BGH · I ZR 104/66

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Leitsatz / Zusammenfassung

Unter Wiederholung und Ergänzung ihres Vorbringens hat die Klägerin ausgeführt, die Endung "lind” sei auf dem Bettensektor und vor allem bei Decken und Unterbetten als Bestandteil benutzter Zeichen außer bei den ihrigen nicht bekannt und sei bislang auch nicht als schutzunfähig angesehen worden«, Das DrittZeichen ”Quel~ lind” sei nicht auf dem einschlägigen Sektor und zudem nur im Versandhandel benutzt worden; die Firma habe erklärt, sie werde Zeichen mit der Endung ’’lind” nur für Waren aus Papier oder Zellstoff verwenden„ Die Firma die ab 1961 das Zeichen "Cosilind” Zeichen ’’Biegelind” sei früher mir für v/asserdichte baumwollene Webstoffe verwendet worden; soweit deren Inhaberin nunmehr darüber hinaus gehe und Fertigwaren für Kleinstkinder vertreibe, sei Unterlassungsklage erhoben worden» Fine Benutzung der erst 1963 angemeldeten Zeichen "Karolind” und ,rbaby lind” werde bestritten; ihre Anmeldung sei zurückgenommen worden» Die Mitverwendung des Zeichens ’’Traumalind” durch die Firma H^l^p beruhe auf einem Lizenzvertrag, wonach dieses Zeichen nur in engem Zusammenwirken mit ihr und nur unter ihrer Kontrolle in einer gemeinsamen Werbung verwendet werden dürfe; die unter diesem Zeichen vertriebenen Waren würden immer als Artikel aus dem Hause "RheumalindM bzw» "Traumalind" angeboten. 1„ Das Berufungsgericht prüft zunächst, ob die angegriffene Bezeichnung "Frencolind11 mit den prioritäts-älteren Klagezeichen, insbesondere den am nächsten stehenden Zeichen "Thermalind”, "Dormalind" und "Porolind" nach dem Gresarateindruck der beiderseitigen vollständigen Zeichen unmittelbar verwechslungsfähig ist« Die übereinstimmende Endung "lind” sei - so meint es - auf dem Bettensektor als Beschaffenheitsangabe schutzunfähig, da sie besage, daß die angebotenen Bettausrüstungsartikel von zarter, weicher und sanfter Beschaffenheit seien und - in Ver~ Bindung mit Rheuma - eine lindernde Wirkung ausübten» Aus der gemeinsamen Verwendung solcher schutzunfähiger Bestandteile allein könne eine Verwechslungsgefahr nicht1 herge~ leitet werden» Bei der Prüfung des maßgeblichen Gesamt-eindrucks dürfe allerdings ein solcher Bestandteil auch nicht schematisch weggelassen werden? Umgangssprache nicht fremd» Es kommt jedoch nur selten in Wendungen v/ie "linde lüfte" oder "lind grün" vor und muß für den Verkehr nicht freigehalten werden als gebräuchlicher oder naheliegender Ausdruck, um Beschaffenheit und Eigenarten von Bettdecken und dgl» zu umschreiben» Als Bestandteil des angegriffenen Zeichens "Frencolind" ist es sogar ohne erkennbaren Aussagegehalt» Soweit in dem Hauptzeichen "Hheumalind" der Klägerin die Vorstellung von "Schmerzen lindernd" anklingt, wird das sprachübliche Wort "lindernd" in veränderter Form benutzt, so daß es in Verbindung mit "Rheuma" sogar das noch am ehesten kennzeichnende Element darstellto Wenn sonach auch der Beurteilung des Berufungsgericht;1 nicht in allen Teilen gefolgt werden kann, so ist doch seine Würdigung insoweit im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» Denn angesichts der verhältnismäßig schwachen Kennzeichnungskraft von "lind" und der Unterschiede in den übrigen Bestandteilen kommt eine Verwechslungsgefahr allenfalls bei Verkehrsgeltung der Klagezeichen, sonst aber nicht in Betracht» 1» In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, daß zwischen Kennzeichen, die von Haus aus nicht verwechselbar sind, infolge Stärkung ihrer Kennzeichnungskraft durch Verkehrsgeltung Verwechslungen zu befürchten sein können» Das Berufungsgericht hat diese Möglichkeit erwogen und unter dem Gesichtspunkt der sogenannten Serienzeichen näher erörtert» Dieser Gesichtspunkt wäre - wie der Senat erneut in der zur Veröffentlichung bestimmten Pentavenon- if Entscheidung (I ZB 3/67 vom 22» Mai 1968) klargestellt hat - dann entbehrlich, wenn die Verkehrsdurchsetzung der Klagekennzeichnung dazu geführt hätte, daß der Bestandteil "lind" im Rahmen des Gesamtzeichens derart erstarkt wäre und den Gesamteindruck derart mitbestimmen würde, daß bei ähnlich gebildeten Worten mit dem gleichen Bestandteil die Unterschiede in den übrigen Bestandteilen nicht mehr ausreichen, um eine Verv/echslungsgefahr zwischen den beiderseitigen vollständigen Bezeichnungen weiterhin auszuschließen (vgl„ etwa den Pall Kaloderma/Basoderm -BGH GRUR 1965, 670)* Ob das Berufungsgericht diese von der Klägerin in erster Linie vorgebrachte Möglichkeit überhaupt in den Kreis seiner Überlegungen einbezogen hat, ist aus dem angefochtenen Urteil nicht klar ersichtliche Es hat dies anscheinend nicht für erforderlich gehalten, da einerseits die Klägerin