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Pür das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
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(Je seta i Rechtssatz
Aktenzeichens Urto des BGH v
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Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) v .m 31o März 1952 (BGBl I 221) §§ 1,19; UWG § 1
Io Bas Pehlen von Zähnen ist im Sinne der
Begriffsbestimmung des § ! Abs«, 2 Satz 2 ZHG
Krankheito
2p Die berufsmäßige Eingliederung von Zahnersatz und die damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen am Menschen sind Ausübung der Zahnheilkunde im Sinne des § 1 ZHG«,
3o< Die Übergangsbestimmung des § 19 ZHG findet auf alle diejenigen Personen Anwendung* die vor dem Inkrafttreten des Zahnheilkundegesetzes Zahnheilkunde im Sinne des § 1 Abs» 2 ZHG - und sei es auch nur auf einem begrenzten Teilgebiet -ausgeübt haben«,
4o Bie gemäß § 19 ZHG zur weiteren Ausübung der Zahnprothetik befugten Zahntechniker sind auf dem Gebiete der Werbung nicht schlechthin auf die nach der 3tandesauffassung der Zahnärzte üblichen Ankündigungen beschränkt«. Sie dürfen unter Umständen eine darüber hinausgehende werbende Tätigkeit entfalten* Eine solche Werbung darf "jedoch, nicht über eine sachgemäße Aufklärung über den Tätigkeitsbereich des betreffenden Zahn-prothetikers hinausgeheno Eine weitergehende, den Eindruck einer geschäftlichen Reklame erweckende Werbung ist unlauter im Sinne des § 1 UWG,
I ZR 104/57 20o Mai 1958 OBG Stuttgart
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I ZR 104/57
Verkündet
am 20o Mai 1958
Grunau, Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Warnen des Volkes
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Rudolf PJ Pal
In dem Rechtsstreit
Institut für Zahnersatz, Itetraße ■,
- Prozeßbevollmächtigier?
Beklagten und Revisionsklägers,
Rechtsanwalt
gegen
vertreten durch den^BHBHffen Pr traße §9
mm
- Prozeßbevollmächtigter;
Klägerin und Revisionsbeklagte,
Rechtsanwalt Profo
hat der 3?rste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22«, April i958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Profo Dr« ho c0 Wilde, Lr* Krüger-Rieland, Pr«, Weiß, Dr« Spreng und BTo -Löscher
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3o Zivilsenats des. Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9o Mai 1957 aufgehobene Pie Sache wird - zur ander-weiten Verhandlung und PntScheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen o
Von Rechts wegen
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Tatbestand s
er in die Handwerksrolle der Handwerkskammer H
ao Wo als Zahntechniker eingetragene Beklagte unterhält seit 1945 in ein zahntechnisches haborato-
riuuiio 8eit Jahren stellt er auch Zahnersatz für Patienten herö Br nimmt selbst die Abdrücke im Munde und setzt den Zahnersatz auch selbst beim Patienten ein* Pur seine Tätigkeit wirbt er in der Tagespresse * So sind z# B0 in der Zeitung ”Heilbronner Stimme” am 15« Mai 1956 bezwo 25c Mai 1956 folgende Anzeigen erschienen*
"Die.Reparatur und Umarbeitung Ihrer Zahnprothese übernimmt schnell" und" preiswert"das Institut
für Zahnersatz R,
jstraße
”Jhre Zahnprothese preiswert und schnell angefertigt nur"vom Institut für Zahnersatz R^_Pj(|S: PaBMBBstraße I ~
Pie Klägerin vertritt die Auffassung, bei der Tätigkeit des Beklagten handele es sich um zahnheilkundliche Tätigkeito Op der Beklagte auch noch nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) vom 31o März 1952 (BGBl I 221) eine solche Tätigkeit ausüben dürfe, könne in diesem Zusammenhang auf sich beruhen<. Penn in jedem Palle dürfe er eine Werbung, bei der er die Patienten unmittelbar anspreche, nicht durchführeno Gehe man nämlich davon aus, daß er sich auf Grund des § 19 ZHG weiterhin so betätigen dürfe, wie er dies schon vor Erlaß des Zahnheilkundegesetzes getan habe, so müsse er sich an die Standesvorschriften der Zahnärzte und Dentisten halten,
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Danach aber gelte die Werbung von Patienten als Standes-widrig» Damit stehe die allgemeine Verkehrsanschauung in Einklang? die ebenfalls die Werbung im Rahmen von Heilberufen als anstößig betrachte» Zähle der Beklagte dagegen nicht zu dem nach § 19 ZHG bevorzugten Personenkreis? so mache er sich strafbar? wenn er nach eigenem Abguß Prothesen anfertige und sie selbst eingliedere» In solchem Palle sei die Werbung des Beklagten deshalb unzulässig? weil er die angekündigte Tätigkeit überhaupt nicht ausüben dürfe.
