BGH · I ZR 105/52

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Leitsatz / Zusammenfassung

Ursache bilden; wenn es eine gefährliche Lage geschaffen hat; bei der ein objektiv fehlerhaftes Handeln der Gegenseite erfahrungsmäßig in Rechnung zu stellen isto Bringt bei einer Begegnung von Schiffen ein schuldhaftes Verhalten der Rührung des einen Schiffes eine gefährliche Lage mit sich; die die Rührung des anderen Schiffes zu einem ihr nicht als Verschulden anzurechnenden-Manöver^-des letzten Augenblicks veranlaß U; und entsteht dadurch ein Zusammenstoß der Scxiixfe;. ; Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt Br hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 131. • Die Revision gegen das Urteil des 2, Zivilsenats des Hanseatischen Oherlandesgerichts,ln Hamburg vom 11 April 1952 wird auf Kosten der Klägerin surückge-wiesen..' Bas^Landgericht hat Beweis durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben und sodann durch -Teilund Z/Wi sehenurteil' vom 26« Januar 1950 den Klage-änspruch dem Grunde•nach für gerechtfertigt erklärt and die Widerklage abgewiesen« Auf die -Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht in Hamburg,, ohne "weiteren Beweis zu erheben, 'durch urteil - vom 27.- Juni 1950 das Erkenntnis des Landgerichts geändert und die Klage und die Widerklage unter Abweisung der. Widerklage ganz dem Grunde nach für gerechtfertigt■erklärt worden isto gen 'dieses Urteil hat die' Klägerin Etevision eingelegt . Las Berufungsgericht hat folgende Feststellungen getrof-fen: Lie Schiffe hätten, als sie sich einander genähert hätten dieselbe, nämlich die für die '’'L^^^'b-linke und die für den Entgegenkommen echte Fahrwasserseite der H benutzt o Lie "D^p" habe, als 5" in Sicht ge kommen sei, .ihre Absicht, die linke tiefere Fahrwasserseite el^-zuhalten nicht durch das in § 57 A Ziff 11 der S eev/aos er straff-o r d nung (S WO) v o r g e s c hr i e b e n e W e g e r e ch t s z e i c li en 1 ang-kur z -lairj (-<..) angezeigt, sondern ein Backbordsignal (»«) gegeben» und des 2r 'Signals sich • darüber klar gewesen, daß die ^L^JPP" von dem ihr zustehenden Wegerecht Gebrauch machen und die für sie linke Fahrwasser seite für sich nabe in Anspruch nehmen wollen» "R^pp Mt habe jedoch auch nach Abgabe des 2. Backbordsignals der nicht sofort, sondern erst einige Zeit später, als die Schiffe| sich bereits auf 100 bis 50 m genähert gehabt hätten, nach Baf; lord: gedreht und gleichzeitig Backbordsignal-gegebeno Las spä’i Hinüberdreben des ”R^jPP 5ff nach Backbord habe, den Schiffsführer der "L^Hp” veranlaßt, das Signal "voll rückwärts*’ zu geben und ein ■ Rückwärt smanöver aus zuführ env-. Es könne daher sein, daß das Steuerbordsignal erst auf Grund der Tatsache gegeben worden .sei, daß das Schiff infolge des eingeleit.e.ten Rückwärtsmanövers nach Steuerbord ausgeschoren sei. Ursächlich für deil Zusärnmenstoß und für den S chaden sei das festgestb 1 Ite zu späte Hinüberdrehenides Dieses beruhe auf einem Verschulden des Schiffsführers Ihm sei, wie er- auf Grund, des ersten wie des zweit en Backbordsignals der ;klar gewesen,, daß diese von ihrem Wegerecht habe Gebrauch machen mnl iie^für sie linke Fahrwasserseite habe be-fahren wollen, habe-daher-alsbaid- auf die ändere Fahrwasserseite nach Backbord hinüberdrehen:müssen, Er habe nicht durch das lange Weiterfahren auf der linken Fahrwasserseite - in der Stromrichtuhg gesehen - eine,Situation Li erbeiführen dürfen, die habe gefährlich werden und .die . M^ll^ 5” sei auch nicht etwa durch’den Schwimmkran gehindert gewesen, alsbald nach Backbord'hinüberzudrehen, das habe die neue Beweisaufnahme ergeben. '.Dagegen sei .ein'solches für die Kollision ursächliches Verschulden der' Schiffsführung der 'nicht gegeben. Die erste haß nah me sei schuldhaft, jedoch, für den Zusammenst-oß nicht ursächlich gewesen, weil der Schiffsführer des5" das Back- .- sei aber .in .einem-* Zeitpunkt erfolgt *.■: in dem die- Schiffsführung - d er ‘ »Bgi» - durch das spate Ilinüberclrehon des nach Backbord,die Kollision als nicht mehr .vermeidbar angeseh : habeo: Es sei der Schiffsführung der : daher die be- f • in der'sie sich angesichts der drohenden Kollision befunden habey zugute zu-reebnen„ Die Maßnahme sei ; demgemäß als "Manöver des'letzten Augenblicks M,- entschuldigt0 f Auch.