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Fiir das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung! Zur Veröffentlichung!
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lc Gesetz: Rechtssatz:
2* Gesetz: Rechtssatz:
HGB § 384 Abs 3.
Die Vorschrift des § 384 Abs 3 HGB ist giebiges Recht und kann insbesondere durch Handelsbrauch ausser Kraft gesetzt werdeno
BGB § 285, 675; HGB § 355«
Die Westfiliale einer Großbank handelt schuldhaft und kann sich auf entschuldbaren Rechts-irrtum nicht berufen, wenn sie die Auskehrung. des Verkaufserlöses von Kundenpapieren verweigert, obwohl der Erlös ihr von ihrer Berliner Zentrale gutgeschrieben worden ist und sie von der Gutschrift in einem Zeitpunkt Kenntnis erhalten hat, in welchem sie über ihr, Guthaben bei der Zentrale noch vor der Bankensperre im Osten hätte verfügen können* Zur Erlangung der Kenntnis von der Gutschrift ist der Eingang der üblichen Buchungsnachricht nicht unbedingt erforderlich, die Kenntnis kann auch nach* Lage des Palles auf anderem Wege, ZoB«, durch die Tagesauszüge, erlangt sein*
Aktenzeichen; .1 ZR 105/51 Urteil des BGH vom 180 Januar 1952
OLG Hamm
I 2R 105/51
Verkündet am
180 Januar 1952
Crunau, Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelleo
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der Kommanditgesellschaft PflBP & Co in Do( RheflHHB Straße vertreten durch ihren persön-Iich haftenden Gesel1schafter Dipl«-Ingo Helmut vm|0 in über
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
gegen
die Aktiengesellschaft B®P, unter der Firma
ihrer DoflHHIB Zweigniederlassung, der Rh®>-R®>-in Do^EI^P, vertreten durch den für die Niederlassung des Landes NordrheinTWestfalen bestellten
Custodian« Prof,
Sch®straße
Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4° Januar 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter ProfaDr«Lindenmaier,
Dr ..Heidenhain, Schmidt, Dr« Birnbach und Wilde
für Recht erkannt:
Das Urteil des 20 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 17., Mai 1951 wird aufgehoben« Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen*
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Von Rechts wegen
Tatbestand;
Die Klägerin beauftragte am 27o Februar 1945 die DolHIHHKZweigniederlassung der beklagten DflMHPP RM 250 000a— Reichsschatzanweisungen 1942 Folge 5 und HM*-»750 $5000 S.--r iRfeichsschatzänweisungen 1942 , * i '' "• • * . • >
Folge 4 <> die sich im Sammeldepot bei der Zentrale der
D^H^ B®P in befanden, bestens zu verkau-
fen o Die Filiale in'DojmP'ieitete die Aufträge an die Zentrale- weiter, die darauf beide Posten am 9o März 1945 veräußerte und den (Gegenwert der Dortmunder Zweigniederlassung in zwei Beträgen gutschrieb« Während diese über die RM 250 000;—- Schatzanweisun-gen alsbald von der Zentrale die Abrechnung erhielt und den entsprechenden Gegenwert an die Klägerin auskehrte, blieb die Abrechnung über den größeren Posten zunächst aus« Erst am 28« Dezember 1945 erhielt die DoflHID Filiale auf ihre Rückfrage von der Zentrale eine Abschrift der Abrechnung’ über den Verkauf der RM 750 000«— Schatz.anweisungen«, Danach waren für diese als Erlös RM 751 937-*50 'erzielt und der Filiale Dortmund unter Abzug -von RM- 2 255?80 Provision RM 749 681,70 gutgebracht, worden« Diese schrieb darauf der Klägerin den letztgenannten Betrag mit‘WertFt M*. für den 11« Marz 1945 gut, jedoch auf einem f,Sperr-konto Beflp" mit der Maßgabe, daß die Klägerin über den Betrag nur insoweit verfügen könne, als die Dortmunder Zweigniederlassung ihn selbst zur freien Verfügung erhalte«
Die Klägerin hat mit der der Beklagten etwa am 15c Januar 1948 zugestellten Klage auf-Auszahlung des Betrages von RM 749 -681,70 (ohne Zinsen) geklagt« Das
LandBericht hat der Klage durch Urteil vom 19 * April 1948 stattgegeben* Hiergegen haben die Beklagte Berufung und die Klägerin Anschlußberufung eingelegt® Mit der Anschlußberufung beantragte die Klägerin die Abänderung des landgerichtlichen Urteils dahin* daß die Beklagte zur Zahlung von DM 74 .968*17 nebst 5 i Zinsen vom 11« März 1945 bis 20® Juni- i948 und 9 $ Zinsen seit dem 21® Juni 1948 verurteilt wird0; Diesem Anträge entspragh das Berufungsgericht in seinem Urteil vom 12, Mai,1949o ‘
Die Beklagte legte Revision beim Obersten Gerichtshof für die britische Zone ein* nahm jedoch die Revision im Schriftsatz vom 17e April 1950 wegen folgender Beträge zurück:
hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von DM.48 729*26 (“ 6,5 f° der Klageforderung)* wovon sie DM 44 980,86 6 #) der Klägerin auf*
Freikonto und DM 3 748*40 (= 0*5 i) auf Anlage-kento gutschrieb und
hinsichtlich der Zinsforderung auf DM 44 980*86 (.Freikonto) in Höhe von
1 3/4 % vom 21. Juni 1948 bis 14* August 1948*
2 io vom 15® August 1948 .bis 13® Juli 1949*
2 1/2 i vom 14? Juli 1949 ab - .
