BGH · I ZR 104/76 vom 23.01.1978

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Leitsatz / Zusammenfassung

"Kurt P4MB von der Industrie- und Handelskammer zu Berlin öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Schmuckdiamanten ".Der Beklagte hat auch die Kosten der Berufungs- und der Revisionsinstanz zu tragen. Sie streiten in erster Linie darüber, ob der Beklagte zur Werbung, insbesondere in einer von ihm herausgegebenen Broschüre mit dem Titel "Wissenswertes für den Diamantkauf", bestimmte Bezeichnungen und Abkürzungen verwenden darf, mit denen er sich als besonders fachkundig auf dem Gebiet der Edelsteine, insbesondere der Diamanten, darstellen will. Ferner beanstandet der Kläger, daß der Beklagte, der von der Industrie- und Handelskammer zu Berlin zu dem vereidigten Sachverständigen für Schmuckdiamanten öffentlich bestellt worden ist, auf diese Bestellung an der Vorderfront des Hauses, in dem sich sein Ladengeschäft befindet, mit einem etwa 60 x 60 cm großen Schild hinweist. Auch diese Bezeichnung verwendet der Beklagte für sich und seine Ehefrau im Rahmen der geschäftlichen Werbung. Der Kläger hat beim Landgericht beantragt, den Beklagten zu verurteilen, bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 500.000,— DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, oder Ordnungshaft es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit dem Verkauf von Schmuckwaren zu werben: Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und zur Begründung - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - vorgetragen: Die Art der Anbringung des Schildes, mit dem er auf seine öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger hinweise, sei nach der Sachverständigenordnung zulässig. Was die Bezeichnung "Gemmologe" betreff so sei diese Berufsbezeichnung von der Bundesanstalt für l beit als Aufstiegsberuf in der Schmuck- und Edelsteinbranc und die Deutsche Gemmologische Gesellschaft durch das Bundesinstitut für Berufsbildungsforschung als Ausbildungsträger für den Aufstiegsberuf des Gemmologen anerkannt. Dagegen hat der Beklagte Berufung eingelegt, in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht jedoch erklärt, daß er die Berufung zurücknehme, soweit zu dem Klageantrag 5 und im Urteilsausspruch des Landgerichts zu I Ziff.5 mit der Berufung zunächst das Verbot angegriffen worden sei, auf einem Hinweisschild hinter dem Namen Kurt Pohland die Buchstaben "GDF” zu verwenden. Hinsichtlich des Klageantrages zu 5 hat es den Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, "auf seine Tätigkeit als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Schmuckdiamanten mit einem Schild hinzuweisen, auf dem hinter seinem Namen die Buchstaben ”G.D.F." aufgeführt sind”. Gemäß § 18 Abs. 2 der Berliner Sachverständigenordnung sei dem Sachverständigen eine Werbung mit seiner öffentlichen Bestellung verboten; Hinweisschilder eines öffentlich bestellten Sachverständigen dürften nach einem Rundschreiben Nr. 3/62 vom November 1962 der Industrie-und Handelskammer Berlin "keinen Hinweis auf die sonstige berufliche oder gewerbliche Tätigkeit des Sachverständiger enthalten". Mai 1976 hatte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers, nachdem der Beklagte seine Berufung zu Ziffer I 5 nur insoweit zurücknehmen wollte, als sie die Berechtigung zur Führung der Buchstabenfolge G.D.F. auf einem solchen Schild betraf, den Antrag gestellt, dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen, soweit er die Berufung zurückgenommen habe. Dies durfte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler dahin verstehen, daß der Kläger der Rücknahme im erklärten Umfange zustimme und daß er darüber hinaus den Antrag stelle, dem Beklagten, der sich durch die Beschränkung der Berufungszurücknahme auf das Verbot, jene Buchstaben zu verwenden, berühmt hatte, jenes Schild ohne diese Buchstabenfolge in dem konkreten Zusammenhang führen zu dürfen, die Werbung mit dem Hinweisschild auch für den Fall zu verbieten, daß