- ; außer Kraft - gesetzt worden« Sie ist1 aber ’ für die Beurteilung des hier in Rede stehenden;Zusammenstoßes, der sich am 15« b) Ein Fahrzeug,' das die in seiner Fahrtrichtung rechts * ' liegende Fahrwasserseite hält,-muß bei Insichtkommen teines entgegenkommenden Fahrzeugs, falls dieses nicht das Signal gemäß a) gibt, einen kurzen Ton (v) Beantwortet das andere Fahrzeug den kurzen ■ Ton mit dem Signal "ein langer zwei kurze Töne so ist wie im Falle von a) zu verfahren, * te Die Revision rügt hier, das Berufungsgericht habe übersehen, welche Signale nach der wiedergegebenen Bestimmung zu gehen gewesen seien. verzögert habe0 Die Rüge greift im .Ergebnis" nicht durch« Pas Berufungsgericht hat seihst ausgeführt, das Gehen der.Back-' bordsignal.e..der habe der Bestimmung des § 57 a." ■•Ziff 11 SWO nicht entsprochen»' Es sei falsch gewesen, den Schiffer .der M treffe auch ein Verschulden«, Wie der Senat im anderen Zusammenhänge in seinem-bereits erwähnten in ' diesem Rechtsstreit ergangenen Urteil vom 11„ Mai 1951 des näheren ausgeführt hat, hat das Berufungsgericht gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung darüber zu entscheiden, ob zwischen einem von ihm angenommenen, von den Beklagten zu vertretenden Verschulden und dem entstandenen -Schaden ein ursächlicher-Zusammenhang besteht. und daß es nur dann,' wenn es einen solchen Zusammenhang tatsächlich festzustellen, vermag,; zu einer Verurteilung auf die Klage hin gelangen könne, Bas Berufungsgericht hat auf Grund des Beweisergebnisses einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der schuldhaften unrichtigen. • dien bei einer Begegnung nicht vor« Die Zeichengebung der war : also ungewöhnlich«- Der Sachvrr ständige Sachse hat sich,bei seiner Anhörung vor dem Berufungsgericht laut dem falbestand■des angefochtenen ürteils gutacht1ich.dahin au gelassen,,, trotz des falschen Signals . verstanden werden können; als daß die von dem ihr zustehenden Wegerecht habe Gebrauch machen und die linke Fahr- wasserseite für sich in Anspruch nahe nehmen wollen, vielmehr hat es "darüber hinaus ausdrücklich iestgestellt, der Schiffj-führer des 5M habe laut seiner Aussage das rah- 2) Die Revision führt weiter aus, die Beklagten hätten bestritten, daß die ’,D^dJ^,r Steuerbordsignal gegeben und Steuerbordruder gelegt habe* Die Abgabe des St.euerbordsignals habe das Berufungsgericht jedoch festgestellt* An sich sei es zvar möglich, daß die. Auf diese McglfchkeiVf'f; hätten sich die Beklagten jedoch selbst nicht berufen* Hach den Verhandlungsgrundsatz dürfe daher nicht von ihr ausgegangen werden; denn das würde gegen § 128 ZPO verstoßen0 Scheide diese Möglichkeit aber aus,, so sei -prima facie:.anzunehmen, daß das Ausscheren auf ein Legen von Steuerbordruder•• zurückzuführen sei* Die Beklagten hätten daher prima facie darzulegen und zu beveisen, .daß kein Steuerbordruder gelegt -worden sei* Bas habe das Berufungsgericht rechtsirrtümlich-nicht beachtet *• Die Rüge ; geh; ebenfalls fehl* Die Parteien haben im zweiten Rechtszuge das gesamte Beweisergehn!s Beweisaufnahme zu den Feststellungen • gekommen, die -■ im sei durch das RüekwartsmanÖver nach Steuerbord ausgeschoren, und erst daraufhin1 sei das Steu.erbordsignal gegeben worden,, Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, der Frage nach-; •sugehen,. 3) Die Revision beanstandet weiter, das Berufungsgericht habg* zu Unrecht aus dem Kollisionswinkel nicht entnommen, daß die j Steuerbordruder gegeben haben müsse„ Es habe sich irf dem Zusammenhänge gesetzwidrig auch nicht mit den Bekundungen' der Zeugen und auseinandergesetzt Ferner habe es nicht berücksichtigt, daß das Fahrwasser der -v? Das Berufungsgericht war entgegen'de sung der Revision nicht verpflichtet, in dem hier in Rede stetau, den Abschnitt seiner Urteilsgründe auf die Bekundungen der Zeig* m und ReflHfe. die überdies zu der .Frage', öo und Re| Die einschlägigen Angriffe der Revision richten sich in Wirklichkeit auch.hier überall hur gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtso Biese ist aber im Revisionsrechtssuge nicht nachzuprüfeno ■■‘Drehen des 5,r nach Backbord zurückzuführen ist- und daß es 'sich bei' der um sin Manöver , •. wie er vor dem .Berufungsgericht bekundet hat,), bei einer Sachlage, wie sie für die Schiffsführung der MJjh vorlag, wahrscheinlich auch den .Befehl ’’voll rückwärts«' hätte, und.. Backbord sei für die Kollision ursächlich gewesen und es sei Schiff sführung dieses Schif f es-, auch s um. kommen wäre, wenn das Schiff n;*-cB-t das Rückwärtsmanöver ‘eihgeleitet :hätte'"■und'-■ .dadulchg-h Steven