BGH · I ZR 105/66

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der I« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15* Mai 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pehle, Br. Sprenkmann, Br* i!ösl, Br. Simon und Br. Merkel für Recht erkannt: Die Klägerin hat im Bundesgebiet den größten Marktanteil für Rekordspritzen erreicht* Sie bringt die Spritzen mit auswechselbaren Teilen unter dem Zeichen ,,Aesculap~Isocaln in Verkehr und versieht sowohl den Pingerauflageknopf des Kolbenteils als auch den Zylinderteil mit diesem Zeichen und einem ebenfalls eingetragenen Bildzeichen (Schlangenstab mit Krone). Aus seiner Reparaturtätigkeit sei dann die Lieferung ganzer Zylinderteile hervorgegangen, die er als Ersatzteile nicht nur für Spritzen der Klägerin, sondern auch für alle übrigen Fabrikate herstelle und die er aufgrund seiner Spezialisierung preisgünstig anbieten könne. II, Bei der Prüfung, ob der Beklagte Kennzeichenrechte der Klägerin verletzt oder wettbewerbswidrig handelt, sind drei verschiedene Sachverhalte auseinanderzuhalten, nämlich einmal die Reparatur beschädigter Rekordspritzen fremden Fabrikats, ferner das Angebot von Austausch-Zylinderteilen für die Isocal-Spritzen der Klägerin und schließlich der Vertrieb vollständiger Spritzen mit den gleichen Abmessungen wie die Isocal-Spritzen, In ihren Schwerpunkt betreffen die Angriffe der Klägerin die beiden zuletzt genannten Tatbestände, während der Tatbestand der Reparatur überhaupt erst vom Beklagten in den Rechtsstreit eingeführt worden ist. Bei den Reparaturen verfährt der Beklagte in der Weise«, daß er die noch brauchbaren Einzelteile * inobesondere also die Teile aus Metall, aufarbeitet und eigengefertigte Glaszylinder verwendet, Landgericht und Oberlandesgericht haben diese Reparaturen für zulässig erachtet, weil es dem Käufer und Eigentümer einer Ware freistehe, deren Instandsetzung auch einem anderen als der Herstellerfirma anzuvertrauen, und der Kunde nicht genötigt sei, bei Bruch des Glaszylinders die noch erhaltenen Metallteile ebenfalls zu erneuern, wie das die Klägerin, die heute keine Reparaturen mehr vornehme, von ihm erwarte» Ob diese Maßnahme zweckmäßig sei oder technische Schv/ierigkeiten und Gefahren in sich berge, habe der Käufer und Eigentümer der schadhaften Spritzen selbst zu entscheiden» Sie würden zwar auch den Fall erfassen, daß der Beklagte beschädigte Spritzen der Klägerin repariert und alsdann zu dem Verkauf oder Weitervertrieb anbietet, was nach der Rechtsprechung schon aus warenzeichenrechtlichen Gründen grundsätzlich unzulässig wäre, wenn der Beklagte dabei das Klagezeichen der Klägerin an den Spritzen belassen würde (vgl» RGZ 161, 29, 39 - Elektrizitätszähler; BGH GRÜR 1952, 521 - Minima*; BGHZ 41,'84, 88 -Maja)» Baß der Beklagte sich so verhält, ist indessen nicht featgestöllt» Aus den Urteilen der Vorinstanzen läßt sich lediglich entnehmen, daß der Beklagte Reparaturen an Spritzen vernimmt, die im Eigentum des Auf- Wenn auch die Klägerin das landgerichtliche Urteil ausdrücklich in vollem Umfang angefochten hat* so hat sie doch die teilweise Verurteilung in der Berufungsinstanz lediglich als ungenügend beanstandet und ausgeführt, eine Kennzeichnung auf dem vorderen Metallteil des Zylinders sei unüblich und mit zusätzlichen Kosten verbunden (vgl. Der Revision kann nicht darin beigetreten werden* daß der Beklagte* soweit .er im Rahmen seines Ersatzteil-Geschäftes hei der Herstellung von Austausch-Zylinderteilen auch Metallteile zerbrochener Zylinderteile*, fremder Fertigung wieder verv/endet* in unzulässiger Weise fremde Erzeugnisse als eigene kennzeichne* wenn er auf derartigen Teilen entsprechend dem landgerichtlichen Urteil seine Kennzeichen anbringt. Dem Antrag, dem Beklagten den Vertrieb fertiger, für die Isocal-Spritzen der Klägerin passender Austausch-Zylinderteile zu untersagen, hat das Berufungsgericht sowohl unter warenzeichenrechtlichen als auch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten für unbegründet gehalten. In Wettbewerb s r echt lieber Hinsicht hat das Berufungsgericht zur Frage des Vertriebs von Austausch-2^linderteilen folgendes ausgeführt: Auszugehen sei von dem Grundsatz, daß technische Erzeugnisse, für die kein Sonderschutz bestehe, vom Mitbewerber erlaubt ermaßen nachgebaut werden dürften. Eine gewisse Verweehs-lungsgefahr sei bei jedem erlaubten Nachbau und erlaubten Ersatzteilgescbäft unvermeidlich und verpflichte den Ilach-bauenden nur dazu, sie mit allen zu demutbaren Mitteln so gering wie möglich zu halten« Insoweit seien die Auflagen des Landgerichts ausreichend« Im Übrigen trete, so führt das Berufungsgericht im Zusammenhang mit den warenzeichen-rechtlichen Ansprüchen noch aus, bei Injektionsspritzen die Gefahr einer Herkunftstäuschung schon deshalb sehr zurück, weil von den infrage stehenden Abnehmern (Ärzten und Angehörigen von Krankenhausverwaltungen) ein höheres Maß an Sachkunde und Aufmerksamkeit erwartet werden könne als beim Durchscbnittskäufer von Massenartikeln« Der Umstand schließlich, daß hei Injektionsspritzen Ungenauigkeiten in der Abmessung verhängnisvolle Polgen haben könnten und daß daher hohe Präzision wesentlich sei, erscheine schon deshalb unerheblich, v/eil die Klägerin weder behauptet noch bewiesen habe, daß sich gerade bei der Tätigkeit des Beklagten Unstimmigkeiten ergeben hätten» a) Soweit die Revision gegenüber diesen Ausführungen bemängelt, das Berufungsgericht habe nicht von den Grundsätzen über die Zulässigkeit des Ersatzteilgeschäftes, sondern von der Sittenwidrigkeit des Einhängens in einen von der Klägerin geschaffenen 1fPortset-zungsbedarfn ausgehen müssen, kann ihr nicht boigetreten werden» In der von der Revision zitierten Klemmbaustein-Entscheidung (BGrHZ 41, 55) hat der erkennende Senat zv/ar ausgesprochen, daß der maßstabgetreue Nachbau eines nicht unter Sonderschutz stehenden Erzeugnisses unlauter sein kann, wenn es sich um eine auf einen Fort-aetzungsbedarf zugeschnittene Ware handle und der Rachahmende diesen Portsetzungsbedarf für sich ausbeute, indem er passende Ergänzungspackungen liefere» Biese Entscheidung betraf indessen den besonders gelagerten Pall, daß die Ware selbst, nämlich Spielbaukästen besonderer Art, den Ansatz für eine von vornherein als fortlaufend gedachte Serie von Ergänzungen und Erweiterungen darstellte, daß also der Hersteller mit der ersten Lieferung bewußt ein Bedürfnis nach Erweiterung und Vervollständigung weckte und daß durch die Vermehrung der Bauelemente zugleich der Gebrauchszweck des Ausgangsgegenstandes auf zusätzliche Spielmöglichkeiten erweitert wurde» Biese Erwägungen können nicht ohne weiteres auf Fälle übertragen werden, in denen nach der Lieferung einer Ware er- fahrungsgemäß irgendein Ergänzungabedarf auftritt, Denn das liefe darauf hinaus, auf dem Umweg über das Wett-bewerbarecht für solche nach Sondergesetzen nicht geschützten Waren einen praktisch unbefristeten leistungs-schutz zu gewähren und damit den Grundsatz preiszugeben, daß das Wettbewerbsrecht regelmäßig keinen Schutz gegen die Nachahmung der Ware selbst - auch in feilen sondern nur gegen die unlautere Art und Weise der Nachahmung oder des Vertriebs gewährt „ Schon in der Kleirn-baustein-Entschoidung wird ausdrücklich der Unterschiod zu dem wettbewerblich zulässigen Ersatzteilgeschäft her vorgehoben, bei dem ebenfalls eine Art Ergänzungsbe-darf befriedigt werde, indem der Ersetzteillieferant einzelne, durch normalen Verschleiß oder sonstige Umstände unbrauchbar gewordene feile ergänze (aaO S» 59; vgl, auch BGH GRUR 1968, 49,.51 Im Streitfall hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum die zu dem Ersatzteilgeschäft entwickelten Grundsätze für anwendbar erachtet, Renn bei Injektionsspritzen handelt es sich anders als bei Klemmbausteinen nicht um eine Ware, die ihrer Eigenart nach ein vom Hersteller gev/ecktes Bedürfnis nach Erweiterung durch Ergänzungslie-ferungen derselben Art in sich trägt und bei der die Ergänzungen den Gebrauchszweck des Ausgangsgegenstandos erweitern, Vielmehr geht es nach der rechtsirrtumsfreien Würdigung des Berufungsgerichtes wie bei Ersatztoillie-ferungen um den Austausch unbrauchbar gewordener Bestandteile der Ware, Die Zulässigkeit dieser Ersatzteillieferungen kann bei einem marktgängigen Erzeugnis nicht davon abhängig gemacht werden, ob ein Bestandteil mehr oder weniger häufig unbrauchbar wird, Je höher der Ersatzteilbedarf steigt, desto stärker tritt im Gegenteil der der Es braucht daher nicht auf die v/eitere Erwägung des Berufungsgerichts eingegangen zu werden, daß es gerade dann, wenn der Kolbenteil wertmäßig von geringerer Bedeutung ist, wirtschaftlich nicht gerechtfertigt wäre, um der Weiterverwendung dieses Kolbenteiles willen die Abnehmer auf unabsehbare Zeit zu dem ständigen Nachbezug bei der Klägerin zu nötigen, Wenn im übrigen der auszutauschende feil als das Haupterzeugnis anzusehen wäre und wenn aus diesem Grunde der Gesichtspunkt der Ersatzlieferung auszuschließen sein sollte, dann v/äre auch dann der Nachbau dieses Erzeugnisses nicht schon ohne weiteres unzulässig, wie im Zusammenhang mit der Lieferung vollständiger Injektionsspritzen noch näher auszuführen sein wird. b) Rechtlich nicht zu beanstanden sind auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichtes., die Klägerin habe nicht dargelegt und bewiesen, daß sich bei den Ersatzteillieferungen des Beklagten Ungenauigkeiten in der Abmessung ergeben hätten, und daher sei der gerichtsbekannteümstend unerheblich, daß derartige Ungenauigkeiten verhängnisvolle Folgen haben könnten* Die Revision meint, das Berufungsgericht überspanne bei Seiner "Würdigung die Anforderungen an die Beweioloct der Klägerin* Der Nachweis, daß beispielsweise infolge von Ungenauigkeiten tödliche Luftembolien einträten, sei im Einzelfall schwer zu führen* Jedenfalls könne nur die Klägerin, die in den gesamten Fertigungsablauf der Spritzen schärfste Kontrollen einbaue, die volle Garantie dafür übernehmen, daß Zylinderteil und Kolben richtig aufeinander abgestimmt seien und kein 3?eil das Werk verlasse, der außerhalb des von der Klägerin festgelegten foleranzbc-reiches liege* Da der Beklagte diese foleranzgrenze nicht kenne und auch nicht sichergestellt sei, daß entsprechende Kontrollen durchgeführt würden, werde die Klägerin durch den Nachbau des Beklagten sowohl in ihrem Ruf als auch in ihrem Vermögen gefährdet, wenn es tatsächlich zu Unglücksfällen komme* Denn infolge der Auswechselbarkeit der Zylinder- und Kolbentoile lasse sich, nach dem Sterilisieren nicht Biese Angriffe können keinen Erfolg haben« Der Revision kann insbesondere nicht darin beigetreten v/erden, daß es der Klägerin durch das Verholten des Beklagten unmöglich v/erde, eine Garantie für die Qualität ihres Erzeugnisses zu übernehmen« Denn die Klägerin kann? wenn sie v/irklich zur Übernahme der sogenannten Herstellerhaftung gegenüber den Verbrauchern bereit ist und damit ihre besondere Beistungs-fahigkeit unter Bev/eis stellen will, ohne weiteres in ihrer Werbung zu dem Ausdruck bringen, daß sie diese Haftung nur für solche Verbraucher zu übernehmen gedenkt , die nachweisbar ausschließlich Austauschzylinder ihrer Fertigung verwenden.« Bas geht entgegen der Meinung der Revision jedoch nicht soweit, daß wegen der mit Ungenauigkeiten verbundenen Folgen und wegen der Schwierigkeiten des Nachweises solcher Folgen der Nachbau von Austauschzylindern schon ohne weiteres als unzulässig anzusehen ist, Wohl aber muß bei Erzeugnissen der in Rede stehenden Art zuverlässig sichergestellt sein, daß sich der Verbraucher auf die Geeignetheit von Ersatzteilen wirklich verlassen der Tätigkeit des Beklagten die von ihr befürchteten Unstimmigkeiten tatsächlich ergeben hätten« Daß das Berufungsgericht bei dieser Würdigung bewei3erheblich.es Vorbringen übergangen habe, vermag auch die Revision nicht darzutun. stantiierung des Parteivo.rträges der Klägerin hinzuwirken» Penn einerseits hatte der Beklagte vorgetragen, daß für ihn als Glasfachmann mit seinen modernen Einrichtungen Präzisionsarbeit technisch möglich und strenge Kontrollen selbstverständlich seien und daß während seiner langjährigen Tätigkeit keinerlei Beanstandungen erhoben worden seien» Andererseits hatte die Klägerin diese Ausführungen nicht etwa ausgeräumt , sondern in der Klageschrift sogar im Gregenteil dem Beklagten vorgeworfen, er kopiere ihre Zylinder, bei welchen sie ausweislich des Klageantrages Toleranzen bis zu 0,02 mm für zulässig erachtet, auf wenige Tausendstel Millimeter genau» V» !* Pen weiteren Antrag, den Vertrieb vollständiger Rekordsnritzen eigener Herstellung mit den Abmessungen der Isocal-Spritzen zu untersagen, hat das Berufungsgericht mit folgender Begründung zurückgewiesen: Pie Grundsätze der bereits erörterten Klemmbaustein-Entscheidung seien bei verständiger Würdigung nicht anwendbar auf den Nachbau von Rekordspritzen, für welche die Klägerin nicht etwa aufgrund einer Überragenden Leistung einen Bedarf neu geschaffen habe und die nicht einmal als eigenartiges und Überdurchschnittliches Erzeugnis zu werten seien» Vielmehr müsse auch hier davon ausgegangen werden, daß der Nachbau nicht schutsfähiger Erzeugnisse im Interesse der Allgemeinheit, also vor allem um der Verbraucherschaft willen, erlaubt sei. a) Soweit die Revision auch auf den Hachbau vollständiger Rekordspritzen die Grundsätze der Klemmbaustein-Entscheidung angewendet wissen will, kann ihr schon deshalb nicht gefolgt werden, v/eil der Beklagte mit der Lieferung vollständiger Spritzen, anders als mit der Lieferung von Austauschzylindern, überhaupt keinen ernsthaften Portsetzungsbedarf befriedigt«, Geht nämlich bei einem Verbraucher, der neben den Isocal-Spritzen der Klägerin auch austauschfähige Spritzen des Beklagten benutzt, der Zylinder der Klägerin zu Bruch, dann läßt sich das dadurch entstehende Ergänzungsbeüürf-nis nur durch Beschaffung eines Ersatzzylinders,, nicht aber durch das Vorhandensein weiterer vollständiger Spritzen mit gleichen Abmessungen decken« Auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes zu diesem Gesichtspunkt und die dagegen gerichteten Angriffe der Revision braucht daher nicht näher eingegangen zu wer- b) Es kann ferner dahinstehen, ob und inv/iev/oit dem Berufungsgericht in der Auffassung gefolgt werden könnte, ein Hersteller dürfe die Maße der Erzeugnisse eines Mitbewerbers, der zu einer