dieses die beanstandete Buchstabenfolge "G.D.F.” nicht enthalte. Zu Recht geht das Berufungsgericht auch - in Übereinstimmung mit dem Landgericht - davon aus, daß nach § 18 der in Rede s.tehenden Sachverständigenordnung die Sachverständigentätigkeit und die eigene gewerbliche Tätigkeit des Sachverständigen streng zu trennen, und insbesondere Hinweise auf die Sachverständigentätigkeit nicht als Vorspann oder zur Förderung des Gewerbebetriebes benutzt werden dürfen. Mit Erfolg rügt die Revision aber die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage, ob im Streitfall das Schild hinreichend von der übrigen Werbung und vom Geschäftslokal des Beklagten abgesetzt sei (§ 286 ZPO). Die Fotografie ergibt vielmehr, wie das Landgericht im einzelnen dargelegt hat, daß die Werbung für das Ladengeschäft sich nicht nur über die Schaufensterfront, sondern auch an beiden Seiten über die sich anschließenden Eckpfeiler des Hauses erstreckt, wo auf der linken Seite das Schild angebracht ist. Das Berufungsurteil läßt auch nicht erkennen, weshalb es die Würdigung im landgerichtlichen Urteil, das Schild sei Bestandteil der die Hausfront insgesamt überziehenden Werbefläche und bestimme den Gesamteindruck dieser Fläche mit, nicht für zutreffend hält. Eine Auseinandersetzung damit wäre insbesondere auch deshalb zur Rechtfertigung seines Standpunktes erforderlich gewesen, weil, worauf das Landgericht noch hätte hinweisen können, die gesamte Hausfassade - abgegrenzt zu den Nachbarläden - sich einheitlich in Verputz und Farbe darstellt, was zusätzlich darauf hinzi weisen geeignet ist, daß zwischen dem Schild und dem Geschäftslokal ein Zusammenhang besteht. Prozessual genügte insoweit jedoch nicht eine Wiederherstellung des landgericl liehen Urteils, weil dieses sich, wie erörtert, lediglich auf das Schild einschließlich der Buchstaben GDF bezog. Bei der Prüfung dieser Frage durfte das Berufungsgericht nicht, wie geschehen, den Bestandteil "geprüfter Diamantfachmann” mit der Begründung außer Betracht lassen, dieser Teil sei bereits unter Ziffer 6 des Urteils-auspruchs verboten worden. Das Berufungsgericht hat zu Ziffer 6 festgestellt, die Bezeichnung ’’geprüfter Diamantfachmann” führe das angesprochene Publikum in wettbewerbswidriger Weise in die Irre (§§ 1, 3 UWG), weil ein durch staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung nachgewiesenes Fachwissen von einem Grade erwartet werde, das den Standard andere Juweliere deutlich überrage, wovon nach dem Klagevortrag (15 Tage Fortbildungsunterricht, dazu Korrespondenzkurs mit 300 Fragen aus dem Gebiet der Diamantkunde) in Wahrheit nicht gesprochen werden könne. Sachgerecht und zutreffend dagegen erscheinen im Hinblick auf die hier allein anstehende Frage der Irreführungsgefahr die Ausführungen im Landgerichtsurteil, daß der Zusatz ”GDE” in der Bezeichnung ’’geprüfter Diamantfachmann GDE” nicht aufklärend wirke, weil dem breiten Publikum nicht bekannt sei, Auch die weitere Erwägung des Landgerichts, daß dadurch die Irreführun unter Umständen verstärkt werde, weil dies als ein besonders exklusiver Titel erscheinen könne, der auf eine über die mit dem Bestandteil "geprüfter Diamantfachmann" verbun dene Wertvorstellung noch hinausgehende Qualifikation hin-weise, macht sich der Senat zu eigen. Mit Recht rügt die Revision insoweit mange hafte Tatsachenfeststellung und Verletzung des § 3 UWG mi der Begründung, das Berufungsgericht habe weder festgestel an welche Verkehrskreise sich die damit betriebene Werbung richte, noch wie sie von den angesprochenen Verkehrskreise aufgefaßt werde, noch ob die ermittelten Vorstellungen in Übereinstimmung stünden mit den festgestellten Tatsachen. Wenn das Berufungsgericht dazu ausführt, das Wort Gemmolog werde, wenn man vom Vorbringen des Klägers ausgehe, zwar n intern von der Bundesanstalt für Arbeit und vom Bundesinstitut für Berufsforschung benutzt, aber auch der Gebrauch interner Drucksachen müsse sprachlich verständlich sein un erlaube Rückschlüsse auf seine Verständlichkeit