r das Nachschlagewerk für die amtliche Sammlung
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I. Gesetz: HGB .§ 454; EVO §§ 58 Abs 7, 61 Abs 3, 82;
Allgemeine AusführungsbeStimmungen VII zu § 58 Abs 7 EVO
Rechtssatz: 1. legt der aus dem Frachtvertrag Berechtigte den abgestempelten-Frachtbrief mit dem bahnamtlichen :Gewiohtsvermerk vor, so ist damit das vom Absender im Frachtbrief angegebene Gewicht des Gutes im Zeitpunkt der Annahme zur * Beförderung als richtig bewiesen. Die Beweiskraft des Vermerks entfällt jedoch, wenn die Eisenbahn nachweist, dass das Gewicht nicht von ihr und auch nicht mit Wirksamkeit ihr gegenüber von anderer Seite festgestellt wurde.
2. Ist durch einen'"auf das Eisenbahninteresse“ verpflichteten Bediensteten eines privaten Unternehmens das Gewicht festgestellt und im Frachtbrief unter Verwendung des Stempels “Mit bahnamtlicher Gültigkeit verwegen“ vermerkt, so steht dies der Feststellung und dem Vermerk des Gewichts durch einen Eisenbahnbediensteten gleich.
3. Die Feststellung und der Vermerk des Gewichts nach § 61 Abs 3 EVO dienen zu dem Beweis des Gewichts nicht nur für die Frachtberechnung (vgl dazu RGZ 106, 266 /267X BGHSt* HJW 53 t 1850), sondern auch soweit es sich um sonstige auf dem Frachtvertrag beruhende Rechte und Pflichten
der Eisenbahn, des Absenders und des Empfängers handelt.
II. Gesetz: BVÖ §§ 6 Abs 1, 61 Abs 3
Rechtssatz: Die '“Bedingungen für Verwiegen von Wagen mit
bahnamtlicher Gültigkeit” können die im § 61
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Abs 3 BVO enthaltene Pormvorschrift nicht zu dem Hach-.teil des Absenders oder Empfängers erweitern.
III. Gesetz: HGB § 454; BVO §§ 62 Abs 1, 3, 66 Abs 2, 83 Abs 1 a,b.
Rechtssatz: 1. Das im sog. Kesselwagen beförderte Pflanzenöl
ist »verpacktes” Gut; jedenfalls kann ein »Pehlen ' der Verpackung nicht angenommen werden (abweichend von RG EB 38, 49 und RG in Zeitschrift für den internationalen Eisenbahnverkehr 1945, 166).
2. > Die Mangelhaftigkeit der Verpackung hat die /Eisenbahn zu beweisen«
3- Ein Kesselwagen iat kein offener Wagen.
IV. Gesetz: EVÖ § 61 Abs 3; ZPO §§ 292, 418.
Rechtssatz: Den nach § 61 Abs 3 BVO geführten Beweis kann die Eisenbahn nicht durch Anscheinsbeweis, sondern nur durch den vollen Beweis des Gegenteils entkräften.
V. Gesetz: ZPO §§ 68, 72
Rechtssatz: Hatte eine Partei im Vorprozess einem Dritten den Streit verkündet und ist sie im Vorprozess" unterlegen, weil sie eine von ihr behauptete (Tatsache nicht beweisen konnte, so kann der im Hauptprozess als Partei für die gleiche Tatsache beweispflichtige ’ (frühere) Streitverkündete nicht mehr zu dem Beweis dieser Tatsache zugelassen werden.
Aktenzeichen: I ZR 105/53
Urteil des BGH vom 4« Pebruar 1955
. DG Münster OBG Hamm/fofestf.
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I ZK 105/53
Verkündet 4. Februar 1955 linau, J ustizoberSekretär s Urkundsbearater r Geschäftsstelle
Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
gegen
mitglied Hugo HWNK*
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. 4HP -
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br, h.c, Wilde, Br. Bock, Br. Nastelski, Dr. Christoph und Br. Hörr
für Recht erkannts
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des'Oberlandesgerichts in Hamm (Westfalen) vom 15*. März 1953 wird auf Kosten der Beklagten zuruckgewiesen.
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
»vertreten durch die B
die Firma Fritz H
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AG., Margarinewerke in B
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vertreten durch das alleinige Vorstands-
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin kaufte im Oktober 1949 8 Kesselwagen raffiniertes Pflanzenöl von der Firma Ö000-
0Bl GmbH in Ha0H)-Afl|0, die auf Grund von Vereinbarungen mit der Beklagten die zu dem Bahnversand bestimmten Güter auf ihrer Privatgleiswaage mit bähnämtlicher Gültigkeit verwiegen durfte* Der bei. dieser Firma angestellte und "auf das Eisenbahninteresse11 verpflichtete Wäger stellte
am 18. November 1949 das Rohgewicht des Pflanzenöls, das in dem der Firma gehörigen Kesselwagen Ha^0| 01 01 verladen war, auf Grund seiner Verwiegung mit 18 644 kg fest.
Das Gewicht wurde im Frachtbrief in dem für Eintragungen des Absenders bestimmten Raum eingetragen. In dem für die Eintragungen der Eisenbahn bestimmten Raum wurde unter der Rubrik "Wiegestempel11 ein Stempel angebracht, in dem noch die Worte "mit bahnamtlicher Gültigkeit gewogen” leserlich sind. Am gleichen Tag übergab die Verkäuferin den Wagen nebst Frachtbrief der Beklagten zur Beförderung an den Bestimmungsbahnhof D0|p - Bad R0BHBBP« Die Beklagte übernahm den Kesselwagen von der Industrie- und Hafenbahn und stempelte den Frachtbrief ab. «Als der Wagen am‘21. November 1949 am Bestimmungsbahnhof ankam, stellte die Klägerin ein erhebliches Mindergewicht fest. Die daraufhin von der Klägerin veranlasste Tatbestandsaufnahme Nr 53 der Güterabfertigung Df^0 ~ 3ad R0HHH0 vom gleichen Tag ergab ein Rohgewicht von nur 17 790 kg', mithin ein Mindergewicht von 854 kg. Mit Schreiben vom 19* Dezember 1949 verlangte die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz, erhielt jedoch nur die Frachtdifferenz von 28,40 DM erstattet.
Da die Beklagte eine weitere Ersatzleistung ablehnte, erhob die Klägerin zunächst gegen die Firma
GmbH beim Landgericht Hamburg Klage auf Erstattung des dem Mindergewicht entsprechenden, bereits geleisteten Kaufpreisanteils von 1665 DM* Mit dem am 25* Juli 1951 zugestellten Schriftsatz vom 19. Juli 1951 verkündete die Klägerin der Beklagten den Streit; die Beklagte trat dem Rechtsstreit aber nicht bei. Auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 31. Juli 1951 wurde die Klage durch Urteil des Landgerichts Hamburg am 3. August 1951 abgewiesen, weil die Klägerin den Beweis für die unrichtige Verwiegung durch die Absenderin nicht habe erbringen können. Bas Urteil ist rechtskräftig geworden.