Hormvereinbarung nicht bereit sei, übernehmen, weil die Vereinheitlichung von Abmessungen für die Verbraucherschaft erwünscht und nützlich sei« Tragend für die Würdigung des Berufungsgerichtes ist nicht diese Erwägung, sondern der anerkannte Grundsatz, daß auch der völlig maßgetreue Nachbau von Konkurrenzerzeugnissen nur dann Wettbewerbs-widrig ist, wenn besondere, die Unlauterkeit begründende Umstände hinzutreten». d) Die Revision beanstandet ferner, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Beklagte nicht nur einzelne Spritzen der Klägerin, sondern systematisch und zielstrebig deren gesamtes Spritzenprograrn nachabme, das auf einem besonderen System beruhe, indem Im Streitfall handelt es sich hingegen um technische Erzeugnis-se mit der schon erwähnten Besonderheit3 daß die mit der Übereinstimmung verbundene Auswechselbarkeit für den Verbraucher vorteilhaft ist» Wenn im übrigen dem Beklagten das Ersatzteilgeschäft für alle Modelle der Klägerin zu gestatten ist , dann erscheint auch die Lieferung sämtlicher vollständiger Spritzentypen wirtschaftlich derart naheliegend, daß daraus allein noch nicht der Vorwurf eines verwerflichen zielbewußten An-klamraerns herzuleiten wäre» Soweit das Landgericht dem Unterlassungsantrag teilweise stattgegeben, die Übrigen Anträge aber in vollem Umfang mangels Verschulden abgewiesen hatte, ist das Berufungsgericht dieser Würdigung beigetreten und hat darüberhinaus noch Zweifel angemeldet, ob insoweit überhaupt die erforderliche Rechtswidrigkeit gegeben sei» Der Vorwurf, das an-gefochtene Urteil sei bezüglich der genannten Anträge nicht mit Gründen versehen, geht daher fehl»

Schlagwörter

ErzeugnisVerbraucherBerufungsgerichtZylinderteileSpritzeKlägerinWareRevision

Volltext der Entscheidung

CUP» BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 15o Mai 1968 Werner9 als Urkuodsbeamter der Geschäftsstelle «-V, tl,* MM« .-■•*«*«*« T< <£X X' XXAUcl AJlUiCllgCDÜiXDüUUJ. 1/ X UX £ SS X-UHU5 CUi.X*V V UX iU 0 O 0, OG 'i 3? Hans D, 9 vertreten durch, die Vorstandsmitglied und Hans daselbst0 ^ Klägerin und Revisionslcläger Proseßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof«, Dr, und Drc BBI - in gegen Harry HB? Inhaber der im Handelsregister nicht eingetragenen Firma Harry o In,1 ekt ionsspr it sen- und Fieber thermo- raeterfabrik, IBP, FBBHHBHB Straße 07 - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionobeklagten, Rechtsanwalt Drl o 2 Der I« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15* Mai 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pehle, Br. Sprenkmann, Br* i!ösl, Br. Simon und Br. Merkel für Recht erkannt: Bio Revision gegen das Urteil des 13„ Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 60 Juli 1966 v/ird auf Kosten der Klägerin zu-rückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: i Die Klägerin stellt entkeimbare und beliebig oft verwendbare Injektionsspritzen her, die üblicherweise als Rekordspritzen bezeichnet werden. Biese Rekordspritzen5 deren Konstruktion gemeinfrei ist und deren äußere Gestaltung im Inund Ausland nur unwesentliche Formabv/oi-chungen auf weist, setzen sich aus dem Kolbenteil und dem Zylinderteil zusammen» Ber Zylinderteil seinerseits besteht aus einem Glaszylinder und zwei fest an ihn angelöteten Metallteilen, nämlich einem Gewindering zu dem Ein-schrauben des Kolbenteils und dem Konus zur Aufnahme der Injektionsnadel, für den Normvorschriften bestehen» Während ursprünglich Kolben und Zylinder zur Erzielung der notwendigen genauen Passung individuell aufeinander eingeschliffen werden mußten, ist es im Rahmen der technischen Entwicklung gelungen, die Zylinder- und Kolbenteilc für Spritzen eines bestimmten Typs untereinander auswechselbar mit den gleichen Feinabmessangen herzustellen. Ben- entsprechend sind beim Sterilisieren keine Vorkehrungen gegen ein Vertauschen von teilen erforderlich, und es können beschädigte Zylinderteile durch neue ersetzt werden. Nach Angaben der Klägerin kann es Vorkommen, daß auf einen einzelnen Kolbenteil 30 bis 40 der bruchanfälligen Zylinderteile verbraucht werden* Die Klägerin hat im Bundesgebiet den größten Marktanteil für Rekordspritzen erreicht* Sie bringt die Spritzen mit auswechselbaren Teilen unter dem Zeichen ,,Aesculap~Isocaln in Verkehr und versieht sowohl den Pingerauflageknopf des Kolbenteils als auch den Zylinderteil mit diesem Zeichen und einem ebenfalls eingetragenen Bildzeichen (Schlangenstab mit Krone). Der Beklagte befaßt sich als Inhaber eines Kleinbetriebes seit 14 Jahren mit der Ausbesserung von Injektionsspritzen verschiedener Größe und verschiedener Herkunft, wobei er die noch brauchbaren Metallteile aufarbeitot und die erforderlichen Glaszylinder selbst herstellto Seit 1961 bietet er auch, ganze Zylinderteile zu dem Auswechseln sov/ie vollständige Rekordspritzen an. Br versieht diese Spritzen und die von ihm hergestellten Glaszylinder mit seinem Warenzeichen "Vesal"a Die Klägerin wendet sich dagegen, daß der Beklagte seit 1961 auch Zylinder und Zylinderteile sov/ie vollständige Spritzen entsprechend den Abmessungen ihrer Isocol-Spritzen anbietet und daß er seine Kunden darauf hinweist, seine Zylinderteile seien für Isocul-Spritzcn verwendbar* Auf die Aufforderung der Klägerin, Porti-gung und Vertrieb von Zylindern mit ihren Maßen zu unterlassen, erklärte der Beklagte mit Schreiben vom 5» April 1962: "Ich verpflichte mich keine Spritzen-Zylinderteile für die von der AG für Feinmechanik, Tuttlingen hergestellten Isocal-Kekordspritzen anzufertigen und zu vertreiben." In ihrem Antwortschreiben erklärte sich die Klägerin damit nicht zufrieden und forderte unter Fristsetzung eine weitergehende Unterlassungsverpflichtung, welcher der Beklagte jedoch nicht entsprach. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Beklagte verstoße bei seinem Vorgehen sowohl gegen seine Verpflichtungserklärung als auch gegen ihre Zeichenrechte und die Regeln des lauteren Y/ettbewerbs. Indem der Beklagte die Maße ihrer eigenartigen, überdurchschnittlichen und vom Verbraucher besonders geschätzten Spritzen verwechselbar nacbabme, hange er sich an ihren Marktorfolg an und weiche bewußt von der Übung der meisten Hersteller ab, die in der Regel eigene Maße verwendeten, um Garantien übernehmen und Verwechslungen vermeiden zu können. Soweit einige Hersteller übereinstimmende Maße verwendeten, beruhe dies auf gegenseitigen Belieferungen oder gemeinsamen Zulieferungen. Da die Spritzen nur aus zwei Teilen bestünden und die Zylinderteile nicht unwesentlich teuerer als die Kolbenteile seien, könnten die Grundsätze über erlaubte Irsatzbillieferungen zu fremden Erzeugnissen nicht herangezogen werden. Vielmehr sei der Hach-bezug von Zylinderteilen als ein vom Spritzenbersteller geweckter und von ihm zu deckender Nachholbedarf zu beurteilen, zu demal die Verbraucher im Interesse der Auswechselbarkeit normalerweise immer nur ein bestimmtes Fabrikat bezogen. Der Beklagte bandle besonders verwerflich, weil er mit seinen Zylinderteilen den Preis der Klägerin unterbiete. Auch seien Herkunftstäuschungen zu befürchten, wenn beispielsweise der Kolbenteil das Zeichen der Klägerin trage, der Zylinderteil aber vom Beklagten