I_ZE IO4/52
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Verkündet am 25, September 1953 Grunau, Justizobersekretär
als U'rkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Hamen des Vol k-e s
In dem Rechtsstreit des Verlages August IfMHBfs Inh0 August LmB, PI ^flHHfcstrp
Beklagten und Revisionsklägers, Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof, Dr.
gegen
den Schriftsteller Walter v, !fi
Kläger und Revisionsbeklagten,
Prozessbevollmächtigter8 Rechtsanwalt Dr*
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hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25» September 1353 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prcf* Dr«, Lindenmaier, Dr0 Bock? Dr, ICrüger-Nieland, Dr, Nastelski, Dr, Weiss für Recht erkannt s
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt Alain vom 28, Pebruar 1952 abgeändert und dahin neu gefasst?
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8,450,-DH zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen*
Die Kosten des Rechtsstreits einschliesslich derjenigen der Revision trägt der Beklagte,
Von Rechts wegen
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Tatbestands
Der Kläger hat als Herausgeber mit dem Beklagten den schriftlichen Vertrag vom 22>7-/^4'9*1948 geschlossen, den die Parteien in der Vertragsurkunde als "Verlagsvertrag” bezeichnet haben. Ausweislich des Vertrages hat es der Kläger übernommen, im Verlage des Beklagten eine Sammlung bedeutender'Werke der 'Weltliteratur heraus zugeb en? die den Titel "Besitz der Erde" tragen sollte (Ziff 1). Die Auswahl der einzelnen Bände sollte im Einvernehmen mit dem Verlage ausschliesslich durch den Kläger erfolgen (Ziff 4). Die Erstauflage eines jeden Bandes sollte vereinbarungsgemäss nicht unter 5000 Stück liegen (Ziff 8)» Vorgesehen war, dass im allgemeinen im Jahre 16 - möglichst aber 12 -Bände erschienen (Ziff 9)» In Ziffer 15 des Vertrages heisst es weiters "Der Herausgeber der Sammlung "Besitz der Erde”, Herr Walter v. LlflB in erhält ein monatliches Fixum
von 500,— Mark in der jeweils gültigen Markwährung auf Lebenszeit. Dieses Honorar soll am 1. jedes Lbnats ausgezahlt werden, und zwar erstmals am 1. August 1948. Für Bücherbeschaffung, Porto, Fahrten usw. erhält Herr v. LIfPI ab 1, Jaguar 1949 zusätzlich 50,— monatlich als Unkostenerstattung." .In -Ziffer 16 ist bestimmt, dass »das unter 15 genannte Honorar auch weiter bezahlt werden" soll, wenn der Verlag in andere Hände übergehen oder wenn die Sammlung auf Wunsch des Verlages nicht mehr fortgesetzt werden sollte. Für den letzteren Fall ist vereinbart, dass die Herausgeberrechte an den Herausgeber zurückfallen. Nach dem Tode des Herausgebers sollte seine Ehefrau bis zu ihrem Ableben eine Rente von 1 $> des Umsatzes jedes 3andes, der danach erscheinen wird, erhalten i. Ziff 17) (Bl 3» 4 d«A.),.
* Der Kläger,' der bei Vertragsabschluss .68 Jahre alt war. hat für die Sammlung bisher 13 Manuskripte an den Beklagten abgeliefert, von denen jedoch nur Goethe: "Hermann ’und Dorothea” («iai 1950)j Eckhardts "Laotse" (Juli 1950)
und Hübscher; "Sokrates” (Dezember 1950) vom Beklagten herausgegeben sind. Abgesetzt ist von dem Beklagten nur ein geringer Bruchteil dieser Bände,
Mit der Klage nimmt der Kläger den Beklagten auf Zahlung eines Betrages von 8.600 DM in Anspruch, da der Beklagte seine ZahlungsVerbindlichkeit entgegen seiner am 30,6,1951 sich auf insgesamt 12.000 DM belaufenden vertragsmässigen Verpflichtung nur in Höhe von 3-400 DM erfüllt habe.
