Ftir das Nachschlagewerk! nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz“ LitUrG § v1j Abs B
Hechtssatzs a.) Dem Urheber eines Werkes der Tonkunst ist nur
dessen-öffentliche Aufführung Vorbehalten, nichtöffentliche' Musikdarbietungen sind auch dann nicht von einer Erlaubnis des Urhebers abhängig, wenn sie gewerblichen Zwecken des Veranstalters dienen,»
b) Aufführungen geschützter Musik bei. Tanzkursen sind nicht erlaubnispflichtig, wenn arTihnen nur ein beschränkter, individuell ausgewililter fester Schülerkreis teilnimmt. Dies gilt auch für Abschlußbälle derartiger Tanzkurse, wenn zu ihnen allein die Schüler und deren Eltern ,
oder sonstige Erziehungsberechtigte zugelassen werden.. ^$4.,
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Aktenzeichens I ZB 104/54 KG Berlin 1
Urteil des BGH vom 19 - Juni 1 956 DG Berlin
I_ZR 104/54
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Verkündet am 19o Juni 1956 G r u n a u JustizoberSekretär als Urlamdsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
lo des Tanzlehrers Sascha Cüü .2c des Tanzlehrers Camillus SffHHI
beide in Hd
-Straße
Beklagten und Revisionskläger,, •- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
für mu
AtflHIMHHHi-- und
5 vertreten durch den
gegen
Vorstandj Generaldirektor Erich Sch l'HHBl -S traße WKSKBI.
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Klägerin und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollrnächtigters Rechtsanwalt Prof. Drl
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 190 Juni 1956 unter Mitwirkung der .Bundesrichter Br. Wilde„ Br. Birnbach, Br. Krüger-Nie-land', Br. Christoph und Br„ Weiß
für 'Recht .erkannt%
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5c Zivilsenats des Karomergerichts Berlin vom ■ 110 Mai I.954 aufgehoben„
Bie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 17c Zivilkammer' des Landgerichts Berlin vom 21. Januar 1954- wird zurückgewiesen.
Bie Klägerin hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Von Rechts.wegen ;jj
Tatbestands
Die Beklagten halten als Tanzlehrer in EIHHHHttMl und Umgehung Tanzkurse ab, Die Kurse werden in fremden Raumen durchgeführt und finden mit einem Tanzstundenhall ihren Abschluß. An dem Unterricht und dem Ball nehmen die Tanzstundenschüler und -Schülerinnen teilt Außerdem ist es den Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten gestattet, dem Unterricht beizuwohnen« Dies gilt auch für die Abschlußbälle,
Die Klägerin; die die Urheberrechte der meisten inund ausländischen Komponisten verwaltet , verlangt von den Beklagten für eine Reihe von ihnen durchgeführter Veranstaltungen, bei denen urheberrechtlich geschützte Musik gespielt wurde; ohne daß hierfür eine Erlaubnis der Klägerin eingeholt war, Schadensersatz in Höhe von zusammen 285>60 DM BdL.
