BGH · I ZR 104/73 vom 14.06.1974

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Beklagte, ein führendes Unternehmen auf dem Gebiet der Herstellung von Körperpflege- und Haushaltsreinigungsmitteln, ließ Ende April 1971 in Köln in der Nähe des Gerichtsgebäudes Reichenspergerplatz an die Haushaltungen dieses Bereichs Plastikbeutel verteilen, die - außer einer Werbeschrift - eine Tube "ultra-weiß”- Zahncreme, Inhalt 22,5 ccm, ein Stück "banner” -Seife, Gewicht 60 g, und eine Dose "spri" Anti transpirant, Inhalt 60 g, enthielten. Die von der Beklagten an die einzelnen Haushalte verteilten Warenmengen lägen für jedes der genannten Erzeugnisse erheblich über dem, was zur Erprobung der Ware erforderlich sei und in diesem Geschäftszweig als Warenprobe angesehen werde. Außerdem seien Wareneinheiten auf dem Markt, die den von der Beklagten für Wettbewerbszwecke verteilten Größen und Mengen entsprächen. Bei dem Antitranspirant "spri" handele es sich um ein im wesentlichen neuartiges Mittel, dessen Unterschied zu sogenannten Deodorants darin bestehe, daß es nicht nur den Schweißgeruch beseitige, sondern die Schweißbildung verhindere; die volle Wirkung könne erst nach 4tägiger Benutzung des Sprays festgestellt werden. X.Das Berufungsgericht führt in Ubereinstim-mung mit dem Landgericht aus, die kostenlose und massenhafte Verteilung der drei Erzeugnisse der Beklagten in den genannten Einzelmengen verstoße gegen § 1 UWG. Die Werbeaktion der Beklagten könne aber nicht mehr als ein zulässiges Verschenken von Warenproben gewürdigt werden; sie sei nicht durch den Erprobungszweck gedeckt; der Verbraucher erhalte von jedem der genannten Erzeugnisse mehr als er benötige, um sich über Güte und Brauchbarkeit der Ware un terrichten zu können. als Warengeschenk, wozu die Beklagte auch dadurch beitrage, daß sie in der Beutelaufschrift von einem "Geschenk” spreche und die Artikel nicht deutlich genug als Muster zu dem Ausprobieren oder Warenprobe kennzeichne, auf der Spraydose vielmehr sogar einen "empfohlenen Preis" von 1,— IM angebe. Die Beklagte könne auch nicht mit Erfolg geltend machen, daß es sich um neuartige Ware handele und daß deshalb eine reichlichere Bemessung der Proben gerechtfertigt sei. 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß es bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung des Verschenkens von Ware zu Probezwecken vor allem darauf ankommt, ob die unentgeltliche Abgabe von dem Probezweck auch tatsächlich gedeckt ist. Trifft letzteres zu und handelt es sich um eigens hergestellte Probepackungen, wird gegen die unentgeltliche Verteilung in der Regel selbst dann nichts einzuwenden sein, wenn sie in großer Breite und auf längere Dauer geschieht (BGHZ 43, 278, 280 - Kleenex; BGH GRUR 1969, 295, 297 - Goldener Oktober) . Eine andere Beurteilung kann jedoch dann geboten sein, wenn sich die dem Einzelnen zur Verfügung gestellte Warenmenge nicht in den für die Erprobung erforderlichen Grenzen hält, dem Verbraucher also mehr zugewendet wird, als er benötigt, um sich über Güte und Brauchbarkeit der Ware zu unterrichten. Diese Erwägungen müssen sinngemäß aber auch dann Platz greifen, wenn die Ware zwar in eigens dafür hergestellten Packungen unentgeltlich verteilt wird, die "Proben" aber so bemessen sind, daß das Schwergewicht mehr auf der unentgeltlichen Zuwendung als auf der Erprobung der Ware liegt. 2. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht vorab geprüft, ob sich die von der Beklagten unentgeltlich verteilten Einzelmengen in den für eine Warenprobe erforderlichen Grenzen halten. b) Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß die Entscheidung, ob eine Warenprobe anzunehmen ist, der erforderliche Probezweck also vorliegt, in erster Linie nach der wettbewerblichen Wirkung der Werbegabe auf den Empfänger zu beurteilen ist (BGH GRUR 1963, 197, 200 - Zahnprothe-sen-Pflegemittel). c) Das Berufungsgericht hat auch berücksichtigt, daß die von der Beklagten verteilten Packungen mengenmäßig nur etwa halb so groß sind wie die von der Beklagten im Handel vertriebenen kleinsten Packungen dieser Waren. Es brauchte entgegen der Auffassung der Revision daraus aber nicht zu entnehmen, daß der Probezweck klar zutage liege und von den Verbrauchern auch als maßgebender Beweggrund für die Schenkaktion erkannt werde. Hinsichtlich