in den Kre sen der sachbearbeitenden Bediensteten der Bundesanstalt u: des Bundesinstitutes, so wird damit weder auf die von der Werbung des Beklagten angesprochenen Verkehrskreise, nämli das mit den Bediensteten dieser Fachbehörden nicht identis allgemeine Publikum, abgehoben, noch wird damit festgestel was die tatsächlich in Betracht kommenden Verkehrskreise m dieser Bezeichnung für Vorstellungen verbinden, noch ob di Vorstellungen zutreffen. Die hier allein in Rede stehende Verbindung der Abkürzung "DGemG" mit der Bezeichnung "Gemmologe" erweckt jedenfalls, darin ist dem Landgericht zuzustimmen, beim Ge brauch im Rahmen der Werbung eines Juweliers bei einem nicht ganz unerheblichen Teil des Publikums einen irreführenden Eindruck dahin, der so Werbende sei - ähnlich wie bei der Bezeichnung "geprüfter Diamantfachmann GDE" -ein Fachmann, dessen Fachwissen den Standard seiner als Juweliere tätigen Mitbewerber in besonderer Weise übertreffe. Es reicht jedoch für die Anwendung des § 3 UWG aus, daß ein rechtlich nicht ganz unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise der umstrittenen Bezeichnung diese Bedeutung entnimmt. Da die von der Deutschen Gemmologischen Gesellschaft vermittelte Ausbildung zwar unstreitig das Fachwissen der Teilnehmer fördert, andererseits aber nach Voraussetzungen und Umfang gegenüber den sich auf andere Weise fortbildenden Juwelieren keinen solchen Vorsprung vermittelt, daß der durch die umstrittene Bezeichnung bei einem Teil der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Eindruck eines den Standard der Mitbewerber erheblich überragenden Fachwissens gerechtfertigt wäre, muß die Verwendung dieser Bezeichnung als Mittel der Werbung im Wettbewerb unter Juwelieren als eine irreführende Angabe im Sinne des § 3 UWG beurteilt werden. Soweit das Berufungsgericht demgegenüber hervorhebt, es bestehe ein allgemeines Interesse, auch der Kunden, an der Fortbildung von Juwelieren auf dem hier in Frage stehenden Gebiet, und die von den beiden Gesellschaften angebotenen Fortbildungskurse seien weder minderwertig noch die "verliehenen Titel" käuflich oder in sonstiger Weise zu beanstanden, so mag dies als richtig unterstellt werden.

Zitierte Normen

Schlagwörter

GesellschaftFrageBerufungsgerichtJuwelierSchildKlägerBezeichnungWerbung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein UWG § 3 "Gemmologe DGemG" Zur Frage der Verwendung von Abkürzungen, die auf die Zugehörigkeit zu einem Fachverband hinweisen, im Rahmen der Werbung eines Juweliers. BGH, Urt. v. 23. Januar 1978 - I ZR 104/76 - KG Berlin LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF z IM NAMEN DES VOLKES I ZR 104/76 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 23. Januar 1978 Zug, Justizhauptsekrets als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Kaufmanns und Juweliers Ernst K^|p, Inhaber der Firma NtfP K^Äetraße 16, Bi Kläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. und gegen den Juwelier Kurt P > -Platz 8 » Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 1978 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Schwerdtfeger für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. Mai 1976 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Berufung des Beklagten stattgegeben und der weitergehende Antrag des Klägers zu dem Anspruch I 5 abgewiesen worden ist. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 25. Juni 1975 wird in vollem Umfang zurückgewiesen. Ferner wird der Beklagte verurteilt, bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 500.000,— DM, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit dem Verkauf von Schmuckwaren zu werben: mit dem Hinweisschild "Kurt P4MB von der Industrie- und Handelskammer zu Berlin öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Schmuckdiamanten ". Der Beklagte hat auch die Kosten der Berufungs- und der Revisionsinstanz zu tragen. Von Rechts wegen / Tatbestand Die Parteien sind Wettbewerber im Uhren- und Schmuck-waren-Einzelhandel. Sie