Nunmehr erhob die Klägerin gegen die Beklagte Klage auf Ersatz ihres Schadens von 1665 BM .nebst 5 # Zinsen hieraus seit dem 19. Bezember 1949« Sie macht geltend, die Beklagte müsse die im Frachtbrief enthaltene Gewichtsangabe von 18 644 kg gegen sich gelten lassen, weil die Verwiegung durch die Absenderin "mit bahnamtlicher Gültigkeit” erfolgt sei- Wegen der Wirkungen der Streitverkündung könne sich die Beklagte nicht auf Fehler der Verwiegung berufen. Ba der Verlust von 854 kg Pflanzenöl in der Zeit von der Annahme des Kesselwagens zur Beförderung bis zur Ablieferung entstanden sei* hafte hierfür die Beklagte gemäss § 454 HGB, § 82 EVO.
Bie Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, die Streitverkündung im Vorprozess sei unzulässig gewesen, weil die Bundesbahn kein rechtliches Interesse an dem Obsiegen der Klägerin gehabt habe und weil für beide Prozesse nicht dieselben klagebegründenden Tatsachen vorlägen; im Vorprozess habe die Klägerin nämlich behauptet,
854 kg öl seien nicht verladen worden, während sie jetzt behauptet, sie seien verladen worden. Aber auch eine wirksame Streitverkündung berühre sie nicht, weil die Klägerin mit der Absenderin vereinbart habe, dass.deren Verwiegung
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massgebend sein solle; damit habe die Klägerin die Beweislast für Fehler in der'Verwiegung übernommen. Die Klage sei im Vorprozess nur abgewiesen worden, weil die Klägerin bev/eispflichtig geblieben sei. Auch sei im Vorprozess der Zeitpunkt der Verwiegung massgebend gewesen, während im gegenwärtigen Rechtsstreit es auf das Gewicht im Zeitpunkt der Übergabe des Wagens an die Eisenbahn ankomme.
Die Klägerin müsse, wie die Beklagte weiter ausführt, beweisen, dass 18 644 kg bei der Übergabe des Gutes an sie, die Beklagte, vorhanden gewesen seien. Diesen Beweis habe sie nicht geführt. Auf die Angaben im Frachtbrief könne sich die Klägerin nicht berufen, da die Bahn nicht selbst das Gewicht festgestellt und im Frachtbrief vermerkt habe. Wenn die Absenderin auch mit bahnamtlicher Gültigkeit wiegen dürfe, so sei dies doch nur für die Frachtberechnung von Bedeutung, nicht aber für die Frage, ob das bei der Verwiegung ermittelte Rohgewicht auch tatsächlich mit dem Rohgewicht im Seitpunkt der Übergabe des Kesselwagens übereingesbimmt habe» Es sei nicht ausgeschlossen, dass bei der Absenderin ein Wiegefehler vorgekommen sei oder die zunächst nur mit Angabe des Taragewichtes versehenen Blättchen verwechselt worden seien. Auch könne der Verlust nach der Verwiegung bis zu dem Zeitpunkt der Übergabe an die Beklagte'eingetreten seih, zu demal der Wagen erst nach der Verwiegung plombiert worden sei. Im übrigen spreche
für ihre Behauptung, es seien ihr nur 17 790 kg zur 3e-
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förderung übergeben worden, ein prima facie-Beweis; denn bei der Bachverwiegung sei dieses Rohgewicht festgestellt worden; während des Transportes habe aber kein Verlust eintreten können, da die Plomben unversehrt gewesen seien, das erkaltete Öl auch nicht habe auslaufen können. Auch sei das 5l als unverpacktes Gut aufgegeben worden, weshalb sie nur bei nachgewiesenem Verschulden hafte. Etwaige
Mängel am Kesselwagen (die Ventile seien möglicherweise undicht gewesen) gingen nicht zu ihren Lasten.
Landgericht und Oberlandesgericht haben nach dem Klageantrag erkannt. Las Oberlandesgericht hat die Revi-sion zugelassen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Lie Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
EntseheidungsgrUnde:
X. Mit der auf § 454 HOB, § 82 EVO gestützten Klage macht die Klägerin Ansprüche aus dem zwischen der
GmbH als Absenderin und der Beklagten als Erachtführerin geschlossenen Frachtvertrag wegen teilweisen Verlustes des Frachtgutes geltend, der in der Zeit von der Annahme zur Beförderung bis zur Ablieferung entstanden sei. Hierzu ist sie als Empfängerin sachlich befugt (§ 95 mit § 72 Abs 11, § 75 Abs 3 EVO).
II. Vorweg ist zu prüfen, ob dieser etwaige Anspruch aas dem Frachtvertrag nicht infolge der Annahme des Gutes durch die Klägerin erloschen ist (§ *93 EVO). Lie Beklagte hat dies zwar nicht eingewendet, jedoch ist der Frage von Amts wegen nachzugehen. Lie Klägerin hat vorgetragen, dass sie den Wagen am Bestimmungsort übernommen und der Wagen bis zur Tatbestandsaufnahme immer unter ihrer Aufsicht gestanden habe, so dass während dieses Zeitraums der Schaden nicht habe entstehen könhen. Lieses Vorbringen wurde von der Beklagten nicht bestritten. Trotz der Annahme des Gutes durch die Klägerin ist der Entschädigungsr anspruch nicht erloschen, da der Ausnahmefall des § 9!^
Abs 2 d EVO vorliegt. Ler Gewichtsverlust ist bei der ’ Annahme des Gutes durch die Klägerin äusserlich nicht er-
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kennbar gewesen,.er konnte erst durch Verwiegung festgestellt werden (Weirauch,- EVO 7. Aufl § 93 Anm 11). Der Verlust wurde noch am Tage der Übernahme durch die von der Beklagten auf Antrag der Klägerin vorgenommene Tatbestandsaufnahme (§81 EVO) .festgestellt. Wenn im § 93 Abs 2 d Satz 2 weiter vom Empfänger der Beweis verlangt wird, dass der Schaden in der Zeit zwischen der Annahme zur Beförderung und der Ablieferung des Gutes entstanden ist, so ist dies eine Selbstverständlichkeit, da der Ersatzberechtigte nach § 82 Abs 1 EVO diesen Beweis in Jedem falle zu führen hat (RGZ 102, 92). Dabei bedarf es nicht des Nachweises eines bestimmten schädigenden Ereignisses, es genügt, der Nachweis, dass der Schaden in der behaupteten Höhe als solclier entstanden ist. Die Klägerin hat, wie ausgeführt werden wird, diesen Beweis erbracht.
III. 1- Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass das Rohgewicht (Nettogewicht) zur Zeit der Ablieferung des Gutes an die Klägerin 17 790 kg betragen hat. Die Klägerin behauptet, dass das Öl zur Zeit, als das Gut durch die Beklagte zur Beförderung angenommen worden sei, 18 644 kg, gewogen habe, so dass ein teilweiser Verlust von 854 kg eingetreten sei. Diese Behauptung ist von der Beklagten bestritten worden.
2. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin durch Vorlage des Erachtbriefes prima facie den Beweis geführt, dass die Absenderin der Beklagten 18 644 kg zur Beförderung übergeben habe. Ira Erachtbrief sei, wie das Oberlandesgericht ausführt, der Wiegestempel Uber die "mit bahnamtlicher Gültigkeit" vorgenommene Verwiegung angebracht; die Verwiegung und die Verstempelung durch den "auf das Bahninteresse" verpflichteten Wäger Maternus
hätten dieselbe Wirkung, als wenn diese Handlungen von der Bahn selbst vorgenommen worden seien; sie dienten auch nicht etwa nur der Prachtberechnung-
Pie Revision bemängelt unter gleichzeitiger Rüge der Verletzung der §§ 139, 286 ZPO das Pehlen des vorgeschriebenen Wiegestempels, der ordnungsgemäss folgende Porm aufweisen müsste:
leserlich.
