BGH · I ZR 104/51 vom 02.12.1952

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Leitsatz / Zusammenfassung

"Anordnung zu dem Pesthalten von Rohren oder ähnlichen Körpern, dadurch gekennzeichnet, daß die Rohre von den Schellenteilen seitlich gehalten werden, die auf einer oben geschlitzten Hohlschiene aufgereiht und an dieser Sammelschiene mittels in ihrem Pro-filinnern unverdrehbar verschieblichen, als Sperrorgan dienenden Schraubenmuttern feststellbar sind, wobei die Schraubmutter in “Verbindung mit * der den Schellenteil durchsetzenden Schraube die Das Patent betrifft eine Anordnung zu dem Pesthalten von Rohren oder ähnlichen Körpern mittels auf einer Sammelschiene aufgereihter Scheilenteile. . lenteile, dadurch gekennzeichnet, daß jedes Schellenteil an der Sammelschiene mittels eines längs der Schiene verschieblichen Sperrorgans feststellbar ist. 2. Anordnung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß als Sperrorgan Schraubmuttern dienen, die in bekannter Weise, innerhalb einer oben geschlitzten Hohlschiene unverdrehbar verschieblich, unter der Einwirkung einer das Schellenteil durchsetzenden Schraube, die den Schienenschlitz begrenzenden Plansche zwischen sich und der Unterseite des Schellenteils festklemmen. 3. Anordnung nach Anspruch 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Schellenteile mit dem Schienenschlitz im Eingriff stehende, ihre Drehung verhindernde Elemente aufweisen. Ferner seien die Ansprüche mit Rücksicht auf den Stand der Technik und das prioritätsältere, nicht, vorveröffentlichte DRP 733 462 der Firma JX(^ nicht achutzfahig. Die Klägerin hat sich zu dem Stande der Technik im ersten Rechtsguge^ auf die folgenden älteren öffentlichen Druckschriften und Patentschriften berufen: das Lehrbuch der Galvanostelle von Schachl aus dem Jahre 1886, das britische Patent 13 805 aus dem Jahre 1900, das inhaltsgleich mit. für die mit Wirkung ab 19* Februar 1935 dann das Patent 733 462 erteilt worden isto Zu diesen Entgegenhaltungen hat die Klägerin vorgetragen, die Veröffentlichung von Sehachl aus dem Jahre 1886 zeige bereits das Verlegen beliebig vieler Leitungen, die durch Porzellanknöpfe seitlich festgeklemmt seien, wobei die Porzellanknöpfe auf einen Holzsockel aufgeschraubt seien«, Auch die Werbeanzeigen der Firmen Langbein-Pfann-häuser-Werke, Baier und Blasberg zeigten solche seitlichen Halterungen. In den durch diese Patente geschützten Anordnungen seien die seitlich haltenden Klemmen überdies auch auf Hohlschienen angebracht und verschiebbar. Aus dem Patent 376 025 (Wienicke), auf das sie, die Klägerin, besonders verweise, gehe hervor, daß auch mit längsverschiebbaren und feststellbaren Muttern versehene Hohlschienen bekannt gewesen seien. Die Guroschellen der Firma J^HK der das Patent 733 462 erteilt worden sei, wiesen gegenüber dem Streitpatent nur den Unterschied auf, daß nicht jede Schelle für sich einzeln feststellbar sei, sondern daß nur die Endstücke gesichert seien. Die britische Patentschrift 13 805 aus dem Jahre 1900, der die amerikanische Patentschrift 660 8?8 entspreche, offenbare eine Anordnung zu dem Verlegen mehrerer Leitungen, bei der die Leitungen jeweils durch zwei Isolatoren seitlich festgehalten seien, die verschiebbar und jede für sich durch eine durchgehende Schraube feststellbar seien. c) Jedes Schellenteil ist für sich durch ein Sperrorgan an der Sammelschiene feststellbar. Keine der Entgegenhaltungen weise eine derartige Kombination auf.Entgegen den Ausführungen der Klägerin seien auch bei der Anordnung nach der britischen Patentschrift 13 805 und der entsprechenden amerikanischen Patentschrift 660 878 die Isolatoren nicht beliebig seitlich verschieblich, sondern nur auseinanderkippbar. nehme das Streitpatent also ebenfalls nicht vorweg« Durch die im Streitpatent vorgesehenen Anordnungen werde die Verlegung von Leitungen, namentlich wenn es sich um die Anbringung einer größeren Anzahl von dicken Kabeln handele, gegenüber allen früheren Anordnungen stark erleichtertt Die nach dem Streitpatent gefertigten.Anordnungen hätten sich allgemein bewährt und würden jetzt überwiegend angewendet, Die Kombination der verschiedenen Merkmale habe für den Fachmann nicht nahegelegen, sondern beruhe auf einer erfinderischen Leistung« • * tt Anordnung zu dem Pesthalten von Rohren oder ähnlichen Körpern mittels auf einer Sammelschiene gereihter, die Leitungen seitlich zwischen sich haltender Schellenteile, von welchen jedes durch eine eigene Schraube längsverschieblich mit einer Schiene verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Schiene zu dem Halten der • Haifekörpqr in ganzer Länge geschlitzt ist, so daß die Haltekörper beliebig auf der Schiene verschoben werden können. f Die Klägerin hat im zweiten Rechtszuge dem Streitpatent ausser den früheren Entgegenhaltungen neu das amerikanische Patent 682 831 aus dem Jahre 1901 entgegenge-halten. Das Streitpatent (702 176) betrifft eine Anordnung zu dem Festhalten von Rohren oder ähnlichen Körpern mittels auf einer Sammelschiene aufgereihter Schellenteile. Nach dem Inhalt der Patentschrift (S 1 Z 5 bis 19) waren u.a. bereits Klemmleisten zur Verbindung mehrerer Leitungspaare bekannt, bei denen jeweils zwei Leitungsenden seitlich zwischen Klemmstücken gehalten werden, von denen eine grössere Anzahl in einem trogartigen Gehäuse angebracht ist. festzuhalten, daß nur an den Enden der Reihe Anschläge angecrdnet waren, durch die die Leitungen zusammengepreßt wurden« Demgegenüber schlägt das Streitpäten-t vor, jedes der Schellenteile an der Sammelschiene mittels eines längs der Schiene verschieblichen Sperrorgans feststellbar zu machen (S 1 Z 20 bis 25)«. Als Sperrorgan sollen vorzugsweise Schraubenmuttern dienen, die in der o.ben geschlitzten Hohlschiene unverdrehbar verschieblich eingebettet sind und in die die Schellenteile durchsetzende Schrauben eingreifen; beim Anziehen der Schraube klemmt sich das Schellenteil an der Hohlschiene fest (S 1 Z 25 bis 33; Abbildung 1 und 2)o Die Feststellbarkeit jedes einzelnen Schellenteils soll den Vorteil haben, daß die Verlegung von Leitungen außerordentlich schnell, bequem und sauber durchzuführen ist; nachdem das Anfangsstück einer Reihe befestigt ist, braucht jeweils nur eine Schraube für die Befestigungsstelle angezogen zu werden, wobei das Rohr leicht und genau ausgerichtet werden kann (S 2 Z 35 bis .42). Der Anspruch 1 soll öine Anordnung zu dem Pesthalten von Rohren oder ähnlichen Körpern mittels auf einer Sam-melschiene gereihter, die Leitungen seitlich zwischen sich haltender Schellenteile schützen, die dadurch gekennzeichnet ist, daß jedes Schellenteil an der Sammelschiene mittels eines längs der Schiene verschieblichen Sperrorgans feststellbar ist» Der Anspruch 2 des Patents betrifft die Ausbildung des Sperrorgans als Schraubenmutter