BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 104/67 URTEIL Verkündet am
21. Mai 1969 Werner,
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Werbemittlers Hans Otto
>straße
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Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Hr.
gegen
die Firma Heinrich G flHIHHHB GmbH & Co«, Kommanditgesellschaft in Mflfcweg 0-0,
vertreten durch die Geschäftsführer der GmbH, Heinrich G^^|^ und Helene G0HH0 geb. Sd4H9y ebendort,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Hr.
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 1969 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Pehle, Dr. Sprenkmann, Alff und Dr. Simon
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 18. April 1967 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger war persönlich haftender Gesellschafter der Firma PflHH^-Werbeagentur St^H^ & Co. KG in KflB (PflHP) > die er nach dem Ausscheiden der Komman-ditistin als Alleininhaber fortführte.
Diese Gesellschaft vermittelte für die Beklagte Zeitungswerbung. Eine Vereinbarung vom 17. April 1961 bestätigte der Prozeßbevollmäehtigte der Beklagten mit Schreiben vom selben Tag, in dem es u.a. heißt:
w1. Die zwischen meinen vorstehend aufgeführten Mandanten (nämlich a) Hotel Regent Heinrich G^BIH) b) Heinrich GBBB GmbH KG Abt.
Möbel, c) Heinrich <Sk Co. KG
Abt. Fernsehen, d) KMVKH|ft_^heiversan<*
GmbH & Go. KG) und der PHHHIH Werbeagentur S±mm& Co. KG- bestehenden Geschäftsbeziehungen jeglicher Art sind erloschen.
2. Die bis zu dem heutigen Tage für die vorgenannten Auftraggeber erschienenen und von der P( vermittelten Anzeigen einschließlich der bis dato aufgelaufenen Rabattnachbelastungen werden wie folgt abgerechnet:
Innerhalb 2 Wochen legt Herr Stp|BB von sämtlichen Original-Anzeigenrechnungen der Werbeträger Rechnungsfotokopien vor nebst Originalbelegen, soweit diese noch nicht vorgelegt worden sind. Gleichzeitig mit der Vorlage der Rechnungs-fotokopien an mich werden Sie die zur Regulierung erforderlichen Schecks ausstellen und Herrn Dr. AHH übergeben. Nach Prüfung und Anerkennung der Rechnungen werde ich den Gegenwert für die Rechnungen unverzüglich anschaff en und zwar auf das Abwicklungskonto der PBIB Werbeagentur StpplH & Go. KG bei der Commerzbank AG, KpB* Hach Anschaffung des Gegenwertes wird Herr Rechtsanwalt Ir. ABHI gemeinsam mit mir die Übersendung der Schecks an die Werbeträger zu dem Ausgleich der Rechnungen vornehmen. Soweit von Ihnen Rechnungen nach der oben angegebenen Frist von 2 Wochen vorgelegt werden, werden diese nicht mehr anerkannt.
In einer Vereinbarung vom gleichen Tage zwischen dem Kläger und der Kommanditistin, einer Schwägerin des Inhabers der Beklagten, war u.a. vorgesehen:
M1. Frau Kr PHP tritt Herrn StHlHP ihren Komman-ditanteil ... mit sofortiger Wirkung ab ...
Ein Gegenwert für die Übertragung des Komman-ditanteils wird nicht vergütet.
2. Herr Stp|p|p ist verpflichtet, Frau
von allen Ansprüchen, die sich aus ihrer Komman-ditbeteiligung ergeben, freizustellen,
3.- 5. ...
