2509 075
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung? nein
litürhG § 8 Abs, 3 . .. .
Räumt der Urheber geschützter Abbildungen dem Eigentümer von Vorrichtungen (Klischees, Galvanos), die zur Vervielfältigung dieser Abbildungen geeignet sind, die freie Verfügungsbefugnis über diese Vorrichtung ein, so ist es eine nach den Gesamtumständen zu entscheidende Auslegungsfrage, ob und in welchem ü:-»-fang damit Vervielfältigungsrechte Übertragen werden*
LitürhG § 421 KunstUrhG § 37
Die Vernichtung von Vorrichtungen, die zur rechtswidrigen Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werkes gedient haben, kann nur verlangt werden, wenn die Vorrichtungen ausschließlich zu der widerrechtlichen Vervielfältigung bestimmt sind* Nicht erforderlich ist, daß diese Voraussetzung bereits im Zeitpunkt der Herstellung der fraglichen Vorrichtungen erfüllt war*
BGH, Urt* v* 10* November 1959 ~ 1 ZR 105/38
Kammergericht LG Berlin
I05/58
Verkündet am November 1959 ;nau7 JustizhauptSekretär, \ls Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des V
In dem Hechtsstreit
de^Frau Brigitte Eva QflHI geb, KflHHtatraße 0« als Inhaberin der
o 1 k e s
S000; F
Verlagshan dlung
- Prozeßbevollmächtigters
Beklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Br*
gegen
den Schriftsteller Werner Straße 0,
- Prczeßbevollmächtigters
Kläger und Revisionsbeklagten,
Rechtsanwalt Prof„ Br*
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10« November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Br.h.c^Wilde und der Bundesrichter Br. Krüger-Nieland, Pehle, Br. Spengler und Ebel für Recht erkannts
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Kammer gerichts in Berlin vom 25. April 1958 v;ird surückgewiesen, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Unterlassung und Auskunftserteilung sowie gegen die Feststellung der Schadensei'satspflicht der Beklagten richtet (vgl. Ziff. 11,3 und 4 der Urteilsformel).
Bie Urteilsformel hinsichtlich der Feststellung der Scha-de*isersatspflicht wird zur Klarstellung, wie folgt, gefaßt;
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der dadurch entstanden ist oder noch entstehen wird, daß die Beklagte oder ihr Rechtsvorganger Carl G0BB mehr als 400 Stück von durch Ergänsungsdruck vervollständigten Exemplaren des Werkes Meisterstücke orientalischer Knüpfkunst” vertrieben haben.
Im übrigen wird das Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-erwiesen.
Von Rechts wegen
~ 2 ~
Tatbestand %
Der Kläger ist der Yerfasser folgender Werkes 1 f "Der Orientteppich" ?
2, '‘Meisterstücke orientalischer Knüpfkunst",
3~ "Masterpieces of oriental rugs'1* der englischen Ausgabe der "Meisterstücke"»
Die 120 Teppichabbildungen der "Meisterstücke" und der "Masterpieces" sind dem mit 136 Teppichabbildungen ausgestatteten "Orientteppich" entnommen* Der "Orientteppich" und die "Masterpieces" umfassen je zwei Mappen Bildtafeln und einen Band beschreibenden Text* Die "Meisterstücke" umfassen zwei Mappen Bildtafeln; der beschreibende Text ist auf die Rückseite der Bildtafeln gedruckt*
Der Kläger ließ die Werkstücke von der -Verlag
GmbH her stellen und vertreiben* deren Geschäftsführer und Mitgesellschafter er war* Im Jahre 1930 wurde dieser Verlag aufgelöst und liquidiert* Carl G^HR, der damalige Inhaber der Verlagsbuchhandlung & GjRPRund Rechts-
vorgänger der Beklagten, erwarb von ihm unter anderem die restlichen Exemplare* ferner die ünverwendet gebliebenen und für die Herstellung vollständigst Werkstücke nicht mehr ausreichenden Druckbogen der Teppichabbildungen und die Klischees der Teppichabbildungen der drei Werke»
Sodann trafen der Kläger und Carl eine Vereinbarung,
die Carl mit Schreiben vom 28* Juli 1930, das auch
einen Einverständnis-Vermerk des Klägers enthält, folgendermaßen bestätigtes
"»..»Wir bestätigen Ihnen, daß wir folgende Vereinbarung wegen einer evtl» 3feuauf3.age Ihres großen Teppichwerkes (gemeint war "Der Orientteppich") getroffen haben»
- 3 ~
Wenn wir Ihnen bis zu dem 1. Juli i 935 nicht mitgeteilt haben, daß wir ,*. eine Neuauflage herausbringen werden, so sind wir verpflichtet, Ihnen auf ihr Verlangen die seinerzeit an uns verkauften Klischees für das Teppichwerk gegen eine Entschädigung von Goldmark 5«-000,— auszuhändigen*
Sollten wir bis zu dem 1* Juli 1955 eine Neuauflage nicht herausbringen und Sie Ihrerseits die Klischees von uns nicht zurückkaufen, so können wir über die Klischees in Jeder Beziehung frei verfügen* .«* M
Carl Günther brachte keine Neuauflage des Orientteppich” heraus* Der Kläger forderte die Klischees nicht zurück.