in der oben geschilderten Weise, der Anspruch 3 enthält eine Besonderheit des Schellenteils, nämlich daß dieser mit dem Schienenschlitz durch Elemente in Eingriff steht, die seine Drehung verhindern» Die weiteren Ansprüche zu 4 bis 7 interessieren hier nicht, da die Klage sich nicht gegen sie richtet» Oktober 1936 mitgeteilt seien» Die Zeitspanne vom Mai 1935 bis zu dem Oktober 1936 sei erheblich, weil in ihr Wettbewerber der Beklagten derartige Schellenanordnungen, wie sie der Beklagten schließlich patentiert worden seien, herausgebracht'hätten. Nach anerkannter Rechtsauffassung können die Patentansprüche jedoch im Laufe des Prüfungsverfahrens bis zu dem Erlaß des Bekanntmachungsbeschlusses neu gestaltet werden, ohne daß dadurch die Präge der Priorität berührt wird. In der Anmeldung vom 11.Mai 1935 ist auf S 2 und 3 von einem Pestschrauben der Halter die Rede. Pie Klägerin behauptet, die Erfindung sei nicht neu, sie stelle mindestens keinen technischen Fortschritt dar, es fehle ihr auch an der Erfindungshöhe. 1929 weist einen Einschlag'dübei auf mit an einer Schiene seitlich verschiebbaren und feststellbaren Gleitstücken mit Gewindelöchern und Gewindezapfen, die zur Aufnahme von Befestigungsmitteln dienen* Das Patent zeigt aber keine Halterungen für Leitungen und gibt in der Richtung keine 4> Die Veröffentlichung von Schachl aus dem Jahre 1886; die Werbeanzeigen der Langbein-Pfannhäuser-Werke aus dem Jahre 1930, der Firma.Baier aus dem Jahre 1933 und der Firma Blasberg aus dem Jahre 1934 zeigen zwar seitliche HalteVorrichtungen, sie unterscheiden sich von dem Streit-patent jedoch bereits dadurch, daß die Halter nicht auf einer Schiene verschiebbar sind. Selbst wenn man dem folgen, also die Zeichnungen für unrichtig halten und "lateral adjustment" mit endgültiger seitlicher Verschiebbarkeit übersetzen wollte, bliebe doch stets die_ Tatsache bestehen, daß die Isolatoren niemals über die Länge der Schlitze (vgl.die Zeichnungen des USA-Patents) verschoben werden könnten, weil die Sockel mindestens eine beliebige Verschiebbarkeit stets verhindern, Has ergibt, auch das von der Klägerin beigebrachte Gutachten des jetzt in New York wohnhaften Patentanwalts Mestern. Im übrigen ist aus dem Inhalt der Patentbeschreibung jedoch zu entnehmen, daß die Halfer überhaupt nicht verschieblich sind, sondern daß die Öffnungen nur ein’ seitliches Justieren gestatten, damit die Leitungen sicher in ihre Stellung gebracht werden können, was durch Schrägkippen und nicht durch ein seitliches Verschieben der Blöcke geschehen kann. Bas Streitpatent unterscheidet sich jedoch von den beiden erwähnten AEG-Patenten und von der GuroSchellenanordnung der Firma JflBB dadurch, daß nach ihm die Halter einzeln für sich feststellbar sind, während bei den AEG-tPatenten und den Guroschellen nur der ganze Verband durch an den Enden der Schiene befindliche Vorrichtungen zusammengehalten wird. Das Patent 376 025 unterscheidet sich aber von dem Streitpatent wiederum dadurch, daß es über die Haltevorrichtungen und ihre Ausgestaltung keine Anweisungen enthält, vielmehr hierüber überhaupt nichts sagt. Die Klägerin hat der Beklagten im zweiten Rechtszuge schließlich noch das erst jetzt von ihr eingereichte USA-Patent 682 831 aus dem Jahre 1901 entgegengehalten. Diesem Unterschied kommt zwar nach dem Gutachten des gerichtlichen ..Sachverständigen Diplomingenieur Homolatsch keine besondere Bedeutung zu, weil es seihfer Auffassung nach zweckmässig ist, auch die Anordnungen des Streitpatents* in einem gewissen Abstand von Wänden oder Decken anzubringeno Wesentlich sind dagegen die folgenden Unterschiede: In dem.Streitpatent sind die Schellen auf einer Profilschiene zu befestigen, während eine solche in dem amerikanischen Patent fehlt. Der Längsschlitz in dem Block oder der Basisplatte des amerikanischen Patents, in dem dort die Schellenteile eingesetzt werden, ist seinem Wesen nach etwas anderes als eine Profilschiene. In dem amerikanischen latent ist ausserdem die Verschiebbarkeit der Isolatoren nicht beliebig weit möglich, sondern durch die Länge des Schlitzes beschränkt. Er ist abstrakt gefaßt und gibt, wie gerade ein Vergleich mit der letzten Entgegenhaltung, also dem USA-Patent 682 831 zeigt, die Erfindung des Streitpatents nicht ausreichend wieder. Die im Streitpatent, inden Ansprüchen 2 und 3 gegebene Lösung bietet, wie auch der gerichtliche Sachverständige im einzelnen dargelegt hat, namentlich bei der Anlegung einer Mehrzahl von Kabeln erhebliche Vorteile gegenüber den in den sämtlichen Entgegenhaltungen,' Soweit sie hier überhaupt in Betracht kommen, gebrachten Lösungen der in Rede stehenden Aufgabe. Das weitere Merkmal des Streitpatents, di;e Schellen zwar beliebig verschiebbar zu machen, sie aber einzeln festzulegen, wird sowohl vom Patentamt als.auch von dem gerichtlichen Sachverständigen als wesentlicher Fortschritt angesehen. Alle diese aufgezeigten Vorteile fallen gegenüber den ^bereits im ersten Rechtszuge von der Klägerin gebrachten zahlreichen Entgegenhaltungen, die auch in diesem Zusammenhänge, ebenso wie bei der Prüfung der Neuheit, einzeln zu betrachten sind, besonders ins Gewicht» Der technische Fortschritt ist aber auch gegenüber dem erst im zweiten Rechtsgange beigebrachten USA-Patent 682 831 gegeben. Zwar enthält dieses Patent von der*Seite haltende Schellenteile, die in gewissem Umfange verschieblich und'auch einzeln feststellbar sind. Nach dem überzeugenden Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ist äber’ vor allem eine Verlegung von Reihenkabeln nach der Lösung des Streitpatentes erheblich leichter durchzuführen als nach der Lehre des USA-Patentes 682 831* Dieses weist nämlich gegenüber dem Streitpatent erhebliche Mängel in der Ausgestaltung auf.Sie ergeben sich insbesondere aus der Art des Einsetzens der Schellen in den Schlitz, ferner aus der immerhin nur beschränkten Verschieblichkeit der Schellen und weiter aus dem Umstande, Ein praktisches Arbeiten nach dem USA-Patent ist laut dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen, dem der Senat 'folgt, erheblich schwieriger- als nach dem Streitpaterit, Sach alledem ist auch nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung zu bejahen, daß däs Streitpatent einen technischen Fortschritt mit sich gebracht hat. Des weiteren hat der Senat in seinem Urteil vom 14» November 1952 (I ZR 3/52) dargelegt, als Anzeichen für die fehlende Erfindungshöhe könne es gewertet .werden, v/enn die gleiche Erfindung mehrfach gemacht werde, insbesondere dann, wenn die Erfindung in einer Kombination an sich bekannter Einzelelemente bestehe. daß eine Kombinationserfindung in kurzer Zeit mehrfach gemacht wird, nach Lage des Einzelfalles als ein Anzeichen gegen das Vorliegen der Erfixidungshöhe gewertet zu werden vermag, so kann umgekehrt der