Nachschlagewerk: ja BGHZ___________: ia
RVOVerkG v. 30. Januar 1950, BGBl. I S. 23, § 1 Abs. 1,
§ 2 Abs. 2 und 3; GüterkraftverkehrsG (GüKG) § 20 a Abs. 6
Satz 1
RechtsVerordnungen, durch die der Bundesminister für Verkehr Verkehrstarife nach § 20 a Abs. 6 GüKG für bestimmte oder unbestimmte Zeit erläßt, können auch ohne vollen Wortlaut und ohne Angabe des Endes der Geltung des Tarifs nicht nur im Verkehrsblatt, sondern auch im Bundesanzeiger wirksam verkündet werden.
BGH, Urt. v. 6. April 1989 - I ZR 103/88 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 103/88
URTEIL Verkündet am:
6. April 1989 Kalus
Justizangesteilte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Bundesanstalt für den G ihren Leiter, CdHBBstraße
vertreten durch
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
K®(^-Brauerei KG, vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter Dipl.-Brauerei-Ing. Dr, Leo Kund Dipl. -Volkswirtin Renate FrMMHBHHB-Straße'
Duisburg,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
WV
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 1989 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Piper, Dr. Teplitzky, Dr. Mees und Dr. Ullmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. März 1988 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand?
Die Beklagte, eine Brauerei, vertreibt ihr Bier hauptsächlich über Getränkegroßhändler. Sie tut dies überwiegend in der Weise, daß sie das Bier - ohne zuvor mit Einzelhändlern in Verbindung getreten zu sein - den Großhändlern ab Brauerei verkauft, die dann ihrerseits auf eigene Rechnung für den weiteren Absatz sorgen. Mit der Zentrale einer Einzelhandelskette trifft die Beklagte aber auch direkt Liefer-und Preisabsprachen. Das aufgrund dieser Absprachen den Geschäften der Einzelhandelskette zu liefernde Bier übergibt sie ebenfalls Großhändlern im Rahmen der mit diesen bestehenden Geschäftsbeziehungen zur weiteren Auslieferung.
Die klagende Bundesanstalt für den Güterfernverkehr verlangt von der Beklagten für von den Großhändlern ausgeführte Transporte zu den der Einzelhandelskette angeschlossenen Geschäften die Nachzahlung von Fracht. Sie hat geltend gemacht, die insoweit anfallenden Transporte unterfielen dem Tarifzwang des Güterkraftverkehrsgesetzes. Um einen zulässigen Werkverkehr, der von der Tarifpflicht befreit sei, handele es sich dabei nicht. Soweit die Beklagte mit einer Einzelhandelskette Direktabsprachen treffe, schalte sie die Großhändler nicht in deren kaufmännischer Funktion, sondern ausschließlich als Transportunternehmer ein, schulde ihnen also Vergütung in tariflicher Höhe. Dieser Verpflichtung habe sie nicht voll entsprochen. Die von ihr gezahlte Fracht für von den Großhändlern in der Zeit von Januar bis Mai 1986 ausgeführte Fernverkehrstransporte zu Geschäften der Einzelhandelskette unterschreite den geltenden Tarif um insgesamt 34.295,94 DM.
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Die Klägerin hat die Beklagte - nach Anspruchsüberleitung auf sich (§ 23 Abs. 3 GüKG) - auf Nachentrichtung des vorbezeichneten Betrages verklagt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, daß die Großhändler die in Rede stehenden Transporte im Rahmen einer eigenen Handelstätigkeit und damit im tariffreien Werkverkehr ausführten.
Die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgericht (OLG Düsseldorf TranspR 1988, 191) zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin, die ihr bisheriges Zahlungsbegehren weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidunqsqründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. Das Berufungsgericht hat gemeint, ein Verstoß gegen den Tarifzwang des Güterkraftverkehrsgesetzes liege nicht vor, weil die in Betracht zu ziehenden Tarife mangels einer ordnungsgemäßen Verkündung nicht in Kraft getreten seien. Aber auch bei Zugrundelegung der Tarife stünde der Klägerin der geltend gemachte Nachzahlungsanspruch nicht zu, da es an einem vorsätzlichen Tarifverstoß der Großhändler fehle. Beide Erwägungen tragen das Urteil nicht. Erstere kann aus Rechtsgründen, letztere auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen keinen Bestand haben.