6, An dem Gewinn der ..... ist Frau
Kr^l^P bis zu dem 30.4.1961 nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages beteiligt. Zum Zwecke der Ermittlung des Gewinns wird auf den 30.4.1961 eine Erfolgsbilanz nebst Gewinn-und Verlustrechnung erstellt, die nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages auch von Frau Kr^Hp mit festzustellen ist. In dieser Erfolgsbilanz sind auch die gegenüber den GpH|0firm@n gemäß Ziffer 5 dieser Vereinbarung abzurechnenden Ansprüche zu berücksichtigen unter Einbezug des § 12 für etwaige Verluste der Gesellschaft.n
Der Kläger hat vorgetragen, er sei von den Werbeträgern in Höhe von^DM 2 959,87 wegen Rabattnachbe-lastungen in Anspruch genommen worden. Außerdem sei er hinsichtlich eines Rechnungsbetrages von insgesamt DM 130 897,39 der Beklagten gegenüber mit einem 10 #igen eigenen Mischrabait in Vorlage getreten; da die Beklagte die getätigten Abschlüsse nicht voll abgenommen habe, müsse sie ihm den gewährten Mischrabatt in Höhe von 10 # * DM 13 089,73 erstatten.
Er habe die Unterlagen der Beklagten fristgerecht zugeleitet. Im übrigen habe er sieh durch Schreiben vom 30.. April 1961 von der Vereinbarung vom 17. April 1961 losgesagt, weil die Beklagte bereits am 19. April 1961 gegen diese Vereinbarung gröblich verstoßen habe.
In einem von der Beklagten vorgelegten Rundschreiben vom 19. April 1961 heißt es u.a.:
«Die Geschäftsbeziehungen zwischen uns und der genannten Agentur sind mit Wirkung vom 17. ds.Mts. erloschen. Wir bitten Sie um Mitteilung, ob und in welcher Weise mit Ihnen ein Abschluß getätigt worden und inwieweit dieser erfüllt ist. Ferner bitten wir um Übersendung eines vollständigen Konto-Auszuges. Nach der mit der Agentur getroffenen Vereinbarung treten wir nämlich in einen noch nicht erfüllten Abschluß für die fortlaufende Zeit ein. Wir legen größten Wert darauf, etwaige Rückbelastungen für bereits gewährte Kundenrabatte zu vermeiden und bereits erfolgte Rückbelastungen rückgängig zu machen. Da wir insbesondere mit unserem Versandgeschäft Dauerinserent sind, sind wir lebhaft daran interessiert, die Abschlüsse zu erfüllen......M
Der Kläger hat weiter vorgetragen, angesichts dieses Verhaltens der Beklagten seien die früheren vertraglichen Regelungen wieder wirksam, nach deren Inhalt ihm die geltend gemachten Ansprüche gleichfalls zustünden.
Insoweit heißt es in einem Schreiben des Klägers vom 24. August I960 nach Bestätigung des Auftrags:
H4.) Die Firmen ((HHH^-Firmen) sind bei Nichterfüllung der Jahresabschlüsse gegenüber der KG verpflichtet, alle daraus entstehenden Nachbelastungen (Presse-Kundenrabatte und vorgeleistete, auf Abschlußerfüllung basierende eigene Mischrabatte über entH sprechende Rechnungserteilung prompt zu bezahlen. ....w
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an .ihn DM 16 049,60 nebst 5 $> Zinsen seit dem 20. März 1961 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat bestritten, die Unterlagen erhalten zu haben. Sie hat weiter vorgetragen, der Kläger habe deshalb keinen Zahlungsanspruch gegen sie erwerben können, weil ihm auf Grund interner Abmachungen mit dem Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten, dem Kaufmann Heinrich G^fHP, lediglich ein Geschäftsführergehalt zugestanden habe, das er auch erhalten habe, wogegen er den gesamten Reingewinn der PflHV an sie,- die Beklagte bzw. G(HHP habe abliefern müssen.
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Bas Oberlandesgerieht hat, nachdem sein erstes die Berufung zurückweisendes Urteil auf die Besetzungsrüge vom Bundesgerichtshof aufgehoben worden war, die Berufung des Klägers erneut zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge aus den Vorinstanzen weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Ber Kläger verlangt Zahlung von BM 2 959,87 mit der Behauptung, in dieser Höhe von Werbeträgern durch Rabattnachbelastungen in Anspruch genommen worden zu sein, und von BM 13 089,73 » 10 $ eigenem sog. Mischrabatt, den er der Beklagten unter Voraussetzungen gewährt habe, die wegen des Abbruchs der Geschäftsbeziehungen nicht eingetreten seien.
