BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
.O R mm URTEIL Verkündet am
24. November 1978 Zug,
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftostelle
in dem Rechtsstreit
der ViBHB / vertreten durch den
Generaldirektor H. SMWMi und das Vorstandsmitglied H.
, BflBfcstraße diese wiederum ver-
treten durch die bevollmächtigte Generalagentur Carl Rfli
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
die Firma D^HI, DMM-U]
GmbH & Co., vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter, die
pMBBP GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer, TflVweg 0,
GmbH, verleg m»
2. die Firma PI
treten durch ihren Geschäftsführer, H
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Merkel, Rebitzki und Dr. Zülch
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 20. Juli 1977 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Im- und Exportfirma Gebrüder
BflHH hatte am 22. Mai 1975 bei der Beklagten zu 1 eine Partie "Dipentene" eingelagert. Am 22. Juli 1975 stellte die Beklagte eine Fehlmenge von 90.588 kg fest, die auf eine Undichtigkeit in dem Lagertank der Beklagten zurückzuführen ist. Die Klägerin ist zusammen mit anderen Versicherern Lagerversicherer der Firma und hat die-
sen Schaden mit DM 64.423,45 vergütet, deren Erstattung sie gemäß § 67 WG von den Beklagten verlangt. Sie hat dargelegt und behauptet, der Tank müsse schon bei Übernahme der Ware undicht gewesen sein. Die Beklagte habe auch ver-
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säumt, die amtliche Überprüfung des Tanks gemäß der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF vom 18. Februar 1960
i.d.F. vom 5. Juni 1970 (BGBl I, 689) rechtzeitig zu veranlassen. Die Prüfungsfrist sei bereits im Mai 1974 abgelaufen gewesen, die Beklagte habe die Prüfung aber erst im November 1974 beantragt. Hätte sie den Antrag rechtzeitig gestellt, meint die Klägerin, so wäre die Prüfung ordnungsmäßig vorgenommen, das Leck entdeckt worden und der Schaden nicht eingetreten. Die Beklagte hätte auch Messgeräte für den Flüssigkeitsstand anbringen müssen. Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin DM 64.423,45 nebst 5 % Zinsen seit dem 1. August 1975 zu zahlen.
Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt und sich auf die Lagerbedingungen der Beklagten zu 1 berufen, nach deren § 20 c diese für Leckagen und Tankbruch nicht haftet.
Sie haben unter näherer Darlegung bestritten, daß der Tank zur Zeit der Einlagerung bereits undicht gewesen sei. Der Schaden wäre nach ihrer Ansicht auch bei früherer amtlicher Überprüfung nicht entdeckt worden, da noch eine Kontroll-messung am 9. Juli 1975 keine Hinweise auf das Leck erbracht hätte.
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Das Landgericht hat die Klage wegen wirksamer Freizeichnung der Beklagten abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, der Schaden sei dadurch entstanden, daß ein Teil der eingelagerten Flüssigkeit aus dem Tank ausgelaufen sei. Die genaue Lage der Stelle, an der der Tank undicht geworden sei, und die Ursache der Undichtigkeit seien unaufgeklärt geblieben. Die Ansicht des Sachverständigen von Glasenapp, die Flüssigkeit sei wahrscheinlich im Bodenbereich ausgetreten, dürfe als zutreffend angesehen werden, da die HBBBBI-Werke, wie die Beklagte vorgetragen habe, ohne die genaue Ursache gefunden zu haben, einen neuen Boden auf den alten eingebracht und am Mantel verschweißt hätten und der Tank darauf dicht gewesen und bei der amtlichen Prüfung im November 1975 auch mangelfrei befunden worden sei.