selbst keine Verwechslungsgefahr zwischen ihrem im Verkehr benutzten Hauptzeichen "Rheumalind" und dem angegriffenen Zeichen "Prencolind" in ihrer vollständigen Form/behauptet halte und da andererseits die dem angegriffenen Zeichen klanglich näherstehenden Klagezeichen "Shermalind" und "Dormalind" ihrerseits im Verkehr nicht oder nicht erheblich benutzt worden sind« Das Berufungsgericht meint, es komme bei Prüfung dieser Präge auf die von der Klägerin beantragte Beweisaufnahme über den Umfang ihrer Umsätze und Werbung und über die Verkehrsgeltung der Klagekennzeichnung nicht an» Denn auf Grund der tatsächlichen Umstände erscheine es von vornherein ausgeschlossen, daß der übereinstimmende Bestandteil “lind” auf dem Bettensektor Hinweischarakter zugunsten der Klägerin erlangt habe. 3o Diese Ausführungen geben zu rechtlichen Bedenken Anlaß» Daß die übereinstimmende Endung "lind" als Wort-stamm aufgefaßt werden kann und daß damit die erste Voraussetzung für den Schutz als Serienzeichen gegeben ist, bezweifelt anscheinend auch das Berufungsgericht nicht» Ob im maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung des beanstandeten Zeichens auch die weitere Voraussetzung vorlag, daß dieser Wortstamm Hinweischarakter erlangt hatte, und ob daher der Verkehr Anlaß hatte, selbst bei unterschiedlichem Uesamteindruck der Vergleichszeichen bereits aus der bloßen Übereinstimmung der Endsilbe irrige Schlüsse herzuleiten, richtet sich nach der tatsächlichen Auffassung des beteiligten Verkehrs» Die Revision bemängelt zu Recht, daß das Berufungsgericht diese Verkehrsauffassung im Streitfall nicht unter Übergehung der beantragten Beweisaufnahme abschließend feststellen konnte» richter je nach Sachlage ermöglichen können, den Streitstoff aus eigener tatrichterlicher Sachkunde zu beurteilen«, So fällt zunächst ins Gewicht, inwieweit der fragliche Bestandteil von Natur aus geeignet ist, infolge seiner kennzeichnenden Eigenart als charakteristischer Wortstamm aufgefaßt zu werden» Da dem Ausdruck "lind" auf dem Bettensektor nach den Feststellungen des Berufung; gerichts von Haus aus nur schwache Kennzeichnungskraft in: wohnt, bestand für den Verkehr zunächst wenig Anlaß, aus i bloßen Übereinstimmung in diesem Bestandteil zu folgern, es handele sich um Kennzeichen verschiedener Warensorten ein und desselben Geschäftsbetriebes (vgl„ dazu die erwähnte Fentavenon-Entscheidung) <, Die Schwäche der Hinweiswirkung des WortStammes konnte jedoch durch Art und Umfang der Benutzung der Klagekennzeichnung im Verkehr wettgemacht werden,. Das Berufungsgericht hält die Benutzungshandlungen der Klägerin vor allem deshalb für unerheblich, weil es den Schutz als Serienzeichen rechtsirrig davon abhängig macht, daß die Klägerin nicht nur mit MRheumalindn, sondei auch mit ihren hörigen nlindn~Zeichen erheblich habe werbt müssen» Daran ist richtig, daß der Verkehr einem Wortstamr, Hinweischarakter eher beimißt, wenn das Unternehmen ihn bereits an mehrere Zeichen mit dem gleichen Wortstamm gewöhnt hato Unerläßliche Voraussetzung ist dies jedoch nicl wie der Senat bereits angedeutet hat (BGH GRUR 1966, 35? Die Revision bemängelt zu Recht, daß das Berufungsgericht verschiedene Umstände übergangen habe, die eine solche Entwicklung begünstigen konnten» Dazu gehört zunächst die Behauptung der Klägerin, daß in ihrer Werbung die Endung "lind" von den übrigen Bestandteilen durch eine besondere Schreibweise abgesetzt worden sei und daß die Klägerin außer ihrem Hauptzeichen schon mehrere andere "lind"-Zeichen vor Anmeldung des beanstandeten Zeichens in Benutzung genommen habe, und zwar nicht allein - wie das Berufungsgericht feststellt - auf Preislisten (vgl» S» 3 des Schriftsatzes vom 20» Mai 1965 - Bl» 146 d»A» -9 dessen fehlende Anlagen im Parallelprozeß überreicht worden sind, ohne daß sie zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden; vgl» ferner Schriftsatz vom 28» März 1966 mit Anlagen ^Bl» 269 d»A»)0 Wesentlich erscheint vor allem folgendes: Das Berufungsgericht stellt selbst fest, daß die Klägerin mit ihrem Hauptzeichen "Rheumalind" umfangreich geworben hat und mit diesem Zeichen in den Fachkreisen und weitgehend auch in Käuferkreisen bekannt geworden ist* In diesem Zeichen wirkt aber ~ wie erwähnt ~ der Bestandteil 11 lind11 eher kennzeichnend als der weitere Bestandteil "Rheuma”, so daß die im Revisionsverfahren zu unterstellende starke Verkehrsgeltung von "Rheumalind" gerade auch zu einer Stärkung der Kennzeichnungskraft von "lind" geführt haben kann» Dement-sprechend hält das Berufungsgericht es selbst für möglich, daß infolge der starken Werbung der Klägerin ein erheblicher Teil der Befragten bei einer Verkehrsbefragung über die Bekanntheit