BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am:
20. November 2003 Walz
Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ nein
BGHR ja
URTEIL
IZR 104/01
in dem Rechtsstreit
Rechtsberatung durch Automobilclub
RBerG Art. 1 §§ 1, 5, 6 Nr. 2, § 7; UWG §§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 2
a) Ein Automobilclub stellt regelmäßig weder eine auf berufsständischer Grundlage errichtete Vereinigung noch eine berufsstandsähnliche Vereinigung i.S. des Art. 1 § 7 RBerG dar.
b) Zu den Voraussetzungen der Verbandsklagebefugnis gemäß §13 Abs. 2 Nr. 2 UWG, wenn ein Verstoß gegen § 1 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 RBerG geltend gemacht wird.
BGH, Urt. v. 20. November 2003 -1 ZR 104/01 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. Februar 2001 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist ein dem Deutschen Anwaltverein e.V. angehörender örtlicher Anwaltsverein. Er verfolgt nach § 4 seiner Satzung den Zweck, die beruflichen Interessen der im Bezirk des Landgerichts Frankfurt am Main zugelassenen Rechtsanwälte zu fördern.
Der Beklagte ist ein Automobil- und Reiseclub. Er versteht sich nach seiner Satzung als Interessengemeinschaft von Verkehrsteilnehmern des öffentlichen Dienstes. Mitglied kann neben Angehörigen des öffentlichen Dienstes, vergleichbarer Einrichtungen sowie von Selbsthilfeeinrichtungen für den öffent-
liehen Dienst jeder Verkehrsteilnehmer werden, sofern er den Zwecken und Zielen des Vereins zustimmt.
Eine Tochtergesellschaft des Beklagten, die A. GmbH,
bietet Rechtsschutzversicherungen an, die der Beklagte vermittelt.
Der Kläger nimmt den Beklagten, der über keine Erlaubnis zur Rechtsberatung verfügt, wegen einer in dessen Mitgliederzeitschrift, Ausgabe 3/99, unter der Überschrift "JUR-INFO: Rechtsinformation rund um die Uhr!" erschienenen Werbung für eine telefonische Hotline auf Unterlassung in Anspruch. Er sieht in der über die Hotline abrufbaren Dienstleistung eine unerlaubte Rechtsberatung des Beklagten.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten.
Das Landgericht hat den Beklagten dem Klageantrag entsprechend unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen,
ohne Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz geschäftsmäßig Dritte in rechtlichen Fragen zu beraten, insbesondere Clubmitglieder und Rechtsschutzversicherungsnehmer bei Rechtsfragen in den Bereichen Auto, Verkehr und Reisen sowie bei juristischen Problemen des täglichen Lebens, insbesondere im Nachbarschaftsrecht, im Arbeitsrecht, insbesondere bei Änderungskündigungen, sowie im Mietrecht
und/oder
für diese Tätigkeit zu werben, insbesondere mit folgenden Aussagen:
"JUR-INFO: Rechtsinformation rund um die Uhr! (...)"
-4-
"Kleine Nummer, große Wirkung: Unter der 0180 können Sie als Clubmitglied ab sofort rund um die Uhr beim AR. anrufen, wenn Sie ein rechtliches Problem in Sachen Auto, Verkehr oder Reise bedrückt! Falls Sie eine AR. -Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, erstreckt sich dieser Service sogar auf weitere Bereiche, zu dem Beispiel auf Mietrechtsfragen und Vertragsangelegenheiten aller Art, ja sogar auf Fragen zu dem Arbeitsrecht. (...)"
"Unsere Experten führen Sie außerdem zuverlässig durch den gerichtlichen und behördlichen Zuständigkeitsdschungel oder weisen Ihnen den Weg zu einem kompetenten Rechtsanwalt. (...)"