Umstand, daß trotz eines langen Bekanntseins der Einzelelemente der Kombination niemand zuvor auf den Gedanken gekommen ist, die Elemente in der Weise, wie sie die Patentanmeldung darlegt, zu kombinieren, ein Anzeichen für das Vorhandensein der Erfindungshöhe abgeben. Derartige Halter sind auch in der Fo3.gezeit vielfach benutzt worden, wie u.a. die V/erbeanzeigen der Firmen Langbein-Pfarinhäuser-Werke, Baier und Blasberg aus den Jahren 1930 bis 1934 ergeben. Diese Patente vermittelten aber wiederum auch nicht die Lehre des Streitpatents, daß die Halter durchgehend verschieblich, aber feststellbar angeordnet werden sollen. Dezember 1925 erteilten AEG-Patents 446 805 ausgegeben wurde, war es bekannt, Leitungen durch auf Saromelschienen angebrachte seitlich angreifende Klemmstücke festzuhalten, die verschieblich waren, aber nicht einzeln festgeschraubt werden konnten« Den gleichen Lösungsweg wie dieses Patent ist das mit Wirkung vom 5. August 1932 erteilte, im Dezember 1934 bekanntgemachte, weitere AEG-Patent 607 166 gegangen« Auch die weniger als drei Monate vor dem Streitpatent angemeldete GurcSchellenanordnung der Firma zeigt den gleichen Aufbau, nämlich nicht die Einzelarretierung der Schellenteile, sondern die Befestigung des ganzen Verbandes durch an seinen beiden Enden angebrachte Festhaltungsmittelo Die erwähnten AEG-Patente wie die Guro-schellenanordnung der Firma JflHl weisen die Neigung der Fachwelt auf, das Problem abweichend von der späteren, in der Anmeldung des Streitpatentes gegebenen Lehre, zu lösen. anderen Lösung geneigt hatte, so liegt darin ein Beweisanzeichen für die Erfindungshöhe (HG in GRUB 1937, 611 /6147)o Des weiteren hat der gerichtliche Sachverständige in der Verhandlung vor dem Senat näher dargelegt, auch wenn von dem gesamten Stande der Technik, einschliesslich dem USA-Patent 682 831, das dem Streitpatent am nächsten kommt, ausgegangen werde, erhebe sich die Kombination des Streitpatents über die gewöhnliche Leistung eines Durchschnitt sfachmanns aus denjenigen Kreisen, an die sich die Lehre des Patents unmittelbar wende. Ein Durchschnittsfachmann habe die Aufgabe bereits nicht richtig stellen und vor allem sie nicht richtig zu lösen vermocht, hierfür seien überdurchschnittliche Fähigkeiten erforderlich gewesen* Den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen schließt sich der Senat auf Grund des Verhandlungsergebnisses an.

Zitierte Normen

Schlagwörter

PatentLeitungStreitpatentFirmaAnspruchseitlichSchellenteileKlägerinAnordnung

Volltext der Entscheidung

I ZR 104/51 V U tct^x /o& Verkündet am 2c Dezember 1952 Grunau, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen de. s Volkes der Firma Fr Fabrik in L In der Patentnichtigkeitssache B elektrotechnische * Kr a* II Klägerin und Berufungsklägerin, - vertreten durch: a) Patentanwalte^MM^HJ^sen*und Dipl-,-Ing, in b) Rechtsanwalt Dr» in die Firma & C o Beklagte und Berufungsbeklagte - vertreten durch: Patentanwalt Dr.-In betreffend die Erklärung der teilweisen Nichtigkeit des Patents 702 176 • * hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Professor Dr.Lindenmaier, Schmidt, Dr.Birnbach, Wilde und Dr.Krüger-Nieland für Recht erkannt: Die Entscheidung des 1, Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamts vom 20. Februar 1951 wird dahin ~ 2 - geändert: Der Anspruch 1)' des Patents Nr 702 176 kann im Gebiet der Bundesrepublik nicht geltend gemacht werden. Der Anspruch 2) erhält folgende Passung: "Anordnung zu dem Pesthalten von Rohren oder ähnlichen Körpern, dadurch gekennzeichnet, daß die Rohre von den Schellenteilen seitlich gehalten werden, die auf einer oben geschlitzten Hohlschiene aufgereiht und an dieser Sammelschiene mittels in ihrem Pro-filinnern unverdrehbar verschieblichen, als Sperrorgan dienenden Schraubenmuttern feststellbar sind, wobei die Schraubmutter in “Verbindung mit * der den Schellenteil durchsetzenden Schraube die . den. Schäenenschlitz begrenzende Plansche zwischen sich und ’der Unterseite des Schellenteils fest-\ klemmte" Der Anspruch 3) erhält als Oberbegriff die Worte: "Anordnung nach Anspruch 2)". Im übrigen wird die Berufung z»irückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens fallen zu 4/5 der Klägerin, zu 1/5 der Beklagten zur Last. Von Rechts wegen Tatbestands Die Nichtigkeitsbeklagte ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung vom 12. Mai 1935 ab erteilten Deutschen Reichspatents Nr 702 176, von nun an als Streitpatent bezeichnet. Das Patent ist aufrechterhalten worden (Veröffentlichung im Patentblatt vom 17. August 1950 S 460). Es umfaßt 7 Ansprüche. Die Klägerin greift nur die Ansprüche 1 bis 3 an. Das Patent betrifft eine Anordnung zu dem Pesthalten von Rohren oder ähnlichen Körpern mittels auf einer Sammelschiene aufgereihter Scheilenteile. Die Ansprüche 1 bis 3 lauten; * c . 1. Anordnung zu dem Pesthalten von Rohren oder ähnlichen Körpern mittels auf einer Sammelschiene gereihter, . die Leitungen seitlich zwischen sich haltender Schel- . lenteile, dadurch gekennzeichnet, daß jedes Schellenteil an der Sammelschiene mittels eines längs der Schiene verschieblichen Sperrorgans feststellbar ist. 2. Anordnung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß als Sperrorgan Schraubmuttern dienen, die in bekannter Weise, innerhalb einer oben geschlitzten Hohlschiene unverdrehbar verschieblich, unter der Einwirkung einer das Schellenteil durchsetzenden Schraube, die den Schienenschlitz begrenzenden Plansche zwischen sich und der Unterseite des Schellenteils festklemmen. 3. Anordnung nach Anspruch 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Schellenteile mit dem Schienenschlitz im Eingriff stehende, ihre Drehung verhindernde Elemente aufweisen. Die Klägerin beantragt, die Ansprüche zu 1 bis 3 für nichtig zu erklären, hilfsweise den Oberbegriff der Ansprüche dem DRP 733 462 anzupassen. Sie hat geltend gemacht: Die Patentansprüche 1 bis 3 würden durcli die ursprüngliche Anmeldung vom 11. Mai 1935 nicht gedeckt, sie seien erst auf Grund einer Eingabe der Beklagten vom 1. Oktober 1936 erteilt worden. Der Inhalt dieser Eingabe weiche von der Anmeldung wesentlich ab. Ferner seien die Ansprüche mit Rücksicht auf den Stand der Technik und das prioritätsältere, nicht, vorveröffentlichte DRP 733 462 der Firma JX(^ nicht achutzfahig. Die Klägerin hat sich zu dem Stande der Technik im ersten Rechtsguge^ auf die folgenden älteren öffentlichen Druckschriften und Patentschriften berufen: das Lehrbuch der Galvanostelle von Schachl aus dem Jahre 1886, das britische Patent 13 805 aus dem Jahre 1900, das inhaltsgleich mit. dem USA. Patent 660 878 ist, die mit Abbildungen versehene Preisliste der Siemens-Scbnokert-Werke (SSW) aus dem Jahre 1911, das Zusatzpatent 380 706 des Jakob Hammel aus dem Jahre 1920., das Patent 366 912 