Bie Revision führt weiter aus:
Bei den vom Absender verladenen Gütern dienten die Angaben des Prachtbriefs über das Gewioht nach § 61 Abs 3 EVO nur dann als Beweis gegen die Eisenbahn, wenn die Bahn das Gewicht festgestellt und im Prachtbrief vermerkt habe; die private Verwiegung durch den Angestellten der Absenderin, stehe der von der Bahn vorgenommenen
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nicht gleich, da die private Verwiegung vor der Übergabe des Gutes zur Beförderung liege. Bie Verwiegung durch die Bahn, erst recht aber die private Verwiegung diene nur der Prachtberechnung. Selbst wenn der privaten Gewichtsermittlung die gleiche Wirkung zukäme wie einer solchen der Bahn, so fehle der Beweis, dass zwischen Verwiegung und Übergabe keine Änderung hinsichtlich der Ladung eingetreten sei.
Biesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
"Mit bahnamtlicher Gültigkeit gewogen
(Ort)
Privatwaage Wr......*
Lediglich der Anfang des Stempels
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3. a) Burch die Anbringung des Tagesstempels der Güterabfertigung vom 18. November 1949
auf dem Frachtbrief ist der Beweis für den Frachtvertrag geführt (§ 61 Abs 2 EVO). Damit ist aber nicht gesagt» dass hierdurch alle Angaben des Absenders im Frachtbrief. « als richtig bewiesen sind.
Der Kesselwagen wurde unstreitig von der Absenderin verladen. In dem Frachtbrief hatte die Absenderin nach § 56 Abs 1 d EVO Ladegewicht und Eigengewicht des Wagens anzugeben, da sie nicht die Feststellung des Gewichts durch die Bahn beantragte (§ 58 Abs 5 EVO). Nach § 61 Abs 3 EVO dienen die Angaben des Frachtbriefes über das Gewicht' bei den vom Absender verladenen Gütern nur dann als Beweismittel gegen die Eisenbahn, wenn die Bahn das Gewicht festgestellt und im Frachtbrief vermerkt hat. Wesentlich ist hierbei der Vermerk im Frachtbrief. Hierdurch erkennt • die Bahn das vom Absender auf dem Frachtbrief angegebene Gewicht als richtig an. Gleichgültig 1st dabei, ob die Bahn zur Nachprüfung des Gewichtes verpflichtet war (§ 58 Abs 5 EVO) oder nicht und ob sie die Verwiegung selbst vorgenommen hat oder nicht; insbesondere kommt es nicht darauf an, ob die Bahn die Gewichtsbescheinigung auf dem Frachtbrief in Erfüllung der ihr nach § 58 Abs 8 EVO obliegenden Pflicht vorgenommen hat. Ob und in welcher Weise die Bahn das von ihr bescheinigte Gewicht festgestellt hat, kann freilich für den Gegenbeweis von Bedeutung^sein, den die Bahn an sich gegen die Richtigkeit des Vermerks führen kann; beweist nämlich die Bahn, dass entgegen dem Vermerk die Sendung nicht von ihr.und auch nicht mit Wirksamkeit ihr gegenüber von anderer Seite verwogen wurde, so entfällt bereits damit die Beweiskraft des Vermerkes, und der Ersatzberechtigte muss nunmehr den Nachweis der
Richtigkeit des Gewichtes führen. Dagegen braucht der Berechtigte zunächst nicht zu beweisen, dass die Bahn das Gewicht festgestellt hat, es genügt, wenn er den Gewichts-verraerk der Bahn im Frachtbrief nachweist.
b) In dem vorliegenden Frachtbrief ist in dem für die Eintragungen der Bahn vorbehaltenen stark* umrandeten Teil (§ 55 Abs 4 EVO), unter der Rubrik "Wiegestempel" ein - nur zu dem Teil leserlicher - Stempel auf gedrückt, der nach der Feststellung des Berufungsgerichte die Worte "Mit bahnamtlicher Gültigkeit gewogen" enthält. Nach dem Schreiben der Klägerin an die EisenbahngUterabfertigung Dissen -Bad RfBHHP vom 14. Februar 1950 lautete der Wiegest empelvermerk: "Mit bahnamtlicher Gültigkeit gewogen,
Privatwaage". Dass der Vermerk diesen Inhalt hat, ist von der Beklagten weder in dem vorgelegten Schriftwechsel noch im Laufe des Rechtsstreits bestritten worden. Ebensowenig hat die Beklagte bestritten, dass dieser Vermerk mitihrer Genehmigung auf den Frachtbrief
gesetzt wurde, wie auch die Revision davon ausgeht, dass
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-für die Privatwaage der Absenderin vom Verkehrsamt eine Nummer erteilt wurde. Nach diesem unbestrittenen Sachverhalt hatte das Berufungsgericht keinen Anlass, die Parteien zur genauen Angabe hinsichtlich des Textes des Stempels aufzufordern. Denn auch wenn in dem Stempel die Nummer der Privatwaage und infolge mangelhaften Aufdrucks auch die Worte Privatwaage" nicht
kenntlich gemacht sind, ist damit seine Beweiskraft nach § 61 Abs 3 EVO nicht in Frage gestellt, da schon der unbestrittene Inhalt des Stempelvermerks "Mit bahnamtlicher Gültigkeit gewogen" den in- § 61 Abs 3 EVO aufgestellten Formerfordernissen genügt. Die von der Revision angezogenen, von der Beklagten vorher in den Rechtsstreit nicht einge-
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führten Bedingungen für das Verwiegen von Wagen mit bahnamtlicher Gültigkeit können die im § 61 Abs 3 EVO enthaltene Formvorschrift nicht zu dem Nachteil des Absenders oder des Empfängers erweitern (vgl § 6 Abs 1; Finger EVO § 6 Anm 11, Gadow in HGB RGBL Vorbem vor § 453 Anm 4 mit Zitaten)«
c) Die Revisionsrüge, die Beweisregel des § 61 Abs 3 EVO sei nicht anwendbar, da nicht die Bahn selbst, sondern der Frivatangestellte das Gut verwogen und das
. Gewicht im Frachtbrief vermerkt habe, ist nicht begründet,
Rach der Feststellung des Berufungsgerichts war die Absenderin auf Grund besonderer Vereinbarung mit der Beklagten berechtigt, die Güter auf ihrer eigenen Waage mit bahnamtlicher Gültigkeit zu verwiegen (vgl Allgemeine Ausführungsbestimmungen VII zu § 58 Abs 7 EVO).
