BGH · I ZR 104/68 vom 03.07.1970

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Leitsatz / Zusammenfassung

Rudolf Bernauer und Rudolph Schanzer sind die Textautoren der Posse mit Gesang "Wie einst im Mai"; die Musik ist von Walter Kollo und Willy Bredschneider. Mai 1913 schlossen BflHHiM und S< mit der Beklagten einen Gesellschaftsvertrag, durch den sie als Textautoren dieser Posse ihr Recht der öffentlichen Aufführung, des öffentlichen Vortrags August 1913 übertrugen die Textautoren Bernauer und Schanzer sowie die Komponisten Walter Kollo und Bredschneider das Urheberrecht an dem Werk "Wie einst im Mai" - mit Ausnahme der auf die Beklagte übertragenen Rechte - an die Drei Masken Verlag GmbH und zwar u.a. mit der Befugnis, eventuell Text und Musik einzeln zu benutzen, sachgemäße Zusätze, Kürzungen und Änderungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen; letzteres bei Lebzeiten der Autoren nur mit deren Zustimmung. Juli 1943 zwischen dem bereits erwähnten Dreiklang-Dreimasken-Bühnen-und Musik-Verlag, dem Peter Schaeffers/Willi Kollo Musik-Verlag sowie der damals unter "Die Drehbühne" firmierenden Beklagten wurden die an der Originalfassung nicht beteiligten Rudolf Zindler, Walter Lieck und Willi Kollo beauftragt, eine Neubearbeitung der Posse mit Gesang "Wie einst im Mai" zur Aufführung auf großen Musikbühnen vorzunehmen. Die Parteien streiten darüber, ob Bernauer der Neubearbeitung des Werkes MWie einst im Mai" und einer Herabsetzung seines Autorenanteils an dieser Neufassung zugestimmt hat, ferner ob der Beklagten das Senderecht, insbesondere das Fernsehsenderecht, an der Original- und an der Neufassung zusteht. Die Kläger haben vorgetragen, weder Bernauer noch dessen Witwe hätten von der Schaffung oder Aufführung einer Neufassung des Werkes "Wie einst im Mai" Kenntnis gehabt. a) es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe zu unterlassen, die durch Rudolf Zindler, Walter Lieck und Willi Kollo geschaffene Neufassung der Posse MWie einst im Mai" von Rudolf Bernauer, Rudolph Schanzer und Walter Kollo auszuwerten oder auswerten zu lassen, 2. festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt ist, ohne ihre Einwilligung Nutzungsrechte aus § 20 UrhG, insbesondere Fernsehsenderechte, an dem Werk "Wie einst ira Mai", Posse mit Gesang Sie beruft sich auf das fernmündliche und in Briefform schriftlich erklärte Einverständnis Bernauers zur Schaffung einer Neufassung des Werks "Wie einst im Mai" durch die Bernauer namentlich bekannten Bearbeiter, wobei später lediglich Willi KolDo anstelle seines verstorbenen Vaters die musikalische Bearbeitung vorgenommen habe. Das Berufungsgericht hält es auf Grund der vorgelegten Korrespondenz und der Aussage des Zeugen Willi Kollo für erwiesen, daß Bernauer 1939 schriftlich der Herstellung einer neuen großen Bühnenfassung des Werkes "Wie einst im Mai" und einer Änderung des Tantiemenschlüssels zugestimmt habe. Diese Zustimmung habe sich zwar auf eine Neubearbeitung durch Walter Kollo bezogen; die tatsächlich durch Willi Kollo vorgenommene Bearbeitung sei aber nachträglich von Bernauer genehmigt worden. Trotz der danach unberechtigten Fernsehsendung der Neufassung des Werks ’’Wie einst im Mai" könnten die Kläger hierfür keinen Schadensersatz beanspruchen, da sie ihren Schaden nach der entgangenen Lizenz berechnet, diese aber in der für die Neufassung maßgebenden Höhe von 15 $ unstreitig bereits erhalten hätten. Nachdem das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt hatte, daß beide Textautoren ihre Einwilligung zur Bearbeitung, und zwar sowohl des Librettos als auch der Musik, erteilt hatten, kam es auf diese Unterscheidung nicht mehr an. Einigung herleiten wollen (Bl. 28, 103 GA) und weiter behauptet, daß Olga Schanzer nur durch den Hinweis auf die Verwertungsschwierigkeiten des Werks mit jüdischen Librettisten (Bernauer und Schanzer) zur Einwilligung in eine Neubearbeitung (durch nicht-jüdische Autoren) veranlaßt worden sei. Rechtlich kommt dieser nachträglichen Genehmigung die Bedeutung einer nachträglichen Übertragung des Rechts zur Bearbeitung der Posse mit Gesang "Wie einst im Mai" zu einer erweiterten großen Bühnenfassung und zu deren Verwertung zu (§ 12 Abs. 1 LUG; jetzt §§ 23, 129 Abs. 1 UrhG), wobei etwaige bereits vorgenommene Verwertungshandlungen nachträglich genehmigt worden sind. Die Einwilligung Bernauers zur Neubearbeitung von Text und Musik der Posse "Wie einst im Mai" und zu deren Verwertung durch die Beklagte hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt. Dabei hat das Berufungsgericht keineswegs die volle Beweislast der Beklagten für diese Rechtsübertragung verkannt und sich auch nicht, wie die Revision meint, mit einem bloßen Anscheinsba/eis begnügt. Das Berufungsgericht hat zwar seine Überzeugung von dieser Rechtsübertragung