des Fritz Böhmen'aus dem- Jahre 1921, das Patent 376 025 des Paul Wienicke aus dem Jahre 1922, das Siemenshandbuch "Elektrische Installation für Licht und Kraft" aus dem Jahre 1922, das Patent 446 805 der AEG aus dem Jahre 1925» das Patent 521 597 des Sigfried Knuth aus dem Jahre 1929, die mit Abbildungen versehene Sammelliste der SSW aus dem Jahre 1929, die Werbeanzeige der Langbein-Pfannhäuser-Werke aus dem Jahre 1930, das Patent 607 166 der AEG aus dem Jahre 1932, die Werbeanzeige der Firma Baier aus Wien aus dem Jahre 1933, die Werbeanzeige der Firma Blasberg aus dem Jahre 1934, die 5 - Werbeanzeige der Firma für die Guroscheli en aus dem Beginn des Jahres 1935? für die mit Wirkung ab 19* Februar 1935 dann das Patent 733 462 erteilt worden isto Zu diesen Entgegenhaltungen hat die Klägerin vorgetragen, die Veröffentlichung von Sehachl aus dem Jahre 1886 zeige bereits das Verlegen beliebig vieler Leitungen, die durch Porzellanknöpfe seitlich festgeklemmt seien, wobei die Porzellanknöpfe auf einen Holzsockel aufgeschraubt seien«, Auch die Werbeanzeigen der Firmen Langbein-Pfann-häuser-Werke, Baier und Blasberg zeigten solche seitlichen Halterungen. Daß diese Art von Halterungen bekannt gewesen sei, ergebe sich ferner aus den beiden AEG-Patenten 446 805 und 607 166. In den durch diese Patente geschützten Anordnungen seien die seitlich haltenden Klemmen überdies auch auf Hohlschienen angebracht und verschiebbar. Daß Hohl-schienen zu dem Anbringen von Leitungsklemmen allgemein bekannt gewesen seien, lehrten ferner die Patente 380 706 (Hammel), 366 912 (Dohmen) und 521 597 (Knuth), sowie die Sammellisten der SSW aus den Jahren 1911 und 1929 und das Siemenshandbuch aus dem Jahre 1922. Aus dem Patent 376 025 (Wienicke), auf das sie, die Klägerin, besonders verweise, gehe hervor, daß auch mit längsverschiebbaren und feststellbaren Muttern versehene Hohlschienen bekannt gewesen seien. Auf die Muttern hätten ohne weiteres Schellen jeder Art aufgeschraubt werden können. Die Guroschellen der Firma J^HK der das Patent 733 462 erteilt worden sei, wiesen gegenüber dem Streitpatent nur den Unterschied auf, daß nicht jede Schelle für sich einzeln feststellbar sei, sondern daß nur die Endstücke gesichert seien. Es habe jedoch nahegelegen, die insbesondere aus dem Patent 376 025 (Wienicke) bekannte Einzelbefestigung auch auf die Guro- u schellen anzuwenden. Die britische Patentschrift 13 805 aus dem Jahre 1900, der die amerikanische Patentschrift 660 8?8 entspreche, offenbare eine Anordnung zu dem Verlegen mehrerer Leitungen, bei der die Leitungen jeweils durch zwei Isolatoren seitlich festgehalten seien, die verschiebbar und jede für sich durch eine durchgehende Schraube feststellbar seien. Dieses Patent nehme das Streitpatenf somit ganz vorweg. Zum mindesten weise das Streitpatent aber gegenüber den Entgegenhaltungen keinen * * ' / technischen Fortschritt auf. Auf jeden Pall mangle es ihm jedoch an der Erfind vingshöhe. Die Beklagte hat gebeten, die Klage abzüweisen, hilfsweise den Anspruch zu 1 wie folgt zu fassen: g f Anordnung zu dem Pesthalten parallel verlaufender Rohre * K - * oder dergleichen mittels Schellen, gekennzeichnet durch die Kombination folgender an sich bekannter Merkmale: a) - Die Schellenteile halten die Rohre oder derglei- chen seitlich zwischen sich. b) Die Schellenteile sind auf einer Sammelschiene längsverschieblich angeordnet. c) Jedes Schellenteil ist für sich durch ein Sperrorgan an der Sammelschiene feststellbar. Die Beklagte hat auf das KlageVorbringen erwidert, das.Streitpatent sei ein Kombinationspatent, das aus drei Elementen bestehe. Keine der Entgegenhaltungen weise eine derartige Kombination auf. Entgegen den Ausführungen der Klägerin seien auch bei der Anordnung nach der britischen Patentschrift 13 805 und der entsprechenden amerikanischen Patentschrift 660 878 die Isolatoren nicht beliebig seitlich verschieblich, sondern nur auseinanderkippbar. Es nehme das Streitpatent also ebenfalls nicht vorweg« Durch die im Streitpatent vorgesehenen Anordnungen werde die Verlegung von Leitungen, namentlich wenn es sich um die Anbringung einer größeren Anzahl von dicken Kabeln handele, gegenüber allen früheren Anordnungen stark erleichtertt Die nach dem Streitpatent gefertigten.Anordnungen hätten sich allgemein bewährt und würden jetzt überwiegend angewendet, Die Kombination der verschiedenen Merkmale habe für den Fachmann nicht nahegelegen, sondern beruhe auf einer erfinderischen Leistung« Der 1, Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat' die Klägerin frist- und formgereeht Berufung eingeiegtv' Sie verfolgt ihre im ersten Rechtszuge gestellten Anträge weiter, hilfsweise bittet sie, den Anspruch 1, wie folgt, zu fassen: • * tt Anordnung zu dem Pesthalten von Rohren oder ähnlichen Körpern mittels auf einer Sammelschiene gereihter, die Leitungen seitlich zwischen sich haltender Schellenteile, von welchen jedes durch eine eigene Schraube längsverschieblich mit einer Schiene verbunden ist, dadurch gekennzeichnet, daß die Schiene zu dem Halten der • Haifekörpqr in ganzer Länge geschlitzt ist, so daß die Haltekörper beliebig auf der Schiene verschoben werden können. f Die Klägerin hat im zweiten Rechtszuge dem Streitpatent ausser den früheren Entgegenhaltungen neu das amerikanische Patent 682 831 aus dem Jahre 1901 entgegenge-halten. Sie hat vorgebracht, dieses ihr erst jetzt bekanntgewordene Patent nehme sämtliche Merkmale des Streitpatents. vorweg, mindestens fehle es dem Streitpatent jedoch gegenüber diesem amerikanischen Patent und den übrigen Entgegenhaltungen an der Erfindungshohe. Die Beklagte hat dem widersprochen und gebeten, die Berufung zurückzuweisen. Der Diplomingenieur Homolatsch, Lehrbeauftragter an der Technischen Hochschule in Karlsruhe, hat auf Anordnung des Senats als Sachverständiger ein schriftliches Gutachten erstattet und es in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt. Entscheidungsgründe; Die Berufung der Klägerin ist nur zu. einem Teil sachlich gerechtfertigt. Das Streitpatent (702 176) betrifft eine Anordnung zu dem Festhalten von Rohren oder ähnlichen Körpern mittels auf einer Sammelschiene aufgereihter Schellenteile. Solche Anordnungen werden in der Technik als Registeroder Reihenschellen bezeichnet. Sie dienen dazu, eine grössere Anzahl von Leitungen parallel zueinander an Wanden, Decken oder in besonderen Kabelkanälen zu verlegen. Nach dem Inhalt der Patentschrift (S 1 Z 5 bis 19) waren u.a. bereits Klemmleisten zur Verbindung mehrerer Leitungspaare bekannt, bei denen jeweils zwei Leitungsenden seitlich zwischen Klemmstücken gehalten werden, von denen eine grössere Anzahl in einem trogartigen Gehäuse angebracht ist. Bekannt war ferner, zwischen zwei glatten Schienen eine Anzahl Rohre festzuklemmen. Schließlich war schon vorgeschlagen worden, eine Reihe von Leitungen in der Weise seitlich ~ 9 - r.' K : 3 ' ?