und auf DM 3 748*40 (Anlagekonto) in Höhe von 2 1/2 % seit dem 21® Juni 1948®
Der Oberste Gerichtshof hat die Revision der Beklagten nur bezüglich eines Teiles des 2insanspruches zurückgewiesen, nämlich soweit sich die Zinsen auf
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den Freikontobetrag von DM 44 980,86 beziehen und in Höhe von 9 i für die Zeit seit 21 * Juni 1948 zuge^ sprochen worden sind« Im übrigen hat es das angefoch-tene Urteil - soweit es nicht durch Rücknahme der Revision rechtskräftig geworden ist - aufgehoben und die >&c*Le zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückvehwiesen* Es hat die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Reichsmarkforderung der Klägerin im Verhältnis 10 : 1 umzustellen sei, mißbilligt und ausgeführt, daß nur eine Umstellung auf 6,5 io in Betracht komme, daß aber hinsichtlich der restlichen 5,5 $ der Hauptforderung und der restlichen Zinsänsprüche die Klage möglicherweise aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Verzuges der Beklagten gerechtfertigt sei«
In d'er erneuten Berufungsverhandlung hat die Klägerin nochmals Anschlußberufung eingelegt und nunmehr folgende Anträge gestellt:
1» die gegnerische Berufung zurückzuweisen,
2» auf die Anschlußberufung hin das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5 1/2 i Zinsen von DM 30 000 vom 11 „ Mai 1946 bis 20o Juni 1948 Sowie
9 fo Zinsen von DM 30 000 .seit dem 21 o Juni 1948 sowie : : ?
DM 476 238,91 nebst 4 i Zinsen von DM 446 238,91 seit dem Tage der Rechtshängigkeit zu zahlen«
Die Klägerin hat die mit der Anschlußberufung verlang-
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ten Beträge als Verzugsschaden begehrt und dargelegt * daß sie Anfang 1947 eine Beteiligung bei der GlflHk-0 Dür®| GmbH in Höhe von HM 500 000 hätte erwerben können, wenn sie den Erlös aus dem Verkauf der Reichs-schatzanweisungen verfügbar gehabt hätte« Da der DM-Wert der Gesellschaftsanteile bei diesem Unternehmen dem nominellen Reichsmarkbetrage entspreche, hätte sie jetztohrie den Verzug der Beklagten einen Wert von DM 500 000» Sie habe außerdem durch Aufnahme eines Darlehens für RM 300 000 (am 11« Mai 1946)?' das sie mit DM 30 000 - also im Verhältnis 10 : 1 - habe zurückzahlen müssen, einen Schaden in -Höhe der Differenz zwischen dem Umstellungsverhältnis von 10 : 1 und 10 : 0,65 gehabt» Unter Berücksichtigung der von der Beklagten geleisteten Zahlung (= 6,5 $ der Klageforderung) berechnet sie den ihr entstandenen Schaden auf 476 238,91 DM» Für den Kredit von RM 300 000 habe sie in der Zeit vom 11« Mai 1946 bis 20» Juni 1948 3 1/2 % Zinsen zahlen müssen« Diesen Betrag
verlangt sie ersetzt und vom Währungsstichtag ab 9 ^ von DM 30 000, weil sie in dieser Höhe Debetzinsen bei der Beklagten habe zahlen müssen«
Die Beklagte hat um Klageabweisung und Zurückweisung der Anschlußberufung gebeten*.