nur aus mittelbaren Urkunden, aus der Aussage des Zeugen Willi Kollo und aus den gesamten Begleitumständen gewonnen. Juni 1939 sowie nach der Aussage des Zeugen Willi Kollo in den Jahren vor dem Krieg mit allen Beteiligten Verhandlungen über Neufassungen der Werke "Filmzauber" und "Wie einst im Mai" gepflogen worden seien; die Verhandlungen sich wegen der Emigration von Bernauer, Schanzer und Meinhard auf einen Briefwechsel beschränkt und zu keiner einheitlichen Vertragsurkunde geführt hätten und die Beklagte dem Zeugen Willi Kollo nach dem Tod von Walter Kollo einen an diesen gerichteten Brief Bernauers vom Sommer/Herbst 1939 mit der Einwilligung zur Bearbeitung vorgezeigt habe. In dieser Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht ist kein Rechtsfehler erkennbar; insbesondere verstößt die nach ihrem Inhalt mögliche Auslegung der angeführten Schreiben weder gegen die Denkgesetze noch gegen anerkannte Auslegungsregeln. Vielmehr hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler der Korrespondenz entnehmen können, daß es bei den gesamten Verhandlungen und der Einwilligung Bernauers um eine Bearbeitung (zunächst des Werks "Filmzauber" und dann) der Posse mit Gesang "Wie einst im Mai” als neue große Bühnenfassung für große Musikbühnen ging. Es entspricht daher nur der Lebenserfahrung, wenn das Berufungsgericht hierzu weiter festgestellt hat, daß sich die Einwilligung Bernauers auf eine Bearbeitung nicht nur durch Walter Kollo, also für die Musik, sondern auch durch andere Autoren wie Walter Lieck, also für das Libretto, erstreckt habe. Daß Bernauer bei Erteilung seiner Einwilligung die Namen der Librettobearbeiter möglicherweise nicht bekannt gewesen waren und Bernauer ferner von einer Musikbearbeitung durch Walter Kollo ausging, während nach dessen Tod die Musikbearbeitung durch Willi Kollo durchgeführt worden ist, steht der Rechtswirksamkeit der Einwilligung in die Bearbeitung und deren Verwertung nicht entgegen. Für die Musikbearbeitung stand nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Hinzuziehung eines Dritten zunächst überhaupt nicht in Frage; Walter Kollo hatte die Neubearbeitung zur Erhöhung seines Tantiemenanteils vorgeschlagen und wollte dementsprechend selbst die Musikbearbeitung vornehmen. Mai 1913 und die Einwilligung Bernauers zu einer Neufassung überhaupt noch seine Zustimmung für die Auswahl eines anderen Musikbearbeiters anstelle des verstorbenen Walter Kollo erforderlich war, kann dahinstehen. Denn jedenfalls lag die Fortführung der Neubearbeitung und die Auswahl Willi Kollos als Neubearbeiter im Interesse aller Beteiligten, insbesondere auch Bernauers, mit dem zu diesem Zeitpunkt infolge der Kriegsereignisse praktisch keine Verbindung mehr bestand. Die Kenntnis Bernauers und seiner Ehefrau von der Musikbearbeitung Willi Kollos und deren Billigung hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß aus den Schreiben Frau Bernauers vom 21. Die Einwilligung Bernauers zur Bearbeitung der Posse mit Gesang "Wie einst im Mai" in eine große Bühnenfassung und deren Verwertung erfaßt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch die Neuverteilung der Tantiemen mit einer Beteiligung der Buchbearbeiter und der Musikbearbeiter in Höhe von jeweils 20 i mit der Folge, daß für die Original-Librettisten und den Original-Komponisten jeweils 30 io verblieben. Das Berufungsgericht entnimmt diesen Umfang der Einwilligung Bernauers daraus, daß sein Einverständnis mit der Herstellung einer großen Bühnenfassung notwendig eine Neuverteilung der Tantiemen bedingt habe und zwar mit einer Beteiligung der Bearbeiter sowie mit einer Verbesserung für Walter Kollo, der insbesondere aus diesem Grund die Neubearbeitung betrieben habe. Bezüglich der Höhe der Beteiligungen habe sich Bernauer bereits für das zunächst zur Neubearbeitung vorgesehene Werk "Filmzauber" mit einer Aufteilung von 50 i für die Buchautoren und 50 i für die Komponisten, beide mit einer Anteilsüberlassung zugunsten der Bearbeiter, einverstanden erklärt. Schließlich hätte auch die Witwe Bernauers den auf dieser Grundlage vorgenommenen Abrechnungen der Beklagten mit einer deutlichen Unterscheidung und Hervorhebung des Tantiemenanteils von 40 io für die alte Fassung und 15 i° für die Neufassung jahrelang nicht widersprochen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist für eine Neubearbeitung die Posse "Wie einst im Mai" anstelle des zunächst vorgesehenen Werks "Filmzauber" getreten. Es unterliegt daher keinen Bedenken, wenn das Berufungsgericht dementsprechend das bisherige Verhandlungsergebnis der Beteiligten auch für die Bearbeitung der Posse "Wie einst im Mai" zugrunde gelegt hat, zu demal nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Bernauer bei seiner Einwilligung zur Bearbeitung der Posse "Wie einst im Mai" keine besonderen