<: fe- ’If i' u .* !♦ I ' I ’* * k' festzuhalten, daß nur an den Enden der Reihe Anschläge angecrdnet waren, durch die die Leitungen zusammengepreßt wurden« Demgegenüber schlägt das Streitpäten-t vor, jedes der Schellenteile an der Sammelschiene mittels eines längs der Schiene verschieblichen Sperrorgans feststellbar zu machen (S 1 Z 20 bis 25)«. Als Sperrorgan sollen vorzugsweise Schraubenmuttern dienen, die in der o.ben geschlitzten Hohlschiene unverdrehbar verschieblich eingebettet sind und in die die Schellenteile durchsetzende Schrauben eingreifen; beim Anziehen der Schraube klemmt sich das Schellenteil an der Hohlschiene fest (S 1 Z 25 bis 33; Abbildung 1 und 2)o Die Feststellbarkeit jedes einzelnen Schellenteils soll den Vorteil haben, daß die Verlegung von Leitungen außerordentlich schnell, bequem und sauber durchzuführen ist; nachdem das Anfangsstück einer Reihe befestigt ist, braucht jeweils nur eine Schraube für die Befestigungsstelle angezogen zu werden, wobei das Rohr leicht und genau ausgerichtet werden kann (S 2 Z 35 bis .42). Es seilen auch aus der Reihe einzelne Leitungen herausgenommen oder weitere Leitungen zugefügt werden können, ohne daß hierdurch die ordnungsmäßige feste Lagerung der übrigen Schellenteile und damit der Leitungen gestört .würde (S 1. Z 40 bis 49)» Der Anspruch 1 soll öine Anordnung zu dem Pesthalten von Rohren oder ähnlichen Körpern mittels auf einer Sam-melschiene gereihter, die Leitungen seitlich zwischen sich haltender Schellenteile schützen, die dadurch gekennzeichnet ist, daß jedes Schellenteil an der Sammelschiene mittels eines längs der Schiene verschieblichen Sperrorgans feststellbar ist» Der Anspruch 2 des Patents betrifft - 10 u die Ausbildung des Sperrorgans als Schraubenmutter in der oben geschilderten Weise, der Anspruch 3 enthält eine Besonderheit des Schellenteils, nämlich daß dieser mit dem Schienenschlitz durch Elemente in Eingriff steht, die seine Drehung verhindern» Die weiteren Ansprüche zu 4 bis 7 interessieren hier nicht, da die Klage sich nicht gegen sie richtet» A. Die Klägerin stützt ihre Klage gegen die Ansprüche 1 bis 3 in erster Linie darauf, daß die Erfindungsmerkmale aus der ursprünglichen Anmeldung vom 11. Mai 1935 nicht hervorgingen, sondern, erst in der Eingabe vom 1. Oktober 1936 mitgeteilt seien» Die Zeitspanne vom Mai 1935 bis zu dem Oktober 1936 sei erheblich, weil in ihr Wettbewerber der Beklagten derartige Schellenanordnungen, wie sie der Beklagten schließlich patentiert worden seien, herausgebracht'hätten. Die Behauptung der Klägerin, daß die Beklagte ihre Anmeldung vom 11. Mai 1935 durch die Eingabe vom 1. Oktober 1936 wesentlich geändert habe, trifft indessen nicht zu. Die Beklagte hat zwar in ihrer Eingabe vom 1. Oktober 1936 vor der Bekanntmachung der Anmeldung die Patentansprüche neu gefasst und der Beschwerdesenat des Patentamts hat sodann die in der Eingabe vom 1. Oktober 1936 neu formulierten Patentansprüche mit unwesentlichen stilistischen Änderungen erteilt. Nach anerkannter Rechtsauffassung können die Patentansprüche jedoch im Laufe des Prüfungsverfahrens bis zu dem Erlaß des Bekanntmachungsbeschlusses neu gestaltet werden, ohne daß dadurch die Präge der Priorität berührt wird. Bis zu diesem Zeitpunkt können auch Änderungen vorgenommen werden, sofern sie nur die Ausführungen der Einzelheiten der Erfindung betreffen. Unzulässig sind dagegen Erweiterungen -11- oder Veränderungen der Erfindung, weil diese die Priorität beeinflussen» Nachträgliche,in die Ansprüche aufgenommene Erfindungsmerkmale müssen in den ursprünglichen Unterlagen enthalten sein. Die Anmeldung kann nur dann die Priorität des Eingangs der ersten Eingabe erhalten, wenn die in Anspruch genommenen Erfindungsmerkmale in den ursprünglichen Unterlagen klar, d.h. für den Durchschnittsfachmann des Anmeldetags erkennbar enthalten waren. Diese Voraussetzungen sind aber entgegen der Auffassung der Klägerin beim Streitpatent gegeben. Die Klägerin macht geltend, daß in der ursprünglichen Anmeldung noch nicht von einem verschieblichen Sperrorgan die Rede sei, sondern nur von Schrauben und Muttern, und daß nicht die Muttern, sondern nur die Halter als verschieblich bezeichnet worden seien. Das ist indessen nicht richtig. In der Anmeldung vom 11.Mai 1935 ist auf S 2 und 3 von einem Pestschrauben der Halter die Rede. Ferner wird auf S 3 davon gesprochen, daß die Spannschraube in die Mutter eingreife, die sich mit dem Halter in der entsprechend ausgeführten Schiene verschieben -Lasse. Aus dem Zusammenhang der Anmeldeschrift vom 11. Mai 1935 ergibt sich eindeutig, daß Schraube und Mutter als Sperrorgan dienen und daß sie verschieblich sind. Das ist auch aus den Zeichnungen zu entnehmen. Die späteren Eingaben der Beklagten im Prüfungsverfahren enthalten nichts Neues. Der Ausdruck 11 Sperr organ11 ist zwar umfassender als Schraube und Mutter, er enthält indessen keine unzulässige Erweiterung, weil andere Sperrorgane hier glatte Äquivalente darstellen würden. B. Das Streitpatent hat eine Kombinationserfindung zu dem Gegenstände, und zwar stellt die Erfindung eine Kombi- ~ 12 - U nation folgender drei Einzelmerkmale dar: a) Pie zur Befestigung paralleler Leitungen dienenden Schellenteile sind auf einer Sammelhohlschiene beliebig längsverschieblich. b) Pie Schellenteile sind so gestaltet, daß sie oben offen sind und die Leitungen seitlich zwischen sich hal^ ten, d„h« ohne weitere Befestigungsmittel zwischen sich einklemmen., c) Jeder der längsverschieblichen Schellenteile ist für sich durch eine Sperrvorrichtung auf der Sammelschiene feststellbar. -* • Pie Klägerin behauptet, die Erfindung sei nicht neu, sie stelle mindestens keinen technischen Fortschritt dar, es fehle ihr auch an der Erfindungshöhe. I. Pie Neuheit einer Kombinatiönserfindung wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß ihre einzelnen Elemente bereits bekannt waren. Neuheitsschädlich wäre nur eine Vorwegnahme der ganzen Kombination (RG in GRUR 1942, 204 f /206/;. Eine solche :ist jedoch nicht gegeben. Bei der Prüfung. der Neuheit einer Maßnahme ist die sogenannte Mosaikarbeit, die bei der Prüfung der Erfindungshöhe anzuwenden ist, unzulässig; es hat ein Vergleich des Patents mit jeder einzelnen VorverÖffentlichuhg getrennt stattzufinden. Paher ist zunächst auf die verschiedenen Entgegenhaltungen besonders einzugeheh. 1. Pie Preisliste der SSW aus dem Jahre 1911? das Siemenshandbuch aus dem Jahre 1922, die SSW-Sammelliste aus dem Jahre 1929 und das Patent 521 597 (Knuth) aus dem Jahre 1929 zeigen im Gegensatz zu dem Streitpaterit keine f ■5 3 3 I Haitevorrichtungen mit seitlich eingreifenden, oben offenen Schellen, sondern nur über die Leitungen übergreifende Halter. Diese Veröffentlichungen sind aus dem Grunde nicht neuheitsschädlich. 