Das Oberlandesgericht hat die auf Zahlung der Hauptsumme gerichteten Anträge abgewiesen und Zinsen - als Prozeßzinsen - nur in folgender Höhe zugesprochen;
5 io von DM 48 729? 26 für die Zeit vom 15* Januar 1948 (Rechtshängigkeit) bis zu dem 20* Juni 1948 und 2 1/2 io von 3 748, 4P DM für die Zeit seit dem 21o Juni 1948*
Es hat einen Verzug der Beklagten' verneint, weil die Beklagte sich bei ihrer Zahlungsweigerung in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden habe*
Mit der Revision verfolgt die.Klägerin ihre in -dem zweiten Berufungsrechtszug zuletzt gestellten Anträge weiter, während die Beklagte um -Zurückweisung der Revision bittet*
Entscheidungsgründe:-
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1) Das erste Berufungsirrt eil hatte der Klägerin zugesprochen: DM 74 968,17 nebst 5 % Zinsen vom 11* März 1945 bis 20* Juni 1948 und 9 i Zinsen seit dem 21*Juni 19480 Hiervon sind gewisse Teile durch Zurücknahme der ersten Revision der Beklagten und andere -Teile durch Zurückweisung ihrer Revision rechtskräftig geworden*
Nach Erlaß des Revisionsurteils des Obersten Gerichtshofes waren noch folgende Beträge im Streit befangen:
1* Hauptforderung: DM 26 238,91 (= DM 74. .968,17
minus DM-48 729?26),.
2* Zinsforderung: 5 # von DM 74 968,17 vom 11* März
1945 bis 20* Juni 1948,
9 $ von DM 22 490,51 seit 21* Juni 1948,
6 1/2 # von DM 3 748,40 seit 21,.Juni 1948«
Die Klägerin hat in der zweiten BerufungsVerhandlung von diesen noch, anhängigen Ansprüchen nur die Hauptforderung geltend gemacht, die sie auf DM 476 238,91 nebst Zinsen erhöht hat, während sie. die noch im Streit befangenen Zinsansprüche nicht mehr zur Entscheidung gestellt, vielmehr als einen" neu vorgetragenen Verzugsschaden nur Zinsen von DM 30 000 verlangt hat* Es muß deshalb davon ausgegangen werden, daß in diesem Rechtszuge nur über die im Anschlußbe-rufungsantrage ausdrücklich genannten Zinsen zu befinden ist. Die Verurteilung des Berufungsgerichts, die der Klägerin als Prozeßzinsen ganz andere Zinsbeträge zuspricht, als die Klägerin beantragt hat, geht über das von der Klägerin Begehrte nicht hinaus, denn die Verurteilung hält sich im Ergebnis im Rahmen der Anträge der Klägerin, wenn auch Zinsen zugesprochen worden sind, die in dieser Art nicht beantragt waren*
2') Das Berufungsgericht hat sich in längeren Ausführungen mit der Präge auseinandergesetzt, ob und in welchem Umfange es an die Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes gebunden sei, wonach die Beklagte durch ihre Zahlungsweigerung in Verzug geraten sei0 Soweit die zur Entscheidung stehenden Ansprüche über dasjenige - zulässigerweise (RGZ 25s 309) - hinausgehen, was die Klägerin im ersten Berufungsrechtszug
verlangt hatte, entfällt eine Bindung des Berufungsgerichts ohne weiteres, weil es -hinsichtlich dieser Ansprüche gar nicht zu der im § 565 Aus 2 ZPO vorausgesetzten Aufhebung des Berufungsurteils gekommen ist (RG vom 11 * Mai 1928 ZZP 56, 214; Stein-Jonas-SchÖnke 17oAufl § 565 ZPO Bern II 2 c)0 Anders könnte-e.s bezüglich derjenigen Ansprüche liegen, die bereits der Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof unterlegen haben.- Der Oberste Gerichtshof hatte das erste Berufungsurteil insoweit aufgehoben, als die Verurteilung über den Umstellungssatz von 10 : 0,65 hinausging« Er hatte ferner d.argelegt, daß in dieser Höhe gleichwohl eine Verurteilung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Verzuges in Betracht komme« Hierbei hatte das Revisionsgericht sich ausführlich mit der Präge auseinandergesetzt, ob die Beklagte sich etwa zu ihrer Entlastung auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum (§ 285 BGB) berufen könne« Dies hatte es verneint» Ausgehend von dieser Rechtsauffassung hatte es wegen eines Teiles durcherkannt, indem es näm-
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lieh die Revision der Beklagten-wegen der in Höhe von 9 io von DM 44 980,81 seit dem 21» Juni 1948 zuerkannten Zinsen zurückgewiesen hat« Wegen der- restlichen Ansprüche hatte es die Sache zur Peststellung der Höhe eines etwaigen Schadens der Klägerin an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Das Berufungsgericht hält sich an die Auffassung des Obersten Gerichtshofes, daß die Beklagte in Verzug geraten sei, aus mehreren Gründen