Mit Vertrag vom 5* Mai 1936 übertrug der Kläger auf Carl
das Verlagsrecht an seinem neuen Werk ”Teppiche aus dem Orient” für alle Ausgaben, und Auflagen. 48 der zu diesem Werk gehörenden Teppichabbildungen entstammen dem «Orientteppich” und - Jedenfalls größtenteils - auch den Meisterstücken” und den Masterpieces”* Carl G^^^ließ vor dem Kriege zwei Auflagen dieses Werkes erscheinen*
Seit Frühjahr 1936 bereitete der Kläger im Aufträge Carl Günthers ein weiteres Werk über ”Fußbodenteppiche” vor, in dem neben neuen Teppichabbildungen auch Teppichabbildungen aus den ersten drei Werken verwendet werden sollten. Ein Verlagsvertrag kam Jedoch nicht zustande*
*
Im Februar vso der Kläger) oder im Oktober 1936 (so die Beklagte) erteilte der Kläger Carl die Erlaubnis.,
die im Jahre 1930 erworbenen Druckbogen mit Teppichabbildungen aus den Werken des Klägers durch Ergänzungsdruck der Teppichabhildungen und des rückseitigen Textes zu vervollständigen, auf diese Weise weitere Exemplare der Meisterstücke” herzustellen und diese zu veräußern. Die Festsetzung des Ladenverkaufspreises sollte Carl Günther überlassen bleiben* Der Kläger sollte für Jedes verkaufte
Exemplar 1,— RM erhalten* 3009— EM Ä- conto zahlte ihm Carl <mHAaD1 ^0° ^e^ruar 1936» Weitere Zahlungen sind aufgrund dieser Vereinbarung bislang nicht an den Kläger geleistet worden^
Seit
1930/31 führte Carl GfBHI seine Verlagsbuchhandlung, die in unter Treuhandschaft gestellt worden war,
in FflHHBMHBn weiter«
Mit Schreiben seines Rechtsanwalts W^m|vom 16« Januar 1953 kündigte der Kläger die Vereinbarung von 1936 über die "Meisterstücke", da Carl GJHHB iiini dieser Vereinbarung eingeräumten Befugnisse überschritten habe«
Mit dem gleichen Schreiben kündigte der Kläger den Verlags-vertrag vom 5c Mai 1936 über die "Teppiche aus dem Orient", da Carl OflHB diesen Vertrag nicht eingehalten, insbesondere nicht abgerechnet habe«
Am 19 c Januar 1956 verstarb Carl Erbin'ist 3eine
Witwe, die Beklagte« Biese führt die Verlagsbuchhandlung smm & unter der bisherigen Firma weiter«
Ber Kläger hat in dem zunächst gegen Carl geführten,
dann gegen die Beklagte fortgesetzten Rechtsstreit geltend gemacht, die Vereinbarung von 1936 sei auf 400 Exemplare beschränkt gewesen« Carl GffHB und die Beklagte hätten jedoch wesentlich mehr Exemplare der "Meisterstücke" durch Ergänzungsdruck hergestellt und verkauft« Sie hätten somit seine urheberrechtlichen Befugnisse verletzt»
Ber Kläger hat beantragt,
1, die Beklagte zu verurteilen,
bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe jede weitere Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes "Meisterstücke orientalischer KnUpfkunst" zu unterlassen.