2. Das Zusatzpatent 380 706 (Hammel) aus dem Jahre 1929 weist einen Einschlag'dübei auf mit an einer Schiene seitlich verschiebbaren und feststellbaren Gleitstücken mit Gewindelöchern und Gewindezapfen, die zur Aufnahme von Befestigungsmitteln dienen* Das Patent zeigt aber keine Halterungen für Leitungen und gibt in der Richtung keine % Anweisungen. Daher ist es ebenfalls nicht neuheitsschädlich. , . 3e Das Patent 366 912 (Böhmen) aus dem Jahre 1921 betrifft eine Leiste zur Aufnahme von Leitungsklemmene Es zeigt eine Klemmvorrichtung für einen an der Klemmstelle blankgemachten Draht. Es besagt aber nichts über die Anbringung von Schellen .und ihre Ausgestaltung.' Somit ist es auch-nicht neuheitsschädlich. 4> Die Veröffentlichung von Schachl aus dem Jahre 1886; die Werbeanzeigen der Langbein-Pfannhäuser-Werke aus dem Jahre 1930, der Firma.Baier aus dem Jahre 1933 und der Firma Blasberg aus dem Jahre 1934 zeigen zwar seitliche HalteVorrichtungen, sie unterscheiden sich von dem Streit-patent jedoch bereits dadurch, daß die Halter nicht auf einer Schiene verschiebbar sind. Diese vier Veröffentlichungen nehmen die Kombination des Streitpatents also auch, nicht vorweg. 5. Die USA-Patentschrift 660 878 und die ihr inhaltsgleiche britische Patentschrift 13 805 aus dem Jahre 1900 zeigen mehrere nebeneinanderliegende Leitungen, die zwi- sehen mit seitlichen Hillen versehenen Isolatoren eingeklemmt sind. Hie Isolatoren sitzen mit übergreifenden Rändern auf Sockeln auf. Sie sind durch Schrauben, die durch sie-hihdurchgehen, an Schienen befestigt. Hie Klägerin ist der Auffassung; die Patentschriften, in denen der Ausdruck "lateral adjustment" gebraucht ist, ergäben, daß die Isolatoren seitlich verschiebbar seien, die Zeichnungen sprächen zwar dagegen, sie seien aber falsch. Selbst wenn man dem folgen, also die Zeichnungen für unrichtig halten und "lateral adjustment" mit endgültiger seitlicher Verschiebbarkeit übersetzen wollte, bliebe doch stets die_ Tatsache bestehen, daß die Isolatoren niemals über die Länge der Schlitze (vgl.die Zeichnungen des USA-Patents) verschoben werden könnten, weil die Sockel mindestens eine beliebige Verschiebbarkeit stets verhindern, Has ergibt, auch das von der Klägerin beigebrachte Gutachten des jetzt in New York wohnhaften Patentanwalts Mestern. Im übrigen ist aus dem Inhalt der Patentbeschreibung jedoch zu entnehmen, daß die Halfer überhaupt nicht verschieblich sind, sondern daß die Öffnungen nur ein’ seitliches Justieren gestatten, damit die Leitungen sicher in ihre Stellung gebracht werden können, was durch Schrägkippen und nicht durch ein seitliches Verschieben der Blöcke geschehen kann. Hie erwähnten Patente nehmen also die Kombination des Streitpatentes ebenfalls nicht vorweg. 6. Hie AEG-Patente 446 805 aus dem Jahre 1925 und 607 166 aus dem Jahre 1932 sowie die in der vorveröffentlichten Werbeschrift der Pirma Jordan gezeigten Guroschel-lenverbände aus dem Beginn des Jahres 1935, für die später das prioritätsältere Patent 733 462 erteilt worden ist, zeigen zwar, ebenso wie das Streitpatent, seitlich angrei- V *»4 • .'i; V. ■v «♦ tj. * ♦ i if i ; > i’ fende Klemmstücke, die auf einer Schiene angeordnet und beliebig verschiebbar sind., Bas Streitpatent unterscheidet sich jedoch von den beiden erwähnten AEG-Patenten und von der GuroSchellenanordnung der Firma JflBB dadurch, daß nach ihm die Halter einzeln für sich feststellbar sind, während bei den AEG-tPatenten und den Guroschellen nur der ganze Verband durch an den Enden der Schiene befindliche Vorrichtungen zusammengehalten wird. 7o Die Klägerin hat in der Verhandlung vor dem Senat ausser auf das amerikanische Patent 682 621, auf das noch zurückzukommen ist, besonderes Gewicht auf das Patent 376 023 (Wienicke) aus deija Jahre 1922 gelegt. Dieses Pa- % tent ist jedoch ebenfalls Inicht neuheitsschädlich. Es be- $ trifft Eisendübel zur Befestigung elektrischen Leitungsmaterials, gekennzeichnet durch ein Prcfileisen, in dem Muttern verschieblich angebracht sind. Da es in der Patentschrift heißt (Z 29/30), beim Befestigen der Rohre schiebe man die Gewindeplättchen an die benötigte Stelle und drehe die Schraube hinein, so ist daraus zu entnehmen, daß die Gewindeplättchen dabei einzeln festgestellt werden. Das Patent 376 025 unterscheidet sich aber von dem Streitpatent wiederum dadurch, daß es über die Haltevorrichtungen und ihre Ausgestaltung keine Anweisungen enthält, vielmehr hierüber überhaupt nichts sagt. 8. Die Klägerin hat der Beklagten im zweiten Rechtszuge schließlich noch das erst jetzt von ihr eingereichte USA-Patent 682 831 aus dem Jahre 1901 entgegengehalten. Es ist nicht zu verkennen, daß dieses Patent dem Streitpatenb erheblich näherkommt als die sämtlichen bisher erörterten Entgegenhaltungen. Es hat seitliche Halterungen zu dem Gegen- IC stände, die in gewissem Umfange verschiebbar und einzeln feststellbar sind. Insoweit besteht eine Obereinstimmung mit dem Streitpatent. Es sind jedoch* auch Unterschiede vorhanden, -in dem amerikanischen Patent gehen die Schraubenbolzen, ' durch welche die Isolatoren an der Grundplatte festgehalteh werden sollen, durch diese ganz hindurch und sind an der Unterseite durch Muttern und Unterlagescheiben , * \ verankert. Däher kann die Anordnung des amerikanischen Patents- im Gegensatz zu der des Streitpatents nicht ohne einen Abstand an der Wand oder an der Decke befestigt werden. Diesem Unterschied kommt zwar nach dem Gutachten des gerichtlichen ..Sachverständigen Diplomingenieur Homolatsch keine besondere Bedeutung zu, weil es seihfer Auffassung nach zweckmässig ist, auch die Anordnungen des Streitpatents* in einem gewissen Abstand von Wänden oder Decken anzubringeno Wesentlich sind dagegen die folgenden Unterschiede: In dem.Streitpatent sind die Schellen auf einer Profilschiene zu befestigen, während eine solche in dem amerikanischen Patent fehlt. Der Längsschlitz in dem Block oder der Basisplatte des amerikanischen Patents, in dem dort die Schellenteile eingesetzt werden, ist seinem Wesen nach etwas anderes als eine Profilschiene. Das zeigt sich u.a. deutlich daran, daß die Schellenteile in die Profil- yf ; schiene des Streitpätentsvohne*weiteres von der Seite ein- ✓ geschoben werden können und daß die Profilschiene beliebig verlängert werden kann, wahrend die Schellenteile in den Schlitz des amerikanischen Patents von oben her eingesetzt werden müssen, und daß ferner der Block und die Basisplatte des amerikanischen Patents, in denen der Schlitz ange-bracht ist, sich nicht verlängern lassen. Vielmehr muß bei der Anordnung des amerikanischen Patents gegebenenfalls 17 - ein neuer Block oder eine neue Basisplatte angesetzt werden. In dem amerikanischen latent ist ausserdem die Verschiebbarkeit der Isolatoren