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nicht für gebunden* Wenn es dabei unter anderem dem Gedanken Raum gibt, es könne schon deshalb* an diese Rechtsansicht nicht gebunden sein, weil inzwischen der Bundesgerichtshof an die Stelle des Obersten Gerichtshofes für die britische Zone getreten sei, und weil der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 9* Februar 1951 - I ZR 35/50 - (njw 1951? 398 Linden-maier-Möhring § 285 BGB Nr 1) das Bankverschulden in einem ähnlich liegenden Falle verneint habe, so kann ihm darin nicht gefolgt werden« Die Bindung des Berufungsgerichts aus § 565 Abs 2 ZPO ist eine sich aus der konkreten Gestaltung des einzelnen Rechtsstreits ergebende Rechtsfolge, sie ist unabhängig davon, ob das Revisionsgericht etwa in der Zwischenzeit seine Rechtsansicht in anderen Verfahren geändert hat*
Das vom Berufungsgericht angeführte ältere Schrifttum vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen* Schönke hat in der 17* Auflage des Erläuterungsbuches von Stein-Jonas zur ZPO an der in seiner Schrift von 1934 ausgesprochenen Rechtsmeinung nicht mehr fest-gehalten, will vielmehr eine Ausnahme von der Bindung des Berufungsrichters nur für den Fall gelten lassen, daß das Plenum des Revisionsgerichtes inzwischen in anderem Sinne entschieden habe (aaO Bern II 2 f zu § 565)„ Ob dieser Meinung beizutreten ist, braucht nicht entschieden zu werden, da ein solcher Fall nicht vorliegt* Die Bindung besteht auch unabhängig davon, ob inzwischen im Wege der Änderung der Gerichtsverfassung ein anderes Revisionsgericht als das bisherige zur Entscheidung berufen ist* Denn auch der Bundesgerichts-
hof ist, soweit die Bindung aus § 565 Abs 2 ZPO reicht, als Rechtsnachfolger des Obersten Gerichtshofes in der gleichen Weise gebunden, wie es der Oberste Gerichtshof wäre,1 falls er noch bestände und zur Entscheidung über die vorliegende Revision zuständig wäre (RG JW 1938, 3059 und das zu dem Abdruck bestimmte Urteil des Senats vom 6» November 1951 - I ZR 61/51 -)*
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Eine andere Präge dagegen ist es, ob überhaupt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bindung des Berufungsgerichts an die Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes vorliegen, df.ho also, ob die Verzugsfrage eine "rechtliche Beurteilung ist, welche der Aufhebung zu Grunde gelegt ist”. Der erkennende Senat hat im Urteil vom 6« November 1951 - I ZR 61/51 - die Rechtsansicht abgelehnt, daß das Berufungsgericht auch an die mittelbaren Grundlagen der Aufhebung gebunden sei, und 'hat die Vorschrift des § 565 Abs 2 ZPO dahin ausgelegt, daß das Berufungsgericht denjenigen Rechtsfehler, der zur Aufhebung geführt habe, nicht wiederholen dürfe, daß es im übrigen aber in der rechtlichen Beurteilung frei sei (vgl auch BGH Urt 14o3«1951 - II ZR 2/50 —)o Danach ist ein Unterschied zu machen zwischen der rechtlichen Beurteilung des Revis-ionsge-richts, die zur Aufhebung, und derjenigen, die zur Zurückverweisung geführt hato Der Aufhebung des ersten Berufungsurteils hat hier nur die Reöhtsansicht des Obersten Gerichtshofes zu Grunde gelegen, daß das Be-^ rufungsgericht die Klageforderung nicht im Verhalt-' nis 10 : 1, sondern-nur im Verhältnis 10 s 0,65 hätte umstellen dürfen* Die weiteren Ausfüh-
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rungen des Revisionsgefichts über den Verzug der Beklagten und die sieh daraus etwa ergebenden Schadensersatzansprüche der Klägerin haben dagegen nicht zur Aufhebung, sondern zur Zurückverweisung geführt, sie waren mithin,, wenn man dieser Auslegung des § 565 Abs 2 ZPO folgt, für den Berufungsrichter nicht bindend * Diese:.' Ansicht steht im Einklang mit dem Urteil des Reichsgerichts in DR 1942, 1237 f, wo ausgesprochen ist, daß die Bindung des Berufungsrichters sich auf diejenigen Rechtssätze und ihre Anwendung auf den Pall beschränke, die 1„) Beurteilungen des Berufungsgerichts für rechtsirrtümlich erklären und 2*) hieran wegen der Erheblichkeit des Punktes die Folge der Aufhebung des Urteils knüpfen.,
II.
