BGH · I ZR 105/57 vom 10.07.1959

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Leitsatz / Zusammenfassung

Mit der Klage, die noch unter der Geltung der Dekartellierungsbestimmungen der Besatzungsmächte (AmMilRegG 56, BrMilRegVO 78) erhoben worden ist, hat sie beantragts dem Beklagten bei Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu untersagen, beim Vertrieb von NESCAFE an den Endverbraucher die von der Klägerin vorgeschriebenen Dadenverkaufspreise zu unterschreiten» Er hat die Auffassung vertreten, die Bindung von Verbraucherpreisen sei nach den Dekartellierungsbestimmungen unzulässig; daher stelle der Verkauf von unter dem von der Klägerin vorgeschriebenen £reis keinen unlauteren Wettbewerb dar. Juli 1957 (BGBl I 1081) ergangen sind, folgen der Ansicht des Beklagten, daß die Preisbindung der zweiten Hand durch die Dekartellierungsbestimmungen verboten und die Unterbietung gebundener Preise deshalb wettbewerbsrechtlich erlaubt sei» Sie bringt ergänzend vor, auf Grund des GWB habe sie ihre in Form schriftlicher Verträge durchgeführte Preisbindung entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes bei dem Bundes-kartellamt angemeldet; däs Bundeskartellamt habe den Eingang der Anmeldung am 9. Abgesehen hiervon werde durch die Preisbindung für diese Erzeugnisse bei Berücksichtigung der von der Klägerin eingenommenen MarktStellung die Bewegungsfreiheit der Händler unbillig eingeschränkt und der Wettbewerb wesentlich beeinträchtigt. Der Anspruch wird nach den Peststellungen des Berufungsgerichts darauf gestützt, daß der Beklagte sich die Ware der Klägerin unter planmäßiger Ausnutzung des Vertragsbruchs eines Vorlieferanten verschafft habe, der es entgegen seiner Vertragspflicht gegenüber der Klägerin unterlassen habe, seinerseits auch den Beklagten zur Einhaltung der von der Klägerin festgesetzten Preise'zu verpflichten. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ist Voraussetzung hierfür, daß für den es sich handelt, eine wirksame Preisbindung besteht. Für Markenwaren, die mit gleichartigen Waren anderer Hersteller im Preiswettbewerb stehen, galt dies jedoch nach § 16 GY/B nicht, wenn die Preisbindung, für die in § 34 GWB nunmehr die Schriftform zwingend vorgeschrieben ist, beim Bundeskartellamt angemeldet und der Eingang der Anmeldung von diesem bestätigt wurde (§ 16 Abs.4 GWB). Fach dem zeitlichen Geltungswillen des GWB, der in dieser Regelung zu dem Ausdruck gelangt ist, erfaßt das Gesetz, soweit es sich um die Wirksamkeit der Preisbindung handelt, für die Zukunft auch Unterlassungsan-sprüche gegen Außenseiter, die wettbewerbswidrig die Verletzung von Preisbindungsverträgen durch ihre Vorlieferanten aushutzen. Fällen die Aufrechterhaltung bestehender Preisbindungen und die Fortdauer, der daraus sich ergebenden Ansprüche ermöglichen will, hat.das Revisionsgericht hierbei in Abweichung von dem' Grundsatz des § 561 ZPO auch die in der Revisionsinstanz neu vorgebrachten HatSachen zu berücksichtigen, die nach dem GWB entscheidungserheblich geworden sind (Kartellsenat aaö)«, / Im vorliegenden Falle hat die Klägerin vorgebracht, sie habe die formellen Voraussetzungen erfüllt, von denen nach §§ 106, 16 Abs.4 GWB die Aufrechterhaltung der Preisbindung für HESCAFB Uber den 30. Einwand richtet sich unmittelbar gegen den Anspruch' aus § 1 UWG und ist - anders als etwa der Einwand eines vertraglich gebundenen Händlers, daß der Preisbindungsvertrag nichtig sei - nicht nach dem GWB zu beurteilen. Streits ohne die Berücksichtigung kartellrechtlicher Vorfragen herbeigeführt werden kann (Kartellsenat vom 9«7o1958), Auch soweit