Der Beklagte wendet ein, dass es sich bei dem Vertrage, dem bereits eine mündliche Vereinbarung unter den gleichen Bedingungen wie in dem schriftlichen Vertrag
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vorhergegangen sei,.um ein aus wichtigem Grunde kündbares Bauerschuldverhältnis handle. Spätestens mit der Zustellung der Widerklage, d.h, dem 16.3-» 1951, sei dieses Vertragsverhältnis von ihm gekündigt worden. Erst Mitte 1949 seien die Folgen der Währungsreform auf dem Büchermarkt sichtbar geworden, die sich in ihren Auswirkungen immer weiter verschärft hätten. ;.:it Rücksicht auf die in diesem Umfange nicht voraussehbare katastrophale Entwicklung der Absatzmöglichkeiten auf dem Büchermarkt der schöngeistigen Literatur und die Unabsetzbarkeit der Sammlung, wie sie sich im Verlaufe herausgestellt habe, insbesondere auch infolge der Kündung eines erheblichen Bankkredits im Jahre 1950, sei es dem Beklagten unmöglich gewesen, den unter völlig anderen Voraussetzungen eingegangenen Verpflichtungen gegenüber dem Kläger nachzukommen. Damit sei auch die Geschäftsgrundlage entfallen, so dass er auch aus diesem Grunde zu weiteren Zahlungen nicht mehr verpflichtet sei. Der Beklagte hat Widerklage erhoben. Er verlangt die Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlossene
Vertrag mit dem 14*3.1951 aufgelöst sei*
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zählung von 8„600 DM verurteilt und die Widerklage abgewiesen.
Mit der Berufung hat der Beklagte seine Anträge weiter verfolgt. Er hat seine Einwendungen gegen den Klageanspriich aufrecht erhalten und sich weiterhin auf den Standpunkt gestellt, dass die in Ziffer 15 und 16 niedergelegten Vertragsbestimmungen gemäss § 138 Abs 1 und 2 BGB nichtig seien. 3ei billiger Abwägung aller Umstände und Interessen stellten sie einen Verstoss gegen die guten Sitten dar. Der Kläger sei auf schöngeistigem Gebiet und als früheres langjähriges Vorstandsmitglied des Autoren-Schutzverbandes ausserordentlich erfahren und geschäftsgewandt, während der Beklagte auf diesem Gebiet ein Jtfeuling gewesen sei; diese Unerfahrenheit habe der Kläger ausgenutzt.
Das Oberlandesgerichb wies die Berufung des Beklagten zurück. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seine bisherigen Anträge weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
* Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht geht davon aus, dass der Zahlungsanspruch des Klägers, als des Herausgebers eine;r Sammlung schöngeistiger Verke, gegen den Beklagten ohne weiteres in Höhe von 7-575 Dil begründet sei, da der Vertrag frühestens durch die nach Ansicht des Beklagten als Kündigung oder Rücktrittserklärung anzusehende Klagebeantwortung von Mitte März 1951 aufgelöst sei. Bis zu diesem Zeitpunkt sei aber der rechnungsmässig unstreitige
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.Betrag yon 7«575>- LU fällig gewesen«, Der von dem Beklagten insoweit erhobene Einwand der Dichtigkeit des Vertrages wegen Verstosses gegen die guten Sitten und wegen V/uchers (§ 138 Abs 1 und 2 3G3) sei unbegründet«
Es widerspreche keinesfalls dem Rechtsgefühl aller gerecht und billig Denkenden, dass nach Ziff 16 des Vertrages die vereinbarte Vergütung auch dann unverändert auf Lebenszeit fortgezahlt werde, wenn die Sammlung auf Wunsch des Beklagten nicht mehr fortgeführt werde. Ebenso entfalle der Vorwurf des Wuchers, da ein auffälliges Missverhältnis zwischen den dem Kläger versprochenen Vermögensvorteilen und seiner Leistung als Herausgeber der Sammlung nicht bestehe.
