BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 104/91
Verkündet am:
18. März 1993 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
BlHIBBAI S^
schäftsführer Ulf
__ GmbH, vertreten durch die
und Rainer Bfl BeflH
Ge-
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
und
gegen
Safl
Straße
Bärbel
Consult GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Straße flA, BoBS
Klägerin und Revisiönsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Teplitzky,
Dr. Mees, Dr. v. Ungern-Sternberg und Starck
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Februar 1991 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil der Beklagten entschieden worden ist (Aussprüche zu I, 3, II und ill).
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die in Deutschland ansässigen Parteien streiten (noch) über Auskunfts-, Provisionsabrechnungs-, Buchauszugs- und Provisionsansprüche bezüglich von der Beklagten in der Zeit ab 1984 mit dem Verkauf ihrer KunststoffProdukte in Saudi-Arabien getätigter Geschäfte.
Am 22. November 1980 schlossen die Beklagte einerseits und die Klägerin sowie die Mo||HHi
andererseits einen "Vertretungsvertrag", nach dem der Klägerin für die Vertretung und den Vertrieb der Produkte der Beklagten in eine Provision von 10 % des
Auftragswertes zustehen sollte und in dem es weiter u.a. heißt, daß das Vertragsverhältnis deutschem Recht unterliegen solle und Erfüllungsort und Gerichtsstand Düsseldorf sei.
Unter dem 1. August 1982 schlossen die Beklagte und die AflHm BflHHIHBi Trading & Contracting Div. einen als "Exclusive Agency Contract" bezeichneten Vertrag, nach dem die Beklagte die Firma
zu ihrem alleinigen Agenten bestellte und ihr eine Provision von 1 % zusagte. Weiter war vorgesehen, daß alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag beigelegt werden sollten durch das "Committee of Settlement of Commercial disputes in SflB
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Bei einem Gespräch am 8. Februar 1983 vereinbarten die damaligen Geschäftsführer der Parteien, einen neuen Vertrag abzuschließen. Der damalige Geschäftsführer der Klägerin hatte einen solchen Vertrag unter Verwendung eines Vordrucks des saudi-arabischen Handelsministeriums ("Contract of Agency") bereits entworfen und überließ hiervon zwei Exemplare der Beklagten zur Prüfung und Unterzeichnung. Nach dem Vertragstext sollte die Klägerin auf die Dauer von drei Jahren gegen eine Provision von 10 % Generalrepräsentantin der Beklagten in für Sportböden sein. Nach Art. 19
des vorgedruckten Textes sollten Streitigkeiten aus dem Vertrag durch das "competent committee for settlement of commercial disputes" geklärt werden. Gemäß Art. 20 sollte auf den Vertrag das saudi-arabische Recht anwendbar sein. Die Beklagte Unterzeichnete den Text und ließ die Art. 19 und 20 unverändert. An drei Stellen des Vertragsformulars, die mit Bleistiftkreuzen gekennzeichnet waren, blieben Daten offen, die die Klägerin einsetzen sollte. Der damalige Geschäftsführer der Klägerin Unterzeichnete den Vertragstext und trug dabei nicht nur die drei fehlenden Daten nach, sondern änderte Art. 19 und 20 dahin ab, daß deutsches Recht gelten und Gerichtsstand und Erfüllungsort Düsseldorf sein sollte. Die Parteien streiten darüber, ob diese beiden Änderungen mit Einverständnis der Beklagten erfolgt sind. Mit Schreiben vom 29. September 1986 erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin vorsorglich die Kündigung sämtlicher Vertragsverbindungen .
Die Klägerin, die ihre Ansprüche auf den rückdatierten "Contract of Agency" vom 1. Januar 1983 stützt, hat vorgetragen, die Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf sei
vereinbart worden. Die entsprechenden Änderungen des Vertragstextes nach dessen Unterzeichnung durch die Beklagte und vor der Unterzeichnung durch die Klägerin seien auch auf Wunsch der Beklagten zustande gekommen. Bei sechs Geschäften benötige sie keine Auskünfte. Aus diesen Geschäften stehe ihr eine Provision von insgesamt 507.224,62 DM zu.