In jedem Palle sei die Werbung daher unlauter im Sinne des § 1 UWG-o
Mit der von ihr als zahnärztlicher Berufsorganisation erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt?.
dem Beklagten bei Meidung von Geld- oder Haftstrafen für jeden Pall der Zuwiderhandlung zu verbieten? durch Veröffentlichung von Werbetexten Patienten für sein Institut für Zahnersatz zu werben»
Der Beklagte hat beantragt? die Klage abzuweisen*
Zur Begründung seines Antrages hat er geltend gemacht? er dürfe so gut wie jeder andere Handwerker öffentliche Werbung treiben» An die Standesauffassung der Zahnärzte und Dentisten sei er als Zahntechniker nicht gebunden» Überdies werde nicht einmal bei den Heilberufen jede Art von Werbung beanstandet» So sei es beispielsweise zulässig? daß Sanatorien in öffentlichen Anzeigen auf ihr
Unternehmen hinwiesen«, Ir könne auch, so hat der Beklagte weiter ausgeführt, auf Werbung nicht verzichten«. Die Klägerin nehme ihn nicht in ihren Verband auf» Dies habe zur Folge, daß er die Zulassung zu den Krankenkassen nicht erreichen könne und sein Käme weder in den öffentlichen Ausschreibungen noch in den Verbandsblättern der Klägerin noch in öffentlichen Verzeichnissen, wie z«, B0 im Brancheteil der Adreßbücher, erscheine„ In der Öffentlichkeit sei es fast unbekannt, daß es außer Zahnärzten und Dentisten noch einen kleinen Kreis von Leuten gebe, die Gebisse unmittelbar füf private Kunden hersteilen dürften, darum sei eine laufende Werbung unerläßliche
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, die von dem Beklagten eingelegte Berufung wurde zurückgewiesen« Die Revision hat das Berufungsgericht zugelasseno
Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteüs und Abweisung der Klage« Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision«
Intsehe i d ungsgrund ei
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Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Beklagte, soweit er bei Patienten Abdrucke für Zahnersatz nehme, Zahnersatz für diese unmittelbar herstelle, repariere oder ändere und diesen bei den Patienten eingliedere, Zahnheilkunde nach § 1 des Gesetzes über die Ausübung der
Zahnheilkunde (ZHG) vom 31* März 1952 (BGBl I 221) ausübe. Dadurch.; daß der Gesetzgeber in § 1 Abs. 1 Satz 2 ZHG bestiir habe, daß das Fehlen von Zahnen als Zahnkrankheit anzusehen sei, habe er gleichzeitig bindend festgelegt, daß das Einfügen von Zahnersatz in den Mund nur durch solche Personen erfolgen dürfe, die als Zahnheilkundige zugelassen seien. Folgerichtig seien aber auch die dem Einfügen des Zahnersatzes vorausgehenden Arbeiten, soweit sie unmittelbar für die Patienten vorgenommen würden, den Zahnheilkundigen Vorbehalten., Dies gelte sowohl für die Entnahme von Abdrücken als auch für die Fertigung, Änderung oder Ausbesserung von Zahnersatz, soweit diese Arbeiten nicht im Auftrag anderer Zahnheilkundiger erfolgten, her Beklagte bestreite mithin zu Unrechto so führt das Berufungsgericht weiter aus, daß er einen Zweig der Zahnheilkunde ausübe. Trotzdem könne Jedoch die Klägerin von dem Beklagten die Unterlassung der Werbung nicht mit der Begründung verlangen, er sei zur Ausübung der Zahnheilkunde nicht befugt und dürfe daher ihren Mitgliedern keine Konkurrenz machen. Denn der Beklagte habe auf Grund der Übergangsbestimmungen des § 19 ZHG die Berechtigung zur Ausübung der Zahnheilkunde in dem Umfang, in dem er sie vor dem 1« April 1952, d« h. vor dem Inkraft-\ treten des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde bereits ausgeübt habe. Wer aber den Beruf einestZahnheilkundigen ausübe, müsse sich, so folgert das Berufungsgericht weiter, den Standesanschauungen der Zahnheilkundigen anpassen» Fach deren Anschauung aber sei die öffentliche Werbung unzulässig* auf die Praxis dürfe ein Zahnheilkundiger nur hinweisen, wenn es sich um die Bekanntgabe von Vorgängen handele, Uber welche die Patienten naturgemäß
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unterrichtet werden mußten, wie die Eröffnung der Praxis, ihre vorübergehende Schließung, ihre Wiedereröffnung nach dieser Schließung oder die Verlegung der Praxisräume<> Diese Auffassung stehe auch mit der allgemeinen Verkehrsanschauung in Einklang* Die Allgemeinheit lehne die öffentliche Werbung in den Heilberufen schlechthin und ohne Ausnahme ab.
Den Einwand des Beklagten, er sei auf die von ihm betriebene Werbung angewiesen, weil er ohne solche keinen ausreichenden Verdienst erzielen könne, hält das Berufungsgericht nicht für beachtlich* Ebenso nicht sein Vorbringen, wonach seine Werbung zur Abwehr von Angriffen der Zahnärzte erfolge * die ihm die Ausübung seines Berufes streitig machten* Selbst wenn die Veröffentlichung von Werbetexten in der Zeitung der richtige Weg für eine Abwehr gewesen wäre, habe der Beklagte bei der Häufigkeit seiner Inserate das zur Abwehr Hotwendige längst getan*
II.