nach Steuerbord gedreht -wäre, sondern .seinen Kurs auf der linken EahrwaSserseite durchgeh alten hätteda dann die beiden Schiff möglicherweise vielleicht do.ch aneinander vorbeigekommen wären oder daß sie dann zu dem mindesten bei einem Aneinandervorüber-gleiten keinem nennenswerten Schäden erlitten .hätten. Bas schließe aber die-:-Ursächlichkeit des späten Hinüherdrehens des 5” nach Backbord für die Kollision nicht aus, da dieses späte Hinuberdrehen die Schiffsführung der zu dem Rückwärtsmanöver veranlaßt habe. Grundsätzen im Einklang, die das Reichsgericht zur Frage der ■ daquaten Verursachung in seiner in Bd 102 S 230 der Amtlichen Sammlung abgedruckten -Entscheidung dargelegt .hat« Diese Ent-* ■ Scheidung; des Reichsgerichts betraf den Fall, daß ein Arzty d.er einen Kranken behandelte, dabei schuldhaft einen Fehler 'beging*, dessen'Folgen die Hinzi; Ziehung eines zweiten Arztes notwendig machte, und daß dann auch diesem zweiten Arzt bei der Behandlung ein Fehler unterließ, der einen Vermögensschaden auslöste. Bie in Jener Entscheidung dargelegten Rechtsgrundsätze sind sinngemäß weiter dahin zu entwickeln, daß, wenn ein Handeln den Schadenserfolg noch nicht zur notwendigen Folge hatte, es doch dann adäquat kausal ist, wenn es eine gefährliche Lage geschaffen hat, bei der ein auch nur objektives Fehlgreifen mit Schadenserfolg in dem Handeln der Gegenseite erfahrungsgemäß in Rechnung zu stellen war, Biese Voraussetzungen lagen aber nach dem vom Berufungs-* gericht festgestellten Sachverhalt vor. bord eine gefährliche Lage heraufbeschworen hatte, die im letzten Augenblick die Schiffsführung der TTB^d^,f zu dem Rückwärtsmanöver- veranlaßt hat und daß der erst etwa dadurch entstandene Schaden somit adäquat kausal auf das schuldhafte Handeln der ■ S'^hiffsführung des • ,?R^fpl M^||^ 5n zurückzuführen ist.

Zitierte Normen

Schlagwörter

Schiffsführung■schiffenSignalBerufungsgerichtFahrzeuglinkKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

das Nachschlagewerk! ?i.icht. für die Amtliche Sammlung! Gesetz :■ HUB §§ 755? 736 Rechtssatzs Ein Handeln; das nocn nicht notwendig zu einem Schadenserfolg führen muß, kann für diesen Erfolg, eine adäquate. Ursache bilden; wenn es eine gefährliche Lage geschaffen hat; bei der ein objektiv fehlerhaftes Handeln der Gegenseite erfahrungsmäßig in Rechnung zu stellen isto Bringt bei einer Begegnung von Schiffen ein schuldhaftes Verhalten der Rührung des einen Schiffes eine gefährliche Lage mit sich; die die Rührung des anderen Schiffes zu einem ihr nicht als Verschulden anzurechnenden-Manöver^-des letzten Augenblicks veranlaß U; und entsteht dadurch ein Zusammenstoß der Scxiixfe;. undr ein Schaden,■ so ist■ dieser daher ad aqua o durch das 7erscnulden der l^ührung des ersterwähnten Schiffes verursacht A fr Ci VO r> r\ tOLlU-’t J. ülicil ZR 105/!; Urteil des BG-H vom 15t Januar 1953 OLG- Hamburg I ZR lQg/52 V e r k ü n. d e t am 13oJanuar 1953 G- run au, Justiz ok er sekr e t är als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle xm Namen des Volk Jstr Indem Rechtsstreit der - Firma Robert m in ^ 0 Klägerin, Widerbeklagte und Revisionsklägerin, - Proseßbevollmachtigters Rechtsanwalt Dr, ;egen dieoffene,Handelsgesellschaft B 2«, deren Gesellschafter: a) Brich }£ AÄI^fcstr b) B in H Beklagte, Widerkläger und Revisionsbeklagte, ; Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt Br hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 131. Januar 1953 unter Mitwirkung der Bundesricliter Prof, ir» Lindenniaier, Schmidt, Dm Birnbach, Br0 Benkard und Br, Nastelski für Recht erkannts • Die Revision gegen das Urteil des 2, Zivilsenats des Hanseatischen Oherlandesgerichts,ln Hamburg vom 11 April 1952 wird auf Kosten der Klägerin surückge-wiesen..' Von Rechts wegen Tatbestands Die Klägerin 1st Schiffseigner des Motorschiffs- ■ !*j|( 1-5” ^-Die'-Beklagte^ist Schiffseigner1 des' Mo tor schirfsr^^^O. 1,1 Am‘Morgen des 15, 'November 194?-fuhr das Motorschiff 5ft von Elsfleth kommend gegen das ablaufende Was ■ ser die Hunte aufwärts in Richtung Oldenburg«■ Von dorther kam ' ihm--das Motorschiff "l)^0|^n entgegen.