der Zahncreme kohnte es aus eigener Sachkunde feststellen, daß Probetuben mit einem Inhalt von 22,5 ccm, die immerhin halb so groß sind wie die von der Beklagten im Handel vertriebenen kleinsten Tuben, für eine sachgerechte Erprobung nicht erforderlich seien. Die Beklagte weist aber, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, auf den Gesichtspunkt, daß es sich um eine Badeseife handele, nicht hin. Außerdem geht das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon aus, daß man die Wirkung einer solchen Seife auch ausprobieren kann, wenn man damit nur einzelne Körperteile wäscht, wie insbesondere die Partien unter den Achseln. Soweit die Revision geltend macht, bei dem An-titranspirant "spri" spiele die Hautverträglichkeit eine wesentliche Rolle, die erst bei mehrmaligem Gebrauch festzustellen sei, so ist ihr entgegenzuhalten, daß es auch dieser Gesichtspunkt nicht rechtfertigen kann, Probedosen zuzulassen, die halb so viel enthalten wie die von der Beklagten in den Handel gebrachten kleinsten Dosen. e) Bei ihrer Gattung nach völlig neuartigen Waren hat der Bundesgerichtshof die unentgeltliche Verteilung von Gutscheinen zu dem Bezug von Originalware (Ware in handelsüblicher Wareneinheit) zugelassen, weil unter diesen besonderen Umständen eine mit dem Leistungsgrundsatz unvereinbare Behinderung der Mitbewerber nicht zu befürchten sei, sondern eine solche Werbung sogar zu einer AufSchließung des Marktes auch zugunsten der Mitbewerber führen könne (Kleenex aaO S. Ob dieser Gesichtspunkt auch für die Bemessung von Probepackungen auf dem Gebiet der Körperpflegemittel eine Rolle spielen kann, braucht nicht entschieden zu werden, weil nach den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen ist, daß die hier in Rede stehenden Erzeugnisse der Beklagten nicht neuartig im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung sind. Auf die Entscheidung "Goldener Oktober" (aaO) kann sich die Revision in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg berufen; denn dort ging es um den typischen Fall einer der Menge nach hinreichend begrenzten Probe (1/4 Liter Wein), so daß Bedenken allenfalls aus der Art und Weise der Verteilung hätten hergeleitet werden können. 3. Ist somit davon auszugehen, daß die angegriffene Werbeaktion nicht mehr durch den Erprobungszweck gedeckt wird, dann kommt es, wie ausgeführt, darauf an, ob sie zu einer nicht unerheblichen Behinderung der Mitbewerber führt und auch den Entscheidend ist hierfür vor allem, ob durch das Verschenken mindestens für einen begrenzten Zeitraum der Bedarf des Beschenkten gedeckt wird und ob die unentgeltliche Verteilung nach der Art der Ware, Umfang und Dauer der Bedarfsdeckung die Gefahr mit sich bringt, daß der Kunde auch nach Beendigung der Verteilung davon absieht, die Angebote der Mitbewerber unbeeinflußt zu prüfen (Goldener Oktober aaO S. Das Berufungsgericht hat zutreffend auch auf den Gesichtspunkt der Marktverstopfung und die hieraus erwachsende Gefahr einer Beeinträchtigung des Leistungswettbewerbs hingewiesen. Wenn in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betont worden ist, eine Wettbewerbsmaßnahme könne nicht schon deshalb als wettbewerbswidrig angesehen werden, weil ihre Anwendung zu einer Sättigung des Marktes und zur Verdrängung der Mitbewerber vom Markt führe (Kleenex aaO S. Der Revision kann auch nicht beigepflichtet werden, wenn sie geltend macht, daß Berufungsgericht habe bei der Prüfung der Frage der Bedarfsdeckung nur auf den einzelnen Beschenkten abgestellt, aber nicht ausreichend geprüft, wie sich die Werbemaßnahme der Beklagten im Ganzen auswirke. Das Berufungsgericht schließt aus dem Bedarf des einzelnen Haushalts nur, wie sich die Geschenkaktion auf den Bereich auswirkt, in dem sie Jeweils durchgeführt wird, was als durchaus sachgemäß erscheint. Schließlich hat die Beklagte auch selbst vorgetragen, sie habe die Erzeugnisse nultra-weißn und "banner" vor Beginn der Geschenkaktion in Köln schon millionenfach verteilt. Das Berufungsgericht konnte hieraus im Hinblick auf die nach der Lebenserfahrung bestehende Nachahmungsgefahr rechtsfehlerfrei entnehmen, daß die Fortsetzung der angegriffenen Werbeaktion zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung des Leistungswettbewerbs führen werde und deshalb gegen § 1 UWG verstoße.