Die Angriffe, mit denen die Revision diesen Ausführungen des Berufungsgerichts entgegentritt, sind nur zu dem $eil begründet*
Io) In § 1 Abs* 2 Satz 1 ZHG ist bestimmt, daß unter Ausübung der Zahnheilkunde die berufsmäßige, auf zahnärztlich-wissenschaf bliche Erkenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten zu verstehen ist* Zu solchen Krankheiten rechnet nach Satz 2 dieser Bestimmungen jede von der Norm abweichende Erscheinung
im Bereiche der Zähne, des Mundes und der Kiefer "einschließlich der Anomalien der Zahnstellung und des Fehlens von Zähnen”* £as Gesetz hat damit ausdrücklich das Fehlen von Zähnen als Krankheit bezeichnet« Wenn die Revision demgegenüber meint, der wirkliche Wille des Gesetzgebers sei gar nicht dahin gegangen, das Fehlen von Zähnen ganz allgemein den eigentlichen Zahnkrankheiten gleichzustellen, dem Gesetzgeber sei es vielmehr ausweislich der Gesetzesmaterialien lediglich aus Überlegungen versicherungs-rechtlicher Art notwendig erschienen, das "Fehlen von Zahnen” als Krankheit zu bezeichnen, so daß dieser Patzbestandteil für die hier zu entscheidende Frage unberücksichtigt bleiben könne, kann ihr nicht zugestimmt werden« Bas Gesetz bezeich-net schlechthin das Fehlen von Zähnen als Krankheit0 Irgendeine Andeutung, daß dieses Begriffsmerkmal nur versicherungstechnische Bedeutung haben solle, ist weder § 1 ZHG noch sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes zu entnehmen« Entgegen der Meinung der Revision kann es daher auf die Vorstellungen, die sich die an der Gesetzgebungsarbeit Beteiligten über die Bedeutung und die Tragweite der Bestimmung etwa gemacht haben, nicht ankommen« Selbst wenn die an der Beschlußfassung des Bundestages beteiligten Abgeordneten im Anschluß an die Ausführungen des Vorsitzenden des Ausschusses für Fragen des Gesundheitswesens b£im Deutschen Bundestag in dem zur 2« und 3«. Lesung des Plenums erstatteten Bericht (Protokoll der 193« Sitzung vom 14« Februar 1952, Stenografische Berichte Band 10 S« 8308 ff) durch die Worte "und des Fehlens von Zähnen” in Wirklichkeit nur die Erstattungsmöglichkeit durch die Krankenkassen hätten sicherstellen wollen, könnte dies im Hinblick auf die klare
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und unzweideutige weitergehende Gesetzesfassung nicht von Bedeutung sein<> Ähnlich wie bei der Abgabe einer privaten Willenserklärung einem Irrtum im Motiv oder einem geheimen Vorbehalt keine Bedeutung zukommt, müssen solche Vorgänge in der Regel auch im legislativen Raum einem im Gesetz eindeutig geäußerten Willen gegenüber jedenfalls dann ohne Gewicht bleiben, wenn der Gesetzestext an sich sinnvoll ist und seine Bedeutung auch nicht im Zusammenhang mit anderen Bestimmungen oder aus sonstigen Gründen in Frage zu stellen ist (vglo BGHSt 1, 74, 79)<> So liegt es aber hier» Überdies erscheint es auch durchaus nicht zweifelsfrei, ob die von der Revision behaupteten Vorstellungen bei der Mehrheit der Abgeordneten tatsächlich bestanden haben? Vorgänge dieser Art entziehen sich in aller Regel einer genauen Fest-Stellung*
Bas Berufungsgericht ist dahier mit der nahezu einhelligen Rechtsprechung mit Recht davon ausgegangen, daß nach der klaren und unmißverständlichen gesetzlichen Definition des Krankheitsbegriffes in § 1 Abs» 2 Satz 2 ZHG das Fehlen von Zähnen als von der Horm abweichende Erscheinung im Bereiche der Zähne als Krankheit anzusehen ist« Daß darunter auch das altersbedingte Fehlen der Zähne im Gegensatz zu der nicht von der Horm abweichenden Zahnlosigkeit des Kleinstkindes fällt, erscheint bei ungezwungener Auslegung nicht zweitelhafto
2o) Wenn mithin der Gesetzgeber ausdrücklich bestimmt hat,, daß das Fehlen von Zähnen zu den Krankheiten im .Sinne des § 1 Abso 2 Satz 1 ZHG zu rechnen sei, ist damit im
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Grundsatz gleichzeitig gesagt, daß die auf zahnärztlich-wissenschaftliche Erkenntnisse gegründeten typischen Maßnahmen, die auf Behebung dieses Zustandes am Patienten gerichtet sind, Behandlung des Patienten und damit Ausübung der Zahnheilkunde sind » Per logische Zusammenhang der beiden Sätze des § 1 Abs«. 2 ZHG rechtfertigt die Auslegung, daß eine Behandlung, die durch das Pehlen von Zähnen veranlaßt wird, in der Regel Ausübung der Zahnheil künde ist«, Per Gesetzeswortlaut bietet auch keinen Anhalt für die Annahme, die Ausübung der Zahnheilkunde habe insoweit auf bestimmte Behandlungsarten beschränkt werden sollen»