Die Revision hat demgegenüber in erster Linie gerügt, dass der Vertrag nicht unter dem Gesichtspunkt der Schenkung gewürdigt sei. Der Schenkungscharakter komme darin zu dem Ausdruck, das3 der Kläger nach Ziffer 16 Satz 2 des Vertrages eine Leibrente auch dann erhalten solle, wenn die Sammlung nicht
fortgesetzt werde. In diesem
Valle könne der Kläger mit Rücksicht auf den vorgesehenen Rückfall der Herausgeberrechte Entgelt als Herausgeber von einem andern Verlag beziehen, während er von dem Beklagten eine Leibrente ohne Gegenleistung erhielte. Der Vertrag habe daher, soweit schenkweise eine Leibrente zugesagt worden sei, der Form des § 518 BGB bedurft.
Der Angriff der Revision ist unbegründet. Eine Schenkung im Sinne des } 516 BGB liegt nur dann vor, wenn beide Parteien darüber einig sind, dass die Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen andern bereichert, unentgeltlich erfolgt. Der Zuwendung darf also nach dem Villen der Parteien keine Gegenleistung gegenüberstehen. Ob dies der Fall ist, kann nicht aus der gesonderten Betrachtung der Ziffer 16 entnommen wer-
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den, sondern es bedarf insoweit einer Würdigung der gesamten in dem Vertrag niedergelegten Beziehungen der Parteien zueinander und der sich aus ihnen ergebenden Hechte und Pflichten. Auch der Beklagte ist der Ansicht, dass der; Vertrag jedenfalls nur zu einem Teil eine Schenkung darstelle, mithin, da sie mit einem andern Rechtsgeschäft geknüpft sei, eine gemischte Schenkung bezw.. eine verschleierte Schenkung (JVi 36, 2919) vorliege.
Zwischen den Parteien ist ein Herausgebervertrag geschlossen. Ein solcher Vertrag ist ein gemischter Vertrag, der nach den Umständen des Einzelfalles von sehr unterschiedlicher rechtlicher Natur sein kann (RGZ 115» 358 /36ly). An der Sammlung, deren Herausgabe dem Kläger oblag, erwarb dieser ein Urheberrecht, da die Ausle-1(>se und Anordnung der zusammengestellten Werke eine gei-...:stige Leistung erforderte, die sich keineswegs in einer rein schematischen Zusammenstellung erschöpfte (§ 4 LitUGrj. Insoweit enthält der Herausgabevertrag urheberrechtliche Merkmale. Verlagsrechtliche Züge weist der Vertrag andererseits auf, soweit der Beklagte sich verpflichtet hat, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten, indem er es in Ziffer 8 und-9 des Vertrages übernahm, eine Auflage von mindestens 5000 Stück herzustellen und im allgemeinen jährlich 16 - möglichst aber 12 - Bände erscheinen zu lassen. Dass der Vertrag darüber hinaus auch Merkmale eines Dienstund Werkvertrages bzw.
. Geschäftsbesorgungsvertrages trägt, ergibt sich aus der zwischen den Parteien unstreitigen Tatsache, dass es dem 'viJCläger oblag, Dienste verschiedenster Art zu leisten,
'• '‘•‘nämlich die notwendigen Vorbereitungen für die Herausgabe der Sammlung zu treffen, z.B. die Führung der Korrespondenz, die Ermittlung der Verlags- bzw. "bersetzungs-
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rechte, die Feststellung der Urheberrechte verstorbener Autoren usw.