- Beide -Schiffe 'waren beladen« Die Hunte macht zwischen km 16 und km 16,5 eine starke v Krümmung. In ihr stießen die beiden Schiffe zusammen, und zwar lief das Motorschiff MB^^j|^kBiitiseinem Bug gegen die Steuerbordseite des Vorschiffes des Motorschiffes 5n und beschädigte es schwer« Es erlitt auch-selbst erhebliche Beschädigungen.. Jede Partei führt den Zusammenstoß auf Verschulden der andern•zurück und verlangt von der-anderen Ersatz des Schadens. - v,, u. .......... ^... . Die Klägerin begehrt mit der Klage.42,849,97 DM nebst Zinsen, die Beklagte fordert: mit Ihrer.Widerklage 11.550,90 DM nebst Zinsen« Jede-VPartei-heantragt ferner, die Ansprüche der Gegenpartei abzuweisen. Bas^Landgericht hat Beweis durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben und sodann durch -Teilund Z/Wi sehenurteil' vom 26« Januar 1950 den Klage-änspruch dem Grunde•nach für gerechtfertigt erklärt and die Widerklage abgewiesen« Auf die -Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht in Hamburg,, ohne "weiteren Beweis zu erheben, 'durch urteil - vom 27.- Juni 1950 das Erkenntnis des Landgerichts geändert und die Klage und die Widerklage unter Abweisung der. Mehransprüche dem Grunde nach je zur Hälfte für gerechtfertigt ■erklärt. Gegen das urteil haben beide Parteien Revision eingelegt. Der erkennende Senat hat darauf durch urteil vom 11«Mai 1951 das Erkenntnis desv. Oberlandesgerichts auf die Revision beider Parteien aufgehoben und den Rechtsstreit zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht ■zurtickverwiesen» Dieses hat;weiteren Beweis erhoben und durc# Urteil vom 1* April 1952 die .Entscheidung' des Landgerichts da; hin geändert, daß die Klage ganz abgewiesen und die. Widerklage ganz dem Grunde nach für gerechtfertigt■erklärt worden isto gen 'dieses Urteil hat die' Klägerin Etevision eingelegt . Sie be>J gehrt mit ihr,.’ mit er Aufhebung’ des angef ochtenen Erkenntnisse*^ die Berufung' der Beklagten gegen das! landgerichtliche. Urteil zurückzivveiseho Die Beklagten bitten* die..Revision zurückzu-weisen o' ’ ' v * .• v Entscheidungsgrnnde %, Las Berufungsgericht hat folgende Feststellungen getrof-fen: Lie Schiffe hätten, als sie sich einander genähert hätten dieselbe, nämlich die für die '’'L^^^'b-linke und die für den Entgegenkommen echte Fahrwasserseite der H benutzt o Lie "D^p" habe, als 5" in Sicht ge kommen sei, .ihre Absicht, die linke tiefere Fahrwasserseite el^-zuhalten nicht durch das in § 57 A Ziff 11 der S eev/aos er straff-o r d nung (S WO) v o r g e s c hr i e b e n e W e g e r e ch t s z e i c li en 1 ang-kur z -lairj (-<..) angezeigt, sondern ein Backbordsignal (»«) gegeben» M^m^-’ 5,r habe .• darauf -ä:ber. nicht ' nach .Backbord gedr eht Die' -'hünmehr' noch' ein zweit es Backbord signal (». gegeben! Der Eehiffsführer sei nach seiner Aussage auf Grund des.1,. und des 2r 'Signals sich • darüber klar gewesen, daß die ^L^JPP" von dem ihr zustehenden Wegerecht Gebrauch machen und die für sie linke Fahrwasser seite für sich nabe in Anspruch nehmen wollen» "R^pp Mt habe jedoch auch nach Abgabe des 2. Backbordsignals der nicht sofort, sondern erst einige Zeit später, als die Schiffe| sich bereits auf 100 bis 50 m genähert gehabt hätten, nach Baf; lord: gedreht und gleichzeitig Backbordsignal-gegebeno Las spä’i Hinüberdreben des ”R^jPP 5ff nach Backbord habe, den Schiffsführer der "L^Hp” veranlaßt, das Signal "voll rückwärts*’ zu geben und ein ■ Rückwärt smanöver aus zuführ env-. -.B-ei .. ihm sei das Schiff nach Steuerbord ausHeschoren» Hach den Bekundu1 der Zeugen .und K]^|^ sei die zunächst nach ;Steuerbord ausgeschoren und sei dann ers;h Steuerbordsignal gegeben worden,. Uach den Aussagen der Zeugen.. und habe die nD^ppP|-,f das 31euerbordsigna 1 kurz vor der Kollision gegeben. Es könne daher sein, daß das Steuerbordsignal erst auf Grund der Tatsache gegeben worden .sei, daß das Schiff infolge des eingeleit.e.ten Rückwärtsmanövers nach Steuerbord ausgeschoren sei. Es sei aber1 nicht bewiesen, daß die Steuerbordruder gelegt habe. Ursächlich für deil Zusärnmenstoß und für den S chaden sei das festgestb 1 Ite zu späte Hinüberdrehenides Dieses beruhe auf einem Verschulden des Schiffsführers Ihm sei, wie er- wähnt,. auf Grund, des ersten wie des zweit en Backbordsignals der ;klar gewesen,, daß diese von ihrem Wegerecht habe Gebrauch machen mnl iie^für sie linke Fahrwasserseite habe be-fahren wollen, habe-daher-alsbaid- auf die ändere Fahrwasserseite nach Backbord hinüberdrehen:müssen, Er habe nicht durch das lange Weiterfahren auf der linken Fahrwasserseite - in der Stromrichtuhg gesehen - eine,Situation Li erbeiführen dürfen, die habe gefährlich werden und .die . die , Schiffsführung der' entgegenkommendenzu falschen Maß-nahmen ’ habe’ veranlass en können'/ Die 