Io) In der Sache selbst hatte die Beklagte, wie das Berufungsgericht feststellt, ihre Zahlungsverweigerung in der Vorkorrespondenz damit begründet, daß der Verkaufsauftrag der Klägerin mangels Erstattung einer Ausführungsanzeige nicht durch Selbsteintritt der Beklagten ausgeführt worden sei, sondern daß ein gewöhnliches Kommissionsgeschäft Vorgelegen habe, bei dem das Risiko der Beschlagnahme des Verkaufserlöses den Auftraggeber treffe, sowie ferner., daß auch im Verhältnis zwischen Filiale und Zentrale einer Bank das sogenannte Deckungsprinzip gelte, daß also die beklagte Filiale zur Gutschrift des Verkaufs-
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eriöses nur verpflichtet sei, wenn sie über den ihr von der im Osten belegenen Zentrale gutgeschriebenen Betrag noch vor der Zerreissung des Filialnetzes hat te verfügen können« Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, daß dieser Standpunkt zwar objektiv unzutreffend sei, daß er aber nach dem Stande der Rechtsprechung in der in Betracht kommenden Zeit, nämlich in den Jahren 1946 und 1947? vertretbar gewesen sei, ohne daß der Beklagten dies als Verschulden angerechnet werden könne* Diese Darlegungen sind nicht frei von Rechtsirrtum«
2« ^ Müßte man davon ausgehen, daß die Beklagte den Verkaufsauftrag der Klägerin durch Selbsteintritt ausgeführt hat, so hätte die Beklagte den Kaufpreis der. Wertpapiere als Käuferin geschuldet* Das Risiko des Deckungsgeschäftes ginge dann eindeutig zu Lasten der Beklagten und, auf''die Frage, welche Bedeutung dem Ausbleiben der Buchungsanzeige über den Verkaufspreis von RM 751 937?50 zukommt, würde es dann überhaupt nicht ankommen (OG-HZ 2, 81 /ßX/)* Indessen handelt es sich hier nicht darum, wie die wirkliche Rechtslage war, vielmehr kommt es für die Frage der zu dem Schadensersatz verpflichtenden schuldhaften Zuwiderhandlung der Beklagten gegen ihre Vertragspflichten nur darauf an, ob die Beklagte ohne. Verschulden annehmen durfte, der Selbsteintritt sei nicht wirksam erklärt* Insoweit hat das Berufungsgericht im Anschluß an das Urteil des Senats vom
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9o Februar 1951 (NJW 1951? 398) zutreffend ausgeführt? die Beklagte habe sich wegen ihrer Rechtsansicht«, der Selbsteintritt sei trotz der Bestimmung unter Ziff 29 AGB erst mit der Erstattung der Ausführungsanzeige bewirkt«. auf die führenden Erläuterungsbücher zu dem Handelsgesetzbuch berufen können«, Daß der „Oberste Gerichts hof von dieser durchaus als herrschend zu bezeichnenden Rechtsansicht später bewusst abweichen würde (OGHZ 2,
81 /88/; 4? 209 /2137)9 konnte die Beklagte nicht voraus sehen« Nun hat allerdings die Beklagte nachträglich«, nämlich am 28«, Dezember 1945? der Klägerin eine formu-larmassige Ausführungsanzeige übersandt? die unter normalen Umständen als Erklärung des Selbsteintrittes gemäß Ziff 29 AGB angesehen werden konnte« Gleichzeitig hat aber die Beklagte mit Schreiben vom gleichen Tage? das auf diese "Abrechnung" Bezug nimmt? der Klägerin mitgeteilt, daß sie den Gegenwert für die Wertpapiere der Klägerin nicht vorbehaltlos? sondern lediglich auf
einem Sperrkonto mit der Maßgabe gutschreiben könne?