Die Beklagte hafte für den entstandenen Schaden nicht, weil sie sich auf den Haftungsausschluß gemäß § 20 c ihrer AGB berufen könne. Diese Klausel sei auch unter Berücksichtigung des AGB-Gesetzes rechtswirksam. Sie entspreche mit einigen Abweichungen der seit Jahrzehnten in allen Bedingungen der HMHBBI Lagerhalter enthaltenen Regelung. Sie verstoße auch nicht gegen den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung der §§ 417, 390 HGB. Die Lagereinrichtungen gehörten zwar allein in den Einfluß und Verantwortungsbereich des Lagerhalters. Gerade im Hinblick auf die Entlastungsmöglichkeit der §§ 417, 390 HGB sei es aber nicht schlechthin unangemessen, wenn für verdeckte Mängel an den Lagereinrichtungen von vornherein festgelegt werde, daß dem Lagerhalter die Entlastung jedenfalls zugute kommen solle. Die Klausel modifiziere nur die gesetzliche Regelung in der Richtung auf eine ihr innewohnende Konsequenz und sei deshalb mit ihr vereinbar. Schließlich sei dazu von Bedeutung, daß die Kundin der Beklagten, die Firma Gebrüder bMH, sich gegen das Risiko
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von Lagerschäden habe versichern können und dies auch getan habe. Da die Klägerin und die anderen beteiligten Versicherer den Schaden auch ersetzt und damit anerkannt hätten, daß die Firma Gebrüder BMHI sich im Rahmen des im Wirtschaftsleben Üblichen mit dem Haftungsausschluß einverstanden erklärt habe, müsse die Klägerin den Haftungsausschluß gegen sich gelten lassen. Dabei sei im Streitfall noch zu beachten, daß nach § 20 f der AGB der Beklagten die Vereinbarung einer über die Bedingungen hinausgehenden Haftung der Beklagten gegen besondere Vergütung möglich gewesen sei. Diese Möglichkeit sei als eine Art von Ersatz für eine Versicherung anzusehen. Es sei sachgemäß, den einzelnen Kunden zu überlassen, ob und wie sie das durch den Haftungsausschluß gegebene Risiko abdecken wollten. Der Zusammenhang des Haftungsausschlusses mit den Lagerkosten und der Versicherung mache deutlich, daß die Haftungsbeschränkung nicht gegen die guten Sitten verstoße.
Allerdings könnten sich die Beklagten auf den vertraglichen Haftungsausschluß nicht berufen, wenn sie dadurch gegen Treu und Glauben verstießen, vor allem, wenn der Beklagten zu 1 oder ihren leitenden Angestellten ein grobes Verschulden anzulasten wäre. Dafür gebe der Sachverhalt aber nichts Ausreichendes her. Das Alter des Tanks sei kein Grund für außergewöhnliche Maßnahmen gewesen, weil auch andere alte Tanks der Beklagten trotz ihres Alters bis in neueste Zeit in einwandfreiem Zustand gewesen seien. Deshalb genüge es, daß die Beklagte den Tankinhalt monatlich prüfe. Bei einem Tank der bis dahin niemals einen Schaden gehabt habe und bei einer Lageranlage von etwa 180 Tanks, bei der ein solcher Schaden niemals vorgekommen sei, könne es nicht als nachlässig im Sinne eines Organisationsverschuldens und je-
denfalls nicht als grob nachlässig angesehen werden, wenn nur eine monatliche Routinekontrolle durchgeführt werde. Der Sachverständige habe dargelegt, daß am 9. Juli eine buchmäßige Fehlmenge von 716 kg = 0,56 % festgestellt worden sei, die er aber als vertretbar und keinesfalls als Hinweis auf eine Leckage bezeichnet habe. Angesichts dieser Meinung des Sachverständigen sei es jedenfalls kein grobes Verschulden, daß die Beklagte nach dieser Feststellung noch nichts veranlaßt habe; zu demal sie immerhin nach 13 Tagen - also nicht wie gewöhnlich in ihrem Betrieb erst nach einem Monat - erneut kontrolliert und hierbei die Leckage erkannt habe.
Die Beklagte habe allerdings energischer auf die amtliche Untersuchung des Tanks drängen können und sollen. Wenigstens objektiv, falle ihr ein Verstoß gegen die Vorschriften der Verordnung vom 5. Juni 1970 (BGBl I 698) zur Last. Sie hätte die Prüfung bereits im Mai 1974 veranlassen müssen. Die Unterlassung, so führt das Berufungsgericht weiter aus, dürfte aber nicht ursächlich für den Schaden gewesen sein. Es spreche nichts dafür, daß die amtliche Untersuchung im Mai/Juni 1974 eine drohende Leckage zutage gefördert hätte: Erst durch den zwischen dem 9. und 22. Juli entstandenen Verlust sei die Undichtigkeit bemerkbar geworden und selbst die daraufhin angestellten Untersuchungen hätten nicht einmal die Feststellung ermöglicht, welche Ursache die Undichtigkeit gehabt habe und wo sie sich genau befunden habe. Hiernach könne nicht angenommen werden, daß die fristgemäße amtliche Untersuchung geeignet gewesen wäre den Schaden zu verhüten.
