BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
14. Juni 1974
Spengler,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I ZR 105/73 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Firma (?■■■-PMMHB GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Nicholas van U1M>
LiflBßtraße B - ■§,
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.
und Dr.
gegen
Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe vertreten durch seinen Vorstand, KjBHlf, B straße
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr.M^H
und Prof. Dr • -
I
)L
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 1974 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Dr. Merkel, Dr. Schönberg, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. August 1973 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist ein eingetragener Verein zur Förderung gewerblicher Interessen, der in erster Linie das Ziel verfolgt, unlauteren Wettbewerb in Handel und Gewerbe zu bekämpfen. Die Beklagte, ein führendes Unternehmen auf dem Gebiet der Herstellung von Körperpflege- und Haushaltsreinigungsmitteln, ließ Ende April 1971 in Köln in der Nähe des Gerichtsgebäudes Reichenspergerplatz an die Haushaltungen dieses Bereichs Plastikbeutel verteilen, die eine Tube "ultra-weiß"-Zahncreme, Inhalt 22,5 ccm, 1 Stück "banner"-Seife, Gewicht 60 g, und 1 Dose "spri"-Antitranspirant, Inhalt 60 g, enthielten.
Die Plastikbeutel trugen die Aufschrift "Ein Geschenk von Colgate Palmolive". Die Verteiler klingel-
ten an den WohnungstUren und überreichten die Beutel mit den eigens für Werbezwecke hergestellten Packungen oder hängten sie an den Türgriff, wenn niemand öffnete. Auf diese Weise wurden im Umkreis des Reichenspergerplatzes ca. 1500 Beutel verteilt.
Im Juni 1971 setzte die Beklagte die Werbeaktion im Raum Aachen, Stolberg und Köln fort, ferner in Berlin und München, wo die Beutel nur die Zahncreme "ultra-weißw und das Antitranspirant "spri" enthielten. Im Stadt- und Landgebiet München, in Sonthofen, Rosenheim, Göggingen, Kulmbach, Passau, Lindau, Nürnberg und Geretsried ließ die Beklagte im Juli 1971 ihre Erzeugnisse "ultra-weiß" und "spri" verteilen, in Hamburg im August 1971 nur die Seife "banner" in Stücken von 50 g, in Karlsruhe, Reutlingen, Beilstein, Ulm sowie im Stadt- und Landgebiet Stuttgart im September bzw. Oktober 1971 "ultra-weiß", "spri", "banner" (50 g) und ihr weiteres Erzeugnis "softlan", in den Bezirken Cuxhaven, Hannover, Wolfenbüttel, Osnabrück, Nordheim und Göttingen im Dezember 1971 "spri" und "banner" (50 g).
Der Kläger hat diese Werbung der Beklagten für ihre Erzeugnisse als wettbewerbswidrig beanstandet. Er hat vorgetragen, die Werbeaktion diene keinem echten Probezweck. Die von der Beklagten an die einzelnen Haushalte verteilten Warenmengen lägen für jedes der genannten Erzeugnisse erheblich über dem, was zur Erprobung der Ware erforderlich sei und in diesem Geschäftszweig als Warenprobe angesehen werde. Bei Zahnpasta seien Probetuben mit 9,5 bis 12,5 ccm Inhalt für ein fünfmaliges Zähneputzen üb-
lieh, während die von der Beklagten verteilte Pak-kung für ein zwölfmaliges Zähneputzen ausreiche. Seifenproben pflegten im Gewicht von 10 bis 20 g verteilt zu werden; diese Menge genüge zur Erprobung, da für ein Händewaschen nur 0,65 g benötigt würden. Die von der Beklagten verteilte Antitran-spirant-Spraydose reiche für etwa 100 Sprühstöße, was den Bedarf von zwei Personen für 25 Tage decke. Außerdem seien Wareneinheiten auf dem Markt, die den von der Beklagten für Wettbewerbszwecke verteilten Größen und Mengen entsprächen. Die Werbeaktion der Beklagten wirke wie das Verschenken von Originalware, sie führe im Hinblick auf die massenhafte Verteilung zu einer echten Bedarfsdek-kung bei weiten Verbraucherkreisen und damit zu einer Gefährdung des Leistungswettbewerbs. Dies gelte umso mehr, als sich die Empfänger der Werbegaben an die Erzeugnisse der Beklagten gewöhnten und nicht mehr unbeeinflußt andere Warenangebote prüften. Auch würden die Einzelhändler, die sich mit Waren gleicher Art eingedeckt hätten, maßgeblich behindert. Ferner bestehe die Gefahr, daß Mitbewerber der Beklagten deren Wettbewerbsverhalten nachahmten, was zu einer weiteren Beschränkung des Leistlingswettbewerbs führen müsse und auch schon geführt habe.