Nach der Auffassung des Berufungsgerichts sind beide Zahlungsbegehren unbegründet.
II. 1. Einzig mögliche Anspruchsgrundlage hinsichtlich des Zahlungsanspruchs über DM 2 959,87 sei, so führt das Berufungsgericht aus, die Vereinbarung der Parteien vom 17. April 1961. Diese Vereinbarung habe den bisherigen Recht sbe Ziehungen wegen des auf getretenen Mißtrauens ein Ende machen und deren Abwicklung regeln sollen. Pür einen Rücktritt von dieser Vereinbarung habe der Kläger nicht die erforderlichen Voraussetzungen vorgetragen| es sei auch bei der Eigenart der Vereinbarung in Anbetracht der Umstände des Palles nicht einmal die Möglichkeit eines solchen Vorbringens ersichtlich.
Es wäre auch nicht einzusehen, inwiefern das Verhalten der Beklagten, das der Kläger ihr zu dem Vorwurf mache, die Abwicklung der Vertragsbeziehungen, so wie sie im Vertrag vom 17. April 1961 beschlossen gewesen sei, ernstlich gestört oder für den Kläger sonstwie unzu demutbar gemacht habe. Gerade weil dieser Vertrag auf endgültige Auseinandersetzung der völlig zerstrittenen Parteien gerichtet gewesen sei, wäre es ohne rechten Sinn, wenn eine - unterstellt - feindselige Handlung der einen Partei ihn sollte beseitigen und an seiner Stelle das bisherige Bündel unübersichtlich und streitig gewordener Rechtsbeziehungen wieder aufleben lassen können. Auf Grund der Vereinbarung vom 17. April 1961 bestehe auch kein Zahlungsanspruch des Klägers, sondern die Beklagte sei allenfalls verpflichtet, den Kläger von gewissen Ansprüchen der Werbeträger freizustellen. Im übrigen fehle es auch an weiteren Voraussetzungen. Denn der Kläger habe nicht nachgewiesen, daß er die Kopien
der Anzeigenrechnungen sowie der Originalrechnungen fristgemäß der Beklagten vorgelegt habe oder daß diese Unterlagen der Beklagten schon vorgelegt gewesen seien«
2« Ben gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffen der Revision kann der Erfolg nicht versagt werden.
a) Pehlsam ist bereits die Auffassung des Berufungsgerichts, als Anspruehsgrundlage hinsichtlich der geforderten BM 2 959,37 komme nur die Vereinbarung vom 17. April 1961 in Betracht« Bie Beklagte wäre vielmehr auch ohne diese Vereinbarung verpflichtet gewesen, diese von der und nach Übernahme des Unter-
nehmens vom Kläger den Werbeträgern (Zeitungen) geschuldeten Rabattrückzahlungen zu erstatten, da diese sieh allein daraus ergaben, daß der der Rabattgewährung zugrunde gelegte Auftragsumfang an Anzeigen nicht erreicht wurde und infolgedessen dem Kläger von den Werbeträgern und der Beklagten wiederum vom Kläger zu niedrige Anzeigekosten in Rechnung gestellt worden waren (vgl. zu diesem Verfahren BUH HJW 1953, 579). Hiernach kann in Ziffer 2 der Vereinbarung der Parteien vom 17. April 1961 nur eine Abrede über den Abwieklungsmodus hinsichtlich der im Ergebnis allein die Beklagte treffenden und von ihr zu tragenen Rabattnachbelastungen gesehen werden. Babei dürfte es in Wahrheit nur darum gegangen sein, einerseits dadurch, daß der Kläger auf den Schecks als Aussteller erschien, den Zeitungen gegenüber den Eindruck aufrechtzuerhalten, daß es dich bei der um eine selbständige Werbeagentur
handele, andererseits aber der Beklagten bzw. deren
Inhaber eine Kontrollmöglichkeit zu eröffnen, daß die auf das Konto des Klägers geleisteten Zahlungen auch tatsächlich zur Tilgung der Rabattnachbelastungen verwendet wurden.