2; die Beklagte zu verurteilen,
an ihn, den Kläger, die zur Herstellung der in den “Meisterstücken orientalischer Knüpfkunst" enthaltenen 120 Farbtafeln erforderlichen, in ihren Händen befindlichen Klischees gegen eine vom Gericht festzusetzende angemessene Vergütung herauszugeben, evtl* die Vernichtung dieser Klischees anzuordnen,
3» die Beklagte zu verurteilen,
über die von ihr insgesamt verkauften Exemplare des Werkes “Meisterstücke^ orientalischer Knüpfkunst“ nach Zahl und Verkaufspreis Rechnung zu legen.,
4* festzustellen,
daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm, dem Kläger, den durch die widerrechtliche Vertreibung der “Meisterstücke orientalischer Knüpfkunst“ entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen»
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen»
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt und in der Berufungsinstanz seine Klageanträge weiter verfolgt, jedoch unter Änderung des Klageantrages zu 2) dahins
2* die Beklagte zu verurteilen,
die zur Herstellung der in den “Meisterstücken orientalischer Knüpfkunst“ enthaltenen 120 Farbtafeln erforderlichen, ihr gehörigen Klischees oder Galvanos zu vernichten.
Ben im ersten Rechtszug gestellten Klageantrag zu 2) auf Herausgabe der Klischees gegen Vergütung hat der Kläger mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen.
Bie Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, Carl G(|HBhabe 1930 von der durch den Kläger vertretenen 3fBB||§-Verlag GmbH nicht nur das Eigentum an den restlichen Exemplaren, Bruckbogen
und Klischees käuflich erworben, sondern auch das Verlagsrecht an den "Meisterstücken". Sollte der Kläger das Verlagsrecht vorher nicht auf die SfHHB^Verlag GmbH übertragen gehabt haben, so habe er das Verlagsrecht im eigenen Namen an Carl veräußert. Demgemäß bestimme der Vortrag vom 28. Juli 1930, daß Carl unter den dort
angeführten, und auch eingetretenen Voraussetzungen über die Klischees in jeder Beziehung frei verfügen könnee Tie Vereinbarung von 1936 habe Carl G^HHI lediglich geschlossen, weil der Kläger Geld benötigt habe«. Die Vereinbarung von 1936 enthalte nicht die vom Kläger behaupteten Einschränkungen, insbesondere beschränke sie die Erlaubnis nicht auf 400 Exemplare«
Sie, die Beklagte, wolle ihr Verlagsrecht an den "Meisterstücken” nicht mehr in Anspruch nehmen und sei damit einverstanden, daß der Kläger dieses Hecht ausübe. Auch sei ihr der Nachdruck der (Peppichabbildungen nicht mehr möglich.
Das Berufungsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben, Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründes
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A. Das Berufungsgericht hat nicht als erwiesen angesehen, daß das Verlagsrecht an dem von dem Kläger verfaßten Werk "Meisterstücke orientalischer Knüpfkunst11 (im folgenden "Meisterstücke" genannt) auf Carl ^en Hechtsvor-
gänger der Beklagten, Ubergegangen sei. Aus dem Bestätigungsschreiben Carl GfBHMN vom 28. Juli 1930 könne ein Erwerb des Verlagsrechtes an diesem Werk nicht entnommen werden, denn dieses Schreiben befasse sich nur mit einem anderen Werk des Klägers« Wenn es in diesem Schreiben heiße, daß Carl über die Klischees in jeder Beziehung frei
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verfügen könne, so könne hieraus nicht auf den Erwerb von Verlagsrechten an den "Meisterstücken11, das nicht nur aus Teppichabbildungen, sondern auch aus einem beschreibenden Text bestehe{ geschlossen werden. Carl G^mB könne somit ein Recht, Exemplare der "Meisterstücke" herzustellen, indem er die im Jahre 1930 erworbenen Druckbogen mit Teppichabbildungen aus den Werken des Klägers durch Ergänzungsdruck vervollständigte, nur aus der Vereinbarung von 1936 herleiten. Die fragliche Erlaubnisertcilung habe sich aber nach der Behauptung des Klägers auf 400 Exemplare beschränkt. Die Beklagte habe den ihr obliegenden Beweis, daß die Erlaubnis unbeschränkt gewesen sei, nicht zu erbringen vermocht. Wach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei aber als erwiesen anzusehen, daß Carl Günther mindestens 850 Exemplare der "Meisterstücke" hergestellt und vertrieben habe. Damit aber habe Carl Günther das ausschließliche Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht des Klägers jedenfalls in Höhe von 450 Exemplaren verletzt.