Die Klägerin hat in Anlehnung an eine von ihr erwirkte einstweilige Verfügung vom 10. Mai 1971 (24 0 98/71 LG Köln) beantragt, der Beklagten unter Strafandrohung zu untersagen,
in einem Plastikbeutel mit der Aufschrift
"Ein Geschenk von Colgate Palmolive und
100 000,— EM Preisausschreiben” eine Tube ”ultra-weiß”-Zahncreme, Inhalt 22,5 ccm, ein Stück "banner”“Seife, Gewicht 60 g, ei-ne Dose "spri"-Antitranspirant, Inhalt 60 g, in einer bundesweiten Aktion durch Massen-Verteilungen an alle oder fast alle Haushaltungen zu verschenken.
Die Beklagte hat geltend gemacht, die von ihr verteilten Muster seien wesentlich kleiner als handelsübliche Wareneinheiten und entsprächen auch den sonst verkehrsüblichen Warenproben. Es müsse auch berücksichtigt werden, daß mehrere Personen eines Haushalts in der Lage sein müßten, die Ware auszuprobieren. Außerdem sei bei Körperpflegemitteln eine mehrmalige Erprobung erforderlich. Darüber hinaus sei von Bedeutung, daß derartige Artikel, wenn sie zu klein bemessen seien, leicht außer acht gelassen und weggeworfen würden; es müsse eine psychologische Reizschwelle überschritten werden.
Bei ihrer Zahncreme "ultra-weiß" müsse zusätzlich beachtet werden, daß es sich um eine neue Marke handele; auch spiele der gesundheitspolitische Gesichtspunkt eine Rolle, daß sich nur etwa 50 % der Bundesbürger die Zähne putzten. Die Seife "banner" sei in erster Linie als Badeseife gedacht; für ein Voll- oder Duschbad brauche man aber schon 10 bis 20 g. Auch könne man die desodorierende Wirkung der Seife erst nach einigen Tagen feststellen.
Bei dem Antitranspirant "spri" handele es sich um ein im wesentlichen neuartiges Mittel, dessen Unterschied zu sogenannten Deodorants darin bestehe, daß es nicht nur den Schweißgeruch beseitige, sondern die Schweißbildung verhindere; die volle Wir-
kung könne erst nach viertägiger Benutzung des Sprays festgestellt werden.
Das Landgericht hat die Beklagte unter Strafan-drohung verurteilt, es zu unterlassen, in dem genannten Plastikbeutel
ein Tube "ultra-weiß" Zahncreme, Inhalt 22,5 ccm, und/oder ein Stück "banner"-Seife, Gewicht 60 g, und/oder eine Dose "spri"-Antitranspirant, Inhalt 60 g, in einer bundesweiten Aktion durch Massenverteilungen an Haushaltungen zu verschenken.
Ausdrücklich ausgenommen hat das Landgericht von dieser Verurteilung die Verteilung der genannten Erzeugnisse der Beklagten im Regierungsbezirk Köln. Hierüber ist zwischen den Parteien ein weiterer Rechtsstreit anhängig, der ausschließlich die Werbeaktion der Beklagten im Regierungsbezirk Köln zu dem Gegenstand hat (23 0 74/71 LG Köln - 6 U 122/72 OLG Köln -I ZR 104/73).
