BGH · I ZR 105/55 vom 14.12.1956

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Leitsatz / Zusammenfassung

Gesetz* VerlG § 1; BGB § 138 Rechtssatzs Verlagsrechtliche Optionsvereinbarungen (Vorrechtsverträge), die einen Verfasser verpflichten, künftige Werke zuerst einem bestimmten Verleger zu dem .Abschluß eines Verlagsvertrages ahzubieten, sind wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig wenn sie ohne zeitliche oder gegenständliche Beschränkung für das gesamte künftige Schaffen des Verfassers gelten sollen und der Verleger für die Einräumung des Options rechtes keine angemessene Gegenleistung übernimmt (Abweichung von RGZ 79> 156 ff). Der Kläger ist der Ansicht, daß der Beklagte nach dem Zusatzabkommen vom 22, Dezember 1950 zeitlich unbegrenzt verpflichtet sei, seine gesamte künftige schriftstellerische Produktion zuerst ihm, dem Kläger, zu dem Abschluß eines Verlagsvertrages anzubieten. Februar 1951 geschlossenen Verlagsvertrages über das von dem Beklagten erst zu schaffende Werk unter dem Titel "Der Fohlenhof“ habe nach den getroffenen Vereinbarungen ein Anschlußroman zu “Meines Vaters Pferde“ bilden sollen. Auch auf Grund dieses Verlagsvertrages sei der Beklagte deshalb verpflichtet gewesen, den Roman “Garde du Corps" zuerst dem Kläger zur Inverlagnahme anzubieten. Sollte aber aus ihr eine zeitlich unbegrenzte Verpflichtung, seine gesamte schriftstellerische Produktion zunächst dem Kläger anzubieten, zu entnehmen sein, so würde es sich um einen Knebelungsvertrag handeln, der wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sei. Bezem-ber 1950 getroffene Zusatzvereinbarung dahin gewürdigt, daß sie eine zeitlich unbegrenzte Verpflichtung des Beklagten -zu dem Gegenstand habe, seine künftigen Werke zunächst dem Kläger zu dem Abschluß eines Verlagsverträges anzubieten. Zwar ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß die Torschußzahlungen, über die im ersten Absatz dieses Abkommens eine Regelung getroffen worden ist, tatsächlich auf drei Werke des Beklagten verrechnet werden sollten. Ob der Gegenstand dieser Verrechnung, wie der Beklagte behauptet, auch sein mit Zustimmung des Klägers in einem anderen Verlag erschienenes Werk "Du im ew7gen Le-benM, oder, wie das Berufungsgericht meint, nur die in den Verlagsverträgen vom 6. Jedenfalls ist die eigentliche Optionsabrede in einem gesonderten Absatz ohne Bezugnahme auf diese Vorschußzahlungen getroffen worden und erfaßt nach ihrem eindeutigen Wortlaut schlechthin alle «neuen Manuskripte« des Beklagten ohne gegenständliche oder zeitliche Begrenzung, Da der Beklagte diese Optionsabrede in der vorliegenden Fassung unterzeichnet hat, stehen sich übereinstimmende Parteierklärungen gegenüber, so daß ein Einigungsmangel im Sinne des § 155 BGB nicht in Betracht kommt (RGZ 165, I99)c Zu Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß der Beklagte, falls er sich abweichend von diesem Inhalt seiner Erklärung nur für seine nächsten drei Werke habe binden wollen, hieraus höchstens ein Recht zur Irrtumsanfechtung hätte herleiten können (RGZ 105, 211), Da der Beklagte trotz eines entsprechenden Hinweises des Berufungsgerichts eine Anfechtung nicht erklärt hat, kann jedoch die Frage, ob ein Anfechtungsgrund gegeben ist, auf sich beruhen. Dies gilt auch, wenn die Optionsvereinbarung keine Bestimmungen darüber enthält, zu welchen Bedingungen ein etwaiger künftiger Verlagsvertrag abzuschließen ist» Das durch solche Verträge begründete Vorrecht des Verlegers hat nur die Bedeutung, daß der Verfasser verpflichtet ist, ein künftiges Werk zuerst dem Verleger zur Inverlagnahme anzubieten. Der Verfasser genügt bei solcher Vertragslage seiner'Anbietungspflicht auch dann, wenn er nicht zugleich die Bedingungen nennt, zu denen er zu dem Abschluß eines Verlagsvertrages bereit wäre, sondern insoweit das Angebot des Verlegers abwartet. Sind dem Verfasser die vom Verleger gebotenen Bedingungen nicht genehm, so ist er zu dem Abschluß eines Verlagsvertrages in der Regel nicht gezwungen«, Er darf aber das Werk nur dann einem anderen Verlag zur Vervielfältigung und Verbreitung überlassen, wenn dieser ihm günstigere Vertragsbedingungen als der bevorrechtigte Verleger einräumt. gegen seine Anbietungspflicht mit einem anderen Verleger einen Verlagsvertrag ab, so kann dies vertragliche Schadensersatzansprüche des ausdem Optionsvertrag berechtigten Verlegers auslösen, vorausgesetzt, daß der bevorrechtigte Verleger bereit und in der Lage gewesen wäre, das fragliche Werk unter Einräumung der gleichen Vertragsbedingungen zu verlegen (RGZ 79, klagten werde durch die' fragliche Abrede nicht in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise eingeengt, weil es sich nur um eine sehr lose Bindung handle; denn dem Beklagten stände es in den Grenzen von Treu und Glauben frei, Angebote des Klägers auf Abschluß eines-Verlagsvertrags abzulehnen. Wenn es auch in Ziffer 11 der von dem Beklagten herangezogenen "Richtlinien -für den Geschäftsverkehr zwischen erzählenden Schriftstellern und Verlegern** (BB1 Er 45/32) heiße, daß es mit der Auffassung der vertragschließenden Parteien nicht vereinbar sei, in einem Verlagsvertrag Bestimmungen darüber aufzunehmen, daß.der Verfasser für alle künftigen Werke an den Verleger gebunden sein soll, so berühre dies den Begriff der Sittenwiürigkeit- nicht. Außerdem beträfe der in Ziffer 11 geregelte Pall nicht Verträge der streitigen Art. Es könne zwar nicht geleugnet werden, daß eine feste Bindung des Autors an einen Verleger für alle künftigen Werke nach den umständen des Einzelfalles eine sittenwidrige Knebelung des Verfassers darstellen könne. Diese Begründung des angefochtenen Urteils wird der Tragweite der Bindung, die ein Verfasser durch den Abschluß