Aber selbst wenn man mit der Revision bei der hier zu entscheidenden Präge der Entstehungsgeschichte der an sich klaren Bestimmung und dabei insbesondere den Äußerun gen des Vorsitzenden des Ausschusses für Prägen des Gesundheitswesens Bedeutung für den sog» Willen des Gesetzgebers beimessen will, kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, daß die Bundestagsabgeordneten der Auffassung gewesen wären, die Erstellung von Zahnersatz sei grundsätzlich keine Behandlung*, Eine solche von den Zahntechnikerverbänden erstrebte Formulierung ist nach Angabe des Vorsitzenden des Ausschusses für* Prägen dos Gesundheitswesens (Protokoll dex* 193» Sitzung des Bundestags vom 14« Februar 1952 a»a»0») - ebenso wie eine frühere gegenteilige.Anregung der Zahnärzteverbände - gerade abgelehnt worden» Aus hier nicht zu erörternden Gründen glaubte man, sich einer endgültigen. Stellungnahme zu dieser Frage enthalten zu sollen, und verwies stattdessen
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zu dem Begriff der Behandlung auf die höchstrichterliche Rechtsprechung., Eine solche Rechtsprechung aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Zahnheilkundegesetzes liegt, was auch Koch (Bas Berufsrecht der Zahnärzte, 1955, S. 16) festgestellt hat, für das Gebiet der Zahnheilkunde nicht vor, abgesehen von zwei gerichtlichen Erkenntnissen des Bayerischen Obersten Bandesgerichtes (Reger, Entscheidungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden, Band 5 S» 294 und Band 52 Sc 247)* In der erstgenannten Entscheidung ist ausgeführt, daß derjenige, der künstliche Zähne sowie ganze Gebisse fertigt und repariert und dieselben den Patienten einsetzt, Zahnheilkunde ausübt- In der anderen Entscheidung legt das Gericht dar, es könne höchstens das Infertigen künstlicher Zähne und Gebisse aus Halbfabrikaten und Rohmaterialien als vorwiegend dem Gebiete der Zahntechnik angehörig erachtet werden, aber auch diese Tätigkeit gehe in das Gebiet der Zahnheilkunde über, wem sie nicht ausschließlich auf Grund der Angaben und Weisungen eines Zahnheilkundigen geübt werde, sondern das Ausmessen der Mundhöhlen und Zahnlücken zu diesem Zwecke von dem Verfertiger der künstlichen Zähne und Gebisse selbst vorgenannten werde- Bei den von der Revision im Auszuge wiedergegebenen Veröffentlichungen und Entscheidungen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Zahnheilkundegesetzes handelt es sich neben hier nicht ins Gewicht fallenden Verlautbarungen der früheren Reichsgruppe Handwerk aus dem Jahre 1944 und des Bundesministers für Wirtschaft aus dem Jahre 1950 um eine vorwiegend unter versicherungsrechtlichen Gesichtspunkten getroffene Entscheidung des Reichsversicherungsamtes (Entscheidungen und Mitteilungen Band 50 S* 52), in der die Frage, ob der Zustand der bloßen
Zahnlosigkeit den Begriff der iCrankheit im Rechtssinn erfülle, verneint wird, sowie um ein Urteil eines I»an-desverwaltungsgerichtes aus dem Jahre 1950, in dem auf die Entscheidung des Reichsversicherungsamtes Bezug genommen ist» Per Vorsitzende des Ausschusses für Fragen des Gesundheitswesens hat denn auch in seinen erwähnten Äußerungen nicht auf diese von der Revision erwähnten Verlautbarungen und Entscheidungen abgestellt, sondern offensichtlich die Rechtsprechung im Auge gehabt, die sich zu § 56 a GewO und später zu § 1 des Heilpraktikergesetzes vom 17<> Februar 1939 (RGBl I, 251) gebildet hatte»
Hach dieser insbesondere vom Preußischen Oberverwaltungsgericht ausgebildeten Rechtsprechung verstand man unter Ausübung der Heilkunde die berufsmäßige Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten bei Menschen und Tieren, die nach allgemeiner Auffassung besondere ärztliche Fachkenntnisse voraussetzt (vgl* z„ B» PrOVG Gewerbe-Archiv 29? 89? 9"* sowie die weitere bei Marcetus, Arzneimittelrecht, 2» Aufl» S» 465 ff angeführte Rechtsprechung)» Demgemäß stellen, wie der erkennende Senat in einer sum Heilpraktikergesetz ergangenen Entscheidung (Urteil vom 12» Juli 1957 ~ I ZR 8/56 - Heiltees - veröffentlicht‘in WuW 1957, 666, 667) ausgeführt hat, Ratschläge oder Empfehlungen für die Behandlung von Leiden, die keine besonderen medizinischen Kenntnisse erfordern, vielmehr lediglich auf allgemein Bekanntem beruhen, keine Ausübung der Heilkunde dar» Ob dies immer auch dann zu gelten hat, wenn sich die Tätigkeit auf rein technische, ausschließlich auf Handwerkswissen gegründete Vorgänge beschränkt (vgl» BayObLG JW 1934?