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die vom Landgericht ausgesprochene Androhung einer Haftstrafe entfalle.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Landgericht hat der Beklagten die massenweise Verteilung ihrer Werbeartikel "ultra-weiß"-Zahncreme (22,5 ccm), "banner"-Seife (60 g) und "spri"-Antitranspirant (60 g) nicht nur in der sogenannten Dreierkombination, sondern auch einzeln und in Zweierkombinationen untersagt. Dies folgt aus der Fassung des Urteilstenors ("und/oder") und aus den Entscheidungsgründen des Landgerichts. Das Berufungsgericht hat verneint, daß hierin eine Überschreitung des Klageantrages liege. Es hat ausgeführt, der Klageantrag sei von Anfang an auch gegen die bundesweite Massenverteilung der einzelnen Artikel in eigens hierfür hergestellten Packungen gerichtet gewesen. Ob dieser Auslegung des Klageantrags durch Landgericht und Oberlandesgericht zu folgen ist, kann offenbleiben, weil ein etwaiger Verstoß des Landgerichts gegen § 308 ZPO jedenfalls dadurch gegenstandslos geworden ist, daß der Kläger die Zurückweisung der Berufung der Beklagten beantragt hat (RGZ 157, 23 f; BGH LM Nr. 3 zu § 308 ZPO). Darüber hinaus hat der Kläger im Berufungsrechtszug ausdrücklich erklärt, daß er Verurteilung der Beklagten gemäß dem Tenor des landgerichtlichen Urteils begehre. Zu der von der Revision aufgeworfenen Frage Stellung zu nehmen, ob in dem Antrag des Klägers auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten eine Klageänderung liegt, hatte das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus keinen Anlaß. Den Ausführungen des Berufungsgerichts kann aber auch entnommen werden, daß es eine etwaige Klageänderung jedenfalls für sachdienlich erachtet hat (§ 264 ZPO). Hierin liegt kein Rechtsfehler.
II. Als weiteren Verfahrensmangel rügt die Revision, das Berufungsgericht habe hinsichtlich der ebenfalls unter das Unterlassungsgebot fallenden bundesweiten Verteilung der Dreierkombination die Frage der Begehungsgefahr - nur um eine vom Kläger befürchtete Erstbegehung und nicht um eine Wiederholung handele es sich insoweit - nicht geprüft (§§ 286, 551 Ziff. 7 ZPO, 1 UWG, 1004 BGB). Auch hiermit kann die Revision keinen Erfolg haben. Wenn es auch zutrifft, daß die Beklagte die Dreierkombination bisher nur in den Regierungsbezirken Köln und Aachen (jetzt vereinigt zu dem Regierungsbezirk Köln) verteilt hat, so ergeben die Feststellungen des Berufungsgerichts doch, daß es die Gefahr einer Fortsetzung der Werbeaktion der Beklagten in dieser Form auch in anderen Teilen des Bundesgebiets ohne weiteres als begründet ansehen konnte. Die Beklagte selbst hat keinen sachlich einleuchtenden Grund dafür angeben können, weshalb sie die Verteilung der Dreierkombination auf den jetzigen Regierungsbezirk Köln oder Teile davon habe beschränken wollen. Ihr Schreiben an die Klägerin vom 5. Mai 1971, in dem sie von bundesweit eingeführten Artikeln sprach, die sie dem Publikum in natura bekanntmachen wolle, deutete klar auf das Gegenteil hin.
Es ist darum auch nicht gerechtfertigt, in diesem Zusammenhang lediglich von der Gefahr einer erstmaligen Begehung des WettbewerbsVerstoßes zu sprechen. Diese Betrachtungsweise der Revision läßt außer acht, daß die Beklagte die Werbeaktion in Gestalt einer Verteilung der Dreierkombination in einem nicht unerheblichen Teil des Bundesgebiets bereits durchgeführt hat und nicht zu ersehen ist, daß es sich hierbei um eine auf diesen Teil des Bun-
desgebiets beschränkte Werbemaßnahme habe handeln sollen. Unter diesen Umständen spricht aber eine tatsächliche Vermutung dafür, daß die Beklagte diese Form der Werbeaktion, die sie im Rechtsstreit verteidigt, gegebenenfalls auch in anderen Teilen des Bundesgebiets durchführen will und hieran bisher nur durch die vom Kläger erwirkte einstweilige Verfügung gehindert worden ist. Die Beklagte hätte daher die auch insoweit bestehende Wiederholungsgefahr durch Übernahme einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung oder auf andere Weise ausräumen müssen. Da sie das nicht getan hat, konnte das Berufungsgericht vom Bestehen einer Wiederholungsgefahr auch hinsichtlich der bundesweiten Verteilung der Dreierkombination ausgehen, ohne sich mit dieser Frage weiter auseinandersetzen zu müssen. Ein Begründungsmangel im Sinne von § 551 Ziff. 7 ZPO liegt daher nicht vor.