nicht beliebig weit möglich, sondern durch die Länge des Schlitzes beschränkt. Ein Vergleich der beiden Patente zeigt, daß die konstruktive Aus- *' * ' , , t*' gestaltung der .Schellenanordnungen in dem Streitpatent, wie .auch der gerichtliche Sachverständige überzeugend dar- ^ * v s * * v ' ' . <. gelegt hat, erheblich von der des amerikanischen Patents • -1 ''' ' 682 831 abweicht. Und das ist bei der Prüfung der Neuheitsfrage ausschlaggebend. "'h' - ;'- ■ - - X ' V >' «, - ' " sy\ ' *' Zusammenfassend ist insoweit zu sagen, daß keine der Entgegenhaltungen der Klägerin neuheitsschädlich ist. < ' V ( * * V II. .Irotzdem kann der Anspruch 1 des Streitpatents nicht bestehen bleiben. Er ist abstrakt gefaßt und gibt, wie gerade ein Vergleich mit der letzten Entgegenhaltung, also dem USA-Patent 682 831 zeigt, die Erfindung des Streitpatents nicht ausreichend wieder. Er enthält nichts, was über die aus dem Anspruch 2 ersichtliche Lösung der ge-■ Aufgabe hinausginge. Erst der Anspruch 2 enthält die ausreichende Anweisung zu dem technischen Handeln und' gibt die konstruktive Ausgestaltung wieder, die den Gegenstand der Erfindung ausmacht. Somit war die Entscheidung .des 1. Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamts vom 20. Februar 1951 dahin zu ändern, daß der Anspruch 1 des Patents Nr 702,176 im Gebiet der Bundesrepublik nicht geltend gemacht werden kann. Aus dieser Änderung folgt zugleich, daß der Anspruch 2 neu zu fassen war und daß der Anspruch 3 als Oberbegriff die Worte "Anordnung nach Anspruch 2" erhalten muß. Der Auffassung der Klägerin, daß die Ansprüche 2 und 3 zu vernichten seien? weil es am technischen Fortschritt und an der Erfindungshöhe'fehle, vermag der Senat nämlich nicht zu folgen. '' ' 5 - * r » » 1. Eine Erfindung muß, wenn sie patentfähig sein soll, die Techriik bereichern. Die Vorteile müssen etwaige Nachteile überWiegen. Die im Streitpatent, inden Ansprüchen 2 und 3 gegebene Lösung bietet, wie auch der gerichtliche Sachverständige im einzelnen dargelegt hat, namentlich bei der Anlegung einer Mehrzahl von Kabeln erhebliche Vorteile gegenüber den in den sämtlichen Entgegenhaltungen,' Soweit sie hier überhaupt in Betracht kommen, gebrachten Lösungen der in Rede stehenden Aufgabe. Die seitlich angreifende und seitlich verschiebbare Schelle hat den Vorteil, daß mit den gleichen Schellen nach Belie-benV Leitungen verschiedenster Stärke nebeneinander fest-gelegt werden können und daß beim Auswechseln von Leitungen die Schelle nicht von der Schiene abmontiert werden muß. Beide Vorteile sind zusammen weder bei den übergreifenden noch bei den zwar seitlich angreifenden, aber nicht beliebig beweglichen-Schellen bzw. Klemmstücken erreichbar. Das weitere Merkmal des Streitpatents, di;e Schellen zwar beliebig verschiebbar zu machen, sie aber einzeln festzulegen, wird sowohl vom Patentamt als.auch von dem gerichtlichen Sachverständigen als wesentlicher Fortschritt angesehen. Der Vorteil dieses Merkmals tritt vor allem beim Verlegen der Leitungen in Erscheinung. Dadurch, daß jede Leitung für sich ausgerichtet und verstellt werden kann, brauchen nicht sämtliche Kabeln gleichzeitig festgehalten zu werden, was erforderlich ist, wenn die Festlegung nur durch ein Endstück, wie bei den beiden AEG-Patenten und insbesondere bei den Guroschellen, erfolgt» Bei der Störrigkeit wie auch der häufig beträchtlichen Schwere der Kabel und bei den oft unbequemen Stellungen, die der Monteur z.B. bei Verlegungen an der Decke einnehmen' muß, ist dies eine wesentliche' Erleichterung, Auch beim Entfernen und Auswechseln von Leitungen ergibt sich ein Vorteil, nämlich, daß nicht der ganze Verband gelöst werden'muß. Es brauchen nur einige benachbarte Schellen gelockert und beiseite geschoben zu werden, so weit, bis genügend Spielraum entsteht, damit die Leitung an der oberster! engsten Stelle zwischen den ’Stellen durchgeführt werden kann. Alle diese aufgezeigten Vorteile fallen gegenüber den ^bereits im ersten Rechtszuge von der Klägerin gebrachten zahlreichen Entgegenhaltungen, die auch in diesem Zusammenhänge, ebenso wie bei der Prüfung der Neuheit, einzeln zu betrachten sind, besonders ins Gewicht» Der technische Fortschritt ist aber auch gegenüber dem erst im zweiten Rechtsgange beigebrachten USA-Patent 682 831 gegeben. Zwar enthält dieses Patent von der*Seite haltende Schellenteile, die in gewissem Umfange verschieblich und'auch einzeln feststellbar sind. Nach dem überzeugenden Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ist äber’ vor allem eine Verlegung von Reihenkabeln nach der Lösung des Streitpatentes erheblich leichter durchzuführen als nach der Lehre des USA-Patentes 682 831* Dieses weist nämlich gegenüber dem Streitpatent erhebliche Mängel in der Ausgestaltung auf. Sie ergeben sich insbesondere aus der Art des Einsetzens der Schellen in den Schlitz, ferner aus der immerhin nur beschränkten Verschieblichkeit der Schellen und weiter aus dem Umstande, u daß die Blöcke oder Basisplatten, in denen sich die Längsschlitze befinden, nicht beliebig verlängert werden können. Ein praktisches Arbeiten nach dem USA-Patent ist laut dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen, dem der Senat 'folgt, erheblich schwieriger- als nach dem Streitpaterit, Sach alledem ist auch nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung zu bejahen, daß däs Streitpatent einen technischen Fortschritt mit sich gebracht hat. 2, Es bleibt zu prüfen, ob die Ansprüche 2 und 3 des Streitpatents Erfindungshöhe besitzen. Bas’hat die Entscheidung des Patentamts bejaht. Hiergegen richtet sich der Hauptangriff der Berufung. Er ist nicht begründet. Bei der Prüfung der Erfindungshöhe ist, wie; bereits oben erwähnt ist, anders als bei der Untersuchung der Frage der Neuheit und des technischen Fortschritts, der Stand der "Technik in seiner Gesamtheit zugrunde Zu legen (RG in GRUR 1941, 466 /46Ö/697). Es ist also bei der Prüfung der Frage der Erfindungshöhe aus den vorbekannten Patentschriften und sonstigen'Veröffentlichungen mosaikartig eine künstliche Synthese ex post zu bilden (Benkard 2. Aufl § 6 PatG Anm c S 126). Von ihr ist auszugehen Und zu untersuchen, ob auch von dieser Grundlage aus betrachtet, die Lösung für den Burchschnittsfachmahn nicht nahelag, es auch unter den gekennzeichneten Voraussetzungen vielmehr noch eines Erfinderschritts bedurfte, um zu der Lösung zu gelangen. Ber erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 7o November 1952 (I ZR 56/51) ausgeführt: Wenn in einem sehr kurzen Zeitraum die gleiche Erfindung, die lediglich eine zweckmässige Synthese bekannter Stücke darstelle, wiederholt gemacht werde, so könne dies zu dem Schluß Veranlassung geben, daß es nicht sehr schwer gewe- Ci- 'h iS Jjfc «*• £ ' t' A & I t r% t i* i % T:; ot ~ cl - sen sei, die Lösung zu