Der bei der Absenderin angestellte Wäger Ma^H^ war !tauf das Eisenbahninteresse” verpflichtet. Nach dem Küster der Verpflichtungserklärung (abgedruckt bei Kittel-Friebe-Hay EVO 3* Aufl Anhang II S 307) hatten die auf das Eisenbahninteresse verpflichteten Privatbediensteten zu geloben, das Interesse der Eisenbahn, soweit es sich auf die übertragenen Verpflichtungen bezieht, ohne Rücksicht auf ihr sonstiges Dienstverhältnis, treu und gewissenhaft wahrzunehmen; ihre Obliegenheiten hinsichtlich Verwiegung und Vermerk im Frachtbrief waren in der Verhandlungsniederschrift über die Verpflichtungserklär'ung des Näheren'aufgeführt. Bei dieser Sachlage handelt es sich also darum, vertrauenswürdigen Firmen auf Antrag die Möglichkeit zu gewähren, ihre private Gewichtsermittlung mit verbindlicher Wirkung der Bahn gegenüber ’ vorzunehmen. Der Ausdruck Mbahnamtliehe Gültigkeit” lässt keine andere , Auslegung zu, als dass die Bahn die von einem auf das
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Bsbninteresse verpflichteten Wäger vorgenommene Verwiegung als bahnamtlich gelten lasse«, Das Gleiche muss aber auch von dem Wiegevermerk im Frachtbrief gelten. Nach dem Vorbringen der Eevision hat die zur Verwiegung auf ihrer Frivatgleiswaage zugelassene Firma einen Wiegestempel "Kit bahnamtlicher Gültigkeit gewogen zu be-
schaffen. Der von der Bahn verpflichtete Wäger hat nach der Verpflichtungserklärung das ermittelte Gewicht der Ladung im Frachtbrief in der Spalte "Wirkliches Rohgewicht“ einzutragen, während der Wiegestempel "in der hierfür vorgesehenen Stelle", also unter der Rubrik "Wiegestempel” im stark umrandeten Teil aufzudrücken ist. Verwiegung und Vermerk durch einen seolchen Wäger sind demnach bahnamtlich gültig. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass eine solche Verwiegung und Verstempelung dieselbe Bedeutung hätten wie die von Bahnbediensteten vorgenommenen, unterliegt daher keinen rechtlichen Bedenken (ebenso Goltermann EVO § 41 Anm 9; Kittel-Friebe-Hay § 41 Anm 8; vgl auch OLG Hamm EE 43 > 80).
Solche Bedenken können entgegen der Ansicht der Revision auch nicht daraus abgeleitet werden, dass diese Verwiegungen und Verstempelungen vor der Übergabe des Gutes zur Beförderung, also vor Abschluss des Frachtvertrages, vorgenommen werden. In der Verpflichtungserklärung wird der Privatbedienstete darauf hingewiesen, dass abgehende Ladungen möglichst unmittelbar vor der Abholung gewogen werden müssen und dass auf keinen Fall in der Zwischenzeit Veränderungen an der Ladung vorgenommen werden dürfen. Wenn, wie. im vorliegenden Fall, das Gut vor der Annahme durch die Beklagte noch durch eine Privatbahn (Hafenkleinbahn) befördert werden muss, so liegt hierin allerdings ein gewisses weiteres Risiko, das aber die Be-
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klagte ersichtlich im Interesse der Vereinfachung der Abfertigung in Kauf nimmt. Sie kann es Übrigens dadurch aus-schliessen, dass sie die Wagenladung bei der Annahme auf der Eisenbahngleiswaage nachgewiegt (§58 Äbs 7 EVÖ)s dieses Hecht hat sie sich in ihrer Vereinbarung mit der Absenderin ausdrücklich Vorbehalten» Macht sie hiervon keinen Gebrauch, so ist das auf der Privatgleiswaage mit bahnamtlicher Gültigkeit verwogene Gewicht massgebend.
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Selbstverständlich kann die gesetzliche Beweisregel erst eintreten, wenn die Bahn das Gut mit dem Frachtbrief zur Beförderung angenommen hat, , da vorher der Frachtvertrag noch nicht geschlossen ist (§61 Abs 1 EVO). Biegen aber diese Voraussetzungen vor und macht die Bahn von ihrem Hecht auf Bachwiegung auf dem Versandbahnhof keinen Gebrauch, so tritt die Beweisregel des § 61 Abs 5 EVO voll in Kraft, d.h. durch Vorlegung des abgestempelten und mit dem bahnamtlich gültigen Wiegevermerk versehenen Frachtbriefes wird gegen die Bahn der Beweis geführt, dass sie das Gut mit dem vermerkten Gewicht zur Beförderung angenommen hat. Behauptet die Bahn, dass die Verwiegung fehlerhaft gewesen oder dass in dem Zeitraum zwischen Verwiegung und Annahme ein Verlust eingetreten sei, so hat sie hierfür den Beweis zu erbringen.
d) Unzutreffend ist auch die Ansicht, der bahnamtliche Gewichtsvermerk diene lediglich der Frachtberechnung (dagegen auch Loening, Die Haftung der Eisenbahn bei bahnamt-
licher Gewichtsfeststellung, EE 41, 1 /47s Finger, Eisenbahngesetze, EVO § 18 Anm 16). Schon die Stellung der massgeblichen Vorschrift des .§ 61 Abs 3 innerhalb der Eisenbahnverkehrsordnung spricht hiergegen. § 61 Abs 1 EVO handelt von dem Abschluss des Frachtvertrages, Abs 2 stellt eine Beweisregel für den Frachtvertrag auf, die in Abs 3
hinsichtlich der Angaben des Absenders Uber Gewicht und Stückzahl bei den von ihm verladenen Gütern modifiziert wird* Abs 4 und 5 regeln das Prachtbriefdoppel, auf dem die Bahn die Annahme des Gutes 2U bescheinigen hat, während Abs 6 die Bescheinigung der Annahme des Gutes in anderer Form betrifft. Damit regelt § 61 EVO insbesondere die Annahme des Gutes zur Beförderung und den Beweis hierfür, dagegen nicht die Prachtberechnung. Die Annahme des Gutes ist aber für die Haftung der Bahn (§§ 82 ff EVO) ebensowohl von Bedeutung wie für die Prachtberechnung (§ 68). Im Prachtbrief selbst wird zwischen dem "wirklichen Rohgewicht", auf das sich der Gewichtsvermerk des § 61 Abs 3 EVO bezieht, und dem "frachtpflichtigen Gewicht - abgerundet unterschieden.
Vergeblich weist die Revision zur Begründung ihrer Ansicht, bei der Verwiegung auf Privatgleiswaagen diene der "mib hahnamtlicher Gültigkeitwvollzogene Gewichtsvermerk nur der Prachtberechnung, auf die Ausführungsbestimmungen VII zu § 58 Abs 7 EVO hin. Die Bahn ist nach § 58 Abs 7 Satz 1 EVO berechtigt, die vom Absender verladenen Güter "auf der Gleiswaage" zu verwiegen. Die AusführungsbeStimmung VII Abs 1 erläutert dies dahin, dass die Bahn auch Verwiegungen auf Privatgleiswaagen durch auf das Eisenbahninteresse
verpflichtete Privatbedienstete zulassen kann, ein Vorgang,^
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. der in VII Abs 2 als Gewichtsermittlung "mit bahnamtlicner
Gültigkeit" bezeichnet wird. Damit wird die Verwiegung auf der Privatgleiswaage der Verwiegung auf der Eisenbahnwaage gleichgestellt, und zwar nicht nur für die Prachtberechnung, sondern auch für die Haftung der Bahn. Denn weder die in § 58 Abs 7 Satz 1 noch die in der Ausführungsbestimmung VII Abs 1 enthaltene Regelung beschränkt sich auf die Gewichtsermittlung für die Prachtberechnung. Erst in § 58 Abs. 7
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Satz 5 und entsprechend in der Ausführungsbestimmung VII Abs 2 wird eine Sonderregelung der Gewichtsfeststellung für die Frachtberechnung getroffent Ergibt nämlich die Nachwiegung durch die Bahn keine grössere Abweichung als 2 v.H. des im Frachtbrief angegebenen Gewichts, so wird das im Frachtbrief angegebene Gewicht für die Frachtberechnung zugrunde gelegt$ daraus folgt aber nicht, dass in ariderer Hinsicht, z.B. für die Haftung der Bahn bei Gewichtsverlust, das Gleiche gilt* hier bleibt das bei der Nachwiegung tatsächlich ermittelte Gewicht massgebend (ebenso Finger EVO § 58 Anm 27). Und es kann aus dieser Sonerregelung auch nicht geschlossen werden, dass die.Verwiegung auf Privatgleiswaage überhaupt nur für die Frachtberechnung "mit bahnamtlicher Gültigkeit,f vorgenommen werden kann.
