BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 105/70 URTEIL Verkündet am
19. November 1971
Spengler,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 1971 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Mai 1970 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger verfolgt als Vereinigung satzungsgemäß Verstöße gegen den lauteren Wettbewerb. Die Beklagte be treibt Selbstbedienungswarenhäuser. Vor der Eröffnung ihres Darmstädter Hauses veröffentlichte sie unter anderem im "Darmstädter Echo” vom 21. September 1968 eine ganzseitige Anzeige, die in Ablichtung dem Urteil als Anlage beigefügt ist.
Der Kläger hat in dem Textabschnitt
"Alles ist gespart, was Preise irgendwie verteuern könnte. Von Anfangax^Schon beim Planen und Bauen fing kräftig an zu sparen. Wir hätten Ihnen ein Kaufhaus in der City hinstellen können, das ohne Parkplatz allein schon
viele Millionen kosten sollte.
Die wollen erst mal wieder verdient sein ... wir hätten sie also auf die M^BH^B-Preise auf schlagen müssen."
eine unzulässige vergleichende Werbung gegenüber den Kaufhäusern in der Innenstadt Darmstadts gesehen, mit der die Beklagte ohne zwingenden Anlaß den Eindruck erwecke, bei den konkurrierenden Geschäften im Kern der Stadt seien die Preise höher, weil der Parkplatz mitbezahlt werden müsse. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung von Strafen zu unterlassen, in Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, wie z. B. in Zeitungsinseraten, den oben wiedergegebenen Text zu veröffentlichen.
Die Beklagte hat bestritten, daß diese Formulierung als vergleichender Hinweis auf ihre Konkurrenten aufgefaßt werden könnte; es handele sich um eine reklamehafte Selbstdarstellung, die überdies notwendig gewesen sei, um Eigenart und Vorteile ihres Kaufhauses "Auf der grünen Wiese" deutlich zu machen.
Das Landgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, es werde herabsetzend auf diejenigen Kaufhäuser in der Innenstadt angespielt, die sich im Herbst 1968 an den Kosten einer Tiefgarage beteiligt hätten. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der dieser seinen Verbotsantrag weiterverfolgt.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht verneint, daß es sich überhaupt um einen Preis- oder Kostenvergleich mit den Kaufhäusern der herkömmlichen Art in der Innenstadt Darmstadts handele. Es führt dazu aus, wogegen rechtliche Bedenken nicht zu erheben sind, die im Klageantrag genannten Sätze müßten im Zusammenhang des vollen Wortlauts der Anzeige und der blickfangmäßig herausgestellten Abbildung der Verkaufsstätte gesehen werden. Es stellt fest, in diesem Zusammenhang wirke der beanstandete Text nicht als Hinweis auf bestimmte Mitbewerber. Dieser Gedanke komme nicht auf, weil die Beklagte lediglich gegenüberstelle, daß sie zwei Möglichkeiten gehabt habe, ihr neues Kaufhaus zu errichten, entweder in der Innenstadt oder weit außerhalb. Die Gegenüberstellung dieser ihrer eigenen Möglichkeiten habe sie fortgeführt mit der Behauptung, die Neuerrichtung eines Kaufhauses in der Innenstadt hätte weit höhere Mittel erfordert, was zu einem Aufschlag auf die "^MV,,-Preise hätte führen müssen. Sie habe sich deshalb für den Neubau außerhalb entschieden, der ihr eine günstigere Preisbemessung erlaube.