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3142), kann hier dahinstehen« Denn aie Zahnprothetik setzt nicht nur handwerksmäßiges Wissen und Können, sondern vof allem auch zahnmedizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse voraus« Mehr noch als früher gehört heute zu dem Gemeingut der medizinischen und zahnmedizinischen Wissenschaft, daß es sich hei der Zahnprothese nicht nur um ein physikalisches Problem handelt, vielmehr eine Eunktionsbezogenheit des Zahnverlustes und Zahnersatzes auf die biologischen Gegebenheiten der Mundhöhle und des Kausystems und auf bestimmte Krankheiten des Körpers besteht*Die Entscheidung, ob Zahnersatz überhaupt notwendig ist, ob feststehender oder herausnehmbarer Zahnersatz angezeigt erscheint und die weitere Entscheidung, wie dei'selbe im Einzelfall beschaffen sein muß, läßt sich ohne entsprechende medizinisch -wissenschaftliche Erkenntnisse und Kenntnisse, und zwar nicht nur in anatomischer und pathologisch-anatomischer, sondern auch in biologisch-funktioneller Hinsicht nicht treffen« Zwar ist die Anfertigung einer Zahnprothese eine - sicherlich großes handwerkliches Können erfordernde - handwerkliche Leistung« Die Abdrucknahme und Bißnahme sowie die Einprobe und die Eingliederung aber stellen Handlungen am Patienten dar, die zahnmedizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse voraussetzen (so zutreffend Koch aaO Bern« 13 zu § 1 ZHG) und daher auch schon im Sinne der früheren Rechtsprechung als Ausübung der Heilkunde bezw« der Zahnheilkunde anzusprechen sind« Mit der Tätigkeit der Optiker und Orthopäden sowie ähnlicher Berufe läßt sich die im besonderen Maße medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse erfordernde Tätigkeit der Zahn-prothetiker nur bedingt vergleichen, so daß die zur Frage, ob und inwieweit die genannten Berufe Heilkunde ausüben,
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ergangene Rechtsprechung, (vgl* Gillhausen, Das Berufsrecht der Heilpraktiker, 1953 F* 64 ff) hier nicht maßgebend sein kann«
Pie Auffassung, daß die berufsmäßige selbständige. Eingliederung von Zahnersatz vom heutigen Stand der medizinischen und zahnmedizinischen Wissenschaft aus .gesehen nicht als rein technisch-handwerkliche Tätigkeit aufgefaßt, sondern als Ausübung der Zahnheilkunde gewertet werden muß, trifft auch auf die Eingliederung von Zweitprothesen zu, weil auch in solchem Falle in aller Regel eine sorgfältige und eingehende Prüfung des Restgebisses und der etwaigen geänderten biologischen Gegebenheiten im Munde auf Grund zahnmedizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse vor der Herstellung und bei der Eingliederung in den Mund erforderlich ist« Gleiches wird auch für • Gebißreparaturen zu gelten haben, soweit es sich nicht nur um die bloße Wiederherstellung des früheren Zustandes handelt, vielmehr die schad-lieft gewordene Prothese den inzwischen veränderten Verhältnissen im Munde angepaßt werden muß und demzufolge eine Tätigkeit im Munde stattfindet«.
Selbst wenn man also der Entstehungsgeschichte des § 1 Abs« 2 ZHG eine so weitgehende Bedeutung bgimessen würde« wie dies die Revision will, erweist sich das aus dem Wortlaut der Bestimmung gewonnene Ergebnis des Berufungsgerichtes, daß die selbständige, berufsmäßige Eingliederung von Zahnersatz und die damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen am Menschen den Zahnheilkundigen im Sinne des § 1 ZHG Vorbehalten sind, als zutreffend« Das Berufungsgericht befindet
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sich damit in Übereinstimmung mit der in der Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung (vglo u„ a« OLG München; Wettbewerb in Recht und Praxis, 1956, 103, OLG- Oldenburg Eds Rpfl 1955 5- 133)° Diese Auffassung steht im übrigen nicht nur, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, im Einklang mit der Verkehrsanschauung und - wie hier angemerkt sein mag - auch mit der nach Inkrafttreten des Zahn-heilkundegesetzes offenbar auch von Zahntechnikerkreisen vertretenen Ansicht, sondern sie entspricht auch dem Sinne des Zahnheilkundegesetzes und dem mit ihm verfolgten Zweck., Der erkennbare Wille des Gesetzes geht dahin, die seit 1869 auf dem Gebiete der Zahnheilkunde bestehende Kurierfreiheit zu beseitigen und dem aus den Berufsständen der Zahnärzte und staatlich anerkannten Dentisten gebildeten einheitlichen, künftig wissenschaftlich-akademisch vorgebildeten Berufsstand der Zahnärzte die Ausübung der.Zahnheilkunde - von der Übergangsvorschrift des § 19 ZHG abgesehen - allein anzuvertraueno Mit dieser Grundtendenz stünde aber nicht im Einklang, wenn auf einem wesentlichen Tätigkeitsgebiet der zu dem neuen Berufsstand verschmolzenen früheren Zahnärzte und Dentisten Behändlungsfreiheit bestehen würde«
3°) Die Revision kann sich sonach nicht darauf berufen, der Beklagte übe nur rein handwerkliche Tätigkeit aus und sei demgemäß wie jeder andere Handwerker zu öffentlicher Werbung befugt« Andererseits kann aber auch nicht, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die Unterlassung der Werbung mit der Begründung verlangt werden, diese Werbung trage schon deshalb unlauteren Charakter, weil der Beklagte zu der mit der Werbung angekündigten