Die Beklagte hat die internationale Unzuständigkeit der angerufenen Gerichte gerügt und hilfsweise Klageabweisung beantragt. Sie hat behauptet, die Abänderungen in dem Vertrag vom 1. Januar 1983 in Art. 19 und 20 seien abredewidrig erfolgt.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung ist teilweise erfolgreich gewesen; das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Erteilung von Auskunft, Provisionsabrechnung und Vorlage eines Buchauszugs bezüglich in der Zeit vom 1. Januar 1984 bis zu dem 31. Dezember 1986 in Sl^B-AflÜBl mit dem Verkauf ihrer Kunststof fProdukte "Rfli ■■■" getätigter Geschäfte mit Ausnahme von sechs im einzelnen bezeichneten Objekten verurteilt? im übrigen hat es den Rechtsstreit zur Sachentscheidung über den geltend gemachten Zahlungsanspruch an das Landgericht zurückverwiesen und die weitergehende Klage abgewiesen.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage in vollem Umfang.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - ausgeführt: Die Internationa-le Zuständigkeit der deutschen Gerichte ergebe sich aus deren örtlicher Zuständigkeit für die geltend gemachten Ansprüche aus den handelsvertreterrechtlichen Beziehungen der Parteien. Sie sei nicht durch eine zwischen den Parteien wirksam vereinbarte ausländische Zuständigkeit entfallen.
Der Vertretungsvertrag vom 22. November 1980 bestimme Düsseldorf zu dem Gerichtsstand. Nach dem Vorbringen der Klägerin sei später eine hiervon abweichende Vereinbarung nicht getroffen worden; der "Contract of Agency" vom 1. Januar 1983 sei von der Klägerin - wie diese behaupte - mit telefonischem Einverständnis der Beklagten gegenüber der formularmäßigen Bestimmung der Zuständigkeit des saudi-arabischen Komitees dahin geändert worden, daß Gerichtsstand und Erfüllungsort Düsseldorf sei. Auch der Sachvortrag der Beklagten ergebe nicht, daß die Zuständigkeit des vorerwähnten Komitees vereinbart worden sei. Eine derartige Vereinbarung sei mithin mangels dahingehender Einigung der Parteien im "Contract of Agency" vom 1. Januar 1983 nicht enthalten. Sie ergebe sich auch nicht aus dem "Exclusive Agency Contract" vom 1. August 1982. Dieser Vertrag sei, wie sich aus seinem Text und den weiteren Umständen ergebe, nicht zwischen den Parteien, sondern zwischen der mHHB AflBi Trading & Contracting Div. Sfl/Rfl und der Beklagten geschlossen worden. Die danach gegebene Zuständigkeit der deutschen Gerichte werde auch nicht durch ein mögliches Ungültigwerden des
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ursprünglichen Vertrages vom 22. November 1980 beeinflußt, da auch in diesem Fall keine Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts begründet worden sei.
In der Sache sei der Streitfall nach deutschem Recht zu beurteilen, da sich angesichts des Sitzes der Parteien in Deutschland aus der Gesamtheit der Umstände die engere Bindung der handelsvertreterrechtlichen Beziehungen an Deutschland ergebe (Art. 28 Abs. 1 und 2 EGBGB), im übrigen im Vertrag vom 22. November 1980 deutsches Recht gewählt worden sei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Eine hiervon abweichende Rechtswahl (saudi-arabisches Recht) sei auch im "Contract of Agency" vom 1. Januar 1983 mangels dahingehender Einigung nicht getroffen. Eine Kündigung des in Rede stehenden Vertrages sei erst zu dem 31. Dezember 1986 erfolgt.
Hieraus ergebe sich zugleich, daß die geltend gemachten Auskunfts-, Abrechnungs- und Buchauszugsansprüche unbegründet seien, soweit sie die Zeit nach der Vertragsbeendigung beträfen.
Für den vorangegangenen Zeitraum seien die Ansprüche dagegen begründet, da die Klägerin für das Gebiet von Saudi-Arabien Bezirksvertreterin gewesen sei und damit sowohl für Direktgeschäfte als auch für ohne ihre Vermittlung zustande gekommene Geschäfte Provisionsansprüche habe, zu deren Durchsetzung Auskunft, Abrechnung und Buchauszug erforderlich seien. Bezüglich der beziffert geltend gemachten Provisionsansprüche aus sechs näher bezeichneten Geschäften in Sfli-Am sei eine abschließende Entscheidung wegen des Erfordernisses einer Beweisaufnahme und der Notwendigkeit,
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den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vorbringen zu geben, nicht möglich und die Sache wegen fehlender Sachdienlichkeit einer eigenen Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfang stand.