b) Bei dieser Sachlage erscheint es fraglich, ob die Beklagte nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Begleichung dieser Rabattnachbelastungen allein mit der Begründung ablehnen durfte, die Rechnungen über die Rabattnachbelastungen seien ihr nicht fristgemäß vorgelegt worden. Jedenfalls darf die Beklagte sich auf diese Vorlagepflicht nicht mehr berufen, nachdem sie selbst durch ihr Rundschreiben vom 19« April in eindeutiger Weise gegen die Vereinbarung vom 17. April verstoßene hatte. Wenn das Berufungsgericht meint, dieses Rundschreiben habe einer Abwicklung der Rechtsbeziehungen gemäß der Vereinbarung vom 17. April nicht im Wege gestanden, so verkennt es, daß durch dieses Rundschreiben bei den Zeitungen der Eindruck entstehen mußte, der Kläger sei auch im Außenverhältnis rechtlich von der Beklagten abhängig und in Wahrheit sei die Beklagte Schuldner der Anzeigekosten. Der Kläger mußte hiernach bei Vorlage der Nachbrnlastungsrechnungen befürchten, die Beklagte werde ihn auch insoweit übergehen und unmittelbar mit den Werbeträgern Vereinbarungen treffen.
3. Bas Urteil des Berufungsgerichts konnte daher in diesem Umfang keinen Bestand haben und war insoweit aufzuheben. Bas Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob und in welchem Umfang der Kläger von den Zeitungen mit Rabattnachbelastungen in Anspruch genommen worden ist und ob die fraglichen Beträge inzwischen von der Beklagten an die Werbeträger gezahlt worden sind.
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III, 1. Hinsichtlich des Postens von DM 13 089,73 an die Beklagte gewährter und von dieser nach der Ansicht des Klägers zurüekzuzahlender Mischrabatte führt das Berufungsgericht aus, es könne dahingestellt bleiben, ob der MMisehrabattn als eigener Rabatt der "PflHIHK” auf Rabatte von Werbeträgern zurückgegriffen und diese nur umgeformt und weitergeleitet habe, oder ob dieser Mischrabatt allein aus vertraglichen Abreden der Parteien untereinander herzuleiten sei und damit keiner fremden Belege bedurft habe.
Im ersten Pall habe der Kläger die Vorlage der Belege nicht nachgewiesen, im zweiten Palle lasse die Vereinbarung vom 17. April 1961, die ihrerseits insoweit keine Regelung enthalte, keinen Rückgriff auf frühere Abmachungen zu. Diese Eigenschaft der Vereinbarung vom 17. April 1961 als einer alle bisherigen RechtsbeZiehungen ersatzlos vernichtenden Heuordnung der Rechtsbeziehungen der Parteien mit dem Ziel alsbaldiger restloser Trennung der Parteien möge sich aus ihrem Wortlaut nur unvollkommen ergeben, sei aber aus der Gesamtheit der getroffenen Regelung und aus den Umständen des Zustandekommens sicher zu folgern. Hierzu sei vor allem die Erwägung dienlich, daß das im Eingehen dieser Vereinbarung liegende Aufgeben möglicherweise bedeutender nomineller Ansprüche von seiten des Klägers nur ein scheinbares gewesen sei, weil in Wirklichkeit der Kläger mit der Firma PflHHi als sogenannter Strohmann für die Beklagte tätig gewesen sei.
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2. Auch den gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffen der Revision kann im Ergebnis der Erfolg nicht versagt werden.