Biese Auffassung wird auch durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt. In dem dem heutigen
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Abs 7 entsprechenden Abs 6 des § 58 in der vor dem 1. Oktober 1938 geltenden Fassung waren die Sätze 1 bis 4 gleichlautend enthalten, jedoch fehlte der jetzige Satz 5. Dieser war in der damaligen Ausführungsbestimmung IV enthalten, aber ohne den Zusatz "für die Frachtberechnung”. Eine der jetzigen Ausführungsvorschrift VII entsprechende Bestimmung fehlte. Die Sätze 1 bis 4 gölten daher schon damals, ebenso wie heute, allgemein, nicht beschränkt für die Frachtberechnung, die damals nirgends erwähnt war. Insoweit ist die Begründung des Reichsverkehrs- * ministeriums zur Eisenbahnverkehrsordnung 1928 missverständlich, weil zu eng, wenn sie zu § 58 Abs 1 (abgedruckt bei Kittel-Friese-Hay Anhang I S 296) ausführt, die Eisen-bahnverkehrsordnung befasse sich nur mit den Nachprüfungen zu dem Zwecke richtiger Frachtberechnung. Die Begründung wollte damit ersichtlich nur zu dem Ausdruck bringen, dass *
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Mie Eisenbahnverkehrsordnung sich nicht mit den durch andere gesetzliche Vorschriften geregelten Prüfungen zu befassen habe und deshalb die bisherige Ausnahme für die Palle polizeilicher Nachprüfung als entbehrlich gestrichen werde.
Die Revision kann sich für ihre Auffassung auch nicht auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 106, 266 /26J7 berufen«. Allerdings ist dort bemerkt, Zweck der bahnamtlichen Verwiegung sei es, "für die Prachtberechnung das Gewicht f.estzustellen", nach Lage des Palles kam es dem Reichsgericht aber bei diesem Hinweis nicht darauf an, die innerhalb des Prachtvertrages bestehende Rechte und Pflichten der Parteien einschränkend auslegen, vielmehr sollte lediglich klargestellt werden, dass eine auf Antrag vorgenommene bahnamtliche Verwiegung nicht auf einem gesonderten, neben dem Prachtvertrag hergehenden Vertrage, sondern auf den Prachtvertrag selbst beruhe und sich demgemäss die Rechte und Pflichten nach der Eisenbahnverkehrsordnung bestimmten» Tatsächlich hat das Reichsgericht auch nicht die - von der Revision befürwortete - enge Auffassung seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Denn es kommt zu dem Ergebnis,dass der Schaden, der der Absenderin aus einer unrichtigen Verwiegung beim Verkauf der Ladung entstanden ist, von der Bahn unter Umständen wegen Verletzung der . sich aus dem Prachtvertrag ergebenden Pflichten zu ersetzen ist.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 2. Oktober 1953 (NJW S 1850) seine Ansicht, die auf den Prachtbrief vorschriftsmäs/äig gesetzten Wiegevermerke seien öffentliche Urkunden, damit begründet, dass die Eisenbahn in der vorgeschriebenen Bescheinigung das von ihr ermittelte "bahnamtliche Gewicht" mit der Beweis-
■kraft fur und gegen -jedermann beurkunde. Wenn dabei der '2* Strafsenat unter Berufung auf RGZ 106, 267 es als unerheblich bezeichnete, dass die Verwiegung durch die Eisen-bahn nur dazu diene, für die Erachtberechnung das bahnamtliche Gewicht zu ermitteln, so handelt es sich hierbei lediglich um eine beiläufige Bemerkung, auf der das Urteil nicht beruht. Es bedarf daher nicht der Herbeiführung einer Entscheidung der Vereinigten Grossen Senate (EGZ 134, 17
Z227)•
4. Die Klägerin hat demnach durch Vorlage des abgestempelten Frachtbriefs mit dem bahnamtlichen Gewichtsvermerk gemäss § 61 Abs 3 den vollen Beweis - nicht nur, wie das Berufungsgericht irrtümlich annimmt, einen Beweis des ersten Anscheins - dafür erbracht, dass die Beklagte 18 644 kg Öl zur Beförderung angenommen hat und dass demnach 854 kg in der Zeit zwischen der Annahme und der Ablieferung verloren gegangen sind* Zur Begründung dieser auch vom Reichsgericht im Urteil vom 11. März 1927 (EE 45, 415) vertretenen Auffassung von der Bedeutung des § 61 Abs 3 für die Beweisführung - insoweit wird dem Urteil zugestimmt - bedarf es keiner Entscheidung der Frage, ob der Frachtbrief und insbesondere der - von einem Privatbediensteten zugestellte - bahnamtliche Gewichtsvermerk eine öffentliche Urkunde sind (§ 418 ZPO* vgl auch BGHZ 6, 304 JOS f, 312 f/), Denn wenn das Gesetz in § 61 Abs 3 bestimmt, dass die Angaben des Frachtbriefes über das Gewicht unter gewissen Voraussetzungen "als Beweis gegen die Eisenbahn dienen", so besagt dies nichts anderes (vgl die ähnliche Fassung des Abs 2), als dass das angegebene Gewicht durch den bahnamtlichen Gewichtsvermerk bewiesen wird. Ähnlich wie öffentliche Urkunden "vollen Beweis der darin bezeugten latsachen^-begründen, ohne dass damit der Beweis der Unrichtigkeit
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dieser Tatsachen ausgeschlossen wäre (§ 418 Abs 1 und 2 ZPO)9 wird nach § 61 Abs 3 durch den bahnamtlichen .Gewichts-' vermerk das angegebene Gewicht voll bewiesen*
'IV* Die Beklagte kann an sich den von der Klägerin geführten Beweis dadurch entkräften, dass sie beweist, dass entweder die Verwiegung unrichtig war oder der Gewichtsverlust in dem Zeitraum zwischen Verwiegung und Annahme des Gutes eingetreten ist*
1. Nicht genügend wäre hierfür allerdings, dass die Beklagte nur einen Beweis des ersten Anscheins führt, d.h. dartut, dass nach der Erfahrung des Bebens aus der Tatsache, dass der Kesselwagen bei unbeschädigten Plomben zur Zeit der Ablieferung nur ein Rohgewicht der Badung von 17.790 kg aufwies, eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit des von der Bahn bei der Annahme anerkannten Rohgewichts spreche; dass es daher nunmehr Sache der Beklagten wäre, diese so geschaffene Vermutung dadurch zu erschüttern, dass sie einen Sachverhalt beweise, aus dem sich die Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes ergebe. Denn da die Klägerin ihrerseits das Gewicht bewiesen hat, wäre, es nun Sache der Beklagten, den Beweis des Gegenteils zu erbringen, d.h* alle Möglichkeiten auszuräumen, die irgendwie für die Richtigkeit des mit bahnamtlicher Gültigkeit festgestellten Gewichts angeführt werden können. Wenn das Gesetz bestimmt, dass durch den bahnamtlichen Gewichtsveraerk der Beweis für das Gewicht geführt ist, so kann dieser Beweis dadurch entkräftet werden, dass die Beklagte vor der Annahme des Gutes liegende konkrete Umstände beweist, aus denen sich die Unrichtigkeit dieses Gewichts ergibt. Der Geschehensablauf, der sich nach der Annahme des Gutes vollzogen hat, * 1 kann nur dann zu dem Beweis für die Unrichtigkeit des Gewichts
dienen, wenn hierdurch lückenlos jeder Umstand ausgeschlossen wird, der das Gewicht als noch möglicherweise richtig erscheinen lässt (vgl für den Fall der Beweiskraft der öffentlichen Urkunde, der insofern ähnlich liegt, als auch in § 418 Abs 2 ZPO der Beweis des Gegenteils zugelassen ist,
RGZ 131, 284 /288 f/).