stamme • Zerbreche das Zylinderglas mit dem Zeichen des Beklagten, dann sei dessen Herkunft nicht mehr erkennbar und die mit der gut eingeführten Ware der Klägerin verbundene und auf strengen Kontrollen beruhende Gütevorstellung werde erschütterte Die Klägerin hat beantragt, I» dem Beklagten unter Strafandrohung zu untersagen, 1. Injektionsspritzen für ärztlichen Bedarf oder Zylinderteile solcher Spritzen anzupreisen, feilzuhalten oder in Verkehr zu bringen, deren Zylinder Innendurchmesser hätten, wie sie im Klageantrag näher beschrieben seien, und die mit Schraubverschlüssen mit den im Klageantrag angegebenen Maßen versehen seien; 2. beim Vertrieb von Injektionsspritzen oder Zylinder teilen solcher Spritzen darauf hinzuweisen, daß sie mit den von der Klägerin hergestellten Isocal-Spritzen auswechselbar oder passend für Aeseulap oder Isocal seien; II* den Beklagten weiter zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, wieviel mit den Isocal-spritzen der Klägerin auswechselbare Injektionsspritzen und Zylinderteile solcher Spritzen er geliefert habe und an wen; III, festzustellen;, daß der Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die Lieferung der unter Ziffer I 1 gekennzeichneten Injektionsspritzen und Zylinderteile solcher Spritzen seitens des Beklagten entstanden sei oder noch entstehe. sich hilfsweise hereiterklärt, die Beschriftung ,fVesal Harry Ersatzteile eigenen Fabrikats passend für Aesculap bzw, Isocal" anzubringen. Hach seiner Ansicht kann das Klagebegehren schon deshalb nicht auf die ün-r terlassungserklärung in der Vorkorrespondenz gestützt werden, weil diese sich nur auf eine ursprünglich angestrebte Belieferung, der Klägerin bezogen habe und weil zudem die Klägerin die Verpflichtung nicht als ausreichend angenommen habe. Seine Reparaturtätigkeit, mit der er begonnen habe, müsse erlaubt sein, zu demal die Klägerin seit längerer Zeit ihrerseits Reparaturen ablehne. In früheren Jahren habe sich das Spritzengeschäft in Deutschland überhaupt vorwiegend im Wege des Reparaturumtausches vollzogen, wobei kein Hersteller, auch die Klägerin nicht, sich darum gekümmert habe, welchen Fabrikats die here ingenommenen schadhaften Spritzen gewesen seien. Aus seiner Reparaturtätigkeit sei dann die Lieferung ganzer Zylinderteile hervorgegangen, die er als Ersatzteile nicht nur für Spritzen der Klägerin, sondern auch für alle übrigen Fabrikate herstelle und die er aufgrund seiner Spezialisierung preisgünstig anbieten könne. Auf die Maße der Klägerin sei er übergegangen , als sich eine große Klinik von den Erzeugnissen der Klägerin wegen des häufigen Auftretens von Bruch beim Sterilisieren auf seine Erzeugnisse umgestellt ha- be« Pie gegenseitige Auswechselbarkeit zwischen Zylinder- und Kolbenteilen hei den keineswegs eigenartigen und überdurchschnittlichen Rekordspritzen verschiedener Herkunft sei bei einigen Hersteller-gruppen bereits gegeben und entspreche einem Bedürfnis des Verkehrs; die auf die Bauer unerläßliche und für den Konus bereits eingeführte Normierung sei bislang nur am Eigensinn einiger Beteiligter gescheiterte Absolute Maßhaltigkeit der Seile sei bei der Herstellung von Rekordspritzen selbstverständlich, sogenannte ’’Ausreißer" kämen gerade bei ihm als Glas-facbmann nicht vor, Bas Landgericht hat dem Beklagten unter Abweisung der Klageanträge im übrigen untersagt, Spritzenzylinder mit den Maßen der Klägerin anzupreisen, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen, falls er nicht zusätzlich zu der Bezeichnung auf dem Glas seine eigene Firmen- oder WarenbeZeichnung auf. dem unteren Metallteil des Zylinders deutlich anbringe, . Bio gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Klägerin hat,das Oberlandesgericht zurückgewieseno Mit ihrer Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, erstrebt die Klägerin weiterhin,, den Klageanträgen ira vollen Umfang stattzugebeno Entscheidungsgründe: I» Die Revision bittet vorab um Nachprüfung, ob dem Klogebegchren nicht schon aufgrund dor Unterlassungserklärung des Beklagten in der Vorkorrespondenz zu entsprechen sei. Dazu hatten die Vorinstanzen übereinstimmend festgestellt, daß die Klägerin diese Erklärung in ihrem Antwortschreiben ausdrücklich als ungenügend abgelehnt habe. Demgegenüber meint die Revision, die Klägerin habe die Unterlassungsverpflichtung nicht vollkommen abgelehnt, sondern nur eine Erweiterung angestrebt, wobei sie von der Wirksamkeit der schon abgegebenen Erklärung in der nicht ausreichenden Form ausgegangen sei® Dabei verkennt die Revision jedoch, daß eine Annahme unter Erweiterungen gemäß § 150 Abs. 2 BGB als"Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag gilt und daß dieser neue Antrag vom Beklagten nicht angenommen v/orden ist* Daß im Streitfall kein Anlaß bestand, von dieser Regel abzugehen, haben die Vorinstanzen ohne Rechtsirrtum dar- II, Bei der Prüfung, ob der Beklagte Kennzeichenrechte der Klägerin verletzt oder wettbewerbswidrig handelt, sind drei verschiedene Sachverhalte auseinanderzuhalten, nämlich einmal die Reparatur beschädigter Rekordspritzen fremden Fabrikats, ferner das Angebot von Austausch-Zylinderteilen für die Isocal-Spritzen der Klägerin und schließlich der Vertrieb vollständiger Spritzen mit den gleichen Abmessungen wie die Isocal-Spritzen, In ihren Schwerpunkt betreffen die Angriffe der Klägerin die beiden zuletzt genannten Tatbestände, während der Tatbestand der Reparatur überhaupt erst vom Beklagten in den Rechtsstreit eingeführt worden ist. Bei den Reparaturen verfährt der Beklagte in der Weise«, daß er die noch brauchbaren Einzelteile * inobesondere also die Teile aus Metall, aufarbeitet und eigengefertigte Glaszylinder verwendet, Landgericht und Oberlandesgericht haben diese Reparaturen für zulässig erachtet, weil es dem Käufer und Eigentümer einer Ware freistehe, deren Instandsetzung auch einem anderen als der Herstellerfirma anzuvertrauen, und der Kunde nicht genötigt sei, bei Bruch des Glaszylinders die noch erhaltenen Metallteile ebenfalls zu erneuern, wie das die Klägerin, die heute keine Reparaturen mehr vornehme, von ihm erwarte» Ob diese Maßnahme zweckmäßig sei oder technische Schv/ierigkeiten und Gefahren in sich berge, habe der Käufer und Eigentümer der schadhaften Spritzen selbst zu entscheiden» Biese von der Revision nicht ausdrücklich angegriffenem Würdigung unterliegt der rechtlichen Nachprüfung lediglich im Rahmen der Klageanträge«. Biese betreffen das Anpreisen, Feilhalten oder Inverkehrbringen von Spritzen oder Zylinderteilen bestimmter Abmessungen» Sie würden zwar auch den Fall erfassen, daß der Beklagte beschädigte Spritzen der Klägerin repariert und alsdann zu dem Verkauf oder Weitervertrieb anbietet, was nach der Rechtsprechung schon aus warenzeichenrechtlichen Gründen grundsätzlich unzulässig wäre, wenn der Beklagte dabei das Klagezeichen der Klägerin an den Spritzen belassen würde (vgl» RGZ 161, 29, 39 - Elektrizitätszähler; BGH GRÜR 1952, 521 - Minima*; BGHZ 41,'84, 88 -Maja)» Baß der Beklagte sich so verhält, ist indessen nicht featgestöllt» Aus den Urteilen der Vorinstanzen läßt sich lediglich entnehmen, daß der Beklagte Reparaturen an Spritzen vernimmt, die im Eigentum