Bei den fraglichen Veranstaltungen handelt es sich um Abschlußbälle« Die Klägerin ist der Auffassung, daß die Musikaufführungen ihrer Einwilligung bedurft hätten. Dies ergäbe sich schon daraus, daß die Musikdarbietungen gewerblichen Zwecken der Beklagten gedient hätten« Im übrigen seien die Aufführungen im Rahmen öffentlicher Veranstaltungen durchgeführt worden« Aber auch die: Aufführungen geschützter Musik bei den nicht in der Eorm eines Balles abgehaltenen Tanzstundenveranstaltungen der Beklagten seien von ihrer Erlaubnis abhängig-, da auch diese Aufführungen gewerblicher Natur seien und öffentlich .stattfänden,,
Die Klägerin hat beantragt,'
die Beklagten zur Zahlung von 285,60 DM zu verurteilen sowie ihnen zu untersagen, bei den von ihnen veranstalteten Tanzkursen Aufführungen des für sie, die Klägerin, geschützten Musikrepertoires ohne ihre Genehmigung durchzuführen„
ben Abweisung der Klage begehrt, geltend, es sei für die Frage, ob die frag-liehen Musikdarbietungen der Erlaubnis der Klägerin bedürfen, unerheb lieh, ob diese Aufführungen gewerblichen ■ • Zwecken dienen, Da dem Urheber gemäß § 11 Abs 2 LitUrG nur die öffentliche Aufführung seines Werkes Vorbehalten sei, sei vielmehr entscheidend, ob es sich um öffentliche" Veranstaltungen im Sinne dieser Gesetzesbestimmung handele. Dies aber treffe nicht zu. Sie "führten ihre Tanzkurse nur für Schüler des Gymnasiums, des Lyzeums, der Mittelund Berufsschule durch. Für die Schülerkurse komme jeweils nur eine bestimmte Klasse in Betracht, die häufig geschlossen den Tanzkursus besuche. Bei der Zusammenstel-lung-der einzelnen Kurse werde sorgfältig geprüft, ob die einzelnen Teilnehmer einander persönlich kennen und zuein-nder- passen. Die Beklagten seien häufig durch den Wunsch der Teilnehmer, in bestimmten geschlossenen, schon vor der Tanzstunde miteinander verbundenen Gruppen unter sich bleiben, gezwungen, während des gleichen Zeitraumes ne-eneinander zwei kleinere Kurse abzuhalten. Durch strenge Kontrolle am Eingang des Saales werde darüber gewacht, daß außer den Kursusteilnehmern nur deren Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte, nicht dagegen/ Freunde,■ Bekannte oder andere Außenstehende Einlaß erhielten,. Die Abschlußbälle hätten nur den Charakter einer letzten Tanzstunde, Auch hier würden den Schülern belehrende Hinweise gegeben und ihr Tanz verbessert, während die Erziehungsberechtigten Gelegenheit hätten, sich von dem Ergebnis des Tanzunterricht s; zu überzeugen.
Im übrigen sei der Unterlassungsanspruch auch deshalb unbegründet, weil die Klägerin sich in einem mit dem Allgemeinen Deutschen Tanzlehrerverband (ADTV) abgeschlossenen ' Vertrag bereit erklärt habe,., den Mitgliedern dieses Ver-
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bandesp zu denen auch sie, die Beklagten, gehörten? die Genehmigung zu Aufführungen geschützter Musik zu erteilen und für reine Tanzkurse mit Lehrtätigkeit keine Aufführung s t ant i amen zu e rheh ent
Las Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat dagegen das Kammergericht dem Klagehegehren im vollen Umfang entsprochen. Lie Revision ist wegen der grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits für die Genehmigungspflicht gewerblicher Aufführungen zu-gelassen ’worden. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klagabweisungsahtrag weiter. Lie Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision,
En t s ( hei dungsgründe;
1, Las Berufungsgericht hat dem Klagbegehren mit der Begründung stattgegebenv daß die Darbietung geschützter Musik bei den Tanzstundenveranstaltungen der Klägerin auch dann, wenn diese Veranstaltungen nicht öffentlich seien, stets der Erlaubnis der Urheberberechtigten bedürf ten. da es sich um gewerbliche Aufführungen handele. Im übrigen erfolge die Aufführung bdi den fraglichen Tanz Stundenveranstaltungen - und zwar sowohl bei den reinen Tanzkursen als auch bei den Mittelund Ablußbällen der Beklagten ~ öffentlich;, da die Teilnehmer an der Tanzstunde weder einen nach außen, abgeschlossenen. Kreis darstellten noch nach innen durch ein persönliches Band der Zusammengehörigkeit, miteinander-.verbunden seien,: Auf den Rahmentarifvertrag zwischen der Klägerin und dem Allgemei nen Deutschen Tanzlehrerverband könnten sich die Beklagter nicht berufen? da. sie,„den ih-;:|§ 1 dieses Vertrages vc gesehenen Paüsnhalvertrag mit der Klägerin nicht1 abgeschlossen hätten