streiten in erster Linie darüber, ob der Beklagte zur Werbung, insbesondere in einer von ihm herausgegebenen Broschüre mit dem Titel "Wissenswertes für den Diamantkauf", bestimmte Bezeichnungen und Abkürzungen verwenden darf, mit denen er sich als besonders fachkundig auf dem Gebiet der Edelsteine, insbesondere der Diamanten, darstellen will. Ferner beanstandet der Kläger, daß der Beklagte, der von der Industrie- und Handelskammer zu Berlin zu dem vereidigten Sachverständigen für Schmuckdiamanten öffentlich bestellt worden ist, auf diese Bestellung an der Vorderfront des Hauses, in dem sich sein Ladengeschäft befindet, mit einem etwa 60 x 60 cm großen Schild hinweist. Der Beklagte ist auch als freier Sachverständiger tätig und weist in seiner Werbung darauf hin. Ferner ist er Mitglied der "Gesellschaft deutscher Edelsteintag - Juweleninstitut e.V." (früher: "Gesellschaft der Edelsteinfreunde"). Dieses - private - Institut bietet einen Ausbildungslehrgang an. Die Kurse umfassen in einem vierstufigen "Diamant-Zyklus" insgesamt 15 Tage Fortbildungsunterricht und einen "Diamant-Korrespondenzkurs", in dem etwa 300 Fragen aus dem Fachgebiet der Diamentenkunde schriftlich auszuarbeiten sind. Nach Ablegung einer "Großen Fachprüfung Diamanten" verleiht die Gesellschaft an die Teilnehmer das Prädikat "Geprüfter Diamant-Fachmann GDE". Diese Bezeichnung verwendet der Beklagte im Rahmen seiner Werbung. Der Beklagte ist ferner Mitglied der "Deutschen Gemmologischen Gesellschaft", die ebenfalls eine Ausbildung dieser Art anbietet. Sie verleiht nach dem Ausbildungsprogramm 1975 an Lehrgangs- k teilnehmer, die nach dem Besuch von 3 einwöchigen und 2 zweiwöchigen Lehrgängen (jeweils 5 Unterrichtstage) und der Absolvierung eines auf 6-12 Monate bemessenen Fernrepetitoriums eine "Gemmologische Fachprüfung" ab-legen, den Titel "Gemmologe DGemG". Auch diese Bezeichnung verwendet der Beklagte für sich und seine Ehefrau im Rahmen der geschäftlichen Werbung. Der Kläger beanstandet die darauf bezogene Werbung, soweit diese im Klageantrag konkret bezeichnet ist, als irreführend. Grundmangel der gesamten Ausbildung, so führt der Kläger aus, sei die geringe Dauer. Der Zusatz GDE sei Abkürzungen anderer privater Organisationen nicht vergleichbar. Auch die Bezeichnung "Gemmologe DGemG" führe irre. Es bestehe die Gefahr, daß Mitbewerber, um sich ihre geschäftlichen Möglichkeiten zu erhalten, zu Nachahmungen griffen, so daß der Gebrauch von werbewirksamen Fantasietiteln für jede kleine Fortbildung um sich greifen werde, falls diese Bezeichnung für zulässig gehalten werde. In der geschäftlichen Werbung müßten auf "löge" endende Bezeichnungen akademisch ausgebildeten Personen Vorbehalten bleiben. Auch die betroffenen Verkehrskreise hielten die Werbemethoden der Deutschen Gemmologischen Gesellschaft für bedenklich und lehnten sie ab. Die von der Deutschen Gemmologischen Gesellschaft e.V. verliehenen Titel seien sogar, wie die Verpflichtungserklärungen der Absolventen zeigten, von der Gesellschaft entziehbar, was bei der Bezeichnung eines anerkannten Ausbildungs- oder Aufstiegsberufes undenkbar sei. 2 Der Kläger hat beim Landgericht beantragt, den Beklagten zu verurteilen, bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 500.000,— DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, oder Ordnungshaft es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit dem Verkauf von Schmuckwaren zu werben: 1. "Sachverständiger für Edelsteine und Uhrenhandelswert"; 2. "Sachverständiger für Edelsteine"; 3. "Diamant-Sachverständiger"; 4. "Herr Kurt wird als Sachverständiger für Diamant-Wertbestimmung, Edelstein-Echtheitsbestimmung und Uhrenhandelswert tätig"; 5. mit dem Hinweisschild "Kurt P^iBl G.D.F., von der Industrie- und Handelskammer zu Berlin öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Schmuckdiamanten 6. "geprüfter Diamant-Fachmann"; 7. "Gemmologe DGemG"; 8. "geprüfter Diamant-Fachmann GDE"; 9. betreffend Brigitta PtfH^ a. "Gemmologin DGemG"; b. "Sachverständige für Edelsteinbestimmung". Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und zur Begründung - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - vorgetragen: Die Art der Anbringung des Schildes, mit dem er auf seine öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger hinweise, sei nach der Sachverständigenordnung zulässig. Die übrigen Zusätze seien 6 nicht unzulässig. Da die Berufsbezeichnung "Juwelier" nicht geschützt sei und sich auch Juwelier nennen könne, wer ohne die im Handwerk sonst vorgeschriebene Berufsausbildung eine zehnjährige Tätigkeit in der Juwelierbranche nachweise, wisse der Kunde nicht, welcher Grad an Fachkunde ihn bei einem Juwelier erwarte. Er, der Beklagte und seine Ehefrau, hätten sich durch konsequente Weiterbildung unter anderem durch Besuch der genannten Ausbildungsgänge, Spezialkenntnisse angeeignet. Sie dürften sich deshalb zu den bedeutenden Fachleuten in Deutschland rechnen. Deshalb sei eine Werbung mit Zusätzen, die auf die erworbenen Qualifikationen hinwiesen, angemessen. Irreführend und unlauter seien derartige Hinweise nicht. Denn sie seien keine Scheinbezeichnungen und erweckten auch nicht den Eindruck staatlicher oder behördlich anerkannter Prüfungen, da in solchen Fällen der Zusatz "staatlich geprüft" üblich sei. Die Buchstabenzusätze "GDE" und "DGemG" führten nicht irre weil sie eine ähnliche Wirkung hätten, wie die Zusätze BD/ VDI, RIM, VHH usw. Was die Bezeichnung "Gemmologe" betreff so sei diese Berufsbezeichnung von der Bundesanstalt für l beit als Aufstiegsberuf in der Schmuck- und Edelsteinbranc und die Deutsche Gemmologische Gesellschaft durch das Bundesinstitut für Berufsbildungsforschung als Ausbildungsträger für den Aufstiegsberuf des Gemmologen anerkannt. Df Wort "Gemmologe" weise auch nicht auf eine akademisch au? gebildete Person hin, sei vielmehr im Sinne besonderer Fac künde in Bezug auf Edelsteine gebräuchlich. Zum "Gemmologe DGemG" würden deutsche und ausländische Gemmologen im kür: lieh eingeweihten neuen Ausbildungszentrum der Deutschen Gemmologischen Gesellschaft in Idar-Oberstein ausgebildet das die Unterstützung des Landes Rheinland-Pfalz, der Stae i7 Idar-Oberstein und der Bundesanstalt für Arbeit gefunden habe. Der Zusatz ”DGemG" werde eindeutig als Abkürzung für ’’Deutsche Gemmologische Gesellschaft” erkannt. Das Landgericht hat den Beklagten entsprechend den Klageanträgen in vollem Umfang zur Unterlassung verurteilt. Dagegen hat der Beklagte Berufung eingelegt, in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht jedoch erklärt, daß er die Berufung zurücknehme, soweit zu dem Klageantrag 5 und im Urteilsausspruch des Landgerichts zu I Ziff. 5 mit der Berufung zunächst das Verbot angegriffen worden sei, auf einem Hinweisschild hinter dem Namen Kurt Pohland die Buchstaben "GDF” zu verwenden. Der Kläger hat dazu beantragt, dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen, soweit er die Berufung zurückgenommen habe. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen, soweit es sich um die Verurteilung gemäß den Klageanträgen zu 1 - 4, 6 und 9 b handelt. Hinsichtlich des Klageantrages zu 5 hat es den Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, "auf seine Tätigkeit als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Schmuckdiamanten mit einem Schild hinzuweisen, auf dem hinter seinem Namen die Buchstaben ”G.D.F." aufgeführt sind”. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen (Anträge 7, 8, 9 a sowie der "weitergehende Antrag” zu Nr. 5). Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, der auch insoweit seine Klageanträge weiterverfolgt. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. 