"Als AR. -Vollrechtsschutz-Versicherter haben Sie noch mehr Vorteile: Hier braucht sich unsere sachund fachkundige Hilfe nicht auf die drei Themenbereiche Auto, Verkehr und Reise zu beschränken, sondern schließt juristische Probleme des täglichen Lebens mit ein - unabhängig davon, ob dieser Leistungsumfang in Ihrem Rechtsschutzvertrag auch abgedeckt ist. Also zu dem Beispiel das richtige Verhalten bei Nachbarschaftsstreitigkeiten; die Frage, ob Sie eine Änderungskündigung Ihres Chefs akzeptieren müssen; oder Informationen, wie Sie einen zahlungsunwilligen Mieter zur Räson rufen können. (...)"
insbesondere wenn dies geschieht wie aus der Anlage A 1 ersichtlich:
\ ’' v minier, große Wirkung:
Ur ter der 0180..__________
können Sie als Clubmitglied üb sofort rund um die Uhr beim AR rn rufen, wenn Sie ein rechtliches Problem in Sachen Auto, Verkehr oder Reise bedrückt! Falls Sie eine AR Rechtsschutz Versicherung abgeschlossen haben, erstreckt sich dieser Service sogar auf weitere Bereiche, zu dem Beispiel auf Mietrechtsfragen und Vertragsa ng eI egen hei ten aller Al ,, ja sogar auf Fragen zu dem Arbe'tsrechl.
JTJecht haben ist bekanntlich die eine J\ Seite, Recht bekommen die andere: Wenn schon Fachleute das schier undurchschaubare Dickicht unseres üppig wuchernden Rechtssystems kaum durchdringen, wie soll dann der Laie noch durchblicken? „Nicht wissen" ist aber gerade in Verbindung mit juristischen Problemen meist auch gleichbedeutend mit „den kürzeren ziehen"!
Damit Sie nach Möglichkeit nie in eine solch mißliche Lage kommen, hat der AR jetzt diesen neuen Informationsservice für Sie eingerichtet! Rund um die Uhr finden Sie unter der angegebenen Telefonnummer einen Ansprechpartner Ihres Clubs, der Ihnen weiterhilft: Sei es, daß er Sie direkt mit einem Rechtsanwalt verbindet, sei es, daß er Ihre Angelegenheit aufnimmt, wenn alle Leitungen besetzt sind, und Sie später zurückgerufen werden. Dieser Anruf kostet Sie übrigens ganze 24 Pfennig pro Minute, ab April sogar noch weniger -den Rest übernimmt der AR
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JUR-INFO:
Rech tsin forma tion rund um die Uhr!
Prospekt nichts gemein hatte; ob Sie den Gebrauchtwagenverkäufer für einen verschwiegenen Unfallschaden regreßpflichtig machen können; und vieles andere mehr!
Natürlich sind diese Informationen und Ratschläge, die auch die Übermittlung von Musterbriefen einschließt, für Sie als Clubmitglied nur eine erste Hilfestellung. Ein Anruf bei der AR -jUR-INFO kann aber verhindern, daß Sie sich auf einen aussichtslosen und teuren Rechtsstreit einlassen. Unsere Experten führen Sie außerdem zuverlässig durch den gerichtlichen und behördlichen Zuständigkeitsdschungel oder weisen Ihnen den Weg zu einem kompetenten Rechtsanwalt. Wie Sie in Ihrem Fall weiter vorgehen wollen, entscheiden dabei allein Sie!
Als AR -Vollrechtsschutz-Versicherter haben Sie noch mehr Vorteile: Hier braucht sich unsere sachund fachkundige Hilfe nicht auf die drei Themenbereiche Auto, Verkehr und Reise zu
beschränken, sondern schließt juristische Proble-
me des täglichen Lebens mit ein - unabhängig davon, ob dieser Leistungsumfang in Ihrem Rechtsschutzvertrag auch abgedeckt ist. Also zu dem Beispiel das richtige Verhalten bei Nachbarschaftsstreitigkeiten; die Frage, ob Sie eine Änderungskündigung Ihres Chefs akzeptieren müssen; oder Informationen, wie Sie einen zahlungsunwilligen Mieter zur Räson rufen können.