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II. Die dagegen gerichtete Revision hat keinen Erfolg.
1. Die Revision erklärt ausdrücklich, sie bekämpfe nicht die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, die den Haftungsausschluß für "verdeckte Mängel an den Lagerund Umschlagseinrichtungen" betreffende Klausel des § 20 c der AGB der Beklagten sei grundsätzlich wirksam. Dieser Beurteilung kann zugestimmt werden. Die dazu vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen sind jedenfalls insoweit rechtsbedenkenfrei, als dabei auf die Übereinstimmung mit einem in Hamburg geltenden Handelsbrauch abgestellt und auf die dem Einlagerer gemäß § 20 f der AGB der Beklagten offengehaltene Möglichkeit verwiesen wird, eine über die Bedingungen hinausgehende Haftung gegen besondere Vergütung zu vereinbaren (vgl. BGHZ 33, 216, 220).
2. Dagegen greift die Revision das Berufungsurteil insoweit an, als das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten auf diesen Haftungsausschluß als nicht gegen Treu und Glauben verstoßend angesehen hat. Zutreffend geht sie davon aus, daß nach ständiger Rechtsprechung auf einen solchen Haftungsausschluß sich nicht berufen kann, wer den unmittelbaren Schaden durch eigenes grob fahrlässiges Verhalten oder durch ein solches seiner leitenden Angestellten verursacht hat (vgl. BGH MDR 1963, 110, 111). Ein solches Verschulden hätte nach Ansicht der Revision bejaht werden müssen, weil die Beklagte die Partie Dipentene in einem Tank eingelagert hat, für den
- unstreitig - trotz Ablaufs der Frist des § 16 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) eine amtliche Prüfung nicht durchgeführt worden war.
Indessen kommt es auf die Frage des Verschuldens nicht an, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die gerügte Unterlassung für den Schaden nicht ursächlich geworden ist. Zu Unrecht zieht die Revision im Hinblick auf die Wendung im Berufungsurteil (S. 8 2. Absatz), die Unterlassung "dürfte" nicht ursächlich für den Schaden gewesen sein, die Absicht einer entsprechenden Feststellung in Zweifel. Denn das Berufungsgericht schließt daran die Darlegung seiner Gründe für die Verneinung der Ursächlichkeit an und kommt anschließend zu der etwaige Zweifel beseitigenden Schlußfeststellung, es könne danach nicht angenommen werden, daß die fristgemäße amtliche Untersuchung geeignet gewesen wäre, den Schaden zu verhüten. Soweit die Revision der Verneinung der Ursächlichkeit entgegenhält, es widerspreche der Lebenserfahrung und sei unwahrscheinlich, daß der in der Zeit vom 9. bis 22. Juli 1975 entstandene Verlust bei einer amtlichen Untersuchung unentdeckt geblieben wäre, läßt sie außer acht, daß diese Untersuchung fristgerecht im Mai 1975 hätte stattfinden müssen, und zu diesem Zeitpunkt der nach der Bekundung des Sachverständigen von Glasenapp selbst noch dem Messergebnis vom 9. Juli 1975 nicht zu entnehmende Schaden im Mai 1975 erst recht nicht hätte festgestellt werden können. Soweit das Berufungsgericht seine Feststellung auch damit abstützt, selbst die nach dem 22. Juli 1975 angestellten Untersuchungen (des Sachverständigen von Glasenapp und der H^BB®-Werke) hätten weder Lage noch Ursache des Lecks klären können, beruft sich die Revision ohne Erfolg darauf, es seien keinerlei Feststellungen über Art und Umfang der amtlichen Prüfung getroffen worden; insbesondere könne nicht angenommen werden, daß die vom Sachverständigen vorgenommene Untersuchung einer amtlichen Prüfung gemäß VbF entspreche. Das Berufungsgericht hatte nach dem Vorbringen in der Tatsacheninstanz und der Dar-
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Stellung des Untersuchungsablaufs im Gutachten keinen Anlaß für die Annahme, der nach Entdeckung der Undichtigkeit mit der Feststellung der Verlustursache beauftragte Sachverständige habe dabei die anerkannten Regeln der Technik außer acht gelassen. Die Erwägung, die amtliche Prüfung nach VbF könne von der Methode des Gutachters abweichen, kann als neuer Tatsachenvortrag in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden; im übrigen hätte es insoweit - in der Tatsacheninstanz - näherer Darlegung bedurft.