'Schiff sfülinnig '-des • M^ll^ 5” sei auch nicht etwa durch’den Schwimmkran gehindert gewesen, alsbald nach Backbord'hinüberzudrehen, das habe die neue Beweisaufnahme ergeben. Somit liege:ein für den Zusammenstoß und für den Schäden ursächliches Verschulden des Schiffers des 5,T vor. '.Dagegen sei .ein'solches für die Kollision ursächliches Verschulden der' Schiffsführung der 'nicht gegeben. Sie habe zwar erstens statt des vorgeschriebenen Wegerechtssignals lang-kurs-kurz das Backbordsignal (,,) gegeben und zweitens das Rü c kwar t srnan over unternommen. Die erste haß nah me sei schuldhaft, jedoch, für den Zusammenst-oß nicht ursächlich gewesen, weil der Schiffsführer des5" das Back- :. ^■v •r - bordsignal. nur... habe dahin.verstehen können .und auch so ?sr-standen habe,daß. öle die für sie.. linke Fahrwas- ser s.eite- habe befahren wollen* Deshalb seidas späte .Hinüberdrehen des MaBt" nicht auf das :falsche Signal zu- rückzuführen. has Eückwärtsmanöver sei zwar falsch.- gewesen, eg| .- sei aber .in .einem-* Zeitpunkt erfolgt *.■: in dem die- Schiffsführung - d er ‘ »Bgi» - durch das spate Ilinüberclrehon des nach Backbord,die Kollision als nicht mehr .vermeidbar angeseh : habeo: Es sei der Schiffsführung der : daher die be- f ' greif.liehe-;;Aufregung, • in der'sie sich angesichts der drohenden Kollision befunden habey zugute zu-reebnen„ Die Maßnahme sei ; demgemäß als "Manöver des'letzten Augenblicks M,- entschuldigt0 f Auch.- der: Sachverständige Sachse habe sich gutachtlich.dahin -ausgelassen-,- daß . es sich um: ein Manöver...-des^letzten. Augenblicks gehandelt habe und daß. er, der, Sachverständige, selbst wahrscheinlich die-Anordnung "voll rückwärtst gegeben haben würde. S i . -.hie Revision der Klägerin rügt Verletzung sachlichen Hechts» ■ insbesondere der Vorschriften § 57 A Ziff 11 SY/O, § 92 BinnScWS^ § 735 HOB und von Verfahrensrecht (§§ 128, 286 ZPO)« hie Rügen greifen nicht durch» . u\ -. 1) zur• Seit "des ZusammenStoßesga 11 die Seev/asserstraßenord- nung (SWO) in der Fassung vom 210 ‘März :1938(RGBl' feil'ul, : 109 ff). Sie ist gemäß §’287 der Seeschiffahrts-Ordnung vom 6»Mai. ... , • \ 1952 mit deren Inkrafttreten, 'also‘mit dem 1. 'Oktober 1952, ; außer Kraft - gesetzt worden« Sie ist1 aber ’ für die Beurteilung des hier in Rede stehenden;Zusammenstoßes, der sich am 15« Hovemher 1947 ereignet hat, noch maßgebende Sie bestimmt im § 57, der besondere Vorschriften .für das Befahren der Hunte enthält, unter A Ziff 11 (Fahrregeln, Signale beim Begegnen, ■ Verkehr in Flußkrümmungen) unter a - c folgendes: f,a) Ein mit dem Strom fahrender Schleppzug oder mit dem i Strom fahrendes tiefgehendes Fahrzeug darf die tiefste v ' Fahrrinne (in einer Krümmung die äußere Seite) auch ':| dann benutzen, wenn diese an der in Fahrtrichtung li*fcs ■ ' liegenden Seite liegt. Ein Fahrzeug, das von dieser —o- Ur -■ 6 Fahrtregelung Gebrauch macht, muß dieses durch.das Achtungssignal .gemäß § 27 mit zwei darauffolgenden kurzen' Tönen anseigen» Es‘muß dieses Signal geh ein i « figen'o Es muß die linke Fahrv/asserseite linke-Seite'1 hält, vor der Bin- vor d era ;■ Üb er gang au 2. währ enddem es-: die 1______* _ fahrt 'in. eine Krümmung und rechtzeitig beim Entgegenkommen eines Fahrzeugs • Ein entgegenkommendes Fahrzeug muß dieses Signal mit zwei kurzen'Tönen (; „) beantworten und nach Backbord ausweieben. Während der Zeit, wo kein Strom läuft, verbleibt es für alle Fahrzeuge und Schleppsüge•bei der Regelung* des §‘30 "rechts • fahren* . b) Ein Fahrzeug,' das die in seiner Fahrtrichtung rechts * ' liegende Fahrwasserseite hält,-muß bei Insichtkommen teines entgegenkommenden Fahrzeugs, falls dieses nicht das Signal gemäß a) gibt, einen kurzen Ton (v) geben, Bas•andere Fahrzeug muß außer im Falle .von a) das Signal mit einem kurzen Ton beantworten» Beide Fahrzeuge müssen während der Vorbeifahrt sich;dicht an der in ihrer Fahrtrichtung -rechts liegenden 'Seite . halten. Beantwortet das andere Fahrzeug den kurzen ■ Ton mit dem Signal "ein langer zwei kurze Töne so ist wie im Falle von a) zu verfahren, c) In den Flußkrümmungen bei Hollersiel (km 11,5 bis 13) und bei Heuerhuntorf v.