2, Infolge der Wirkung der Streitverkündung im Torprozess kann aber die Beklagte nicht zu dem Beweis des Gegenteils zugelassen werden, insoweit sie behauptet, der Angestellte habe falsch gewogen oder ein Verlust
sei in der Zeit von der Verwiegung bis zur Annahme des Gutes durch die Hafenbahn entstanden.
Die Frage, ob und inwieweit das Gericht durch das Urteil im Vorprozess gebunden ist, bezieht sich nicht auf das der Urteilsfällung vorhergehende Verfahren, sondern suf die Urteilsfindung selbst und ist daher auch ohne Hevisions-rüge von Amts wegen zu prüfen (§ 559 ZPO; RGZ 79, 84; 130,
297; Stein-Jona s-Schönke ZPO 17. Aufl § 68 Anm II 1).
Gegen die Zulässigkeit der Streitverkündung im Vorprozess bestehen keine Bedenken. Die Zulässigkeit hängt weder davon ab, dass der Anspruch im Vorprozess auf demselben Rechtsgrund wie in diesem Rechtsstreit beruht (RGZ 123, 95; 130, 297 ^299/), noch dass von der Klägerin dieselben klagebegründenden Tatsachen behauptet sein müssen (im Vorprozess hatte die Klägerin behauptet, das Fabrikabgangsgewicht habe 17 790 kg betrögen, jetzt behauptet sie, es habe 18 644 kg betragen). Es kommt auch nicht darauf an, ob die Bahn ein rechtliches Interesse (wie im Fall des § 66 ZPO) an dem Obsiegen der Klägerin im Vorprozess hatte (§72 ZPO). Erforderlich und ausreichend für die Streitverkündung war, dass die Klägerin für den Fall des ihr ungünstigen Ausgangs des Vorprozesses einen Anspruch auf
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Schadloshaltung gegen die Bahn erheben konnte* Biese Voraussetzung ist gegeben: Betrug das Gewicht nur 17 990 kg, so musste die Klägerin im Vorprozess obsiegen; betrug es 18 644 kg, so hatte sie möglicherweise einen Anspruch auf Schadloshaltung gegen die Bahn,
Infolge der Streitverkündung kann die Beklagte nicht mit der Behauptung gehört werden, der Vorprozess sei falsch entschieden oder mangelhaft geführt (§§ 72, 68 ZPO). Babei binden die tatsächlichen Feststellungen des Vorderrichters und seine Hechtsausführungen das Gericht nur insoweit, als die Vorentscheidung hierauf beruht (BGHZ 8, 72 /82j )«
Bie Beklagte hat nun geltend gemacht, die Klägerin habe den Vorprozess nicht deswegen verloren, weil dort festgestellt worden sei, dass das Fabrikabgangsgewicht 18 644 kg betragen habe, sondern im Urteil des Vorprozesses sei ausgeführt: die Klägerin müsse nach ihrer Vereinbarung mit der Absenderin das Fabrikabgangsgewicht gegen sich gelten lassen, weil sie den Beweis nicht habe erbringen können, dass weniger als 18 644 kg verladen worden seien. Biese Ausführung trifft zu; die Vorentscheidung ist tatsächlich auf die Beweislast abgestellt. Bie Beklagte irrt aber, wenn sie glaubt, im vorliegenden Rechtsstreit sei die Rechtslage eine andere. Nachdem die Klägerin den ihr obliegenden Beweis geführt hat, ist nunmehr die Beklagte beweispflichtig dafür, dass das tatsächliche Gewicht geringer war, als bei der Verwiegung festgestellt, oder dass vor der Annahme ein Gewichtsverlust eingetreten ist. Bas Urteil im Vorprozess ist aber darauf gestützt, dass keine Fehler oder Irrtümer j bei der Verwiegung nachgewiesen werden konnten. Alles, was die Beklagte gegen die Richtigkeit der Verwiegung vorträgt, hätte sie im- Vorprozess Vorbringen müssen. Im jetzigen Rechtsstreit kann sie damit nicht mehr gehört werden, da
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das Gericht insoweit an die Feststellung des Richters im Vorprozess gebunden ist.
Im Urteil.des Vorprozesses ist weiter ausgeführt, dass "durch die Abstellung auf das Fabrikationsgewicht der
massgebliche Zeitpunkt für die Preisberechnung ..... in dem
Sinn fixiert sei, dass der Zeitpunkt des Gefahrenüberganges, wie in § 447 BGB normiert, massgebend sein soll". Auch an .diese Rechtsausführungen hinsichtlich des massgebenden Zeitpunktes ist das Gericht gebunden. Dabei handelt es sich um Rechtsausführungen, auf denen die Vorentscheidung beruht. Denn die Klägerin als damalige Beklagte konnte nur zur Bezahlung derjenigen Warenmenge verurteilt werden, die in dem Zeitpunkt, als die Gefahr auf sie überging, vorhanden war. Indem die Vorentscheidung den Gefahrenübergang im Sinne des § 447 BGB als für die Kaufpreisberechnung und damit für das Gewicht massgebend angesehen hat, die Gefahr aber nach dieser Vorschrift auf den Käufer übergeht, sobald der Verkäufer die Sache dem Frachtführer übergeben hat, ist die Beklagte mit allen Einwendungen bis zur Übergabe der Kesselwagen an die Hafenbahn ausgeschlossen (wenn zugunsten der Beklagten unterstellt wird, dass diese Bahn ein von der Beklagten unabhängiges selbständiges Unternehmen ist).
3* Die Beklagte könnte daher, ohne durch die Streitverkündung gehindert zu sein, nur den Beweis führen, dass der Verlust in der Zeit zwischen der übergäbe des Gutes an die Hafenbahn und der Annahme durch sie - die Beklagte »
(RGZ 114, 387 £590/) - eingetreten sei. Denn für diesen Zeitraum (überhaupt für die Zeit bis zur Ablieferung des Gutes) hält der Richter im Vorprozess die Möglichkeit eines Verlustes, z.B. einer Beraubung, für gegeben. Die Beklagte würde sich mit dieser Auffassung der Vorentscheidung nicht in Widerspruch setzen, wenn sie behaupten und beweisen wurde, dass der Verlust in der Zeit zwischen der Übergabe
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der Kesselwagen an die Hafenbahn und der Annahme durch sie, die Beklagte, tatsächlich eingetreten sei. Sie würde für diesen Verlust auch nicht haften, da ihre Haftung erst mit der Annahme des Gutes durch sie beginnt. Die Beklagte hat aber in dieser Richtung keinen Beweis angetreten; insoweit greift die Revision das Urteil des Berufungsgerichts auch nicht an.
