücken umfaßt. Ob der Erwartung der in Rede stehenden Gruppe, wie das Berufungsgericht meint, nur ein solches Angebot gerecht wird, welches insgesamt durch Möbel ausländischer Herkunft sein kennzeichnendes Gepräge erhält, braucht nicht entschieden zu werden. Entsprechendes
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gilt für die Frage, ob durch den Begriff "KHHIBB ein Angebot gehobener Qualität suggeriert wird. Jedenfalls ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß ein Importanteil von ca. 10 %, wie ihn die Beklagte selbst für die Mflü GHMMNHI GmbH & Co. KG und das
Jahr 1974 angeführt hat, nicht ausreicht, um die Bezeichnung "KflMMHfcMMH" zu rechtfertigen. Dieser geringe Anteil zeigt, daß der Vertrieb von Möbeln aus den übrigen europäischen Ländern die Geschäftstätigkeit der Beklagten und der Firma KflHHHI MH GflHW GmbH & Co. KG nicht nur nicht prägt, sondern eine untergeordnete Rolle spielt, die dem Angebot der Beklagten keinen "kontinentalen", europäischen Anstrich verleiht. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch als irreführend beanstandet, daß der Importanteil an Möbeln kein auf die ausländische Herkunft hinweisendes besonderes "Gesicht" zeige. Dies wäre aufgrund des Umstandes, daß die Beklagte und die Firma KflBH mHHP GHMH GmbH & Co. KG den internationalen Charakter ihres Möbelangebots besonders betonen, jedenfalls zu erwarten. Zu dem an sich schon zu geringen Importangebot gehören schließlich auch Möbel aus Ländern, die sich lediglich durch niedrige Produktionskosten auszeichnen. Darauf hat das Berufungsgericht ebenfalls mit Recht hingewiesen.
b) Danach liegt eine Irreführung von etwa 10 % der Allgemeinheit über ein wesentliches Merkmal des Angebots der Beklagten vor, nämlich über seine einen bedeutenden Umfang erreichende Herkunft aus dem europäischen Ausland durch Einfuhr von solchen Möbeln, die ein für das jeweilige Ausfuhrland charakteristisches Gesicht zeigen. Ob das zur Anwendung von § 3 UWG - was nicht fern liegt -
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ausreicht, kann offen bleiben. Denn auch die übrigen Feststellungen des angefochtenen Urteils über die Irreführung weiterer Gruppen sind ohne Rechtsfehler getroffen worden und daher für die Frage, ob ein nicht ganz unerheblicher Teil der angesprochenen Kreise getäuscht wird, heranzuziehen:
Weitere 2 % der Befragten haben auf die Frage 5 geantwortet, sie verstünden die Angabe "KflIHHBHI mHB" als Hinweis auf ein Unternehmen, welches Geschäfte, Filialen oder dergleichen in mehreren Ländern habe; weitere 7 % haben mit unterschiedlichen Formulierungen angegeben, daß sie mit der Angabe "KBIBi mMV die Vorstellung verbänden, es handele sich um Möbel, die auch im Ausland ange-boten würden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, den Erwartungen dieser Befragtengruppe werde nur ein Unternehmen gerecht, dessen Verkaufsaktivität im wesentlichen den gesamten mit "Kontinent" umschriebenen geographischen Bereich abdecke und dessen Auslandstätigkeit auf der Absatzseite dem Geschäftsbetrieb insgesamt ein charakteristisches Gepräge gebe.
Wie der erkennende Senat bereits in dem genannten Urteil vom 28. Juni 1974 dargelegt hat, sind auch auf den vorliegenden Fall die in der Euro-Spirituosen-Entscheidung (BGHZ 53, 339 = GRUR 1970, 461) entwickelten Grundsätze anwendbar. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht daher davon ausgegangen, daß die Bezeichnung "Kontinent" die Vorstellung eines Unternehmens von einer den Anforderungen des europäischen Marktes entsprechenden Größe, Bedeutung und Marktstellung vermittelt. Auch für den Beginn der Erstreckung der Unternehmenstätigkeit auf den europäischen
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Markt muß jedenfalls der Unternehmenszuschnitt nach Kapitalausstattung, Umsatz, Warenangebot, Lieferanten- und Abnehmergeschäftsbeziehungen erkennen lassen, daß das Unternehmen in einen den Verkehrserwartungen entsprechenden Rahmen in Kürze hineinwächst. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß die genannten Voraussetzungen nicht schon dann als erfüllt angesehen werden können, wenn die Möbel der Beklagten tatsächlich nur in dem einen oder anderen benachbarten Ausland und zudem nur in geringem Umfang angeboten werden. Das Berufungsgericht geht auch ohne Rechtsfehler davon aus, daß die Bezeichnung "KQHHHHI im Lichte der Auffassung der hier in
Rede stehenden Verbrauchergruppe nur gerechtfertigt ist, wenn sich die Verkauf Stätigkeit der Firma mMH
GHMB GmbH & Co. KG im wesentlichen auf den gesamten mit "Kontinent" umschriebenen Bereich erstreckt. Das ist nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall. Ob der Verkauf im Ausland den Geschäftsbetrieb des genannten Großhandelsunternehmens auf der Absatzseite insgesamt prägen muß, mag zweifelhaft sein, kann aber auch hier offen bleiben.
3. Unter diesen Umständen verstoßen die von der Klägerin angegriffenen Bezeichnungen mit "!(■■■■ MflHB" auch bei der Beklagten gegen § 3 UWG. Es kann daher dahinstehen, ob das auch der Fall wäre, wenn das übergeordnete Handelsunternehmen, die Firma KflHM MflV GflBHHI GmbH & Co. KG, diese Bezeichnung aufgrund seiner geschäftlichen Verhältnisse ohne Verstoß gegen § 3 UWG verwenden dürfte.
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III. Danach war die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
v. Gamm
Alff
Schönberg
Rebitzki
Merkel