(vonv km 15,0 bis 17t 0) ist die Fahrt auf das ;gäring3;^ , das erf or- . der!ich istum das Fahrzeug steuerfähig zu halten. Beim;-Einlaufen in .diese-Strecken-muß ein Fahrzeug das Achtungssignal gemäß § 27, 1, einen langen Ton (-), oder wenn es die linke Fahrwasserseite gemäß'a) hält, einen langen Ton mit zwei darauffolgenden kurzen-Tönen geben. Sin auf der Strecke befindliches Fahrzeug muß dieses Signal beantworten, und zwar mit . einem langen Ton (-), wenn es*die rechte'Fahrwassern seite hält, mit einem langen und zwei darauffolgenden kurzen Tönen wenn es gemäß a) die linke Fahr- wasserseite hält; * te Die Revision rügt hier, das Berufungsgericht habe übersehen, welche Signale nach der wiedergegebenen Bestimmung zu gehen gewesen seien. Es habe ferner nicht berücksichtigt, daß der Schiffsführer der ^urc^- das Oeben falscher 8i^nal;e eine unklare Rage hervorgerufen habe, die zur Folge gehabt habe,' daß sich das Ausweichen des 5" - 7 ~ verzögert habe0 Die Rüge greift im .Ergebnis" nicht durch« Pas Berufungsgericht hat seihst ausgeführt, das Gehen der.Back-' bordsignal.e..der habe der Bestimmung des § 57 a." ■•Ziff 11 SWO nicht entsprochen»' Es sei falsch gewesen, den Schiffer .der M treffe auch ein Verschulden«, Wie der Senat im anderen Zusammenhänge in seinem-bereits erwähnten in ' diesem Rechtsstreit ergangenen Urteil vom 11„ Mai 1951 des näheren ausgeführt hat, hat das Berufungsgericht gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung darüber zu entscheiden, ob zwischen einem von ihm angenommenen, von den Beklagten zu vertretenden Verschulden und dem entstandenen -Schaden ein ursächlicher-Zusammenhang besteht. und daß es nur dann,' wenn es einen solchen Zusammenhang tatsächlich festzustellen, vermag,; zu einer Verurteilung auf die Klage hin gelangen könne, Bas Berufungsgericht hat auf Grund des Beweisergebnisses einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der schuldhaften unrichtigen. Signalgebung und dem Zusammenstoß verneint« Der § 57: A Ziff 11 sieht das Geben- von .Backbordsei- .• • dien bei einer Begegnung nicht vor« Die Zeichengebung der war : also ungewöhnlich«- Der Sachvrr ständige Sachse hat sich,bei seiner Anhörung vor dem Berufungsgericht laut dem falbestand■des angefochtenen ürteils gutacht1ich.dahin au gelassen,,, trotz des falschen Signals . der sei es für 5V ohne weiteres ersichtlich gewesen, daß die . die Grube für -sich, inAnspruch genommen habe« Damit • müsse das zu Berg fahrende Schiff immer rechnen« Er, der Sachverständige, hätte, wenn er das Backbordsignal gehört hätte, keinen Zweifel gehabt, daß der Entgegenkommer die Grube bean- - • Spruche« Das Berufungsgericht hat nun nicht etwa, wovon die r Revision ausgeht, in Anschluß an das Gutachten des Sachver- 1 ständigen nur angenommen, das abgegebene Backbordsignal habe w von der Schiffsführung des- 5T, :nicht anders ■ verstanden werden können; als daß die von dem ihr zustehenden Wegerecht habe Gebrauch machen und die linke Fahr- -8- 8 wasserseite für sich in Anspruch nahe nehmen wollen, vielmehr hat es "darüber hinaus ausdrücklich iestgestellt, der Schiffj-führer des 5M habe laut seiner Aussage das rah- gegebene Backbordsignal auch sogleich in dem dargelegten Sinne verstanden* Wenn das. Berufungsgericht;,unter-, diesen .Umständen zu dem Ergebnis gekommen ist, daß das spare Hinüberdrehen des 5", das es auf Grund der Beweisaufnahme feststellt, nicht auf das der ‘Vorschrift des § 57 A Ziff: 11 SWO nicht entsprechende. Backbordsignal zurücksufUhren ist und. daß iasoweit ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Fehler der Sehiff sführung der und dem 3chaden nieht besteht,. so kann dem aus• .Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden., Ein 'Verstoßgegen §§ 286, "287, •128,i,ZB0nist i nichtersichtlicho • 2) Die Revision führt weiter aus, die Beklagten hätten bestritten, daß die ’,D^dJ^,r Steuerbordsignal gegeben und Steuerbordruder gelegt habe* Die Abgabe des St.euerbordsignals habe das Berufungsgericht jedoch festgestellt* An sich sei es zvar möglich, daß die. durch das Rückwärtsmano ver. un- absichtlich nach rechts ausgeschoren -und■daß erst daraufhin .Stauerbordsignal gegeben worden .sei.