Zitierte Normen

Schlagwörter

ErzeugnisPackungBerufungsgerichtKölnGesichtspunktVerteilungWareRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Ja BGH2: nein UWG § 1 Colgate Die massenhafte unentgeltliche Verteilung von Waren kann auch dann wettbewerbswidrig sein, wenn hierbei Packungen verwendet werden, die kleiner als die handelsüblichen Wareneinheiten sind, der Inhalt der verteilten Packungen aber erheblich über der Warenmenge liegt, die zu einer sachgerechten Erprobung der Ware erforderlich ist. BGH, Urt. v. 14. Juni 1974 - I ZR 104/73 - OLG Köln LG Köln BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 14. Juni 1974 Spengler, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I ZR 104/73 URTEIL in dem Rechtsstreit der Firma Cfl^^B-Palmolive GmbH, Geschäftsführer Nicholas van L|B, LHHBstraße MHB, vertreten durch ihren Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. und gegen den Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe e. V., vertreten durch seinen Vorstand, 0 KflÜC, Bll straße Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Prof. Dr. ■■ - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 1974 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Dr. Merkel, Dr. Schönberg, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. August 1973 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger ist ein eingetragener Verein zur Förderung gewerblicher Interessen, der in erster Linie das Ziel verfolgt, unlauteren Wettbewerb in Handel und Gewerbe zu bekämpfen. Die Beklagte, ein führendes Unternehmen auf dem Gebiet der Herstellung von Körperpflege- und Haushaltsreinigungsmitteln, ließ Ende April 1971 in Köln in der Nähe des Gerichtsgebäudes Reichenspergerplatz an die Haushaltungen dieses Bereichs Plastikbeutel verteilen, die - außer einer Werbeschrift - eine Tube "ultra-weiß”- Zahncreme, Inhalt 22,5 ccm, ein Stück "banner” -Seife, Gewicht 60 g, und eine Dose "spri" Anti transpirant, Inhalt 60 g, enthielten. Die Plastikbeutel trugen die Aufschrift ”Ein Geschenk von COL- GATE PALMOLIVE". Die Verteiler klingelten an den Wohnungstüren und überreichten die Beutel mit den eigens für Werbezwecke hergestellten Packungen oder hängten sie an den Türgriff, wenn niemand öffnete. Auf diese Weise wurden im Umkreis des Rei-chenspergerplatzes ca. 1500 Beutel verteilt. Im Juni 1971 setzte die Beklagte die Werbeaktion im Raum Aachen, Stolberg und Köln fort, ferner in Berlin und München, wo die Beutel nur die Zahncreme "ultra-weiß" und das Antitranspirant "spri" enthielten. Im Stadt- und Landgebiet München, in Sonthofen, Rosenheim, Göggingen, Kulmbach, Passau, Lindau, Nürnberg und Geretsried ließ die Beklagte im Juli 1971 ihre Erzeugnisse "ultra-weiß" und "spri" verteilen, in Hamburg im August 1971 nur die Seife "banner" in Stücken von 50 g, in Karlsruhe, Reutlingen, Beilstein, Ulm sowie im Stadt- und Landgebiet Stuttgart im September bzw. Oktober 1971 "ultra-weiß", "spri", "banner" (50 g) und ihr weiteres Erzeugnis "softlan", in den Bezirken Cuxhaven, Hannover, Wolfenbüttel, Osnabrück, Nordheim und Göttingen im Dezember 1971 "spri" und "banner" (50 g). Der Kläger hat diese Werbung der Beklagten für ihre Erzeugnisse als wettbewerbswidrig beanstandet. Er hat vorgetragen, die Werbeaktion diene keinem echten Probezweck. Die von der Beklagten an die einzelnen Haushalte verteilten Warenmengen lägen für jedes der genannten Erzeugnisse erheblich über dem, was zur Erprobung der Ware erforderlich sei und in diesem Geschäftszweig als Warenprobe angesehen werde. Bei Zahnpasta seien Probetuben mit 9,5 bis 12,5 ccm Inhalt für ein 5maliges Zähneputzen üblich, während die von der Beklagten verteilte Packung für ein 