1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß eine die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte abändernde Vereinbarung der Parteien nicht wirksam getroffen worden sei. Den Ausführungen des Berufungsgerichts dazu kann nicht in allen Punkten und nicht im Ergebnis beigetreten werden.
a) Nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, in dem schriftlichen (zurückdatierten) "Contract of Agency" vom 1. Januar 1983 sei keine wirksame Vereinbarung der Zuständigkeit des saudi-arabischen Komitees erfolgt. Die Klägerin hat nach den getroffenen Feststellungen den Vertragstext mit dem vorformulierten Text in Art. 20 betreffend die Zuständigkeit des saudi-arabischen Komitees nicht unterzeichnet, so daß eine schriftlich niedergelegte Vereinbarung nicht zustande gekommen ist.
b) Soweit die Revision meint, das Berufungsgericht habe übersehen, daß sich die Parteien mündlich wirksam auf den vorgegebenen Text des Vertragsvordrucks geeinigt hätten, kann ihr nicht beigetreten werden.
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Zwar hat die Beklagte in erster Instanz vorgetragen, die Parteien seien sich darüber einig gewesen, daß Grundlage des Vertragsverhältnisses mit Wirkung ab 1. Januar 1983 der englisch-sprachige Text sei; bereits die mündlich getroffene Einigung über die Wirksamkeit dieses Vertrages reiche dazu aus, diesen in Kraft zu setzen, Schriftform sei nicht vorgeschrieben gewesen. Dazu hat die Beklagte in der Berufungsinstanz vorgetragen, über den Vertrag sei (in Form des englischen Textes) vollständige Einigung zwischen den Parteien erzielt worden; mit der Eintragung der noch fehlenden Daten und der Unterzeichnung durch die Klägerin sei der Vertrag endgültig wirksam geworden (GA II 340/341). Ohne Rechtsverstoß hat aber das Berufungsgericht demgegenüber aus der Tatsache, daß die Klägerin den die gerichtliche Zuständigkeit regelnden Art. 20 gegenüber dem Vordruck verändert hat, hergeleitet, daß der "Contract of Agency" zwischen den Parteien in der Fassung des englischen Textes vom 1. Januar 1983 mit dem formularmäßig vorgesehenen Art. 20 nicht wirksam zustande gekommen sei. Angesichts der vorliegenden schriftlichen Textfassung des Vertrages wäre es auch Sache der Beklagten gewesen, im einzelnen darzulegen und gegebenenfalls unter Beweis zu stellen, inwiefern die Parteien darüber einig gewesen seien, daß es auf die schriftliche Fixierung des Vertrages nicht hätte ankommen sollen und der Vertrag schon durch die behauptete mündliche Verständigung zustande gekommen sei (§ 154 Abs. 2 BGB).
c) Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgegangen, daß die Zuständigkeit des saudi-arabischen Komitees zwischen den Parteien auch nicht durch den "Exclusive Agency Contract" vom 1. August 1982 vereinbart worden sei. Partei des
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genannten Vertrages sei außer der Beklagten nicht die Klägerin, sondern ein in ansässiges, nicht mit der Klägerin
gleichzusetzendes Unternehmen gewesen. Das Berufungsgericht hat dazu erwogen, das habe auch so sein müssen, da der Vertrag unstreitig geschlossen worden sei, damit die deutsche Beklagte, den saudi-arabischen Bestimmungen folgend, einen saudi-arabischen "agent" habe vorweisen können. Das werde durch die Präambel des Vertrages, die auf die vorerwähnten Bestimmungen Bezug nimmt, bestätigt. Auch die vereinbarte Provision von nur 1 % gegenüber 10 % im voraufgegangenen Vertretungsvertrag und im später verhandelten "Contract of Agency" zeige, daß der in Rede stehende Vertrag vom 1. August 1982 kein Vertrag zwischen den Parteien gewesen sei.