Die Beklagten seien deshalb, da in den von der Klägerin angeführten Fällen unstreitig geschützte Musik aufgeführt worden sei, als Veranstalter dieser nicht gehehraigteri Aufführungen gemäß §§ 11, 37 Lit UrhG,
§§ 823, 1004 BGB verpflichtet', an die Klägerin entsprechend deren Klagantrag die doppelten Gebühren der hier in Betracht kommenden Tarifsätze der Klägerin als Schadensersatz zu entrichten sowie in Zukunft Aufführungen geschützter Musik ohne Genehmigung der Klägerin bei den von ihnen durchgeführten Tanzkursen zu unterlas-
Diese Begründung des angefochtenen Urteils hält wie der Revision zuzugeben ist, einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand,
2. Der Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Beklagte und nicht die Tanzschüler als Veranstalter der fraglichen Aufführungen angesehen, greift allerdings nicht durch. Veranstalter dertAufführung ist' derjenige, der sie angeordnet hat und durch dessen Tätigkeit sie ins Werk gesetzt ist (RGSt 4U287;RGZ 78, 84)-'
Es ist dies insbesondere derjenige, der für die Aufführung in organisatorischer und finanzieller Hinsicht verantwortlich' ist, Bei der Abhaltung von ^Tanzkursen trägt nach der Erfahrung des täglichen Lebens in der Regel der Tanzlehrer für den Unterrichtsraum und die Musik Sorge, Die Beklagten haben in den Vorinstanzen ihre■Passeivlegiti-mation nicht inAbrede gestellt und keine Tatsachen.vorgetragen, aus denen eine abweichende Handhabung bei den von ihnen durchgeführten Tanzkursen zu entnehmen' gewesen ! : wäre. Bei dieser Sachlage ist das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß die Beklagten die Veranstalter der fraglichen Aufführung seien.
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■Wenn die.Beklagten nunmehr in der Revisionsinstanz geltend.machen, 'sie seien bei Abhaltung ihrer Tanzstunden hur im Auftrag bestimmter Gruppen, die den 'Tanzunterricht nehmen wollten* tätig geworden* so ändert dies - selbst wenn die 'Richtigkeit dieses Vorbringens unterstellt wird -nichts aryder rechtlichen Beurteilung, weil damit nicht dargetan ist, daß etwa die Beklagten keinen bestimmenden Einfluß auf die organisatorische Durchführung der Tanzkurse und die Auswahl der zur Aufführung kommenden Musikstücke gehabt hätten,,: Dies aber ist für die Drage, wer als Veranstalter der Aufführungen zur Entrichtung einer Urhebergebühr herangezogen werden kann, allein entscheidend. Selbst wenn im Streitfall eine Mitverantwortung der Tanzschüler für die fraglichen Aufführungen anzunehmen wäre, würden die Beklagten jedenfalls aus dem Gesichtspunkt der Mittäterschaft oder Beihilfe sowohl in Ansehung des Schadensersatzes wie auch des Unterlassungsanspruchs passiv legitimiert sein.
3 Aber auch die auf Verletzung von § 308 ZPO gestützte Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe dem Unterlassungsbegehren nicht schlechthin in Ansehung von Tanzkvursen, sondern nur im Bezug auf Abschlußbälle statt-, geben dürfen, kann keinen Erfolg haben. Es ist zwar richtig, daß es sich bei den Veranstaltttngen, auf die sich die Schadensersatzansprüche der Klägerin beziehen, unstreitig ausschließlich um- Mittel- oder Abschlußbälle gehandelt hat. Rach der Passung des Unterlassungsantrages erstrebt aber .... die, Klägerin das, Verbot ungeriehmigter Aufführungen schlecht hin für von den Beklagten veranstaltete Tanzkurse. Die Klägerin hat ihren Unterlassungsantrag auf die Aufforderung , der Beklagten, .klarzustellen, ob er nur Mittelund Schlußbälle oder auch die üblichen Tanzstunden ergreifeh solle, ausdrücklich im vollen Umfang aufrecht erhaltene Entgegen
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der Ansicht der Revision kommt hiernach eine einschränkende Auslegung .des Unterlassungsantrages dahin, daß er sich nur auf Mittelund Schlußbälle beziehe,, nicht in Betracht. .Eine Verletzung des § 308 ZPO durch das dem, Wortlaut des Unterlassungsantrages entsprechende Unterlassungsgebot scheidet somit aus.