Vorbehalte gemacht und keine von den bisherigen Verhandlungen abweichenden Bedingungen verlangt hat. Danach war die Bearbeitung der Posse mit Gesang "Wie einst im Mai" zu einer großen Bühnenfassung und deren Verwertung durch die Beklagte zulässig (§§ 12, 11 LUG; §§ 23, 19 Abs. 2, 129 Abs. 1 UrhG). Sie ergibt sich aber aus der Einwilligung Bernauers zu dieser Neubearbeitung, der im Hinblick auf die Verwertung dieser Neubearbeitung keinerlei Vorbehalte gemacht hat und damit von einer Erstreckung der Verwertungsbefugnis der Beklagten aus dem Vertrag vom Wie das Berufungsgericht hierzu weiter ohne Rechtsverstoß festgestellt hat, umfaßt diese Verwertungsbefugnis der Beklagten jedoch nicht das Senderecht für die Neufassung des Werks ’’Wie einst im MaiM. Überdies war nach dem Vertrag bereits die kinematographische Verwertung des Werkes an die Zustimmung der Urheber gebunden, so daß um so weniger von einer unbeschränkten Übertragung des damals noch unbekannten Senderechts ausgegangen werden kann. Eine nachträgliche Übertragung des Senderechts an der Neufassung hat das Berufungsgericht verneint, dagegen für die Originalfassung bejaht. Januar I960 und dem Schreiben ihres damaligen Bevollmächtigten vom April I960 hat Frau Bernauer zwar die Sendung der Neufassung untersagt und deren Abrechnung mit 15 1° beanstandet. Sie hat jedoch gleichzeitig im letzteren Schreiben verlangt, daß bei etwaigen Verträgen auf dem G-ebiet des Films, der Rundfunkübertragung, des Senderechts nur die von den Autoren sanktionierte Fassung zur Anwendung kommen dürfe.

Schlagwörter

BernauerNeubearbeitungNeufassungBerufungsgerichtKolloKlägerBernauers

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 104/68 URTEIL Verkündet am 3. Juli 1970 Werner , Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Frau Emmy B NW 11, Avenue, nunmehr : geh. Bernauer; Castle Lef , K Boulevard, , USA, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Br. und Br. Nirk - gegen die Felix BlffB Erben Verlag oHC, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftend e^^^Uy3gj^t er in Johanna straße ff, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1970 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Schönberg und Dr. Prhr. v. Gamm für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 3. Mai 1968 wird auf Kosten der Kläger zurück gewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger sind die Erben des literarischen Nachlasses ihrer verstorbenen Mutter Emmy BflHI, der bisherigen Klägerin, die die Witwe und Alleinerbin des am 27. November 1953 verstorbenen Librettisten Rudolf Bernauer war. Rudolf Bernauer und Rudolph Schanzer sind die Textautoren der Posse mit Gesang "Wie einst im Mai"; die Musik ist von Walter Kollo und Willy Bredschneider. Am 8. Mai 1913 schlossen BflHHiM und S< mit der Beklagten einen Gesellschaftsvertrag, durch den sie als Textautoren dieser Posse ihr Recht der öffentlichen Aufführung, des öffentlichen Vortrags 3 und der kinematographisehen Wiedergabe sowie das Übersetzungsrecht in die zu dem Zweck der gemeinsamen Verwertung dieser Rechte gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts einbrachten. Die Beklagte wurde zu dem geschäftsführenden Gesellschafter bestellt mit der Befugnis, die eingebrachten Verwertungsrechte für die (nach der Schutzdauer bemessene) Vertragsdauer allein, ausschließlich und ohne jede Einschränkung auszuüben. Über die kinematographische Verwertung sollte die Beklagte nur im Einverständnis mit den Autoren verfügen können. Mit Vertrag vom 2./5. August 1913 übertrugen die Textautoren Bernauer und Schanzer sowie die Komponisten Walter Kollo und Bredschneider das Urheberrecht an dem Werk "Wie einst im Mai" - mit Ausnahme der auf die Beklagte übertragenen Rechte - an die Drei Masken Verlag GmbH und zwar u.a. mit der Befugnis, eventuell Text und Musik einzeln zu benutzen, sachgemäße Zusätze, Kürzungen und Änderungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen; letzteres bei Lebzeiten der Autoren nur mit deren Zustimmung. Unter Abänderung der Autorentantiemen nach § 5 des Vertrags vom 8. Mai 1913 vereinbarten die Beteiligten - nach Vorabzug der Vertriebsprovision gemäß § 3 des Vertrags - folgende Beteiligungen: Buchautoren: Bernauer 40 $ Schanzer 40 $ Komponisten: Walter Kollo 15 Bredschneider 5 */> Für die Erfordernisse großer Musiktheater wurde 1927/28 die Posse mit Gesang "Wie einst im Mai" von den ursprünglichen Autoren neu bearbeitet und eine sogenannte große Fassung geschaffen und aufgeführt. Wegen der politischen Verhältnisse nach 1933 verließen die beiden Librettisten des Werkes, und ScO0, die zu dem Kreis der vom Nationalsozialismus aus Gründen der Rasse Verfolgten Personen gehörten, Deutschland und lebten in London bzw. Nizza. Auf Grund eines Vertrages vom 15. Juli 1943 zwischen dem bereits erwähnten