3. Die Revision macht auch ohne Erfolg geltend, die Beklagte könne sich deshalb nicht auf die Freizeichnungsklausel berufen, weil sie nach Überschreitung der Prüfungsfrist (Mai 1974) den Tank habe stillegen müssen. In eine "verbotene Anlage" habe die Beklagte Dipentene nicht füllen dürfen. Wäre dies richtig, so wäre allerdings die Feststellung mangelnder Kausalität des Unterbleibens der amtlichen Prüfung, soweit es sich um die rechtzeitige Entdeckung des Lecks handelt, für die Entscheidung unerheblich, weil bei der dann notwendig gewesenen Einlagerung in einen anderen Tank der Schaden nicht entstanden wäre. Indessen führen die maßgeblichen Vorschriften der VbF nicht zu der von der Revision vertretenen Auslegung. Zwar darf nach § 18 Abs. 3 VbF eine prüfungsbedürftige Anlage erst nach Aushändigung der Prüfbescheinigung in Betrieb genommen werden. Das darin liegende Verbot bezieht sich aber lediglich auf die erste Inbetriebnahme, nicht jedoch auf Fristüberschreitung bei einer der anschließenden wiederkehrenden Prüfungen. Für eine andere Auslegung ergibt sich aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 2 VbF, soweit dort Prüfung und Prüfbescheinigung vor der Inbetriebnahme erwähnt werden kein Anhalt. Gegen eine Stillegungs-
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- io -
pflicht bereits in Betrieb genommener Anlagen bei Versäumung einer Wiederholungsprüfung spricht insbesondere Satz 3 des § 18 Abs. 3 der VO, wonach selbst die Feststellung des Prüfers, daß sich die Anlage nicht in ordnungsgemäßem Zustand befindet, nicht ohne weiteres den Betreiber zur Stillegung verpflichtet, vielmehr die Aufsichtsbehörde nach Anzeige durch den Sachverständigen die gemäß § 9 Abs. 3 der VO erforderlichen Entscheidungen trifft (vgl. auch § 20 Abs. 2 und 3 der VbF). Daraus ergibt sich jedenfalls, daß der Besitzer der Anlage dann, wenn sich noch keine Mängel gezeigt haben, sondern lediglich die Prüfungsfrist überschritten ist, nicht ohne weiteres zur Stillegung verpflichtet ist. Auch ist aus der Tatsache, daß § 22 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 18 Abs. 1 der Verordnung bezüglich von Prüfungen eine Strafandrohung enthält, zu entnehmen, daß das öffentliche Interesse durch Erzwingung der Prüfung, nicht dagegen durch automatische Stillegung gewahrt werden sollte. Diese Auslegung steht im Einklang mit den praktischen Notwendigkeiten und den wirtschaftlichen Bedürfnissen. Denn sie nötigt nicht zur Stillegung von Anlagen von erheblichem wirtschaftlichem Wert wegen bloßer Fristüberschreitung, die im Einzelfall durchaus auch auf betriebsfremde Gründe, wie auf Überlastung der Prüfungsbehörde,zurückzuführen sein kann - nach Behauptung der Beklagten liegt es im Streitfall so -; sie genügt auch im Hinblick auf die Strafdrohung dem durch die VbF geschützten öffentlichen Interesse.
Die Revision war danach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
v. Gamm
Alff
Merkel
Rebitzki
Zülch