kartellrechtliche Vorfragen erheblich sind, kann von der Aussetzung abgesehen werden, wenn das nach dem GWB zu beurteilende Rechtsverhältnis zwischen den Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unstreitig werden sollte und das Berufungsgericht in Übereinstimmung damit 'seinerseits die .Sachund Rechtslage für völlig unzv/eifeihaft hält (Kartellsenat vom 15»6c1959 - KAR 1/59 -). Sind jedoch bei einer nach dem OTB zu beurteilenden Vorfrage, von der,die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits'abhängt, die letzteren Voraussetzungen nicht gegeben, so muß das Verfahren ausge-

Schlagwörter

GWBWettbewerbPreisbindungBerufungsgerichtKlägerinKartellsenat

Volltext der Entscheidung

} 2509 051 ( I ZR 105/57 Verkundet am 10. Juli 1959 (Jrunau, Justizobersekretär, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Deutschen Aktiengesellschaft für N| f^HHI (HH§ 9 VH iVfcstraße Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof. Dr, gegen den ambulanten Gewerbetreibenden Karl n traße 9 - Prozeßbevollmächtigters Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr. hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 1959’ unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Christoph, Dr. Löscher, Jungbluth und Behle für Recht erkannt? Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 30. April 1957 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen. Von Rechts wegen 2 Tatbestands Die Klägerin stellt u.a» N0HB her. Sie hat für dieses Erzeugnis, das sie als Markenartikel ansieht, einen Verbraucherpreis vorgeschrieben, zu dessen Einhaltung sie ihre Abnehmer verpflichtet» Der Beklagte ist ambulanter Händler» Von seinem offenen Verkaufsstand hat er in den Jahren 1955/56 de** er von Dritten bezogen hatte, unter dem von der Klägerin festgesetzten Preise.an Endverbraucher verkauft* Die Klägerin erblickt in der Unterbietung des letzteren Preises einen Verstoß gegen § 1 UWG. Mit der Klage, die noch unter der Geltung der Dekartellierungsbestimmungen der Besatzungsmächte (AmMilRegG 56, BrMilRegVO 78) erhoben worden ist, hat sie beantragts dem Beklagten bei Vermeidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu untersagen, beim Vertrieb von NESCAFE an den Endverbraucher die von der Klägerin vorgeschriebenen Dadenverkaufspreise zu unterschreiten» Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat die Auffassung vertreten, die Bindung von Verbraucherpreisen sei nach den Dekartellierungsbestimmungen unzulässig; daher stelle der Verkauf von unter dem von der Klägerin vorgeschriebenen £reis keinen unlauteren Wettbewerb dar. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. Beide Vorinstanzen, deren Entscheidungen noch vor dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen Wettbewei'bsbeschränkungen (GWB) vom 27. Juli 1957 (BGBl I 1081) ergangen sind, folgen der Ansicht des Beklagten, daß die Preisbindung der zweiten Hand durch die Dekartellierungsbestimmungen verboten und die Unterbietung gebundener Preise deshalb wettbewerbsrechtlich erlaubt sei» Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Sie bringt ergänzend vor, auf Grund des GWB habe sie ihre in Form schriftlicher Verträge durchgeführte Preisbindung entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes bei dem Bundes-kartellamt angemeldet; däs Bundeskartellamt habe den Eingang der Anmeldung am 9. Juni 1958 bestätigt« Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Er bestreitet, daß die Klägerin nach dem Inkrafttreten des GY/B die Maßnahmen getroffen habe, die zur Aufrechterhaltung ihrer Preisbindung erforderlich gewesen seien. Insbesondere macht