von mit "lind" endenden Zeichen an "Rheumalind" Diese Beweisaufnahme erübrigte sich auch nicht etwa deshalb, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts noch Drittzeichen mit der Endung »lind» in Benutzung gewesen sind» Es ist zwar richtig, daß die Beantwortung der Frage, ob der Wortstamm eines Zeichens Hin-weisCharakter erlangt hat, vom Vorhandensein von Drittzeichen mit dem gleichen Wortstamm abhängen kann, wobei in erster Linie solche Drittzeichen in Betracht kommen, die im Verkehr auf dem gleichen oder benachbarten Warengebiet tatsächlich benutzt worden sind und die dadurch die Verkehrsauffassung beeinflußt haben (vgl« BGH GRUR 1967, 660 - Sirax)• Insoweit hat das Berufungsgericht aber bislang lediglich festgestellt, daß das Zeichen »Traumalind" von der Firma zur Kennzeichnung ihrer Eettenwaren mit benutzt worden ist und daß die Firma ihr Zeichen »Cosilind» in den Jahren 1961 bis 1963 für Bett-wasche in einem erheblichen Umfang verwendet habe« Ob aber die Mitbenutzung von »Traumalind» einen erheblichen Umfang angenommen hat und ob - entgegen der Behauptung der Klägerin - sie und die Firma dem Publikum hierbei überhaupt als Wettbewerber gegenübergetreten sind Was die Benutzung von "Cosilind" anbelangt, so hatte diese nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bis zu dem Zeitpunkt der Anmeldung des beanstandeten Zeichens noch nicht allzu lange angedauert und war bis zu dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nach Behauptung der Klägerin wieder erheblich zurück-getreten» Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen daher noch nicht den Schluß, das Vorhandensein von Britt-Zeichen habe verhindert, daß sich der Bestandteil "lind11 zu einem kennzeichnenden Stammbestandteil zugunsten der Klägerin entwickelt habe» Im übrigen ist in der Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen worden, daß eine Schwächung der Kennzeichnungskraft durch Drittbenutzungen nicht eintreten müsse, sondern eintreten könne und daß es namentlich bei verkehrsbekannten Klagekennzeichnungen geboten sein kann, die tatsächliche Auffassung des Verkehrs durch unmittelbar auf ihre Feststellung gerichtete Beweismittel zu ergründen (vgl. 4» Nach alledem reichen die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht aus, um zeichenrechtliche Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Serienzeichen auszuschließen » Soweit sich nach dem zuvor Ausgeführten weitere Ermittlungen über die tatsächliche Verkehrsauffassung als erforderlich erweisen, wird das Berufungsgericht - gegebenenfalls unter Zuziehung eines Sachverständigen-zu erwägen haben, ob eine Befragung unter Zugrundelegung der angegriffenen Bezeichnung weitere Aufschlüsse geben kann (vgl« dazu BGH GRUR 1968, 371, 376 - Maggi) und auch Rückschlüsse für den maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung des angegriffenen Zeichens zuläßt» Eine derartige Beweisauf-

Schlagwörter

verkehrenZeichenDeckeEndungBerufungsgerichtBestandteilKlägerinerheblichBettensektorWerbung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IJ3R_ 104/66 URTEIL Verkündet am 80 November 1968 Zug, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit derPirmaR^Bp^-V/erke D en, WPBPPPPP, S___ vertreten durch ihre Geschäftsführer Paul Heinrich BflflBU und Gerd W< Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Prof„Br, und Pro Nirk - gegen die Pirma & CoOJ BP|PP, Vf vertreten durch ihren Geschäftsführer BflMjK, Straße Straße Peter Bi Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr„ 2 it Der I* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8„ November 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pehle, Dr0 Mösl, Alff, Dr* Simon und Dr. Merkel für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin v/ird das Urteil des 3» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 16» Juni 1966 aufgehoben0 Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen0 Von Rechts wegen stand_: Die Klägerin produziert und vertreibt Artikel zur Ausrüstung von Betten und Schlafzimmern sowie bestimmte Wäschearten» In Fachkreisen und weitgehend auch bei der Kundschaft ist sie mit ihrem im Jahre 1952 angemeldeten Zeichen "Rheumälind" für Steppdecken mit SchafWollfüllung bekanntgeworden• Sie ist ferner Inhaberin zahlreicher weiterer auf ’’-lind" endender Warenzeichen, darunter der Zeichen "Thermalind", "Donnalind" und "Porolind"0 Seit 1957 benutzt sie zusätzlich die Zeichen rauraalind" für Matratzen, Decken und Kissen, "Porolind" für Bettwäsche, "Airolind" und "Duolindn für Decken sowie "Klimalind" für Heizeinlagen, von denen das Zeichen "Txauialind"gelegentlich werberaäßig besonders herausgestellt worden isto 1 ~ 5 - Die Beklagte, die eine Weberei