Aus der zwischen den Parteien in Ziffer 16 getroffenen Vereinbarung, dass der Beklagte als Verleger nach Abschluss des Vertrages nicht nur bei Fortfall des Zwek-kes, welchem das Werk dienen sollte, kündigen konnte '§ 18 VerlU), sondern darüber hinaus jederzeit den Wunsch äussern konnte, die Sammlung einzustellen, und auch für diesen Fall eine Weiterzahlung des Honorars vereinbart ist, lässt sich die Annahme einer Schenkung nicht herleiten. Bas Berufungsgericht hat, wenn auch in anderem Zusammenhänge, mit Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger als Herausgeber im Palle der Kündigung nicht mehr die ideellen Ziele, nämlich seinen Namen in Erinnerung zu halten, sein schriftstellerisches Ansehen zu erhalten und zu vermehren, erreichen konnte. Es handelt sich dabei um* die persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse, die dem Kläger als Ausfluss seines Urheberrechts zustehen und die gerade den ideellen Interessen des Klägers dienen. Erklärte sich der.Kläger damit einverstanden, auf diese Rechte r.it Rücksicht auf den Wegfall der Vervielfältigungs- und Verbreitungspflicht des Beklagten zu verzichten, so ist es nur billig, dass ihm dafür Jedenfalls ein geldlicher Ersatz geleistet wurde, ohne dass in dieser Leistung eine schenkungsweise Zuwendung erblickt werden könnte. Hinzu kommt, dass, worauf das Berufungsgericht gleichfalls zu Recht hingewiesen hat, der Kläger auf die Vorbereitung der Sammlung erhebliche Arbeit verwendet hat. Der Beklagte hat selbst bereits in der Kla^ebeantwortung eingeräumt, dass der Kläger schon im Jahre 1946 die Arbeiten für die Herausgabe der Schriftenreihe auf genommen, die in Präge kommenden Y/erke ausgewählt, Übersetzungen beschafft und so eine umfangreiche Tätigkeit entfaltet habe. Auch darf
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nicht ausser acht gelassen werden, dass der Kläger seinen Namen ausschliesslich für das Sammelwerk des Beklagten zur Verfügung stellte, so dass auch nur der Beklagte von ihm im Rahmen einer solchen Arbeit während der Vertragsdauer Gebrauch machen konnte» Es wäre in der Tat bei dieser Sachlage kaum zu verstehen., wenn sich der Kläger mit einer jederzeiti'gen Auflösung des Vertrages ohne Zubilligung eines Entgeltes bereitgefunden hätte. Jedenfalls entbehrt unter diesen Umständen die Annahme des Beklagten, dass es sich bei der in Frage stehenden Vertragsabrede um eine Schenkung handle, jeder Grundlage, und zwar umsomehr, als die Bestimmung der Ziffer 16 Satz 2 andererseits gerade auch dem Beklagten zugute kommt, indem sie ihn von dem Risiko befreit, das in der Vervielfältigung und Verbreitung der Werke der Sammlung, die mit recht hohen Kosten verknüpft sind, liegt, Weder kann angenommen werden, dass ;"#er Kläger durch diese Vereinbarung objektiv bereichert 'Wiird, noch liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Parteien darüber einig waren, die auf Lebenszeit versprochene Rente solle eine unentgeltliche Leistung darstellen
Soweit die Revision die Anwendbarkeit des § 138 BGB erneut zur Erörterung stellt, kann sie gleichfalls keinen Erfolg haben»
Die Annahme einer Nichtigkeit nach § 138 Abs 1 BGB setzt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ' voraus, dass nicht nur objektiv ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung besteht, sondern daneben ein persönliches Verhalten und eine solche Gesinnung des die übermässigen Vorteile beanspruchenden Teils, dass das Rechtsgeschäft nach Inhalt, Beweggrund und Zweck gegen das*Gefühl aller billig und gerecht Denkenden verstösst i.RGZ 15.O, 1). Diese für die Annahme eines Sittenverstos-ses massgebenden Rechtsgrundsätze sind von dem Berufungs-