III. Das Berufungsgericht führt in Übereinstimmung mit dem Landgericht aus, die kostenlose und massenhafte Verteilung der drei Erzeugnisse der Beklagten in den genannten Einzelmengen verstoße gegen § 1 UWG. Allgemein zulässig sei zwar die unentgeltliche Verteilung von Warenproben in eigens dafür hergestellten Probepackungen, selbst wenn sie in größerer Breite und auf längere Dauer geschehe. Die Werbeaktion der Beklagten könne aber nicht mehr als ein zulässiges Verschenken von Warenproben gewürdigt werden; sie sei nicht durch den Erprobungszweck gedeckt; der Verbraucher erhalte von Jedem der genannten Erzeugnisse mehr als er benötige, um sich über Güte und Brauchbarkeit der Ware unterrichten zu können. Die von der Beklagten verteilten
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Packungen wirkten wie die Originalware und als Warengeschenk, wozu die Beklagte auch dadurch beitrage, daß sie in der Beutelaufschrift von einem "Geschenk" spreche und die Artikel nicht deutlich genug als Muster zu dem Ausprobieren oder Warenproben kennzeichne, auf der Spraydose vielmehr sogar einen "empfohlenen Preis" von 1,— DM angebe. Die Beklagte könne auch nicht mit Erfolg geltend machen, daß es sich um neuartige Ware handele und deshalb eine reichlichere Bemessung der Proben gerechtfertigt sei. Die Voraussetzung sei für keines der genannten Erzeugnisse gegeben. Soweit die Beklagte geltend mache, ihre "banner"-Seife sei eine Badeseife, die nur in einem Dusch- oder Vollbad sachgerecht ausprobiert werden könne, sei ihr entgegenzuhalten, daß sie die Seife nicht als spezielle Badeseife auf den Markt bringe. Außerdem könne man eine solche Seife auch beim Händewaschen in genügender Weise ausprobieren. Die nicht durch den Probezweck gedeckte Werbemaßnahme der Beklagten berge die Gefahr in sich, daß infolge der zeitlichen und örtlichen Konzentration der Verteilungsaktion der Leistungswettbewerb auf diesem Warengebiet zu demindest vorübergehend erheblich beschränkt werde. Der Bedarf der Verbraucher werde jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum gedeckt, und es bestehe die Gefahr, daß sich der Kunde an die ihm geschenkten Erzeugnisse gewöhne und dann die Angebote der Mitbewerber nicht mehr unbeeinflußt prüfe. Auch würden die Mitbewerber nicht unerheblich behindert. Dies alles müsse jedenfalls dann gelten, wenn man die bestehende Nachahmungsgefahr berücksichtige. Komme es zu einer Nachahmung der Geschenkaktion der Beklagten, dann werde die zu befürchten-
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de Kettenreaktion zu einer, wenn auch zeitlich begrenzten, aber nicht unerheblichen Marktverstopfung und zu einer entsprechend stärkeren Beeinträchtigung des Leistungswettbewerbs führen.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß es bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung des Verschenkens von Ware zu Probezwecken vor allem darauf ankommt, ob die unentgeltliche Abgabe von dem Probezweck auch tatsächlich gedeckt ist. Trifft letzteres zu und handelt es sich um eigens hergestellte Probepackungen, wird gegen die unentgeltliche Verteilung in der Regel selbst dann nichts einzuwenden sein, wenn sie in großer Breite und auf längere Dauer geschieht (BGHZ 43, 278, 280 - Kleenex; BGH GRUR 1969, 295, 297 - Goldener Oktober). Eine andere Beurteilung kann jedoch dann geboten sein, wenn sich die dem Einzelnen zur Verfügung gestellte Warenmenge nicht in den für die Erprobung erforderlichen Grenzen hält, dem Verbraucher also mehr zugewendet wird, als er benötigt, um sich über Güte und Brauchbarkeit der Ware zu unterrichten.