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daß über das Konto nur insoweit verfügt werden könne? als der Beklagten die Beträge zur freien Verfügung ständen.* Damit war der Ausführungsanzeige eine Erläu-terung gegeben worden? welche es ausschloß? sie als Erklärung des Selbsteintritts der Beklagten aufzufassen., Unter dem Gesichtspunkt des Verzuges oder mindestens der schuldhaften Vertragsverletzung der Beklagten* worauf es hier allein ankommt? muß daher.ihr•Verhalten sc beurteilt werden? als ob sie den Auftrag der Klägerin nicht durch Selbsteintritt? sondern als ge-
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wohnlicher Kommissionär ausgeführt hätte*
3.) Hun bestimmt aber § 384 Abs 3 HGB, daß der Kommissionär dem Kommittenten für die Erfüllung des Geschäfts hafte, wenn er ihm nicht zugleich mit der Ausführungsanzeige den Dritten namhaft macht, mit dem er das Geschäft abgeschlossen hat* Diese Bestimmung gilt nach allgemeiner Auffassung auch für den Pall, daß der Kommissionär überhaupt nicht mit einem Dritten abgeschlossen hat (Schmidt-Rimpler, Kommissionsgeschäft in Ehrenbergs Handbuch 5o .Bd S 956 ff; Gadow HGB Anm 33a zu § 384; Koenige-Teich-mann-Köhler HGB 4» Aufl Anm 8 .zu § 384; Baumbach-Duden HGB 8„ Aufl Bern 6 C zu § 384)o Diese Selbst-haftung hat gerade für den Pall Bedeutung, daß ein Selbsteiniritt vom Kommissionär nicht rechtswirksam erklärt worden ist; er haftet dann ähnlich wie beim Selbsteintritt für die Erfüllung des Geschäfts, so wie er es als ausgeführt angezeigt hat (DÜringer-Hachenburg-Lehmann HGB Anm 85, 92 zu § 384)o Ein solcher Pall ist hier an sich gegeben, da der Selbsteintritt als nicht wirksam erklärt anzusehen ist und eine Benennung des Dritten-, durch die Beklagte nicht stattgefunden hat*. Die Vorschrift des § 384 Abs 3 HGB ist aber dispositives Recht und kann insbesondere auch durch einen entgegenstehenden Handelsbrauch ausser Kraft gesetzt werden (RGZ 112, 149 /l5l7)* Das Oberlandesgericht hat in seinem ersten Urteil vom 12* Mai 1949 (Seite 12) unterBezugnahme auf eine
entsprechende Bemerkung bei Baumbach-Duden HGB 6«Aufl Anm 3 zu § 384 angenommen, daß für den Wertpapierhan-del ein solcher die Anwendung des § 384 Abs 3 HOB ausschließender Handelsbrauch bestehe« Das Berufungsgericht hat sich in seinem jetzt angefochtenen Urteil mit dieser Frage nicht befasst und auch keine diesbezüglichen Feststellungen getroffen« Sollte sich daher die Haftung der Beklagten nicht schon aus den weiterhin zu erörternden G-ründen ergeben, so wird das Berufungsgericht auch prüfen müssen,* ob die Beklagte etwa dadurch in Verzug geraten ist, daß sie ihre sich möglicherweise aus § 384 Abs 3 HGB ergebende Verpflichtung nicht erfüllt hat« .