betreibt, hat im Herbst 1962 das Zeichen MErencolindu für Bettwäsche, Biberbettücher, Decken, Kinderwickeltücher, gerauhte Unterlegtlichter, Molton, Bettuchbiber und Calmuc ange-meldeto Ein Widerspruch der Klägerin gegen diese Anmeldung wurde vom Patentamt zurückgewiesen, Über die Beschwerde gegen diese Zurückweisung ist noch nicht entschieden. Die Klägerin hat Klage auf Rücknahme der Zeichenanmeldung, auf Unterlassung und auf Unkenntlichmachung in den Werbeunterlagen erhoben, Hach ihrer Ansicht ist das Zeichen "Erencolind” unmittelbar verwechslungsfähig mit ihren älteren Zeichen, insbesondere mit dem 1959 angeraeldeten und zeitweilig ebenfalls benutzten Zeichen !,Thermalind’'o Jedenfalls würden auf dem Gebiet der Bettenindustrie auf "lind1* endende Zeichen als Serienzeichen ihres Betriebes aufgefaßt<, Bereits 1959 sei ihr Zeichen "Rheumalind" 56 $ der Bevölkerung bekannt gewesen. Allein in den Jahren 1959 bis 1962 habe sie 2,5 Millionen DM für die Werbung aufgewendet,Als zweites Hauptzeichen habe sie f,fraumalinä,, und zunehmend weitere "lind"-Zeichen eingeführt, wobei in der Werbung oft mehrere Zeichen gleichzeitig erschienen seien. Wenn das Gericht spezifizierte Angaben darüber verlange, in welchem Umfang sie andere Zeichen außer ’‘Rheumalind" benutzt, welche Umsätze sie in den betreffenden Artikeln erzielt und seit wann sie welche Werbung nach Art und Umfang betrieben habe, so sei es nicht zu demutbar, aufgeschlüsselte Angaben zu machen oder Zahlen für die Werbung mit einem einzelnen Zeichen zu nennen. A n Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt«, Nach ihrer Ansicht ist der Bestandteil “lind“ eine beschreibende und daher schutzunfähige Angabe„ Vor Anmeldung des beanstandeten Zeichens habe sich nur "Rheumalind" für Reformdecken zugunsten der Klägerin durchgesetzt9 v/ahrend die meisten Klagezeichen überhaupt nicht oder nur geringfügig benutzt worden seien„ Zu diesem Zeitpunkt seien auf dem Bettensektor unstreitig bereits zahlreiche weitere "lind"-Zeichen für Mitbewex’ber in der Zeichenrolle registriert gev/esen, darunter die unstreitig benutzten Zeichen "Liegelind" seit 1932, "Quellind" seit 1956, "Cosilind" seit I960 und "Kreuzmoorlind" seit I960«, Sogar das Zeichen "Traumalind" werde unstreitig in identischer Form von der Firma Harding mitbenutzt„ "Liegelind" werde seit über 30 Jahren in erheblichem Umfang für wasserdichte Betteinlagen verwendet; in den letzten Jahren seien über 1 Million Betteinlagen unter diesem Zeichen vertrieben worden, so daß es sich für textile Babyartikel durchge-setzt habe«, "Quellind" v/erde laufend und umfangreich im Katalog des Versandhauses für Windeln und Betteinlagen benutzt» Die Firma habe unter ihrem Zeichen "Cosilind" vom Frühjahr 1961 bis Herbst 1964 über 674 000 Packungen Bettv/äoche verkauft und 1962 über 57 Millionen "Cosilind"-Anzeigen in Illustrierten erscheinen lassen» Auch die im Jahre 1962 angemeldeten weiteren Zeichen "Karolind" und "baby lind" seien in erheblichem Umfang für Bettv/äsche in Gebrauch» Das Landgericht hat die Klage abgev/iesen und zur Begründung ausgeführt, eine Verv/echslungsgefahr sei nicht zu befürchten, zu demal die von Natur aus schutzunfähige Beschaffenheitsangabe "lind" bei zahlreichen anderen, teils unstreitig benutzten Warenzeichen für gleichartige Waren vorkomme und die Klägerin eine nach strengen Maßstäben zu beurteilende Verkehrsgeltung nicht dargetan habe., In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihr Klagebegehren mit den eingeschränkten Anträgen weiterverfolgt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, 1« gegenüber dem Deutschen Patentamt zu erklären, daß die Warenzeichenanmeldung ’’Frencolind” bezüglich des Warenverzeichnisses durch Streichung der Waren ’’Decken" und durch Hinzufügen des Zusatzes am Ende des? Verzeichnisses "mit Ausnahme von Unterbetten” eingeschränkt werde, 20 es bei Meidung von Strafen zu unterlassen, die Marke "Frencolind” für Decken und/oder Unterbetten in der Werbung oder als Kennzeichnung zu benutzen., Unter Wiederholung und Ergänzung ihres Vorbringens hat die Klägerin ausgeführt, die Endung "lind” sei auf dem Bettensektor und vor allem bei Decken und Unterbetten als Bestandteil benutzter Zeichen außer bei den ihrigen nicht bekannt und sei bislang auch nicht als schutzunfähig angesehen worden«, Das DrittZeichen ”Quel~ lind” sei nicht auf dem einschlägigen Sektor und zudem nur im Versandhandel benutzt worden; die Firma habe erklärt, sie werde Zeichen mit der Endung ’’lind” nur für Waren aus Papier oder Zellstoff verwenden„ Die Firma die ab 1961 das Zeichen "Cosilind” für eine Bettwäschensorte benutzt habe, stelle seit 1964 für ihre Waren das Zeichen ’’Irisette” heraus. Das