BGH · I ZR 105/56
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Leitsatz / Zusammenfassung
Gesetz* UWG § 5 Rechtssatz * Wird eine Bezeichnung, die eine geographische •Angabe enthält (hier* Rosenheimer Gummimäntel), von einem nicht unbeträchtlichen Teil der beteiligten Verkehrskreise auf ein bestimmtes Unternehmen bezogen, so kann ein Verstoß gegen §,5 UWG vorliegen, wenn andere Unternehmen die gleiche Bezeichnung als geographische Herkunftsangabe (Ur sprungs'b e z e i c h nun g) verwenden«, In diesem Verfahren wurde klargestellt, daß die Beklagte lediglich das Recht für sich in Anspruch nimmt, für Guinmimäntel, die in RBBHIB0®er ^em ^ostbezirk RBHHfe (einschließlich EBBHHHBHV her ge stellt worden sind, zu Werbezwecken die Bezeichnung "RBBfc BHB Gummimäntel” zu verwenden® Der Versuch der Klägerin, durch einstweilige Verfügung ein Verbot auch dieser Bezeichnung zu erwirken, ist erfolglos gebliebene Pie Klägerin hat daraufhin die gegenwärtige Klage erhoben und beantragt% genden Teil der in großem Umfange direkt belieferten Verbraucherschaft sei aber als Sitz der Werke bekannt« Für ihn habe sich der Harne mit der Ortsbezeichnung zu einem einheitlichen Begriff verbunden« Bei den anderen Unternehmen, die in gummierte Regenmäntel herstellten, handele es sich aber um kleinere und unbekannte Betriebe« Die Bezeichnung Gummimäntel" erwecke unter diesen Umständen jedenfalls bei dem überwiegenden Teil der Verbraucherschaft die Vorstellung, daß es sich bei den unter dieser Bezeichnung angebotenen Mänteln um Fabrikate der K^Jj^-Werke handele« Die Verwendung dieser Bezeichnung für Mäntel, die nicht aus dem Betriebe der Werke stammten, bedeute daher einen Verstoß gegen die Bestimmungen der §§ 3 und 1 UWG« mäntel" in gewissem Umfange die Gefahr von Verwechslungen mit den Erzeugnissen der Klägerin hervorgerufen werde«, Indessen ist es der Auffassung, daß die Klägerin diese Verwechslungsgefahr ebenso in Kauf nehmen müsse, wie nach der angeführten Entscheidung BGHZ 14, 15 sich der Inhaber eines Warenzeichens mit der Verwechslungsgefahr abfindem müsse, die durch die Benutzung des mit seinem Zeichen verwechslungsfähigen Abbildes eines Wahrzeichens gegeben sei«, Unter einer geographischen Herkunftsbezeichnung (Ursprimgsbezeichnung) wird im Rechtssinne eine Bezeichnung verstanden, die auf einen geographischen Bezirk als Ursprungsort hinweist und nach der Auffassung des Verkehrs zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der damit gekennzeichneten Ware anzeigt» Bine solche Bezeichnung kann allerdings nicht für einen Unternehmer monopolisiert 1 werden« Das ergibt sich entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht aus den Hechtsgrundsätzen, die in dem Urteil BGHZ 14? 15 (19) - Römer - für einen Sonderfall entwickelt worden sind, sondern folgt daraus, daß eine Bezeichnung, die dem Verkehr*mit dem Hinweis auf den Ursprungsort lediglich die Vorstellung einer bestimmten Beschaffenheit der' angebotenen Ware vermittelt, nicht für ein bestimmtes Unternehmen kennzeichnend ist und auch nicht kennzeichnend sein solle Im vorliegenden Balle geht es indessen gerade um die Frage, ob die mit der Klage angegriffene Bezeichnung als Ursprungsbezeichnung in dem angegebenen Sinne angesehen werden kann« Faßt der Verkehr sie, wie die Klägerin behauptet, als Hinweis auf ihr Unternehmen auf, so fehlt ihr der Charakter einer Ursprungsbezeichnung in diesem Sinne (vgl» Baumbach-Hefer-mehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, 7® Aufl. Dazu würde es schon genügen, wenn ein nicht unerheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise, hier insbesondere der Verbrau-cherschaft, die streitige Bezeichnung als Hinweis auf das Unternehmen der Klägerin ansähe (vgl. Gummimäntel" ihrem Inhalte