Da eine Wiederholungsgefahr zu bejahen sei, der Eingriff in die Ausschließlichkeitsrechte des Klägers auch schuldhaft stattgefunden habe, andererseits der Kläger zur Zeit noch nicht in der Lage sei, seinen Schadensersatzanspruch cu beziffern, seien sowohl der Unterlassungsanspruch wie . auch die auf Feststellung der Schadensersatzpflicht und auf Auskunftserteilung gerichteten Klaganträge begründet. Das gleiche gelte für den Vernichtungsanspruch, da insoweit die Voraussetzungen des § 42 LitürhG erfüllt seien,
B. I. Die Revision bemängelt in erster Linie, das Berufungsgericht habe zu Unrecht nicht als erwiesen angesehen, daß Carl Verlagsrechte an üen "Meisterstücken"
erworben habe. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Angriffe der Revision sind unbegründet, soweit sie sich gegen die Würdigung der Schreiben Carl GVMHM vom
28. Juli '«950 und 23. Oktober 1936 richten«.
, Wenn die Revision geltend macht* das Berufungsgericht habe aus dem Schreiben vom 28. Juli 1930 schon deshalb keine Rückschlüsse auf das Verlagsrecht an den "Meister-stückenN ziehen dürfen, weil sich dieses Schreiben nach den eigenen Feststellungen des Berufungsgerichts nur auf das Werk des Klägers "Ber Orientteppich1* bezogen habe, so stimmt dies durchaus mit der Auffassung des Berufungsgerichts überein, wonach das Schreiben vom 28. Juli 1930 nicht als Beweis für den Erwerb von Verlagsrechten der Beklagten an den "Meisterstücken" herangezogen werden kann. Bas Berufungsgericht hat sich mit diesem Schreiben überhaupt; nur auseinandergesetzt, weil die Beklagte geltend gemacht hatte, aus der Einräumung der freien Verfügungsbefugnis über die Klischees, die auch zur Herstellung der Farbtafeln für das Werk "Meisterstücke1* dienen konnten, sei auf die Einräumung von Verlagsrechten an diesem Werk des Klägers zu schließen. Dies aber hat das Berufungsgericht aus rechtsirrtumsfreien Erwägungen, die auch von der Revision nicht angegriffen werden, verneint«. Ergänzend zur Würdigung dieses Schreibens durch das Berufungsgericht sei darauf hingewiesen, daß die Vereinbarung eines Rückkaufsrechtes des Klägers für Klischees, die auch zur Herstellung des Werkes "Meisterstücke" benötigt wurden, gerade gegen die Einräumung eines Verlagsrechtes an diesem Werke spricht.
Wenn die Revision weiterhin geltend macht, der Erwerb der Bruckstücke für Abbildungen brauche nicht notwendig mit dem Verlagsrecht an dem betreffenden Werk in Zusammenhang stehen und sei, falls eine Vervielfältigungsbefugnis nicht eingeräumt werde, als Kauf zu werten, so steht auch dies durchaus in Einklang mit der Würdigung des Schreibens vom 28. Juli 1930 durch das Berufungsgericht.
2. Soweit die Vereinbarung von 1936 in Präge steht, beanstandet die Revision die Ausführungen des Berufungsurteils, wonach Carl anscheinend selbst nicht von
seinem angeblichen Verlagsrecht an den Meisterstücken*1 überzeugt gewesen sei, weil er es anderenfalls nicht nötig gehabt habe, sich 1936 von dem Kläger die Erlaubnis geben zu lassen, die erworbenen Druckbogen durch Ergänzungsdrucke zu neuen Exemplaren der Meisterstücke” zu vervollständigen. Die Revision rügt, diese Betrachtungsweise übersehe § 7 VerlG-, wonach der Verleger zwar die auf seinem Lager untergegangenen Stücke durch andere ersetzen dürfe, aber verpflichtet sei, hiervon dem Verfasser Anzeige zu machen. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe zu Unrecht ungeprüft gelassen, ob in der Vereinbarung von 1936 nicht bloß eine solche Anzeige von Ergänzungsdrucken zur Erreichung der vollständigen Auflage zu erblicken sei. Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben. Sie muß schon daran scheitern, daß über die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für ein Eingreifen dieser verlagsrechtlichen Bestimmung - dem Untergang von Abzügen, die der Verlag auf Lager hatte - in den Tatsacheninstanzen nichts vorgetragen worden ist. Abgesehen hiervon spricht auch der Umstand, daß mit der fraglichen Vereinbarung besondere Bestimmungen über die Festlegung des Ladenpreises und die Vergütung des Klägers getroffen worden sind, dagegen, diese Vereinbarung als eine bloße Anzeige gemäß § 7 VerlU zu wertent
Der Revision kann aber auch nicht darin beigepflichtet werden, das Berufungsgericht habe aus dem Umstand, daß das Schreiben vom 23« Oktober 1936 in erster Linie eine Honorarvereinbarung bestätigt habe, einen Eintritt von Carl den zwiscilen dem Kläger und dem
Verlag abgeschlossenen Verlagsvertrag entnehmen müssen. Wenn mit der Vereinbarung von 1936 ein Eintritt in einen bereits bestehenden Verlagsvertrag beabsichtigt gewesen wäre, der in der Regel das Verfasserhonorar festlegt,
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hätten eich Bestimmungen über die Preisgestaltung des Werkes und das Verfasserhonorar erübrigt. Gerade die Abmachungv wonach es Carl G^|| überlassen bleiben sollte, su welchem Preis er die vervollständigten Exemplare auf den Max’kt bringen wollte, und für den Verfasser ein fester Stückpreis vorgesehen wurde, spricht gegen einen Eintritt in einen bereits abgeschlossenen Verlagsvertrag und unterstützt die Annahme des Berufungsgerichts, wonach Carl Günther lediglich eine auf eine bestimmte Stückzahl begrenzte Verlagslizenz erteilt worden ist.