41. Schließlich greift auch der Angriff der Revision nicht durch, es fehle an einer das Unterlassungsgebot rechtfertigenden Verletzungshandlung, weil es sich bei den beanstandeten Aufführungen ausschließlich um Mittel-öder Schlußbälle gehandelt habe., Die Beklagten haben niemals in Abrede gestellt, daß sie auch bei den nicht in Form eines Balles durchgeführten Tanzstunden geschützte Musik., auf führen. Sie haben ausdrücklich den Standpunkt vertreten, daß sie hierzu ohne Entrichtung von Urhebergebühren berechtigt seien,. Damit ist ein Rechtsschutzbedürfnis für den Unterlassungsantrag auch insoweit gege-' ben,.als er sich nicht nur auf Abschluß- und Mittelbälle bezieht,. Der Feststellung einer einschlägigen Verletzungshandlung bedurfte es bei dieser Sachlage nicht.
5« Dagegen ist die'Revision begründet, soweit sie die Annahme des Berufungsgerichts,, eine gewerblichen Zwecken dienende Musikaufführung sei ohne Rücksicht auf . ihre Öffentlichkeit stets von einer Genehmigung des Urheberberechtigten abhängig, wie auch' die Hilfserwägung des angefochtenen Urteils bekämpft, es handle sich bei den streitigen Veranstaltungen um öffentliche Aufführungen*
Die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung, es werde - abgesehen von den gesetzlich geregelten Aussnahwe-fallen, die das Ausschließlichkeitsrecht des Urhebers ausdrücklich einschränken - stets in die dem Urheber geschützte
Rechtasphäre eingegriffen, wenn sein Geisteswerk von einem Dritten - sei es auch im Rahmen nichtöffentlicher Veranstaltungen - für gewerbliche Zwecke ausgewertet werde, ist mit dem geltenden deutschen Gesetz zu dem Schutze der Literatur und Tonkunst vom 19* Juni 1901 unvereinbar« Im Gegensatz beispiesweise zu dem französischen Recht, das von einer Aufzählung der einzelnen Ausschließlichkeitsrechte des Urhebers absieht, hat sich der deutsche Gesetzgeber für die kasuistische Methode entschieden und die Nutzungsbefugnisse, die ausschließlich dem Urheber zustehen sollen, in § 11 LitUrhG einzeln aufgeführt« In Übereinstimmung mit der in dem. verschiedenen Fassungen der Berner Übereinkunft vorgesehenen Regelung ist hierbei dem Urheber eines Werkes der Tonkunst nur die öffentliche Aufführung seines Werkes. Vorbehalten worden (LitUrhG § 11 Ab s 2) o
Aus dem Schweigen des Gesetzes über die Befugnis zur nichtöffentlichen Aufführung geschützter Werke kann bei ' dieser Sachlage entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung nicht eine Gesetzeslücke entnommenwerden, die von der Rechtsprechung nach den Grundsätzen einer
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ergänzenden Rechtsfindung geschlossen werden könnte« Eine Gesetzeslücke liegt in Ansehung der nichtöffentliehen Aufführung nicht vor, weil die Rechtsnorm, die die ausschließ liehen Benutzungsrechte des Urhebers abschließend regeln will,den Ausschließlichkeitsbereich des Urhebers in Bezug auf die Aufführung von Werken der Tonkunst ausdrücklich auf die öffentliche Aufführung beschränkt, obwohl dem Gesetzgeber bereits bei Erlaß des Gesetzes die Möglichkeit Werke der Tonkunst im Rahmen von nichtöffentlichen Aufführungen für gewerbliche Zwecke auszuwerten,bekannt war (vgl Enneccerus-Nipperdey 1952 Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts § 58)
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Insoweit liegt es bei nichtöffentlichen, jedoch gewerblichen Zwecken dienenden'Aufführungen anders als bei den erst nach Erlaß des Gesetzes durch die fortschreitende Entwicklung der Technik bekannt gewordenen neuartigen Nutzungsmöglichkeiten von Werken der Literatur und Tonkunst (Verfilmung, Rundfunk- und Fernsehsendung, Lautsprecherübertragung usw) Diese lagen außerhalb des Vorstellungskreises des Gesetzgebers und waren deshalb mittels einer ergänzenden GesetBesauslegung in das geltende ‘Urhebargesetz einzuordnen. Wenn aber der Gesetzgeber, der einen abschließenden Katalog der Nutzungsbefugnisse des Urhebers.aufstellen wollte, eine ihm bekannte Nutzungs-art geschützter Werke durch eine nach Wortlaut und Sinngehalt eindeutige Gesetzesbestimmung