des Auf- 10 - traggebers stehen und die von diesem auch fernerhin nur zur eigenön Verwendung benutzt werden sollen« Darin liegt aber kein vom Klageantrag erfaßtes Peilbalten oder Inverkehrbringen (vgl« RG aaO So 40), so daß insoweit eine Nachprüfung des angefochtenen Urteils entfällt o IIIo Was die weiteren Tatbestände anbelangt - Angebot von Austausch-Zylinderteilen für Isocal-Spritzen und Vertrieb vollständiger Spritzen mit den gleichen Abmessungen wie die Isocal-Spritzen - so ist vorweg klarzustellen, daß das rechtskräftige landgerichtliche Teilverbot beide Pälle erfaßt, daß also der Beklagte Spritzenzylinder - sei es für sich allein, sei es als Teil einer vollständigen Spritze - mit den Maßen;der Klägerin nur dann vertreiben darf, wenn er seine Firmen- oder Warenbezeichnung nicht nur auf dem Glaskörper sondern zugleich auf dem vorderen Metallteil des Zylinders anbringto Denn dieses Teilverbot beruht auf der Erwägung, daß Zylinderteile des Beklagten und Kolbentoils der Klägerin zueinander passen, daß die Herkunft des Zylinderteils, wenn das Glas beim Sterilisieren zerspringt, ohne Kennzeichnung des Metallteils nicht mehr feststellbar ist und daß daher Mängel an Zylinderteilen des Beklagten fälschlich der Klägerin angelastet werden könnten, deren Kolbenteil mit Kennzeichnung unversehrt bleibt« Diese Gefahr kann aber sowohl beim Entkeimen einer einzelnen Isocal-Spritze mit Ersatzzylinder des Beklagten als auch dann eintreten, wenn mehrere vollständige Spritzen der Klägerin einerseits und des Beklagten andererseits mit ihren untereinander auswechselbaren Teilen gleichzeitig entkeimt werden« Das Teilverbot des Landgerichts kann daher nicht etwa dahingehend ausgelegt 11 werden* daß es sich lediglich auf den Pall des Vertriebes von Ersatzzylindern beschränke« Zu Unrecht bemängelt die Revision«, das Berufungsgericht habe nicht nachgeprüft* ob die teilweise Verurteilung des Beklagten in der vom Landgericht vorgenommenen Porra Überhaupt möglich sei. Wenn auch die Klägerin das landgerichtliche Urteil ausdrücklich in vollem Umfang angefochten hat* so hat sie doch die teilweise Verurteilung in der Berufungsinstanz lediglich als ungenügend beanstandet und ausgeführt, eine Kennzeichnung auf dem vorderen Metallteil des Zylinders sei unüblich und mit zusätzlichen Kosten verbunden (vgl. S. 9 u. 11 f der Berufungsbegründung)* Biese Begründung konnte das Berufungsgericht nur so verstehen* daß durch die zusätzliche Kennzeichnung lediglich der Beklagte und nicht die Klägerin selbst als beschwert anzusehen war. Das trifft auch zu: Der Revision kann nicht darin beigetreten werden* daß der Beklagte* soweit .er im Rahmen seines Ersatzteil-Geschäftes hei der Herstellung von Austausch-Zylinderteilen auch Metallteile zerbrochener Zylinderteile*, fremder Fertigung wieder verv/endet* in unzulässiger Weise fremde Erzeugnisse als eigene kennzeichne* wenn er auf derartigen Teilen entsprechend dem landgerichtlichen Urteil seine Kennzeichen anbringt. Da der Beklagte ordnungsgemäß Eigentümer der fraglichen wiederverwendeten Zylinderteile geworden ist und da daran weder kennzeichenmäßige noch sonstige Hechte Dritter bestehen, ist dem Beklagten die vom Landgericht vorgesehene Kennzeichnung ebensowenig verwehrt* wie wenn er die entsprechenden Teile von einem Zulieferanten hätte herstellen lassen. 12 - Austausch-Zylinderteile sind ein aus verschiedenen Materialien und mehreren Bestandteilen zusammengesetztes handelbares Erzeugnis und werden üblicherweise als solches vertrieben» Unter diesen Umständen bedeutet das Anbringen eines Warenzeichens auf ihrem unzerbrechlichen Teil lediglich, daß das Endprodukt, nämlich der gebrauchsfertige Zylinderteil, aus dem Betrieb des Beklagten stammt. Daß auch sämtliche, aus verschiedenen Material bestehende;» Einzelbestandteile der so gekennzeichneten Ware vom Zeicheninhaber selbst hergeotellt worden seien, läßt sich aus der Anbringung des Kennzeichens nicht entnehmen und wird daher vom Verkehr auch nicht erwartet. IV. I. Dem Antrag, dem Beklagten den Vertrieb fertiger, für die Isocal-Spritzen der Klägerin passender Austausch-Zylinderteile zu untersagen, hat das Berufungsgericht sowohl unter warenzeichenrechtlichen als auch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten für unbegründet gehalten. Zur Frage der Warenzeichenverletzung hat es ausgeführt, es bestehe zwar im Ersatzteilgeschäft für den Verkehr immer die Versuchung, ein nachträglich in ein Erzeugnis eingefügtes Ersatzteil als ursprünglichen Bestandteil der Hauptware anzusehen und damit den Hersteller der Hauptware zuzuschreiben» Es könne jedoch nicht mehr verlangt werden, als daß der Ersatzteilhersteller die zeichenmäßige Verwendung des geschützten Zeichens unterlasse. Sollte der Verkehr gleichwohl irrig vermuten, daß zwischen der Marke des Ersatzteilherstellers und der Marke des Herstellers der Originalv/are irgendwelche vertraglichen oder v/irt Schaft liehen Zusammenhänge bestünden, so handle es sich um eine unvermeidliche Täuschungsgefahr, die nicht dazu führen könne, die aus gu- -13" tem Grund anerkannte Freiheit des Brsatzteilgescbäf-tos zu unterbinden* Baß diese Ausführungen aus warenzei chenr echt liehen Gründen zu beanstanden seien, vermag auch die Revision nicht darzutun. Soweit die Revision allgemein geltend macht, durch das Vorgehen des Beklagten würden die Garantie- und Kennzeichnungsfunktionen des Warenzeichens der Klägerin berührt, verkennt sie, daß das Kennzeichenrecht nicht schlechthin Schutz gegen jede Beeinträchtigung gewährt. Voraussetzung für zeichenrochtliche Ansprüche ist die unbefugte Verwendung gleicher oder verwachs lungs fähiger Bezeichnungen und Ausstattungen, auf die schon nicht die Klageanträge abgestellt sindc Die vom Berufungsgericht für denkbar gehaltene Vermutung organisatorischer Beziehungen würde, sofern sie im Verkehr aufkommt, aber nicht darauf beruhen, daß der, Beklagte gleiche.oder verwechslungsfähige Bezeichnungen für seine Ersatzteile verwendet und daß deshalb irrige Herkunftsvorstellungen entstehen könnten» Irrige Herkunftsvorstellungen , die auf anderen als zeichenrechtlichen Gründen beruhen, könnten lediglich den ergänzend zu prüfenden Vorwurf wettbewerbswidrigen Verhaltens begründen, sofern die zu demutbaren und notwendigen Maßnahmen zur Verhinderung oder Vermeidung von Verwechslungen versäumt wurden». 2. In Wettbewerb s r echt lieber Hinsicht hat das Berufungsgericht zur Frage des Vertriebs von Austausch-2^linderteilen folgendes ausgeführt: Auszugehen sei von dem Grundsatz, daß technische Erzeugnisse, für die kein Sonderschutz bestehe, vom Mitbewerber erlaubt ermaßen nachgebaut werden dürften. Insbesondere sei der Nachbau nicht 14 - geschlitzter Teile für Ersatz- und Instandsetzungszwecke noch anerkannter Rechtsprechung zulässig (BGH GRUR 1958, 542 - Bohnergerät; 1962, 557, 540 - Radkappe; vgl» ferner GRUR 1956, 553, 558 - Coswig; BGHZ 27, 264, 268 -Programmhefte und BGHZ 41, 55, 60 - Klemmbausteine) . Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine Unzulässigkeit Bewirken könnten, seien nicht gegeben« Der Fall eines sittenwidrigen Einhängens in die Serie eines Wettbewerbers, der durch die Eigenart einer Ware einen Ergänzungsbedarf neu wecke (BGHZ 41, 55 - Klemmbausteine), liege nicht vor« Vielmehr handle es sich um ein echtes Ersatzteilgeschäft, da der bruchanfällige Zylinderteil als notwendiger Bestandteil einer vollständigen und gebrauchsfähigen Spritze eben Ersatzteil und kein Fortsetzungsbedarf sei, Der Umstand, daß der Beklagte die Preise der Klägerin unterbiete, könne - da der Beklagte keine Schleuder- oder, Kampfprcioe berechne - nicht die Sittenwidrigkeit begründen, sondern bestätige, daß sein Ersatzteilgeschäft einem wirtschaftlichen Bedürfnis der Allgemeinheit entspreche« Auch der Gesichtspunkt der Verwechslungsgefahr greife nicht durch. Eine gewisse Verweehs-lungsgefahr sei bei jedem erlaubten Nachbau und erlaubten Ersatzteilgescbäft unvermeidlich und verpflichte den Ilach-bauenden nur dazu, sie mit allen zu demutbaren Mitteln so gering wie möglich zu halten« Insoweit seien die Auflagen des Landgerichts ausreichend« Im Übrigen trete, so führt das Berufungsgericht im Zusammenhang mit den warenzeichen-rechtlichen Ansprüchen noch aus, bei Injektionsspritzen die Gefahr einer Herkunftstäuschung schon deshalb sehr zurück, weil von den infrage stehenden Abnehmern (Ärzten und Angehörigen von Krankenhausverwaltungen) ein höheres Maß an Sachkunde und Aufmerksamkeit erwartet werden könne als beim Durchscbnittskäufer von Massenartikeln« Der 15 - Umstand schließlich, daß hei Injektionsspritzen Ungenauigkeiten in der Abmessung verhängnisvolle Polgen haben könnten und daß daher hohe Präzision wesentlich sei, erscheine schon deshalb unerheblich, v/eil die Klägerin weder behauptet noch bewiesen habe, daß sich gerade bei der Tätigkeit des Beklagten Unstimmigkeiten ergeben hätten» a) Soweit die Revision gegenüber diesen Ausführungen bemängelt, das Berufungsgericht habe nicht von den Grundsätzen über die Zulässigkeit des Ersatzteilgeschäftes, sondern von der Sittenwidrigkeit des Einhängens in einen von der Klägerin geschaffenen 1fPortset-zungsbedarfn ausgehen müssen, kann ihr nicht boigetreten werden» In der von der Revision zitierten Klemmbaustein-Entscheidung (BGrHZ 41, 55) hat der erkennende Senat zv/ar ausgesprochen, daß der maßstabgetreue Nachbau eines nicht unter Sonderschutz stehenden Erzeugnisses unlauter sein kann, wenn es sich um eine auf einen Fort-aetzungsbedarf zugeschnittene Ware handle und der Rachahmende diesen Portsetzungsbedarf für sich ausbeute, indem er passende Ergänzungspackungen liefere» Biese Entscheidung betraf indessen den besonders gelagerten Pall, daß die Ware selbst, nämlich Spielbaukästen besonderer Art, den Ansatz für eine von vornherein als fortlaufend gedachte Serie von Ergänzungen und Erweiterungen darstellte, daß also der Hersteller mit der ersten Lieferung bewußt ein Bedürfnis nach Erweiterung und Vervollständigung weckte und daß durch die Vermehrung der Bauelemente zugleich der Gebrauchszweck des Ausgangsgegenstandes auf zusätzliche Spielmöglichkeiten erweitert wurde» Biese Erwägungen können nicht ohne weiteres auf Fälle übertragen werden, in denen nach der Lieferung einer Ware er- fahrungsgemäß irgendein Ergänzungabedarf auftritt, Denn das liefe darauf hinaus, auf dem Umweg über das Wett-bewerbarecht für solche nach Sondergesetzen nicht geschützten Waren einen praktisch unbefristeten leistungs-schutz zu gewähren und damit den Grundsatz preiszugeben, daß das Wettbewerbsrecht regelmäßig keinen Schutz gegen die Nachahmung der Ware selbst - auch in feilen sondern nur gegen die unlautere Art und Weise der Nachahmung oder des Vertriebs gewährt „ Schon in der Kleirn-baustein-Entschoidung wird ausdrücklich der Unterschiod zu dem wettbewerblich zulässigen Ersatzteilgeschäft her vorgehoben, bei dem ebenfalls eine Art Ergänzungsbe-darf befriedigt werde, indem der Ersetzteillieferant einzelne, durch normalen Verschleiß oder sonstige Umstände unbrauchbar gewordene feile ergänze (aaO S» 59; vgl, auch BGH GRUR 1968, 49,.51 Zentralscbloßanlagen)0 . % Im Streitfall hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum die zu dem Ersatzteilgeschäft entwickelten Grundsätze für anwendbar erachtet, Renn bei Injektionsspritzen handelt es sich anders als bei Klemmbausteinen nicht um eine Ware, die ihrer Eigenart nach ein vom Hersteller gev/ecktes Bedürfnis nach Erweiterung durch Ergänzungslie-ferungen derselben Art in sich trägt und bei der die Ergänzungen den Gebrauchszweck des Ausgangsgegenstandos erweitern, Vielmehr geht es nach der rechtsirrtumsfreien Würdigung des Berufungsgerichtes wie bei Ersatztoillie-ferungen um den Austausch unbrauchbar gewordener Bestandteile der Ware, Die Zulässigkeit dieser Ersatzteillieferungen kann bei einem marktgängigen Erzeugnis nicht davon abhängig gemacht werden, ob ein Bestandteil mehr oder weniger häufig unbrauchbar wird, Je höher der Ersatzteilbedarf steigt, desto stärker tritt im Gegenteil der der Nachbaufreiheit zugrundeliegende Gedanke hervor, daß der Verbraucher an der Ausv/ahl zwischen mehreren Konkurrenzangeboten interessiert ist. Entgegen der Ansicht der Revision kann die Sittenwidrigkeit des angegriffenen Verhaltens daher nicht damit begründet werden* daß bei Injektionsspritzen wegen der leichteren Zerbrechlichkeit der Glaszylinder erfahrungsgemäß ein sehr erheblicher Ersatzteilbedarf entsteht. Der Ersatzteilhandel ist im Streitfall entgegen der Ansicht der Revision auch nicht deshalb sittenwid- rige weil der Zylinderteil der wertmäßig wichtigere Teil der Rekordspritzen ist und 2/3 des Gesamtpreises r\ iA n«n n nln awoüiuuucu n.cuui o J Ä „___TT^. ^ dt» — n_L. äuü ujLeaum uuiss ucum xuigb zunächst nur5 daß die Klägerin wirtschaftlich stärker daran interessiert ist, sich den Alleinvertrieb von Austausch-Zylinderteilen zu sichern, als hoi sonstigen wertmäßig weni- ger ins Gewicht fallenden Ersatzteilen Auch dieses Interesse ist aber kein Gesichtspunkt* der den grundsätzlich erlaubten Nachbau von Ersatzteilen ausnahmsweise als unlauter erscheinen ließe. Es braucht daher nicht auf die v/eitere Erwägung des Berufungsgerichts eingegangen zu werden, daß es gerade dann, wenn der Kolbenteil wertmäßig von geringerer Bedeutung ist, wirtschaftlich nicht gerechtfertigt wäre, um der Weiterverwendung dieses Kolbenteiles willen die Abnehmer auf unabsehbare Zeit zu dem ständigen Nachbezug bei der Klägerin zu nötigen, Wenn im übrigen der auszutauschende feil als das Haupterzeugnis anzusehen wäre und wenn aus diesem Grunde der Gesichtspunkt der Ersatzlieferung auszuschließen sein sollte, dann v/äre auch dann der Nachbau dieses Erzeugnisses nicht schon ohne weiteres unzulässig, wie im Zusammenhang mit der Lieferung vollständiger Injektionsspritzen noch näher auszuführen sein wird. 18 Nach alledem ist davon auszugehen, daß der Vertrieb passender Austausch-Zylinderteile für die Isocal-Spritze der Klägerin nach den Grundsätzen des zulässigen Ersatzteilgeschäftes zu beurteilen ist* Daß dieser Vertrieb nicht unter den Gesichtspunkten der Preisunterbietung und der Ver-wechsiungogefahr zu mißbilligen ist., bat däs Berufungsge-richt rechtsirrtumsfrei und unbeanstandet von der Revision b) Rechtlich nicht zu beanstanden sind auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichtes., die Klägerin habe nicht dargelegt und bewiesen, daß sich