Ja, dieser Service für Rechtsschutzversicherte geht noch weiter: Im konkreten Einzelfall erhalten Sie von den AR i-Juristen je nach dem Umfang Ihres Rechtsschutzvertrages sogar die Zusage einer Prozeßkostenübernahme, die auch Kosten für Gutachter und Sachverständige, Anwälte und Zeugen einschließt. So kommen Sie noch schneller und unkomplizierter zu Ihrem guten Recht! Machen Sie ruhig einmal die Probe aufs Exempel! ■
Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Frankfurt am Main GRUR-RR 2002, 37).
Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidunqsaründe:
I. Das Berufungsgericht hat den Betrieb der Hotline durch den Beklagten als eine unerlaubte Rechtsberatung und daher diesen Betrieb sowie die Werbung für ihn als Verstoß gegen § 1 UWG angesehen. Dazu hat es ausgeführt:
Die Mitglieder des Beklagten könnten, wie dieser eingeräumt und in seiner Werbung auch herausgestellt habe, unter der vom Beklagten betriebenen Hotline grundsätzlich erlaubnispflichtige Rechtsberatung im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG abrufen. Die Dienstleistung werde aus der insoweit maßgeblichen Sicht der angesprochenen Verkehrskreise von dem Beklagten selbst erbracht. Dieser sei keine berufsständische oder auf ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigung und könne daher auch nicht die Rechtsberatung im Bereich Auto, Reise und Verkehr gemäß Art. 1 § 7 RBerG erlaubnisfrei erbringen. Ebenfalls ohne Erfolg berufe sich der Beklagte auf Art. 1 § 5 RBerG, da er weder Rechtsschutzversicherer sei noch Rechtsschutzversicherungen vertreibe. Die Anwendung des Erlaubnisvorbehalts des Rechtsberatungsgesetzes verstoße nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG; denn der Beklagte biete eine umfassende und vollwertige Rechtsberatung an.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Beklagte aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise über die in dem "JUR-INFO" angegebene Hotline eine von ihm selbst zu erbringende Rechtsberatung im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG angeboten hat. Diese Beurteilung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen (vgl. BGHZ 98, 330, 332 - Unternehmensberatungsgesellschaft I) und wird auch von der Revision nicht beanstandet.
2. Ohne Erfolg greift die Revision die Beurteilung des Berufungsgerichts
an, der Beklagte könne sich, soweit es um Rechtsberatung außerhalb der Bereiche Auto, Verkehr und Reisen gehe, nicht auf die Bestimmung des Art. 1 § 5 RBerG stützen. Dabei kann dahinstehen, inwieweit die A. GmbH
gemäß dieser Vorschrift berechtigt ist, die in der in Rede stehenden Werbung beschriebenen rechtsbetreuenden Tätigkeiten selbst in eigener Person vorzunehmen. Jedenfalls nämlich darf sie sich nicht des Beklagten in der in der Werbung dargestellten Weise bedienen. Soweit die Revision gegenteiliger Auffassung ist, übersieht sie die Bestimmung des Art. 1 § 6 Nr. 2 RBerG. Danach darf die Erledigung von Rechtsangelegenheiten durch Personen oder Stellen der in Art. 1 §§1,3 und 5 RBerG bezeichneten Art nur auf zu diesen in einem Angestelltenverhältnis stehende Personen übertragen werden. Der Begriff des Angestellten ist zwar weit auszulegen. Er setzt aber immerhin voraus, daß eine abhängige, weisungsgebundene Tätigkeit im Betrieb eines anderen ausgeübt wird (RGSt 72, 313, 314; Weth in Henssler/Prütting, Bundesrechtsanwaltsordnung, Art. 1 § 6 RBerG Rdn. 4 m.w.N.). Im Streitfall fehlt es an einem solchen Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und seiner als Rechtsschutzversicherer tätigen Tochtergesellschaft A. GmbH.