Denn dann kann diese Werbemethode, insbesondere im Falle einer Massenverteilung, zu einer echten Bedarfsdeckung und damit zu einer unzu demutbaren Behinderung der Mitbewerber führen sowie den Bestand des Leistungswettbewerbs gefährden. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auf diesen für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung maßgebenden Gesichtspunkt insbesondere in Fällen hingewiesen worden, in denen im Handel übliche Wareneinhei-
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ten (sog. Originalware) unentgeltlich verteilt worden waren (BGHZ 23, 365, 369 - SUWA; Kleenex aaO S. 284). Diese Erwägungen müssen sinngemäß aber auch dann Platz greifen, wenn die Ware zwar in eigens dafür hergestellten Packungen unentgeltlich verteilt wird, die ’’Proben” aber so bemessen sind, daß das Schwergewicht mehr auf der unentgeltlichen Zuwendung als auf der Erprobung der Ware liegt. Es ist dann auf die Grundsätze zurückzugreifen, die für das Verschenken von Ware zu Wettbewerbszwecken im allgemeinen gelten.
2. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht vorab geprüft, ob sich die von der Beklagten unentgeltlich verteilten Einzelmengen in den für eine Warenprobe erforderlichen Grenzen halten. Die Ausführungen, mit denen es diese Frage verneint, liegen weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet und lassen keinen die Beklagte beschwerenden Rechtsfehler erkennen.
a) Den Umstand, daß die Beklagte die umstrittenen Packungen eigens für Werbezwecke herstellt, hat das Berufungsgericht durchaus berücksichtigt. Es hat hierauf im Tatbestand und auch in den Entscheidungsgründen zutreffend hingewiesen. Wenn es gleichwohl zu einer Verneinung des Probezwecks gelangt, so beruht das auf einer Würdigung der hier gegebenen besonderen Umstände, die aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden kann. Es kommt insbesondere auf die Art und Beschaffenheit der Ware an. Hiervon hängt es ab, welche Menge oder Stückzahl zur sachgemäßen Erprobung erforderlich ist. In der Regel wird es sich dabei nur um kleine Mengen oder Stück-
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zahlen handeln können. Allerdings braucht die Menge auch nicht so knapp bemessen zu werden, daß sie nur unter besonders günstigen Umständen zur Feststellung der Eigenschaften ausreicht, auf die es dem Kunden ankommt. Eine Warenprobe wird zwar mehr oder weniger auch den Bedarf des Empfängers decken. Doch darf dieser Gesichtspunkt nicht im Vordergrund stehen oder auch mitbestimmend sein. Denn die Probe will nicht mit ihrem Wert, sondern mit ihren Eigenschaften werben. Der mit ihr hingegebene Warenwert ist nach Auffassung des Verkehrs nur ein notwendiges Opfer dafür, daß die Eigenschaften der Probe in der Hand des Empfängers für die Ware werben können (vgl. Hoth/Gloy, Zugabe und Rabatt, 1973, ZugabeVO § 1 Anm. 59 S. 174). Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus, wie insbesondere daraus zu entnehmen ist, daß es auf den Gesichtspunkt der Bedarfsdeckung abstellt und auf den Schenkungscharakter der Zuwendung hinweist.
b) Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß die Entscheidung, ob eine Warenprobe anzunehmen ist, der erforderliche Probezweck also anzuerkennen ist, in erster Linie nach der wettbewerblichen Wirkung der Werbegabe auf den Empfänger zu beurteilen ist (BGH GRUR 1963, 197, 200 - Zahn-prothesen-Pflegemittel). Es sind aber alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Deshalb konnte das Berufungsgericht auch verwerten, daß es der Beklagten vor allem darauf ankomme, den Verbrauchern ein Geschenk zu machen. Ein Widerspruch liegt hierin entgegen der Auffassung der Revision nicht. Zudem stellt das Berufungsgericht fest, die
Verbraucher seien sich des Schenkungscharakters der Zuwendung auch bewußt.