bei den Ersatzteillieferungen des Beklagten Ungenauigkeiten in der Abmessung ergeben hätten, und daher sei der gerichtsbekannteümstend unerheblich, daß derartige Ungenauigkeiten verhängnisvolle Folgen haben könnten* Die Revision meint, das Berufungsgericht überspanne bei Seiner "Würdigung die Anforderungen an die Beweioloct der Klägerin* Der Nachweis, daß beispielsweise infolge von Ungenauigkeiten tödliche Luftembolien einträten, sei im Einzelfall schwer zu führen* Jedenfalls könne nur die Klägerin, die in den gesamten Fertigungsablauf der Spritzen schärfste Kontrollen einbaue, die volle Garantie dafür übernehmen, daß Zylinderteil und Kolben richtig aufeinander abgestimmt seien und kein 3?eil das Werk verlasse, der außerhalb des von der Klägerin festgelegten foleranzbc-reiches liege* Da der Beklagte diese foleranzgrenze nicht kenne und auch nicht sichergestellt sei, daß entsprechende Kontrollen durchgeführt würden, werde die Klägerin durch den Nachbau des Beklagten sowohl in ihrem Ruf als auch in ihrem Vermögen gefährdet, wenn es tatsächlich zu Unglücksfällen komme* Denn infolge der Auswechselbarkeit der Zylinder- und Kolbentoile lasse sich, nach dem Sterilisieren nicht 19 - mehr feststellen, oh eine Original-Isocal-Spritze oder eine mit Zylindern des Beklagten ausgerüstete Spritze die schädlichen Folgen hervorgerufen habe» Biese Angriffe können keinen Erfolg haben« Der Revision kann insbesondere nicht darin beigetreten v/erden, daß es der Klägerin durch das Verholten des Beklagten unmöglich v/erde, eine Garantie für die Qualität ihres Erzeugnisses zu übernehmen« Denn die Klägerin kann? wenn sie v/irklich zur Übernahme der sogenannten Herstellerhaftung gegenüber den Verbrauchern bereit ist und damit ihre besondere Beistungs-fahigkeit unter Bev/eis stellen will, ohne weiteres in ihrer Werbung zu dem Ausdruck bringen, daß sie diese Haftung nur für solche Verbraucher zu übernehmen gedenkt , die nachweisbar ausschließlich Austauschzylinder ihrer Fertigung verwenden.« Es erscheint zv/ar geboten«, im Interesse des Verbrauchers und eberfso im Interesse der Klägerin als der Herstellerin des Originalerzeugnisses an die Zulässigkeit der Ersatzteillieferung strenge Anforderungen zu stellen, wenn es - wie das Berufungsgericht als gerichtsbekonnt feststellt - zutrifft, daß mit Ungenau igkei ten in den Abmessungen für den Verbraucher erhebliche Gefahren verbunden sein können. Bas geht entgegen der Meinung der Revision jedoch nicht soweit, daß wegen der mit Ungenauigkeiten verbundenen Folgen und wegen der Schwierigkeiten des Nachweises solcher Folgen der Nachbau von Austauschzylindern schon ohne weiteres als unzulässig anzusehen ist, Wohl aber muß bei Erzeugnissen der in Rede stehenden Art zuverlässig sichergestellt sein, daß sich der Verbraucher auf die Geeignetheit von Ersatzteilen wirklich verlassen 20 - kann, zu demal wenn der Ersatzteil-Bieferant mit dem Angebot von Ersatzteilen für ein fremdes Erzeugnis zu dem Ausdruck bringt, daß seihe Ware für die vorgesehene Verwendung unbedenklich geeignet ist« Dieses sachlich-rechtliche Erfordernis für die Zulässigkeit von Ersatzteillieferungen der in Hede stehenden Art hat aber das Berufungsgericht nicht verkannt. Es hat vielmehr seine Entscheidung auf die Darlegung©- und Beweispflicht der Klägerin abgestellt, die weder dargelegt noch bewiesen habe, weshalb die Abmessungen von neugefertigten Teilen nicht ebenso maßgenau auf fremde wie auf selbstgefertigte Erzeugnisse i »<*>**'**3 av» lrnnn + nri iiv>/3 imn" fl'fow cri aroY4*3ri r* hm' V4.iUl(tU »* V>JU V4 W*J. «V.V1U4 M4J.U VM VlU V U der Tätigkeit des Beklagten die von ihr befürchteten Unstimmigkeiten tatsächlich ergeben hätten« Daß das Berufungsgericht bei dieser Würdigung bewei3erheblich.es Vorbringen übergangen habe, vermag auch die Revision nicht darzutun. Es hat aber auch nicht die Darlegungspflichten der Klägerin überspannt. Darlegungsund beweispflichtig für diejenigen Umstände, welche den regelmäßig erlaubten Nachbäu von Ersatzteilen ausnahmsweise als unlauter erscheinen lassen könnten, ist grundsätzlich die Klägerin. Die Klägerin hat aber in den Tat- sacheninstanzen nicht einmal die ohne weiteres bestehen- de Möglichkeit genützt, Ersatzteillieferungen des Beklagten auf Genauigkeit und Geeignetheit hin zu üher-^-prüfen und das Ergebnis dieser Überprüfung vorzutragen <> Es kann daher dahinstehen, ob dann, wenn die beweispflichtige Klägerin ihre Nachprüfungsmöglichkeiten erschöpft hätte , der Beklagte im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten seinerseits hätte Einblick in seine Eer-tigungs- und Kontrollmaßnabmen gewähren müssen. Das Be- rufungsgericht hatte auch keinen Anlaß, auf eine Sub- 21 stantiierung des Parteivo.rträges der Klägerin hinzuwirken» Penn einerseits hatte der Beklagte vorgetragen, daß für ihn als Glasfachmann mit seinen modernen Einrichtungen Präzisionsarbeit technisch möglich und strenge Kontrollen selbstverständlich seien und daß während seiner langjährigen Tätigkeit keinerlei Beanstandungen erhoben worden seien» Andererseits hatte die Klägerin diese Ausführungen nicht etwa ausgeräumt , sondern in der Klageschrift sogar im Gregenteil dem Beklagten vorgeworfen, er kopiere ihre Zylinder, bei welchen sie ausweislich des Klageantrages Toleranzen bis zu 0,02 mm für zulässig erachtet, auf wenige Tausendstel Millimeter genau» V» !* Pen weiteren Antrag, den Vertrieb vollständiger Rekordsnritzen eigener Herstellung mit den Abmessungen der Isocal-Spritzen zu untersagen, hat das Berufungsgericht mit folgender Begründung zurückgewiesen: Pie Grundsätze der bereits erörterten Klemmbaustein-Entscheidung seien bei verständiger Würdigung nicht anwendbar auf den Nachbau von Rekordspritzen, für welche die Klägerin nicht etwa aufgrund einer Überragenden Leistung einen Bedarf neu geschaffen habe und die nicht einmal als eigenartiges und Überdurchschnittliches Erzeugnis zu werten seien» Vielmehr müsse auch hier davon ausgegangen werden, daß der Nachbau nicht schutsfähiger Erzeugnisse im Interesse der Allgemeinheit, also vor allem um der Verbraucherschaft willen, erlaubt sei. Pieser Grundsatz gelte im Streitfall sogar in verstärktem Maße» Penn was der Beklagte nachahme, besitze keinerlei besonderen ligenwert, sondern seien willkürlich gewählte und für sich allein wertlose Abmessungen. Pie Verbraucherschaft sei aber daran in- A 22 teressiert, durch die Übernahme dieser wertneutralen und willkürlichen Maßverhältnisse den natürlichen und außerordentlich wertvollen Vorteil einer wechselnden oder gemischten Benutzung verschiedener Erzeugnisse zu erlangen. Die für die Verbraucherschaft zweifelsfrei erwünschte und nützliche Vereinheitlichung von Abmessungen einer rein technisch bedingten, nicht schutz-fähigen Vorrichtungp v/ie sie heute sehr häufig den Gegenstand von Hormvereinbarungen bilde, dürfe auch einseitig dadurch angestrebt werden, daß ein Hersteller die Maße eines anderen, der zu einer Hormvereinbarung nicht bereit sei, übernehme. Eine etwaige auf der bloßen Übereinstimmung der technischen Abmessungen beruhende Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Erzeugnissen müsse gegebenenfalls als notwendige Poige eines erlaubten Tuns hingenommen