Dreiklang-Dreimasken-Bühnen-und Musik-Verlag, dem Peter Schaeffers/Willi Kollo Musik-Verlag sowie der damals unter "Die Drehbühne" firmierenden Beklagten wurden die an der Originalfassung nicht beteiligten Rudolf Zindler, Walter Lieck und Willi Kollo beauftragt, eine Neubearbeitung der Posse mit Gesang "Wie einst im Mai" zur Aufführung auf großen Musikbühnen vorzunehmen. Diese Bearbeitung sollte sich sowohl auf den Text als auch auf die Musik des Originalwerkes erstrecken (Nrn. 2 und 7 des genannten Vertrages). Das Aufführungsrecht sollte auch hinsichtlich der Neubearbeitung bei der Beklagten verbleiben (Nr. 2 aaO). Die daraufhin erstellte textliche und musikalische Neufassung des Werkes für die Aufführung auf großen Bühnen, die in erheblichem Umfang Textänderungen und -Streichungen sowie Text- und Musikeinlagen aus anderen werken enthält, wurde 1943 in Berlin erstaufgeführt und in der Folgezeit, auch nach Kriegsende, neben der weiterhin vertriebenen Originalfassung zur Aufführung gebracht, unter anderem wurde sie auch in einer Sendung des Zweiten Deutschen Fernsehens ausgewertet. Pur die Neufassung erhielt Bernauer 15 1° statt 40 % der Tantiemen, während es für die - weiterhin ausgewertete alte Fassung bei den bisherigen Anteilen verblieb. Die Tantiemen der Neufassung wurden - nach Vorabzug der Vertriebsprovision - in der Folgezeit in nachfolgender Form abgerechnet und verteilt: Buchautoren: Bernauer 15 Schanzer 15 Buchbearbeiter: Lieck 15 i Zindler 5 i> Komponisten: Walter Kollo, Nachlaß 25 °/<> Bredschneider 5 °!° Musikbearbeiter: Willi Kollo 20 i» Nach dem Tode Bernauers erteilte die Beklagte seiner Witwe, der bisherigen Klägerin Abrechnungen, die getrennte AufStellungen für die "Alte Fassung" und die "Neufassung" enthielten und hierfür auch die verschiedenen Beteiligungssätze von 40 v.H. und 15 v.H. auswiesen. Eine solche unterteilte Abrechnung war noch im Krieg, am 25. Januar 1944, an die bisherige Klägerin "p.Adr. Frau Lucie Bredschneider", Berlin, gerichtet worden. So verhielt es sich später bei den Abrechnungen vom 31. Dezember 1953, 31. Januar 1954, 30. September 1956, 31. Dezember 1956 und 31. Mai 1959. In den Tantiemenberechnungen vom 31. März 1957, 30. April 1957 und 30. Juni 1957 wurde dagegen ausschließlich über Vertriebserlöse der "Neufassung" mit einem Beteiligungssatz von "Ihre 15 i" abgerechnet . 6 Mit Schreiben vom 27. Juni 1959 übersandte die Beklagte der bisherigen Klägerin einen Vertragsentwurf mit der Bitte um Unterzeichnung. Hierdurch sollten die nach ihrer Auffassung bereits geltenden Vereinbarungen für die Original- und Neufassung in einer Vertrags-Dokumentation zusammengefaßt werden. Die bisherige Klägerin lehnte die Unterzeichnung des Vertragsentwurfes ab, verlangte Aufklärung über die nach ihrer Auffassung nicht autorisierte Neufassung und Unterlassung ihrer Verbreitung. Die Parteien streiten darüber, ob Bernauer der Neubearbeitung des Werkes MWie einst im Mai" und einer Herabsetzung seines Autorenanteils an dieser Neufassung zugestimmt hat, ferner ob der Beklagten das Senderecht, insbesondere das Fernsehsenderecht, an der Original- und an der Neufassung zusteht. Die Kläger haben vorgetragen, weder Bernauer noch dessen Witwe hätten von der Schaffung oder Aufführung einer Neufassung des Werkes "Wie einst im Mai" Kenntnis gehabt. Sie hätten die für die Neufassung nach den Verträgen vom 8. Mai 1913 und 2./5. August 1913 erforderliche Zustimmung niemals erteilt. Etwaige diesbezügliche Verhandlungen hätten zu keinem Abschluß geführt. Die Abrechnungen zu Lebzeiten Bernauers hätten keine getrennten Aufstellungen für die Original- und die Neufassung aufgewiesen. Die späteren Abrechnungen mit solchen getrennten Aufstellungen seien von der Witwe Bernauers nur auf die errechneten Beträge und die Endsumme, nicht aber auf die Abrechnung einer Neufassung geprüft worden. Zu letzterem habe angesichts der Unkenntnis des Ehepaares Bernauer von einer Neufassung keine Veranlassung be- standen, so daß aus dem Schweigen zu diesen Abrechnungen auch keine Genehmigung der Neufassung mit geänderter Tantiemenbeteiligung hergeleitet werden könne. Die Neufassung sei überdies eine Entstellung des Originalwerkes, das in seinen Wesenszügen verzerrt und verfälscht worden sei. Das Senderecht sei der Beklagten nicht übertragen worden; nach dem Vertragszweck könne nicht davon ausgegangen werden, daß der Vertrag vom 8. Mai 1913 dieses damals unbekannte Recht hätte erfassen sollen. Für die widerrechtliche Fernsehsendung sowie die widerrechtlichen Aufführungen der Neufassung müsse daher die Beklagte den vollen Tantiemenanteil (nach den Vereinbarungen über das Originalwerk) in Höhe von 4-0 $ statt des nur in Höhe von 15 # abgeführten Anteils bezahlen. Der den Klägern danach noch zustehende Differenzbetrag betrage für die Zeit von Januar 1954- bis