Diese weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet liegenden Ausführungen des mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Berufungsgerichts halten in diesem Grenzfall den Revisionsangriffen stand. Als Rechtsfehler rügt die Revision dazu, das Berufungsgericht habe einen Vergleich nur dann annehmen wollen, wenn dieser gezielt gewesen wäre, womit sie an eine Formulierung in der Schlußfeststellung des Berufungsgerichts zu dieser Frage anknüpft (BU 8, 2. Abs.). Sollte das Berufungsgericht damit gemeint haben, daß es für die Annahme eines Vergleichs mit
den Preisen oder Leistungen der Konkurrenz maßgeblich auf die Absicht des Werbenden ankommt (siehe auch BU 7 "Bewußte Anspielung"), so wäre das allerdings irrig; maßgeblich ist vielmehr, wie die Revision mit Recht hervorhebt, ob die angesprochenen Verkehrskreise einen solchen Bezug hersteilen oder wenigstens ein nicht unerheblicher Teil davon dies annimmt. Das Berufungsgericht hat aber, wie insbesondere die Ausführungen BU 7, 2. Abs, zeigen, mit "nicht gezielt" und "bewußt" nicht auf die Absicht der Beklagten abstellen, sondern lediglich deutlich machen wollen, daß selbst eine etwa durch die Worte "ohne Parkplatz" aufkommende Gedankenverbindung zur Beteiligung der an den Kosten der Tief-
garagen vom Publikum nicht als Anspielung im Sinne eines anzustellenden Vergleichs aufgefaßt werde. Damit hat es, was rechtlich nicht beanstandet werden kann, lediglich den Grundsatz angewendet, daß nicht schon jede noch so flüchtige Gedankenverbindung Anlaß geben muß, die Grundsätze über die Berechtigung einer vergleichenden Werbung heranzuziehen. Insoweit bedarf es schon einer gewissen Deutlichkeit, die das Berufungsgericht hier verneint hat, ohne daß dem aus Rechtsgründen entgegengetreten werden kann. Es besteht schließlich auch kein Anhaltspunkt für die Annahme, das Berufungsgericht könnte übersehen haben, daß eine solche Selbstdarstellung unter besonderen Umständen auch der bloßen Verschleierung eines Vergleichs mit bestimmten Mitbewerbern dienen kann. Danach kann es insgesamt nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht die Frage offen gelassen hat, ob die beanstandete Formulierung, wenn sie sich als Vergleich darstellen würde, unter dem Gesichtspunkt des § 1 UWG als unzulässig zu beurteilen wäre, sei es, weil kein hinreichender Anlaß dafür be-
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stand, oder die Behauptung unwahr oder in dieser pauschalen Form nicht angebracht und darum nicht erforderlich gewesen wäre (vgl. BGHZ 49, 325, 329).
II. 1. Die Revision rügt unter dem Gesichtspunkt des § 3 UWG, die beanstandeten Formulierungen seien unwahr und schon deshalb unzulässig. Die Beklagte habe den Eindruck erweckt, sie habe ernsthaft ein Kaufhaus in der Innenstadt errichten wollen, was nicht der Fall gewesen sei, außerdem sei die Werbung unwahr, weil sie den Eindruck hervorrufe, das nun errichtete Kaufhaus habe nicht viele Millionen gekostet, während es doch 6 Millionen, also viele, gekostet habe. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die angesprochenen Verkehrskreise die angegriffene Formulierung dahin aufgefaßt hätten, die Beklagte habe ernsthaft - also im Sinne bereits dazu geleisteter Vorarbeiten - den Bau eines Kaufhauses in der Innenstadt beabsichtigt. Es hat als Wirkung lediglich festgestellt, es werde eine Kalkulation zweier (eigener) Möglichkeiten gegenübergestellt, um die Vorzüge des Einkaufs bei der Beklagten, ihre angeblich besondere Preiswürdigkeit, darzustellen. Das enthält nicht zugleich die Feststellung, die die Revision hineinlegt. Solche Erwägungen stehen auch der auf die (fehlende) Millionen-Ersparnis gegründeten Revisionsrüge entgegen.
2. Das Berufungsgericht nimmt nicht dazu Stellung, ob die beanstandete Anzeige ferner die Behauptung enthält, die Preise der Beklagten seien niedriger als die ihrer Mitbewerber. Da die Klägerin die Richtigkeit einer solchen etwa in der Anzeige liegende Behauptung im vorliegenden Rechtsstreit nicht ernsthaft bestritten hat, konnte das Berufungsgericht diese Frage auch unter dem
Gesichtspunkt des § 3 uWG unerörtert lassen.
Die Revision war danach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Krüger-Nieland Sprenkmann Merkel
Schönberg v. Gamm