Tätigkeit nicht befugt seio Per Beklagte ist vielmehr, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat* auf Grund der in § 19 ZHG getroffenen Übergangsregelung befugt, die Zahnheilkunde in dem Umfange weiter auszuüben, wie er sie vor dem 10 April 1952, do ho vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde bereits ausgeübt hato § 19 ZHG betrifft nicht nur, wie im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes verschiedentlich behauptet wurde, die staatlich anerkannten Dentisten, die von der Übergangsregelung des § 8 ZHG keinen Gebrauch gemacht haben; er umfaßt nach Wortlaut und Stellung im Gesetz vielmehr alle diejenigen Personen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes Zahnheilkunde im Sinne des § 1 Abs® 2 ZHG - und sei es auch nur auf einem begrenzten Teilgebiet -ausgeübt haben (ebenso a» a« OLG Koblenz NJW '1955, 762;
OLG München, Wettbewerb in Hecht und Praxis 1956, 103;
OLG Oldenburg NdsRpfl 1955, 1335 a» A« OLG Frankfurt a. M» Urteil vom 10o November 1954 - 1 Ss 774/54)o Auch darauf, ob der Betreffende bei der zuständigen Behörde als Zahnbehandler gemeldet war, kommt es entgegen der Annahme von Koch (Pas Deutsche Bundesrecht VIII A 30 Erl« zu § 19 ZHG) nicht entscheidend an» Daß sich aber der Beklagte schon vor Inkrafttreten des Zahnheilkundegesetzes mit der selbständigen Eingliederung von Zahnersatz und dejp damit zusammenhängenden Maßnahmen am Patienten befaßt hat, ist nach dem Tatbestand der Vorurteile unstreitig« Per Beklagte ist daher zur Ausübung dieser zahnheilkundlichen Verrichtungen auch weiterhin befugt und damit den nach dem Zahnheilkundegesetz zur Ausübung der Zahnheilkunde befugten Personen auf einem Teilgebiet gleichgestellte Daß er sich
daneben noch mit der Anfertigung von Zahnersatz für andere Zahnheilkundige befaßt und insoweit ein handwerkliches Gewerbe ausübt (vglo Anlo A Nr» 73 zur Handwerksordnung vom 17o September 1953 - BGBl I, 1411), in dessen Ausübung er, wie in der Begründung zu dem Zahnheilkundegesetz noch ausdrücklich hervorgehoben ist (Deutscher Bundestag 10 Wahlperiode Drucksache Rr» 2373 So 5)? durch dieses Gesetz nicht behindert ist, vermag ebensowenig wie der Umstand, daß der Beklagte in die Handwerksrolle eingetragen ist, daran etwas zu ändern, daß er auf einem Teilgebiet Zahnheilkunde ausübto Soweit ein solcher Zahntechniker befugterweise (§19 ZHG) sich selbständig mit der Eingliederung von Zahnersatz befaßt, gehört er insoweit zu den Personen, die auf Grund des Zahnheilkundegesetzes erlaubterweise Zahnheilkunde ausübeno Seine Tätigkeit ist insoweit nach der ausdrücklichen Yorschrift des § 1 Abso 3 ZHG kein Gewerbe und damit auch kein Handwerk im Sinne des § 1 der Handwerksordnung; sie rechnet vielmehr zu den sogenannten freien geistigen Berufeno § 1 Abso 3 ZHG bezieht sich auf alle Personen, die auf Grund des Zahnheilkundegesetzes die Zahnheilkunde ausüben, auch wenn sie das auf Grund der Bestimmung des § 19 ZHG tun (so richtig Koch, Das Berufsrecht der Zahnärzte 1935 Bern. 14 zu § 1 ZHG)*
4^-) a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Zahnärzte eine öffentliche Werbung für unzulässig halten und daß diese Auffassung von der Allgemeinheit geteilt wird« In Rechtsprechung und Rechtslehre wird daher mit Recht die öffentliche Werbung von Patienten durch Zahnärzte und Dentisten, die sich nicht im Rahmen der üblichen Ankündigungen (z» Bo Praxiseröffnung) hält,
als Wettbewerbsverstoß im Sinne des § 1 UWG gewertet (OLG Celle JW 19365 885? OLG München HRR 1939? 1188, OLG Bremen NJW 1954? 1937? OLG München? Wettbewerb in Recht und Praxis? 1956? 103? vglo auch Baumbach/Hefermehl? Wettbewerbsund Warenzeichenrecht 7« Aufl» Bern. 209 zu § 1 UWG)o Dem Berufungsgericht ist auch darin beizustimmen? daß die von der Allgemeinheit gebilligte Standesauffassung der Zahnarzte auch für die Werbung des Beklagten? soweit er Zahnheilkunde ausübt? nicht ohne Bedeutung sein kanno Daß der Beklagte der Btandesorganisation der Zahnärzte nicht angehört? spielt dabei keine entscheidende Rolle» Auch der Umstand? daß die Anschauungen der Zahnärzte und Dentisten in deren StandesOrdnungen ihren Niederschlag gefunden haben? ist ohne Belang? da es sich insoweit um nichts weiter als um die einheitliche Festlegung der schon seit langem in Geltung gewesenen und befolgten Anschauungen der zahnheilkundlichen Berufe handelt (OLG Celle JW 1938? 885)o Entscheidend ist hier vielmehr? ob diese Standesauffassung? soweit sie sich auf die Werbung bezieht? nach der Auffassung aller, billig und gerecht Denkenden auch von dem Beklagten zu beachten isto Dabei kommt es nicht so sehr auf die Mitbewerber an? die neben dem Beklagten in gesetzlich zulässiger Weise auf dem Gebiete der Zahnheilkunde tätig sind? d. h» also auf die Zahnärzte im Sinne des Zahnheilkundegesetzes? zu denen gemäß § 8 ZHG die früheren staatlich anerkannten Dentisten gehören? die den in dieser Bestimmung vorgesehenen Fortbildungskurs erfolgreich abgeleistet haben» Neben der Auffassung dieses Personenkreises? der die weitaus überwiegende Mehrheit der nach dem Zahnheilkundegesetz zur Ausübung der Zahnheilkunde befugten Person darstellt? ist