II. Aber auch die weitere Rüge der Revision kann nicht durchgreifen, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt, indem es die Beklagte für bcwoispflichtig dafür angesehen habe, daß die Erlaubnis zur Ergänzung der vom Verlag übernommenen Druckbogen von ihr nicht überschritten worden sei. Bei diesem Angriff gegen die Beweislastverteilung geht die Revision unter Hinweis auf §§ 5> 28 VerlG im Widerspruch zu den Darlegungen des Berufungsgerichts davon aus, sämtliche Umstände sprächen dafür, daß die Beklagte das Verlagsrecht für eine Auflage der "Meisterstücke11 erworben habe, soweit dieses Verlagsrecht noch nicht vom ausgeschöpft
worden sei. Weil aber nicht angenommen werden könne, daß der S^^^^^-Verlag Abzüge hergestellt hätte, als ihm nach dem - vom Berufungsgericht unterstellten -Yerlagsvertrag mit dem Kläger gestattet gewesen sei, müsse davon ausgegangen werden, daß Carl 6^1 und die Beklagte sich im Rahmen des ihnen eingeräumten Verlagsrechtes gehalten hätten, solange sie nicht mehr Exemplare hergestellt hätten, als von einem Bogen der ursprünglichen Auflage vorhanden gewesen sei. Da nach dem Gutachten des Sachverständigen feststehe, daß selbst in den angeblich zuletzt hergestellten Exemplaren der "Meist er stücke** noch drei Tafeln aus dem Originaldruck enthalten seien, sei prima facie anzunehmen, daß die ursprünglich gestattete Auflage noch nicht überschritten
sei. Das Gegenteil hätte der Kläger beweisen müssen* Dies habe das Berufungsgericht unter Verletzung von § 286 Z?0 und unter Verkennung der Beweislast nicht beachtet*
Dem ist folgendes entgegenzuhalten? Auch wenn die Beklagte das Verlagsrecht an den “Meisterstücken* für eine Auflage vom SfHHMHft~Ver-l-ag erworben haben sollte 9 was voraussetzen würde, daß der S^m>7erlag dieses Verlagsrecht noch nicht vollständig ausgenutzt hatte, würde dies die Beklagte nicht ohne weiteres berechtigt haben, die vom S^^^^p-Verlag übernommenen Fehldrucke und die für vollständige Exemplare der “Meisterstücke“ nicht ausreichenden Restbogen durch Neudrucke zu ergänzen und die Mappen mit Abbildungen auf den Markt zu bringen, die in verschiedenen Druckverfahren und auf unterschiedlichem Papier wiedergegeben sind. Wenn auch der Verleger nicht verpflichtet ist, die Auflage in einem Druckgang herzustellen, so dürfen doch ohne besondere Erlaubnis des Verfassers später hergestellte Exemplare nicht eine andere Qualität aufweisen als die früher hergestellten Werkstücke, weil anderenfalls die Einheit der Auflage nicht gewahrt ist (vgl. Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht 1951 S. 266).