gericht nicht verkannt worden* Das Berufungsgericht hat erörtert, beide Parteien hätten bei Festsetzung der Höhe der Vergütung gerade dem Umstand Rechnung getragen, dass der Beklagte jederzeit den Vertrag zur Auflösung bringen könnte. Insoweit hat es insbesondere, wie bereits erwähnt, berücksichtigt, dass der Kläger die erstrebten ideellen Ziele nicht mehr erreichen konnte und auch die bedeutenden Vorbereitungsarbeiten ohne angemessenes Entgelt geblieben wären. Auch hat es in Betracht gesogen, dass der Kläger bei Abschluss des Vertrages kurz vor Vollendung seines 70. Lebensjahres gestanden hat. In der lat muss aus diesen Erwägungen notwendigerweise gefolgert werden, dass die Parteien, vor allem aber auch der Beklagte, eine billige Regelung für den Fall der einseitigen Auflösung des Vertrages durch den Beklagten gewünscht haben. Berücksichtigt man daher den Vertrag in seiner Gesamtgestaltung, so ist es nicht angängig, von einem sittenwidrigen Verhalten des Beklagten zu sprechen, da seine Beweggründe und die von ihm verfolgten Ziele bei der getroffenen Regelung durchaus verständlich, ja naheliegend sind, somit nicht das Anstandsgefühl der gerecht und billig denkenden Hen-Bchen verletzen. Die Regelung, dass gemäss Ziffer 17 des Vertrages sich die Rente der Witwe nach dem Tode des Klägers nach dem Umsatz der nachträglich erscheinenden \7erke richtet, ist in diesem Zusammenhang gleichfalls von Bedeutung. Auch dieser Anspruch kommt nach der Bestimmung der Ziffer 16 in Fortfall, wenn der Beklagte es wünscht, und es ist nur billig, dass auch insoweit dem Kläger eine Sicherung gegeben wurde. Y/enn der Beklagte demgegenüber an besonderen Umständen, die dem Geschäft den Stempel der Sittenwidrigkeit aufdrücken sollen, auf die Erfahrung des Klägers auf dem Gebiet der schöngeistigen Literatur, hih-weist und andererseits die auf einen Fachverlag begrenzte Erfahrung des Beklagten hervorhebt, so kann das an dem Gesagten nichts ändern. Jedenfalls steht fest, dass beide Parteien verlegerische Erfahrungen besitzen. Der Umstand,
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dass die, Erfahrungen einer Partei insoweit denjenigen der andern Partei angeblich Überlegen sind, stellt keinen Gesichtspunkt dar, der die Annahme eines Sittenverstosses rechtfertigen könnte. Im übrigen ist aber davon auszugehen, dass die Erfahrungen, die der Beklagte als Verleger ganz allgemein gesammelt hat, genügt haben, um ihm die Polgen der von ihm eingegangenen Verpflichtungen klar vor Augen treten zu lassen. Damit entfällt aber auch die Möglichkeit, die Dichtigkeit des Vertrages aus § 138 Abs 2 BGB herzuleiten, Dach dem Gesagten kann von.einer Ausbeutung der angeblichen Unerfahrenheit seitens des Klägers nicht gesprochen werden; auch fehlt es an dem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, das Voraussetzung für die Annahme einer Nichtigkeit nach der genannten Gesetzesvorschrift wäre. !Dit Recht hat mithin das Berufungsgericht den Klageanspruch, soweit er sich auf die Zeit bis Mitte liärz 1951 erstreckt, für begründet erklärt «
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Das Berufungsgericht hat aber auch, ohne dass ein Rechtsverstoss erkennbar wäre, verneint, dass der Vertrag infolge Kündigung be zw» Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach dem genannten Zeitpunkt zur Auflösung gekommen ist.