c) Das Berufungsgericht hat auch berücksichtigt, daß die von der Beklagten verteilten Packungen mengenmäßig nur etwa halb so groß sind wie die von ihr im Handel vertriebenen kleinsten Packungen dieser Waren. Es brauchte entgegen der Auffassung der Revision daraus nicht zu entnehmen, daß der Probezweck hier klar zutage liege und von den Verbrauchern auch als maßgebender Beweggrund für die Schenkaktion erkannt werde. Dies gilt auch dann, wenn die Mengeneinheiten, welche die Beklagte für ihre Originalware wählt, den handelsüblichen Formen und Größen entsprechen. Denn einmal sind, wie die Beklagte einräumt, auch kleinere Packungen im Handel. Außerdem ist der Unterschied zwischen den von der Beklagten im Handel vertriebenen kleinsten Packungen und den Werbepackungen der äußeren Aufmachung nach und
auch größenmäßig nicht so auffallend, daß er ohne weiteres erkannt werden müßte. Im übrigen kommt es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung entscheidend darauf an, ob es sich um eine zur Erprobung erforderliche Menge handelt.
d) Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht die für eine Erprobung erforderliche Menge rechtsfehlerhaft zu niedrig angesetzt habe.
Das Berufungsgericht hat den Besonderheiten dieser Erzeugnisse durchaus Rechnung getragen und seiner Beurteilung auch zugrundegelegt, daß mehrere Haus-haltsmitglieder Gelegenheit haben sollten, die einzelnen Waren auszuprobieren. Hinsichtlich der Zahncreme konnte es aus eigener Sachkunde feststellen,
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daß Probetuben mit einem Inhalt von 22,5 ccm, die immerhin fast halb so groß sind, wie die von der Beklagten im Handel vertriebenen kleinsten Tuben, für eine sachgerechte Erprobung nicht erforderlich seien. Auf die behauptete Branchenübung ist das Berufungsgericht zu Recht nicht eingegangen. Sie könnte nichts daran ändern, daß der Probezweck die Verteilung so erheblicher Einzelmengen nicht erfordert. Schließlich kann auch der Gesichtspunkt, daß sich, wie behauptet wird, 50 % der Bundesbürger die Zähne nicht putzen, in diesem Zusammenhang keine Bedeutung haben.
Die "banner”-Seife mag eine Badeseife mit Desodorierungseffekt sein. Die Beklagte weist aber, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, auf diesen Gesichtspunkt nicht hin. Außerdem geht das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon aus, daß man die Wirkung einer solchen Seife auch feststellen kann, wenn man nur einzelne Körperteile damit wäscht, wie insbesondere die Partien unter den Achseln.
Soweit die Revision geltend macht, bei dem Antitranspirant "spri" spiele die Hautverträglichkeit eine wesentliche Rolle, die erst bei mehrmaligem Gebrauch festzustellen sei, ist ihr entgegenzuhalten, daß es auch dieser Gesichtspunkt nicht rechtfertigen kann, Probedosen zuzulassen, die halb so viel enthalten wie die von der Beklagten in den Handel gebrachten kleinsten Dosen. Der Probezweck reicht in einem solchen Falle nicht so weit, wie die Revision meint, da sonst der Unterschied zwischen Warenprobe und handelsüblicher
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Wareneinheit mehr und mehr verwischt würde.
e) Bei ihrer Gattung nach völlig neuartigen Waren hat der Bundesgerichtshof die unentgeltliche Verteilung von Gutscheinen zu dem Bezug von Originalware zugelassen, weil unter diesen besonderen Umständen eine mit dem Leistungsgrundsatz unvereinbare Behinderung der Mitbewerber nicht zu befürchten sei, sondern eine solche Werbung sogar zu einer Aufschliessung des Marktes auch zugunsten der Mitbewerber führen könne (Kleenex aaO S. 285). Ob dieser Gesichtspunkt auch für die Bemessung von Probepackungen auf dem Gebiet der Körperpflegemittel eine Rolle spielen kann, braucht nicht entschieden zu werden, weil nach den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen ist, daß die hier in Rede stehenden Erzeugnisse der Beklagten nicht neuartig im Sinne der vorgenannten Entscheidung sind. Auf die Entscheidung "Goldener Oktober" (aaO) kann sich die Revision in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg berufen. Denn dort ging es um den typischen Fall einer der Menge nach hinreichend begrenzten Probe (1/4 Liter Wein), so daß Bedenken allenfalls aus der Art und Weise der Verteilung dieses Erzeugnisses hätten hergeleitet werden können.
