BGH · I ZR 104/59

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Leitsatz / Zusammenfassung

"Io Vorrichtung zu dem abfallfreien Zerspanen von Holz in für die Herstellung von Spanplatten geeignete Flachspäne, dadurch gekennzeichnet, daß eine rotierende zylindrische Hohltrommel an ihrer Innenwand mit hobelartig nach innen gerichteten Messern versehen und von unmittelbar neben den Messerschneiden befindlichen, zu dem Austragen der Späne dienenden Schlitzen durchbrochen ist und daß im Hohlraum der Trommel ein entgegengesetzt um dieselbe Achse rotierendes Schlagkreuz mit radial gerichteten, bis in die Nähe der Messerschneiden reichenden Armen angeordnet isto 3o Vorrichtung nach einem der vorhergehenden''* Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Arme des Schlagkreuzes mindestens an ihrer Vorderseite und/oder an ihrem freien Ende mit einer zähen und gegebenenfalls nachgiebigen Über-zugsschicht aus Holz, Kunstharz, Kautschuk, Loichtmetall-Legieinmgen oder dergleichen versehen sind* * 5. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Arme des Schlagkreuzes mindestens an ihrer Vorderseite und/oder an ihrem freien Ende mit einer zähen und gegebenenfalls nachgiebigen Überzugsschicht aus Holz, Kunstharz, Kautschuk, Leichtmetall-Legierungen od. begründe den technischen Fortschritt der Erfindung damit, daß sie die bei dieser älteren Konstruktion auftretenden Schwierigkeiten bei der Abführung der Holzspäne beseitige* Tatsächlich seien seit langem Konstruktionen bekannt, bei denen die Messer an der Innenwand der Trommel angeordnet seien und Schwierigkeiten dieser Art nicht aufträten; auch die Verwendung eines Schlagkreuzes oder eines gleichwirkenden Bauelements im Innern der Trommel und die gegenläufig rotierende Bewegung der beiden am Zerkleinerungsvorgang beteiligten Organe sei bereits vor der Anmeldung des Streitpatentes vorgeschlagen worden* Die Klägerin hat sich hierfür auf die deutsche Patentschrift 142 574» die US-Patent-schriften 34o 922 und 1 84o 8o3 und die schweizerischen Patentschriften 12 33o, 85 lo5 und lo6 992 berufen und die Auffassung vertreten, bei Berücksichtigung dieses gesamten Standes der Technik könne dem Hauptanspruch des.Streitpatents die erforderliche Erfindungshöhe nicht zuerkannt werden; auch die Unteransprüche offenbarten keinen schutzwürdigen Erfin-dungsgedanken* Der Beklagte hat dem Antrag widersprochen und um Abweisung der Klage gebeten* Er hat insbesondere geltend gemacht, die Vorrichtung nach dem Streitpatent weise gegenüber allen vorbekannten Konstruktionen den bedeutenden und überraschenden Vorteil auf, daß die eingebrachten Holzstücke nicht regellos zerkleinert, sondern im wesentlichen parallel zu ihrer Faserrichtung geschnitten würden, so daß ein hoher Anteil an langen und flachen Spänen erzielt werde, wie sie bei der Herstellung von Spanplatten bevorzugt würden* Dies werde dadurch erreicht, daß solche Hclzstücke, die schräg oder quer . Der 2, Bichtigkeitesenat des Deutschen Patentamts hat die Klage abgewiesen* Er ist nach eingehender Würdigung der Entgegenhaltungen zu dem Ergebnis gelangt, daß der Gegen -stand des Streitpatonts neu sei, daß der vom Beklagten behauptete besondere Vorteil in der Tat einen beachtlichen technischen Fortschritt darstelle und auch die erforderliche Erfindungshöhe nicht bezweifelt werden könne* lichung nehme den Gegenstand des Hauptanspruchs des Streitpatents neuheitshindernd vorweg, denn bei der hier gczeig -ten Vorrichtung werde bereits die Verwendung einer Messer -trommel mit an ihrer Innenwand angeordneten Messern und einer mit dem Schlagkreuz des Streitpatents äquivalenten Zubringertrommel sowie ein gegenläufiges Kotieren beider Bauteile vorgeschlagen. Die erfind«ng beziehe sich, so führt dio Beschreibung fort (So 1 Zo 21-27), auf eine Vorrichtung, mit deren Hilfo Holzabfälle jeder Art zu Holzspänen von solcher Größe und Beschaffenheit verspant werden könnten, wie sie für die Herstellung von Spanplatten erforderlich seien, ohne daß zu diesem Zweck die Holzabfälle zuvor eingespannt oder in ähnlicher Weise gehalten werden müßten* Im Prinzip b stohe diese Vorrichtung aus einer rotierenden zylindrischen Hohltrommel mit am Innenmantel angeordneten Messern und einem im Inneren der Trommel entgegengesetzt rotierenden Schlagkreuz (So 1 Zo 27 ff)* Ks seien zwar, so heißt es an späterer Stollo lSo 2 Zo 33 - 44), bereits Maschinen zu dem Zerkleinern von Holz mittels einer Messertrommel bekannt* Bei diesen seien die Messer jedoch an der Außenperipherio der Tremmel angeordnet und es ergäben sich erhebliche Schwierigkeiten dadurch, daß dio erzeugten Späne nur teilweise aus dem das Ausgangsmaterial enthaltenden Teil der Maschine abgeführt würden, so daß an der Peripherie und besonders an den Seitenwänden der Trom- Diose Brkentnisse der Forschung haben ein Bedürfnis nach leistungsfähigen Maschinen zur industriellen Erzeugung von geschnittenen ”KunstSpänen” wachgerufen und zur Entwick-lung verschiedener Bauarten von Spanschneidmaschinen (Zerspanern) geführt, bei denen fast durchweg Messer als Schneidwerkzeuge dienen« Boi einer als Messerscheibenzerspaner bekannten Bauart sind die Messer an der Stirnseite eines scheibenförmigen \Jorkzeugträgors angeordnet« Andere Bauarten sind dor Messerwellenzerspaner, bei dem die Messerschneiden am äußeren Umfang eines walzen- oder trommelförmigen Werkzeugträgers angeordnet sind, und der Messerringzerspaner (MessertronaaelZerspaner), bei dom die Messer am inneren Umfango eines Eingos oder einer Hohltrommel angebracht sind und die Schneiden nach innen vorstohon* Zur Verarbeitung von Holzabfällen haben sich diese verschiedenen Typen von Zerspanern im allgemeinen nur als geeignet erwiesen, wenn die Abfälle aus größeren Holzstücken bestehen und diese durch besondere Mittel in einer Weise gehalten, geführt oder gespannt werden, daß die Schneidrichtung der Messer der Richtung der Holzfaser angepaßt ist (s«Gutachten dos gerichtlichen Sachverständigen S« 4 und 5; Scheibert aaO Abschn» 9*2, besonders 5»23)„ 1 Z» 29 und 3o) und worauf Anspruch 2 mit der Angabe "vorzugsweise zylinderförmigen Innenporipherie" hinweist, um eine "rotierende zylindrische Hohltrommel" handeln, denn nur wenn die Trommel hohl und von zylindrischer Form ist, kann in ihrem Inneren ein Schlagkreuz mit bis in die Höhe der Messer -schneiden reichenden Armen zotieren und seinen Zweck, die Holzabfälle über die Schneiden zu führen, wirksam erfüllen* Unzureichend ist auch die Angabe des Hauptanspruchs, die Messertrommel sei "mit Messern versehen", denn zur Lösung der besonderen Aufgabe, zur Spanplattenherstollung geeignete, möglichst lange, flache und gleichmäßig dünne Späne zu erzielen, ist nicht jede beliebige Messerste1 -lung brauchbar, sondern nur eine Stellung nach Art von Hobelmessern (vgl* Anspruch 2)« Zur vollständigen Kennzeichnung der technischen Lehre des Streitpatentes gehört ferner, daß sich im Mantel der Messertrommel Austragschlitzo^ befinden, wobei jedem Messer ein solcher Schlitz zugeordnet und ähnlich wie beim Hobel in seiner unmittelbaren Hüho angebracht i3t (vergl* Anspruch 3); diese Schlitze sind sowohl zur Erzielung von Spänen in der gewünschten Beschaffenheit als auch für die vom Erfinder angestrebte reinliche Trennung der erzeugten Späne vom Ausgangsmaterial von entscheidender Bedeutung* Die abweichende Anordnung ergibt eine völlig andere Arbeitsweise als bei der Vorrichtung nach dem Streitpatent und führt dazu, daß Ausgangsmaterial und Späne nicht reinlich ge -trennt worden und Verklemmungen eintreten könnendeineo der 5 Konstruktionsmerkmale des Streitpatents ist identisch vorv; egge nommen . 4, Die schweizerische Patentschrift 12 33o (1896) betrifft einen Bost für Zerkleinerungsmaschinen, der anstelle ( von Messern scharfkantige Boststäbe aufweist und somit höch -stens als eine Vorptufe zur Messertrommel angesehen werden kann< ' Darüber hinaus bestehen keine wesentlichen Berührungspunkte mit dem Gegenstand des Streitpatents, porn nach:' Form und Größe angepaßten Bohrungen durchdringt und in den Bereich der Messerschneiden gerät, wo es in Scheiben geschnitten wird ; es fehlt jedoch an der weiteren er -findungswesentlichen Kigenschaft des Schlagkreuzes, daß cs dem Zorkleinerungsgut unter Ausübung einer Schlag- und Prallwirkung eine tangentiale Beschleunigung verleiht, Bas Konstruktionsmex'kmal d des Streitpatentes ist somit nicht gegeben. £0 fehlen somit die Merkmale a und b des Streitpatents und der geschlossene, nur durch Austragschlitzo unterbrochene Trommelmantel, wie ihn das Merkmal c voraussetzt« Auch diese Vorrichtung ist zu dem Zerspanen von Holzabfällen nicht geeignet. 7« Bio von der US-Patentschrift ?4,o 922 (1886) beschriebene Rindonmühlo besitzt ebenso wie die Vorrichtung nach dem Streitpatent eine zylindrische Hohltrommel mit an ihrer Innenwand befindlichen Messern (Merkmal a), wobei die Achse der Hohltrommel allerdings nicht wie bei dem in den Zeichnungen des Streitpatents dargestellten Ausführungsboispiol horizontal, sondern vertikal gerichtet ist, Ben hobelartig angebrachten Messern sind in unmittelbarer fläho Auotrag; -schlitze zugeordnet (Merkmale b und c)« Konzentrisch Uber der Hohltrommel erhebt sich ein Binfülltrichtor« Bie gemeinsame Achse von Trichter und Kohltrommol nimmt eine durch -laufende rotierende Welle ein; diese trägt im Bereich dos Trichters Schlagarme, die zu einer ersten groben Zerkleinerung der eingefüllten Baumrinden und Borken dionon. Streitpatentes und kann - entgegen der Meinung der Klägerin - auch nicht zu den in der Beschreibung des Streitpatents (S* 2 2* 5) mit den Worten "oder dergleichen11 gemeinten ähnlichen Bauelementen gerechnet werden* Sie unterscheidet sich vielmehr in Ausbildung und Wirkungsweise von dem Schlagkreuz so wesentlich, daß auch von einer Patentrechtliehen Gleichwirkung nicht gesprochen werdon kann* Die Beschreibung der entgegengehaltenen Patentschrift geht davon auo, daß zu dem Zerkleinern von harten Körnerfrüchten Vorrichtungen vorgeschlagen worden seien, die aus einen sich drehenden Messerkranz und einer im Innern desselben angeordnet en, gleichfalls rotierenden Beitschaufeleinrichtung bestohen und 30 arbeiten, daß dio Körner beim Verlao3on der durch dio Schaufeln gebildeten Pührungskanäle von den Messern durch Schlagwirkung zerkleinert werden* Nach Meinung des Kr-finders sind diese Vorrichtungen zu dem Zerkleinern von wenig widerstandsfähigem Arbeitsgut, beispielsweise von aufgequollenen und gekeimten Gerstenkörnern, gequollenen Hülsonfrüch-ten, Kernfrüchten, Gemüse, Kartoffeln usw* nicht geeignet, weil solches Arbeitsgut zerquetscht und zur Weiterverarbeitung untauglich werden und die Vorrichtung verschmieren würdo (o. 12 und S* 2 Z 1 - Io)* Der Erfinder hat sich deshalb die Aufgabe gestellt, eine Vorrichtung zu schaffen, bei der das Arbeitsgut von den zu einem Kranz vereinigten Messern nicht durch Schlagwirkung, sondern durch Schneidwirkung zerkleinert wird (S.2 Z*ll ff)* Zu diesem Zweck hat er zwischen den Messern Leisten angeordnet, die einen vor jedem Messer mit einem Längsschlitz versehenen Zylindermantel bilden und die bewirken sollen, daß das Arbeitsgut durch die Zubfingerschaufei gegen die Leisten geführt, an diesen entlangbevvegt und von den nach innen vortretenden Messerschneiden in scheibenartige Teilo zerlegt wird (S. Diese Darstellung der Wirkungsweise in Verbindung mit der ihr zugrunde liegenden besonderen Aufgabenstellung macht deutlich, daß die Zuführungstrommel nach der Entgegenhaltung dem Schlagkreuz des Streitpatentes nicht patentrechtlich gleichgeachtet werden kann, denn die für das ochlag-kreuz - einerlei ob seine Arme feststehen oder gemäß Unteranspruch 4 dos Streitpatentos schwenkbar sind - wesentliche Schlag - und Prallwirkung soll bei der Vorrichtung nach dem deutschen Patent 361 8o7 gerade vermieden werden* Diesem besonderen Zweck dient nicht nur die Anordnung der Leisten am Messerkranz, die den eigentlichen Gegenstand der Erfindung bilden, sondern auch die Ausbildung der Zuführungstromnel und ddr an ihr angeordre ten Zuführungsschaufeln« Diese Schaufeln 3ind nämlich, wie die Beschreibung bei der Erläuterung des in der Zeichnung dargestellten Ausführungsbeispiols hervorhebt (S. Hierdurch wird erreicht, daß die in den freien Innenraum der Zuführungstrommel eingeschütteten Körner durch, die von den Schaufeln gebildeten Zuführungskanäle schräg zur Drehrichtung der Zufüh-rungstrommel der Fliehkraft folgend in spitzem Winkel entgegen der Drehrichtung der Trommel 2u ihrer Peripherie geführt werden» dort werden sie noch unversehrt von den Leisten dos entgegengesetzt rotierenden Messerkranzes aufgenommen und an ihnen entlanggeführt, bis sie vermöge der von der Drehbewegung der Messertrommel erzeugten tangfgitial wirkenden Fliehkraft auf die Messerschneiden treffen und von diesen in dor gewünschten Weise durchschnitten werden» Die Zuführungsschaufein sind demnach nicht Schlagarme oder gleichwirkende Organe im Sinne 1« Boi der Beurteilung des technischen Fortschrittes braucht auf die oben unter II 1 - 4 erörterten Entgegenhal-tungen nicht mehr im einzelnen eingegangen zu werden, woil sie Konstruktionen zu dem Gegenstand haben, die von der Vor -richtung nach dem