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vielmehr die Auffassung der Allgemeinheit, an die sich die Werbung richtet, von besonderer Bedeutung» Die Allgemeinheit aber lehnt, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, im Einklang mit den Standesauffassungen der in Präge kommenden Heilberufe reklameartige Werbung durch Heilkundige ab» Deshalb muß jedenfalls eine uneingeschränkte Werbung des Beklagten im Sinne einer reklame-artigen Anpreisung seiner heilkundliehen Leistungen als unlauter gewertet werden» Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß eine solche Werbung nicht nur den Interessen der Volksgesundheit abträglich sein kann, sondern auch geeignet ist, die Zahnärzte als Mitbewerber auf einem Teilgebiet ihrer beruflichen Tätigkeit (Zahnprothetik) zu schädigen, die wirtschaftlich nicht unerheblich ins Gewicht fällt, und daß sich diese Mitbewerber dagegen nicht mit einer entsprechenden Gegenreklame wehren können (vgl» RGZ 14-5? 396, 400)» Die völlige Freistellung von den standesrechtlichen Anschauungen der Zahnärzte und Dentisten auf dem Gebiete der Werbung würde, wie das Landgericht zutreffend meint, den gemäß § 19 ZHG zur Ausübung der Zahnheilkunde befugten Zahnprothetikern den offenbar sinnwidrigen doppelten Vorteil bringen, einerseits zur weiteren Ausübung der Zahnheilkunde auf einem wesentlichen und wirtschaftlich besonders einträglichen Gebiet berechtigt geblieben zu sein und andererseits zugleich durch laufende öffentliche Werbung mit unmittelbarer Adresse an die Patienten die BerufsausÜbung in einer Weise unterstützen und steigern zu dürfen, die der den gesetzlichen Kern der zugelassenen Zahnheilkundigen bildenden Gruppe der bisherigen Zahnärzte und Dentisten standesrechtlich versagt ist» Ein
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derartiges Ergebnis kann vom Gesetz nicht gewollt sein* wenn es auch nicht, wie die Klägerin meint, schon aus § 1 Abs« 3 ZHG unmittelbar abgeleitet werden kann« Denn diese aus der Gewerbeordnung (§6 GewO) übernommene Bestimmung stellt lediglich eine Abgrenzungsvorschrift gegenüber dem unter die Gewerbeordnung fallenden Personenkreis dar. Die Revision übersieht in diesem Zusammenhang auch, daß das Gesetz durch die Übergangsbestimmung des § 19 ZHG dem Beklagten nicht nur die Portführung seiner Tätigkeit ermöglicht, sondern ihn insofern günstiger gestellt hat.,als diejenigen Zahntechniker, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zahnheilkundegesetzes Zahnprothetik nicht ausgeübt haben, und der gesamte Machwuchs der Zahntechnikerschaft von der selbständigen Eingliederung von Zahnersatz und den damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen am Menschen ausgeschlossen sind* Da diese Tätigkeit nach dem früher Ausgeführten Zahnheilkunde ist, darf sie von solchen Personen nicht ausgeübt werden<> Damit aber wurde denjenigen Zahnprothetikern, die die entsprechende Tätigkeit vor dem Inkrafttreten des Zahnheilkundegesetzes ausgeübt haben, ihren eigenen Berufsgenossen gegenüber eine gewisse Monopolstellung eingeräumt, die bei der Interessenabwägung nicht unbeachtet bleiben kann» Wenn der Beklagte und seine ihm im Sinne des § 19 ZHG gleichstehenden Berjafsgenossen solche besonderen Vorteile genießen, ist ihre wettbewerbliche Stellung gegenüber der Zeit vor dem Inkrafttreten des Zahnheilkundegesetzes eine andere geworden« Sie sind nunmehr, nachdem die seit dem Jahre 1869 auf dem Gebiete der Zahnheilkunde bestehende Kurierfreiheit durch das Zahnheilkundegesetz beseitigt ist, dagegen geschützt, daß
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jeder nach Belieben damit beginnen kann, eine Praxis als Zahnheilkundiger zu begründen. Bei solcher Sachlage aber ist im Grundsatz die Polgerung gerechtfertigt, daß sich der Beklagte und seine ihm gleichstehenden Berufsgenossen an die Auffassungen der Zahnärzte auf dem Gebiete der Werbung halten müssen,, Bine etwaige entgegenstehende Auffassung der Berufsgruppe der Zahntechniker, wie sie sich nach der Behauptung des Beklagten aus deren Fachpresse ergeben soll, wäre demgegenüber selbst dann nicht von Gewicht, wenn es sich - was nicht anzunehmen ist - dabei ausschließlich um solche Personen handeln würde, die die selbständige Eingliederung von Zahnersatz an Patienten befugterweise betreibeno Schließlich kann sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, er sei zur uneingeschränkten Reklame in der von ihm früher ausgeübten Weise deshalb befugt, weil ihm § 19 ZHG die Weiterausübung der Zahnheilkunde "im bisherigen Umfange" gestatte• Die Wendung "im bisherigen Umfange" bezieht sich, wie der Klägerin zuzugeben ist, nur auf den bisherigen Tätigkeitsbereich und nicht auf die damit verbunden gewesene Reklame.