12maliges Zähneputzen ausreiche. Seifenproben pflegten im Gewicht von 10 bis 20 g verteilt zu werden; diese Menge genüge zur Erprobung, da für ein Händewaschen nur 0,65 g benötigt würden. Die von der Beklagten verteilte Antitranspirant-Spraydose reiche für etwa 100 Sprühstöße, was den Bedarf von 2 Personen für 25 Tage decke. Außerdem seien Wareneinheiten auf dem Markt, die den von der Beklagten für Wettbewerbszwecke verteilten Größen und Mengen entsprächen. Die Werbeaktion der Beklagten wirke wie das Verschenken von Originalware. Sie führe im Hinblick auf die massenhafte Verteilung zu einer echten Bedarfsdeckung bei weiten Verbraucherkreisen und damit zu einer Gefährdung des Leistungswettbewerbs. Dies gelte um so mehr, als sich die Empfänger der Werbegaben an die Erzeugnisse der Beklagten gewöhnten und nicht mehr unbeeinflußt andere Warenangebote prüften. Auch würden die Einzelhändler, die sich mit Waren gleicher Art eingedeckt hätten, maßgeblich behindert. Ferner bestehe die Gefahr, daß Mitbewerber der Beklagten deren Wettbewerbsverhalten nachahmten, was zu einer weiteren Beschränkung des Leistlingswettbewerbs führen müsse und auch schon geführt habe. Der Kläger hat in Anlehnung an eine von ihm erwirkte einstweilige Verfügung vom 24. Juli 1971 (23 0 63/71 Landgericht Köln) beantragt, der Beklagten unter Strafandrohung zu untersagen, in einem Plastikbeutel mit der Aufschrift "Ein Geschenk von COLGATE PALMOLIVE" eine Tube "ultra-weiß"-Zahncreme, Inhalt 22,5 ccm, und/oder ein Stück "banner"-Seife, Gewicht 60 g, und/oder eine Dose "spri" Antitranspi-rant, Inhalt 60 g, im Bereich des Regierungsbezirks Köln durch Verteilerorganisationen von Haus zu Haus an alle oder fast alle Haushaltungen verschenken zu lassen. Die Beklagte hat geltend gemacht, die von ihr verteilten Muster seien wesentlich kleiner als handelsübliche Wareneinheiten und entsprächen auch den sonst verkehrsüblichen Warenproben. Es müsse auch berücksichtigt werden, daß mehrere Personen eines Haushalts in der Lage sein müßten, die Ware auszuprobieren. Außerdem sei bei Körperpflegemitteln eine mehrmalige Erprobung erforderlich. Darüber hinaus sei von Bedeutung, daß derartige Artikel, wenn sie zu klein bemessen seien, leicht außer acht gelassen oder weggeworfen würden; es müsse eine psychologische Reizschwelle überschritten werden. Bei ihrer Zahncreme "ultra-weiß" müsse zusätzlich beachtet werden, daß es sich um eine neue Marke handele; auch spiele der gesundheitspolitische Gesichtspunkt eine Rolle, daß sich nur etwa 50 % der Bundesbürger die Zähne putzten. Die Seife "banner" sei in erster Linie als Badeseife gedacht; für ein Voll- oder Duschbad brauche man aber schon 10 bis 20 g. Auch könne man die desodorierende Wirkung der Seife erst nach einigen Tagen feststellen. Bei dem Antitranspirant "spri" handele es sich um ein im wesentlichen neuartiges Mittel, dessen Unterschied zu sogenannten Deodorants darin bestehe, daß es nicht nur den Schweißgeruch beseitige, sondern die Schweißbildung verhindere; die volle Wirkung könne erst nach 4tägiger Benutzung des Sprays festgestellt werden. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist mit der Maßgabe zurückgewiesen worden, daß die vom Landgericht ausgesprochene Androhung einer Haftstrafe entfalle (WRP 1973, 659). Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe X. Das Berufungsgericht führt in Ubereinstim-mung mit dem Landgericht aus, die kostenlose und massenhafte Verteilung der drei Erzeugnisse der Beklagten in den genannten Einzelmengen verstoße gegen § 1 UWG. Allgemein zulässig sei zwar die unentgeltliche Verteilung von Warenproben in eigens dafür hergestellten Probepackungen, selbst wenn sie in großer Breite und auf längere Dauer geschehe. Die Werbeaktion der Beklagten könne aber nicht mehr als ein zulässiges Verschenken von Warenproben gewürdigt werden; sie sei nicht durch den Erprobungszweck gedeckt; der Verbraucher erhalte von jedem der genannten Erzeugnisse mehr als er benötige, um sich über Güte und Brauchbarkeit der Ware un terrichten zu können. Die von der Beklagten verteilten Packungen wirkten wie die Originalware und als Warengeschenk, wozu die Beklagte auch dadurch beitrage, daß sie in der Beutelaufschrift von einem "Geschenk” spreche und die Artikel nicht deutlich genug als Muster zu dem Ausprobieren oder Warenprobe kennzeichne, auf der Spraydose vielmehr sogar einen "empfohlenen Preis" von 1,— IM angebe. Die Beklagte könne auch nicht mit Erfolg geltend machen, daß es sich um neuartige Ware handele und daß deshalb eine reichlichere Bemessung der Proben gerechtfertigt sei. Diese Voraussetzung sei für keines der genannten Erzeugnisse gegeben. Soweit die Beklagte geltend mache, ihre "banner"-Seife sei eine Badeseife, die nur in einem Duschoder Vollbad sachgerecht ausprobiert werden könne, sei ihr entgegenzuhalten, daß sie die Seife nicht als spezielle Badeseife auf den Markt bringe. Außerdem könne man eine solche Seife auch beim Händewaschen in genügender Weise ausprobieren. Die nicht durch den Probezweck gedeckte Werbemaßnahme der Beklagten berge die Gefahr in sich, daß infolge der zeitlichen und örtlichen Konzentration der Verteilungsaktion der Leistungswettbewerb auf diesem Warengebiet zu demindest vorübergehend erheblich beschränkt werde. Der Bedarf der Verbraucher werde jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum gedeckt, und es bestehe die Gefahr, daß sich der Kunde an die ihm geschenkten Erzeugnisse gewöhne und dann die Angebote der Mitbewerber nicht mehr unbeeinflußt prüfe. Auch würden die Mitbewerber nicht unerheblich behindert. Dies alles müsse jedenfalls dann gelten, wenn man die bestehende Nach ahmungsgefahr berücksichtige. Komme es zu einer Nachahmung der Geschenkaktion der Beklagten, dann werde die zu befürchtende Kettenreaktion zu einer, 8 wenn auch zeitlich begrenzten, aber nicht unerheblichen Marktverstopfung und zu einer entsprechend stärkeren Beeinträchtigung des Leistungswettbewerbs führen. II. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß es bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung des Verschenkens von Ware zu Probezwecken vor allem darauf ankommt, ob die unentgeltliche Abgabe von dem Probezweck auch tatsächlich gedeckt ist. Trifft letzteres zu und handelt es sich um eigens hergestellte Probepackungen, wird gegen die unentgeltliche Verteilung in der Regel selbst dann nichts einzuwenden sein, wenn sie in großer Breite und auf längere Dauer geschieht (BGHZ 43, 278, 280 - Kleenex; BGH GRUR 1969, 295, 297 - Goldener Oktober) . Eine andere Beurteilung kann jedoch dann geboten sein, wenn sich die dem Einzelnen zur Verfügung gestellte Warenmenge nicht in den für die Erprobung erforderlichen Grenzen hält, dem Verbraucher also mehr zugewendet wird, als er benötigt, um sich über Güte und Brauchbarkeit der Ware zu unterrichten. Denn dann kann diese Werbemethode, insbesondere im Falle einer Massenverteilung, zu einer echten Bedarfsdeckung und damit zu einer unzu demutbaren Behinderung der Mitbewerber führen sowie den Bestand des Leistungswettbewerbs gefährden. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auf diesen für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung maßgebenden Gesichtspunkt insbesondere in Fällen hingewiesen worden, in denen im Handel übliche Wareneinheiten (sogenannte Originalware) unentgeltlich verteilt worden waren (BGHZ 23, 365, 369 -SUWA; Kleenex aaO S. 284). Diese Erwägungen müssen sinngemäß aber auch dann Platz greifen, wenn die Ware zwar in eigens dafür hergestellten Packungen unentgeltlich verteilt wird, die "Proben" aber so bemessen sind, daß das Schwergewicht mehr auf der unentgeltlichen Zuwendung als auf der Erprobung der Ware liegt. Es ist dann auf die Grundsätze zurückzugreifen, die für das Verschenken von Ware zu Wettbewerbszwecken im allgemeinen gelten. 2. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht vorab geprüft, ob sich die von der Beklagten unentgeltlich verteilten Einzelmengen in den für eine Warenprobe erforderlichen Grenzen halten. Die Ausführungen, mit denen es diese Frage verneint, liegen weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet und lassen keinen die Beklagte beschwerenden Rechtsfehler erkennen. a) Den Umstand, daß die Beklagte die umstrittenen Packungen eigens für Werbezwecke herstellt, hat das Berufungsgericht durchaus berücksichtigt. Es hat hierauf im Tatbestand und auch in den Ent-scheidungsgründen zutreffend hingewiesen. Wenn es gleichwohl zu einer Verneinung des Probezwecks gelangt, so beruht das auf einer Würdigung der hier gegebenen besonderen Umstände, die aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden kann. Es kommt insbesondere auf die Art und Beschaffenheit der Ware an. Hiervon hängt es ab, welche Menge oder Stückzahl zur sachgerechten Erprobung erforderlich 10 - ist. In der Regel wird es sich dabei nur um eine kleine Menge oder Stückzahl handeln können. Allerdings braucht die Menge auch nicht so knapp bemessen zu werden, daß sie nur unter besonders günstigen Umständen zur Feststellung der Eigenschaften ausreicht, auf die es dem Käufer ankommt. Eine Warenprobe wird mehr oder weniger auch den Bedarf des Empfängers decken. Doch darf dieser Gesichtspunkt nicht im Vordergrund stehen oder auch nur mitbestimmend sein; denn die Probe will nicht mit ihrem Wert, sondern mit ihren Eigenschaften werben. Der mit ihr hingegebene Warenwert ist nach Auffassung des Verkehrs nur ein notwendiges Opfer dafür, daß die Eigenschaften der Probe in der Hand des Empfängers für die Ware werben können (vgl. Hoth/Gloy, Zugabe und Rabatt 1973, ZugabeVO § 1 Anm. 59 S. 174). Hiervon geht auch das Berufungsgericht aus, wie insbesondere daraus zu entnehmen ist, daß es auf den Gesichtspunkt der Bedarfsdek-kung abstellt und auf den Schenkungscharakter der Zuwendung hinweist. b) Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß die Entscheidung, ob eine Warenprobe anzunehmen ist, der erforderliche Probezweck also vorliegt, in erster Linie nach der wettbewerblichen Wirkung der Werbegabe auf den Empfänger zu beurteilen ist (BGH GRUR 1963, 197, 200 - Zahnprothe-sen-Pflegemittel). Es sind aber alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Deshalb konnte das Berufungsgericht auch verwerten, daß es der Beklagten vor allem darauf ankomme, den Verbrauchern ein Geschenk zu machen. Ein Widerspruch liegt 11 hierin entgegen der Auffassung der Revision nicht. Zudem stellt das Berufungsgericht fest, die Verbraucher seien sich des Schenkungscharakters der Zuwendung auch bewußt. c) Das Berufungsgericht hat auch berücksichtigt, daß die von der Beklagten verteilten Packungen mengenmäßig nur etwa halb so groß sind wie die von der Beklagten im Handel vertriebenen kleinsten Packungen dieser Waren. Es brauchte entgegen der Auffassung der Revision daraus aber nicht zu entnehmen, daß der Probezweck klar zutage liege und von den Verbrauchern auch als maßgebender Beweggrund für die Schenkaktion erkannt werde. Dies gilt auch dann, wenn die Mengeneinheiten, welche die Beklagte für ihre Originalware wählt, den