Dass Dauerschuldverhä^.tnisse aus wichtigem Grunde gekündigt werden können, ohne dass es einer ausdrücklichen Bestimmung insoweit in dem Vertrage bedarf, ist seit langem in der Rechtsprechung anerkannt (ITJU 1951, 836 und die dort erwähnten Entscheidungen). Ein wichtiger Grund ist nur dann anzunehmen, wenn die Durchführung des Vertrages durch ein Ereignis so erheblich gefährdet ist, dass sie dem Kündigenden nicht mehr zugemutet werden kann. Andererseits kann aber das Künaigungsrecht immer nur den letzten und äussersten Rechtsbehelf darstellen, und es
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darf keinesfalls dazu führen, die Folgen einer missglückten Spekulation abzuschütteln (RGZ 123, 1 /T77)• Es ist zwar der Revision zuzugeben, dass gerade im vorliegenden Fall ein solches Dauerschuldverhältnis, da sich der Vertrag auf Lebenszeit erstrecken sollte, als gegeben anzusehen ist, und dass die Zusammenarbeit der Parteien bei den in Frage stehenden Beziehungen ein besonderes Vertrauens- und Treueverhältnis voraussetzt«, Zu Unrecht rügt die Revision jedoch, dass das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt •'§§ 139, 286 ZPO) und den Gesichtspunkt der Kündigung aus wichtigem Grund nicht hinreichend beachtet habe»
Das Berufungsgericht hat sich im wesentlichen auf den Standpunkt gestellt, dass die Abrede der Ziffer 6 c des Vertrages zeige, die Parteien hätten gerade den Fall, dass der Beklagte, gleichviel aus welchem Grund, auf die Herausgabe der Bücher verzichte, zu dem Gegenstand der Vereinbarung gemacht. Der Beklagte habe also mit dieser Möglichkeit gerechnet and könne sich daher durch eine Kündigung nicht der in Ziffer 16 und 17 des Vertrages getroffenen Regelung entziehen. Diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ,UJW 51, 856) anerkannt, dass eine Partei niemals aus einem Grunde kündigen kann, für den sie selbst einzustehen hat. Denn es muss nicht nur ein Ereignis eingetreten sein, durch welches die weitere Durchführung des Vertrages erheblich gefährdet ist, sondern hinzukommen muss, dass die weitere Durchführung dem Kündigenden auch nicht zugemutet werden kann. Ob aber Letzteres der Fall ist, kann nur unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und
Glauben für den jeweils zur Entscheidung stehenden besonderen Sachverhalt entschieden werden»
Geht man einmal .nit der Revision davon aus, dass die schwere finanzielle Krise der Beklagten, die angeblich veränderte Lage im Verlagswesen und die Unabsetzbarkeit der Sammlung in der beabsichtigten Form, überhaupt Gründe darstellen, die für die Durchführung des Vertrages eine erhebliche Gefährdung darstellen, so schliesst eine billige Abwägung der Parteiinteressen selbst dann eine Kündigungsmöglichkeit aus. In § 18 VerlG ist dem Verleger bereits ein gesetzliches Kündigungsrecht zugestanden für den Fall, dass der Zweck, welchem das Werk dienen soll, nach dem Abschluss des Vertrages in.Fortfall gerät. Wenn nun, wie im vorliegenden Fall, sich der Beklagte das Recht Vorbehalten hat, auch darüber hinaus die Herausgabe der Sammlung einzustellen, soweit dies seinem
Wunsche entspricht, so ist der Schluss gerechtfertigt,
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'dass die Parteien eine Sachlage im Auge gehabt haben, bei der aus irgendwie gearteten wirtschaftlichen Gründen dem Beklagten eine Durchführung des Vertrages nicht mehr möglich war. Gerade für diesen Fall sollte er von der mit grossen Unkosten verknüpften Herausgabe der 3ücher befreit sein. Der Vertrag ist zwischen den Parteien kurz nach der Währungsreform geschlossen,und schon in der Klagebeantwortung hat der Beklagte vorgetragen, dass zu diesem Zeitpunkt jeder Kenner der Wirtschaft mit einer schweren Krise habe rechnen müssen und auch der Beklagte selbstverständlich eine solche Krise ins Auge gefasst habe. Wenn der Beklagte trotz dieser Erwägungen den schriftlichen Vertrag abschloss, so kann sein Verhalten schlechterdings nicht an-
. ders gewürdigt werden, als dass er das Eintreten wirtschaftlich ungünstiger Ereignisse in seinen Vorstellungskreis • auf genommen hat und sich dagegen bestmöglichst hat schüt-
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aen wollen. Es kann hiernach nicht anerkannt werden, dass unter solchen Umständen Treu und Glauben erfordern sollten, dem Beklagten eine Lösungsmöglichkeit von dem Vertrage zuzubilligen. Die Abwägung der beiderseitigen Interessen gebietet es, eine Kihadigungsmöglichkeit bei dieser Sachlage zu verneinen.