b) Wenn dem Berufungsgericht sonach im Grundsatz zuzustimmen ist, so kann doch seine Auffassung, daß der Beklagte schlechthin auf die nach der Standesauffassung der Zahnärzte üblichen Ankündigungen beschränkt sei und keinerlei darüber hinausgehende werbende Tätigkeit entfalten dürfe, in dieser Allgemeinheit nicht geteilt werden« Das Berufungsgericht hat insbesondere nicht berücksichtigt, daß die Gleichstellung der gemäß § 19 ZHG zur weiteren Ausübung der Zahnprothetik befugten Zahntechniker mit den
Zahnärzten doch immerhin nur eine partielle ist* Diese Zahntechniker sind nicht nur auf einem begrenzten - wenn auch wirtschaftlich nicht bedeutungslosen - Gebiet de*1 Zahnheilkunde tätig, ihre wirtschaftliche Stellung ist auch insofern erheblich schwächer als die der Zahnärzte, als sie nicht zu den Krankenkassen zugelassen werden können Wenn das Berufungsgericht meint, die Zahnprothetiker teilten damit das Schicksal zahlreicher Zahnärzte und Dentisten, denen eine solche Zulassung ebenfalls versagt sei, übersieht es, daß die Zulassung dieses Personenkreises nicht grundsätzlich unmöglich, den Zahnprothetikern, die nicht staatlich anerkannte Dentisten sind, dagegen grundsätzlich versagt ist (Art* 4 § 14 AbSo 1 des Gesetzes über ICassenarztrecht vom 17* August 1955 ~ BGBl I 523)« Auch ist in der Bevölkerung wenig bekannt, daß es außerhalb der Zahnärzte und Dentisten einen Personenkreis gibt, der berechtigt ist, für Patienten Zahnersatz zu fertigen und diesen einzufügen„ Soweit das Publikum davon weiß, sieht es bei der Beurteilung dieser Tätigkeit nicht so sehr die damit verbundene Heilkunde, sondern vielmehr die (als solche handwerksmäßige) Herstellung der Prothese, In solchem Palle ist ihm auch vielfach bekannt, daß der betreffende Zahnprothetiker früher bereits Öffentlich geworben hat* Bei der Beurteilung der Präge, inwieweit dieser auslaufende Berufsstand der Zahnprothetiker an die Standesauffassungen der Zahnärzte auf dem Gebiete der Werbung gebunden ist, wird dieser Gesichtspunkt und auch die Tatsache, daß die Zahnprothetiker in die Standesorganisation der Zahnärzte nicht eintreten können, nicht unbeachtet bleiben können* Ps kann daher nicht jedwede öffentliche
Werbung des Beklagten und seiner Berufskollegen, die Liber die berufsüblichen Ankündigungen der Zahnärzte hinausgeht, als unlauter gelten» Vielmehr nötigen die dargelegten Umstände zu der Auffassung, daß die gemäß § 19 ZHG zur Ausübung der Zahnprothetik befugten Zahntechniker unter Umständen mehr tun dürfen, um ihre Tätigkeit belt annt zu demache n» Auch daraus, daß es der Gesetzgeber hingenommen hat, daß die Zahnprothetiker ihre frühere Tätigkeit weiter ausüben, kann gefolgert werden, daß er ihnen? deren frühere öffentliche Werbung ihm nicht unbekannt geblieben sein konnte, jedenfalls diejenigen Aufklärungsmaßnahmen nicht unmöglich machen wollte, die der Sicherung ihrer Existenz dienen» Dies darf allerdings nach dem früher Ausgeführten nicht in einer die Leistungen anpreisenden Weise geschehen, die den Eindruck einer geschäftlichen Reklame erweckt» Eine Werbung, die über eine sachgemäße neutrale Aufklärung über den Tätigkeitskreis des betreffenden Zahnprotbetikers hinausgeht, wäre unlauter»
c) Die Erage, welche Möglichkeiten zur sachgemäßen Aufklärung über seinen Tätigkeitsbereich dem Zahnprothetiker zur Verfügung stehen (Adreßbücher, Branchenverzeichnisse usWo), ob solche Möglichkeiten ausreichen, und ob? in welchem Umfange und in welcher Art er darüber' hinaus durch Zeitungsinserate auf seine Tätigkeit aufmerksam machen darf, ohne daß derartige Verlautbarungen als nicht zu billigende Reklame anzusehen sind, läßt sich nicht allgemein beurteilen« Sie ist vielmehr maßgeblich von den Gegebenheiten des Einzelfalles abhängig, wobei auch äie
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örtlichen Verhältnisse eine Holle spielen können« Die entsprechenden Feststellungen zu treffen und die Grenzen der danach zulässigen Werbung zu bestimmen, ist Sache des Tatrichters• Hierbei kann auch nicht unbeachtet bleiben, daß dem Beklagten gestattet bleiben muß, in angemessener Weise für seine rein handwerkliche Tätigkeit, die zu dem Beispiel bei Gebißreparaturen in Frage kommen kann, zu werben.
Ha die für eine solche Entscheidung erforderlichen Feststellungen nicht getroffen sind, mußte daher das an-gefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
d) Soweit das Berufungsgericht das Vorbringen des Beklagten geprüft hat, seine Werbung habe der Abwehr eines Angriffs gedient und sei deshalb erlaubt, lassen seine Ausführungen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Auf die insoweit mit dem Ziele der Einführung neuen Tatsachenmaterials erhobene Verfahrensrüge der Revision braucht nicht eingegangen zu werden, da das angefochtene Urteil ohnehin der Aufhebung unterliegt.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision bleibt dem Berufungsgericht überlassene
Wilde Krüger-Hieland Bundesrichter
Dr* Weiß ist infolge Beurlaubung und Ortsabwesenheit an der Unterschrifts-leis tung verhindert
Wilde
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Löscher