nicht in die Ausschließ li-ehkeitsf echte . des Urhebers einbezogen hat, dann kann • die ausschließliche RechtsSphäre des Urhebers nicht mit Hilfe einer ergänzenden Rechte findung auf diese Nutzungsart erstreckt. werdenDer von dem erkeni.enden Senat im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts wiederholt herausgestellte Leitgedanke des Urheberrechts, wonach der Urheber tunlichst überall dort zu beteiligen ist, wo aus seinem Geisteswerk von einem Dritten ein Wirtschaft-lieber Gewinn gezogen wird, kann für die Rechtsfindung überhaupt nur dort Bedeutung gewinnen, wo für eine Auslegung urheberrechtlicher Normen Raum ist. Daran aber fehlt es. soweit nichtöffentliche Aufführungen in Frage stehend
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Wenn das Berufungsgericht aus § 11 LitUrhG in Verbindung mit den §§ 15 Abs 2, 27 Abs 2 LitUrhG folgert, der Gesetzgeber habe dem Urheber auch außerhalb der ihm ausdrücklich vorbehalt-eben Nutzungsrechte allein das Recht zur gewerblichen Auswertung seines Werkes Vorbehalten wollen, so steht dieser Auffassung schon entge-
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gen,' daß der Gesetzgebers, wie dies die Gesetsesmatehialien \ klar ergebenj sogar die Freistellung des öffentlichen Vortrages erschienener Werke der Literatur von einer Urhebergebühr selbst für den Fall bewußt in Kauf genommen hat. daß es sich um gewerbsmäßige Veranstaltungen handelt (Reichs-tagsverhandlungen 10. Legislaturperiode II. Session 1900/ 1902 2 Anll Bd Aktenstück 214 S 1278/79)0 Wäre der vom Berufungsgericht vertretene Standpunkt richtig, wonach jede gewerblichen Zwecken dienende Nutzung geschützter Werke in die ausschließliche Rechtssphäre des Urheberrechts fallen soll, so wäre nicht nur jeder Vortrag erschienener Werke durch hierfür honorierte Künstler - mag er Öffentlich oder nichtöffentlich stattfinden - genehmigungspflichtig, sondern auch jede nichtöffentliche Aufführung geschützter Musik durch Berufmusiker wie auch jede Musikdarbietung im Rahmen eines Musik- oder Ballettunterrichts, der einzelnen Personen gewerbsmäßig erteilt wird. Daß dies rechtens sei, hat - soweit ersichtlich - bislang die Klägerin .selbst nicht vertreten» Ein solches Ergebnis wäre jedenfalls mit § 11 Abs 2 LitUrhG, der dem Urheber nur in .Anse-hung der öffentlichen Aufführung seines Werkes ein Ausschließlichkeitsrecht zubilligt, nicht zu vereinbaren.»
Entgegen der Ansicht der Klägerin steht diese Beurteilung der Rechtslage nicht im Widerspruch zu der vom österreichischen Obersten Gerichtshof 'in seiner Entschei dung vom 47 März 1953 (Juristische Blätter Wien 1933 S 26) vertretenen Rechtsauffassung, Wenn dieses Gericht die AuS~ Führungen geschützter Werke der Tonkunst in.einer Tanzschule selbst dann als genehmigungspflichtig angesehen-
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hat, wenn sie im Rahmen eines auf eingeschriebene Schüler
beschränkten .Unterrichtskursus statt finden, so 1st dies.; . allein deshalb;geschehen,^weil/es die Öffentlichkeit - der-fraglichen Veranstaltungen bejaht hat, •
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6 r> Aber auch die Hilfsbegründung, auf die das ange-fochtene Urteil gestützt ist, daß nämlich die strittigen Tanzkürse einschließlich der Abschluß- und Mittelbälle öffentliche Veranstaltungen darstellten, unterliegt rechtlichen Bedenken» -
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..Die Beweislast für die Öffentlichkeit der Tanz- 1 fl fcurse der Beklagten trifft die Klägerin, da es sich um eine anspruchkegründende• • Tatsache handelt• Die Klägerin hat den Sachvortrag der Beklagten, wonach in den einzelnen Tanzkursen nur Angehörige bestimmter Schulklassen zusammengefaßt würden und b ei d er Zusammenstellung der Kurse sor..faltig geprüft werde, ob die Teilnehmer auch einander persönlich kennen und zueinander passen, nicht substantiiert bestritten und auch keine diesem Vorbringen widersprechende Tatsachen unter Beweis gestellt» Mit diesem Sachvortrag der Beklagten aber, zu dem gegenteilige Feststellungen nicht getroffen worden