Aus den angegebenen Gründen entfällt aber auch der von der Revision erneut zur Erörterung gestellte Rechtsbegriff des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Seine Voraussetzungen sind vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint worden, wenn die Revision ausführt, dass Geschäftsgrundlage die Absetzbarkeit einer grossen Anzahl der geplanten Sammlungsbücher und die Aufnahmefähigkeit .des Publikums für diese Erzeugnisse gewesen sei, so verkennt sie, dass die Parteien nach dem Gesagten gerade diese Umstände ganz offenbar in 3etracht gezogen und'deswegen die Ziffern 16 und 1? in den Vertrag eingeführt haben. Vorausgesehene Möglichkeiten von Änderungen können aber niemals die Annahme des Wegfalls der Geschäftsgrundlage rechtfertigen \ GGHZ 1, 62 ff und 2, 202 ff /2097),
ganz gleichgültig, welche Voraussetzungen im übrigen insoweit zu fordern sind. Die falsche Beurteilung der Lage durch den Beklagten geht mithin zu seinen Lasten und kann seine Haftung nicht in Fortfall bringen oder beschränken.
Begründet ist die Revision allerdings, soweit das Berufungsgericht die Rente in Höhe von 350,- DU für die gesamte Zeit zugesprochen hat. !Jaeh Ziffer 16 des Vertra-
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ges sollte der Kläger ein "monatliches Fixum" von 500 DM erhalten. Hinzutreten sollten "für Bücherbeschaffung, Porto, Fahrten usw." ab 1. Januar 1949 zusätzlich 50 D?Ä monatlich als Unkostenerstattung.
Wenn es dann in Ziffer 16 weiter heisst, dass das unter Ziffer 15 genannte "Honorar" auch bei Übertragung des Verlages in andere Hände und bei ilichtfortSetzung der Sammlung weitergezahlt werden soll, so kann dieser Passus bei verständiger Auslegung nur dahin verstanden werden, dass nur das Fixum weiter gezahlt werden soll, nicht aber die Unkosten, die in diesem Fall dem Kläger tatsächlich gar nicht entstanden sind. Diese Erwägungen haben nichts mit der Frage einer etwaigen Herabsetzung der Rente zwecks Anpassung des Vertrages an eine angeblich veränderte Sachlage zu tun, sondern stellen ausschliesslich die Form einer sinngemässen Auslegung des Vertrages dar. Spätestens im Augenblick der Erhebung der Widerklage, d.h. am 16.3.1951, wusste der Kläger, dass der Beklagte nicht mejr an dem Vertrage festzuhalten beabsichtigte. Spätestens von diesem Zeitpunkt ab hat er auch seine Tätigkeit für die Sammlung, die die Unkosten bedingte , eingestellt. Insoweit steht ihm danach auch ein Anspruch für die Zukunft nicht mehr zu. Dies führt dazu, dass die Klage in Hohe von 50,- DM für die Zeit vom 1.4. bis 30.6. 1951, d.h. in Höhe von 150,- DU, unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen ist.
Im übrigen ist die Kevision zurückzuweisen
Abs
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97? 92 ZPO.
Lindenmaier Bock Krüger-Nieland
ITastelski
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