ältere 6 Zeichen ’’Biegelind” sei früher mir für v/asserdichte baumwollene Webstoffe verwendet worden; soweit deren Inhaberin nunmehr darüber hinaus gehe und Fertigwaren für Kleinstkinder vertreibe, sei Unterlassungsklage erhoben worden» Fine Benutzung der erst 1963 angemeldeten Zeichen "Karolind” und ,rbaby lind” werde bestritten; ihre Anmeldung sei zurückgenommen worden» Die Mitverwendung des Zeichens ’’Traumalind” durch die Firma H^l^p beruhe auf einem Lizenzvertrag, wonach dieses Zeichen nur in engem Zusammenwirken mit ihr und nur unter ihrer Kontrolle in einer gemeinsamen Werbung verwendet werden dürfe; die unter diesem Zeichen vertriebenen Waren würden immer als Artikel aus dem Hause "RheumalindM bzw» "Traumalind" angeboten. Sie selbst hebe ifi ihrer Werbung den Bestandteil "lind” seit zehn Jahren durch eine charakteristische Schreibweise hervor,.wenn die Marken als Schlagwort verwendet würden. Die Marken "Rheumalind" oder auch die beiden Hauptmarken ’’Rheumalind " und ’’Traumalind" erschienen auf jedem Briefbogen und. Umschlag» Der jährliche Werbeaufwand betrage 600 000 DM< Baß die Endung ’’lind" auf dem Bettensektor als Herkunftshinweis für ihren Betrieb bekannt sei9 werde durch Befragungen unter Beweis gestellt» Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Berufungsanträge weiter. 7 Eni seheidungsgründ Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die Anträge auf Verbot der Benutzung des Warenzeichens "Frenco-lindlf für" Decken und Unterbetten und auf entsprechende Teillöschung der Warenzeicheneintragung weder unter kennzeichenrechtlichen noch unter wettbev/erbsrechtlichen Gesichtspunkten begründete Das angefochtene Urteil halt jedoch nicht in allen Teilen einer rechtlichen Nachprüfung j stand« Io 0 1„ Das Berufungsgericht prüft zunächst, ob die angegriffene Bezeichnung "Frencolind11 mit den prioritäts-älteren Klagezeichen, insbesondere den am nächsten stehenden Zeichen "Thermalind”, "Dormalind" und "Porolind" nach dem Gresarateindruck der beiderseitigen vollständigen Zeichen unmittelbar verwechslungsfähig ist« Die übereinstimmende Endung "lind” sei - so meint es - auf dem Bettensektor als Beschaffenheitsangabe schutzunfähig, da sie besage, daß die angebotenen Bettausrüstungsartikel von zarter, weicher und sanfter Beschaffenheit seien und - in Ver~ Bindung mit Rheuma - eine lindernde Wirkung ausübten» Aus der gemeinsamen Verwendung solcher schutzunfähiger Bestandteile allein könne eine Verwechslungsgefahr nicht1 herge~ leitet werden» Bei der Prüfung des maßgeblichen Gesamt-eindrucks dürfe allerdings ein solcher Bestandteil auch nicht schematisch weggelassen werden? denn wenn die übrigen schutzfähigen Bestandteile sich weitgehend ähnelten, dann könne das Hinzutreten eines gemeinsamen schutzunfähigen Bestandteils die G-efahr von Verwechslungen bewirkene "Therraa", "Dorma" und "Poro" einerseits und "Frenco" andererseits ähnelten sich aber weder schriftbildlich noch klangliche 2» Diese Würdigung ist aus Rechtsgründen im Ergebnis nicht au beanstanden, solange man von einer normalen Kennzeichnungokraft der Klagezeichen ohne Stärkung durch Verkehrsgeltung ausgeht, wie das in der von der Beklagten bezeichneten Widerspruchsentscheidung des Patentamtes geschehen mußteo Die Revision bittet zunächst um Nachprüfung, ob die Endung "lind", die bislang noch niemals als zeichenrechtlich unbeachtlich gegolten habe, zu Recht als von Haus aus schutzunfähig beurteilt worden sei» Der Revision ist zuzugeben, daß der Ausdruck "lind" keinesfalls eine glatte warenbeschreibende Angabe darstellt, der jegliche kennzeichnende Eigenart fehlen würde, für die ein gesteigertes Ereihaltebedürfnis der Mitbewerber anzuerkennen wäre und an deren Umwandlung zu dem individuellen Herkunftshinweis strenge Anforderungen gestellt werden müßten» Was den Gesichtspunkt der Unterscheidungskraft anbelangt, so stellt das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang nur fest, daß f,lind" an sich als Herkunftshinweis "wenig geeignet" und nach Klangwirkung und Sinngehalt "schwach kennzeichnend" sei« Es geht also selbst davon aus, daß dieses Wort nicht etwa ohne jegliche ursprüngliche Unterscheidungskraft ist» Seine Meinung, "lind" sei auf dem Bettensektor gleichwohl schutzunfähig, scheint darauf zu beruhen, daß es in dem Ausdruck eine freizuhaltende Beschaffenheitsangabe erblickt» Dem kann jedoch nicht beigetreten werden» Zwar ist das Wort der ~ 9 - Umgangssprache nicht fremd» Es kommt jedoch nur selten in Wendungen v/ie "linde lüfte" oder "lind grün" vor und muß für den Verkehr nicht freigehalten werden als gebräuchlicher oder naheliegender Ausdruck, um Beschaffenheit und Eigenarten von Bettdecken und dgl» zu umschreiben» Als Bestandteil