4o) Bei Annahme einer gewöhnlichen Verkaufskommission und bei Ausscheidung der Selbsthaftung aus § 384 Abs 3 HGB fragt es sich mithin, ob die Beklagte schuldhaft handelte, wenn sie nach den Umständen des Falles und unter Berücksichtigung des damaligen Standes von Hechtslehre und Rechtsprechung die Zahlung unterließ« In den Jahren 1946 und 1947 wurde bei der Beurteilung der sogenannten steckengebliebenen Banküberweisungen im Anschluß an das Urteil des Reichsgerichts in RGZ 108,
210 überwiegend die Auffassung vertreten, daß ungeachtet der einheitlichen Rechtspersönlichkeit einer Großbank auch im Verhältnis zwischen Zentrale und Filiale oder zwischen mehreren Filialen derselben Bank das sogenannte Filialdeckungsprinzip gelte«
Daraus wurde gefolgert, daß wegen der durch die Zonentrennung und Bankenschließung in der Ostzone ein- '
getretenen Zerreißung des Filialnetzes die Westfilialen zur Gutschrift nur verpflichtet•seien, wenn sie über den von einer Ostfiliale oder der im Osten gelegenen Zentrale ihnen gutgeschriebenen Betrag noch hätten verfügen können (BGH Urt vom 9» Februar 1951 - I ZR 55/50 -)» Der Senat hatte im Urteil vom 9<>Fe-bruar 1951 über einen Fall zu erkennen., in welchem der Wertpapierverkaufsauftrag am 11<■ April 1945 bei einer Bankfiliale in Lübeck erteilt , der Verkauf am 18o April 1945 bei der Zentrale in Berlin durchgeführt worden war und die Berliner Zentrale ihre Tätigkeit am 21., April 1945 eingestellt hatte» Ähnlich lag der im Urteil vom 1» Juni 1951 - I ZR 120/50 entschiedene Fall, wo bei einer Banküberweisung die Berliner Zentrale ihre Zweigniederlassung im Westen am 18c April 1945 erkannt hatte» In beiden Fällen waren die Gutschriftsanzeigen der Berliner Zentrale erst Monate nach dem Zusammenbruch bei der Westfiliale eingegangen» Der' Senat hat in diesen Fällen den Einwand der Bank, sie habe nicht zu zahlen brauchen, weil sie keine verfügbare Deckung mehr erhalten habe, als einen entschuldbaren Rechtsirrtum anerkannt» Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von den vorgenannten Fällen nicht unwesentlich dadurch, daß der Verkauf der Wertpapiere in Berlin bereits am 9« März 1945 stattgefunden hat, und daß der Verkaufserlös, dessen Auskehrung die Klägerin verlangt hat, der beklagten Westfiliaie von ihrer Berliner
Zentrale ebenfalls am 9. März 1945 gutgeschrieben worden ist* Die Zerreißung des Filialnetzes hat zweifelsfrei erst Ende April 1945 stattgefunden, konnte •
ten über die Berliner Gutschrift nicht beeinträchtigen. Die Beklagte beruft sich aber darauf, sie habe ,
- anders als im Falle des Verkaufes der RM 250 000 Reichsschatzanweisungen 1942 Folge 3 - vor der Zerrei ssung des Filialnetzes keine Buchungsnachricht aus Berlin erhalten und habe aus diesem Grunde über die Berliner Gutschrift vom 9* März 1945 nicht mehr verfügen können (vgl Ulmer SJZ 1947, 244 f; Barz Betriebsberater 1947, 94)« Nun ist es zwar richtig, daß im Giroverkehr für den V.ermÖ gensüb er gang zwischen zwei selbständigen Banken, die miteinander im Kontokorrentverkehr stehen, die Gutschrift der konto- • führenden Stelle genügt, daß es also einer Benachrichtigung der Empfangsstelle von der Gutschrift an sich nicht bedarf (vgl OGHZ 1, 298 J30±7 rait Nachweisen), Für das Filialdeckungsverhältnis zwischen Zentrale und Filiale derselben Bank kann naturgemäß nichts anderes gelten« Da aber die seit dem 9a März 1945 an sich vorhandene Deckung der Beklagten solange nichts nutzte, als sie nicht tatsächlich darüber verfügen konnte, muß die Frage so gestellt werden, ob die Beklagte, weil sie infolge des Ausbleibens der Buchungsnachricht keine Kenntnis von der Buchung hatte und deshalb über dieses Guthaben nicht verfügen
also als solche die Verfügungsraöglichkeit der Beklag-
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konnte., vorwurfsfrei den Standpunkt vertreten durfte, sie habe keinen realisierbaren Gegenwert erhalten und sei deshalb zur Gutschriftterteilung nicht ver-