V. Unbegründet ist die Rüge der Revision, das Vorbringe der Beklagten sei nicht berücksichtigt worden, dass ein Auslaufen des erkalteten Öls in der Zeit, in der sich der Wagen in der Obhut der Bahn befand, überhaupt nicht möglich gewesen sei, und das Berufungsgericht habe die Ausführungen auf S 3 unter II des Schriftsatzes der Beklagten vom 18. Dezember 1952 missverstanden. Denn mit diesen Ausführungen versucht die Revision vergeblich den Wirkungen der Streitverkündung zu entgehen. Nachdem unwiderlegt feststeht, dass das Gewicht zur Zeit der Übergabe an die Hafenbahn 18 644 kg betrug und die Beklagte nicht nachgewiesen hat, dass von da ab bis zur Annahme des Gutes durch sie ein Verlust eingetreten ist, hat das Berufungsgericht zutreffend festgestellt, dass die Beklagte 18 644 kg zur Beförderung übernommen hat.
Da die Beklagte unstreitig nur 17 790 kg abgeliefert hat, so haftet sie für den Gewichtsverlust von 854 kg, auch wenn sie kein Verschulden trifft (§ 82 Ahs 1 EVO), es sei denn, dass.einer der Haftungsbefreiungsgründe gemäss § 82 Abs 1, § 83 oder § 84 EVO gegeben ist.
1. Ein Haftungsausschliessungsgrund nach § 82 Abs 1 EVO wird von der Revision nicht geltend gemacht.
2. Die Revision rügt die Verletzung des § 83 Abs 1 b . IVO. Danach haftet die Bahn' nicht für Schäden, die aus der mit dem Fehlen einer Verpackung verbundenen Gefahr
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für Güter entstehen, die ohne Verpackung ihrer Natur nach : Verlusten ausgesetzt sind;
Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, wenn Flüssigkeiten in dazu bestimmte Spezialwagen eingelassen würden, dann seien diese Wagen gleichzeitig Verpackung und Transportmittel* Die Revision meint dagegen, das in dem Kesselwagen beförderte Öl habe als unverpackt zu gelten*
Der Auffassung der Revision kann nicht zugesteimmt werden«
Entsprechend dem Haftungsbefreiungsgrund der Bahn nach § 83 Abs 1 b J2V0 ist in § 62 /bs 3 bestimmt, dass der Absender für alle Folgen des Fehlens der Verpackung haftet*
§ 62 Abs 1 schreibt vor, dass der Absender das Gut, soweit dessen Natur eine Verpackung erfordert, zu dem Schutz gegen Verluste usw,sicher zu verpacken hat* Hiernach ist eine sichere Verpackung jedenfalls immer dann notwendig, wenn das Gut seiner Natur nach eine Verpackung erfordert. Flüssigkeiten können nur durch eine Umhüllung zusammengehalten werden. Damit wird die Umhüllung nicht schon zur Verpackung. Ein Glasballon mit Flüssigkeit, eine Flasche Wein sind unverpacktes Gut% weder der Glasballon noch_die Flasche sind Verpackung, sie dienen lediglich dem Zusammenhalten der Flüssigkeit, Ballon und Flasche bedürfen selbst ihrer Natur nach erst einer Verpackung; die Flüssigkeit mit Umhüllung stellt hier das zu verpackende Gut dar* Die Umhüllung kann aber auch gleichzeitig Verpackung sein,* so ein Blechbehälter mit öl, ein Fass Wein oder eine Stahlflasche mit flüssiger Kohlensäure. Die Umhüllung bedarf also einer gewissen'Festigkeit und Widerstandsfähigkeit gegen äussere Einwirkungen, wenn sie zugleich Verpackung sein soll. Wird eine Flüssigkeit in einen Kessel gefüllt und dieser auf einen Güterwagen verladen, so ist die
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Flüssigkeit "verpackt". Ist der Kessel selbst, mag er abnehmbar sein oder nicht, ein Bestandteil des Eisenbahnfahrzeuges (Kesselwagen), so verliert er hierdurch nicht seine Eigenschaft als "Verpackung". Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist der Kesselwagen gleichzeitig Verpackung und Transportmittel. Von einem "Fehlen der Verpackung" (§ 62 Abs 3, § 83 Abs 1 b) kann hier keine Rede sein, selbst dann nicht, wenn das Verpackungsmittel (hier der Kesselwagen) nicht vom Absender (§ 62 Abs 1), wie das vorliegend der Fall war, sondern von der Bahn gestellt wird. Zu dem gleichen Ergebnis käme man, wenn man annehmen würde, dass das öl mit Rücksicht auf d.ie besondere Eigenschaft des Transportmittels keiner Verpackung bedarf; denn von einem "Fehlen der Verpackung" im Sinne des Gesetzes kann nur dann gesprochen werden, wenn eine an. sich erforderliche Verpackung nicht vorhanden ist. Der Gesetzgeber steht aber selbst auf dem Standpunkt, dass der Kessel eines Kesselwagens eine "Verpackung" darstellt oder wenigstens eine weitere Verpackung überflüssig macht; denn in der Anlage C zu § 54 Abs 2 a EVO (BGBl 1938 II, 707) sind unter Rn. 303, 312 /ß 751, 752/ sogar die in Klasse III aufgeführten brennbaren Flüssigkeiten zur Beförderung im Behälterwagen zugelassen. Die Beförderung von öl in Kesselwagen ist eben durchaus sachund ordnungsgemäss und bietet keine geringere Sicherheit als die Beförderung von öl in einer anderen ordnungsgemässen Verpackung, so dass keine Gesichtspunkte ersichtlich sind, die eine Ausnahme von dem vom Gesetzgeber aufgestellten Grundsatz der Haftung der Bahn ohne Verschulden rechtfertigen würde. Unerheblich für die Frage, ob ein Fehlen der Verpackung im Sinne des § 62 Abs 3, § 83 Abs 1 b vorliegt, ist, ob und in welchen Fällen für die Verpackung eine Fracht berechnet wirdv
Der Auffassung des Reichsgerichts in BB 3<8, 49, wonach die Beförderung von Säulen in sog. Topfwagen einem unver- ' packten Transport gleichzuachten sei, vermag der Senat sich nicht anzuschliessen. Wenn das Reichsgericht ausführt, es liege "nicht Verpackungsmangel im gewöhnlichen Sinn, sondern qualifizierte Unverpacktheit" vor, so ist mit einer solchen Begriffsbestimmung nichts gewonnen. Die Qualifizierung dieser Unverpacktheit könnte nur darin gesehen werden, dass eine Verpackung nicht notwendig ist.
In dem TJrteil vom 29* Januar 1944 (Zeitschrift für den internationalen Eisenbahnverkehr 1945» 165) hat das Reichsgericht auch den Behälter eines Kesselwagens nicht als Verpackung angesehen. Es hat seine Ansicht u.a. damit begründet, dass Privatbehälterwägen und bahneigene Behälterwagen in dieser Richtung gleichbehandelt werden müssten; letztere könnten aber niemals als Verpackung im Sinne des § 456 HUB (a.F.) angesehen werden, da sich sonst die unmögliche Folgerung ergeben würde, dass die Eisenbahn bei Mängeln der von ihr gestellten bahneigenenBehälterwagen für den Verlust des darin beförderten flüssigen Frachtgutes nicht haften würde. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Haftungsbefreiungsgrund des § 82 BVO bei besonderen Mängeln des Gutes (wozu auch die Verpackung gehört -Finger. EVO § 82 Anm 6, 13) und des § 83 Abs 1 b bei mangelhafter Beschaffenheit der Verpackung nur insoweit ein-tritt, als der Absender seiner Verpackungspflicht nach § 62 Abs 1 nicht nachgekommen ist.