des angegriffenen Zeichens "Frencolind" ist es sogar ohne erkennbaren Aussagegehalt» Soweit in dem Hauptzeichen "Hheumalind" der Klägerin die Vorstellung von "Schmerzen lindernd" anklingt, wird das sprachübliche Wort "lindernd" in veränderter Form benutzt, so daß es in Verbindung mit "Rheuma" sogar das noch am ehesten kennzeichnende Element darstellto Wenn sonach auch der Beurteilung des Berufungsgericht;1 nicht in allen Teilen gefolgt werden kann, so ist doch seine Würdigung insoweit im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» Denn angesichts der verhältnismäßig schwachen Kennzeichnungskraft von "lind" und der Unterschiede in den übrigen Bestandteilen kommt eine Verwechslungsgefahr allenfalls bei Verkehrsgeltung der Klagezeichen, sonst aber nicht in Betracht» II» 1» In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, daß zwischen Kennzeichen, die von Haus aus nicht verwechselbar sind, infolge Stärkung ihrer Kennzeichnungskraft durch Verkehrsgeltung Verwechslungen zu befürchten sein können» Das Berufungsgericht hat diese Möglichkeit erwogen und unter dem Gesichtspunkt der sogenannten Serienzeichen näher erörtert» Dieser Gesichtspunkt wäre - wie der Senat erneut in der zur Veröffentlichung bestimmten Pentavenon- 10 - if Entscheidung (I ZB 3/67 vom 22» Mai 1968) klargestellt hat - dann entbehrlich, wenn die Verkehrsdurchsetzung der Klagekennzeichnung dazu geführt hätte, daß der Bestandteil "lind" im Rahmen des Gesamtzeichens derart erstarkt wäre und den Gesamteindruck derart mitbestimmen würde, daß bei ähnlich gebildeten Worten mit dem gleichen Bestandteil die Unterschiede in den übrigen Bestandteilen nicht mehr ausreichen, um eine Verv/echslungsgefahr zwischen den beiderseitigen vollständigen Bezeichnungen weiterhin auszuschließen (vgl„ etwa den Pall Kaloderma/Basoderm -BGH GRUR 1965, 670)* Ob das Berufungsgericht diese von der Klägerin in erster Linie vorgebrachte Möglichkeit überhaupt in den Kreis seiner Überlegungen einbezogen hat, ist aus dem angefochtenen Urteil nicht klar ersichtliche Es hat dies anscheinend nicht für erforderlich gehalten, da einerseits die Klägerin selbst keine Verwechslungsgefahr zwischen ihrem im Verkehr benutzten Hauptzeichen "Rheumalind" und dem angegriffenen Zeichen "Prencolind" in ihrer vollständigen Form/behauptet halte und da andererseits die dem angegriffenen Zeichen klanglich näherstehenden Klagezeichen "Shermalind" und "Dormalind" ihrerseits im Verkehr nicht oder nicht erheblich benutzt worden sind« 2o Sollte das Berufungsgericht gemeint haben, daß eine unmittelbare Verwechslung sge fahr nach dem Gesamteindruck der beiderseitigen vollständigen Zeichen auch unter Berücksichtigung der Verkehrsgeltung und der Identität der beiderseitigen Waren nicht in Betracht komme, so kann doch jedenfalls nicht die Begründung gebilligt werden, mit der es das Klagebegehren auch unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens abgewiesen hat« 11 Voraussetzung eines warenzeichenrechtlichen Schutzes unter diesem Gesichtspunkt ist, daß die beiden Vergleichs-Zeichen den gleichen Wortstamm aufweisen und daß dieser "Starambestandteil" für die Betriebsstätte des rangbesse-ren Benutzers Hinweischarakter besitzt (BGHZ 34, 299 , 301 Almglocke; GRUR 1967, 660 - Sirax). Das Berufungsgericht meint, es komme bei Prüfung dieser Präge auf die von der Klägerin beantragte Beweisaufnahme über den Umfang ihrer Umsätze und Werbung und über die Verkehrsgeltung der Klagekennzeichnung nicht an» Denn auf Grund der tatsächlichen Umstände erscheine es von vornherein ausgeschlossen, daß der übereinstimmende Bestandteil “lind” auf dem Bettensektor Hinweischarakter zugunsten der Klägerin erlangt habe. Die Endung ’’lind" sei an sich wenig geeignet, al3 Herkunftshinweis zu dienen. Die Klägerin habe auch gar nicht in einer Weise geworben, die die Vorstellung zu wecken geeignet gewesen sei, daß auf dem Bettensektor mit "lind" endende Warenzeichen Herkunftshinweise auf eine bestimmte Betriebsstätte seien«, In ihrer umfangreichen Werbung habe sie weitaus überwiegend nur ihr Zeichen "Rheuraalind" herausgestellt0 Der Aussagegehalt dieses Zeichens, daß nämlich die angebotenen Decken auf rheumatische Leiden lindernd wirkten, verdränge die Vorstellung, die Endung "lind" sei als betrieblicher Herkunftshinweis zu versteheno Selbst wenn bei einer Verkehrsbefragung über die Bekanntheit von mit "lind" endenden Zeichen auf dem Bettensektor ein erheblicher feil der Befragten an "Rheuraalind" denken werde, so sei es doch ausgeschlossen, daß diejenigen, die an "Rheuraalind" dächten, der Endsilbe "lind" die Bedeutung eines Herkunftshinweises beimessen würden» Hur wenn die Klägerin auch mit ihren übrigen Zeichen erheblich