sind, ist es unvereinbar», wenn das Berufungsgericht annimmt, die•Zulassung zu den einzelnen Tanzkursei: sei: • - abgesehen von dem freien Willensentschluß der Beteiligten - im we sent -'lichen von der'Bereitwilligkeit des Tanzschülers ab- % hängig» das geforderte Entgelt an -den Tanzlehrer zu zahlend Nach der Sachdarstellung der Beklagten, von der mangels entgegenstehender Behauptungen und Beweisangebote der Klägerin auszugehen ist, finden die Aufführungen bei den fraglichen Tanzkursen der Beklagten vielmehr entgegen der.Annahme des Berufungsgerichts vor einem' nach außen", individuell abgegrenzten Hörerkreis statt,
Aber' auch soweit das Berufungsgericht die weitere Voraussetzung, die zu dem nach außen abgeschlossenen Teil-nehmerkreis hinzutreten muß, um die Annahme einer nichtöffentlichen Veranstaltung zu rechtfertigen - nämlich die innere persönliche Verbundenheit der Teilnehmer (vgl BGHZ -
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17? 376 /JlQ f Betriebsfest/ - verneint hat, kann ihm nicht gefolgt werden. Wenn auch die Präge, ob im Einzelfall eine auf persönliche Verbundenheit beruhende Gemeinschaft des Hörerkreises vorliegt, im wesentlichen 'Tatfrage ist (BGHZ 17? 376 /380/). so beruht doch im Streitfall die Beurteilung des Berufungsgerichts auf einer rechts irrigen Betrachtungsweise,. Das Berufungsgericht geht zunächst zu Unrecht davon aus, daß.das'Band der Zusammengehörigkeit, das bei einer nichtöffentlichen Veranstaltung die Teilnehmer umschließen muß, nur auf persönlichen Beziehungen der Teilnehmer untereinander, nicht aber auf ihren Beziehungen zu dem Veranstalter der Aufführung beruhen könne Wäre dies richtig, dann müßten auch Darbietungen vor geladenen Gästen selbst dann,wenn der Einladende zu den Geladenen in näheren familiären oder gesellschaftlichen Beziehungen steht, als öffentlich angesehen werden, wenn die Gaste vor der Zusammenführuag im Hause des Gastgebers einander unbekannt waren. Das persönliche Band unter den Teilnehmern kann vielmehr auch allein durch ihre Beziehungen zu dem Veranstalter einer Aufführung.begründet
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sein. Dies dürfte sogar bei Darbietungen, die vor einem geschlossenen Schülerkreis stattfinden, der sich; erst neu , bei einem Lehrer zusammenfindet-, die Regel bilden:.
Wehn das Berufungsgericht weiterhin eine innere Verbundenheit der Teilnehmer an den Tanzkursen mit der Begründung verneint, die Tanzstundesnveranstaltungen seien kaum mehr als ein äußerer Anlaß eines Zusammentreffens auf ö§|
gesellschaftlicher und zweckgebundener Basis, eine wirklich innere- Gemeinschaft entstehe durch die Teilnahme an solchen Tanzkursen nicht, so wird diese Auffassung dem Umstand nicht gerecht,- daß es sich bei den Tanzkursen der
Beklagten um die Zusammenführung.von nach bestimmten Ge-
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sichtspunkten 'ausgewählteri, in sich geschlossenen Personengruppen zu dem Zwecke eines Unterrichts handelt, der sich über einen längeren Zeitraum hinzjeht, und daß das gemeinsame Tanz st undenerlebni s mi t der damit verbundenen Einführung in die gesellschaftlichen Umgangsformen auch gerade für Jugendliche, die an den strittigen Kursen nach der /Sachdarstellung der Beklagten vorwiegend teilnchinen, zu demeist von 'nachhaltiger''Bedeutung ist , Dieses Gemeinschaft erlebnis, das nach der Lebenserfahrung zu demal von jugendlichen Teilnehmern von einem Tanzkursus erwartet wird, pflegt schon von cer ersten Unterrichtsstunde an ein Gemeinschaftsgefühl zu erzeugen, das die Annahme eines "inneren Bandes” unter den Tanzschülern rechtfertigt- Diese Auffassung entspricht auch der ständigen Rechtsprechung der für Urheberrechtsachen zuständigen Zivilkammer des Landgerichts Berlin (LG Berlin GRUR 1955, 45)-Sie steht im wirtschaftlichen Ergebnis auch, im Einklang mit der in den bisherigen Verträgen zwischen der Klägerin und dem Allgemeinen Deutschen Tanzlehrerverband getroffenen Regelung, wonach für reine Tanzstunden mit Lehrtätigkeit Aufführungstantiemen nicht erhoben werden sollen,,.