handelsüblichen Formen und Größen entsprechen. Denn einmal sind, wie die Beklagte einräumt, auch kleinere Packungen im Handel. Außerdem ist der Unterschied zwischen den von der Beklagten im Handel vertriebenen kleinsten Packungen und den Werbepak-kungen der Aufmachung nach und auch größenmäßig nicht so auffallend, daß er ohne weiteres erkannt werden müßte. Im übrigen kommt es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung entscheidend darauf an, ob es sich um eine zur Erprobung erforderliche Menge handelt. d) Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht die für eine Erprobung erforderlichen Mengen rechtsfehlerhaft zu niedrig angesetzt habe. Das Berufungsgericht hat den Besonderheiten dieser Erzeugnisse durchaus Rechnung getragen und seiner Beurteilung auch zugrundegelegt, daß mehrere Haus- 12 haltsmitglieder Gelegenheit haben sollten, die einzelnen Waren auszuprobieren. Hinsichtlich der Zahncreme kohnte es aus eigener Sachkunde feststellen, daß Probetuben mit einem Inhalt von 22,5 ccm, die immerhin halb so groß sind wie die von der Beklagten im Handel vertriebenen kleinsten Tuben, für eine sachgerechte Erprobung nicht erforderlich seien. Auf die behauptete Branchenübung ist das Berufungsgericht zu Recht nicht eingegangen. Sie könnte nichts daran ändern, daß der Probezweck die Verteilung so erheblicher Einzelmengen nicht erfordert. Schließlich kann auch der Gesichtspunkt, daß sich, wie behauptet wird, 50 % der Bundesbürger die Zähne nicht putzen, in diesem Zusammenhang keine Bedeutung haben. Die "banner"-Seife mag eine Badeseife mit Desodorierungseffekt sein. Die Beklagte weist aber, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, auf den Gesichtspunkt, daß es sich um eine Badeseife handele, nicht hin. Außerdem geht das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon aus, daß man die Wirkung einer solchen Seife auch ausprobieren kann, wenn man damit nur einzelne Körperteile wäscht, wie insbesondere die Partien unter den Achseln. Soweit die Revision geltend macht, bei dem An-titranspirant "spri" spiele die Hautverträglichkeit eine wesentliche Rolle, die erst bei mehrmaligem Gebrauch festzustellen sei, so ist ihr entgegenzuhalten, daß es auch dieser Gesichtspunkt nicht rechtfertigen kann, Probedosen zuzulassen, die halb so viel enthalten wie die von der Beklagten in den Handel gebrachten kleinsten Dosen. Der Probezweck reicht in einem solchen Fall nicht so weit, wie die 13 - Revision meint, da sonst der Unterschied zwischen Warenprobe und handelsüblicher Wareneinheit mehr und mehr verwischt würde. e) Bei ihrer Gattung nach völlig neuartigen Waren hat der Bundesgerichtshof die unentgeltliche Verteilung von Gutscheinen zu dem Bezug von Originalware (Ware in handelsüblicher Wareneinheit) zugelassen, weil unter diesen besonderen Umständen eine mit dem Leistungsgrundsatz unvereinbare Behinderung der Mitbewerber nicht zu befürchten sei, sondern eine solche Werbung sogar zu einer AufSchließung des Marktes auch zugunsten der Mitbewerber führen könne (Kleenex aaO S. 285). Ob dieser Gesichtspunkt auch für die Bemessung von Probepackungen auf dem Gebiet der Körperpflegemittel eine Rolle spielen kann, braucht nicht entschieden zu werden, weil nach den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen ist, daß die hier in Rede stehenden Erzeugnisse der Beklagten nicht neuartig im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung sind. Auf die Entscheidung "Goldener Oktober" (aaO) kann sich die Revision in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg berufen; denn dort ging es um den typischen Fall einer der Menge nach hinreichend begrenzten Probe (1/4 Liter Wein), so daß Bedenken allenfalls aus der Art und Weise der Verteilung hätten hergeleitet werden können. 