*. Auf diese McglfchkeiVf'f; hätten sich die Beklagten jedoch selbst nicht berufen* Hach den Verhandlungsgrundsatz dürfe daher nicht von ihr ausgegangen werden; denn das würde gegen § 128 ZPO verstoßen0 Scheide diese Möglichkeit aber aus,, so sei -prima facie:.anzunehmen, daß das Ausscheren auf ein Legen von Steuerbordruder•• zurückzuführen sei* Die Beklagten hätten daher prima facie darzulegen und zu beveisen, .daß kein Steuerbordruder gelegt -worden sei* Bas habe das Berufungsgericht rechtsirrtümlich-nicht beachtet *• Die Rüge ; geh; ebenfalls fehl* Die Parteien haben im zweiten Rechtszuge das gesamte Beweisergehn!s vorgetrageno Bas Berufungsgericht hat'e dieses daher, zu würdigen (§ 286 ZPO) * - Wenn es,bei seinen Pesstellungen das::gesamte vorgetragene: Beweisergehnis berücksichtigt hat, so liegt darin leein Verstoß gegen den Verhand-lungjgrundsatz des § 128 ZPO* Das Berufungsgericht ist mm auf ,Q_. nsumü 1 Grund der. Beweisaufnahme zu den Feststellungen • gekommen, die -■ im sei durch das RüekwartsmanÖver nach Steuerbord ausgeschoren, und erst daraufhin1 sei das Steu.erbordsignal gegeben worden,, Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, der Frage nach-; •sugehen,. ob ein Steuerbordsignal in der Hegel erst nach einem Steuerbordruderlegen zu geben, ist oder auch 'dann., wenn ein' Schiff infolge Stromversetzung dreht (Schaps, Seerecht, 2«Au ■' ■ r' ■■' ■ ■;' "■ ' ' -■ '■ ■ ■ , ■" ■ ■;- . S 8381ff). Die Voraussetzungen eines Beweises des ersten Anscheins zugunsten der Klägerin liegen entgegen der Auffassung^ der Revision hei der gegebenen Sachlage somit nicht vor. "■ ! 3) Die Revision beanstandet weiter, das Berufungsgericht habg* zu Unrecht aus dem Kollisionswinkel nicht entnommen, daß die j Steuerbordruder gegeben haben müsse„ Es habe sich irf dem Zusammenhänge gesetzwidrig auch nicht mit den Bekundungen' der Zeugen und auseinandergesetzt Ferner habe es nicht berücksichtigt, daß das Fahrwasser der -v? A Hunte sehr schmal sei. Es habe das Verhandlungsergebnis nicht| erschöpft.■ Der Angriff geht fehl» Das Berufungsgericht hak sic^ mit der Frage, ob aus dem Kollisionswinkel tragbare•Rückschlüße' zu ziehen seien, eingehend, befaßt. - Hierbei hat es insbesondere* erwogen, daß auch die'Schiffsleitung des ^m 5M im;, letzten Augenblick. den Befehl ,!7oll rucjuvartsV gegeben hat und daß dieses Rückwartsmanover angesiehts der linksdrehenden ; Schz^j*. b e t zu einem Hinüb er drehen des Stevens des £»» I i •c- i ti I Ä-affaS| führt haben kann-. Das Berufungsgericht war entgegen'de sung der Revision nicht verpflichtet, in dem hier in Rede stetau, den Abschnitt seiner Urteilsgründe auf die Bekundungen der Zeig* m und ReflHfe. die überdies zu der .Frage', öo und Re| die Steuerbordruder gegeben hat, nichts' haben bekunf den können, näher einzugehen. Hach anerkannter Rechtsauffassui (BGHZ 3, 162 ff U-lbJ) bedarf es für eine einwandfreie V/Ürdigu* der Sachund Rechtslage nicht eines ausdrücklichen Eingehens'; auf jedes einzelne Vorbringen der Parteien und jedes einzelne''* deweismittel und keiner,-besonderen Frörterung,^ wenn sicn nur i ergibt, daß eine saclientsprechende Beurteilung des Otreit-Stoffes überhaupt stattgefunden hat-. Bas ist hier aber der Pall, wie die ausführliche Begründung des Urteils zeigt. Bas Berufungsgericht hat. im übrigen zu :der Präge, ob aus dem Kol-lisionswinkel sichere"Rückschlüsse zu ziehen seien, den Sach-verständigen Sachse gehört. Br hat die frage laut seiner im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegsbenen Aussage verneint . • . Die einschlägigen Angriffe der Revision richten sich in Wirklichkeit auch.hier überall hur gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtso Biese ist aber im Revisionsrechtssuge nicht nachzuprüfeno 4) Bie Revision' rügt'ferner, das Berufungsgericht habe das ; Rü ckwärt smanöver -der < Unr e eht::al s ents chu 1 d i gt an- gesehen. Sie ist der Auffassung, die Pahrweisa der ?,B^pliPl,? ..sei völlig sinnlos gewesen, daher sei sie auch -nicht als Hanover des letzten Augenblicks zu entschuldigen. Bie Rsvisions-rüge ist ebenfalls unbegründet. In der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 20, 175 ff ^79/; BO Recht 1907 Nr 2825; RG- Recht 1928 Nr 2425), der sich der Senat an sch ließt, war 8eit -langem anerkannt, daß insbesondere bei Schiffskollisionen fehler entschuldbar sein können, wenn es sich dabei um Maßnahmen des letzten Augenblicks handelt, also, um solche, die in einemZeitpunkt ausgeführt werden,.in dem ein Zusammenstoß-der Schiffe bereits.