eines Optionsvertrages über sein gesamtes künftiges schriftstellerisches Schaffen sowohl in persönlicher wie in wirtschaftlicher Hinsicht eingeht, nicht gerecht. es handele sich für den Verfasser nur um eine ’’äußerst lose" Bindung, weil er nicht gehindert sei, sein Werk nach Vorlage an den bevorrechtigten Verleger bereits vor dessen Stellungnahme anderen Verlegern "anzubieten", so wird verkannt, daß der Verfasser vor der Ablehnung eines Vertragsabschlußes durch den bevorrechtigten Verleger sein Werk nicht in verbindlicher Form anderen Verlagen zur Vervielfältigung und Verbreitung anbieten darf, weil er bei gleichgünstigen Vertragsbedingungen dem optionsberechtigten Verleger den Vorzug geben muß. Er kann also vor Kenntnis der Stellungnahme des bevorrechtigten Verlegers andere Verlage höchstens in unverbindlicher Form aüffordem, ihm ihrerseits Vertragsangebote zu machen» Die Freiheit, eines Autors ist aber allein schon dadurch, daß er seine neuen Werke ohne Ausnahme stets einem bestimmten Verleger zuerst anbieten und mit diesem einen Verlagsvertrag abschließen muß, falls er das Werk nicht der Öffentlichkeit vorenthalten will und ihm günstigere Angebote anderer Verleger nicht zur Verfügung stehen, äußerst stark eingeengt. Dies eröffnet dem bevorrechtigten Verleger die Möglichkeit, alle ihm weniger erfolgversprechend erscheinenden Manuskripte des Autors abzulehnen, ohne ihn aus der Anbietungspflicht hinsichtlich seiner künftigen Werke zu entlassen und nur diejenigen Werke in Verlag zu nehmen, bei denen ihm das verlegerische Risiko gering erscheint. Da viele Verleger mit einem Autor nur in der Hoffnung, aus seinen künftigen Werken Gewinn zu erzielen in Geschäftsverbindung treten und ihn durch Vorschußzahlungen unterstützen, entspricht es nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, der Autor, sei durch eine zeitlich und gegenständlich unbegrenzte Optionsabrede nicht wesentlich beschwert. Die wirtschaftlichen und persönlichen Folgen einer derartigen Abrede sind vielmehr in der Regel für den Autor gar nicht zu übersehen und stellen für ihn bei Verhandlungen mit anderen ■Verlegern über die Inverlagnahme seiner künftigen Werke eine außerordentlich starke Behinderung dar, weil er stets auf das Recht des bevorrechtigten Verlegers hin-weisen muß, jeden dieser Werke durch Ausübung des Optionsrechts an sich zu ziehen. Es verschlechtert aber nach der Debenserfahrung die Verhandlungsposition des Autors wie auch seinen persönlichen Kontakt zu anderen Verlegern in erheblicher Weise, wenn er die Übertragung von Verlagsrechten nur an solchen Werken in Aussicht stellen kann, an deren Auswertung der bevorrechtigte Verleger kein Interesse zeigt Andererseits ist nicht au verkennen, daß vom Standpunkt des Verlegers durchaus ein schutzwürdiges Interesse vorliegen kann, einen Autor auch hinsichtlich seiner künftigen Schaffensergehnisse an sich zu binden. Gleichwohl begegnen auch unbefristete Verlagsverträge über künftige Werke wegen der weitgehenden Bindung des Autors rechtlichen Bedenken, wenn sie alle noch zu schaffenden Werke des Autors erfassen sollen, ohne diese näher oder doch nur der Gattung nach zu bestimmen, Demgegenüber erfährt das Verfasserrisiko bei unbefristeten Optionsabreden über das gesamte künftige Schaffen eines Schriftstellers dadurch noch eine wesentliche Steigerung, daß ihm keine Verpflichtung des Verlegers gegenübersteht, die fraglichen Werke auch tatsächlich in Verlag zu nehmen. Dies hätte aber, da die Vorschüsse nach dem Willen der Parteien für drei Manuskripte des Beklagten gezahlt werden sollten, nur eine auf die Inverlagnahme von 3 Werken des Beklagten begrenzte OptionsVereinbarung gerechtfertigt. Keinesfalls aber kann in diesem Entgegenkommen des Klägers eine angemessene - Gegenleistung für eine den Beklagten auf Lebenszeit, bindende Optionsabrede, die sein gesamtes künftiges Schaffen erfassen sollj- erblickt werden. Es hat sich in den beteiligten Kreisen mehr und mehr die Überzeugung durchgesetzt, daß eine solche.einseitige Bindung des Autors durch eine für alle Zeiten und seine gesamte künftige schriftstellerische Produktion getroffene Optionsabrede die künstlerische und gewerbliche Freiheit des Autors in unzu demutbarer Weise beschränkt und deshalb in der Regel eine sittenwidrige Knebelung des Autors darstellt, wenn der Verleger für das ihm eingeräumte Vorrecht nicht eine angemessene Gegenleistung übernimmt. Allfeld 2, Auflj LitUrG § 8 Anm 9} Runge, Urheber- und Verlagsrecht S 440} Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht S 242), Biese Rechtsauffassung hat auch in den Richtlinien für den Geschäftsverkehr zwischen erzählenden Schriftstellern und Verlegern (Ziff 11) wie in dem Abkommen über Vertragsnormen bei wissenschaftlichen Verlagswerken (Ziff 12 Abs 1, abgedruckt bei Bappert-Maunz aaO Änh S 478 ) ihren Niederschlag gefunden, wonach es mit der Auffassung der vertragsschließenden Parteien nicht vereinbar ist, in einem Verlagsvertrag Bestimmungen darüber aufzunehmen, daß der Verfasser für alle seine künftigen Werke an den Verleger gebunden sein soll. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, daß hierunter nicht eine Optionsabrede der strittigen Art falle, weil sie keine «feste” Bindung des Verfassers an einen bestimmten Verleger zur Folge habe. daß oei einer solchen Optionsabrede allein der Verleger in seiner Entschließung frei bleibt, ob er das ihm angebotene Werk in Verlag nehmen will, während der Verfasser gezwungen ist, alle seine künftigen Werke zunächst dem bevorrechtigten Verleger anzubieten, und sie nur dann einem anderen Verlag zur Auswertung überlassen darf, wenn der bevorrechtigte Verleger von seinem Optionsrecht keinen Gebrauch macht oder nur unter ungünstigeren Bedingungen als andere Verlage zu dem Vertragsabschluß bereit ist/ ln der Person des Verfassers liegt hiernach, entgegen der vom-Berufungsgericht vertretenen Auffassung, durchaus eine feste Bindung vor, die sogar besonders belastend ist, weil ihr keine entsprechende Bindung des Verlegers gegenübersteht. . Dem Berufungsgericht kann aber auch nicht gefolgt werden, wenn es den fraglichen Richtlinien für den Abschluß von Verlagsverträgen deshalb für die Entscheidung des Streitfalles keine Bedeutung beimessen will, weil sie nur die Auffassung "eines Teiles" der in Betracht kommenden Verkehrskreise Wiedergaben. Damit aber entfällt die Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Auskunftanspruch, ohne daß es einer Prüfung bedürfte, ob ■ der weitere Einwand des Beklagten durchgreift, der Kläger habe seine, etwaigen Rechte aus der Optionsabrede verwirkt . Zur Begründung des geltend gemachten Schadensersatzanspruches hat sich der Kläger vorsorglich auch darauf berufen, der Beklagte habe durch den Abschluß eines Verlagsvertrages mit dem SpflH^-Verlag über sein Werk «Garde du Corps« den Verlagsvertrag vom 6, Februar 1951 über das Werk «Der Fohlenhof« verletzt; denn Gegenstand dieses Verlagsvertrages sei nach den getroffenen Vereinbarungen ein Anschlußroman zu "Memos väter £ Pferde« gewesen» Aus dieser Vereinbarung aber hätte sich die Pflicht des Beklagten ergeben, den inzwischen von ihm fertiggestellten Vorroman «Garde du Corps" zu "Meines Vaters Pferde" dem Kläger zur Vervielfältigung und Verbreitung zu überlassen. Da der Beklagte die Erfüllung dieser Verpflichtung durch den Abschluß des Verlagsvertrages mit dem SpfHI^-Verlag unmöglich gemacht habe, sei er verpflichtet, dem Kläger Schadensersatz zu leisten. Das Berufungsgericht hat zu diesem Klagvortrag keine Stellung genommen und brauchte sich mit ihm auch von seinem Rechtsstandpunkt aus, wonach sich bereits aus der Optionsabrede eine Anbietungspflicht des Beklagten ergab, nicht auseinanderzusetzen. Das Landgericht dagegen, das die Optionsabrede für nichtig erachtet hat, hat auch einen Schadensersatzanspruch auf dieser Rechtsgrundlage verneint, und zwar mit der Begründung, daß Gegenstand des Verlagsverträges über den "Pohlenhof" nach der eigenen Sachdarstellung des Klägers allein ein "Anschlußroman" zu «Meines Vaters Pferde« gewesen sei. Jedenfalls ist der Kläger auf seine Behauptung, Gegenstand des Verlagsvertrages über den "Pohlenhof” sei ein Anschlußroman zu-"Meines Vaters Pferde" gewesen, in der Berufungsinstanz nicht zurückgekommen und hat für sie, auch nachdem der Beklagte diese Sachdarstellung substantiiert bestritten hatte, keinen Beweis angetreten.

Schlagwörter

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Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung* Gesetz* VerlG § 1; BGB § 138 Rechtssatzs Verlagsrechtliche Optionsvereinbarungen (Vorrechtsverträge), die einen Verfasser verpflichten, künftige Werke zuerst einem bestimmten Verleger zu dem .Abschluß eines Verlagsvertrages ahzubieten, sind wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig wenn sie ohne zeitliche oder gegenständliche Beschränkung für das gesamte künftige Schaffen des Verfassers gelten sollen und der Verleger für die Einräumung des Options rechtes keine angemessene Gegenleistung übernimmt (Abweichung von RGZ 79> 156 ff). Aktenzeichens I ZR 105/55 Urto des BGH v. 14. Dezember 1956 KG Berlin DG Berlin I ZR 105/53 Verkündet am H. Dezember 1956 Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Schriftstellers Clemens WMBBpallee SB, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, gegen den Verleger Ernst St G^^-Straße Kläger tmd Revisionsbeklagten. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr, hat der I. Zivilsenat des Bundesgeriehtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. h.o„ Wilde, Dr. Bimbach, Dr. Bock, Dr. Krüger-Hielaftd und Dr. Spreng !für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 5. April 1955 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand; Der Kläger ist seit etwa 20 Jahren alleiniger Gesellschafter der Ernst G.m.boH., die vor dem Kriege hauptsächlich Jugendzeitschriften, seit 1950 vorzugsweise schöngeistige Literatur, insbesondere Romane, herausbrachte. Der Beklagte war schon vor dem Kriege als Schriftsteller tätig und durch die Abfassung von Tatsachenberichten auf militärischem Gebiet bekannt geworden. Im Frühjahr 1950 lernten sich die Parteien kennen und schlossen, und zwar der Kläger persönlich als Verleger, am 2. Mai 1950 einen Verlagevertrag über das Werk des Beklagten »Du im ew’gen Leben”. In § 16 dieses Vertrages war vereinbart, daß der Beklagte bei Abschluß des Vertrages einen Vorschuß von 500.- DM und bei Ablieferung des Manuskripts im Juli 1950 weitere 1.000.- DM erhalten sollte. Da sich die Parteien über die Abänderungen des Manuskripts nicht einig geworden waren, erschien das Werk im beiderseitigen Einver-. ständnis später im Verlag Als der Beklagte im Juli 1950 die zweite Rate von 1.000c- DM erhielt , war von den Parteien die Verlegung weiterer Werke des Beklagten erörtert worden. Hachdem der Beklagte bis Dezember 1950 noch Vorschüsse von weiteren 2.500.- DM erhalten hatte, ist zwischen den Parteien zu dem erwähnten Verlagsvertrag am 22, Dezember 1950 folgende ZusatzVereinbarung getroffen worden; »Anlage zu dem Verlagsvertrag zwischen Herrn St4H^ und Herrn Herr 149 erhält auf die Manuskripte vereinbarungsgemäß einen Vorschuß von DM 4u500c-« - 3 ■ DM 2*500.- davon sind bereits gezahlt. Der Rest von IM 2.000.