BGH · I ZR 105/05 vom 13.03.2006
Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.
Leitsatz / Zusammenfassung
EGZPO § 26 Nr. 8 Sind Gründe für die Zulassung einer Revision dargelegt, mit welcher ein 20.000 € übersteigender Wert der Beschwer geltend gemacht werden soll (§ 26 Nr. 8 EGZPO), ist ein Zulassungsgrund aber nur für einen Teil des Streitstoffs gegeben, ist die Revision hierauf beschränkt zuzulassen, auch wenn der verbleibende Wert der Beschwer unter 20.000 € liegt. Dies gilt auch, wenn der nach § 26 Nr. 8 EGZPO maßgebliche Wert der Beschwer sich erst aus einer Addition des Werts von rechtlich selbständigen Ansprüchen ergibt. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 18. Mai 2005 insoweit zugelassen, als das Berufungsgericht in den Fällen 2, 5, 7 und 8 ein die geltend gemachten Schadensersatzansprüche minderndes Mitverschulden der Versicherungsnehmer des Klägers verneint hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist zulässig. Der Umstand, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer in keinem der noch in Rede stehenden selbständigen Schadensfälle den nach § 26 Nr. 8 EGZPO maßgeblichen Betrag von 20.000 € übersteigt, steht dem nicht entgegen. BGHZ 154, 288, 291), mit welcher ein 20.000 € übersteigender Wert der Beschwer geltend gemacht werden soll (§ 26 Nr. 8 EGZPO), ist ein Zulassungsgrund aber nur für einen Teil des Streitstoffs gegeben, ist die Revision hierauf beschränkt zuzulassen, auch wenn der verbleibende Wert der Beschwer unter 20.000 € liegt. v. 30.11.2005 - IV ZR 214/04 Tz. 5, 7), sondern auch dann, wenn der nach § 26 Nr. 8 EGZPO maßgebliche Wert der Beschwer sich aus einer Addition des Werts von rechtlich nicht zusammenhängenden Ansprüchen ergibt wie im hier gegebenen Fall der objektiven Klagehäufung. 4 Legt die Nichtzulassungsbeschwerde Zulassungsgründe für rechtlich selbständige Ansprüche dar, wird deren Wert zur Bemessung des Werts der Beschwer nach § 26 Nr. 8 EGZPO zusammengerechnet. von der Revision geltend zu machenden Werts der Beschwer ist unabhängig davon, ob sich dieser aus einem einheitlichen Streitgegenstand oder aus der Addition rechtlich selbständiger Ansprüche ergibt. Legt die Nichtzulassungsbeschwerde zu einem 20.000 € übersteigenden Wert der Beschwer Zulassungsgründe dar, ist sie zulässig. Auf die Frage, ob der einzelne Streitgegenstand (aus einer objektiven Klagehäufung), hinsichtlich dessen ein Zulassungsgrund gegeben ist, einen 20.000 € übersteigenden Wert hat, kommt es nicht an. Dem Wortlaut des § 26 Nr. 8 EGZPO ist nicht zu entnehmen, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde, die sich mit abtrennbaren, einer beschränkten Revisionszulassung zugänglichen Teilen des Prozessstoffs befasst, deren Wert zusammengerechnet die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO übersteigt, unzulässig ist, weil der Wert des jeweiligen Teils unter dieser Grenze liegt (vgl.