Aber selbst wenn die Beklagte das Recht zur Ergänzung des übernommenen Druckmaterials durch Neudrucke nicht nur auf die im Jahre 1936 erteilte Erlaubnis des Klägers, sondern auch auf ein ihr angeblich vom übertragenes Verlagsrecht stützen könnte, hätte grundsätzlich die Beklagte zu beweisen, daß sie sich bei der Herstellung und dem Vertrieb der von ihr ergänzten Mappen im Rahmen der ihr nach diesem angeblichen Verlagsrecht zustehenden Auflagenhöhe gehalten habe. Zu Unrecht meint die Revision, dies müsse schon daraus entnommen werden, daß in sämtlichen von der Beklagten vertriebenen Mappen auch noch vom sflflHHHhV^rlag übernommene Original-
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drucke enthalten seien, diese Originaldrucke aber vom S^HHB~Verlag nur irn Rahmen der ihm eingeräumten Auflagehöhe hergestellt sein könnten. Dieser Standpunkt wird einmal der (Tatsache nicht gerecht, daß es im Verlagswesen üblich ist, über die zugelassenen Abzüge hinaus sogenannte Zuschußexemplare, die zu dem Ersatz oder zur Ergänzung beschädigter Abzüge bestimmt sind, wie auch Frei“ exemplare herzustellen, die ohne Entgelt an den Verfasser oder Dritte abgegeben werden dürfen (vgl. § 6 VerlC-).
Diese Abzüge aber dürfen, wenn sie nicht ihrer ursprüng-liehen Zweckbestimmung entsprechend verwendet werdeny nur mit Erlaubnis des Verfassers verbreitet werden. Vor allem aber läßt die von der Beklagten vom SfHHHb~Ver~ lag übernommene Zahl an restlichen Druckbogen von Teppichabbildungen auch schon deshalb keinerlei Rückschluß dar-aax zu, daß der SflHHHB-Verlag das ihm an den "Meisterstücken" eingeräumte Verlagsrecht noch nicht voll ausgewertet habe, weil diese Teppichabbildungen auch zur Herstellung der beiden anderen im Verlag er-
schienenen Teppichwerke des Klägers bestimmt waren und Carl GfHB bzWc die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts u.a. auch Teppichabbildungen aus dem Werk "Der Orientteppich", bei denen erst noch der beschreibende Text auf die Rückseite gedruckt werden mußte, für die Fertigstellung der durch Reudruck komplettierten Mappen der "Meisterstücke*1 verwendet hat.
Hiernach würde sich an der Beweislastverteilung auch dann nichts ändern, wenn zugunsten der Beklagten unterstellt wird, daß Carl zusammen mit den Restbeständen des
Bildmaterials auch das Verlagsrecht an den "Meisterstücken*1 für eine Auflage erworben habe, soweit der lag dieses Recht noch nicht voll ausgenutzt hattec Denn auch in diesem Fall hätte es der Beklagten obgelegen, nachzuweisen, daß sie sich im Rahmen dieses Verlagsrechtes gehalten hat« Insoweit aber fehlt es nicht nur an einem
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Beweisangebot, sondern auch an substantiierten Tatsachenbehauptungen der Beklagten,
Bei dieser Sachlage kann die auf § 286 ZPO gestützte Rüge der Revision auf sich beruhen, das Berufungsgericht
schließlich der bestehenden Verlagsrechte übernommen habe. Denn selbst wenn dies als richtig unterstellt wird, wäre die Beklagte beweisfällig dafür geblieben, daß sie bei der Herstellung und dem Vertrieb der ergänzten Exemplare der ^Meisterstückew das Verlagsrecht nicht überschritten hat« Es kommt hinzu, daß nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien das Recht zur Herstellung von Exemplaren der •♦Meisterstücke11 durch Vervollständigung des übernommenen Bildmaterials einer Sondervereinbarung unterstellt war, die auch besondere Bestimmungen Uber die Festsetzung des Badenpreises und das Verfasserhonorar enthielt. Selbst wenn somit der Beklagten das Verlagsrecht an den MMeisterstückentt für mehrere Auflagen zugestanden haben sollte, was die Revision selbst nicht geltend macht, könnte für den Umfang ihres Rechtes, die vorhandenen Originaldrucke durch Neudrucke zu ergänzen, doch nur diese Sondervereinbarung als maßgebend angesehen werden. Die Erwägungen aber, aus denen das Berufungsgericht die Behauptung des Klägers, er habe die fragliche Erlaubnis auf eine bestimmte Zahl (400 Stück) begrenzt, als glaubwürdig angesehen hat, weil nämlich eine solche Begrenzung wirtschaftlich vernünftig und naheliegend gewesen sei, lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Dann aber oblag es der Beklagten, die eine über diese Stückzahl hinausgeh ende: Yervielfältigungs- und Verbreitungsbefugnis in Anspruch nimmt, ihre weitergehende Nutzungsberechtigung nachzuweisen-Wenn das Berufungsgericht die Beklagte insoweit als beweisfällig angesehen hat, so liegt dies auf dem Gebiet der dem Tatrichter vorbehaltenen. Beweiswürdigung, die rechtlich unangreifbar ist*
wonach die Beklagte den ganze;
habe die Aussage der Zeugin S
nicht gewürdigt Kk~Verlag ein-
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Das gleiche gilt für die von der Revision nicht angegriffene Feststellung, daß Carl CflHB die fragliche Erlaubnis tatsächlich, und zwar um 450 Exemplare Überschritten hat.