8 - Entscheidungsgründe Soweit das Berufungsgericht die Klage - insoweit unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils - abgewiesen hat, führt es aus: I. (Urteilsspruch zu I Ziffer 5 - Hinweisschild): Gemäß § 18 Abs. 2 der Berliner Sachverständigenordnung sei dem Sachverständigen eine Werbung mit seiner öffentlichen Bestellung verboten; Hinweisschilder eines öffentlich bestellten Sachverständigen dürften nach einem Rundschreiben Nr. 3/62 vom November 1962 der Industrie-und Handelskammer Berlin "keinen Hinweis auf die sonstige berufliche oder gewerbliche Tätigkeit des Sachverständiger enthalten". Andererseits seien aber Existenzhinweise öffer lieh bestellter Sachverständiger zulässig. Der Gesamtzusammenhang des Sachverständigen-Hinweisschildes und der ge werblichen Hinweise des Beklagten, so fährt das Berufungsgericht fort, ergebe sich aus der zu den Akten gereichten fotografischen Abbildung; danach bestehe kein Gesamteindruck, wonach das Hinweisschild für die Sachverständigentätigkeit in die gewerbliche Fassadenwerbung einheitlich einbezogen sei, was sich aus der Abbildung ergebe. Die dagegen gerichtete Revision hat Erfolg. Sie greii diese Ausführungen des Berufungsgerichts unter mehreren Ge sichtspunkten an. Zu Unrecht allerdings rügt sie, das Berufungsgericht habe über einen gar nicht gestellten Antrag geurteilt, weil Antragsgegenstand nur das Schild in seinei konkreten Form, also einschließlich der Buchstabenfolge "G.D.F." gewesen sei, nicht dagegen das Schild ohne diese Schriftzeichen. Ausweislich des Verhandlungsprotokolls von 2 11. Mai 1976 hatte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers, nachdem der Beklagte seine Berufung zu Ziffer I 5 nur insoweit zurücknehmen wollte, als sie die Berechtigung zur Führung der Buchstabenfolge G.D.F. auf einem solchen Schild betraf, den Antrag gestellt, dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen, soweit er die Berufung zurückgenommen habe. Dies durfte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler dahin verstehen, daß der Kläger der Rücknahme im erklärten Umfange zustimme und daß er darüber hinaus den Antrag stelle, dem Beklagten, der sich durch die Beschränkung der Berufungszurücknahme auf das Verbot, jene Buchstaben zu verwenden, berühmt hatte, jenes Schild ohne diese Buchstabenfolge in dem konkreten Zusammenhang führen zu dürfen, die Werbung mit dem Hinweisschild auch für den Fall zu verbieten, daß dieses die beanstandete Buchstabenfolge "G.D.F.” nicht enthalte. Dagegen ist prozeßrechtlich nichts zu erinnern, da die darin liegende Klageerweiterung im Rahmen des § 268 Ziffer 2 ZPO (a.F.) lag. Zu Recht geht das Berufungsgericht auch - in Übereinstimmung mit dem Landgericht - davon aus, daß nach § 18 der in Rede s.tehenden Sachverständigenordnung die Sachverständigentätigkeit und die eigene gewerbliche Tätigkeit des Sachverständigen streng zu trennen, und insbesondere Hinweise auf die Sachverständigentätigkeit nicht als Vorspann oder zur Förderung des Gewerbebetriebes benutzt werden dürfen. Mit Erfolg rügt die Revision aber die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage, ob im Streitfall das Schild hinreichend von der übrigen Werbung und vom Geschäftslokal des Beklagten abgesetzt sei (§ 286 ZPO). Der bloße Hinweis auf die den Akten heiligende Fotografie rechtfertigt die 10 Feststellung nicht, das Hinweisschild sei nicht in die gewerbliche Fassadenwerbung einbezogen. Die Fotografie ergibt vielmehr, wie das Landgericht im einzelnen dargelegt hat, daß die Werbung für das Ladengeschäft sich nicht nur über die Schaufensterfront, sondern auch an beiden Seiten über die sich anschließenden Eckpfeiler des Hauses erstreckt, wo auf der linken Seite das Schild angebracht ist. Das Berufungsurteil läßt auch nicht erkennen, weshalb es die Würdigung im landgerichtlichen Urteil, das Schild sei Bestandteil der die Hausfront insgesamt überziehenden Werbefläche und bestimme den Gesamteindruck dieser Fläche mit, nicht für zutreffend hält. Eine Auseinandersetzung damit wäre insbesondere auch deshalb zur Rechtfertigung seines Standpunktes erforderlich gewesen, weil, worauf das Landgericht noch hätte hinweisen können, die gesamte Hausfassade - abgegrenzt zu den Nachbarläden - sich einheitlich in Verputz und Farbe darstellt, was zusätzlich darauf hinzi weisen geeignet ist, daß