Streitpatent so grundlegend abweichon, daß ein geeigneter Vergloichsmaßstab nicht gefunden werden kann« Da der Gegenstand des Streitpatentes somit enüber allen ernstlich in Betracht kommenden Entgegenhaltungen beachtliche Vorteile aufweist, kommt es für die Frage der Fortschrittlichkeit der Erfindung nicht entscheidend auf die stark umstrittene, vom Nichtigkeitssenat bejahte Frage (NiE S* 15 f) an, ob der Erfindungsgegenstand im Vergleich mit den vorbekannten Konstruktionen und besonders mit der Kindenmühle nach der ÜS-Patentschrift 34o 922 noch den weiteren Vorteil aufweist, daß die in das Innere der Hohltrommel eingebrach-ten Holzabfälle auf ihrem Wege zur Innenwand der Trommel im wesentlichen achsenparallel in der Weise ausgerichtot worden, daß die Holzstücke großenteils in der Faserrichtung auf den Messerschneiden auftreffen und so ein verhältnismäßig hoher Anteil an flachen und dünnen Holzspänen erzielt wird* Auf diese Frego soll deshalb erst bei der Untersuchung der Erfindungshöhe näher eingegangen werden (s* hierüber unten IV 2)« 1. Bei der weiteren Präge, ob äio Erfindung nicht nur neu und fortschrittlich ist, sondern auch die erforderliche Erfindungshöho besitzt, d.h*, ob sie eino Uber das Können einos Durchschnittsfachmannes hinäusgehende schöpferische Leistung darot eilt, ist der gesamte nachgev/iesene Stand der Technik in Betracht zu ziehen* Die Beurteilung darf sich nicht etwa, wie es in der Beschreibung dos Streitpatentoo geschehen ist, auf das enge Gebiet der Spanplattenerzeugung und der Herstellung der hierfür als Grundstoff benötigten Holzspäno beschranken, denn die Holzzerspanung ist, wie auch der gerichtliche Sachverständige mit Recht hervorgehoben hat, nur ein Teilgebiet aus dem größeren technischen Aufgabengebiet der Holzzorkloinerung und diese wiederum nur ein Teil des gesamten, dio Zerkleinerung von Gütern der verschiedensten Art umfassenden Gebiete d-sr Zerkleinerungstechnik* Auf diesei Gebiet stellen sich - unbeschadet der Besonderheiten, welche die unterschiedlichen Eigenschaften der verschiedenen Zer -kleinerungsgüter mit sich bringen - in großem Umfango gleiche oder ähnliche Probleme, Von einem Fachmann, der sich mit der Holzzerspanung befaßt, muß daher erwartet worden, daß ihm das ganze Gebiet der Zerkleinerungstechnik geläufig ist und daß ihm auch Veröffentlichungen bekannt sind,die sich beispielsweise wie dio US-Patentschrift 34o922 mit der Zerkleinerung von Rinden und Borken öder wie dio schweizerische Patent" schrift lo6992 und dio deutsche Patentschrift 3618o7 mit der Zerkleinerung von Körnerfrüchten und verwandten Erzeugnissen beschäftigen» In der Gesamt an Ordnung kommen dem Streitpatent die Körner-mühlon nach der schweizerischen Patentschrift lo6992 und dor deutschen Patentschrift 3618o7 und die RindenmUhle nach dor US-Patqntochrift 34o922 am nächsten« Bor einzige wesentliche Unterschied zwischen diesen Konstruktionen und dem Gegenstand des Streitpatents besteht, wenn man davon absieht, daß h^i der Rin-denmühie auch das weniger bedeutsame Merkmal e fehlt, in dor abweichenden Gestaltung des Zubringerorgans, das bei ihnen kein Schlagkreuz, sondern ein in Formgebung und Wirkungsweise don besonderen Eigenschaften des Zerkleinerungsgutes angepaöte3 Leitargan ist« Pur einen Zerkleinerungsfachmann von durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten, der sich dio Aufgabe stellte, nach dem gleichen Konstruktionsprinzip eine Vorrichtung zu dem Zerkleinern von Holzabfällen zu bauen, bedurfte es aber, wie dor gerichtliche Sachverständige überzeugend dargolegt hat, keiner erfinderischen Bemühungen, um zu erkennen, daß hierzu dio für Köx’nergut bzw« für Rinden und Borken bestimmten Zubringerorgan0 ungeeignet qinä und daß es vorteilhaft ist, statt desson das in der Zerkleinerungstechnik seit langem bekannte und besonders bei Zerkleinexnangsgut von harter Beschaffenheit bewährte Bauelement des Schlagkreuzes zu verwenden« 3* Die Aufgabe, dio sich der Erfinder gestellt hatA war, wie bereits unter I 2 näher dargelegt, die Schaffung eines JZerspaners, der es gestattet, aus Holzabfällen beliebiger Art und Gx'Öße Späne von einer für die Herstellung von Kolsspan -platten möglichst günstigen - d*h* möglichst langen, flachen und faserparallelen - Beschaffenheit zu gewinnon, und bei dem weder eine fixierto Zuführung der Holzteile zur Schnoidvor -richtung erforderlich ist noch ein Verklemmen eintreten kann noch Hestotücke Zurückbleiben* Biese Aufgabenstellung war in der Tat neuartig* Ihr lagen zwar dio auf dem Gebiete der Spanplattenherstellung in lang -wieriger Forschüngs-und Entwicklungsarbeit gewonnenen Erfahrungen zugrunde, die inzwischen Allgemeingut geworden waren, nämlich die Erkenntnis, die sich gegen anfängliche starke Bedenken der Fachwelt durchgesetzt hatte, daß man aus Holsopänen vielseitig verwendbare Flatten hersteilen kann, die in ihrem Gebrauchswert den vordem nur bekannten Tischler-und Sperrholzplatten ebenbürtig sind, und die Erfahrung, daß bei der Herstellung von Spanplatten die Verwendung von längeren, flachen und parallel zur Faser geschnittenen Spänen bessere Ergebnisse liefert als die Verwendung.von Abfall- und Heißspänen, daß diese sich jedoch als Füllmaterial für die Mittelschbht bei mehrschichtigen Platten eignen* Der Erfinder blieb abor bei diesen Erkenntnissen und Erfahrungen nicht stehen, sondern ootztc eich zu dem Ziel, der Spanplattenindustrie durch Zerspanen von Kolzabfällen ein neues wertvolles Ausgangsmaterial zur Verfügung zu stellen«: Er ging dabei, wie er glaubhaft geschildert hat, von der richtigen, vorwiegend kaufmännischen Überlegung aus, daß es vorteilhaft sein müsse, das in hoIzverarbeitendon Betrieben reichlich anfallende und deshalb günstig zu beschaffende Abfallholz, dao bei der Spanplattenherstellung bisher nur unverarbeitet oder in regellos zerkleinertem Zustand zur Verfügung gestanden hatte und dementsprechend nur recht begrenzt verwendbar war, zu einem Spangut zu verarbeiten, das einen möglichst hohen Anteil an flachen und faserparallclen Spänen aufweioen und infolgedessen einen Ausgangsstoff mittlerer Brauchbarkeit abgeben würde, der den Abfall-und Reiß-3pänon herkömmlicher Art überlogen sein würde, ohne allerdings die hohon Güteeigenschaften der Schneidspäne erroichon zu können«, Aus dieser Zielsetzung ergab sich für den Erfinder die technische Aufgabe, eine Vorrichtung zu schaffen, mit dor es unter Vermeidung unwirtschaftlichen Aufwandes möglich sein würde, Holzabfälle zu dem erstrebten Spangut mittlerer Brauchbarkeit zu verarbeiten«, Dieso Aufgabenstellung war ebenso neu wie der ihr zugrundeliegende Gedanke der Erzeugung mitteiwertigeri Spangutes aus Abfallholz» Man kannte zwar seit längerer Zeit Maschinen zur Herstellung von Schneidspänen und hatte in den Jahren 192o bis 1932 verschiedene Vorrichtungen zur Erzeugung von HoißspU-nen entwickelt (s«, die US-PatentSchriften 1423867 und 184o8o3 und dio schweizerische Patentschrift 85165)• Für die Aufgabenstellungen Streitpatents gab es jedoch im Stande der Tochnik kein Vorbild 1 Trotzdem kann dem Streitpatent nicht schon wegen seiner neuartigen Aufgabenstellung erfinderischer Rang zuerkannt werden, denn dieso Aufgabenstellung lag so sehr im Zuge dor technischen Entwicklung, daß es für einen Fachmann, der dicoo Entwicklung verfolgt hatte, nur noch eines kleinen Schrittes bedurfte, um zu ihr zu gelangen» nachdem man erkannt hatto, daß Schneidspäne den bestgeeigneten Grundstoff für Spanplatten abgeben und daß Abfall- und Reißspäne im wesentlichen nur für die Mittollagen mehrschichtiger Platten in Betracht 4* Liegt somit auch keine erfinderische Aufgabenstellung vor, so ist doch eine überdurchschnittliche Leistung darin zu orblicken, daß der Erfinder zur Lösung der neuen Aufgabe auf dio technischen Lehren zurückgegriffen hat, die für andere Verwendungszwecke in der ochweizeriuchen Patentschrift lo6992, der deutschen Patentschrift 3618o7 und der OS-Patent3ehrift 34o922 offenbart worden waren« Gegenstand des Streitpatents ist also, richtig gesehen, nicht,.wie der Erfinder angenommon hatte, eine Konstruktions-, sondern eine Punktionserfindung* Bas V/e3en der Punktionserfindung besteht in der Auffindung einer neuen technischen Brauchbarbeit bei einer 3chon bekannten Vorrichtung oder eines schon bekannten Verfahron* Grundsätzlich umfaßt eine zu dem Stande der Technik gehörende technische Lehre zwar alle denkbaren Brauchbarkeiten« Biesor Grundsatz gilt aber nicht ausnahmslos« Wie der erkennendo Senat bereits in seiner Entscheidung vom 15« November 1955 (GBUR 1956, 77, 78 - Rödeldraht) naher ausgeführt hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch in der erstmaligen Entdeckung einer neuen Brauchbarkeit eine patentwürdige Erfindung gesehen werden« Bies kann z«B. in der Weiso geschehen kann, daß der Erfinder der vorbekannten Anordnung oder Vorrichtung eine der gesteigerten Funktion angepaßto wirksamere Gestaltung gibt (BGH GRÜR 1956, 77,78 - Rödeldraht s« auch Urteil des Senats vom 21* November 1961, I ZR 32/59 - Straßenbeleuchtung)o Andererseits ist wie stets, so auch bei dor Funktionserfindung zu fordern, daß sie einen erfinderischen Bemühen zu verdanken ist, das die Kenntnisse und Fähigkeiten eines auf dem einschlägigen Gobiot tätigen Durchsdhnittsfachmanns Ubersteigt* a) Eine hinreichend deutliche Offenbarung der neuen Erkenntnis enthalten schon die einleitenden Angaben der Patent-boschroibung, wo es heißt, die Erfindung beziehe sich auf eine Vorrichtung, mit deren Hilfe es gelinge, "Holzabfälle aller Art” zu Holsspänen von einer für die Herstellung von Spanplatten geeigneten Beschaffenheit restlos zu zerspanen (S* 1 Z«21-27), und noch deutlicher aus der Angabe auf S* 2 Z* 6 - 15,die in die Messertrommel eingebrachten Holzabfälle legten sich "unter dor Wirkung der Zentrifugalkraft mit einem durch dieso erzeugten Anpreßdruck im wesentlichen achsenparallel an den dio Messerschneiden tragenden Innenmantel der Trommel 11 und würden "durch die Arme des ScLlagkreuzes über die aus dem Innenmantel dor Trommel hervorragenden Schneiden geführt"* Hieraus in Verbindung mit der wiederholten Verwend -ng der Ausdrücke "Flach-späno"und "zerspanen" kann, wie bereits unter I 2 horvorgeho-ben wurde, ein fachkundiger Leser unschwer entnehmen, daß der Erfindor von seiner Konstruktion die Erzeugung von Spänen erwartet, dio zu einem nicht unbeträchtlichen Teil flach, lang und faserparallel geschnitten sind* Die gewonnene Erkenntnis beschränkt sich auch nicht etwa auf die Auffindung naturgesetzlicher Zusammenhänge oder auf theoretische Peststellungon, sondern hat in einer technischen Lehre Gestalt gewonnon, denn der Erfinder hat seine Vorrichtung der von ihm erkannten neuen Brauchbarkeit dadurch boosor angepaßt, daß er die bei den vorbekannten Körner- und Kindcn-mühlon verwendeten Zuführungsorgane durch eine Schlagkrouz ersetzt hat« Daß die Lehre des Streitpatents im Sinne der allgemeinen Patentvoraussetzungen ausführbar und brauchbar ist, steht außer Streit« Dio Klägerin hat eingoräumt und der gerichtliche Sachverständige hat bestätigt, daß mit ihr Holzabfälle von bolio-biger Art und Gestalt verarbeitet werden können, daß es hierbei koiner fixierten Zuführung des Zerkleinerungsgutes bedarf, daß Vorklemmüngen nicht aufereten, daß keine Keststücke bleiben und daß bei der Zerspanung zu dem Teil flache, faserparallel geschnittene Späne anfallen« Umstritten ist nur, ob die Vorrichtung nach dom Streitpatent, wie der Beklagte geltend macht, oine überraschend hoho Ausbeute an faserparallelen Flachspänon gewährleistet odor ob sich das Arbeitsergebnis, wie die Klägerin behauptet, nicht wesentlich von dem anderer Zerspanvorrichtun-gon unterscheidet und in der Hauptsache nicht von den Eigenschaften der vorgeschlagenen Konstruktion, sondern von außerhalb derselben liegenden, nicht beherrschbaren Paktoren abhängt. in der Sekunde einen Weg von etwa 5o m zurück, was - je nach dem Durchmesser der Trommel - einer Zahl von lo bis 15 Umläufen in der Sekunde entspreche« Ferner hänge das Arbeitsergebnis wesentlich von der Beschaffenheit der Charge, vor allom von Größe und Form der Holzstücke, Holzart, Paserverlauf, Fouch-tigkeitsgrad und anderen Eigenschaften ab und werde zudom durch zahlreiche im Innern der Tro.mel mit- und gegeneinander wirkende Kräfte beeinflußt, zu denen außer Schwerkraft und Zentrifugalkraft Schub-, Schlag-, Stoß- und sonstige Kräfte gehörten uud deren Auswirkungen sich nicht im einzelnen übersehen ließen« Aus diesen Gründen fehle es an einer sicheren Beheri'schbai'koit und Wiederholbarkeit des*Vorganges« Per gerichtliche Sachverständige räumt jedoch ein, daß das Streitpatent einen vordem nicht bekannten Weg zur restlosen Zerspanung von Holzabfällcn gewiesen habe, und neigt dazu, die erforderliche Brfindungchö-hc in Übereinstimmung mit dem Hichtigkeitssonat des Patentamts zu bejahen, wobei er als entscheidend ansieht, daß die Konstruktion, wio auch die erlangte starke Beachtung und Anerkennung der Fachwelt beweise, eine fühlbare Lücke geschlossen und die Technik bereichert habe* Seine Annahme, zu einer Umorientierung der in die Mascha ne eingebrachten Kolzabfällo stehe weder genügend Raum noch die erforderliche Zeit zur