nach an sich geeignet sein könnte 5 als Ursprungsbezeichnung in dem angeführten Sinne zu dienen* Soweit indessen seinen Ausführungen die Auffassung zugrunde liegt, daß die Verwendung einer an sich als Ursprungs-bezeicbnung tauglichen Bezeichnung in jedem Palle, also ohne Rücksicht darauf, wie der Verkehr sie auffaßt, den ortsansässigen Unternehmern freistehen müsse, kann ihm nicht beigetreten werdeno Allerdings kann keinem Hersteller untersagt werden, bei seiner Werbung auf den Ort seiner Niederlassung als den Ursprungsort seiner Erzeugnisse hinzuweisen, und ebensowenig kann ein Händler, wie im vorliegenden Palle der Beklagte, daran gehindert werden, den Herstellungsort der von ihm angebotenen Waren mitzuteilen* Pür die Annahme jedoch, daß der Hersteller oder Händler sich deshalb einer bestimmten, als Hinweis auf den Ursprungsort an sich geeigneten Bezeichnung auch dann bedienen dürfe, wenn diese Bezeichnung vom Verkehr eben nicht als Ursprungsbezeichnung, sondern als Einweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden wird, fehlt es an jeglicher Rechtsgrundlage*.Dafür ist entgegen der Meinung des Berufungsgerichts auch aus dem Römer-Urteil nichts zu entnehmen Dieses Urteil geht in dem hier interessierenden Teil von der Erwägung aus, daßein historisches Bauwerk, das als Wahrzeichen eines Landes oder einer Stadt gilt, von Natur aus für die ortsansässigen Unternehmer die Bedeutung^ eines Hinweises auf den Örtlichen Ursprung der Ware, also einer Ursprungsbezeicbnung habe und die Monopolisierung des Bildes des-Bauwerkes für einen Unternehmer in der Regel eine unbillige Beschränkung der wettbewerblichen Betätigung der übrigen bedeuten würde* Es hat deshalb den Schutzbereich eines Warenzeichens, das das Abbild des Bauwerkes zu dem Gegenstände hat, auf die eingetragene Auffassung und Porm beschränkt, .um so den übrigen Unternehmern die Möglichkeit offen zu lassen, sich des Abbildes des Bauwerkes, wenn auch in abweichender Ausgestaltung, ebenfalls als Kennzeichnungsmittel bedienen zu können* Daraus kann aber nicht hergeleijet werden, daß es den ortsansässigen Unternehmern freistehen müsse, den Orts-namen in jeder beliebigen Form als Ursprungsbezeicbnung au verwenden« Von einer unbilligen Beschränkung ihrer wettbewerblichen Betätigung kann keine Rede sein., wenn von ihnen verlangt wird, sich solcher Verwendungsformen zu enthalten , die zu einer Irreführung des Publikums führen* Das muß in besonderem Maße dann gelten, wenn, wie im vorliegenden Falle nach dem Vortrage der Klägerin, der besondere Ruf des Ortes gerade durch den Unternehmer begründet worden ist, auf den der Ortsname in bestimmten Verwendungsformen nach der Verkehrsauffassung als Hersteller hinweist« Wollte man den Grundgedanken des Rbrner^Urteils auf den vorliegenden Fall anwenden, so könnte das nur zu dem Ergebnis führen, daß den Rgfm Herstellern von Gummimänteln nicht das' Recht abgesprochen werden könnte, überhaupt auf als den Ur- IIIo Die Revision rügt unter diesen Umständen mit Recht, daß das Berufungsgericht den vorgetragenen Sachverhalt nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 3 UWG gewürdigt hat* Diese Bestimmung wendet sich gegen unrichtige Angaben über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere auch über den Ursprung (die Herkunft) der angebotenen Ware« Sind solche Angaben in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen enthalten, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, und sind sie geeignet, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, so kann der Ankündigende auf Unterlassung in Anspruch genommen werden« Für die. 276 [277] - DRP angem*; BGH GRUR 1956, 550 (551) -Tiefenfurtex’ Bauernbrot) allein darauf an, in welchem Sinne die Angabe von den Kreisen