finden, und-daß dann die Erfindungshöhe zu verneinen sei. Des weiteren hat der Senat in seinem Urteil vom 14» November 1952 (I ZR 3/52) dargelegt, als Anzeichen für die fehlende Erfindungshöhe könne es gewertet .werden, v/enn die gleiche Erfindung mehrfach gemacht werde, insbesondere dann, wenn die Erfindung in einer Kombination an sich bekannter Einzelelemente bestehe. Dieser Satz habe aber nicht die Bedeutung einer allgemeinen Richtlinie, vielmehr sei die mehrfache Wiederholung der gleichen Erfindung immer nur als ein Umstand neben der sonstigen Gestaltung des Einzelfalles zu würdigen. Wie die Tatsache., daß eine Kombinationserfindung in kurzer Zeit mehrfach gemacht wird, nach Lage des Einzelfalles als ein Anzeichen gegen das Vorliegen der Erfixidungshöhe gewertet zu werden vermag, so kann umgekehrt der Umstand, daß trotz eines langen Bekanntseins der Einzelelemente der Kombination niemand zuvor auf den Gedanken gekommen ist, die Elemente in der Weise, wie sie die Patentanmeldung darlegt, zu kombinieren, ein Anzeichen für das Vorhandensein der Erfindungshöhe abgeben. Im vorliegenden Palle liegen die Dinge nun so, daß die Einzelmerkmale der Kombination des Streitpatents seit langen Jahren bekannt waren und daß auch seit langer Zeit bereits mehrfach je zwei der drei verschiedenen Elemente des Streitpatents von anderen Erfindern in den verschiedensten Gestaltungen miteinander kombiniert worden waren. Trotz der an sich ständigen und schnellen Entwicklung der Elektrotechnik und trotz des großen Bedarfs an geeigneten Befestigungsmitteln für elektrische Leitungen ist jedoch erst die Beklagte auf den Gedanken gekommen, alle drei Elemente in der ihrer Patentanmeldung zugrunde liegenden Weise in einer für die - 22 u Verlegung brauchbaren Art zu kombinieren. Bereits im Jahre 1886 war von Schachl beschrieben werden, daß und in welcher Weise seitlich angreifende Halter zur Befestigung von Leitungen verwendbar waren. Derartige Halter sind auch in der Fo3.gezeit vielfach benutzt worden, wie u.a. die V/erbeanzeigen der Firmen Langbein-Pfarinhäuser-Werke, Baier und Blasberg aus den Jahren 1930 bis 1934 ergeben. , Überall fehlte hier jedoch die Anbringung der Halter auf Hohlschienen und die Verschiebbarkeit. Andererseits war zwar nicht die Anbringung von seitlich angreifenden Haltern, wohl aber die Anbringung von Haltern, die über die Leitung übergreifen, auf Sammelschienen aus den Veröffentlichungen der SSW aus den Jahren 1911? 1922 und 1929 bekannt, Ferner gab auch das mit Wirkung vom 2. Marz 1922 erteilte Patent 376 025 (Wienicke) die Lehre,' daß zur ’Be- festigung von elektrischen Leitungen auf Profileisen Mut- Diese Patente vermittelten aber wiederum auch nicht die Lehre des Streitpatents, daß die Halter durchgehend verschieblich, aber feststellbar angeordnet werden sollen. Umfange verschieblich und feststellbar auf einem mit einenf Schlitz versehenen Block anzubringen. In diesem Patent ist indessen nicht die Anbringung auf einer Hohlschiene vorge- / / sehen. Aus diesem Fehlen ergeben sich bei diesem Patent / tern verschiebbar angebracht werden können. Dieses Patent besagte indessen nichts über die Halter. Zum anderen war bereits seit dem Jahre 1900 aus dem britischen Patent 13 805 und dem entsprechenden USA-Patent 660 878 bekannt, auf Sammelschienen auch seitlich angreifende Halter anzubringen. Bereits im Jahre 1901 hatte weiter das -USA-Patent 682 831 | die Lehre gegeben, seitlich angreifende Halter in gewissem, die oben erörterten Nachteile. Spätestens seit dem Jahr / 1927, als die Patentschrift des mit Wirkung vom 19. Dezember 1925 erteilten AEG-Patents 446 805 ausgegeben wurde, war es bekannt, Leitungen durch auf Saromelschienen angebrachte seitlich angreifende Klemmstücke festzuhalten, die verschieblich waren, aber nicht einzeln festgeschraubt werden konnten« Den gleichen Lösungsweg wie dieses Patent ist das mit Wirkung vom 5. August 1932 erteilte, im Dezember 1934 bekanntgemachte, weitere AEG-Patent 607 166 gegangen« Auch die weniger als drei Monate vor dem Streitpatent angemeldete GurcSchellenanordnung der Firma zeigt den gleichen Aufbau, nämlich nicht die Einzelarretierung der Schellenteile, sondern die Befestigung des ganzen Verbandes durch an seinen beiden Enden angebrachte Festhaltungsmittelo Die erwähnten AEG-Patente wie die Guro-schellenanordnung der Firma JflHl weisen die Neigung der Fachwelt auf, das Problem abweichend von der späteren, in der Anmeldung des Streitpatentes gegebenen Lehre, zu lösen. Durch die Art der Befestigung in den ABG-Patenten und bei den Guroschellen wurde der Durchschnittsfachmann gerade von der Einzelarretierung der Schellenteile, die das Streitpatent vorsieht, abgelenkt. Mit dem Problem, möglichst praktische Anordnungen für die Verlegung von elektrischen Leitungen zu schaffen,- hatte sich, wie die zahlreichen Entgegenhaltungen zeigen, die Fachwelt, darunter Weltfirmen wie die SSW und die AEG, seit langen Jahren vielfach befaßt. Ein Bedürfnis, das Problem zu lösen, bestand bereits seit längerer Zeit in erheblichem Maße. Da trotz vielfacher vorausgegangener Versuche niemand früher auf die dann schließlich von der Beklagten gefundene Lösung gekommen war und die Fachwelt, wie dargelegt, in der letzten Zeit vor der Anmeldung des Streitpatentes zu einer anderen Lösung geneigt hatte, so liegt darin ein Beweisanzeichen für die Erfindungshöhe (HG in GRUB 1937, 611 /6147)o Des weiteren hat der gerichtliche Sachverständige in der Verhandlung vor dem Senat näher dargelegt, auch wenn von dem gesamten Stande der Technik, einschliesslich dem USA-Patent 682 831, das dem Streitpatent am nächsten kommt, ausgegangen werde, erhebe sich die Kombination des Streitpatents über die gewöhnliche Leistung eines Durchschnitt sfachmanns aus denjenigen Kreisen, an die sich die Lehre des Patents unmittelbar wende. Um zu der Lösung des Streitpatentes zu gelangen, sei, abgesehen von einer grossen Erfahrung, ein offener Blick für die Mängel und die Vorteile der früheren Anordnung und vor allem eine besondere überdurchschnittliche konstruktive Begabung nötig gewesen, um insbesondere auch die richtigen vergleichenden Schlußfolgerungen' ziehen zu können. Ein Durchschnittsfachmann habe die Aufgabe bereits nicht richtig stellen und vor allem sie nicht richtig zu lösen vermocht, hierfür seien überdurchschnittliche Fähigkeiten erforderlich gewesen* Den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen schließt sich der Senat auf Grund des Verhandlungsergebnisses an. Die Maßnahmen des Streitpatents erforderten erfinderische Überlegungen* Nach alledem ist die Erfindungshöhe für die in Rede stehenden Ansprüche 2 und ? zu bejahen« Somit war, wie geschehen, zu befinden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 42 Abs 3, 40 PatG. Lindenmaier Schmidt Birnbach Wilde Krüger-Nieland