Verfügung, berücksichtigt nicht, daß os der Fachmann, der mit dem Zerspaner nach dem Stx*eitpatent arbeitet, in der Hand hat, sowohl den Füllungsgrad der Trommel als auch die Umlaufgeochwindigkoit des Schlagkreuzes und die Relativgeschwindigkeit zwischen Schlagkreuz und Messorträger so zu bemessen, daß ein möglichst hoher Wirkungsgrad erzielt wird» Sieht die Lehre des Streitpatents ausdrücklich vor, daß sich die einzelnen Holzstücke im wesentlichen achsenparallol an don Innenmantel der Trommel anlegen sollen, so ergibt sich hieraus die deutliche Anweisung, die Trommel nur so v/oit zu füllen, daß don einzelnen Holzteilen genügend Spielraum bleibt um erforderlichenfalls eine Lageveränderung in die gewünschte Richtung durchführen zu können« Entsprechendes gilt für die Umlaufgeschwindigkeit; auch sie wird der Fachmann, worauf boroits der Hichtigkeitssenat mit Recht hingewiesen hat, (NiB S.16) so bemessen, daß ein ordnungsmäßiges Arbeiten der Maschine im Sinne des Erfind ungsged.ankens gewährleistet ist; hierbei darf im übrigen nicht außer acht gelassen werden, daß sich die Umlaufgo -schwindigkoit des Schlagkreuzes jedem der von ihm umgotriebenen Kolzotücke mitteilt und so mittelbar auch die Geschwindigkeit beeinflußt, mit der sich im Innern der Trommel Lage-verändcrun-gen vollziehen; zu der Besorgnis, die Höhe der Umlaufgeschwindigkeit könne Lage,-veränd er ungen erschweren oder gar verhindern, dürfte daher nicht allgemein, sondern höchstens unter bestimmten ungünstigen, aber bei sachgemäßer Bedienung vermeidbaren Bedingungen Anlaß bestehen« Besondere Anweisungen für don zu -lässigen Füllungsgrad und die Bemessung der Umlaufgeschwindigkeit konnte und brauchte der Erfinder in der Patentschrift schon deshalb nicht zu erteilen, weil es hierfür auf die Umstände des Sinzelfalles, insbesondere dio Eigenschaften der jeweiligen Charge anko.,mt und im übrigen erwartet werden kann, daß die an der Maschine arbeitenden geschulten Fachkräfte über das nötige technische Rüstzeug und genügende Erfahrung verfü- i Wenn der gerichtliche Sachverständige eine in der Konstruktion selbst begründete sichere Beherrschbarkeit dos Zer-opanungsvorganges vermißt, so geht er in seinen Erwartungen erheblich über den Bereich der neuen Brauchbarkeit hinaus, deren Entdeckung das Wesen der Erfindung ausmacht« Dieser Beroich wird in der Patentbeschreibung duutlich dahin Umrissen, daß die Vorrichtung 2um Zerspanen von wHolzabfällen aller Art” (S« 1 Z«22), wie sie in "Holzverarbeitungobetrieben aller Art“ anfallen (S, 1 Z« 2 und 5), und zwar insbesondere zur Zerspanung von "kleineren Kolsabfällen, welche den Hauptanteil jeglichen Ab -fallholzos bilden" (So 1 Z« 18 bis 2o), dienen solle Aus diesen Hinweisen folgt zwingend, daß die vom Erfinder entdeckte und von seiner eigenen Konstruktion zu erwartende neue Brauchbarkeit nicht etv/a in der Möglichkeit besteht, hochwertige Schnoidspäno zu erzeugen, sondern, wie bereits unter IV 5 aus-geführt, nur in der Erzeugung von Spänen mittlerer Eignung, die zwar bessere Eigenschaften besitzen als bloße Eeißspänc, aber bei der Herstellung von Spanplatten doch nur beschränkt vor-wendbar sind, nämlfch für die Mittelschicht mehrschichtiger Platten und für solche Platten, an deren technische Eigenschaften, besonders an deren Biege- und Bruchfestigkeit höhere Ansprüche nicht gestellt zu werden brauchen« Die Länge dor zu erzielenden Späne ist zwangsläufig schon dadurch begrenzt, iaß die Austreg^schlitze an der Messertrommel das erreichbare Höchstmaß verschreiben, und im übrigen durch die Erfahrungstatsache, daß "Holzabfällo aller Art" zu einem mehr oder weniger großen Teil aus kleineren und kleinsten Abfallstücken bestehen werden« Weitero Faktoren, die eine mindere Güte des Arbeitsergebnisses erwarten lassen, sind die verschiedene Stärke und dio ungleichmäßige Gestalt der einzelnen Holzteilc und vor allem dio unterschiedlichen Eigenschaften verschiedener Holzarten« Allo diese Momente stellt dor Erfinder offensichtlich von vornherein in Rechnung« Die neue Brauchbarkoit, die er entdeckt hat und auf die es ihm bei seiner eigenen Konstruktion ankommt, besteht also nicht, wie die Klägerin und mit ihr der gerichtlicho Sac] Das beste Ergebnis wird bei solchen Holzstücken zu orzie-len soin, dio länger als breit und hoch sind und bei denen dio Faser in längerichtung verläuft0 Biese Stücke werden sich in der Vorrichtung nach dem Streitpatent bei fachgerechter Bemessung von Füllungsgrad und Umlaufgeschwindigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit achsenparallel ausriebten, so auf die Messer treffen und demzufolge weitaus überwiegend, wenn nicht ausnahmslos faserparallel geschnittene Späne ergeben* Bei würfelförmigen Holz-stückon mit parallel zur Kante verlaufenden Fasern wird ebenfalls noch ein recht günstiges Ergebnis zu erzielen sein; denn solche Stücko besitzen vier faserparallele Flächen und nur zwei Flächen mit sogenanntem HLVrnholz; es besteht mithin von vornhoiö'in die erheblich größere Wahrscheinlichkeit, daß sie fasergerecht auf dio Messerschneiden auftreffen und daß alsdann vorwiegend fasorparallele Späne entstehen; diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich noch dadurch, daß es bei hirnseitigoni Auftreffen wegen des hierbei zu Uberwindenen erheblich höheren Schneidwiderstandes häufig nicht zu einem Schnitt kommen wird, daß das Holzstück Am wenigsten günstig wird das Bi'gehnis bei Holzstücken sein, die länger als broit und hoch sind, bei denen die Fasern aber quer zur Längsrichtung vorlaufon; stellt man sich solche Holzstücke vierkantig vor, so besitzen sie zwei Längsflächen, die fasorparallele Schnitto erlauben, wobei die entstehenden Späne allerdings nicht längs-, sondern querverlaufende Fasern zeigen; bei Holzotücicen von dieser Struktur halten sich die beiden Möglichkeiten, daß faserpa-rallolo oder andere Späne erzielt werden, einigermaßen dio *7aa-gojwoboi die erste Alternative wiederum durch eine Umorientio-rung hirnseitig auftreffender Holzstucke begünstigt werden kann Wäre in der Praxis nur mit diesen drei, zur besseren Veranschaulichung herausgegriffenen Formgruppen zu rechnen und könnte man annehaen, daß die Schnitte in der Hegel einor glatten Fläche des Holzkörpers folgen und nicht auf Fcken odor Kanten troffen werden, so wäre mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten, daß die erzielten Späne weit überwiegend faserparallel geschnitten wären. Der Gedanke, diese Konstruktion so umzugectal-ten, daß sie zu dem Zerspanen von Kolzabfällen verwendet werden könnte, die wegen ihi'or ungleichförmigen Beschaffenheit ganz andere Arbeitsbedingungen bieten mußten und bei denen zudem nach der Zielsetzung des Erfinders auf eine fixierte Zuführung verzichtet werden sollte, lag selbst für einen erfahrenen ; Fachmann auf dem Gebiet der Zerkleinerungstechnik rocht fern. Bei seinem Entschluß, Holzahfälle mit Hilfe einer rotierenden Mesoertrommel und eines entgegengesetzt rotierenden Zu-bringcrorgans zu zerspanen, war der Erfinder mithin ±m wesentlichen auf dio eigene erfinderische Eingebung angewiesen* Die HauptSchwierigkeit lag nicht in der Verwirklichung, sondern in dor Konzeption dieses Gedankens* Ob er zu dem Erfolg führen und ob das Arbeitsergebnis befriedigen würde, war von vornherein nicht zu übersehen* Der Versuch, für den es an 3ödem Vorbild fehlte, bedeutete daher ein nicht geringes,:- Wagnis« Wenn dio Fachwelt auch noch keine Gelegenheit gehabt hatte, sich mit dom neuartigen Problem zu befassen, und bestehende Vorurteile deshalb nicht zu überwindon waren, so hat doch die Verhandlung vor dem erkennenden Senat und besonders die zweifelnde Stellungnahme dos gerichtlichen Sachverständigen deutlich gemacht, daß die Gangbarkbit des beschrittenen Weges keineswegs mit Sicherheit zu erwarten war* Daß der Erfinder dennoch das Y/agnis cin-gegangon und so zu einem beachtlichen Erfolg gelangt ist (s* hierzu auch das Privatgut achten des Instituts für Holzforschungen der technischen Hochschule stellt nach alledem eine Leistung dar, die über das durchschnittliche Können eines Zerkleinerungsfachmanns nicht unerheblich hinaus-geht. V« Der Berufung der Klägerin gegen die ihre Nichtigkeitsklage abweisende Entscheidung des Nichtigkeitssenats war der Erfolg sonach zu dem überwiegenden tDeil zu versagen* Ihr war nur insoweit stattzugeben* als der bisherige Hauptanspruch don Gegenstand der Erfindung nicht erschöpfend kennzeichnet* Aus den unter I 3 näher dargelegten Gründen war es geboten, dom Hauptanspruch unter Einbeziehung der bisherigen Ünteran--sprüche 2 und 3 eine neue eingeschränkte Fassung zu geben* Hinsichtlich seines über den Gegenstand der Neufassung binaus-gohenden Inhalts war das Streitpatents für nichtig zu erklären*

Zitierte Normen

Schlagwörter

ErfinderKonstruktionSpantrommelnrotierendwesentlichStreitpatentsMesserVorrichtungMesserschneiden

Volltext der Entscheidung

/ I_ZR^lo4/59 Verkündot 2426 002 an 30o Oktober 1962 Zug, Justizangestoliter als Urkundeteantor der Geschäftsstelle ln Hainen des Volkes In der Patentnichtigkeitssache ___ Werk, Herbert A , Gesctslich vertreten Schalter Herbert A* Ml K.G durch ihren persönlich daselbst, bci V »raonlicn haften— Klägerin und Berufungsklägerin, gegen den Fabrikant on ße Ludwig tra- Beklagton und Berufungsbeklagten, - vertreten durch: Pat hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Vorhandlung vom 16, Oktober 1962 unter Mitwirkung des Scnatsprä-sidenten Prof, Dr0 h, c, V/ilde und der Bundesrichter Lr, Spreng, Pchlo, Ebel und Claßen für liecht erkannt: Auf die Berufung der Klägerin wird die Entscheidung des 2. Hichtigkeitssenats des Deutschen Patentamts vom 24, Mürz 1959 unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert und, wie folgt, neu gefaßt: -la- ✓ / I» Das patent 94o 446 wird dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß die Patentansprüche folgende Passung erhalten: "Io Vorrichtung zu dem abfallfreien Zerspanen von Holz in für die Herstellung von Spanplatten geeignete Flachspäne, dadurch gekennzeichnet, daß eine rotierende zylindrische Hohltrommel an ihrer Innenwand mit hobelartig nach innen gerichteten Messern versehen und von unmittelbar neben den Messerschneiden befindlichen, zu dem Austragen der Späne dienenden Schlitzen durchbrochen ist und daß im Hohlraum der Trommel ein entgegengesetzt um dieselbe Achse rotierendes Schlagkreuz mit radial gerichteten, bis in die Nähe der Messerschneiden reichenden Armen angeordnet isto 2« Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Arme des Schlagkreuzes um zu der Rotationsachse parallel verlaufende Achsen schwenkbar gelagert sind, derge -stalt, daß sie sich unter der Wirkung der Zentrifugalkraft radial zu stellen bestrebt sind« 3o Vorrichtung nach einem der vorhergehenden''* Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Arme des Schlagkreuzes mindestens an ihrer Vorderseite und/oder an ihrem freien Ende mit einer zähen und gegebenenfalls nachgiebigen Über-zugsschicht aus Holz, Kunstharz, Kautschuk, Loichtmetall-Legieinmgen oder dergleichen versehen sind* * 4o Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß an der äußeren Mantelfläche der Messertrommel Ventilatorschaufeln angeordnet sind, durch welche der zu dem Austragen der Plachspäne dienende Luft -ström verstärkt wird* 5. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß der Messerkranz als Einheit ausgebildet ist und mit der ihn tragenden Nabe leicht lösbar verbunden ist*11 II* Soweit die Nichtigkeitsklage darüber hinaus geht, wird sie abgev/iesen* IIItt Die Kosten des Verfahrens werden zu 3/4 der Klägerin und zu 1/4 dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen - 2 / '* A Tatbestand s Der Beklagte ist Inhaber des vom 3. Mai 1952 ab erteilten Patents Kr. 94o 446«, Die Patentansprüche lauten: 1. Vorrichtung zu dem abfallfreien Zerspanen von Holz, insbesondere von Holzabfällen, gekennzeichnet durch eine an ihrem Innenman-tcl mit Messern versehene rotierende Messertrommel, in welcher ein Schlagkreuz entgegengesetzt rotiert. 2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die der Messerkranz bildenden Messer nach Art von Hobelmessern an der vorzugsweise zylindermantelförmigen Innenperipherie der Messer-trommel angeoranet sind. 3o Vorrichtung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Austragsschlitze für die Späne im Mantel der Measer-troramel unmittelbar neben den Messerschneiden angeordnet sind. 4. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 3* dadurch gekennzeichnet, daß die Arme des Schlagkreuzea um zu der Rotationsachse parallel verlaufende Achsen schwenkbar gelagert sind, dergestalt, daß sie sich unter der Wirkung der Zentrifugalkraft radial zu stellen bestrebt sind. 5. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Arme des Schlagkreuzes mindestens an ihrer Vorderseite und/oder an ihrem freien Ende mit einer zähen und gegebenenfalls nachgiebigen Überzugsschicht aus Holz, Kunstharz, Kautschuk, Leichtmetall-Legierungen od. dgl. versehen sind. 6. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß an der Mantelfläche der Messertrornmel Ventilatorschaufeln angeordnet sind, durch welche der zu dem Auotra-gen der Flachspäne dienende Luftstrom verstärkt wird. 7. Vorrichtung nach einem der vorhergehenden Anspriicho, dadurch gekennzeichnet, daß der Messerkranz als Einheit ausgebildet ist und mit der ihn tragenden Habe leicht lösbar verbunden ist. Die Klägerin hat auf Grund von § 13 Abs. 1 Nr. 1 PatG bean -. tragt, das Patent in vollem Umfange für nichtig zu erklären. Sie hat vorgetragen, das Streitp-atent berücksichtige den Stand der Technik nicht genügend. Die Beschreibung erwähne nur dio durch die US-Patentschrift 1.423»867 bekannt gewordene Zerkleinerungsmaschine, bei der die Messertrommel an ihrer Außenseite mit Messern versehen und die Arbeitsweise eine völlig andere sei, und begründe den technischen Fortschritt der Erfindung damit, daß sie die bei dieser älteren Konstruktion auftretenden Schwierigkeiten bei der Abführung der Holzspäne beseitige* Tatsächlich seien seit langem Konstruktionen bekannt, bei denen die Messer an der Innenwand der Trommel angeordnet seien und Schwierigkeiten dieser Art nicht aufträten; auch die Verwendung eines Schlagkreuzes oder eines gleichwirkenden Bauelements im Innern der Trommel und die gegenläufig rotierende Bewegung der beiden am Zerkleinerungsvorgang beteiligten Organe sei bereits vor der Anmeldung des Streitpatentes vorgeschlagen worden* Die Klägerin hat sich hierfür auf die deutsche Patentschrift 142 574» die US-Patent-schriften 34o 922 und 1 84o 8o3 und die schweizerischen Patentschriften 12 33o, 85 lo5 und lo6 992 berufen und die Auffassung vertreten, bei Berücksichtigung dieses gesamten Standes der Technik könne dem Hauptanspruch des.Streitpatents die erforderliche Erfindungshöhe nicht zuerkannt werden; auch die Unteransprüche offenbarten keinen schutzwürdigen Erfin-dungsgedanken* Der Beklagte hat dem Antrag widersprochen und um Abweisung der Klage gebeten* Er hat insbesondere geltend gemacht, die Vorrichtung nach dem Streitpatent weise gegenüber allen vorbekannten Konstruktionen den bedeutenden und überraschenden Vorteil auf, daß die eingebrachten Holzstücke nicht regellos zerkleinert, sondern im wesentlichen parallel zu ihrer Faserrichtung geschnitten würden, so daß ein hoher Anteil an langen und flachen Spänen erzielt werde, wie sie bei der Herstellung von Spanplatten bevorzugt würden* Dies werde dadurch erreicht, daß solche Hclzstücke, die schräg oder quer . zu ihrer Faserrichtung auf die Messerschneiden geschleudert würden, an dieser hängenblieben, alsdann vom nächsten Arm des Schlagkreuzes getroffen und erneut tangential beschleunigt würden, bis sie sich in geeigneter Weise ausgerichtet hätten* Der 2, Bichtigkeitesenat des Deutschen Patentamts hat die Klage abgewiesen* Er ist nach eingehender Würdigung der Entgegenhaltungen zu dem Ergebnis gelangt, daß der Gegen -stand des Streitpatonts neu sei, daß der vom Beklagten behauptete besondere Vorteil in der Tat einen beachtlichen technischen Fortschritt darstelle und auch die erforderliche Erfindungshöhe nicht bezweifelt werden könne* Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin mit dem be -schränkten Anträge Berufung eingelegt, das Streitpatent hinsichtlich seiner Ansprüche 1 bis 3 und 6 für nichtig zu erklären* Sie stützt sich vor allem auf die XTS-Pa tent schleiften 34o 922 und 1 423 867«, die schweizerische Patentschrift lo6 992 und die erstmals in der Berufungsinstanz weiterhin entgegengehaltene deutsche Patentschrift 361 8o7* Die Klägerin vertritt die Ansicht, die letztgenannte Vorveröffent- . lichung nehme den Gegenstand des Hauptanspruchs des Streitpatents neuheitshindernd vorweg, denn bei der hier gczeig -ten Vorrichtung werde bereits die Verwendung einer Messer -trommel mit an ihrer Innenwand angeordneten Messern und einer mit dem Schlagkreuz des Streitpatents äquivalenten Zubringertrommel sowie ein gegenläufiges Kotieren beider Bauteile vorgeschlagen. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung Diplomingenieur Kurt Tschernjakow in 3( hat als gerichtlicher Sachverständiger ein schriftliches Gutachten erstattet und dieses in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt. Der Beklagte hat ein Privatgutachten von Dr* W* Klauditz vom Institut für Holzforschung an der Technischen Hochschule vorgelegt« -5- Bnt a che id ungsgründe: I* Gegenstand dorSrfindung^ 1. Dio Beschreibung des Streitpatents legt einleitend der (So 1 Zo 1 - 2o), der zunehmende Holzmangel habe dazu geführt, dio in Holzverarbeitungsbetrieben aller Art anfallenden Holzabfälle wieder einer nützlichen Verwendung zuzuführen * Seit längerer Zeit würden in zunehmendem Maße flacho Holzspäno zu sogenannten Spanplatten verarbeitet, die in ähnlicher Weise wie Sperrholzplatten verwendet werden könnten« Die hierzu benötigten Späne würden, soweit bekannt, fast ausschließlich aus gesundem Holz von verhältnismäßig großer Länge gewonnon, wobei mehr oder minder große Reststücke zurückblieben• An einer Vorrichtung, mit der auch kleinere Holzabfälle restlos verspant werden könnten, habe es bisher gefehlt* Die erfind«ng beziehe sich, so führt dio Beschreibung fort (So 1 Zo 21-27), auf eine Vorrichtung, mit deren Hilfo Holzabfälle jeder Art zu Holzspänen von solcher Größe und Beschaffenheit verspant werden könnten, wie sie für die Herstellung von Spanplatten erforderlich seien, ohne daß zu diesem Zweck die Holzabfälle zuvor eingespannt oder in ähnlicher Weise gehalten werden müßten* Im Prinzip b stohe diese Vorrichtung aus einer rotierenden zylindrischen Hohltrommel mit am Innenmantel angeordneten Messern und einem im Inneren der Trommel entgegengesetzt rotierenden Schlagkreuz (So 1 Zo 27 ff)* Ks seien zwar, so heißt es an späterer Stollo lSo 2 Zo 33 - 44), bereits Maschinen zu dem Zerkleinern von Holz mittels einer Messertrommel bekannt* Bei diesen seien die Messer jedoch an der Außenperipherio der Tremmel angeordnet und es ergäben sich erhebliche Schwierigkeiten dadurch, daß dio erzeugten Späne nur teilweise aus dem das Ausgangsmaterial enthaltenden Teil der Maschine abgeführt würden, so daß an der Peripherie und besonders an den Seitenwänden der Trom- / f mel Verklemmungen eintreten und Brände oder ähnliche Störungen entstehen könnten. Durch die Anordnung gemäß der Erfindung würden diese Schwierigkeiten beseitigt (So 2 Zo 45 f). 2o Der Erfinder geht hiernach von der allgemeinen Aufgabenstellung aus, Holzabfälle, die sonst höchstens als Brennmaterial verwendbar sind, einer ratio'nollcreni Verwertung zuzuführen und in möglichst hochwertige andere Formen zu verwandeln, und hat sich zu dem Ziel gesetzt, eine Vorrichtung zu schaffen, die es ermöglicht, Holzabfälle in wirtschaftlicher Weise zu Holzspänen von einer zur Herstellung von Spanplatten geeigneten Beschaffenheit zu verarbeiten* Die Holzspanplatte ist, wie der gerichtliche Sachverständige näher dargelegt hat, ein Halbfabrikat, das -ebenso wie das Naturbrett und die seit längerer Zeit bekannten und gebräuchlichen Tischler- und Sperrholzplatten -als Bestandteil von Möbeln sowie im Bau- und Verkehrswesen verwendet wird. Sie wird aus Spänen und mit diesen ver -mischten, meist synthetischen Bindemitteln unter Hitzeeinwirkung und mi.t hohem Druck in. hydraulischen Pressen hergestellt. Als Grundstoffe der Holzspanplatten verwendete man zunächst vorwiegend Abfallspäne, nämlich Säge-, Hobelund Frässpäne, wie sie bei der Holzverarbeitung reichlich anfallen. Weiterhin hat man versucht, durch Zerkleinerung von stückigen Holzabfällen in Hackrotoren und Zerkleinerungsmühlen geeignetes Ausgangsmaterial zu gewinnen; das Ergebnis dieses Verfahrens sind die sogenannten Reißspäne (vgl. hierzu auch das von der Klägerin überreichte Werk von Scheibert, Spanplatten, 1958, Abschn. 1.2 und 1.3). Nach den weiteren Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen können Spanplatten, die lediglich unter Verwendung von Abfall- und Reißspänen hergestellt sind, in Bezug auf Festigkeit, insbesondere auf Biegefestigkeit mit Tischler- und Sperrholzplatten nicht in Wettbewerb treten. Wissenschaftliche Versuche, :t>i;t .-denen im Jahre 19^3 begonnen wurde, haben jedoch ergeben, daß befriedigende Festigkoitsworto erziolt werden, v/enn längere, mittelbreite, gleichmäßig dlinno und parallel zur Holzfaeer geschnittene Späne, die sogenannten Schneidspäno, verwendet werden, und daß ein droischichtigter Aufbau der Spanplatten, boi dem die beiden Deckschichten aus langen und dünnen Sclinoidopänen bestehen und die Mittelschicht aus Abfall-und Roißspänon, die für Qualitätsplatten erforderlichen Festigkoitsworto erbringt (vglo Scheibert aaOoAbschn« 2*192*2 und 4o20)<> Diose Brkentnisse der Forschung haben ein Bedürfnis nach leistungsfähigen Maschinen zur industriellen Erzeugung von geschnittenen ”KunstSpänen” wachgerufen und zur Entwick-lung verschiedener Bauarten von Spanschneidmaschinen (Zerspanern) geführt, bei denen fast durchweg Messer als Schneidwerkzeuge dienen« Boi einer als Messerscheibenzerspaner bekannten Bauart sind die Messer an der Stirnseite eines scheibenförmigen \Jorkzeugträgors angeordnet« Andere Bauarten sind dor Messerwellenzerspaner, bei dem die Messerschneiden am äußeren Umfang eines walzen- oder trommelförmigen Werkzeugträgers angeordnet sind, und der Messerringzerspaner (MessertronaaelZerspaner), bei dom die Messer am inneren Umfango eines Eingos oder einer Hohltrommel angebracht sind und die Schneiden nach innen vorstohon* Zur Verarbeitung von Holzabfällen haben sich diese verschiedenen Typen von Zerspanern im allgemeinen nur als geeignet erwiesen, wenn die Abfälle aus größeren Holzstücken bestehen und diese durch besondere Mittel in einer Weise gehalten, geführt oder gespannt werden, daß die Schneidrichtung der Messer der Richtung der Holzfaser angepaßt ist (s«Gutachten dos gerichtlichen Sachverständigen S« 4 und 5; Scheibert aaO Abschn» 9*2, besonders 5»23)„ Dor Durchschnittsfachmann, von dem vorausgesetzt werden nuß, daß ihm dieao Entwickle dg*1 Töehiiik an* 'dem Geh'ibtc der Holzzerspanung bekannt ist, wird dem Streitpatent daher die besondere Aufgabenstellung entnehmen, einen Zerspaner zu ont- /• wickeln, der geeignet ist, Holzabfälle beliebiger Art und Größe restlos zu zerspanen und hierbei 3päne von einer für dio Herstellung von Spanplatten möglichst günstigen Be -schaffenheit, d,h* mit einem möglichst großen Anteil an in der Längsrichtung der Faser geschnittenen flachen und langen Schneidopänen zu erzielen, bei dem auf ein - bei kleineren Kolzabfällon ohnehin kaum durchführbares - üinspannon oder Festhalten der Holzstückc verzichtet werden kann und bei dem dio bei Messerwellenzerspanern infolge Verklommens des Auo-gangcnaterials und der Späne auftretenden Schwierigkeiten vermieden worden* 3. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt der Erfinder vor (S. 1 Z. 28 - So 2 Z.6), eine um ihre Achse rotierende zy-lindrischo Hohltrommcl zu verwenden, an deren Innenmantcl lessor angeordnet sind, die - ähnlich wie Hobelmescer -schräg verlaufen, deren Schneiden um ein geringes über die Unterseite doo Werkzeugs, hier also über die Innenwand der Trommel vorragen und deren jedes neben einem in der Trommel-wand befindlichen Schlitz liegt, sowie ein innerhalb der Trommel angeordnetes, entgegengesetzt rotierendes Schlagkreuz odsr dergleichen, dessen Arme bis in die Nähe der Messer -schneiden reichen. Die Wirkungsweise der Vorrichtung schildert dio Beschreibung so {S. 2 Z. 6 * 15), daß sich die in die Mos-sertrommol während ihres Hotierens eingebrachten Holzabfälle unter der Wirkung der Zentrifugalkraft mit einem durch diese Kraft erzeugten Anpreßdruck im wesentlichen achsenparallcl % an den die Messerschneiden tragenden Innenmantel der Trommel legen und durch die Arme des Schlagkreuzes über die aus dom Innenmantel hervorragenden Schneiden geführt werden, und an späterer Stelle (S. 2 2. 