3. Das Berufungsgericht hat seine Auffassung, der Beklagte könne sich bei der Rechtsberatung in den Bereichen Auto, Verkehr und Reisen nicht auf Art. 1 § 7 RBerG stützen, damit begründet, daß Zusammenschlüsse, die - wie der Beklagte - der Förderung von Interessen dienten, die jedermann haben könne, nicht zu den in dieser Bestimmung privilegierten Vereinigungen zählten. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand.
a) Der Beklagte stellt, anders als die Revision meint, keine auf berufsständischer Grundlage errichtete Vereinigung dar. Denn bei ihm kann außer den Angehörigen des öffentlichen Dienstes und den diesen gleichgestellten Personen auch jeder andere Verkehrsteilnehmer Mitglied werden, der den Zwecken und Zielen des Beklagten zustimmt. Es fehlt damit eine Verbundenheit der Vereinsmitglieder bei der Wahrnehmung beruflicher Standesinteressen (vgl. Chemnitz/Johnigk, Rechtsberatungsgesetz, 11. Aufl., Rdn. 671).
b) Es handelt sich bei dem Beklagten aber auch nicht um eine berufsstandsähnliche Vereinigung i.S. des Art. 1 § 7 RBerG. Eine solche liegt dann vor, wenn die Vereinigung auf der Grundlage der gleichen oder ganz ähnlichen wirtschaftlichen oder sozialen Stellung ihrer Mitglieder zur Wahrnehmung der für diese Stellung bezeichnenden wirtschaftlichen oder sozialen Interessen gebildet worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 3.4.1985 -1 ZR 29/83, GRUR 1986, 79, 80 - Mietrechtsberatung; BVerwG DVB11983, 1249, 1250). Danach sind insbesondere Mietervereine als auf ähnlicher Grundlage errichtete Vereinigungen im Sinne der genannten Bestimmung anzusehen (vgl. BGH GRUR 1986, 79, 80 -Mietrechtsberatung; Chemnitz/Johnigk aaO Rdn. 721-723, jeweils m.w.N.). Dasselbe soll nach einer im Schrifttum vertretenen Auffassung auch für Automobilclubs gelten, da diese hinsichtlich der (eher geringen) Homogenität ihrer
Mitglieder mit Mietervereinen unmittelbar vergleichbar seien (Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz, 3. Aufl., Art. 1 § 7 Rdn. 8). Dem kann nicht zugestimmt werden. Ein Automobilclub stellt wegen der sehr großen Zahl der in Betracht kommenden Mitglieder aus fast allen Bevölkerungsschichten regelmäßig keine Vereinigung mehr dar, die auf der Grundlage einer gleichen oder ganz ähnlichen wirtschaftlichen oder sozialen Stellung ihrer Mitglieder zur Wahrnehmung der dafür bezeichnenden wirtschaftlichen oder sozialen Interessen gebildet ist (Weth in Henssler/Prütting aaO Art. 1 § 7 RBerG Rdn. 46; Chemnitz/Johnigk aaO Rdn. 732). Der Beklagte versteht sich nach seiner Satzung zwar als Interessengemeinschaft von Verkehrsteilnehmern des öffentlichen Dienstes. Mitglied kann aber neben Angehörigen des öffentlichen Dienstes, vergleichbarer Einrichtungen sowie von Selbsthilfeeinrichtungen für den öffentlichen Dienst auch jeder andere Verkehrsteilnehmer werden, sofern er den Zwecken und Zielen des Vereins zustimmt. Damit steht der Beklagte grundsätzlich nahezu jedermann offen. Dementsprechend kann bei ihm von einer - zu demindest - gewissen Homogenität des Kreises von Personen, die als Mitglieder in Betracht kommen, sowie von einer dort vorhandenen gleichgerichteten Interessenlage keine Rede sein.
4. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die vom Kläger, dessen Klagebefugnis sich allein aus § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG ergeben kann (vgl. Chemnitz, AnwBI 1998, 528 f.), beanstandete Verhaltensweise des Beklagten den Wettbewerb auf dem relevanten örtlichen und sachlichen Markt, d.h. auf dem Gebiet der Rechtsberatung in dem Bereich, in dem die beim Landgericht Frankfurt am Main zugelassenen Rechtsanwälte tätig sind, wesentlich zu beeinträchtigen vermag. Diese Beurteilung kann jedoch auf der Grundlage der sonstigen vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen sowie des unstreitigen Sachverhalts nachgeholt werden (BGH, Urt. v.
- IQ-
28.11.1996 - I ZR 197/94, GRUR 1997, 767, 770 = WRP 1997, 735 - Brillenpreise II). Zu berücksichtigen ist insbesondere, daß der in Art. 1 § 1 RBerG geregelte grundsätzliche Erlaubniszwang für rechtsbesorgende Tätigkeiten nicht nur berufsständischen Interessen, sondern auch dem allgemeinen Interesse an einer zuverlässigen Rechtspflege dient und seine Mißachtung daher regelmäßig ohne das Hinzutreten weiterer Umstände als wettbewerbswidrig anzusehen ist (vgl. BGH, Urt. v. 16.3.1989 - I ZR 30/87, GRUR 1989, 437, 438 = WRP 1989, 508 - Erbensucher; Urt. v. 13.3.2003 -1 ZR 143/00, GRUR 2003, 886, 889 = WRP 2003, 1103 - Erbenermittler; GroßKomm.UWG/Teplitzky, § 1 Rdn. G 116 m.w.N. in Fn. 479). Außerdem begründet die Verhaltensweise des Beklagten die erhebliche Gefahr, daß Mitbewerber in entsprechender Weise gegen das Verbot der unerlaubten Rechtsberatung verstoßen werden (vgl. BGH, Urt. v. 29.9.1994 -1 ZR 138/92, GRUR 1995, 122, 124 = WRP 1995, 104 - Laienwerbung für Augenoptiker; BGH GRUR 1997, 767, 769 - Brillenpreise II). Ohne Erfolg macht die Revision auch geltend, der Beklagte überschreite mit seiner beanstandeten Verhaltensweise jedenfalls nicht die Grenzen einer Erstberatung i.S. des § 20 Abs. 1 Satz 2 BRAGO. Die Revisionserwiderung weist hierzu mit Recht darauf hin, daß der Gesetzgeber mit der Einführung dieser Regelung dem Rechtsrat Suchenden den Gang zu dem Rechtsanwalt erleichtern wollte, nicht aber zu nicht autorisierten Rechtsberatern. Gerade auch eine erste Beratung im Sinne der genannten Vorschrift hat qualifiziert zu sein, da anderenfalls die Gefahr besteht, daß der Rechtsuchende von ihm in rechtlicher Hinsicht gegebenenfalls zustehenden Angriffs-, Verteidigungs- oder Gestaltungsmöglichkeiten schon überhaupt keine Kenntnis erlangt. Aus diesem Grund spricht der von der Revision herausgestellte Umstand, daß sich die vom Beklagten geleistete Beratungstätigkeit nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen auf eine "grobe Prüfung" beschränke, keineswegs gegen die Klagebefugnis des Klägers gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Der Beurteilung der wesentlichen Be-
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einträchtigung des Wettbewerbs steht nicht entgegen, daß der beklagte Verein nach seiner Einlassung für die Erteilung von Rechtsrat Rechtsanwälte einschaltet. Damit erfährt die beanstandete Tätigkeit des Vereins als verbotene Rechtsberatung wettbewerbsrechtlich keine andere Gewichtung.
III. Danach war die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Ullmann Herr RiBGH Prof. Starck Bornkamm
ist nach Erreichen der Altersgrenze aus dem Dienst ausgeschieden.
Ullmann
Büscher
Schaffert