zwischen dem Schild und dem Geschäftslokal ein Zusammenhang besteht. Das Urteil war daher in diesem Punkt aufzuheben. Doch bedurfte es insoweit keiner Zurückverweisung an das Berufungsgericht, weil der durch die Fotografie festgelegte Sachverhalt unstreitig ist. Er macht dem Revisionsgericht die Feststellung möglich, daß die Anbringung des Schildes in der mit dem Klageantrag beanstandeten Form mit dem Verbot, wie es die Sachverständigenordnung vorsieht, nicht vei einbar und daher wettbewerbswidrig ist. Prozessual genügte insoweit jedoch nicht eine Wiederherstellung des landgericl liehen Urteils, weil dieses sich, wie erörtert, lediglich auf das Schild einschließlich der Buchstaben GDF bezog. Dei weitergehende Ausspruch gemäß dem in der Berufungsinstanz gestellten Antrag war daher gesondert in die Urteilsformel aufzunehmen. II. Die Klagabweisung zu I 8 (Zusatz MGDEn) ist ebenfalls rechtsfehlerhaft. Mit dieser Ziffer wurde das Verbot der Bezeichnung ’’geprüfter Diamantfachmann GDE” begehrt. Bei der Prüfung dieser Frage durfte das Berufungsgericht nicht, wie geschehen, den Bestandteil "geprüfter Diamantfachmann” mit der Begründung außer Betracht lassen, dieser Teil sei bereits unter Ziffer 6 des Urteils-auspruchs verboten worden. Denn Gegenstand der rechtlichen Beurteilung ist stets die im Klageantrag umschriebene konkrete Verletzungsform als ganze, nicht aber ein einzelner Bestandteil. Das Berufungsgericht hat zu Ziffer 6 festgestellt, die Bezeichnung ’’geprüfter Diamantfachmann” führe das angesprochene Publikum in wettbewerbswidriger Weise in die Irre (§§ 1, 3 UWG), weil ein durch staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung nachgewiesenes Fachwissen von einem Grade erwartet werde, das den Standard andere Juweliere deutlich überrage, wovon nach dem Klagevortrag (15 Tage Fortbildungsunterricht, dazu Korrespondenzkurs mit 300 Fragen aus dem Gebiet der Diamantkunde) in Wahrheit nicht gesprochen werden könne. Dann konnte aber eine gesonderte Beurteilung der Abkürzung GDE als Bestandteil des einheitlichen Klageantrages zu 6 nur unter dem Gesichtspunkt sinnvoll sein, ob etwa durch die Hinzufügung jener Buchstabenfolge der irreführende Charakter der Bezeichnung ’’geprüfter Diamantfachmann” beseitigt werde. Das Berufungsgericht gibt dazu keinen Hinweis außer der noch zu erörternden Erwägung, daß berufliche Fortbildung an sich förderungswürdig sei und die genannten Vereinigungen dabei keinen Mißbrauch trieben. Sachgerecht und zutreffend dagegen erscheinen im Hinblick auf die hier allein anstehende Frage der Irreführungsgefahr die Ausführungen im Landgerichtsurteil, daß der Zusatz ”GDE” in der Bezeichnung ’’geprüfter Diamantfachmann GDE” nicht aufklärend wirke, weil dem breiten Publikum nicht bekannt sei, 12 was diese Buchstabenfolge zu bedeuten habe. Auch die weitere Erwägung des Landgerichts, daß dadurch die Irreführun unter Umständen verstärkt werde, weil dies als ein besonders exklusiver Titel erscheinen könne, der auf eine über die mit dem Bestandteil "geprüfter Diamantfachmann" verbun dene Wertvorstellung noch hinausgehende Qualifikation hin-weise, macht sich der Senat zu eigen. Der Revision war daher auch insoweit der Erfolg nicht zu versagen. III. "Gemmologe DGemG”; "Gemmologin DGemG". Diese Bezeichnung sieht das Berufungsgericht nicht al irreführend an. Mit Recht rügt die Revision insoweit mange hafte Tatsachenfeststellung und Verletzung des § 3 UWG mi der Begründung, das Berufungsgericht habe weder festgestel an welche Verkehrskreise sich die damit betriebene Werbung richte, noch wie sie von den angesprochenen Verkehrskreise aufgefaßt werde, noch ob die ermittelten Vorstellungen in Übereinstimmung stünden mit den festgestellten Tatsachen. Wenn das Berufungsgericht dazu ausführt, das Wort Gemmolog werde, wenn man vom Vorbringen des Klägers ausgehe, zwar n intern von der Bundesanstalt für Arbeit und vom Bundesinstitut für Berufsforschung benutzt, aber auch der Gebrauch interner Drucksachen müsse sprachlich verständlich sein un