Ende 1964 insgesamt 10.458,75 DM. Die Rechtsvorgängerin der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, a) es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe zu unterlassen, die durch Rudolf Zindler, Walter Lieck und Willi Kollo geschaffene Neufassung der Posse MWie einst im Mai" von Rudolf Bernauer, Rudolph Schanzer und Walter Kollo auszuwerten oder auswerten zu lassen, b) an sie 10.458,75 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 9. Juni 1965 zu zahlen, 2. festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt ist, ohne ihre Einwilligung Nutzungsrechte aus § 20 UrhG, insbesondere Fernsehsenderechte, an dem Werk "Wie einst ira Mai", Posse mit Gesang 8 von Rudolf Bernauer und Rudolph Schanzer, Musik von Walter Kollo, Dritten einzuräumen. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Sie beruft sich auf das fernmündliche und in Briefform schriftlich erklärte Einverständnis Bernauers zur Schaffung einer Neufassung des Werks "Wie einst im Mai" durch die Bernauer namentlich bekannten Bearbeiter, wobei später lediglich Willi KolDo anstelle seines verstorbenen Vaters die musikalische Bearbeitung vorgenommen habe. Das Einverständnis Bernauers habe sich ebenfalls auf den neuen Tantiemenschlüssel bezogen. Schanzer habe in gleicher Weise zugestimmt. Das Senderecht der Beklagten für das Originalwerk ergebe sich aus dem Vertrag vom 8. Mai 1913, nach dem die Beklagte das Werk in jeder denkbaren Weise, also einschließlich der erst später technisch entstandenen Verwertungsmöglichkeiten, habe auswerten sollen. Überdies habe sich die Witwe Bernauers in einem Schreiben vom 28. Januar I960 dadurch mit der Fernsehverwertung einverstanden erklärt, daß sie lediglich eine höhere Tantiemenbeteiligung verlangt habe. Das Landgericht hat dem Feststellungsantrag zu 2 stattgegeben, dem Unterlassungsantrag zu 1 a jedoch nur insoweit, als es sich um die Nutzungsrechte aus § 20 UrhG (Senderechte) handelt. Im übrigen hat es den Antrag zu 1 a sowie den Zahlungsantrag zu 1 b abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Beklagten die Feststellung zu 2 auf die Neufassung des Werkes "Wie einst im Mai" eingeschränkt und den weitergehenden Feststellungsantrag abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger ihre Klageansprüche, soweit sie abgewiesen worden sind, weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hält es auf Grund der vorgelegten Korrespondenz und der Aussage des Zeugen Willi Kollo für erwiesen, daß Bernauer 1939 schriftlich der Herstellung einer neuen großen Bühnenfassung des Werkes "Wie einst im Mai" und einer Änderung des Tantiemenschlüssels zugestimmt habe. Diese Zustimmung habe sich zwar auf eine Neubearbeitung durch Walter Kollo bezogen; die tatsächlich durch Willi Kollo vorgenommene Bearbeitung sei aber nachträglich von Bernauer genehmigt worden. Die Beklagte sei daher zur Verwertung der Neufassung berechtigt, doch sei ihr an dieser Neufassung kein Senderecht übertragen worden. Dagegen stehe ihr an der Originalfassung auf Grund des Schreibens der Witwe Bernauers vom 28. Januar I960 sowie eines Schreibens ihres Bevollmächtigten Rechtsanwalt Joseph vom April I960 das Senderecht zu. Trotz der danach unberechtigten Fernsehsendung der Neufassung des Werks ’’Wie einst im Mai" könnten die Kläger hierfür keinen Schadensersatz beanspruchen, da sie ihren Schaden nach der entgangenen Lizenz berechnet, diese aber in der für die Neufassung maßgebenden Höhe von 15 $ unstreitig bereits erhalten hätten. Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision der Kläger müssen im Ergebnis erfolglos bleiben. 10 II. 1. Der Revision kann nicht gefolgt werden, soweit sie rügt, daß das Berufungsgericht weder das Gesellschaftsverhältnis nach dem Vertrag vom 8. Mai 1913 noch das Bestehen einer bloßen Werkverbindung (§ 5 LUG; jetzt §§ 9, 129 Abs. 1 UrhG) zwischen dem Libretto der Posse und der damit zur gemeinsamen Verwertung verbundenen Musik hinreichend gewürdigt und dadurch die an sich notwendige Unterscheidung zwischen einer Bearbeitung des Librettos und einer Bearbeitung der Musik als - ungeachtet ihrer Verbindung zur gemeinsamen Verwertung - jeweils selbständige Werke (vgl. BGH GRUR 64, 326/330 - Subverleger) nicht getroffen habe. Nachdem das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt hatte, daß beide Textautoren ihre Einwilligung zur Bearbeitung, und zwar sowohl des Librettos als auch der Musik, erteilt hatten, kam es auf diese Unterscheidung nicht mehr an. Damit erübrigte sich auch die Prüfung, ob und in welchen Fällen das Vorliegen einer Werkverbindung dazu führen kann, daß die Neubearbeitung der Musik einer Einwilligung des Textverfassers bedarf. 2. Die Revisionsrüge, für die Neubearbeitung habe die Zustimmung des Text-Mitautors Schanzer gefehlt, ist als neues Tatsachenvorbringen in der Revisionsinstanz unzulässig (§ 561 ZPO). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die - wenn auch nachträgliche - Genehmigung der Libretto- und Musikbearbeitung durch Olga Schanzer für den (von ihr allein beerbten) Mitautor des Librettos, Rudolph Schanzer, von der Klagepartei in den Tatsacheninstanzen nicht bestritten worden. Die Klagepartei hat vielmehr aus der erst nachträglichen Erteilung dieser Genehmigung im Jahre 1942 die Unwahrscheinlichkeit einer mit Bernauer bereits 1939/1940 erzielten 11 Einigung herleiten wollen (Bl. 28, 103 GA) und weiter behauptet, daß Olga Schanzer nur durch den Hinweis auf die Verwertungsschwierigkeiten des Werks mit jüdischen Librettisten (Bernauer und Schanzer) zur Einwilligung in eine Neubearbeitung (durch nicht-jüdische Autoren) veranlaßt worden sei. Rechtlich kommt dieser nachträglichen Genehmigung die Bedeutung einer nachträglichen Übertragung des Rechts zur Bearbeitung der Posse mit Gesang "Wie einst im Mai" zu einer erweiterten großen Bühnenfassung und zu deren Verwertung zu (§ 12 Abs. 1 LUG; jetzt §§ 23, 129 Abs. 1 UrhG), wobei etwaige bereits vorgenommene Verwertungshandlungen nachträglich genehmigt worden sind. 3. Die Einwilligung Bernauers zur Neubearbeitung von Text und Musik der Posse "Wie einst im Mai" und zu deren Verwertung durch die Beklagte hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt. Dabei hat das Berufungsgericht keineswegs die volle Beweislast der Beklagten für diese Rechtsübertragung verkannt und sich auch nicht, wie die Revision meint, mit einem bloßen Anscheinsba/eis begnügt. Das Berufungsgericht hat zwar seine Überzeugung von dieser Rechtsübertragung nur aus mittelbaren Urkunden, aus der Aussage des Zeugen Willi Kollo und aus den gesamten Begleitumständen gewonnen. Darin ist jedoch kein Rechtsfehler erkennbar. Wegen des Pehlens unmittelbarer Beweismittel, insbesondere wegen des Verlustes der unmittelbaren Beweisurkunden durch die Kriegsereignisse, mußte das Berufungsgericht auf mittelbare Beweismittel zurückgreifen. Im einzelnen hat das Berufungsgericht seine Überzeugung von der Erteilung der Einwilligung Bernauers 12 daraus gewonnen, daß nach den Schreiben Schanzers vom 2. Juni 1937, der Beklagten vom 12. Januar 1938 und des Theaterdirektors Meinhard vom 28. Juni 1939 sowie nach der Aussage des Zeugen Willi Kollo in den Jahren vor dem Krieg mit allen Beteiligten Verhandlungen über Neufassungen der Werke "Filmzauber" und "Wie einst im Mai" gepflogen worden seien; die Verhandlungen sich wegen der Emigration von Bernauer, Schanzer und Meinhard auf einen Briefwechsel beschränkt und zu keiner einheitlichen Vertragsurkunde geführt hätten und die Beklagte dem Zeugen Willi Kollo nach dem Tod von Walter Kollo einen an diesen gerichteten Brief Bernauers vom Sommer/Herbst 1939 mit der Einwilligung zur Bearbeitung vorgezeigt habe. Die Einwilligung sei in diesem Schreiben vom Sommer/Herbst 1939 zwar nicht ausdrücklich erklärt worden, ergebe sich aber aus den Wendungen Bernauers, er halte es für glücklich, daß Walter Kollo noch handlungsfähig sei; deshalb könne man hoffen, mit den an sich bekannten Werken die Hitlerzeit zu überdauern; er (Bernauer) könne ja an der Neufassung nicht mitarbeiten, stehe aber aus seiner Erfahrung heraus für Ratschläge jederzeit zur Verfügung. In dieser Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht ist kein Rechtsfehler erkennbar; insbesondere verstößt die nach ihrem Inhalt mögliche Auslegung der angeführten Schreiben weder gegen die Denkgesetze noch gegen anerkannte Auslegungsregeln. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist zwar in den angeführten Schreiben sowie in den späteren Schreiben Bernauers vom 21. November 1953 und 15. Dezember 1954, auf die sich die Revision insoweit weiter beruft, in erster Linie von einer Bearbeitung der Musik durch Walter Kollo die Rede. Daraus folgt aber noch nicht zwingend, daß sich die Einwilligung Bernauers ausschließlich auf eine Musikbearbeitung hätte erstrecken, also die Bearbeitung des Librettos nicht hätte erfassen sollen. Vielmehr hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler der Korrespondenz entnehmen können, daß es bei den gesamten Verhandlungen und der Einwilligung Bernauers um eine Bearbeitung (zunächst des Werks "Filmzauber" und dann) der Posse mit Gesang "Wie einst im Mai” als neue große Bühnenfassung für große Musikbühnen ging. Damit war aber zwangsläufig eine Neubearbeitung und Erweiterung sowohl der Musik als auch des Librettos verbunden. Ohne eine Textbearbeitung wäre die Herstellung einer erweiterten großen Bühnenfassung für große Musikbühnen praktisch undenkbar gewesen. Dementsprechend ist in dem vom Berufungsgericht herangezogenen Schreiben vom 12. Januar 1938 von den Anteilen, die die Originalautoren zugunsten der Textverfasser freigeben müßten, die Rede. Es