-nnvermeidlich, erscheint und: in dem daher ■ erfahrungsgemäß'infolge der eingetretenen Besorgnis und 'Verwirrung -eine ruhige Überlegung und ein;klares Abwägen fehlen. Baß- der fehler- in der-Navigation der auf das ver- spätete. ■■‘Drehen des 5,r nach Backbord zurückzuführen ist- und daß es 'sich bei' der um sin Manöver , des letzten Augenblicks gehandelt hat, hat. das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß festgestellt.; TÖllig sinnlos war dieses Manöver entgegen den Ausführungen der Revision nicht. .Das geht bereits daraus hervor, daß der gerichtliche 3 a c Li v e rstandi'ge :vv^ Kapitän Sachse., •. wie er vor dem .Berufungsgericht bekundet hat,), bei einer Sachlage, wie sie für die Schiffsführung der MJjh vorlag, wahrscheinlich auch den .Befehl ’’voll rückwärts«' hätte, und.. daß auch die Schiffsleitnng des 5" g ein gleiches Signal gegeben hat".. Derartige Signale werden, wenn ein Zusammenstoß unvermeidbar erscheint,’ meist schon de; halb abgegeben, um den befürchteten.Zusammenprall ab zu schwächt 5 ) Bas .Berufungsgericht hatte in seinem ersten Urteil vom 27.-5 Juni 1950, da.s der erkennende Senat durch 'sein Urteil vom 11. Mai 1951.aufgehoben hat, den Rechtsbegriff des adäquaten Kau-^ salzusammenhangs verkannt, wie in dem erwähnten Urteil des er-kennenden Senats des näheren ausgeführt worden ist» Ben damal gerügten Fehler hat das Berufungsgericht An seiner. getzt angergriffenen Entscheidung vom 1 April 1.95.2 nicht ’wiederholt. Es'.' hat allerdings auf S '21 des neuen Urteils, ausgeführt, da.s fesi gestellte späte di inüner drehen des Schiffs 5” m Backbord sei für die Kollision ursächlich gewesen und es sei Schiff sführung dieses Schif f es-, auch s um. Ar e r s c hu Iden a?izure ob: r.&U/. Es möi;e sein, daß es trotz des spaten Hinüherdrehens des Schif] fes 5M ’hä cn;;Backbord nicht;zujder7K011 isi0n ge-1 kommen wäre, wenn das Schiff n;*-cB-t das Rückwärtsmanöver ‘eihgeleitet :hätte'"■und'-■ .dadulchg-h Steven nach Steuerbord gedreht -wäre, sondern .seinen Kurs auf der linken EahrwaSserseite durchgeh alten hätteda dann die beiden Schiff möglicherweise vielleicht do.ch aneinander vorbeigekommen wären oder daß sie dann zu dem mindesten bei einem Aneinandervorüber-gleiten keinem nennenswerten Schäden erlitten .hätten. Bas schließe aber die-:-Ursächlichkeit des späten Hinüherdrehens des 5” nach Backbord für die Kollision nicht aus, da dieses späte Hinuberdrehen die Schiffsführung der zu dem Rückwärtsmanöver veranlaßt habe. Biese Rechte ausführungen des Berufungsgerichts halten im Gegensatz zu denC ^Darlegungen über die Kausalität in der früheren Entscheidung v einer rechtlichen Nachprüfung standi Sie stehen mit den Rechts- AR-:; Grundsätzen im Einklang, die das Reichsgericht zur Frage der ■ daquaten Verursachung in seiner in Bd 102 S 230 der Amtlichen Sammlung abgedruckten -Entscheidung dargelegt .hat« Diese Ent-* ■ Scheidung; des Reichsgerichts betraf den Fall, daß ein Arzty d.er einen Kranken behandelte, dabei schuldhaft einen Fehler 'beging*, dessen'Folgen die Hinzi; Ziehung eines zweiten Arztes notwendig machte, und daß dann auch diesem zweiten Arzt bei der Behandlung ein Fehler unterließ, der einen Vermögensschaden auslöste. Bas Reichsgericht hat in Jener Entscheidung ausgesprochen, die etwaigen Fehler des zweiten Arztes seien durch das ursprüngliche Verschulden des'ersten Arztes adäquat verursacht worden, außer wenn dieser zweite Arzt gegen alle ärztlichen Regeln und Erfahrungen schon die ersten Anforderungen .■ aii ein vernünftiges, gewissenhaftes ärztliches Verfahren im giröblichen Maße außer acht gelassen habe. Bie in Jener Entscheidung dargelegten Rechtsgrundsätze sind sinngemäß weiter dahin zu entwickeln, daß, wenn ein Handeln den Schadenserfolg noch nicht zur notwendigen Folge hatte, es doch dann adäquat kausal ist, wenn es eine gefährliche Lage geschaffen hat, bei der ein auch nur objektives Fehlgreifen mit Schadenserfolg in dem Handeln der Gegenseite erfahrungsgemäß in Rechnung zu stellen war, Biese Voraussetzungen lagen aber nach dem vom Berufungs-* gericht festgestellten Sachverhalt vor. Aus ihm ergibt sich bei Berücksichtigung der dargelegten Rechtsgr.undsätze in der lat, daß das spate Hinüberdrehen des nach Back- bord eine gefährliche Lage heraufbeschworen hatte, die im letzten Augenblick die Schiffsführung der TTB^d^,f zu dem Rückwärtsmanöver- veranlaßt hat und daß der erst etwa dadurch entstandene Schaden somit adäquat kausal auf das schuldhafte Handeln der ■ S'^hiffsführung des • ,?R^fpl M^||^ 5n zurückzuführen ist. Hach äl^edem hat *das Berufungsgericht in dem jetzt angefochtenen Urt8ii den ’Hechtsbegriff des adäquaten Kausalzusammenhangs nicht rnehr verkannt. Ba das angefochtene Urteil auch sonst keinen ent-ac^eidungserheblichen Rechtsfehler enthält,' so war die Revision der Klägerin, Die Kosi Lindenmaier wie geschehen, suruckzuweis'eno enentscheidung beruht auf § 37 ZPO- Schmidt ' •• Birnbach Benkard - Nastelski