- wird in 10 Monatsraten - beginnend ab Januar 1951 -überwiesen. Es ist zwischen den Vertragsschließenden vereinbart, daß'Herr IÄMneue Manuskripte zunächst dem Verlag anbietet* ___ gez. Clemens IflB . gez. Ernst StflHfc>n Die vereinbarten Vorschußzahlungen sind von dem Kläger geleistet worden. Zuvor war im Herbst 1950 das Werk des Beklagten "Meines Vaters Pferde" im Sp^HP-Verlag erschienen. Die Parteien haben in der Folgezeit, und zwar am 6* Februar 1951 zwei Verlagsverträge geschlossen,, von denen Sich der eine auf das Werk "Rongon", der andere auf die Werke "Der Fohlenhof" und "Die Curieuse Reiterfibel" bezogen. Die letzten beiden Manuskripte haben bei Abschluß des Vertrages vom 6* Februar 1951 noch nicht Vorgelegen. Das Buch "Rongon" ist im Februar 1951 im Verlag des Klägers erschienen. Als der Kläger im Sommer 1953 erfuhr, daß im SpflMM-Verlag ein Vorroman zu dem Werk "Meines Vaters Fferde" unter dem Titel "Garde du Corps" im Herbst 1953 erscheinen werde, kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien. Der Kläger ist der Ansicht, daß der Beklagte nach dem Zusatzabkommen vom 22, Dezember 1950 zeitlich unbegrenzt verpflichtet sei, seine gesamte künftige schriftstellerische Produktion zuerst ihm, dem Kläger, zu dem Abschluß eines Verlagsvertrages anzubieten. Gegen diese Anbietungspflicht habe der Beklagte verstoßen. Da ihm nicht bekannt sei, über welche Werke der Beklagte nach dem 22. Dezember 1950 mit anderen Verlegern Verlagsverträge abgeschlossen habe, sei der Beklagte zur Auskunfterteilung und Rechnungslegung verpflichtet. Ferner behauptet der Kläger, Gegenstand des am 6. Februar 1951 geschlossenen Verlagsvertrages über das von dem Beklagten erst zu schaffende Werk unter dem Titel "Der Fohlenhof“ habe nach den getroffenen Vereinbarungen ein Anschlußroman zu “Meines Vaters Pferde“ bilden sollen. Auch auf Grund dieses Verlagsvertrages sei der Beklagte deshalb verpflichtet gewesen, den Roman “Garde du Corps" zuerst dem Kläger zur Inverlagnahme anzubieten. Der Kläger hat beantragt? 1. ) den Beklagten zu verurteilen, dem Klä- ger über seine nach dem 22. Dezember 1950 geschlossenen Verträge betr. die nach diesem Zeitpunkt fertiggestellten Manuskripte Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, 2. ) an den Kläger wegen Verletzung des Ver- trages vom 22. Dezember 1950 Schadensersatz durch Zahlung eines Geldbetrages zu"leisten, den das Gericht gern. § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung festsetzen mag. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, daß die Husatzvereinbarung vom 22. Dezember 1950 sich nur auf drei dem Kläger zu liefernde Manuskripte, und zwar seine Werke "Du im ew’gen leben“, "Rongon“ und "Die Curieuse Reiterfibel“ bezogen habe. Dies ergäbe sioh aus der vereinbarten Vorschußzahlung von 4.500 DM; denn er habe pro Buch 1.500 DM Vorschuß erhalten sollen. Da bei Abschluß der Vereinbarung vom 22« Dezember 1950 das Manuskript “Die Curieuse Reiterfibel« noch, nicht Vorgelegen habe, habe dey Kläger zur Sicherung des hierfür zu leistenden Vorschußes mit Recht Wert auf eine Verpflichtung des Beklagten gelegt, neue Manuskripte zunächst dem Kläger anzubieten. Nachdem aber er, der Beklagte, dem Kläger . i das noch ausstehende Manuskript termingemäß abgeliefert habe, sei dieser Sicherungszweck und damit auch seine Anbietungspflicht aus der Zusatzvereinbarung vom 22. Dezember 1950 entfallen. Vorsorglich wendet der Beklagte ein, die Vereinbarung vom 22. Dezember 1950 sei wegen Dissenses nicht zustande gekommen. Sollte aber aus ihr eine zeitlich unbegrenzte Verpflichtung, seine gesamte schriftstellerische Produktion zunächst dem Kläger anzubieten, zu entnehmen sein, so würde es sich um einen Knebelungsvertrag handeln, der wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sei. Im übrigen habe der Kläger etwaige Rechte aus dieser Vereinbarung verwirkt, da er bei der Auslieferung anderer Werke des Beklagten, nämlich der 1952 erschienenen «Kavalkade” Bd I und II, «Solange es Pferde gibt«, «im Sattel gelebt, im Sattel gestorben« mit keinem Wort zu erkennen gegeben habe, daß ihm diese Werke hätten angeboten werden müssen. Auch auf den Verlagsvertrag vom 6. Februar 1951 Uber das Werk «Der Fohlenhof« könnten die Klageansprüche nicht gestützt werden. Es könne keine Rede davon sein, daß das Buch «Der Fohlenhof” als Fortsetzungsroman von «Meines Vaters Pferde« gedacht gewesen sei. Es sei zwischen den Parteien zwar verschiedentlich über die Frage gesprochen worden, ob ein Fortsetzungsroman möglich oder günstig wäre, jedoch nur in der unverbindlichen Form, wie zu dem gleichen Zeitpunkt über unzählige andere Stoffe gesprochen worden sei. Solche Gespräche und Er- - 6 ~ Wägungen seien in der Zusammenarbeit zwischen Autor und Verleger durchaus üblich, ohne daß aus diesen Erwägungen . - sogleich eine rechtliche Verpflichtung entwickelt werden könne. In diesem Sinne sei es sogar zutreffend, daß das Buch "Ber PohlenhofM etwas ähn~ liches darstellen sollte wie "Heines Vaters Pferde", nämlich dahingehend, daß dieses Buch ungefähr im gleichen Milieu wie "Meines Vaters Pferde« spielen und auch im gleichen "geistigen Klima" sich erschöpfen sollte. Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat die Optionsklausel in der Vereinbarung vom 22. Be-zember 1950 wegen sittenwidriger Knebelung des Beklagten für nichtig erachtet und eine Verletzung der Verpflichtungen des Beklagten aus dem Verlagsvertrag über das Werk "Ber. Pohlenhof" verneint. Auf die Berufung des Klägera hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben, dem Auskunftsanspruch stattgegeben und den Rechtsstreit im übrigen zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des.Urteils erster Instanz. Ber Kläger beantragt Zurückweisung der Revision, Entscheidungsgründes I* Bas Berufungsgericht hat übereinstimmend mit dem Landgericht die zwischen den Parteien am 22. Bezem-ber 1950 getroffene Zusatzvereinbarung dahin gewürdigt, daß sie eine zeitlich unbegrenzte Verpflichtung des Beklagten -zu dem Gegenstand habe, seine künftigen Werke zunächst dem Kläger zu dem Abschluß eines Verlagsverträges anzubieten. Hiergegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Pur die Behauptung des Beklagten, die fragliche Optionsklausel' habe sich nur auf drei dem Kläger inzwischen abgelieferte Manuskripte beziehen sollen, ergibt der Wortlaut dieses Abkommens keinerlei Anhaltspunkte. Zwar ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß die Torschußzahlungen, über die im ersten Absatz dieses Abkommens eine Regelung getroffen worden ist, tatsächlich auf drei Werke des Beklagten verrechnet werden sollten. Ob der Gegenstand dieser Verrechnung, wie der Beklagte behauptet, auch sein mit Zustimmung des Klägers in einem anderen Verlag erschienenes Werk "Du im ew7gen Le-benM, oder, wie das Berufungsgericht meint, nur die in den Verlagsverträgen vom 6. Februar 195'1 angeführten drei Werke bilden sollten, kann hier dahinstehen. Jedenfalls ist die eigentliche Optionsabrede in einem gesonderten Absatz ohne Bezugnahme auf diese Vorschußzahlungen getroffen worden und erfaßt nach ihrem eindeutigen Wortlaut schlechthin alle «neuen Manuskripte« des Beklagten ohne gegenständliche oder zeitliche Begrenzung, Da der Beklagte diese Optionsabrede in der vorliegenden Fassung unterzeichnet hat, stehen sich übereinstimmende Parteierklärungen gegenüber, so daß ein Einigungsmangel im Sinne des § 155 BGB nicht in Betracht kommt (RGZ 165, I99)c Zu Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß der Beklagte, falls er sich abweichend von diesem Inhalt seiner Erklärung nur für seine nächsten drei Werke habe binden wollen, hieraus höchstens ein Recht zur Irrtumsanfechtung hätte herleiten können (RGZ 105, 211), Da der Beklagte trotz eines entsprechenden Hinweises des Berufungsgerichts eine Anfechtung nicht erklärt hat, kann jedoch die Frage, ob ein Anfechtungsgrund gegeben ist, auf sich beruhen. Es ist dem Berufungsgericht auch darin beizupflichten, daß gegen die Zulässigkeit verlagsrechtli- eher Optionsverträge, die auch Vorrechteverträge genannt werden, durch die sich der Verleger die Möglichkeit sichern will, Verlagsrechte an künftigen Werken des Vertragsgegners zu erwerben, keine rechtsgrundsätzlichen -Bedenken bestehen (BGHZ 9, 237). Dies gilt auch, wenn die Optionsvereinbarung keine Bestimmungen darüber enthält, zu welchen Bedingungen ein etwaiger künftiger Verlagsvertrag abzuschließen ist» Das durch solche Verträge begründete Vorrecht des Verlegers hat nur die Bedeutung, daß der Verfasser verpflichtet ist, ein künftiges Werk zuerst dem Verleger zur Inverlagnahme anzubieten. Der Verfasser genügt bei solcher Vertragslage seiner'Anbietungspflicht auch dann, wenn er nicht zugleich die Bedingungen nennt, zu denen er zu dem Abschluß eines Verlagsvertrages bereit wäre, sondern insoweit das Angebot des Verlegers abwartet. Sind dem Verfasser die vom Verleger gebotenen Bedingungen nicht genehm, so ist er zu dem Abschluß eines Verlagsvertrages in der Regel nicht gezwungen«, Er darf aber das Werk nur dann einem anderen Verlag zur Vervielfältigung und Verbreitung überlassen, wenn dieser ihm günstigere Vertragsbedingungen als der bevorrechtigte Verleger einräumt. Der bevorrechtigte Verleger ist dagegen völlig frei in seiner EntSchliessung, ob er von seinem Optionsrecht Gebrauch machen will. Er muß aber seine Entscheidung innerhalb vereinbarter oder angemessener Prist treffen, wobei die Wichtausübung innerhalb dieser Prist im allgemeinen-einer Ablehnung gleichsteht. Von einem Vorkaufsrecht unterscheiden sich derartige Vorrechtsverträge dadurch, daß sie nicht den vorherigen Abschluß eines Vertrages mit einem anderen Verleger vorausset-zen. Sie gewähren dem Verleger kein \ dingliches, sondern nur ein obligatorisches Anwartschaftsrecht an den künftigen Werken des Verfassers. Schließt der aus einem solchen Vertrag verpflichtete Verfasser unter Verstoß gegen seine Anbietungspflicht mit einem anderen Verleger einen Verlagsvertrag ab, so kann dies vertragliche Schadensersatzansprüche des ausdem Optionsvertrag berechtigten Verlegers auslösen, vorausgesetzt, daß der bevorrechtigte Verleger bereit und in der Lage gewesen wäre, das fragliche Werk unter Einräumung der gleichen Vertragsbedingungen zu verlegen (RGZ 79, 156 ff; Schiedsspruch des Verbandsschiedsgerichts des deutschen Schrifttums TJfita 1930, 218 ff; Heymann, Verlagsrechtsfragen Rabel's Zeitschrift für ausländisches und internationales Privatrfecht 1937» 2 /23 ff7> Riezlerj Gutachten für den Haager Kongreß 1937 S 256 ff; Hillig-Greuner, Gutachten über urheberechtliehe, verlagsrecht-liche und verlegerische Prägen, Bd I, Nr 195, Bd II Nr 73, 126, 127; Voigtländer-Fl-Bter? Verlagsgesetz . 3. Aufl § 1 Anm 12 II). Der Auffassung der Revision, die fragliche Optionsabrede sei schon deshalb unwirksam, weil der Vertragsgegenstand völlig unbestimmt sei, kann nicht beigepflichtet werden. Da nach der Fassung der Vereinbarung vom 22. Dezember 1950 die Anbietungspflicht des Beklagten sich auf seine gesamten künftigen Werke ohne Rücksicht auf ihr Thema oder sonstige Beschaffenheit beziehen soll, ist vielmehr der Vertragsgegenstand, der dem OptiQiisrecht des Klägers unterliegen soll, ausreichend bestimmt. Dagegen ist der Revision zuzugeben, daß die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Nichtigkeit der Optionsabrede aus dem Gesichtspunkt einer sittenwidrigen Knebelung verneint hat, einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten. Das Berufungsgericht meint, die wirtschaftliche und künstlerische Freiheit des Be- klagten werde durch die' fragliche Abrede nicht in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise eingeengt, weil es sich nur um eine sehr lose Bindung handle; denn