entspricht daher nur der Lebenserfahrung, wenn das Berufungsgericht hierzu weiter festgestellt hat, daß sich die Einwilligung Bernauers auf eine Bearbeitung nicht nur durch Walter Kollo, also für die Musik, sondern auch durch andere Autoren wie Walter Lieck, also für das Libretto, erstreckt habe. Daß Bernauer bei Erteilung seiner Einwilligung die Namen der Librettobearbeiter möglicherweise nicht bekannt gewesen waren und Bernauer ferner von einer Musikbearbeitung durch Walter Kollo ausging, während nach dessen Tod die Musikbearbeitung durch Willi Kollo durchgeführt worden ist, steht der Rechtswirksamkeit der Einwilligung in die Bearbeitung und deren Verwertung nicht entgegen. Bezüglich der Librettobearbeiter hat Bernauer nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 14 - keinerlei Vorbehalt gemacht und sich auf eine geeignete Auswahl durch Walter Kollo und die Beklagte verlassen. Für die Musikbearbeitung stand nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Hinzuziehung eines Dritten zunächst überhaupt nicht in Frage; Walter Kollo hatte die Neubearbeitung zur Erhöhung seines Tantiemenanteils vorgeschlagen und wollte dementsprechend selbst die Musikbearbeitung vornehmen. Nach seinem Tod im Jahre 1940 ergab sich die Notwendigkeit, einen anderen als Neubearbeiter hinzuzuziehen. Ob im Hinblick auf den Vertrag vom 8. Mai 1913 und die Einwilligung Bernauers zu einer Neufassung überhaupt noch seine Zustimmung für die Auswahl eines anderen Musikbearbeiters anstelle des verstorbenen Walter Kollo erforderlich war, kann dahinstehen. Denn jedenfalls lag die Fortführung der Neubearbeitung und die Auswahl Willi Kollos als Neubearbeiter im Interesse aller Beteiligten, insbesondere auch Bernauers, mit dem zu diesem Zeitpunkt infolge der Kriegsereignisse praktisch keine Verbindung mehr bestand. Das Berufungsgericht hat daher ohne Rechtsirrtum die Berechtigung der Beklagten zur Auswahl Willi Kollos als Neubearbeiter bejaht. Überdies haben Bernauer und dessen Ehefrau nachträglich die Musikneubearbeitung durch Willi Kollo genehmigt. Die Kenntnis Bernauers und seiner Ehefrau von der Musikbearbeitung Willi Kollos und deren Billigung hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß aus den Schreiben Frau Bernauers vom 21. November 1953, 15. Dezember 1954 und 12. September 1959 entnehmen können, in denen Frau Bernauer im Namen ihres Mannes und im eigenen Namen Willi Kollo dafür gedankt hat, daß er so viel für das Stück, besonders für die Musik getan habe, und in denen Frau Bernauer weiter angefragt hat, ob Willi Kollo nicht auch der Operette - 15 "Die tolle Kontess" neues Leben durch seine gute Musik und neue Ideen einhauchen könnte. 4. Die Einwilligung Bernauers zur Bearbeitung der Posse mit Gesang "Wie einst im Mai" in eine große Bühnenfassung und deren Verwertung erfaßt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch die Neuverteilung der Tantiemen mit einer Beteiligung der Buchbearbeiter und der Musikbearbeiter in Höhe von jeweils 20 i mit der Folge, daß für die Original-Librettisten und den Original-Komponisten jeweils 30 io verblieben. Das Berufungsgericht entnimmt diesen Umfang der Einwilligung Bernauers daraus, daß sein Einverständnis mit der Herstellung einer großen Bühnenfassung notwendig eine Neuverteilung der Tantiemen bedingt habe und zwar mit einer Beteiligung der Bearbeiter sowie mit einer Verbesserung für Walter Kollo, der insbesondere aus diesem Grund die Neubearbeitung betrieben habe. Bezüglich der Höhe der Beteiligungen habe sich Bernauer bereits für das zunächst zur Neubearbeitung vorgesehene Werk "Filmzauber" mit einer Aufteilung von 50 i für die Buchautoren und 50 i für die Komponisten, beide mit einer Anteilsüberlassung zugunsten der Bearbeiter, einverstanden erklärt. Unter diesen Umständen habe es für die Beteiligten nahegelegen, den gleichen Verteilungsschlüssel für die Neubearbeitung des Stücks "Wie einst im Mai" zu wählen, das anstelle des Stücks "Filmzauber" getreten sei. Schließlich hätte auch die Witwe Bernauers den auf dieser Grundlage vorgenommenen Abrechnungen der Beklagten mit einer deutlichen Unterscheidung und Hervorhebung des Tantiemenanteils von 40 io für die alte Fassung und 15 i° für die Neufassung jahrelang nicht widersprochen. 16 Auch diese Beurteilung des Berufungsgerichts ist ohne Rechtsirrtum. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist für eine Neubearbeitung die Posse "Wie einst im Mai" anstelle des zunächst vorgesehenen Werks "Filmzauber" getreten. Es unterliegt daher keinen Bedenken, wenn das Berufungsgericht dementsprechend das bisherige Verhandlungsergebnis der Beteiligten auch für die Bearbeitung der Posse "Wie einst im Mai" zugrunde gelegt hat, zu demal nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Bernauer bei seiner Einwilligung zur Bearbeitung der Posse "Wie einst im Mai" keine besonderen Vorbehalte gemacht und keine von den bisherigen Verhandlungen abweichenden Bedingungen verlangt hat. Laut dem Schreiben vom 12. Januar 1936 hat zwar Bernauer einen etwas gerechteren Ausgleich als die Abgabe von 12 1/2 $ zugunsten jedes Neubearbeiters angestrebt. Er hat sich aber mit der entscheidenden Neuverteilung von 30 $ für das Buch (Originalautoren und Neubearbeiter) und 50 i» für die Musik (Originalkomponisten und Neubearbeiter) einverstanden erklärt; die Festsetzung der Bearbeiter-Tantiemen im einzelnen hat er der Beklagten überlassen. Eine solche modifizierte Einverständniserklärung Bernauers für die Neuverteilung der Tantiemen widerspricht nicht der Lebenserfahrung, wie die Revision meint, zu demal - wie das Berufungsgericht zutreffend herausstellt - bereits die veränderte Situation eine solche Tantiemenneuverteilung nahelegte. Denn die früher günstigere Verhandlungsposition Bernauers als Theaterdirektor gegenüber Walter Kollo als damals unbekanntem, angestelltem Kapellmeister hatte sich wesentlich verändert gegenüber dem nunmehr berühmten Komponisten, auf dessen Betreiben die Neubearbeitung überhaupt 17 - zurückging und an der Bernauer durch seine Abwesenheit nicht mitwirken konnte. Die auf Grund der modifizierten Einverständniserklärung Bernauers von der Beklagten vorgenommene Neuverteilung der Tantiemen ist entgegen der Meinung der Revision keineswegs unangemessen. Sie hält sich in dem vereinbarten Rahmen einer Verteilung von 50 i für die Buchautoren und -bearbeiter sowie von 50 i für die Originalkomponisten und Musikbearbeiter. Sie bringt ferner die von Bernauer verlangte Verbesserung seines Anteils mit einem Abzug von nur 10 </> statt 12 1/2 */> für jeden Bearbeiter. Schließlich hat Frau Bernauer als dessen Rechtsnachfolgerin den zahlreichen Abrechnungen der Jahre bis 1959 nicht widersprochen, die ausdrücklich und unübersehbar für Bernauer für die alte Fassung eine Beteiligung von 4-0 i und für die neue Fassung eine Beteiligung von 15 i vorsahen. Hieraus hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler das Einverständnis von Frau Bernauer als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemanns mit dieser Tantiemenverteilung entnehmen können. III. Danach war die Bearbeitung der Posse mit Gesang "Wie einst im Mai" zu einer großen Bühnenfassung und deren Verwertung durch die Beklagte zulässig (§§ 12, 11 LUG; §§ 23, 19 Abs. 2, 129 Abs. 1 UrhG). Die Verwertungsbefugnis der Beklagten für die Neubearbeitung folgt zwar nicht unmittelbar aus dem Vertrag vom 8. Mai 1913. Sie ergibt sich aber aus der Einwilligung Bernauers zu dieser Neubearbeitung, der im Hinblick auf die Verwertung dieser Neubearbeitung keinerlei Vorbehalte gemacht hat und damit von einer Erstreckung der Verwertungsbefugnis der Beklagten aus dem Vertrag vom f 8. Mai 1913 auch auf diese Neufassung ausgegangen ist. Wie das Berufungsgericht hierzu weiter ohne Rechtsverstoß festgestellt hat, umfaßt diese Verwertungsbefugnis der Beklagten jedoch nicht das Senderecht für die Neufassung des Werks ’’Wie einst im MaiM. Der Vertrag vom 8. Mai 1913 zählt die übertragenen Rechte ausdrücklich auf, enthält also keine umfassende Rechtsübertragung aller Verwertungsmöglichkeiten, so daß hier die Frage einer etwaigen Einbeziehung des damals noch unbekannten Senderechts im Wege der Vertragsauslegung überhaupt nicht auftreten kann. Überdies war nach dem Vertrag bereits die kinematographische Verwertung des Werkes an die Zustimmung der Urheber gebunden, so daß um so weniger von einer unbeschränkten Übertragung des damals noch unbekannten Senderechts ausgegangen werden kann. Eine nachträgliche Übertragung des Senderechts an der Neufassung hat das Berufungsgericht verneint, dagegen für die Originalfassung bejaht. Auch in letzterer Beurteilung ist kein Rechtsfehler erkennbar. In ihrem Schreiben vom 28. Januar I960 und dem Schreiben ihres damaligen Bevollmächtigten vom April I960 hat Frau Bernauer zwar die Sendung der Neufassung untersagt und deren Abrechnung mit 15 1° beanstandet. Sie hat jedoch gleichzeitig im letzteren Schreiben verlangt, daß bei etwaigen Verträgen auf dem G-ebiet des Films, der Rundfunkübertragung, des Senderechts nur die von den Autoren sanktionierte Fassung zur Anwendung kommen dürfe. Aus dieser Wendung konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß entnehmen, daß Frau Bernauer gegen künftige Sendungen der Originalfassung keine Einwendungen erheben wollte und damit das Senderecht an der Originalfassung der Beklagten übertragen hat. Diese mögliche Auslegung der angeführten Individualschreiben ist in der Revisionsinstanz unangreifbar. Sonstige Rechtsfehler sind nicht erkennbar. Die Revision der Kläger war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Krüger-Nieland Alff Sprenkmann Schönberg v. Gamm