3. Ist somit davon auszugehen, daß die angegriffene Werbeaktion nicht mehr durch den Erprobungszweck gedeckt wird, dann kommt es, wie ausgeführt, darauf an, ob sie zu einer nicht unerheblichen Behinderung der Mitbewerber führt und auch den Bestand des Leistungswettbewerbs gefährdet. Entscheidend ist hierfür vor allem, ob durch das Ver-
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schenken mindestens für einen begrenzten Zeitraum der Bedarf des Beschenkten gedeckt wird und ob die unentgeltliche Verteilung nach der Art der Ware, Umfang und Dauer der Bedarfsdeckung die Gefahr mit sich bringt, daß der Kunde nach Beendigung der Verteilung davon absieht, die Angebote der Mitbewerber unbeeinflußt zu prüfen (Goldener Oktober aaO S. 297). Hiervon geht das Berufungsgericht aus. Seine Erwägungen lassen auch insoweit keinen Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht hat dabei zutreffend auf den Gesichtspunkt der Marktverstopfung und die hieraus erwachsende Gefahr einer Beeinträchtigung des Leistungswettbewerbs hingewiesen. Wenn in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betont worden ist, eine Wettbewerbsmaßnahme könne nicht schon deshalb als wettbewerbswidrig angesehen werden, weil ihre Anwendung zu einer Sättigung des Marktes und zur Verdrängung der Mitbewerber vom Markt führe (Kleenex aaO S. 281; Goldener Oktober aaO S. 296), so bezog sich das auf die Anwendung wettbewerbseigener Mittel, nämlich auf Warenproben, deren Gratisverteilung nach Zahl und Menge durch den Erprobungszweck gerechtfertigt war. Weder vom Standpunkt der Allgemeinheit aus noch nach der Auffassung des verständigen Durchschnittsgewerbetreibenden kann es indessen als zulässig angesehen werden, daß durch Geschenkaktionen, die sich nicht mehr im Rahmen eines Erprobungszweckes halten, Mitbewerbern für eine geraume Zeit die Möglichkeit genommen wird, an dem grundsätzlich allen offenstehenden Wettbewerb teilzunehmen (SUWA aaO S. 371). So liegt der Fall aber hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, das im Rahmen seiner Gesamtwürdigung zu Recht auch die
Nachahmungsgefahr berücksichtigt hat (Kleenex aaO S. 282).
Der Revision kann auch nicht beigepflichtet werden, wenn sie geltend macht, das Berufungsgericht habe bei der Prüfung der Frage der Bedarfsdeckung nur auf den einzelnen Beschenkten abgestellt, aber nicht ausreichend geprüft, wie sich die Werbemaßnahme der Beklagten im ganzen auswirke. Das Berufungsgericht schließt aus dem Bedarf des einzelnen Haushalts nur, wie sich die Geschenkaktion auf den Bereich auswirkt, in dem sie jeweils stattfindet, was als durchaus sachgemäß erscheint. Es fehlt schließlich auch nicht an ausreichenden Feststellungen darüber, in welchen Mengen die Beklagte ihre Erzeugnisse in Werbeaktionen der hier angegriffenen Art bisher verteilt hat.
In Köln waren es immerhin 1500 Plastikbeutel mit den hier in Rede stehenden drei Erzeugnissen, die in der Nähe des Reichenspergerplatzes verteilt wurden. Hinzu kommen gleiche oder ähnliche Werbeaktionen der Beklagten in Stolberg sowie in anderen Teilen des Bundesgebiets. Schließlich hat die Beklagte auch selbst vorgetragen, sie habe die Erzeugnisse "ultra-weiß" und nbanner" vor Beginn der Geschenkaktion in Köln schon millionenfach verteilt. Das Berufungsgericht konnte hieraus im Hinblick auf die der Lebenserfahrung entsprechende Nachahmungsgefahr rechtsfehlerfrei entnehmen, daß die Fortsetzung der angegriffenen Werbeaktion zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung des Leistungswettbewerbs führen werde und deshalb gegen § 1 UWG verstoße.
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IV. Das Berufungsgericht hat auch die bestehende Wiederholungsgefahr zutreffend beurteilt.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Krüger-Nieland
Merkel
Schönberg
v. Gamm
Schwerdtf eger