verstanden wird, für die die Ankündigung bestimmt ist« Entscheidend ist daher weder die Meinung des Werbenden noch der Umstand, daß die Angabe objektiv nicht unrichtig ist« Auch eine objektiv richtige Angabe kann im Sinne des § 3 U\7G unrichtig sein, wenn sie auf die angesprochenen Verkehrskreise die Wirkung einer unrichtigen Angabe ausübt« Dabei ist es nicht erforderlich, daß diese Wirkung für die Gesamtheit der Verkehrsteilnehmer oder doch für den überwiegenden Teil von ihnen festzustel-len ist« Es genügt vielmehr, wenn ein nicht unerheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise ihr ausgesetzt ist« Nach dem für die Revisionsinstanz als richtig zu unterstellenden Sachvortrage der Klägerin hat die Beklagte den Tatbestand des § 3 UWG erfüllt« Paßt ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucherschaft, wie die Klägerin geltend macht, die Bezeichnung Gummimäntel'1 dahin auf, daß die so bezeichneten Waren aus ihrem Unternehmen herrührten, so ist die Bezeichnung im Sinne der angezogenen Bestimmung unrichtig, wenn sie, wie die Beklagte es tut, für Erzeugnisse anderer Hersteller verwendet wird, mögen diese Hersteller auch in Rosenheim ansässig sein und mag mithin die Bezeichnung -objektiv betrachtet - zutreffen« Daß die Bezeichnung, sofern sie auf Erzeugnisse der Klägerin bezogen wird, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen geeignet,ist y. ‘ kann nicht zweifelhaft sein, da der Verkehr, wie die Beklagte nicht in Abrede gestellt hat, mit den Erzeugnissen der Klägerin eine besondere Gütevorstellung verbindet« Ob die unter der Bezeichnung angebotenen Erzeugnisse anderer Hersteller denen der Klägerin qualitativ und preislich gleichwertig sind, ist demgegenüber ohne Belang (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbs-und Warenzeichenrecht, 7°Aufl«, Anm« 31 zu § 3 ÜWG)« werber der Klägerin unter einem charakteristischen Schlagwort zusammenfassend zu bezeichnen,, Sie darf für diesen Zweck nicht eine Bezeichnung wählen, die, wie es bei der angegriffenen Bezeichnung nach dem Vortrage der Klägerin der Dali ist, im Verkehr irreführend wirkt« Uenn anders sich eine Irreführung des Verkehrs nicht vermeiden läßt, muß sie die Namen der Hersteller mitteilen« Ebensowenig kann es darauf ankommen, ob die Bezeichnung nR^[pHHP Gummimantel" für Erzeugnisse, die nicht von der Xlägerin stammen, schon früher gebräuchlich gewesen und auch heute, noch zu finden ist« Entscheidend ist allein die Verkehrsauffassung im Zeitpunkt der letzten Tatsachen Verhandlung« Geht diese Auffassung entsprechend dem Vortrage der Klägerin dahin, daß nicht unerhebliche Verkehrskreise jene Bezeichnung als Hinweis auf das Unternehmen der Klägerin verstehen, so ist die Bezeichnung in ihrer Verwendung für Erzeugnisse, die nicht aus dem Betriebe der Klägerin stammen, nunmehr unrichtig und.dainit nach § 3 UY/G unzulässig« Die Beklagte kann auch aus dem früheren oder anderweitigen Gebrauch der streitigen Bezeichnung nicht den Einwand der Verwirkung herleiten, da für sie selbst durch diesen Gebrauch kein schutzwürdiger Besitzstand begründet worden ist« dazu auch die Ausführungen in dem Urteil des erkennenden oenats GRUR 1955, 481 - Hamburger Kinderstube) <• Das Berufungsgericht wird - entgegen den Ausführungen des Urteils vom 14«, April 1955 - die Beurteilung auch nicht nur auf die Verhältnisse im westfälischen Raum und insbesondere in abstellen können, da Ankündigungen, die die Beklagte in vornimmt, auch zahlreichen Verbrauchern aus anderen Teilen der Bundesrepublik zur Kenntnis kommen können«, Einer Nachprüfung wird schließlich auch die Würdigung bedürfen, die das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil dem Ergebnis der von der KG veranstalteten Befragung hat zuteil werden lassen.