er geltend, die Klägerin habe ihre Abnehmer nicht lückenlos durch schriftliche Verträge auf die Preisbindung verpflichtet; auch beziehe die Anmeldung beim Bundeskartellamt sich nicht auf alle von der Klägerin hergestellten Erzeugnisse. Abgesehen hiervon werde durch die Preisbindung für diese Erzeugnisse bei Berücksichtigung der von der Klägerin eingenommenen MarktStellung die Bewegungsfreiheit der Händler unbillig eingeschränkt und der Wettbewerb wesentlich beeinträchtigt. Soviel er, der Beklagte, erfahren habe, sie dieserhalb bereits ein Verfahren bei der Kartellbehörde anhängig. Entscheidungsgründe t I. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen war die Bindung von Verbraucherpreisen durch die Dekartellierungsbestimmungen nicht verboten (BGH in GRtJR 1958, 240 - Markenschokolade; BGH in GRUR 1958, 257 - Verlagserzeugnisse). Der Begründung, mit der das Landgericht und das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen haben, kann daher nicht beigetreten werden. II. Inwieweit dem Unterlassungsanspruch der Klägerin unter der Geltung der Dekartellierungsbestimmungen sonstige Bedenken entgegengestanden hättön, hat das Berufungsgericht nicht untersucht. Der Anspruch wird nach den Peststellungen des Berufungsgerichts darauf gestützt, daß der Beklagte sich die Ware der Klägerin unter planmäßiger Ausnutzung des Vertragsbruchs eines Vorlieferanten verschafft habe, der es entgegen seiner Vertragspflicht gegenüber der Klägerin unterlassen habe, seinerseits auch den Beklagten zur Einhaltung der von der Klägerin festgesetzten Preise'zu verpflichten. In dem Versuch des Beklagten, durch Ausnutzung des Vertragsbruchs seines Vorlieferänten im Wettbewerb einen ungerechtfertigten Vorsprung vor seinen Mitbewerbern zu erlangen, wäre ein Wettbewerbsverstoß (§ 1 UWG) zu erblicken. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ist Voraussetzung hierfür, daß für den es sich handelt, eine wirksame Preisbindung besteht. Diese Voraussetzung ist für den in die Zukunft greifenden Unterlassungs- ‘ A anspruch der Klägerin nach dem inzwischen in Kraft getretenen GWB zu beurteilen. Rach §§ 106, 15 GWB wurden die vor dem 1. Januar 1958 zustandegekommenen Verträge, die eine vertikale Preisbindung enthielten, mit Ablauf des 30, Juni 1958 unwirksam. Für Markenwaren, die mit gleichartigen Waren anderer Hersteller im Preiswettbewerb stehen, galt dies jedoch nach § 16 GY/B nicht, wenn die Preisbindung, für die in § 34 GWB nunmehr die Schriftform zwingend vorgeschrieben ist, beim Bundeskartellamt angemeldet und der Eingang der Anmeldung von diesem bestätigt wurde (§ 16 Abs. 4 GWB). Fach dem zeitlichen Geltungswillen des GWB, der in dieser Regelung zu dem Ausdruck gelangt ist, erfaßt das Gesetz, soweit es sich um die Wirksamkeit der Preisbindung handelt, für die Zukunft auch Unterlassungsan-sprüche gegen Außenseiter, die wettbewerbswidrig die Verletzung von Preisbindungsverträgen durch ihre Vorlieferanten aushutzen. Insoweit ergreift das GWB das unter den Parteien streitige Rechtsverhältnis. Aus diesem Grunde ist das neue Gesetz vom Revisionsgericht ohne Rücksicht darauf zu beachten, daß es erst nach Erlaß des Berufungsurteils in Kraft getreten ist (BGKZ 9? 