Hiernach ist das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß Carl OflHB bzw.- die Beklagte widerrechtlich in das dem Kläger an den »»Meisterstücken»1 sustehende Urheberrecht eingegriffen haben. Auch soweit das Berufungsgericht die Wiederholungsgefahr bejaht und ein Verschulden festgestellt hat, ist ein Rechtsirrtum nicht ersichtlich. Schließlich sind auch gegen die Erwägungen, aus denen das Berufungsgei’icht ein Feststellungs-infceresse bejaht und ein Rechtsschutzbedürfnis für den Auskunftsanspruch anerkannt hat, keine rechtlichen Bedenken zu erheben. Auch diese Ausführungen des Berufungs-ivrteils werden von der Revision nicht beanstandet-
$aeh alledem kann die Revision, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Unterlassung und Auskunftserteilung sowie gegen die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten wender, keinen Erfolg haben. Lediglich zur Klarstellung ist in der Urteilsformel hinsichtlich der Feststellung der Schadenersatzpflicht der Beklagten der Tatbestand, der im Streitfall als Widerrechtliche Verbreitung” ansusehen ist, näher umschrieben worden-
III. Dagegen ist der Revision zuzugeben, daß die Begründung, mir der das Berufungsgericht dem Anspruch auf Vernichtung der Klischees oder Galvanos 3tattgegeben hat, die zur Herstellung der in den »Meisterstücken11 enthaltenen 120 Farbtafeln dienen, einer rechtlichen Haehprüfung nicht atandhält. Gemäß § 42 LitUrhG, § 37 KunstürhG unterliegen nur die ausschließlich zu der widerrechtlichen Vervielfältigung Gestimmten Vorrichtungen der Vernichtung* Das Berufungsgericht hat diese Voraussetzung Im Streitfall mit der Begründung bejaht, daß der Kläger den mit Carl
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G|^Hi geschlossenen Verlags vertrag Uber das Werk "Teppiche aus dem Orient", fUr dessen Herstellung ein Teil der Klischees oder Galvanos (bis zu 4-8) gleichfalls geeignet ist, rechtsy/irk3am gekündigt hat, die fraglichen Vorrichtungen somit nunmehr ausschließlich zur widerrechtlichen Vervielfältigung der 120 Teppichabbildungen der Meisterstücke bestimmt seien. Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht nicht geprüft habe, ob dem Kläger überhaupt an den fraglichen Abbildungen der zu dem größten Teil über 100 Jahre alten Teppichmuster ein Urheberrecht zustehe. Hierbei geht die Revision zu Recht davon aus, daß der geltend gemachte Vernichtungsanspruch eine Verletzung des Urheberrechts des Klägers an den einzelnen Abbildungen voraussetzt. Denn wenn die Abbildungen bereits im Zeitpunkt der widerrechtlichen Vervielfältigung und Verbreitung von Exemplaren der "Meisterstücke11 gemeinfrei gewesen sein sollten, so ist zwar denkbar, daß gleichwohl nicht nur durch den Textnachdruck, sondern auch durch die Verwendung der Abbildungen in der vom Kläger zusammengestellten Auswahl und Reihenfolge in urheberrechtliche Ausschließlichkeitsrechte des Klägers eingegriffen wurde, falls bereits in der Sichtung, Sammlung und Zusammenfügung der einzelnen Teppichmuster eine urheberrechtlich bedeutsame Leistung zu erblicken ist. Es würde dann aber an .dem weiteren Tatbestandsmcrk-mal eines Vernichtungsanspruches nach § 42 Lit UrhG fehlen, nämlich der ausschließlichen Zweckbestimmung der fraglichen Vorrichtungen für die widerrechtliche Vervielfältigung* Für die urheberrechtliche Rechtslage ist nicht nur wesentlich, ob die Teppichmuster als Erzeugnisse des Kunstgewerbes unter Kunstschutz stehen (§2 KunstUrhG).Viclm kann eine Urheberrechtsverletzung, soweit die einzelnen Abbildungen in Frage stehen, auch dann in Betracht kommen, wenn die Teppichmuster als solche keinen Schutz genießen, wohl aber für die Abbildungen ein urheberrechtlicher Schutz eingreift* wobei die unterschiedlichen Schutz-