Im Streitfall erfahren nun zwar sowohl.die reinen Tanzkursuni errichtsstunden wie auch die Abschluß- und Mittelbälle eine Erweiterung des Personenkreises dadurch, daß auch die Eltern oder anderweiten Erziehungsberechtigten Zutritt erhalten. Da aber auch die Zähl der in Betracht kommenden Eltern und Erziehungsberechtigten von vornherein durch die Zahl der Tanzstundenschüler bestimmt und begrenzt ist, ändert dies nichts daran, daß die fraglichen Aufführungen vor einem in sich geschlossenen, .nach: - : außen bestimmt abgegrenzten Personenkreis statt finden." Aber auch das die Hörer umschließende innere Bänd, das bei nichtöffentlichen Veranstaltungen gegeben sein muß, wird durch die Anwesenheit der Eltern oder sonstigen"Erziehühgs-
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berechtigten nicht beseitigt,, Auch zwischen diesen ?E r ziehuhg s b e re c ht i gt e n , b e s t e ht v i e 1 rne hr s ow o hl unt e r -einander als auch im Verhältnis zu den Tanzschülern und dem Tanzlehrer infolge des gemeinsamen Interesses an dem Erfolg des Unterrichts und an den persönlichen Beziehungen der Tanzsehüler untereinander eine gewisse innere Verbundenheiti
Da die Klägerin keine Tatsachen dargetan hat, die in den hier streitigen Bällen der Annahme eines durch, wechselseitige Beziehungen, in sich geschlossenen, nach außen individuell abgegrenzten Personenkreises entgegenstehen,; konnte mithin weder ihr,.Zahlungs- noch ihr Unterlassungsbegehren Erfolg haben, denn beide Ansprüche setzen den Nachweis des öffentlichen Charakters der fraglichen Ve.canstalbungen voraus, Durch die' Abweisung des : Uuterlässungsbegehrens werden jedoch nur Tanzkurse der von den1Beklagten naher- beschriebenen Art betroffene Da der Unterlass.ungsantrag stets nur solche. Handlungen erfassen kann, die der angebliche Verletzer nach dem ; der Entscheidung zugrundezulegenden Sachverhalt begangen hat oder künftig begehen wil3^ rechtfertigt,die Abweisung des Unteri.assüngsahtrages. nicht Darbietungen ge-schiitzter Musik im Rahmen ,von Tanzkursen, der - Beklagten, bei denen mit Rücksicht auf eine andersartige tatsäch-'liehe Gestaltung der Kurse der Begriffe der Öffentlich-keit erfüllt wäre
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Einer Prüfung, o'b die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifftdie Beklagten könnten sich nicht auf den zwischen der Klägerin und dem Allgemeinen Deutschen Tanziehrerverband abgeschlossenen Vertrag berufen, bedurfte es bei der gegebenen Sachund Rechtslage nicht'
Auf die Revision der Beklagten war nach alledem das Berufungsurteil aufzuheben und das die Klage abweisende Urteil erster Instanz wieder herzustellen»
Die KostenentScheidung beruht auf § 91 ZPO»
Christoph
Birnbach Krüger-Bieland
Bundesrichter Dr= Weiß ÄhB'.h ist. infolge Urlaubsab-, Wesenheit an der Unter-schriftsleistung verhindert» * ,
chh;.' Wilde