101; Kartellsenat des BGH vom 9o7o1958 - KAR 1/58 = HJW 1958, 1395). Da die Überleitungs-Vorschrift. des § 106 GWB in .den durch § 16 GWB geregelten v ' Fällen die Aufrechterhaltung bestehender Preisbindungen und die Fortdauer, der daraus sich ergebenden Ansprüche ermöglichen will, hat.das Revisionsgericht hierbei in Abweichung von dem' Grundsatz des § 561 ZPO auch die in der Revisionsinstanz neu vorgebrachten HatSachen zu berücksichtigen, die nach dem GWB entscheidungserheblich geworden sind (Kartellsenat aaö)«, / Im vorliegenden Falle hat die Klägerin vorgebracht, sie habe die formellen Voraussetzungen erfüllt, von denen nach §§ 106, 16 Abs. 4 GWB die Aufrechterhaltung der Preisbindung für HESCAFB Uber den 30. Jüni 1958 hinaus abhing. Der Beklagte hat dies indessen bestritten und weiterhin nicht nur die Lückenlosigkeit.der neuen Preisbindungsverträge der Klägerin in Abrede -gestellt; sondern auch geltend gemacht, das Preishindüngssystem der Klägerin sffehranke die Bewegungsfreiheit der Händler unbillig ein und beeinträchtige den Wettbewerb* Die hieraus sich ergebenden neuen »Streitpunkte erfordern zunächst eine Klärung in tatsächlicher Hinsicht, die in der Revisionsinstanz nicht möglich ist. Deshalb muß die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden* Das, Berufungsgericht wird alsdann in erster Linie zu prüfen haben, ob das Verfahren nach §, 96 Abs* 2 GWB auszusetzen ist, damit über etwaige nach dem GWB zu beurteilende Vorfragen durch das hierfür ausschließlich zuständige Kartellgericht (§§ 87 ff GWB) entschieden wird. Ob es der Aussetzung bedarf, läßt sich nach dem gegenwärtigen Stande des Rechtsstreits noch nicht übersehen. Soweit der Beklagte die Lückenlosigkeit .der Preisbindung bestreitet:,/ macht er-geltend, daß die Unterbietung der festgesetzten Preise durch ihn als vertraglich nicht gebundenen Außenseiter nicht wettbewerbswidrig sei. Dieser * Einwand richtet sich unmittelbar gegen den Anspruch' aus § 1 UWG und ist - anders als etwa der Einwand eines vertraglich gebundenen Händlers, daß der Preisbindungsvertrag nichtig sei - nicht nach dem GWB zu beurteilen. Soweit der Beklagte dagegen Mängel der Schriftform nach § 34 GWB und der Anmeldung nach § 16 GWB behauptet oder die Auffassung vertritt, daß die. Klägerin durch die Preisbindung die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit anderer Unternehmen unbillig einschränke' oder d$n Wettbewerb wesentlich beeinträchtige (§ 18 GWB), greift er unter kartellrechtl-ichen Gesichtspunkten die Wirksamkeit der Preisbindung als solcher an. Hängt die Entscheidung über den Unterlassungsanspruch der Klägerin von der Entscheidung über einen der letztgenannten Einwände ab, so muß über diesen Einwand im Verfahren vor den Kartellgerichten entschieden werden. Hach den Grundsätzen, die der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs für die Anwendung des § 96 Abs. 2 GWB entwickelt hat, wird zur Vermeidung unnützer Verzögerungen zunächst zu untersuchen sein, ob die Entscheidungsreife des Rechts- 17 i Streits ohne die Berücksichtigung kartellrechtlicher Vorfragen herbeigeführt werden kann (Kartellsenat vom 9«7o1958), Auch soweit kartellrechtliche Vorfragen erheblich sind, kann von der Aussetzung abgesehen werden, wenn das nach dem GWB zu beurteilende Rechtsverhältnis zwischen den Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unstreitig werden sollte und das Berufungsgericht in Übereinstimmung damit 'seinerseits die .Sachund Rechtslage für völlig unzv/eifeihaft hält (Kartellsenat vom 15»6c1959 - KAR 1/59 -). Sind jedoch bei einer nach dem OTB zu beurteilenden Vorfrage, von der,die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits'abhängt, die letzteren Voraussetzungen nicht gegeben, so muß das Verfahren ausge- K setzt werden, bis die Vorfrag© durch das dafür zuständige, von einer der Parteien anzurufende Kartellgericht geklärt ist- Bock Bundesrichter Br. Christoph Löscher ist wegen Ausscheidens aus dem Bienst an der Leistung der Unterschrift verhindert. Bock J ungbluth Pehle