Bei dieser Beurteilung hat das Berufungsgericht jedoch den unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten unberücksichtigt gelassen (§ 286 ZPO), die Parteien, die Klägerin handelnd durch ihren damaligen Geschäftsführer Leiber, seien sich darüber einig gewesen, daß die Regelung gemäß dem Vertrag vom 1. August 1982 an die Stelle des Vertrages vom 22. November 1980 habe treten, letzterer also vollständig habe abgelöst werden sollen (GA I 196, GA II 331, 332, 348, 349). Dem hätte das Berufungsgericht nachgehen müssen. Zwar spricht nach den bisher getroffenen Feststellungen gegen eine solche Ablösungsvereinbarung, daß nach ihr ein Provisionssatz von nur 1 % gelten sollte, während in dem vorangegangenen wie in dem späteren Vertrag jeweils 10 % vereinbart waren. Auch inhaltlich ergibt der in Rede stehende Vertrag für die behauptete Ablösung keinerlei Hinweis. Das Berufungsgericht konnte die Sachlage abschließend jedoch nur prüfen, wenn es von dem angebotenen Zeugenbeweis Gebrauch
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machte und den Zeugen Reichel zu dem Vortrag der Beklagten vernahm. Deshalb kann in dem derzeitigen Verfahrensstadium auch nicht entscheidend auf die Erwägung der Revisionserwi-derung abgestellt werden, daß die Frage, ob zwischen den Parteien die Zuständigkeit des saudi-arabischen Komitees vertraglich vereinbart worden ist, deshalb unerheblich sei, weil auch bei Zugrundelegung der von der Beklagten behaupteten Vereinbarung die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht derogiert worden sei.
2. Mit Erfolg wendet sich die Revision des weiteren gegen die dem angefochtenen Urteil zu Grunde liegende Annahme (vgl. BU 25 Abs. 4), daß von der Anwendbarkeit des Vertretungsvertrages vom 22. November 1980 auszugehen sei, da der Vertrag vom 1. Januar 1983 nicht wirksam zustande gekommen und derjenige vom 1. August 1982 irrelevant sei. Das Berufungsgericht hat den Vertretungsvertrag vom 22. November 1980 der Beurteilung der gegen die Beklagte verfolgten Ansprüche zugrunde gelegt (BU 26 Abs. 4), obwohl die Beklagte behauptet hatte, daß die Parteien diesen Vertrag einverständlich aufgehoben hätten. Das beanstandet die Revision zu Recht. Das Fernschreiben des früheren Geschäftsführers Leiber der Klägerin vom 17. Juni 1986 spricht für eine vereinbarungsgemäße Auflösung des Vertrages vom 22. November 1980 in vollem Umfang. Im Gegensatz hierzu hat das Berufungsgericht die Auflösung auf Geschäfte außerhalb Saudi-Arabiens beschränkt (BU 23 letzter Absatz) und nur im übrigen sein Fortbestehen angenommen. Dem steht nicht nur die Erklärung
in dem vorerwähnten Fernschreiben entgegen, die eine Aufspaltung insoweit keineswegs zuläßt, sondern auch der Umstand, daß nach dieser Erklärung Ansprüche aus dem Vertre-
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tungsvertrag vom 22. November 1980 angesichts der vorausgesetzten Wirksamkeit des Contracts of Agency vom 1. Januar 1983 nicht mehr in Betracht kamen. Zwar ist nicht ausgeschlossen, daß die Tatsache der Unwirksamkeit der Vereinbarung vom 1. Januar 1983 die Wirksamkeit der den Vertretungsvertrag vom 22. November 1980 betreffenden Auflösungsvereinbarung berührt, bei der die Parteien von der Wirksamkeit der Vereinbarung vom 1. Januar 1983 ausgegangen waren. Dies hat das Berufungsgericht jedoch nicht geprüft.
Ferner gewinnt auch in diesem Zusammenhang die unter Beweis gestellte Behauptung der Beklagten Bedeutung, daß der "Exclusive Agency Contract" vom 1. August 1982 in vollem Umfang an die Stelle der Vereinbarung vom 22. November 1980 getreten sei.
III. Demgemäß war das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als zu dem Nachteil der Beklagten entschieden worden ist, und die Sache im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Piper
Teplitzky
Mees
v. Ungern-Sternberg
Starck