a) Nach der Darstellung des Klägers handelt es sich bei den MMischrabatten” (vgl. Schreiben des Klägers vom 24. August I960) um Mengenrabatte, die die
im Hinblick auf den erwarteten großen Auftragsbestand im voraus der Beklagten eingeräumt hatte, und die der Kläger wegen des Auftragsstornfcs zurückverlangt. Es kann im Streitfall offen bleiben, ob diese Misohrabatte im Ergebnis aus der dem Kläger von den Werbeträgern gezahlten Provision stammen und ob aus diesem Grund gegen diese Art der Rabattgewährung Bedenken bestehen (vgl. dazu Schneider, WuWl|62, 260; Spormann, WuW 1962, 595); denn auch wenn davon ausgegangen wird, daß diese Rabattgewährungen reohtlich unzulässig waren, steht dies jedenfalls der Naehforderung der fraglichen Beträge nicht entgegen, sa&steälfe die Voraussetzungen für die Rabattgewährung, wie der Kläger behauptet, nach den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen entfallen sein sollten. Sollte es also zutreffen, daß der Kläger der Beklagten nicht die vollen Anzeigekosten (das Kundennetto der Zeitungen) in Rechnung gestellt, sondern ihr auf Grund des in Aussicht gestellten Anzeigenvolumens einen eigenen Rabatt von 10 # vom Kundennetto gewährt hat, so hätte er gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung dieser 10 soweit das Auftragsvolumen, von dem dieser Rabatt abhängig sein sollte, bei Beendigung der Vertragsbeziehungen der Parteien nicht erreicht war.
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b) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe auf diesen unter Umständen nominell erheblichen Anspruch durch die Vereinbarung vom 17. April 1961 verzichtet, findet in dem Wortlaut dieser Vereinbarung keinerlei Stütze, zu demal wenn berücksichtigt wird, daß Ziffer 2 dieser Vereinbarung nicht etwa dem Kläger einen ihm an sich nieht zustehenden Zahlungsanspruch gewährt, sondern lediglich den Abwicklungsmodus von nach dem Vertragsverhältnis der Parteien bereits begründeten Ansprüchen des Klägers zugunsten von Kontrollbefugnissen der Beklagten regelt.
c) Soweit das Berufungsgericht sich für seine Auslegung der Vereinbarung vom 17. April 1961, der Kläger habe damit auf alle ihm etwa nominell zustehenden Ansprüche verzichtet, darauf beruft, daß der Kläger mit der Firma PflHHIB nur als Strohmann für die Beklagte tätig geworden sei, berücksichtigt es nicht den Zusammenhang dieser Vereinbarung mit der am selben Tag geschlossenen Vereinbarung des Klägers mit seiner Kommanditistin; danach sollte der Kläger den Betrieb als Alleininhaber weiterführen und der Kommanditanteil unentgeltlich auf den Kläger übergehen. Das bedeutet, daß ein etwa bisher bestehendes Strohmannverhältnis nicht aufrechterhalten werden sollte, sondern daß der Kläger für die Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft, die er mit Aktiven und Passiven übernahm, zu haften hatte.
Die Auslegung des Berufungsgerichts ließe sich, nur halten, wenn festgestellt wäre, daß zu dem Zeitpunkt der Vereinbarung vom 17. April 1961 für den Kläger eindeutig erkennbar gewesen wäre, daß die von ihm für die Kommanditgesellschaft beanspruchten Mischrabatte in der bei
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der Auseinandersetzung aufzustellenden Abwicklungsbilanz einen Gewinnposten der Kommanditgesellschaft ergeben würde, der der Kommanditist in zugestanden hätte. Da es an solchen Feststellungen fehlt, konnte das Berufungsurteil auch im übrigen keinen Bestand haben und war auch insoweit aufzuheben.
3. Das Berufungsgericht wird in der erneuten Verhandlung den Anspruch des Klägers nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen zu prüfen haben. Kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Grund der zwischen ihm und der Beklagten getroffenen Abreden zusteht und daß ein Verzicht des Klägers nicht angenommen werden kann, weil die Sachlage im Zeitpunkt der Vereinbarung für den Kläger im Sinne der vorstehenden Erwägungen nicht eindeutig übersehbar war, dann ist gleichwohl der Anspruch des Klägers unbegründet, wenn die Beklagte nachweist, daß die Abwicklungsbilanz der Kommanditgesellschaft einen dem geltend gemachten Anspruch entsprechenden Gewinn ausweist, der der Kommanditistin nominell und der Beklagten wirtschaftlich im Ergebnis zusteht.
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Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen.
Krüger-Nieland Fehle Sprenkmann
Alff Simon