47 f), daß die hierbei erzeugten Späne unter reinlicher Trennung vom Ausgangsmaterial durch dio Austrsgsschlitze nach außen äbgeführt werden. Bieso Teile der Beschreibung in Verbindung mit der unter 2 dargolegten Aufgabenstellung machen deutlich, daß der Hauptanspruch in der bisherigen Passung des Streitpatentes den Gegenstand der. Erfindung nicht erschöpfend kennzeichnet, daß vielmehr, um zu einer treffenden Kennzeichnung zu gelangen, die Merkmale der UnteraneprUche 2 und 3 einbezogen werden müssen« Schon die Angabe 'dotierende Mes-sertrommel,, ist ungenau; tatsächlich muß es sich, wie die Beschreibung richtig zu dem Ausdruck bringt (S. 1 Z» 29 und 3o) und worauf Anspruch 2 mit der Angabe "vorzugsweise zylinderförmigen Innenporipherie" hinweist, um eine "rotierende zylindrische Hohltrommel" handeln, denn nur wenn die Trommel hohl und von zylindrischer Form ist, kann in ihrem Inneren ein Schlagkreuz mit bis in die Höhe der Messer -schneiden reichenden Armen zotieren und seinen Zweck, die Holzabfälle über die Schneiden zu führen, wirksam erfüllen* Unzureichend ist auch die Angabe des Hauptanspruchs, die Messertrommel sei "mit Messern versehen", denn zur Lösung der besonderen Aufgabe, zur Spanplattenherstollung geeignete, möglichst lange, flache und gleichmäßig dünne Späne zu erzielen, ist nicht jede beliebige Messerste1 -lung brauchbar, sondern nur eine Stellung nach Art von Hobelmessern (vgl* Anspruch 2)« Zur vollständigen Kennzeichnung der technischen Lehre des Streitpatentes gehört ferner, daß sich im Mantel der Messertrommel Austragschlitzo^ befinden, wobei jedem Messer ein solcher Schlitz zugeordnet und ähnlich wie beim Hobel in seiner unmittelbaren Hüho angebracht i3t (vergl* Anspruch 3); diese Schlitze sind sowohl zur Erzielung von Spänen in der gewünschten Beschaffenheit als auch für die vom Erfinder angestrebte reinliche Trennung der erzeugten Späne vom Ausgangsmaterial von entscheidender Bedeutung* Bio UnteraneprUche 4-7, von denen die Klägerin in der Berufungsinstanz nur noch den Anspruch 6 angreift, betreffen dagegen nicht erfindungswesentliche besondere Au3gostaltun- -Io- / / gen einzelner Konstruktionselemente (vgl* Beschreibung So 2 Z* 16 - 32 und S. 86 - lol) und müssen daher bei der Feststellung des Gegenstandes der Erfindung außer Betracht bleiben- Bei der mithin gebotenen Konkretisierung des Haupt-anspruchs nach der Beschreibung unter Einbeziehung der Unter-ansprücho 2 und 3 ergibt sich, daß die Erfindung in einer Kombination aus den folgenden Einzelmerkmalen besteht: a) Der Zerspaner besitzt eine zylindrische Hohl-trommol mit nach innen gerichteten Messern* b) Die Messer sind an der Innenwand der Trommel nach Art von Kbbtflfiihsser/n,raugeo^dfteb „ c) Im Mantel der Trommel befindet sich unmittelbar neben jed^r Messerschneide ein zu dem Austragen der Späne bestimmter Schlitz* d) Im Innern der Messertrommel ist ein Schlagkrous angeordnet, dessen Arme bis in die Nähe der Messerschneiden reichen* e) Die Messertrommel und das Schlagkreuz sind so eingerichtet, daß sie um eine gemeinsame Achse in entge engesetzter Bichtung rotieren. Die in der Beschreibung enthaltenen Angaben über die Wirkungsweise der Vorrichtung nach dem Streitpatent, inabe-sondere die umstrittene Behauptung, die Holzabfälle würden mit Hilfe der Zentrifugalkraft im wesentlichen achsen-parallel an den Xnnenmantel der Messertrommel getragen, sind erst an späterer Stelle zu behandeln (s. unten IV 2)„ II. Neuheito Dio Neuheit des Brfindungsgegenstandes wird durch keine der Hntgegenhaltungen infrage gestellt, 1, Die bereits im Hrteilungsverfahren angezogene Vor-Veröffentlichung, die im Jahre 1922 bekannt gemachte US-Patentschrift 1 423 867, ist schon deshalb nicht nouheits-hindernd, weil sie einen Zerspaner anderer Bauart betrifft, nämlich einen Messerwellenzerspaner, bei dem die Messer an der Außenwand der Trommel angeordnet 3ind und das Zerkleinerungsgut in dem Zwischenraum zwischen der rotierenden Trommel und dem sie umgebenden an der Unterseite mit feststehenden Messern bestückten Gehäuse hindurchgeführt wird. Die abweichende Anordnung ergibt eine völlig andere Arbeitsweise als bei der Vorrichtung nach dem Streitpatent und führt dazu, daß Ausgangsmaterial und Späne nicht reinlich ge -trennt worden und Verklemmungen eintreten könnendeineo der 5 Konstruktionsmerkmale des Streitpatents ist identisch vorv; egge nommen . 2o Die US-Patentschrift 1,84o 8o3 ^(1932) betrifft eine Vorrichtung, die der gerichtliche Sachverständige als oinon Ubergangstyp zwischen dem Messerscheibenzerspaner und einem Messerringzerspaner bezeichnet. Die Messer sind an der Innenseite eines offenen Hinges, Jedoch nicht hobolartig ungeordnet; der Hing hat mit der Trommel nach dom Streitpatent nur die Punktion als Werkzeugträger, die Anordnung von Auctragschlitzen uöd die Hinrichtung 2um Rotieren gemeinsam. Hin Schlagkreuz oder ein gleichwii*kendes,dor nicht fixierten Zuführung des Ausgangsmaterials zur Schnöadvorrichtung. dienendes Organ ist nicht vorhanden; das Holz wird vielmehr über eine Führung in fixierter Lage an den Mosscrri/ng .herangebracht, Die Vorrichtung ist infolgedessen nur zur Zor -spanung von größeren Kolzstücken und nicht von Kolcabfäl-len beliebiger Art bestimmt und geeignet und erzielt nur kurze Schnitzel von beliebiger Faserrichtung und nicht lange und flache Späne, ✓ / • 3* Dio schweizerische Patentschrift 85 lo5 (192o) zeigt eino Schlägermühle mit trommelartigern Gehäuse, in dessen Innerem ein Schlagkreuz (vgl, Merkmal d des Streitpatents) rotiert« Außer diesem Schlagkreuz, das ähnlich ausgebildot ist, wie es die UnterenSprüche 4 und 5 des Streitpatentc j vorschlagen, sind keine entscheidungsor-heblichen Gemeinsamkeiten festzustellen,Ii^JcsöridritiWfohlcn oio . hohelartig an der Innenwand der Trommel angebrachten Messer; der stattde8sen angeordnete, mit kantigen Zähnen versehene Mahlring ermöglicht kein Zerspanen, sondern nur eino regellose Zertrümmerung des Mahlgutes, 4, Die schweizerische Patentschrift 12 33o (1896) betrifft einen Bost für Zerkleinerungsmaschinen, der anstelle ( von Messern scharfkantige Boststäbe aufweist und somit höch -stens als eine Vorptufe zur Messertrommel angesehen werden kann< ' Darüber hinaus bestehen keine wesentlichen Berührungspunkte mit dem Gegenstand des Streitpatents, 5o Bei der schweizerischen Patentschrift lo6 992 (1924) handelt es sich um eine Vorrichtung zu dem Zerschneiden von : Körnergut, insbesondere von Brotgetreide in dünno Scheib - :z \ chon,Sie besitzt eine zylindrische Messertrommel mit nach innen gerichteten hobelartigen Messern und Austrägeschlitzon ; (Merkmale a,b und c des Streitpatenta), jedoch statt eines Schlagkreuzes sine im Innern der Messertrommel angeordneto, j ebenfalls hohle Trommel, deren Mantel mit zahlreichen Bohrungen oder Schlitzen versehen ist. Diese sogenannte Loch- i trommel rotiert; die Messertrommel, die nach dem Hauptan -Spruch der Entgegenhaltung feststeht, kann nach ihrem An -spruch 3 so eingerichtet sein, daß sie ebenfalls rotiort, 1 und zwar, wie der Nichtigkeitssen&t mit Hecht als selb3tvcr- j stündlich ansieht (NiB S, 13), in entgegengesetzter Drehrich- | tung (Kombinationsmerkmal e). Auch dieso Konstruktion ist j i trotz der in vier Merkmalen bestehenden Übereinstimmung j nicht neuheitshindernd, denn die Lochtrommel ist dem Schlag- ! kreuz im Sinne des Merkmals d des Streitpatentes nicht gleichzusotzen. Sie übt nur insofern eine ähnliche Wirkung I aus, als sie ;.<it Hilfe der Zentrifugalkraft und mit Unter- 1 i i * Stützung von in ihrem Innern arbeitenden Bürsten das einge-brachte Körnergut nach außen leitet, so daß es die den Kör- • A porn nach:' Form und Größe angepaßten Bohrungen durchdringt und in den Bereich der Messerschneiden gerät, wo es in Scheiben geschnitten wird ; es fehlt jedoch an der weiteren er -findungswesentlichen Kigenschaft des Schlagkreuzes, daß cs dem Zorkleinerungsgut unter Ausübung einer Schlag- und Prallwirkung eine tangentiale Beschleunigung verleiht, Bas Konstruktionsmex'kmal d des Streitpatentes ist somit nicht gegeben. Zur Zerspanung von Holzabfällen ist die Vorrichtung nicht verwendbar« 6, Bie deutsche Patentschrift I42 ^74 (19o3) zeigt eine Schleudermühlo, die eine rotierende Trommel und eine im Innern der Trommel in entgegengesetzter Richtung rotierende Schlägerwello (Merkmale d und 0) aufweist, Bie Hohltrommel besitzt jedoch keine Messer, sondern rostähnliche Stangen, £0 fehlen somit die Merkmale a und b des Streitpatents und der geschlossene, nur durch Austragschlitzo unterbrochene Trommelmantel, wie ihn das Merkmal c voraussetzt« Auch diese Vorrichtung ist zu dem Zerspanen von Holzabfällen nicht geeignet. 7« Bio von der US-Patentschrift ?4,o 922 (1886) beschriebene Rindonmühlo besitzt ebenso wie die Vorrichtung nach dem Streitpatent eine zylindrische Hohltrommel mit an ihrer Innenwand befindlichen Messern (Merkmal a), wobei die Achse der Hohltrommel allerdings nicht wie bei dem in den Zeichnungen des Streitpatents dargestellten Ausführungsboispiol horizontal, sondern vertikal gerichtet ist, Ben hobelartig angebrachten Messern sind in unmittelbarer fläho Auotrag; -schlitze zugeordnet (Merkmale b und c)« Konzentrisch Uber der Hohltrommel erhebt sich ein Binfülltrichtor« Bie gemeinsame Achse von Trichter und Kohltrommol nimmt eine durch -laufende rotierende Welle ein; diese trägt im Bereich dos Trichters Schlagarme, die zu einer ersten groben Zerkleinerung der eingefüllten Baumrinden und Borken dionon. und innerhalb der Trommel eine Verteilervorrichtung« Die letztero besteht aus einigen, vorzugsweise drei Verteilerrippen (J), die auf einer die Bodenfläche der Trommel einnehmenden rotierenden Scheibe (I) befestigt sind und über dio ganze Höhe des Innenraums der Trommel reichen* Jede Verteilorrippo weist zwei Flügel auf, von denen der erste (K) von der Welle aus bis etwa zur udtte des Halbmessers der Trommel radial verläuft und der zweite (1) vom Ende des ersten annähernd rechtwinklig entgegen der Drehrichtung der Vertei -lerscheibe nach hinten abbiegt und in spitzem Winkel bis in die Nähe der Messerschneiden reicht* Die Flügel L sind außerdem von oben nach unten entgegen der Drshrichtung räumlich gekrümmt* Die rotierenden Verteilerrippen bewirken, daß das im Einfü11triehter vorzerkleinerte Mahlgut in dio keilförmigen Bäume zwischen den Flügeln L und dem Schneidsylin-öer gerät und gegen die Messer gepreßt wird, die» rs?bis zur völligen Zerkleinerung zerspanen; die räumliche Krüiunung der Flügel L unterstützt die Umwälzung des Mahlgutes und den Ablauf des Scbneidvorganges* Die beschriebene Verteilorvor -richtung erfüllt das Merkmal d des Streitpatents nur unvollkommen, denn die Verteilerrippen wirken nur in ihrem ersten radial verlaufenden Teil K als eine Art Schlagkreuz, aber nicht in dem für den SchneidVorgang wesentlichen zweiten Teil, da die Flügel L auf das Mahlgut vor allem eine Preßwirkung und höchstens in ganz untergeordnete^} Maße eine Schlagwirkung ausüben* Die Bindenmühle nach der Entgegenhaltung eignet 3ich daher nur zur Zerkleinerung von verhältnismäßig weichen Mahlgut wie Rinden und Borken, für die sie ja auch allein bo -stimmt ist, und nicht zur Zerspanung von Holz oder Holzabfällen* Das Morkmal e des Streitpatents fehlt völlig, da nur dio Verteilervorrichtung, nicht jedoch der Messerzylinder rotiert* Auch diese Veröffentlichung nimmt das Streitpatent mithin nicht neuheitshindernd vorweg* -.15 - 8„ Die erstmals in der Berufungsinstanz entgegengehalteno deutsche Patentschrift 361 807 (1922) betrifft eine Schneidvorrichtung für aufgequellte Körnerfrüchte und dergleichen* Auch bei dieser Konstruktion sind dio Merkmale a, b und c des Stroitpatentos gegeben* Im Innern des rotierenden Mcsoerkran-zes ist eine Zubringertrommol angeordnet, die ebenfalls, und zwar in entgegengesetzter JRichtung, rotiert (Merkmal o)* Ko fehlt jedoch an dem Merkmal d dos Brfindungsgogenotandeo,donn die Zubringertrommel nach der älteren Veröffentlichung iot koin Schlagkreuz im Sinne des. Streitpatentes und kann - entgegen der Meinung der Klägerin - auch nicht zu den in der Beschreibung des Streitpatents (S* 2 2* 5) mit den Worten "oder dergleichen11 gemeinten ähnlichen Bauelementen gerechnet werden* Sie unterscheidet sich vielmehr in Ausbildung und Wirkungsweise von dem Schlagkreuz so wesentlich, daß auch von einer Patentrechtliehen Gleichwirkung nicht gesprochen werdon kann* Die Beschreibung der entgegengehaltenen Patentschrift geht davon auo, daß zu dem Zerkleinern von harten Körnerfrüchten Vorrichtungen vorgeschlagen worden seien, die aus einen sich drehenden Messerkranz und einer im Innern desselben angeordnet en, gleichfalls rotierenden Beitschaufeleinrichtung bestohen und 30 arbeiten, daß dio Körner beim Verlao3on der durch dio Schaufeln gebildeten Pührungskanäle von den Messern durch Schlagwirkung zerkleinert werden* Nach Meinung des Kr-finders sind diese Vorrichtungen zu dem Zerkleinern von wenig widerstandsfähigem Arbeitsgut, beispielsweise von aufgequollenen und gekeimten Gerstenkörnern, gequollenen Hülsonfrüch-ten, Kernfrüchten, Gemüse, Kartoffeln usw* nicht geeignet, weil solches Arbeitsgut zerquetscht und zur Weiterverarbeitung untauglich werden und die Vorrichtung verschmieren würdo (o. Beschreibung der Vorveröffentlichung S* 1 Z. 12 und S* 2 Z 1 - Io)* Der Erfinder hat sich deshalb die Aufgabe gestellt, eine Vorrichtung zu schaffen, bei der das Arbeitsgut von den zu einem Kranz vereinigten Messern nicht durch Schlagwirkung, sondern durch Schneidwirkung zerkleinert wird (S.2 Z*ll ff)* i / /v Zu diesem Zweck hat er zwischen den Messern Leisten angeordnet, die einen vor jedem Messer mit einem Längsschlitz versehenen Zylindermantel bilden und die bewirken sollen, daß das Arbeitsgut durch die Zubfingerschaufei gegen die Leisten geführt, an diesen entlangbevvegt und von den nach innen vortretenden Messerschneiden in scheibenartige Teilo zerlegt wird (S. 2 Z« 21 - 24)o Diese Darstellung der Wirkungsweise in Verbindung mit der ihr zugrunde liegenden besonderen Aufgabenstellung macht deutlich, daß die Zuführungstrommel nach der Entgegenhaltung dem Schlagkreuz des Streitpatentes nicht patentrechtlich gleichgeachtet werden kann, denn die für das ochlag-kreuz - einerlei ob seine Arme feststehen oder gemäß Unteranspruch 4 dos Streitpatentos schwenkbar sind - wesentliche Schlag - und Prallwirkung soll bei der Vorrichtung nach dem deutschen Patent 361 8o7 gerade vermieden werden* Diesem besonderen Zweck dient nicht nur die Anordnung der Leisten am Messerkranz, die den eigentlichen Gegenstand der Erfindung bilden, sondern auch die Ausbildung der Zuführungstromnel und ddr an ihr angeordre ten Zuführungsschaufeln« Diese Schaufeln 3ind nämlich, wie die