erlaube Rückschlüsse auf seine Verständlichkeit in den Kre sen der sachbearbeitenden Bediensteten der Bundesanstalt u: des Bundesinstitutes, so wird damit weder auf die von der Werbung des Beklagten angesprochenen Verkehrskreise, nämli das mit den Bediensteten dieser Fachbehörden nicht identis allgemeine Publikum, abgehoben, noch wird damit festgestel was die tatsächlich in Betracht kommenden Verkehrskreise m dieser Bezeichnung für Vorstellungen verbinden, noch ob di Vorstellungen zutreffen. Jedoch bedarf es auch insoweit keiner Zurückverweisung, weil das Revisionsgericht aufgrund des unstreitigen Parteivorbringens und den mit der allgemeinen Lebenserfahrung übereinstimmenden Ausführungen des Landgerichtsurteils selbst die erforderlichen Feststellungen treffen kann. Dahingestellt bleiben kann dabei die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob der Gebrauch des Wortes "Gemmologe" in der Werbung in Alleinstellung wettbewerbsrechtlich zu beanstanden wäre. Das ist für sich allein nicht Gegenstand der Klageanträge. Auch dabei käme es im übrigen nicht auf einen behördeninternen Gebrauch oder auf den in engen Fachkreisen an, sondern auf die Vorstellungen die die von einer Werbung mit diesem Wort angesprochenen Verkehrskreise damit verbinden, wobei allerdings auch Raum bleiben kann und muß für etwaige Entwicklungen, die sich aus den wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnissen ergeben. Die hier allein in Rede stehende Verbindung der Abkürzung "DGemG" mit der Bezeichnung "Gemmologe" erweckt jedenfalls, darin ist dem Landgericht zuzustimmen, beim Ge brauch im Rahmen der Werbung eines Juweliers bei einem nicht ganz unerheblichen Teil des Publikums einen irreführenden Eindruck dahin, der so Werbende sei - ähnlich wie bei der Bezeichnung "geprüfter Diamantfachmann GDE" -ein Fachmann, dessen Fachwissen den Standard seiner als Juweliere tätigen Mitbewerber in besonderer Weise übertreffe. Daß solche Vorstellungen nicht bei jedermann ausgelöst werden mögen, wie der Beklagte geltendmacht, mag zutreffen. Es reicht jedoch für die Anwendung des § 3 UWG aus, daß ein rechtlich nicht ganz unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise der umstrittenen Bezeichnung diese Bedeutung entnimmt. Davon aber muß nach der Lebenserfahrung ausgegangen werden. 14 Da die von der Deutschen Gemmologischen Gesellschaft vermittelte Ausbildung zwar unstreitig das Fachwissen der Teilnehmer fördert, andererseits aber nach Voraussetzungen und Umfang gegenüber den sich auf andere Weise fortbildenden Juwelieren keinen solchen Vorsprung vermittelt, daß der durch die umstrittene Bezeichnung bei einem Teil der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Eindruck eines den Standard der Mitbewerber erheblich überragenden Fachwissens gerechtfertigt wäre, muß die Verwendung dieser Bezeichnung als Mittel der Werbung im Wettbewerb unter Juwelieren als eine irreführende Angabe im Sinne des § 3 UWG beurteilt werden. Das Berufungsurteil war danach auch insoweit aufzuheben und das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen. Soweit das Berufungsgericht demgegenüber hervorhebt, es bestehe ein allgemeines Interesse, auch der Kunden, an der Fortbildung von Juwelieren auf dem hier in Frage stehenden Gebiet, und die von den beiden Gesellschaften angebotenen Fortbildungskurse seien weder minderwertig noch die "verliehenen Titel" käuflich oder in sonstiger Weise zu beanstanden, so mag dies als richtig unterstellt werden. Das muß aber bei der Beurteilung der Rechtsfrage, ob jene Bezeichnung bei werbemäßigem Gebrauch das Publikum in wettbewerbswidriger Weise irreführen kann, außer Betracht bleiben. Fortbildungsbemühungen und -erfolge müssen z auch nicht notwendig in unmittelbare Werbevorteile umgemünzt werden, sie können sich vielmehr auch mittelbar im Wettbewerb förderlich auswirken, was keiner besonderen Darlegung bedarf. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97, 515 Abs. III ZPO. Krüger-Nieland Alff Merkel Schönberg Schwerdtfeger