dem Beklagten stände es in den Grenzen von Treu und Glauben frei, Angebote des Klägers auf Abschluß eines-Verlagsvertrags abzulehnen. Er müsse dem Angebot des Klägers nur dann den Vorzug geben, wenn nicht günstigere Angebote anderer Verlage vorlägen. Wenn es auch in Ziffer 11 der von dem Beklagten herangezogenen "Richtlinien -für den Geschäftsverkehr zwischen erzählenden Schriftstellern und Verlegern** (BB1 Er 45/32) heiße, daß es mit der Auffassung der vertragschließenden Parteien nicht vereinbar sei, in einem Verlagsvertrag Bestimmungen darüber aufzunehmen, daß.der Verfasser für alle künftigen Werke an den Verleger gebunden sein soll, so berühre dies den Begriff der Sittenwiürigkeit- nicht. Biese Richtlinien gäben als vertragliche Vereinbarungen bestimmter Verlegerverbände und Verfassergruppen nur die Auffassung eines Teiles der in. -Betracht kommenden Verkehrskreise wieder. Außerdem beträfe der in Ziffer 11 geregelte Pall nicht Verträge der streitigen Art. Es könne zwar nicht geleugnet werden, daß eine feste Bindung des Autors an einen Verleger für alle künftigen Werke nach den umständen des Einzelfalles eine sittenwidrige Knebelung des Verfassers darstellen könne. Im Streifall l^e aber keine solche feste Bindung, sondern nur ein recht loses Verhältnis vor, das im wesentlichen nur eine Anbietungspflicht zu dem Gegenstand habe. Es stehe nicht zu befürchten, daß dem Beklagten hierdurch die Verwertung seiner künftigen Werke erschwert werde. Da er seine Werke nach der Vorlage sin den Kläger anderen Verlegern anbieten dürfe, brauche er nicht die Ablehnung eines VertragsabSchlußes durch den Kläger abzuwarten. Dadurch sei das Risiko, 11- - das in der Pflicht zur Anbietung der künftigen Werke und.einer gewissen Abhängigkeit der ^erwertungsmöglich- t keit von der Stellungnahme des Klägers liegen könnte, auf ein erträgliches Minium beschränkt, zu demal der Optionsvertrag als ein Bauerschuldverhältnis bei einer Veränderung der Verhältnisse aus' wichtigem Grund gekündigt werden könne. Diese Begründung des angefochtenen Urteils wird der Tragweite der Bindung, die ein Verfasser durch den Abschluß eines Optionsvertrages über sein gesamtes künftiges schriftstellerisches Schaffen sowohl in persönlicher wie in wirtschaftlicher Hinsicht eingeht, nicht gerecht. Verlagsverträge setzen in der Regel ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Verfasser und dem Verleger voraus, und zwar nicht nur auf wirtschaftlicher., sondern auch-auf geistiger und persönlicher Ebene. Schon aus diesem Grunde begegnet eine auf Lebenszeit für das gesamte Schaffensgebiet eingegangene Bindung eines Schriftstellers an einen bestimmten Verleger Bedenken. Denn die Entwicklung der Umstände, die für dieses Vertrauensverhältnis bedeutsam sein könnten, läßt sich während eines so unbestimmten Zeitraumes auch nicht annähernd übersehen. Es geht* insoweit nicht nur um die nicht voraussehbare Entwicklung der Verlagsrichtung sowie des geschäftlichen Ansehens und des wirtschaftlichen Erfolges des Verlegers. Auch die schriftstellerische Entfaltung des Autors kann zu einer Entfremdung der Vertragsparteien führen, die auch-dann, wenn sie nicht so tiefgreifend ist, daß sie nach den für die Kündigung lang dauernder Verträge entwickelten Rechtsgrundsätzen eine Lossagung vom Vertrag aus wichtigem Grund zu rechtfertigen vermöchte, sich lähmend auf die Schaffenskraft des Autors auswirken kann. Wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, 12 es handele sich für den Verfasser nur um eine ’’äußerst lose" Bindung, weil er nicht gehindert sei, sein Werk nach Vorlage an den bevorrechtigten Verleger bereits vor dessen Stellungnahme anderen Verlegern "anzubieten", so wird verkannt, daß der Verfasser vor der Ablehnung eines Vertragsabschlußes durch den bevorrechtigten Verleger sein Werk nicht in verbindlicher Form anderen Verlagen zur Vervielfältigung und Verbreitung anbieten darf, weil er bei gleichgünstigen Vertragsbedingungen dem optionsberechtigten Verleger den Vorzug geben muß. Er kann also vor Kenntnis der Stellungnahme des bevorrechtigten Verlegers andere Verlage höchstens in unverbindlicher Form aüffordem, ihm ihrerseits Vertragsangebote zu machen» Die Freiheit, eines Autors ist aber allein schon dadurch, daß er seine neuen Werke ohne Ausnahme stets einem bestimmten Verleger zuerst anbieten und mit diesem einen Verlagsvertrag abschließen muß, falls er das Werk nicht der Öffentlichkeit vorenthalten will und ihm günstigere Angebote anderer Verleger nicht zur Verfügung stehen, äußerst stark eingeengt. So ist ihm bei dieser Rechtslage praktisch verwehrt, sich von anderen Verlegern für sein künftiges Schaffen Vorschüsse gewähren zu lassen, weil er ohne Verletzung seiner Vertragspflichten gegenüber dem bevorrechtigten Verleger keine bindenden Verpflichtungen in Ansehung der Verlagsrechte an seinen künftigen Werken anderen Verlegern gegenüber einzugehen vermag. Die wirtschaftlichen Verhältnisse zwingen aber heute eine große Zahl von Schriftstellern, sich ihren Lebensunterhalt durch Entgegennahme von Vorschüssen auf künftige Werke zu sichern, eine Möglichkeit, die durch eine weder gegenständlich noch zeitlich begrenzte Optionsabrede, die nicht an eine Vorschußpflicht des Verlegers gebunden ist, abgeschnitten wird. Bas Risiko des Verfassers wird 13 - durch derartige Optionsabreden noch dadurch verstärkt, daß der durch sie bevorrechtigte Verleger, anders als bei Verlagsverträgen über künftige Werke, in seiner Entschließung, ob er das angebotene Werk Vervielfältigen und vertreiben will, völlig,frei ist. Dies eröffnet dem bevorrechtigten Verleger die Möglichkeit, alle ihm weniger erfolgversprechend erscheinenden Manuskripte des Autors abzulehnen, ohne ihn aus der Anbietungspflicht hinsichtlich