Beschreibung bei der Erläuterung des in der Zeichnung dargestellten Ausführungsbeispiols hervorhebt (S. 2 Z« 46 f), was jedoch im Hinblick auf den Erfin- • düngszweck der Vermeidung einer Schlagwirkung unerläßlich ist, nicht radial, sondern schräg gestellt. Hierdurch wird erreicht, daß die in den freien Innenraum der Zuführungstrommel eingeschütteten Körner durch, die von den Schaufeln gebildeten Zuführungskanäle schräg zur Drehrichtung der Zufüh-rungstrommel der Fliehkraft folgend in spitzem Winkel entgegen der Drehrichtung der Trommel 2u ihrer Peripherie geführt werden» dort werden sie noch unversehrt von den Leisten dos entgegengesetzt rotierenden Messerkranzes aufgenommen und an ihnen entlanggeführt, bis sie vermöge der von der Drehbewegung der Messertrommel erzeugten tangfgitial wirkenden Fliehkraft auf die Messerschneiden treffen und von diesen in dor gewünschten Weise durchschnitten werden» Die Zuführungsschaufein sind demnach nicht Schlagarme oder gleichwirkende Organe im Sinne des Streitpatentsj, , die das Zerkleinerungsgut mit unmittelbai Schlag- und Prallwirkung auf die Messerschneiden schleudern, sondern nur Leitorgane, die das weiche Körnermaterial unter Vermeidung einer Schlag- und Quetschwirkung den Messern zu-führen* Auch diese Entgegenhaltung steht daher dem Streitpatent nicht nouheitshindernd im Wege« III« Technischer Fortschritt» 1« Boi der Beurteilung des technischen Fortschrittes braucht auf die oben unter II 1 - 4 erörterten Entgegenhal-tungen nicht mehr im einzelnen eingegangen zu werden, woil sie Konstruktionen zu dem Gegenstand haben, die von der Vor -richtung nach dem Streitpatent so grundlegend abweichon, daß ein geeigneter Vergloichsmaßstab nicht gefunden werden kann« 20 Entsprechendes gilt hinsichtlich der schweizerisehen Patentschrift lo6 992 und der deutschen Patentschrift 361 8ori Vorveröffentlichungen betreffen Vorrichtungen zu dem Zerkleinern von Körnerfrüchten und sind nach Bauart und Wirkungsweise ganz diesem besonderen Verwendungszweck angepaßt und zur Zerkleinerung von Holz und besonders zu dem Zerspanen von Abfallholz nicht geeignet« Die Abweichungen der Vorrichtung nach dem Streitpatent von diesen Konstruktionen lassen unter diesen Umständen eine Wertung unter dem Gesichtspunkt dos technischen Fortschritts nicht zu« 3« Die deutsche Patentschrift 142 574 enthält keino Angabe über die Art und Beschaffenheit des Mahlgutoo, für dai die von ihr beschriebene Sohlendermühlo verwendet werdon soll Sie schließt demnach eine Verwendung zur Zerkleinerung von Holzabfällen nicht grundsätzlich aus* sie ist aber hierfür und besonders zur Erzeugung von Flachspänen nicht geeignet, weil die Mahltrommel nicht mit Messern, sondern mit P.octotcn-gen versehen ist, die in Verbindung mit an den Seitenwindon - 18- der Trommel angeordneten Schlagleisten die Mahlarbeit bewirken solleno Demgegenüber ist die Verwendung von Schneid-messern bei der Vorrichtung nach dem Streitpatent als fortschrittlich zu bezel ebnen* 4. Auch gegenüber der Kindenmühle nach der USrPai ent sehr ift 3$o_$22 enthält die Vorrichtung nach dem Streitpatent insofern einen beachtlichen Fortschritt, als bei ihr sowohl die Messertrommel als auch das Schlagkreuz rotierend ausgebildet ist und hierdurch ermöglicht wird, die Schnittgeschwindigkeit unabhängig von der Fliehkraft des Zerkleinerungsgutcs zu regeln * Da der Gegenstand des Streitpatentes somit enüber allen ernstlich in Betracht kommenden Entgegenhaltungen beachtliche Vorteile aufweist, kommt es für die Frage der Fortschrittlichkeit der Erfindung nicht entscheidend auf die stark umstrittene, vom Nichtigkeitssenat bejahte Frage (NiE S* 15 f) an, ob der Erfindungsgegenstand im Vergleich mit den vorbekannten Konstruktionen und besonders mit der Kindenmühle nach der ÜS-Patentschrift 34o 922 noch den weiteren Vorteil aufweist, daß die in das Innere der Hohltrommel eingebrach-ten Holzabfälle auf ihrem Wege zur Innenwand der Trommel im wesentlichen achsenparallel in der Weise ausgerichtot worden, daß die Holzstücke großenteils in der Faserrichtung auf den Messerschneiden auftreffen und so ein verhältnismäßig hoher Anteil an flachen und dünnen Holzspänen erzielt wird* Auf diese Frego soll deshalb erst bei der Untersuchung der Erfindungshöhe näher eingegangen werden (s* hierüber unten IV 2)« Im Ergebnis ist der angefochtenen Entscheidung also darin zuzustimmen, daß die Erfindung nicht nur neu, sondern auch fortschrittlich ist* IV o Erfind u ng s h ö he^ 1. Bei der weiteren Präge, ob äio Erfindung nicht nur neu und fortschrittlich ist, sondern auch die erforderliche Erfindungshöho besitzt, d.h*, ob sie eino Uber das Können einos Durchschnittsfachmannes hinäusgehende schöpferische Leistung darot eilt, ist der gesamte nachgev/iesene Stand der Technik in Betracht zu ziehen* Die Beurteilung darf sich nicht etwa, wie es in der Beschreibung dos Streitpatentoo geschehen ist, auf das enge Gebiet der Spanplattenerzeugung und der Herstellung der hierfür als Grundstoff benötigten Holzspäno beschranken, denn die Holzzerspanung ist, wie auch der gerichtliche Sachverständige mit Recht hervorgehoben hat, nur ein Teilgebiet aus dem größeren technischen Aufgabengebiet der Holzzorkloinerung und diese wiederum nur ein Teil des gesamten, dio Zerkleinerung von Gütern der verschiedensten Art umfassenden Gebiete d-sr Zerkleinerungstechnik* Auf diesei Gebiet stellen sich - unbeschadet der Besonderheiten, welche die unterschiedlichen Eigenschaften der verschiedenen Zer -kleinerungsgüter mit sich bringen - in großem Umfango gleiche oder ähnliche Probleme, Von einem Fachmann, der sich mit der Holzzerspanung befaßt, muß daher erwartet worden, daß ihm das ganze Gebiet der Zerkleinerungstechnik geläufig ist und daß ihm auch Veröffentlichungen bekannt sind,die sich beispielsweise wie dio US-Patentschrift 34o922 mit der Zerkleinerung von Rinden und Borken öder wie dio schweizerische Patent" schrift lo6992 und dio deutsche Patentschrift 3618o7 mit der Zerkleinerung von Körnerfrüchten und verwandten Erzeugnissen beschäftigen» 2* Bei der hiernach gebotenen zuoammenfassenden Würdig«' aller unter II und III behandelten Vorveröffentlichungon ergib* s*2ch, daß im Zeitpunkt der Anmeldung des Streitpatonto jedes der oben unter I 3 aufgesählten fünf Kombinationsmerkmalo,die in ihrem Zusammenwirken miteinander den Gegenstand der Erfindung bilden, für sich allein und daß jedes von ihnen auch schon in Kombination mit einem oder mehreren anderen jener Merkmale vorbekannt war* So wiesen die Vorrichtungen zun ; » Zerschneiden von Körnergut nach der schweizerischen Patentschrift lo6992 und der deutschen Patentschrift 3618o7 bereits eine Kombination der Merkmale a,b,c und e des Streitpatents auf« Bio US -Patentschrift 34o922 hatte schon eine Kombination der Merkmale a,b und c beschrieben« Ber deutschen Patentschrift 142574 waren dio Merkmale d und 0 und der schv/ei3arischen Patentschrift Q51o5 das Merkmal d des Streitpatents zu entnehmen» In der Gesamt an Ordnung kommen dem Streitpatent die Körner-mühlon nach der schweizerischen Patentschrift lo6992 und dor deutschen Patentschrift 3618o7 und die RindenmUhle nach dor US-Patqntochrift 34o922 am nächsten« Bor einzige wesentliche Unterschied zwischen diesen Konstruktionen und dem Gegenstand des Streitpatents besteht, wenn man davon absieht, daß h^i der Rin-denmühie auch das weniger bedeutsame Merkmal e fehlt, in dor abweichenden Gestaltung des Zubringerorgans, das bei ihnen kein Schlagkreuz, sondern ein in Formgebung und Wirkungsweise don besonderen Eigenschaften des Zerkleinerungsgutes angepaöte3 Leitargan ist« Pur einen Zerkleinerungsfachmann von durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten, der sich dio Aufgabe stellte, nach dem gleichen Konstruktionsprinzip eine Vorrichtung zu dem Zerkleinern von Holzabfällen zu bauen, bedurfte es aber, wie dor gerichtliche Sachverständige überzeugend dargolegt hat, keiner erfinderischen Bemühungen, um zu erkennen, daß hierzu dio für Köx’nergut bzw« für Rinden und Borken bestimmten Zubringerorgan0 ungeeignet qinä und daß es vorteilhaft ist, statt desson das in der Zerkleinerungstechnik seit langem bekannte und besonders bei Zerkleinexnangsgut von harter Beschaffenheit bewährte Bauelement des Schlagkreuzes zu verwenden« Die Auffassung des Erfinders, der - infolge nicht genügender Berücksichtigung des Standes der Technik - seine erfinderische Leistung ausschließlich in den yon ihm vorgeschlagonen konstruktiven Maßnahmen gesehen hatte (\gl« besonders Patentbecchreibung S« 1 Z« 28 bis S« 2 Z« 15 und S» 2 Z« 33 - 5o), erweist sich nach alledem nicht als haltbar» Bie Prago nach der Erfindungshöhe spitzt sich daher auf die Präge zu, ob eine Leistung vom Range einer Erfindung etwa schon in der Stellung dner neuartigen Aufgabe zu erblicken ist oder aber darin, daß der Erfinder dio Anwendbarkeit oinor dom Stande der Technik angehörenden technischen Lehre für einen neuen Vorwendungszweck erkannt und aus dieser Erkenntnis heraus eeino - teils vorbekannto, toils nahogelegto und deshalb als solche nicht patentwürdiger Konstruktion geschaffen hat, ob das Wesen der Erfindung alöo in Wirklichkeit in einer erfinderischen Aufgabenstellung o-der in der erfinderischen und deshalb patentwürdigen Auffindung einer neuen technischen Brauchbarkeit bekannter Vorrichtungen besteht* 3* Die Aufgabe, dio sich der Erfinder gestellt hatA war, wie bereits unter I 2 näher dargelegt, die Schaffung eines JZerspaners, der es gestattet, aus Holzabfällen beliebiger Art und Gx'Öße Späne von einer für die Herstellung von Kolsspan -platten möglichst günstigen - d*h* möglichst langen, flachen und faserparallelen - Beschaffenheit zu gewinnon, und bei dem weder eine fixierto Zuführung der Holzteile zur Schnoidvor -richtung erforderlich ist noch ein Verklemmen eintreten kann noch Hestotücke Zurückbleiben* Biese Aufgabenstellung war in der Tat neuartig* Ihr lagen zwar dio auf dem Gebiete der Spanplattenherstellung in lang -wieriger Forschüngs-und Entwicklungsarbeit gewonnenen Erfahrungen zugrunde, die inzwischen Allgemeingut geworden waren, nämlich die Erkenntnis, die sich gegen anfängliche starke Bedenken der Fachwelt durchgesetzt hatte, daß man aus Holsopänen vielseitig verwendbare Flatten hersteilen kann, die in ihrem Gebrauchswert den vordem nur bekannten Tischler-und Sperrholzplatten ebenbürtig sind, und die Erfahrung, daß bei der Herstellung von Spanplatten die Verwendung von längeren, flachen und parallel zur Faser geschnittenen Spänen bessere Ergebnisse liefert als die Verwendung.von Abfall- und Heißspänen, daß diese sich jedoch als Füllmaterial für die Mittelschbht bei mehrschichtigen Platten eignen* Der Erfinder blieb abor bei diesen Erkenntnissen und Erfahrungen nicht stehen, sondern -22- ootztc eich zu dem Ziel, der Spanplattenindustrie durch Zerspanen von Kolzabfällen ein neues wertvolles Ausgangsmaterial zur Verfügung zu stellen«: Er ging dabei, wie er glaubhaft geschildert hat, von der richtigen, vorwiegend kaufmännischen Überlegung aus, daß es vorteilhaft sein müsse, das in hoIzverarbeitendon Betrieben reichlich anfallende und deshalb günstig zu beschaffende Abfallholz, dao bei der Spanplattenherstellung bisher nur unverarbeitet oder in regellos zerkleinertem Zustand zur Verfügung gestanden hatte und dementsprechend nur recht begrenzt verwendbar war, zu einem Spangut zu verarbeiten, das einen möglichst hohen Anteil an flachen und faserparallclen Spänen aufweioen und infolgedessen einen Ausgangsstoff mittlerer Brauchbarkeit abgeben würde, der den Abfall-und Reiß-3pänon herkömmlicher Art überlogen sein würde, ohne allerdings die hohon Güteeigenschaften der Schneidspäne erroichon zu können«, Aus dieser Zielsetzung ergab sich für den Erfinder die technische Aufgabe, eine Vorrichtung zu schaffen, mit dor es unter Vermeidung unwirtschaftlichen Aufwandes möglich sein würde, Holzabfälle zu dem erstrebten Spangut mittlerer Brauchbarkeit zu verarbeiten«, Dieso Aufgabenstellung war ebenso neu wie der ihr zugrundeliegende Gedanke der Erzeugung mitteiwertigeri Spangutes aus Abfallholz» Man kannte zwar seit längerer Zeit Maschinen zur Herstellung von Schneidspänen und hatte in den Jahren 192o bis 1932 verschiedene Vorrichtungen zur Erzeugung von HoißspU-nen entwickelt (s«, die US-PatentSchriften 1423867 und 184o8o3 und dio schweizerische Patentschrift 85165)• Für die Aufgabenstellungen Streitpatents gab es jedoch im Stande der Tochnik kein Vorbild 1 Trotzdem kann dem Streitpatent nicht schon wegen seiner neuartigen Aufgabenstellung erfinderischer Rang zuerkannt werden, denn dieso Aufgabenstellung lag so sehr im Zuge dor technischen Entwicklung, daß es für einen Fachmann, der dicoo Entwicklung verfolgt hatte, nur noch eines kleinen Schrittes bedurfte, um zu ihr zu gelangen» nachdem man erkannt hatto, daß Schneidspäne den bestgeeigneten Grundstoff für Spanplatten abgeben und daß Abfall- und Reißspäne im wesentlichen nur für die Mittollagen mehrschichtiger Platten in Betracht -23- kommen, lag der Gedanke nicht fern, Holzabfällo zu einem Span-gut mit möglichst hohem Anteil an flachen und faserparallelen Spänen zu verarbeiten, das mittleren Ansprüchen genügt, und eine dazu geeignete Vorrichtung zu konstruieren. Bioso Aufgabenstellung ging daher im Zeitpunkt der Anmeldung des Streitpatentes über das durchschnittliche Können eines auf diesem Gebiete der Technik täti; en und erfahrenen Fachmannes nicht hinaus. 