werden„ Von einer gerade auf dieser Übereinstimmung beruhenden Verwechslungsgefahr könne im übrigen in einer an Hormgrößen auf verschiedensten Gebieten gewöhnten Industriegesellschaft ernstlich nicht die Hede sein. 2, Diese Ausführungen werden von der Revision in mehrfacher Hinsicht angegriffen, a) Soweit die Revision auch auf den Hachbau vollständiger Rekordspritzen die Grundsätze der Klemmbaustein-Entscheidung angewendet wissen will, kann ihr schon deshalb nicht gefolgt werden, v/eil der Beklagte mit der Lieferung vollständiger Spritzen, anders als mit der Lieferung von Austauschzylindern, überhaupt keinen ernsthaften Portsetzungsbedarf befriedigt«, Geht nämlich bei einem Verbraucher, der neben den Isocal-Spritzen der Klägerin auch austauschfähige Spritzen des Beklagten 23 benutzt, der Zylinder der Klägerin zu Bruch, dann läßt sich das dadurch entstehende Ergänzungsbeüürf-nis nur durch Beschaffung eines Ersatzzylinders,, nicht aber durch das Vorhandensein weiterer vollständiger Spritzen mit gleichen Abmessungen decken« Auf die Ausführungen des Berufungsgerichtes zu diesem Gesichtspunkt und die dagegen gerichteten Angriffe der Revision braucht daher nicht näher eingegangen zu wer- b) Es kann ferner dahinstehen, ob und inv/iev/oit dem Berufungsgericht in der Auffassung gefolgt werden könnte, ein Hersteller dürfe die Maße der Erzeugnisse eines Mitbewerbers, der zu einer Hormvereinbarung nicht bereit sei, übernehmen, weil die Vereinheitlichung von Abmessungen für die Verbraucherschaft erwünscht und nützlich sei« Tragend für die Würdigung des Berufungsgerichtes ist nicht diese Erwägung, sondern der anerkannte Grundsatz, daß auch der völlig maßgetreue Nachbau von Konkurrenzerzeugnissen nur dann Wettbewerbs-widrig ist, wenn besondere, die Unlauterkeit begründende Umstände hinzutreten». Aus den Erwägungen des Berufungsgerichtes folgt lediglich, daß solche Umstände nach seiner Meinung nicht nur nicht gegeben sind, sondern daß im Streitfall für den Nachbau sogar im Gegenteil ein vernünftiger Grund, nämlich die für die Verbraucherschaft vorteilhafte Austauschbarkeit der Teile c) Auch soweit die Revision die Ansicht des Berufungsgerichtes bemängelt, die Spritzen der Klägerin seien kein eigenartiges, überdurchschnittliches.Erzeugnis, bleiben ihre Angriffe im Ergebnis ohne Erfolg. Bas Erfordernis der Überdurchschnittliebkeit im Sinne der Rechtsprechung zu dem sklavischen Nachhau ist zwar im Streitfall als gegeben anzusehen, da dieses Merkmal lediglich zur Abgrenzung von Massenwaren dient, deren betrieblicher Herkunft der Verbraucher keine Beachtung zu schenken pflegt. Der Tatbestand, bei dem der Vorwurf der Unlauterkeit in Betracht kommt, setzt aber ferner voraus, daß das nachgeahmte überdurchschnittliche Erzeugnis auch eine wettbewerbliche Eigenart in dem Sinne aufweist? daß diejenigen Gestaltungsmerkmale, deren Nachbildung untersagt werden sollen, dem Verkehr die Unterscheidung dieses Erzeugnisses von anderen Waren der gleichen Art ermöglichen, also ihrer Art nach geeignet sind, im Verkehr Herkunfts- und Gütefunktionen auszuüben (vgl* BGH GHUE 1966, 97, 100 f - Zündaufsatz: 1967, 317 - skai cubana). Die Zweifel des Berufungsgerichtes an der wettbewerblichen Eigenart der Isocal-Spritsen beruhen er-siphtlich darauf, daß die Rekordspritzen der verschiedenen Hersteller in allen wesentlichen Merkmalen übereinst immen und lediglich in den Abmessungen abweichen, daß letztere aber schwerlich als Träger von Herkunfts- und Gütefunktionen geeignet erscheinen. Im übrigen wäre die Nachahmung einer überdurchschnittlichen eigenartigen Ware erst dann als we11bev/erbswidriges Anhängen an fremde Gütevorstellungen zu mißbilligen, wenn der Nachahmer die zu demutbaren Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von Verwechslungsgefahren versäumt . Daß diese weitere Voraussetzung im Streitfall gegeben wäre, vermag auch die Revision nicht darzutun. d) Die Revision beanstandet ferner, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Beklagte nicht nur einzelne Spritzen der Klägerin, sondern systematisch und zielstrebig deren gesamtes Spritzenprograrn nachabme, das auf einem besonderen System beruhe, indem k es dem Verbraucher durch Kombination verschiedener Bauteile die Zusammensetzung von Spritzen für spezielle Fälle ermögliche. Damit führt jedoch die Revision neue Tatsachen in den Rechtsstreit ein, mit denen sie in der Revisionsinstanz nicht gehört werden kann«, Soweit sie im übrigen auf die Simili-Schmuck-Entscbeidung des früheren Ersten Zivilsenates verweist (GRUR I960, 244* 246)9 berücksichtigt sie nicht hinreichend, daß es dort um ein zielstrebiges Anklammern an die Gestaltungsform einer Vielzahl von Schmuckstückmodellen ging, also um geschmackliche Erzeugnisse, bei denen ein zu mißbilligendes zieloev/ußtes Anhängen um so eher in Betracht gezogen werden kann, je mehr ein Ausweichen auf andere Gestaltungsformen zu demutbar ist. Im Streitfall handelt es sich hingegen um technische Erzeugnis-se mit der schon erwähnten Besonderheit3 daß die mit der Übereinstimmung verbundene Auswechselbarkeit für den Verbraucher vorteilhaft ist» Wenn im übrigen dem Beklagten das Ersatzteilgeschäft für alle Modelle der Klägerin zu gestatten ist , dann erscheint auch die Lieferung sämtlicher vollständiger Spritzentypen wirtschaftlich derart naheliegend, daß daraus allein noch nicht der Vorwurf eines verwerflichen zielbewußten An-klamraerns herzuleiten wäre» 5. Da sonstige unlautere Begleitumstände nicht ersichtlich sind und auch von der Revision nicht geltend gemacht werden, da insbesondere auch der Gesichtspunkt, daß Ungenauigkeiten in den Abmessungen verhängnisvolle Folgen haben könnten, aus den bereits erwähnten Gründen nicht durchgreift, hat das Berufungsgericht den Unterlassungsantrag zu Ziff» I 1 zu Recht zurückgewiesens VI. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hahe zur Abweisung des weiteren Unterlassungsantrages und der Auskunfts- und Schadensersatzanträge nicht Stellung genommen, greift nicht durch» Das Berufungsgericht hat rechtsirrtumsfrei dargelegt (S» 17 f der Bntscheidungsgründe), daß im Balle der zulässigen Herstellung von «Ersatzteilen der Hinweis auf die fremde Ware, die ergänzt werde, insoweit nicht zu verbieten sei, als dies zur Aufklärung Über den Gebrauchszweck unbedingt notwendig sei. Die Abweisung der Auskunftsund Schadensersatzanträge bedurften keiner besonderen Begründung, soweit die beanstandeten Handlungen im Zusammenhang mit den Unterlassungsanträgen als rechtmäßig gewürdigt worden waren. Soweit das Landgericht dem Unterlassungsantrag teilweise stattgegeben, die Übrigen Anträge aber in vollem Umfang mangels Verschulden abgewiesen hatte, ist das Berufungsgericht dieser Würdigung beigetreten und hat darüberhinaus noch Zweifel angemeldet, ob insoweit überhaupt die erforderliche Rechtswidrigkeit gegeben sei» Der Vorwurf, das an-gefochtene Urteil sei bezüglich der genannten Anträge nicht mit Gründen versehen, geht daher fehl» 27 - Nach alledem war die Revision unter Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen«, Pehle Sprenkmann Bunde srichter Br. Mösl, befindet sich in Urlaub und ist deshalb verhindert zu unterschre ben o Simon ’ Merkel