seiner künftigen Werke zu entlassen und nur diejenigen Werke in Verlag zu nehmen, bei denen ihm das verlegerische Risiko gering erscheint. Hierdurch aber wird es dem Autor verwehrt, zu solchen Verlagen, die sich seiner von dem bevorr^chtigten Verleger abgelehnten Werke annehmen, in Vertragsbeziehungen von einer gewissen Dauer zu treten. Da viele Verleger mit einem Autor nur in der Hoffnung, aus seinen künftigen Werken Gewinn zu erzielen in Geschäftsverbindung treten und ihn durch Vorschußzahlungen unterstützen, entspricht es nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, der Autor, sei durch eine zeitlich und gegenständlich unbegrenzte Optionsabrede nicht wesentlich beschwert. Die wirtschaftlichen und persönlichen Folgen einer derartigen Abrede sind vielmehr in der Regel für den Autor gar nicht zu übersehen und stellen für ihn bei Verhandlungen mit anderen ■Verlegern über die Inverlagnahme seiner künftigen Werke eine außerordentlich starke Behinderung dar, weil er stets auf das Recht des bevorrechtigten Verlegers hin-weisen muß, jeden dieser Werke durch Ausübung des Optionsrechts an sich zu ziehen. Es verschlechtert aber nach der Debenserfahrung die Verhandlungsposition des Autors wie auch seinen persönlichen Kontakt zu anderen Verlegern in erheblicher Weise, wenn er die Übertragung von Verlagsrechten nur an solchen Werken in Aussicht stellen kann, an deren Auswertung der bevorrechtigte Verleger kein Interesse zeigt Andererseits ist nicht au verkennen, daß vom Standpunkt des Verlegers durchaus ein schutzwürdiges Interesse vorliegen kann, einen Autor auch hinsichtlich seiner künftigen Schaffensergehnisse an sich zu binden. Soweit dies durch Verlagsverträge über künftige Werke geschieht, vermindert sich das Verfasserrisiko durch die Übernahme der Vervielfältigungs- und Verbreitungspflicht durch den Verleger. Gleichwohl begegnen auch unbefristete Verlagsverträge über künftige Werke wegen der weitgehenden Bindung des Autors rechtlichen Bedenken, wenn sie alle noch zu schaffenden Werke des Autors erfassen sollen, ohne diese näher oder doch nur der Gattung nach zu bestimmen, Demgegenüber erfährt das Verfasserrisiko bei unbefristeten Optionsabreden über das gesamte künftige Schaffen eines Schriftstellers dadurch noch eine wesentliche Steigerung, daß ihm keine Verpflichtung des Verlegers gegenübersteht, die fraglichen Werke auch tatsächlich in Verlag zu nehmen. Es handelt sich somit um eine einseitige Belastung des Autors, die ihn in seiner wirtschaftlichen und persönlichen Freiheit über das erträgliche Maß hinaus einengt. Sie kann deshalb höchstens bei Übernahme einer angesessenen Gegenleistung durch den Verleger, beispielsweise in Form einer Optionspauschale?;die bei Ablehnung eines Werkes dem Verfasser verbleibt, oder in Sonderfällen - wie etwa bei der Übernahme eines außergewöhnlichen veriegerischen Risikos - gerechtfertigt erscheinen. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, im Streitfall stelle die Vorschußzahlung in Böhe von insgesamt 4.500 DM ein angemessenes Entgelt für die Einräumung 15 - des Optionsrechtes dar. Dies steht im Widerspruch zu der Feststellung des Berufungsgerichts, wonach diese Vorschüsse nach dem erkennbaren Willen der Parteien auf 5 V/erke verrechnet werden sollten, über die im Februar 1951 Verlagsverträge abgeschlossen worden sind. Für die Einräumung der Option an Werken, die nicht Gegenstand dieser Verlagsverträge.sind, hat somit der Kläger übe; haupt keine Gegenleistung übernommen. Es ist zwar richtig, daß die. Übernahme einer Vorschußverpflichtung auf künftige Werke des Beklagten, die bei Abschluß der Vereinbarung vom 22. Dezember 1950 weder der Gattung nach noch in sonstiger Weise näher bestimmt waren, ein Entgegenkommen des Klägers darstellte. Dies hätte aber, da die Vorschüsse nach dem Willen der Parteien für drei Manuskripte des Beklagten gezahlt werden sollten, nur eine auf die Inverlagnahme von 3 Werken des Beklagten begrenzte OptionsVereinbarung gerechtfertigt. Keinesfalls aber kann in diesem Entgegenkommen des Klägers eine angemessene - Gegenleistung für eine den Beklagten auf Lebenszeit, bindende Optionsabrede, die sein gesamtes künftiges Schaffen erfassen sollj- erblickt werden. Das Reichsgericht hat zwar in einer Entscheidung vom 27c März 1912 (RGZ193, 156 ff ) eine zeitlich unbegrenzte und unentgeltlich übernommene Verpflichtung eines Operettenkomponisten, seinem Verleger seine künftigen Kompositionen zuerst zu dem Erwerb anzubieten, für rechtswirksam erachtet. Aber abgesehen davon, daß mit dem Verlag einer Operette wegen der beträchtlichen Unkosten, die für die Vervielfältigung und Werbung für ein solches Werk aufgewendet werden müssen, in der Regel ein größeres Verlegerrisiko verbunden ist, als es beim Abschluß eines üblichen Buchverlagsvertrages eingegangen -16- wird, - was unter Umständen eine unterschiedliche Beurteilung der-Rechtslage rechtfertigen könnte haben sich in der seither vergangenen Zeit nicht nur die wirtschaftlichen Gegebenheiten, sondern auch die Rechtsauffassungen über das Verleger-Autorenverhältnis weitgehend gewandelt. Es hat sich in den beteiligten Kreisen mehr und mehr die Überzeugung durchgesetzt, daß eine solche.einseitige Bindung des Autors durch eine für alle Zeiten und seine gesamte künftige schriftstellerische Produktion getroffene Optionsabrede die künstlerische und gewerbliche Freiheit des Autors in unzu demutbarer Weise beschränkt und deshalb in der Regel eine sittenwidrige Knebelung des Autors darstellt, wenn der Verleger für das ihm eingeräumte Vorrecht nicht eine angemessene Gegenleistung übernimmt. Im Schrifttum wird dementsprechend fast einhellig die Auffassung vertreten, daß unbefristete und unentgeltliche Optionsklauseln als nichtig anzusehen seien (Bappert-Maunz VerlG § 1 Anm 29? Allfeld 2, Auflj LitUrG § 8 Anm 9} Runge, Urheber- und Verlagsrecht S 440} Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht S 242), Biese Rechtsauffassung hat auch in den Richtlinien für den Geschäftsverkehr zwischen erzählenden Schriftstellern und Verlegern (Ziff 11) wie in dem Abkommen über Vertragsnormen bei wissenschaftlichen Verlagswerken (Ziff 12 Abs 1, abgedruckt bei Bappert-Maunz aaO Änh S 478 ) ihren Niederschlag gefunden, wonach es mit der Auffassung der vertragsschließenden Parteien nicht vereinbar ist, in einem Verlagsvertrag Bestimmungen darüber aufzunehmen, daß der Verfasser für alle seine künftigen Werke an den Verleger gebunden sein soll. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, daß hierunter nicht eine Optionsabrede der strittigen Art falle, weil sie keine «feste” Bindung des Verfassers an einen bestimmten Verleger zur Folge habe. Biese Ansicht verkennt, - 17 .. daß oei einer solchen Optionsabrede allein der Verleger in seiner Entschließung frei bleibt, ob er das ihm angebotene Werk in Verlag nehmen will, während der Verfasser gezwungen ist, alle seine künftigen Werke zunächst dem bevorrechtigten Verleger anzubieten, und sie nur dann einem anderen Verlag zur Auswertung überlassen darf, wenn der bevorrechtigte Verleger von seinem Optionsrecht keinen Gebrauch macht oder nur unter ungünstigeren Bedingungen als andere Verlage zu dem Vertragsabschluß bereit ist/ ln der Person des Verfassers liegt hiernach, entgegen der vom-Berufungsgericht vertretenen Auffassung, durchaus eine feste Bindung vor, die sogar besonders belastend ist, weil ihr keine entsprechende Bindung des Verlegers gegenübersteht. . Dem Berufungsgericht kann aber auch nicht gefolgt werden, wenn es den fraglichen Richtlinien für den Abschluß von Verlagsverträgen deshalb für die Entscheidung des Streitfalles keine Bedeutung beimessen will, weil sie nur die Auffassung "eines Teiles" der in Betracht kommenden Verkehrskreise Wiedergaben. Die Richtlinien sind zwischen dem Börsenverein deutscher Verlegerund Buchhändlerverbände e.V*, dem die überwiegende Mehrzahl der deutschen Verleger angehört, und dem Schutzver-band der deutschen Schriftsteller als der Spitzenorgani-sation der Autoren sowie dem Deutschen Hochsohulverband vereinbart worden. Es handelt sich also um die Auffassung der maßgebenden Berufsorganisationen der beteiligten Verkehrskreise. In der Regel aber verstoßen Vereinbarungen, die von den Berufsorganisationen der vertragsschließenden Parteien als standeswidrig angesehen werden, nach dem Anstand sgefühl aller gerecht und billig Denkenden auch gegen die guten Sitten (RG Korn 10. Aufl § 138 BGB, Anm 1; Soergel 8. Aufl § 138 BGB Anm 1). 18 - Die Optionsabrede in dem Zusatzabkommen vom 22. Dezember 1950 ist hiernach wegen Verstoßes gegen §138 BGB nichtig, weil sie weder zeitlich noch gegenständlich beschränkt ist und keine angemessene Gegenleistung des Klägers vorsieht. Damit aber entfällt die Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Auskunftanspruch, ohne daß es einer Prüfung bedürfte, ob ■ der weitere Einwand des Beklagten durchgreift, der Kläger habe seine, etwaigen Rechte aus der Optionsabrede verwirkt . II. Zur Begründung des geltend gemachten Schadensersatzanspruches hat sich der Kläger vorsorglich auch darauf berufen, der Beklagte habe durch den Abschluß eines Verlagsvertrages mit dem SpflH^-Verlag über sein Werk «Garde du Corps« den Verlagsvertrag vom 6, Februar 1951 über das Werk «Der Fohlenhof« verletzt; denn Gegenstand dieses Verlagsvertrages sei nach den getroffenen Vereinbarungen ein Anschlußroman zu "Memos väter £ Pferde« gewesen» Aus dieser Vereinbarung aber hätte sich die Pflicht des Beklagten ergeben, den inzwischen von ihm fertiggestellten Vorroman «Garde du Corps" zu "Meines Vaters Pferde" dem Kläger zur Vervielfältigung und Verbreitung zu überlassen. Da der Beklagte die Erfüllung dieser Verpflichtung durch den Abschluß des Verlagsvertrages mit dem SpfHI^-Verlag unmöglich gemacht habe, sei er verpflichtet, dem Kläger Schadensersatz zu leisten. Das Berufungsgericht hat zu diesem Klagvortrag keine Stellung genommen und brauchte sich mit ihm auch von seinem Rechtsstandpunkt aus, wonach sich bereits aus der Optionsabrede eine Anbietungspflicht des Beklagten ergab, nicht auseinanderzusetzen. Das Landgericht dagegen, das die Optionsabrede für nichtig erachtet hat, hat auch einen Schadensersatzanspruch auf dieser Rechtsgrundlage verneint, und zwar mit der Begründung, daß Gegenstand des Verlagsverträges über den "Pohlenhof" nach der eigenen Sachdarstellung des Klägers allein ein "Anschlußroman" zu «Meines Vaters Pferde« gewesen sei. Selbst wenn also, so sagt das Landgericht, diese Behauptung des Klägers als richtig unterstellt würde, hätte der Beklagte .die Rechte des. Klägers aus diesem Verlagsvertrag nicht dadurch verletzt, daß er einem anderen Verlag die Verlagsrechte an einem ’’Vorroman” zu "Meines Vaters Pferde" übertragenhabe. Es kann dahinstehen, ob dieser Auffassung des Landgerichts zu folgen ist. Jedenfalls ist der Kläger auf seine Behauptung, Gegenstand des Verlagsvertrages über den "Pohlenhof” sei ein Anschlußroman zu-"Meines Vaters Pferde" gewesen, in der Berufungsinstanz nicht zurückgekommen und hat für sie, auch nachdem der Beklagte diese Sachdarstellung substantiiert bestritten hatte, keinen Beweis angetreten. Schon aus diesem Grunde mußte dem Klagbegehren, auch soweit es auf den Verlagsvertrag über den "Fohlenhof" gestützt wird, der Erfolg versagt bleiben. Auf die Revision des Beklagten war somit das Berufungsurteil aufzuheben und die Klage in vollem Umfange abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. w Wilde Bimbach Krüger-Nieland Bock Spreng