4* Liegt somit auch keine erfinderische Aufgabenstellung vor, so ist doch eine überdurchschnittliche Leistung darin zu orblicken, daß der Erfinder zur Lösung der neuen Aufgabe auf dio technischen Lehren zurückgegriffen hat, die für andere Verwendungszwecke in der ochweizeriuchen Patentschrift lo6992, der deutschen Patentschrift 3618o7 und der OS-Patent3ehrift 34o922 offenbart worden waren« Gegenstand des Streitpatents ist also, richtig gesehen, nicht,.wie der Erfinder angenommon hatte, eine Konstruktions-, sondern eine Punktionserfindung* Bas V/e3en der Punktionserfindung besteht in der Auffindung einer neuen technischen Brauchbarbeit bei einer 3chon bekannten Vorrichtung oder eines schon bekannten Verfahron* Grundsätzlich umfaßt eine zu dem Stande der Technik gehörende technische Lehre zwar alle denkbaren Brauchbarkeiten« Biesor Grundsatz gilt aber nicht ausnahmslos« Wie der erkennendo Senat bereits in seiner Entscheidung vom 15« November 1955 (GBUR 1956, 77, 78 - Rödeldraht) naher ausgeführt hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch in der erstmaligen Entdeckung einer neuen Brauchbarkeit eine patentwürdige Erfindung gesehen werden« Bies kann z«B. dann gerechtfertigt sein, wenn die neuo Erkenntnis die Verwendung einer schon bekannten Vorrichtung oder eines solchen Verfahrens für oinen ganz neuen technischen Zweck erschließt oder wenn sio es ermöglicht, einen bisher nur zufällig und unbewußt erzielten Erfolg nunmehr bewußt und planmäßig zu erreichen. Voraussetzung für die Anerkennung einer schutzwürdigon Punktionserfindung ist einerseits, daß sic die Entdeckung einer neuen Brauchbarkeit der Allgemeinheit durch deutliche Offen- -24- barung zugänglich macht (BGH GBÜR 1965, 83? 85 - Einlegesohle), und daß sich die Auffindung der neuen Funktion nicht in der Entdeckung naturgesetzlicher Zusammenhänge oder in einer vom Gegenstand losgelösten theoretischen Erkenntnis erschöpft, daß sie vielmehr in einer neuen technischen Lehre Gestalt gewinnt, was ZoB. in der Weiso geschehen kann, daß der Erfinder der vorbekannten Anordnung oder Vorrichtung eine der gesteigerten Funktion angepaßto wirksamere Gestaltung gibt (BGH GRÜR 1956, 77,78 - Rödeldraht s« auch Urteil des Senats vom 21* November 1961, I ZR 32/59 - Straßenbeleuchtung)o Andererseits ist wie stets, so auch bei dor Funktionserfindung zu fordern, daß sie einen erfinderischen Bemühen zu verdanken ist, das die Kenntnisse und Fähigkeiten eines auf dem einschlägigen Gobiot tätigen Durchsdhnittsfachmanns Ubersteigt* Alle diese Voraussetzungen sind beim Gegenstand des Streitpatents erfüllt« 5* Las Stroitpatent offenbart und verkörpert die vom Erfinder erkannto neue Brauchbarkeit* a) Eine hinreichend deutliche Offenbarung der neuen Erkenntnis enthalten schon die einleitenden Angaben der Patent-boschroibung, wo es heißt, die Erfindung beziehe sich auf eine Vorrichtung, mit deren Hilfe es gelinge, "Holzabfälle aller Art” zu Holsspänen von einer für die Herstellung von Spanplatten geeigneten Beschaffenheit restlos zu zerspanen (S* 1 Z«21-27), und noch deutlicher aus der Angabe auf S* 2 Z* 6 - 15,die in die Messertrommel eingebrachten Holzabfälle legten sich "unter dor Wirkung der Zentrifugalkraft mit einem durch dieso erzeugten Anpreßdruck im wesentlichen achsenparallel an den dio Messerschneiden tragenden Innenmantel der Trommel 11 und würden "durch die Arme des ScLlagkreuzes über die aus dem Innenmantel dor Trommel hervorragenden Schneiden geführt"* Hieraus in Verbindung mit der wiederholten Verwend -ng der Ausdrücke "Flach-späno"und "zerspanen" kann, wie bereits unter I 2 horvorgeho-ben wurde, ein fachkundiger Leser unschwer entnehmen, daß der Erfindor von seiner Konstruktion die Erzeugung von Spänen erwartet, dio zu einem nicht unbeträchtlichen Teil flach, lang und faserparallel geschnitten sind* Die gewonnene Erkenntnis beschränkt sich auch nicht etwa auf die Auffindung naturgesetzlicher Zusammenhänge oder auf theoretische Peststellungon, sondern hat in einer technischen Lehre Gestalt gewonnon, denn der Erfinder hat seine Vorrichtung der von ihm erkannten neuen Brauchbarkeit dadurch boosor angepaßt, daß er die bei den vorbekannten Körner- und Kindcn-mühlon verwendeten Zuführungsorgane durch eine Schlagkrouz ersetzt hat« b) Die Vorrichtung nach dem Streitpatent genügt auch hinsichtlich ihrer Brauchbarkeit den Anforderungen, dio nach der neuen Erkenntnis von ihr zu erwarten sind« Daß die Lehre des Streitpatents im Sinne der allgemeinen Patentvoraussetzungen ausführbar und brauchbar ist, steht außer Streit« Dio Klägerin hat eingoräumt und der gerichtliche Sachverständige hat bestätigt, daß mit ihr Holzabfälle von bolio-biger Art und Gestalt verarbeitet werden können, daß es hierbei koiner fixierten Zuführung des Zerkleinerungsgutes bedarf, daß Vorklemmüngen nicht aufereten, daß keine Keststücke bleiben und daß bei der Zerspanung zu dem Teil flache, faserparallel geschnittene Späne anfallen« Umstritten ist nur, ob die Vorrichtung nach dom Streitpatent, wie der Beklagte geltend macht, oine überraschend hoho Ausbeute an faserparallelen Flachspänon gewährleistet odor ob sich das Arbeitsergebnis, wie die Klägerin behauptet, nicht wesentlich von dem anderer Zerspanvorrichtun-gon unterscheidet und in der Hauptsache nicht von den Eigenschaften der vorgeschlagenen Konstruktion, sondern von außerhalb derselben liegenden, nicht beherrschbaren Paktoren abhängt. Der Nichtigkeitssenat des Patentamts hält die Darstellung des Beklagten nach dem gesamten Inhalt der Patentschrift für glaubhaft. Br führt aus (NiE S• 15 f), bei der beschriebenen Vorrichtung hätten die zu zerkleinernden Holzstücko die Möglichkeit, sich so zu den Messerschneiden einzustellen, daß die Späne im wesentlichen faserparallel geschnitten würden; das im Innern der Trommel zunächst kreuz und quer liegende Abfallmaterial habe vor dem Zerspanen Gelegenheit, auszuweichen und sich erforderlichenfalls andei Holzotücke schräg odor senkrecht zu ihrer Fasorrichtung gegen die Kessor^chneiden geschleudert« so blieben sie an den Schneiden hangen und könnton vom nächsten Arm des Schlagkreuzes go-troffen und erneut tangential beschleunigt werden? so werde -UoU. nach Wiederholung dieses Vorgenges - erreicht, daß die Holztoile schließlich einmal im wesentlichen faserparallol auf dio Messerschneiden träfen, die dann entsprechende Späne abhöben« In dieser Wirkungsweise liege der patontbogrändoftdo Fortschritto Per gerichtliche Sachverständige macht sich demgegenüber die so tens der Klägerin geäußerten Bedenken zu eigen« Br bezweifelt, daß die Holzstücke im Innern der Trommel Gelegenheit hätten, eine im wesentlichen achsenparallele Page anzunehmen« Bs fohle hierzu, so meint er, bei gefüllter Trommel schon an der erforderlichen freien Beweglichkeit der einzelnen Holz-feeilc« Außerdem laufe die Maschine mit einer so hohen Geschwindigkeit um, daß diesen Teilen nicht die nötige Zeit zu einer Umorientierung bleibe? die Enden der Schlagarme legten nämlich * in der Sekunde einen Weg von etwa 5o m zurück, was - je nach dem Durchmesser der Trommel - einer Zahl von lo bis 15 Umläufen in der Sekunde entspreche« Ferner hänge das Arbeitsergebnis wesentlich von der Beschaffenheit der Charge, vor allom von Größe und Form der Holzstücke, Holzart, Paserverlauf, Fouch-tigkeitsgrad und anderen Eigenschaften ab und werde zudom durch zahlreiche im Innern der Tro.mel mit- und gegeneinander wirkende Kräfte beeinflußt, zu denen außer Schwerkraft und Zentrifugalkraft Schub-, Schlag-, Stoß- und sonstige Kräfte gehörten uud deren Auswirkungen sich nicht im einzelnen übersehen ließen« Aus diesen Gründen fehle es an einer sicheren Beheri'schbai'koit und Wiederholbarkeit des*Vorganges« Per gerichtliche Sachverständige räumt jedoch ein, daß das Streitpatent einen vordem nicht bekannten Weg zur restlosen Zerspanung von Holzabfällcn gewiesen habe, und neigt dazu, die erforderliche Brfindungchö-hc in Übereinstimmung mit dem Hichtigkeitssonat des Patentamts zu bejahen, wobei er als entscheidend ansieht, daß die Konstruktion, wio auch die erlangte starke Beachtung und Anerkennung der Fachwelt beweise, eine fühlbare Lücke geschlossen und die Technik bereichert habe* -27- c) Mosen Erwägungen dos gerichtlichen Sachverständigen kann zwar hinsichtlich des Ergebnisses, im übrigen aber nur teilweise gefolgt werden» Seine Annahme, zu einer Umorientierung der in die Mascha ne eingebrachten Kolzabfällo stehe weder genügend Raum noch die erforderliche Zeit zur Verfügung, berücksichtigt nicht, daß os der Fachmann, der mit dem Zerspaner nach dem Stx*eitpatent arbeitet, in der Hand hat, sowohl den Füllungsgrad der Trommel als auch die Umlaufgeochwindigkoit des Schlagkreuzes und die Relativgeschwindigkeit zwischen Schlagkreuz und Messorträger so zu bemessen, daß ein möglichst hoher Wirkungsgrad erzielt wird» Sieht die Lehre des Streitpatents ausdrücklich vor, daß sich die einzelnen Holzstücke im wesentlichen achsenparallol an don Innenmantel der Trommel anlegen sollen, so ergibt sich hieraus die deutliche Anweisung, die Trommel nur so v/oit zu füllen, daß don einzelnen Holzteilen genügend Spielraum bleibt um erforderlichenfalls eine Lageveränderung in die gewünschte Richtung durchführen zu können« Entsprechendes gilt für die Umlaufgeschwindigkeit; auch sie wird der Fachmann, worauf boroits der Hichtigkeitssenat mit Recht hingewiesen hat, (NiB S.16) so bemessen, daß ein ordnungsmäßiges Arbeiten der Maschine im Sinne des Erfind ungsged.ankens gewährleistet ist; hierbei darf im übrigen nicht außer acht gelassen werden, daß sich die Umlaufgo -schwindigkoit des Schlagkreuzes jedem der von ihm umgotriebenen Kolzotücke mitteilt und so mittelbar auch die Geschwindigkeit beeinflußt, mit der sich im Innern der Trommel Lage-verändcrun-gen vollziehen; zu der Besorgnis, die Höhe der Umlaufgeschwindigkeit könne Lage,-veränd er ungen erschweren oder gar verhindern, dürfte daher nicht allgemein, sondern höchstens unter bestimmten ungünstigen, aber bei sachgemäßer Bedienung vermeidbaren Bedingungen Anlaß bestehen« Besondere Anweisungen für don zu -lässigen Füllungsgrad und die Bemessung der Umlaufgeschwindigkeit konnte und brauchte der Erfinder in der Patentschrift schon deshalb nicht zu erteilen, weil es hierfür auf die Umstände des Sinzelfalles, insbesondere dio Eigenschaften der jeweiligen Charge anko.,mt und im übrigen erwartet werden kann, daß die an der Maschine arbeitenden geschulten Fachkräfte über das nötige technische Rüstzeug und genügende Erfahrung verfü- i -28- gen, um sio den jeweiligen Bedürfnissen entsprechend oinotollen und fachgerecht bedienen zu können.» (Vgl» hierzu BGH GllUR 1957, 12o - Plattenspieler IIund GBUR 1957? 488 - Schleudergardine)* Größere Berechtigung haben die Erwägungen? die der gerichtliche Sachverständige an die Vielzahl der im Innern der Moooertrommcl wirkenden Kräfte und an die unterschiedliche Beschaffenheit der Charge knüpft» Es trifft in der Tat zu?daß während des Serklcinerungsvorganges Kräfte der verschiedensten Art auf das eingebrachte Mahlgut einwirken? nämlich einerseits das dem Mahlgut selbst innewohnende? vorwiegend auf Schwerkraft und Adhüoionskraft beruhende Behari'ungsvermögen und andererseits die diesen Kräften entgegebwirkende, vom rotierenden Schlagkreuz vermittelte Zentrifugalkraft sowie die von den Schlafarmen aus-geübten Schlag- Stoß- und Schubkräfte? und weiterhin die von den Messerschneiden ausgehenden Impulse? die nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen teils aus Schnoid-kräften? teils aber auch aus Stoß-? Schub- und Drehkräften bestehen» Hinzu kommen - unter der Voraussetzung eines sachgemäßen? Lagevoränderungen im gewünschten Habmen zulassendon Füllungagrades der Trommel - die Kräfte? welche die in ständiger Bewegung befindlichen einzelnen Holsteile aufeinander ausüben und die nach der anschaulichen und glaubhaften Schilderung des Beklagten u»ü» dazu führen können? daß die Holzstücko im Innern der Trommel teilweise Mdurcheinanderpurzeln,f und erst im weiteren Fortgang des Zerkleinerungsprozesses wiedor dio einer Zerspanung dienliche Lage an der Innenwand der Mocscr-troomel einnehmen» nichtig ist auch? daß die jeweiligo Bc -schaffonheit der Charge eine nicht zu unterschätzende Hollo spielt? denn es muß ohne weiteres einleuchten? daß sich sowohl die mehr oder weniger große Länge und Stärke und die unterschiedliche Gestalt der einzelnen Holzteile als auch dio möglichen erheblichen Abweichungen in Bezug auf den Faserverlauf? die größere oder geringere Härte der vorkommenden Holzarten und mancho andere. Umstände auf den Ablauf des Zerspanungsvorgangoo und auf das Arbeitsergebnis auswirken können» -29- Aus allen diesen Faktoren ergeben sich jedoch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Annahme, daß die Vorrichtung nach den Streitpatent den Anforderungen genügt, die sie zur Erfüllung der vom Erfinder erkannten gesteigerten Funktion geeignet machen. Wenn der gerichtliche Sachverständige eine in der Konstruktion selbst