fristen für gemäß § 1 Ziff. 3 BitUrhG oder § 1 KunstUrhG geschlitzte Zeichnungen oder dergleichen und von Photographien l§ 26 KunstUrhG)• zu beachten wären (vgl, hierzu auch Hillig/Greuner, Gutachten über urheberrechtliche, verlagsrechtliche und verlegerische Prägen Band II Nr* 21),
Sollten dem Kläger im Zeitpunkt der Rechtsverletzung Urheberrechte an den Abbildungen zugestanden haben, die Schutzfrist inzwischen aber abgelaufen sein, so wird zu prüfen sein, ob gleichwohl ein Rechtsschutzbedürfnis für den Vernichtungsanspruch anzuerkennen ist (RGSt 27,
21, 26 % Ulmer aaO S. 301 )«>
Einer Feststellung der urheberrechtlichen Verhältnisse hinsichtlich der Abbildungen bedarf es freilich nicht, wenn die im Bestätigungsschreiben Carl vom 28, Juli
1930 niedergelegte Vereinbarung, wonach er über die Klischees «in jeder Beziehung frei verfügen könne11 dahin auszulegen sein sollte, daß damit Carl G(BHH das Recht eingeräumt wurde, jede einzelne Teppichabbildung allein oder im Rahmen anderer Werke zu Vervielfältigung und zu verbreiten, Bas Berufungsgericht hat sich bei seiner Auseinandersetzung mit der Vereinbarung vom 28, Juli 1930 hierzu nicht abschließend geäußert, aber bereits die Möglichkeit angedeutet, daß die damaligen Vertragsparteien übereinstimmend eine solche Rechtseinräumung im Auge gehabt haben kennten. Dies aber wäre für die Auslegung der Vereinbarung gemäß § 133 BGB selbst dann bedeutsam, wenn - wie das Berufungsurteil hervorhebt - eine solche Auslegung allein im Wortlaut des Vertrages und den Be-gleibumständen keine genügende Stütze finden sollte (über den Klischeehandel vgl«*Voigtländer/Elster, Verlagsgesetz 3« Aufl. Anm. 8 zu § 8, Elster, Archiv für bürgerliches Recht 42, 206; Hillig/Greuner aaO, Band I Kr- 367, 368). Einer Auslegung dahin, daß durch die ausdrückliche Einräumung der freien VerfUgungsbefugnis über
die Klischees Carl nur das Hecht gewährt werden
sollte, diese Vorrichtungen für die Herstellung von Werken des Klägers zu verwenden, steht das Bedenken entgegen, daß Carl wenn er Verlagsrechte an
Werken des Klägers erwarb, keiner besonderen Erlaubnis bedurfte, sich zur Vervielfältigung der in diesen Werken enthaltenen Abbildungen der von ihm käuflich erworbenen Klischees zu bedienen. Bezweckte dagegen die Vereinbarung von 1930 nach dem übereinstimmenden Willen der Vertrags“ schließenden, Carl G0HHI die Befugnis zu gewähren, die Abbildungen für andere, nicht vom Kläger verfaßte Werke zu verwerten, so würde, selbst wenn dem Kläger zur Zeit der widerrechtlichen Vervielfältigung und Verbreitung der ,,MeisterstückeM Urheberrechte an den einzelnen Abbildungen zugestanden haben sollten, nicht angenommen werden können, daß die fraglichen Klischees und Galvanos im Sinne von § 42 LitUrhG, § 37 KunstUrhG ausschließlich Xür diese Hechtsverletzung bestimmt waren. Ba aber' für einen auf eine Urheberrechtsverletzung gestützten Vernichtungsanspruch allein die Sondernormen dieses Rechtsgebietes maßgebend sind, wäre damit dem Vernichtungsanspruch gleichfalls die Grundlage entzogen. Weil es hiernach für die abschließende Beurteilung, ob § 42 LitUrhG eingreift, noch tatrichterlicher Aufklärung bedarf,
war der Rechtsstreit hinsichtlich des Vernichtungsanspruches zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurUcfczuverweison.. Die Kosten-entscbeidung, auch hinsichtlich des Revisionsverfanrens, war dem Schlußurteil vorzubehalten-.
Krüger-Rieland Spengler
Wilde
Fehle
Ebel