BGH · I ZR 104/67

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Leitsatz / Zusammenfassung

zur EntscheidungsSammlung des Senats Jji vertreten durch die SeaehäftsfUhrer der QabH» Heinrich und Helene geh* Sdtffe» ebendort» Ib© wird nur vorläufig unentge1tieben Wahrnehmung der Rechte der von den Vorsitzenden ausgewählte Rechtsanwalt Pr« und zur vorläufig unent-

Schlagwörter

RechtsanwaltParteiBegründungAnspruchvorläufigBrVereinbarungKläger

Volltext der Entscheidung

zur EntscheidungsSammlung des Senats Jji BTJNDESaERICHISHO? Beschluß 1 m 104/67 In ä&m Rechtsstreit des Werbeolttlers Hans Otto Kl&gers and Revlslonsklägers, - FroseBbeTolls&ebiigter; Rechtsanwalt Ür. «fegen die &ltm HeinrichQwbH$ Go., Xoramanaitgesell-schalt ln M^pweg ^ vertreten durch die SeaehäftsfUhrer der QabH» Heinrich und Helene geh* Sdtffe» ebendort» Beklagte und Rerisionebeklagte, -> Prcseßherolliiächtlgte - II* Instanjss - • Rechtsanwälte ln xpp~. und Br* Per I« Zivilsenat des Bundesgerichtshofes bat in der Sitsosg am 23* Oktober 1966 outer Mitwirkung der Senats«» präsidentin Br« Krüger-Nieland und der Bundesrichter Pehle Br« Mösl» A Iff und Br« Sloan beschlossen: Beo Kläger wird als Revisionskläger für die Revlsionslastaiis das Araearecbt bewilligt* Ib© wird nur vorläufig unentge1tieben Wahrnehmung der Rechte der von den Vorsitzenden ausgewählte Rechtsanwalt Pr« und zur vorläufig unent- geltlichen Bewirkung von Zustellungen der zuständige Seriehtsvollzieher beigeordnet« Bezüglich der sogenannten Mischrabatte in Höbe von 13*089,73 BM läßt das Berufungsgericht dahingestellt, ob der Tortrag des Klägers richtig ist, wonach dieser Rabatt allein auf vertraglichen Abreden der Parteien untereinander beruhen soll und es zur Begründung dieses Anspruchs nicht der Vorlage von Rechnungen der Werbeträger bedurfte* Bann kann dieser Anspruch des Klägers wohl nicht alt der Begründung abgerissen werden» die Vereinbarung von 17* April 1961 habe auoh insoweit die Beziehungen zwischen den Parteien endgültig regeln sollen» was sich zwar nicht aus den Wortlaut der Vereinbarung» aber aus der fatsache ergebe» daß der Kläger «it der Pirna P^WiKO nur als Strohmann für die Beklagte tätig gewesen sei« Babel ist tusunicht gewürdigt» daß neben der Vereinbarung von 17* April 1961 noch eine gesellscbafts-recbtliche Auseinandersetzung stattgefunden haben muß