geworben hätte, würde sich eine Entwicklung zu einer Verkehrsanschauung des Inhalts J 12 haben anbahnen können, daß zusammengesetzte Y/arenz eichen mit der Endung "lind" auf dem Bettensektor auf die Betriebsstätte ein und desselben Unternehmens hinweisen würden» Bür eine solche Entwicklung fehle es jedoch schon hinsichtlich ihrer Anbahnung an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten» Denn neben "Rheumalind11 habe die Klägerin nur gelegentlich mit "Traumalind" geworben und ihre übrigen auf "lind" endenden Zeichen nur auf ihren Prei listen erscheinen lassen. Es komme hinzu, daß das Zeichen "Traumalind" unstreitig auch von der Firma benutzt worden sei und daß von einer weiteren Firma in den Jahren 1961 bis 1963 in erheblichem Umfang das Zeichen "Cosilind" für Bettwäsche benutzt worden sei» 3o Diese Ausführungen geben zu rechtlichen Bedenken Anlaß» Daß die übereinstimmende Endung "lind" als Wort-stamm aufgefaßt werden kann und daß damit die erste Voraussetzung für den Schutz als Serienzeichen gegeben ist, bezweifelt anscheinend auch das Berufungsgericht nicht» Ob im maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung des beanstandeten Zeichens auch die weitere Voraussetzung vorlag, daß dieser Wortstamm Hinweischarakter erlangt hatte, und ob daher der Verkehr Anlaß hatte, selbst bei unterschiedlichem Uesamteindruck der Vergleichszeichen bereits aus der bloßen Übereinstimmung der Endsilbe irrige Schlüsse herzuleiten, richtet sich nach der tatsächlichen Auffassung des beteiligten Verkehrs» Die Revision bemängelt zu Recht, daß das Berufungsgericht diese Verkehrsauffassung im Streitfall nicht unter Übergehung der beantragten Beweisaufnahme abschließend feststellen konnte» Es ist zwar richtig, daß die Verkehrsauffassung durch eine Reihe von Umständen beeinflußt wird, die es dem Tat- -13- richter je nach Sachlage ermöglichen können, den Streitstoff aus eigener tatrichterlicher Sachkunde zu beurteilen«, So fällt zunächst ins Gewicht, inwieweit der fragliche Bestandteil von Natur aus geeignet ist, infolge seiner kennzeichnenden Eigenart als charakteristischer Wortstamm aufgefaßt zu werden» Da dem Ausdruck "lind" auf dem Bettensektor nach den Feststellungen des Berufung; gerichts von Haus aus nur schwache Kennzeichnungskraft in: wohnt, bestand für den Verkehr zunächst wenig Anlaß, aus i bloßen Übereinstimmung in diesem Bestandteil zu folgern, es handele sich um Kennzeichen verschiedener Warensorten ein und desselben Geschäftsbetriebes (vgl„ dazu die erwähnte Fentavenon-Entscheidung) <, Die Schwäche der Hinweiswirkung des WortStammes konnte jedoch durch Art und Umfang der Benutzung der Klagekennzeichnung im Verkehr wettgemacht werden,. Das Berufungsgericht hält die Benutzungshandlungen der Klägerin vor allem deshalb für unerheblich, weil es den Schutz als Serienzeichen rechtsirrig davon abhängig macht, daß die Klägerin nicht nur mit MRheumalindn, sondei auch mit ihren hörigen nlindn~Zeichen erheblich habe werbt müssen» Daran ist richtig, daß der Verkehr einem Wortstamr, Hinweischarakter eher beimißt, wenn das Unternehmen ihn bereits an mehrere Zeichen mit dem gleichen Wortstamm gewöhnt hato Unerläßliche Voraussetzung ist dies jedoch nicl wie der Senat bereits angedeutet hat (BGH GRUR 1966, 35? 36 - Multicord; vgl„ ferner die erwähnte Pentavenon-Ent-scheidung)» Auch wenn der ältere Zeicheninhaber bislang nur ein Einzelzeichen benutzt hat, kann gleichwohl der Eindruck eines Serienzeichens entstehen, sobald der Verkehr einem zweiten Zeichen mit dem gleichen Wortstamm begegnet, sei es, weil dieser Wortstamm als von Natur aus it besonders charakteristisch hervorsticht, sei es, weil er sich dem Verkehr bereits als Bestandteil eines weithin bekannten Zeichens eingeprägt hatte» Die Revision bemängelt zu Recht, daß das Berufungsgericht verschiedene Umstände übergangen habe, die eine solche Entwicklung begünstigen konnten» Dazu gehört zunächst die Behauptung der Klägerin, daß in ihrer Werbung die Endung "lind" von den übrigen Bestandteilen durch eine besondere Schreibweise abgesetzt worden sei und daß die Klägerin außer ihrem Hauptzeichen schon mehrere andere "lind"-Zeichen vor Anmeldung des beanstandeten Zeichens in Benutzung genommen habe, und zwar nicht allein - wie das Berufungsgericht feststellt - auf Preislisten (vgl» S» 3 des Schriftsatzes vom 20» Mai 1965 - Bl» 146 d»A» -9 dessen fehlende Anlagen im Parallelprozeß überreicht worden sind, ohne daß sie zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden; vgl» ferner Schriftsatz vom 28» März 1966 mit Anlagen ^Bl» 269 d»A»)0 Wesentlich erscheint vor allem folgendes: Das Berufungsgericht stellt selbst fest, daß die Klägerin mit ihrem Hauptzeichen "Rheumalind" umfangreich geworben hat und mit diesem Zeichen in den Fachkreisen und weitgehend auch in Käuferkreisen bekannt geworden ist* In diesem Zeichen wirkt aber ~ wie erwähnt ~ der Bestandteil 11 lind11 eher kennzeichnend als der weitere Bestandteil "Rheuma”, so daß die im Revisionsverfahren zu unterstellende starke Verkehrsgeltung von "Rheumalind" gerade auch zu einer Stärkung der Kennzeichnungskraft von "lind" geführt haben kann» Dement-sprechend hält das Berufungsgericht es selbst für möglich, daß infolge der starken Werbung der Klägerin ein erheblicher Teil der Befragten bei einer Verkehrsbefragung über die Bekanntheit von mit "lind" endenden Zeichen an "Rheumalind" denken werde» Nimmt man hinzuP daß das angegriffene Zei chen einen ähnlichen Aufhau wie das Klagezeichen mit »lind» als Endsilbe aufweist und daß diese Silbe in dem angegriffenen Zeichen - anders als etwa der Bestandteil «bade» in »Badegold” (vglo dazu BGH GRUR 1967, 485) -keineswegs einen beschreibenden Charakter hat und daher dem Verkehr nicht die Vorstellung aufdrängt, ein Mitbewerber wolle ihn zur Beschreibung der Ware mitverwenden, dann war der Tatrichter gehalten, zur Feststellung der tatsächlichen Verkehrsauffassung die angebotenen Beweismittel zu erschöpfen« Diese Beweisaufnahme erübrigte sich auch nicht etwa deshalb, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts noch Drittzeichen mit der Endung »lind» in Benutzung gewesen sind» Es ist zwar richtig, daß die Beantwortung der Frage, ob der Wortstamm eines Zeichens Hin-weisCharakter erlangt hat, vom Vorhandensein von Drittzeichen mit dem gleichen Wortstamm abhängen kann, wobei in erster Linie solche Drittzeichen in Betracht kommen, die im Verkehr auf dem gleichen oder benachbarten Warengebiet tatsächlich benutzt worden sind und die dadurch die Verkehrsauffassung beeinflußt haben (vgl« BGH GRUR 1967, 660 - Sirax)• Insoweit hat das Berufungsgericht aber bislang lediglich festgestellt, daß das Zeichen »Traumalind" von der Firma zur Kennzeichnung ihrer Eettenwaren mit benutzt worden ist und daß die Firma ihr Zeichen »Cosilind» in den Jahren 1961 bis 1963 für Bett-wasche in einem erheblichen Umfang verwendet habe« Ob aber die Mitbenutzung von »Traumalind» einen erheblichen Umfang angenommen hat und ob - entgegen der Behauptung der Klägerin - sie und die Firma dem Publikum hierbei überhaupt als Wettbewerber gegenübergetreten sind if (vgl. dazu BGHZ 34, 299, 308 f - Almglocke), ist nicht festgestellt worden. Was die Benutzung von "Cosilind" anbelangt, so hatte diese nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bis zu dem Zeitpunkt der Anmeldung des beanstandeten Zeichens noch nicht allzu lange angedauert und war bis zu dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nach Behauptung der Klägerin wieder erheblich zurück-getreten» Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen daher noch nicht den Schluß, das Vorhandensein von Britt-Zeichen habe verhindert, daß sich der Bestandteil "lind11 zu einem kennzeichnenden Stammbestandteil zugunsten der Klägerin entwickelt habe» Im übrigen ist in der Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen worden, daß eine Schwächung der Kennzeichnungskraft durch Drittbenutzungen nicht eintreten müsse, sondern eintreten könne und daß es namentlich bei verkehrsbekannten Klagekennzeichnungen geboten sein kann, die tatsächliche Auffassung des Verkehrs durch unmittelbar auf ihre Feststellung gerichtete Beweismittel zu ergründen (vgl. BGH GRUR 1968, 371, 376 -Maggi)» 4» Nach alledem reichen die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht aus, um zeichenrechtliche Ansprüche unter dem Gesichtspunkt der Serienzeichen auszuschließen » Soweit sich nach dem zuvor Ausgeführten weitere Ermittlungen über die tatsächliche Verkehrsauffassung als erforderlich erweisen, wird das Berufungsgericht - gegebenenfalls unter Zuziehung eines Sachverständigen-zu erwägen haben, ob eine Befragung unter Zugrundelegung der angegriffenen Bezeichnung weitere Aufschlüsse geben kann (vgl« dazu BGH GRUR 1968, 371, 376 - Maggi) und auch Rückschlüsse für den maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung des angegriffenen Zeichens zuläßt» Eine derartige Beweisauf- nähme würde sich freilich dann erübrigen, wenn auf dem einschlägigen Warengebiet in einem derart erheblichen Umfang ähnliche nlind"~Zeichen Dritter in Gebrauch sein sollten, daß der Eindruck, es könne sich um Serienzeichen eines einzelnen Unternehmens handeln, ausgeschlossen erschiene» IV» Da auch die wettbewerbsrechtliche Beurteilung des Streitfalles genauere Feststellungen der Verkehrsauffassung erfordert, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden» Behle Mösl Alff Simon Merkel