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pflichtet« Für die Beantwortung dieser Frage müssen alle Umstände des Falles herangezogen werden« In den vore? wähnten beiden Urteilen des Senats vom 9* Februar 1951 und 1« Juni 1951 konnte, weil die Gutschriften in Berlin nur wenige Tage vor der Zerreis-sung des Filialnetzes stattgefunden hatten, schon wegen dieser zeitlichen Umstände von einer Verfügungsmöglichkeit der Westfilialen über das Berliner Guthaben in der Tat nicht mehr die Rede sein« Diese besondere Lage ist hier nicht gegeben« Die Klägerin hat aber im Schriftsatz vom .1« Oktober 1948 vorgetragen, daß^ die Abrechnung und Abstimmung der Konten der Beklagten mit der Berliner Zentrale täglich erfolgt sei und daß täglich die Tagesäuszüge hierüber von Berlin an die Beklagte gesandt worden seien« Daraus folgert die Klägerin, daß die Beklagte durch Vergleich der Höhe der einzelnen Gutschriften mit dem Auftrag der Klägerin, insbesondere angesichts der nicht alltäglichen Höhe des für die Klägerin bestimmten Betrages, erkannt habe oder hätte erkennen müssen, daß sie von ihrer Zentrale Deckung für den Auftrag der Klägerin.erhalten habe« Das Berufungsgericht ist hierauf nicht eingegangen« Dieser Punkt ist aber erheblich, denn wenn die Tagesauszüge der Beklagten sugegangen sind und erkennen ließen,.daß der Verkaufs-
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erlös aus dem streitigen Auftrag der Beklagten in Berlin gutgeschrieben war* so ist auch vom Standpunkt des Filialdeckungsprinzips aus nicht einzusehen, wie solchenfalls die Beklagte ihre Verpflichtung zur Gutschrift hätte leugnen können« Denn für die Realisierbarkeit der Deckung, auf die es nach der Lehre vom. Filialdeckungsprinzip ankommt, genügt die Kenntnis von der Gutschrift, gleichgültig, ob diese Kenntnis durch die übliche Buchungsnachricht oder auf anderem Wege vermittelt worden ist* Unterläßt die Bank trotz Kenntnis eine Verfügung über ihr Ostguthaben* so geht der spätere Verlust zu ihren Lasten (Ulmer SJZ 1948, 24l)o Zu dieser Präge bedarf es daher weiterer tatrichterlicher Aufklärungen, um entscheiden zu können, ob die Beklagte ihren Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis mit d:er Klägerin nicht nur objektiv, sondern auch schuldhaft zuwidergehandelt hat*,
Dagegen kann es - entgegen der Auffassung' der Revision - nicht genügen, daß die Beklagte nur ihren jeweiligen Kontostand (Tagessaldo) bei der Berliner Zentrale kannte« Diese Kenntnis ermöglichte ihr zwar, über entsprechende Beträge zu verfügen, sie besagte aber nichts darüber, daß sie gerade für das vorliegende Geschäft Deckung erhalten hatte« Ebenso genügt es nicht, daß sie erst.im Dezember 1945 nachträglich die Gutschriftanzeige erhielt und damit erfuhr, daß sie bereits vor der Bankenschließung im Osten Deckung
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erhalten hatte* Denn in diesem Zeitpunkt war die Deckung für sie nicht mehr realisierbar«
5o) Die Revision macht auch mit Recht geltend, das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob die Beklagte sich in ausreichendem Maße um 'das Schicksal des Verkaufsaufträges der Klägerin gekümmert habe* Insoweit fällt auf, daß die Beklagte in ihrem Schreiben vom 24c September 1947 im letzten Absatz zugesteht, sie habe in der zweiten Hälfte des März 1945 wegen des Verkaufserlöses keine Rückfragen in Berlin gehalten, obwohl nach ihrem Schriftsatz vom 3c Februar 1948 mindestens telefonische Brkundigun-gen noch möglich waren,. Darüber, ob und wann Rückfragen seitens der Beklagten in Berlin überhaupt stattgefunden haben, oder ob die Zeitumstände solche Rückfragen etwa unmöglich gemacht haben, fehlen tatrichterliche Feststellungen« Sie sind aber erforder-.'.ich nicht nur zur Beurteilung der Verzugsfrage, sondern auch zur Prüfung der Frage, ob die Beklagte alles getan hatte, was ihr angesichts der nicht unerheblichen Höhe der auf dem Spiele stehenden Werte und angesichts der Zeitumstände auf Grund des Bankvertrages hätte zugemutet werden können« Dabei werden auch die Verhältnisse geprüft werdent müssen., die im damaligen Zeitpunkt infolge der Kriegsereignisse in DotfBIBk bestanden, '
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Aus allen diesen Gründen konnte das angeföchte-* -e Urteil keinen Bestand haben» Die Sache mußte vielehr zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das erufungsgericht zurückverwiesen werden, das auch oer die Kosten der Revision zu entscheiden haben wird
Lindenmaier Birnbach * Schmidt
Br»Heidenhain ist wegen Beurlaubung an der Unterzeichnung verhindert«
Lindenmaier
' Wilde