begründete sichere Beherrschbarkeit dos Zer-opanungsvorganges vermißt, so geht er in seinen Erwartungen erheblich über den Bereich der neuen Brauchbarkeit hinaus, deren Entdeckung das Wesen der Erfindung ausmacht« Dieser Beroich wird in der Patentbeschreibung duutlich dahin Umrissen, daß die Vorrichtung 2um Zerspanen von wHolzabfällen aller Art” (S« 1 Z«22), wie sie in "Holzverarbeitungobetrieben aller Art“ anfallen (S, 1 Z« 2 und 5), und zwar insbesondere zur Zerspanung von "kleineren Kolsabfällen, welche den Hauptanteil jeglichen Ab -fallholzos bilden" (So 1 Z« 18 bis 2o), dienen solle Aus diesen Hinweisen folgt zwingend, daß die vom Erfinder entdeckte und von seiner eigenen Konstruktion zu erwartende neue Brauchbarkeit nicht etv/a in der Möglichkeit besteht, hochwertige Schnoidspäno zu erzeugen, sondern, wie bereits unter IV 5 aus-geführt, nur in der Erzeugung von Spänen mittlerer Eignung, die zwar bessere Eigenschaften besitzen als bloße Eeißspänc, aber bei der Herstellung von Spanplatten doch nur beschränkt vor-wendbar sind, nämlfch für die Mittelschicht mehrschichtiger Platten und für solche Platten, an deren technische Eigenschaften, besonders an deren Biege- und Bruchfestigkeit höhere Ansprüche nicht gestellt zu werden brauchen« Die Länge dor zu erzielenden Späne ist zwangsläufig schon dadurch begrenzt, iaß die Austreg^schlitze an der Messertrommel das erreichbare Höchstmaß verschreiben, und im übrigen durch die Erfahrungstatsache, daß "Holzabfällo aller Art" zu einem mehr oder weniger großen Teil aus kleineren und kleinsten Abfallstücken bestehen werden« Weitero Faktoren, die eine mindere Güte des Arbeitsergebnisses erwarten lassen, sind die verschiedene Stärke und dio ungleichmäßige Gestalt der einzelnen Holzteilc und vor allem dio unterschiedlichen Eigenschaften verschiedener Holzarten« Allo diese Momente stellt dor Erfinder offensichtlich von vornherein in Rechnung« Die neue Brauchbarkoit, die er entdeckt hat und auf die es ihm bei seiner eigenen Konstruktion ankommt, besteht also nicht, wie die Klägerin und mit ihr der gerichtlicho Sac] verständige anzunehmon scheinen, in einer völligen öeherr -schung des Zerspanungsvorganges und der sicheren JSrziolung eines gleichbleibenden und sehr beträchtlichen Anteils an fasor-parallolen Flachspänon, sondern in der erstmals erkannten Mög-lie keit, mit einer Vorrichtung von einer bisher nur zur Zerkleinerung von Körnergut, Kinden und Borken Verwendeton Bauart Ilolsabfällo so zu zerspanen, daß ein nicht unbeträchtlicher, jedoch von der unterschiedlichen Beschaffenheit der Charge und anderen mitwirkonden Faktoren abhängiger Anteil an faserparallel geschnittenen Spänen erzielt wird* d) Baß die Vorrichtung nach dem Stroitpatent diesen begrenzten Ansprüchen genügt, ist?\vie der Hichtigkeitasenat im Ergebnis zutreffend festgestollt hat, (NiB S.15) ohne weiteres glaubhafte Zu dieser Feststellung bedarf es keiner wissenschaftlichen Versuche, wie sie nach Meinung des gerichtlichen Sach -verständigen zu dem Nachweis einer völligen Beherrschbarkoit dos Zerspanungsvorganges erforderlich wären;sie ergibt sich vielmehr unschwer aus folgenden Überlegungen* Das beste Ergebnis wird bei solchen Holzstücken zu orzie-len soin, dio länger als breit und hoch sind und bei denen dio Faser in längerichtung verläuft0 Biese Stücke werden sich in der Vorrichtung nach dem Streitpatent bei fachgerechter Bemessung von Füllungsgrad und Umlaufgeschwindigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit achsenparallel ausriebten, so auf die Messer treffen und demzufolge weitaus überwiegend, wenn nicht ausnahmslos faserparallel geschnittene Späne ergeben* Bei würfelförmigen Holz-stückon mit parallel zur Kante verlaufenden Fasern wird ebenfalls noch ein recht günstiges Ergebnis zu erzielen sein; denn solche Stücko besitzen vier faserparallele Flächen und nur zwei Flächen mit sogenanntem HLVrnholz; es besteht mithin von vornhoiö'in die erheblich größere Wahrscheinlichkeit, daß sie fasergerecht auf dio Messerschneiden auftreffen und daß alsdann vorwiegend fasorparallele Späne entstehen; diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich noch dadurch, daß es bei hirnseitigoni Auftreffen wegen des hierbei zu Uberwindenen erheblich höheren Schneidwiderstandes häufig nicht zu einem Schnitt kommen wird, daß das Holzstück vielmehr, wie Such der Nichtigkeitssenat mit Hecht anniznmt, (NiS S. 15 f) in seiner Lege kurz verharrt, bis es vom nach-drängenden Mahlgut oder vom nächsten Schlagarm weiterbefördert wird und eine Lagovinderung erfährt, die ein günstigeres Auf -treffen auf eine der nächstfolgenden Messerschneiden bis zu einen gewissen Grade wahrscheinlich macht. Am wenigsten günstig wird das Bi'gehnis bei Holzstücken sein, die länger als broit und hoch sind, bei denen die Fasern aber quer zur Längsrichtung vorlaufon; stellt man sich solche Holzstücke vierkantig vor, so besitzen sie zwei Längsflächen, die fasorparallele Schnitto erlauben, wobei die entstehenden Späne allerdings nicht längs-, sondern querverlaufende Fasern zeigen; bei Holzotücicen von dieser Struktur halten sich die beiden Möglichkeiten, daß faserpa-rallolo oder andere Späne erzielt werden, einigermaßen dio *7aa-gojwoboi die erste Alternative wiederum durch eine Umorientio-rung hirnseitig auftreffender Holzstucke begünstigt werden kann Wäre in der Praxis nur mit diesen drei, zur besseren Veranschaulichung herausgegriffenen Formgruppen zu rechnen und könnte man annehaen, daß die Schnitte in der Hegel einor glatten Fläche des Holzkörpers folgen und nicht auf Fcken odor Kanten troffen werden, so wäre mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten, daß die erzielten Späne weit überwiegend faserparallel geschnitten wären. Aber auch wenn man in Betracht sieht, daß die Einzelteile einer Charge meist sehr unterschiedliche Formen und Abmessungen aufweisen werden und daß dies ihro fa-serporallele Orientierung erschweren kann, so wird der Anteil an fasergerechten Flachspänen doch immer noch recht beträchtlich sein. Lies ergibt sich aus den überzeugenden Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen Uber den bei Abfallhölzern verschiedener Herkunft im groben Durchschnitt zu erwartenden Anteil an Hölzern mit längsgerichteten Fasern. Nach soiner Schätzung beträgt dieser Anteil bei Abfällen aus Sägewerken und ähnlichen Verarbeitungsbetrieben etwa 5o während or bei Abfällen aus Möbelfabriken, Sperrholzfabriken und vergleichbaren Betrieben etwas geringer sein dürfte. Legt man dieoo Angaben zugrunde, so kann bei vorsichtiger Schätzung m / ) angenommen word on, daß dor Antoil im Gesamtdurchschnitt nicht weniger als 3o $ ausmachon dürfte* Bedenkt man weiter, daß Hölzer mit längsgorichtoten Fasern zu dem allergrößten Teil faserpa-rallelo Späne ergehen, daß aber auch bei Hölzern mit andorer Faserrichtung ein nicht unbedeutender Antoil an solchen Spänen anfallen wird, so erscheint die - übrigens auch seitens der Klägerin nicht ernstlich bezweifelte - Annahme des Beklagten, der Anteil faserparalleler Späne am durchschnittlichen Gesamtergebnis betrago mindestens 5o keineswegs als zu hoch gegriffen. Unter sorgfältiger Würdigung aller dieser Gesichtspunkte ist der erkennende Senat zu der Überzeugung gelangt, daß die Vorrichtung nach dem Streitpatent durchaus geeignet ist, die begrenzte Aufgabe zu erfüllen, die ihr der Erfinder im Blickpunkt auf die von ihm erkannte neue Brauchbarkeit vorbokannter Konstruktionen (s. XV 5 c) zugedacht hat« Unter diesen Umständen kommt es ^cht darauf an, ob die Konstruktion des Beklagten etwa, wie der Nichtigkeitssenat des Patentamts angenommon hat, tatsächlich einen noch höheren Wirkungsgrad erreicht und worin die wissenschaftliche Erklärung eines solchen Erfolges gefunden werden könnte« 6« Der Auffindung einer neuen Brauchbarkeit kann auch ein erfinderischer Hang nicht abgesprochen werden« Schon die Aufgabenstellung hat, wie oben dargelegt (IV 3), im Stande der Tee. nik kein Vorbild« Für die Lösung der neuartigen Aufgabe konnte der .Erfinder keiner der Vorverö ff ent Hebungen entscheidende Anregungen entnehmen« Die einzigen Veröffentlichungen, die ernstlich zu dem Vergleich herangezogen werden können, nämlich dio schweizerische Patentschrift lo6992, die deutsche Patentschrift 3618o7 und die US-Patontschrift 34o922, waren eher geeignet, von der gefundenen Lösung abzulenken, als zu ihr hinsuführen« Die schweizerische Patentschrift lo6992 betraf eine Vorrichtung zu dem Zerschneiden von Getreidekörnern, also einos Zer-klcinorungogutes, dessen Beschaffenheit gegenüber Holzabfällen vor allem dadurch abweicht, daß die einseinen Teile einander in Pofm und Größe nahezu völlig gleichen und auch nicht die Faserstruktur aufweisen, die für Holzteile charakteristisch und für ihr Verhalten heim Schneidvorgang von weittragender Bedoutung ist,, Den besonderen Eigenschaften des Xörnerguteä trug das Zubringerorgan Rechnung, das aus einer Lochtrommol mit zahlreichen den Körnern angepaßten Öffnungen bestand und einer fixierten Zuführung der Körner zu den Messerschneiden dienen sollte. Der Gedanke, diese Konstruktion so umzugectal-ten, daß sie zu dem Zerspanen von Kolzabfällen verwendet werden könnte, die wegen ihi'or ungleichförmigen Beschaffenheit ganz andere Arbeitsbedingungen bieten mußten und bei denen zudem nach der Zielsetzung des Erfinders auf eine fixierte Zuführung verzichtet werden sollte, lag selbst für einen erfahrenen ; Fachmann auf dem Gebiet der Zerkleinerungstechnik rocht fern. Ähnliches gilt bezüglich der deutschen Patentschrift 36l8o7, Die hier gezeigte Vorrichtung war zur Zerkleinerung von goQWillonen Gerstenkörnern und Hülsenfrüchten, von Go-müso, Kartoffeln usw0 bestimmt, also von wenig widerstandsfähigem Material, Dementsprechend war das Zubringerorgan so auo-gebildot, daß es das Mahlgut mit Hilfe von Leitschaufoln den Messerschneiden zuführte, hierbei jedoch die Ausübung einer Schlag- oder Prallwirkung, die ein Zerquetschen des Gutes hätte befürchten lassen, bewußt vermied. Auch diese Vorveröffentlichung mußte einen Erfinder,., dem es auf die ohne Schlag- und Prallkräfte nicht ausführbare Zerspanung von Holz-abfällcn ankam, von einer Übernahme der in ihr* gegebenen technischen Lehre eher abhalten. Auch bei der Rindenmühle nach der US-Patentschrift 34o922 handelte cs sich um ein Zerkleinerungsgut von wesentlich anderer Struktur, nämlich um Rinden und Borken, die cino weit geringere Härte und Festigkeit als Holz und Holsabfällo besitzen und bei deren Zerkleinerung sich das Problem der faserparallolen Zerspanung ebensowenig stellt wie bei Gctroi-dekörnern. Die Verteilervorrichtung war deshalb so auogcbil-dot, daß auf das bereits vorzerkleinei'te Mahlgut in der Hauptsache ein Anpreßdruck ausgeübt wurde, der ein Zermahlen ohno Rücksicht auf den Faserverlauf bewirken sollte« Auch diese Vor-voröfiontlichung legte daher den Gedanken, das gleiche Kon -struktionsprinzip zu einem möglichst faserparallelcn Zorspa-non von Holzabfällon zu verwenden* nicht nahe» Bei seinem Entschluß, Holzahfälle mit Hilfe einer rotierenden Mesoertrommel und eines entgegengesetzt rotierenden Zu-bringcrorgans zu zerspanen, war der Erfinder mithin ±m wesentlichen auf dio eigene erfinderische Eingebung angewiesen* Die HauptSchwierigkeit lag nicht in der Verwirklichung, sondern in dor Konzeption dieses Gedankens* Ob er zu dem Erfolg führen und ob das Arbeitsergebnis befriedigen würde, war von vornherein nicht zu übersehen* Der Versuch, für den es an 3ödem Vorbild fehlte, bedeutete daher ein nicht geringes,:- Wagnis« Wenn dio Fachwelt auch noch keine Gelegenheit gehabt hatte, sich mit dom neuartigen Problem zu befassen, und bestehende Vorurteile deshalb nicht zu überwindon waren, so hat doch die Verhandlung vor dem erkennenden Senat und besonders die zweifelnde Stellungnahme dos gerichtlichen Sachverständigen deutlich gemacht, daß die Gangbarkbit des beschrittenen Weges keineswegs mit Sicherheit zu erwarten war* Daß der Erfinder dennoch das Y/agnis cin-gegangon und so zu einem beachtlichen Erfolg gelangt ist (s* hierzu auch das Privatgut achten des Instituts für Holzforschungen der technischen Hochschule stellt nach alledem eine Leistung dar, die über das durchschnittliche Können eines Zerkleinerungsfachmanns nicht unerheblich hinaus-geht. V« Der Berufung der Klägerin gegen die ihre Nichtigkeitsklage abweisende Entscheidung des Nichtigkeitssenats war der Erfolg sonach zu dem überwiegenden tDeil zu versagen* Ihr war nur insoweit stattzugeben* als der bisherige Hauptanspruch don Gegenstand der Erfindung nicht erschöpfend kennzeichnet* Aus den unter I 3 näher dargelegten Gründen war es geboten, dom Hauptanspruch unter Einbeziehung der bisherigen Ünteran--sprüche 2 und 3 eine neue eingeschränkte Fassung zu geben* Hinsichtlich seines über den Gegenstand der Neufassung binaus-gohenden Inhalts war das Streitpatents für nichtig zu erklären* v VIo Die Kosten dos Berufungsverfahrene waren auf beide Partoion in angemessenem Verhältnis zu verteilen. Dieser Teil der Entscheidung beruht auf § 42 Abs. 3 in Verbindung mit § 4o Abs. 2 und § 36 q Abs. 1 Satz 2 PatG und umfaßt auch die den Parteien erwachsenen außergerichtlichen Kosten. Wilde Spreng Pehle JSbel Claßen