Biegt daher schon nicht die für eine Haftungsbefreiung der Bahn notwendige Varaussetzung des "Fehlens einer Ver-r Packung" vor, so bedarf es keiner Prüfung der Frage, ob die weitere Voraussetzung gegeben ist, dass mit dem Fehlen einer Verpackung im vorliegenden Fall eine besondere Ge-
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fahr verbunden wäre, dass also gegenüber einer ordnungsgemässen Verpackung gefahrerhöhende Umstände vorlägen. Die Präge wäre entgegen dem Oberlandesgericht Breslau in EE 43, 417 zu verneinen. Denn es sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Beförderung im Kesselwagen das Pflanzenöl in höherem Mass der Gefahr des Verlustes aussetzte als etwa die Beförderung in Blechbehältern im geschlossenen Güterwagen. Aber selbst wenn dies der Pall wäre, müsste die Beklagte konkrete Umstände nachweisen, nach denen der Verlust hätte entstehen können, bevor sie die Vermutung des Ursachenzu-sammenhangs nach § 83 Abs 2 für sich in Anspruch nehmen könnte.
3. Die Revision macht weiter geltend, die vom Versender zugegebene mangelnde Dichte des Bodenventils hätte als mangelhafte Beschaffenheit der Verpackung nach § 83 Abs 1 b berücksichtigt werden müssen.
Das Berufungsgericht hat hierzu des Näheren susgeführts Y/enn.dle Beklagte weiter darauf hinweise, dass die Ölmühlenwerke 9 wie aus dem Schreiben der Klägerin vom 12. Dezember 1949 hervorgehe, selbst zugegeben hätte, dass die Bodenventile der Kesselwagen in den seltensten Fällen richtig schlössen, so könne damit ein Mindergewicht von 854 kg nicht erklärt werden. Nach der eigenen Behauptung der Beklagten (Schriftsatz vom 18. Dezember 1952 unter II) hätten die Ölmühlen-, werke und die Klägerin betont, dass bei Übergabe des Waggons an die Bahn das Öl am Abfluss schon dick geworden sein müsse und dass auch in der Zeit vor der Übergabe wegen der Druckverhältnisse nicht 854 kg hätten abgelassen werden können. Auch im Schriftsatz vom 2D. Februar 1953 unter II habe die Beklagte betont, dass der Verschlussmangel sich nur in den ersten Stunden nach der Füllung habe auswirken können, weil dann das Gut allmählich erkalte. In dieser verhältnismässig
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kurzen Frist könnten aber unmöglich 854 kg Öl abtropfen oder absickern, ohne dass das beemrkt worden wäre*
Die einschlägige Stelle des Schreibens der Klägerin an die Absenderin vom 12, Dezember 1949 lautet:
»Wenn Sie in Ihrem Schreiben weiter sagen, dass bei den Kesselwagen die Bodenventile in den seltesten Fällen schliessen, so sind wir darüber sehr erstaunt, denn dann könnte ja niemals eine Reklamation durchgeführt werden, zu demal äussere Merkmale einer Beraubung nicht festzustellen sind«»
§* In dem Schreiben weist die Klägerin ausdrücklich darauf hin, dass im vorliegenden Fall sämtliche Verschlüsse in Ordnung gewesen seien, wie sich auch aus der Tatbestandsaufnahme er-gebe *
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’I Die Beklagte, die sich auf den Haftungsbefreiimgsgrund
i der mangelhaften Verpackung beruft, hätte aber beweisen müssen, dass die Verpackung im vorliegenden Fall mangelhaft war und aus dieser Mangelhaftigkeit der Verlust entstehen konnte, Erst nach Führung dieser Beweise, hätte sie sich auf * die Rechtsvermutung des § 85 Abs 2 berufen können (RGZ 112,
. 229) * Den Beweis für diese Behauptungen, die mit den Ausführungen der Revision, wegen der Erkaltung des Öls sei ein / Auslaufen des Öls nicht möglich gewesen, solange sich der Wagen in der Obhut der Bahn befunden habe, in Widerspruch ;; Etehen, hat aber die Beklagte nicht geführt.
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4* Unbegründet ist auch die Ansicht der Revision, der Kessel könne, wenn er als Verpackung angesehen werde, nicht anders behandelt werden als ein Kessel, der auf einem offenen Wagen stehe (§83 Abs 1 a).
Der Kessel ist, wie ausgeführt, gleichzeitig Verpackung und 'Bestandteil des Eisenbahnwagens. Ein Kesselwagen ist
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weder im Sinne des § 66 Abs 2 noch des § 83 Abs 1 a ein offener Wagen, weil er auf allen Seiten, insbesondere auch nach oben, verschlossen ist, das Gut ist ringsum von der Aussenwelt vollständig abgeschlossen. Es bedarf daher keiner Prüfung, ob mit der Beförderung eine Gefahr verbunden war (§ 83 Abs 1 a), ob nach den konkreten Umständen daraus ein Schaden entstehen konnte (§ 83 Abs 2 Satz 1) und ob sich die Bahn auf die Rechtsvermutung des ursächlichen Zusammenhangs nach § 83 Abs 2 Satz 2 schon deshalb nicht berufen kann, weil ein Verlust von 854 kg bei einem Rohgewicht von 18 644 kg einen aussergewöhnlichen Abgang darstellt (vgl RGZ 100, 82 104, 281
5c Schliesslich rügt die Revision ohne nähere Begründung die Verletzung des § 84 Abs 1 a.
Hiernach haftet die Bahn bei Gütern, die nach ihrer besonderen natürlichen Beschaffenheit bei der Beförderung regelmässig einen Gewichtsverlust erleiden (hier für Flüssigkeiten oder für in feuchtem Zustand aufgegebene Güter, für Pettwaren), nur für den Teil des Gewichtsverlustes, der 2 VoH. des Gewichts überschreitet. Nach Abs 3 dieser Vorschrift tritt diese Beschränkung der Haftung ' jedoch nicht ein, soweit nachgewiesen wird, dass der Verlust den Umständen nach nicht infolge der besonderen natürlichen Beschaffenheit des Gutes entstanden ist,
Bas Berufungsgericht hat sich mit dieser Vorschrift nicht befasst*
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Ein Reehtsverstoss ist darin jedoch nicht zu erblicken« Denn die Beklagte hat in dieser Richtung in den Vorinstanzen nichts vorgetragen und sich auch nicht auf diese Vorschrift berufen« Daher hatte auch die Klägerin keinen Anlass, hierauf einzugehen und gegebenenfalls einen Gegenbeweis nach § 84 Abs 3 anzutreten. Mangels jeglicher Erörterung dieses Gesichtspunkts durch die Parteien, insbesondere in tatsächlicher Richtung, brauchte sich auch das Berufungsgericht damit nicht auseinanderzusetzen.
VIo Rach alledem war die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurtickzuweisen.
Wilde Bock Rastelski
Christoph Rörr