3. Ist somit davon auszugehen, daß die angegriffene Werbeaktion nicht mehr durch den Erprobungszweck gedeckt wird, dann kommt es, wie ausgeführt, darauf an, ob sie zu einer nicht unerheblichen Behinderung der Mitbewerber führt und auch den Bestand des Leistungswettbewerbs gefährdet. Entscheidend ist hierfür vor allem, ob durch das Verschenken mindestens für einen begrenzten Zeitraum der Bedarf des Beschenkten gedeckt wird und ob die unentgeltliche Verteilung nach der Art der Ware, Umfang und Dauer der Bedarfsdeckung die Gefahr mit sich bringt, daß der Kunde auch nach Beendigung der Verteilung davon absieht, die Angebote der Mitbewerber unbeeinflußt zu prüfen (Goldener Oktober aaO S. 297). Hiervon geht das Berufungsgericht aus. Seine Erwägungen lassen auch insoweit keinen Rechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht hat zutreffend auch auf den Gesichtspunkt der Marktverstopfung und die hieraus erwachsende Gefahr einer Beeinträchtigung des Leistungswettbewerbs hingewiesen. Wenn in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betont worden ist, eine Wettbewerbsmaßnahme könne nicht schon deshalb als wettbewerbswidrig angesehen werden, weil ihre Anwendung zu einer Sättigung des Marktes und zur Verdrängung der Mitbewerber vom Markt führe (Kleenex aaO S. 281; Goldener Oktober aaO S. 296), so bezog sich das auf die Anwendung wettbewerbseigener Mittel, nämlich auf Warenproben, deren Gratisverteilung nach Zahl und Menge durch den Erprobungszweck gerechtfertigt war. Weder vom Standpunkt der Allgemeinheit aus noch nach der Auffassung der verständigen Durchschnittsgewerbetreibenden kann es indessen als zulässig angesehen werden, daß durch Geschenkaktionen, die sich nicht mehr im Rahmen eines ErprobungsZweckes halten, Mitbewerbern für eine geraume Zeit die Möglichkeit genommen wird, an dem grundsätzlich allen offenstehenden Wettbewerb teilzunehmen (SUWA aaO S. 371). So liegt der Fall hier aber nach der Feststellung des Berufungsgerichts, 15 - das im Rahmen seiner Gesamtwürdigung zu Recht auch die Nachahmungsgefahr berücksichtigt hat (Kleenex aaO S. 282)• Der Revision kann auch nicht beigepflichtet werden, wenn sie geltend macht, daß Berufungsgericht habe bei der Prüfung der Frage der Bedarfsdeckung nur auf den einzelnen Beschenkten abgestellt, aber nicht ausreichend geprüft, wie sich die Werbemaßnahme der Beklagten im Ganzen auswirke. Das Berufungsgericht schließt aus dem Bedarf des einzelnen Haushalts nur, wie sich die Geschenkaktion auf den Bereich auswirkt, in dem sie Jeweils durchgeführt wird, was als durchaus sachgemäß erscheint. Es fehlt schließlich auch nicht an ausreichenden Feststellungen darüber, in welcher Menge die Beklagte ihre Erzeugnisse in Werbeaktionen der hier angegriffenen Art bisher verteilt hat. In Köln waren es immerhin 1500 Plastikbeutel mit drei Erzeugnissen im Bereich des Reichensperger-platzes. Hinzu kommen gleiche oder ähnliche Werbeaktionen in Aachen und Stolberg sowie in anderen Teilen des Bundesgebiets. Schließlich hat die Beklagte auch selbst vorgetragen, sie habe die Erzeugnisse nultra-weißn und "banner" vor Beginn der Geschenkaktion in Köln schon millionenfach verteilt. Das Berufungsgericht konnte hieraus im Hinblick auf die nach der Lebenserfahrung bestehende Nachahmungsgefahr rechtsfehlerfrei entnehmen, daß die Fortsetzung der angegriffenen Werbeaktion zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung des Leistungswettbewerbs führen werde und deshalb gegen § 1 UWG verstoße. Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Krüger-Nieland Merkel Schönberg v. Gamm Schwerdtfeger