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1. Zur Begründung seiner Ansicht, daß die Tarife, auf die sich der Klageanspruch stützt, nicht ordnungsgemäß verkündet seien, hat das Berufungsgericht - in sachlicher Übereinstimmung mit einem weiteren von ihm zur Frage der Wirksamkeit der Verkündung von Binnenschiffahrtstarifen erlassenen Urteil (OLG Düsseldorf TranspR 1988, 205) - ausgeführt, es fehle insoweit an einer Verkündung des vollen Wortlauts der maßgebenden Tarife. Diese Tarife - der Reichskraftwagentarif auf der Grundlage der Verordnung TS Nr. 12/58 über Tarife für den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 23. Dezember 1958, verkündet im Bundesanzeiger Nr. 249 vom 31. Dezember 1958, und die dazu ergangenen ebenfalls im Bundesanzeiger verkündeten Nachträge - seien in den Verordnungen, durch die sie gemäß § 20 a Abs. 6 GüKG erlassen worden seien, ihrem Wortlaut nach nicht wiedergegeben worden. Die Verordnungen enthielten nur Hinweise auf die Bezugsquelle der Tarife. Das genüge den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verkündung nicht. Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (RVOVerkG, BGBl. I S. 23) seien Verordnungen, wenn sie wie die vorliegenden im Bundesanzeiger verkündet würden, in vollem Wortlaut wiederzugeben. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 RVOVerkG könnten zwar Verkehrstarife wie hier auch ohne vollen Wortlaut in bestimmten Amtsblättern verkündet werden, sofern darin Beginn und Ende der Geltung des Tarifs und seiner Änderungen unter genauer Bezeichnung des Tarifs und seiner Bezugsquelle genannt würden. Zu den Amtsblättern in diesem Sinne gehöre aber der Bundesanzeiger nicht. Dazu zählten allein die in § 2 Abs. 1 und 2 RVOVerkG genannten Publikationsorgane, nämlich der Tarif- und Verkehrsanzeiger der Eisenbahnen und das Verkehrsblatt. In letzterem, das von den
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beiden vorbezeichneten Amtsblättern vorliegend als Verkündungsorgan in Betracht komme, seien die hier heranzuziehenden TarifVerordnungen aber nicht verkündet worden. Es enthalte insoweit lediglich nachrichtliche Bekanntmachungen und Hinweise. Darüber hinaus fehle es für eine wirksame Verkündung in abgekürzter Form an der durch § 2 Abs. 3 Satz 1 RVOVerkG zwingend vorgeschriebenen Mitteilung des Endes der Geltung des jeweiligen Tarifs. Verkündet worden sei immer nur der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifs, aber nicht der des Außerkrafttretens.
Dieser Beurteilung des Berufungsgerichts kann nicht beigetreten werden. Nach § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 RVOVerkG können Rechtsverordnungen wie die vorliegend auf der Grundlage des § 20 a Abs. 6 GüKG erlassenen TarifVerordnungen im Bundesgesetzblatt, im Bundesanzeiger oder im Verkehrsblatt verkündet werden. Insoweit bestimmt § 87 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien, Besonderer Teil i.d.F. vom 15. Oktober 1976 (GGO II; GMB1. S. 550), daß Verordnungen von wesentlicher oder dauernder Bedeutung im Bundesgesetzblatt, andere Verordnungen im Bundesanzeiger oder in den in § 2 RVOVerkG genannten Amtsblättern zu verkünden seien (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 GGO II i.V. mit Abs. 4 Nr. 1 dieser Vorschrift) . Scheidet danach eine Verkündung im Bundesgesetzblatt aus, steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Verordnungsgebers, die jeweilige Verordnung im Bundesanzeiger oder im Verkehrsblatt zu verkünden (§ 86 Abs. 4 GGO II). Entscheidet er sich - wie bei der Verkündung der hier in Rede stehenden TarifVerordnungen - für den Bundesanzeiger, steht es ihm frei, diese auch in der Form zu verkünden, wie sie nach § 2 Abs. 3 Satz 1 RVOVerkG im Verkehrsblatt verkündet
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werden können. Daß diese Bestimmung eine Verkündung in der vorbezeichneten Form "in den Amtsblättern" erlaubt, ohne den Bundesanzeiger zu nennen, hindert die Wirksamkeit einer im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 RVOVerkG abgekürzten Verkündung im Bundesanzeiger nicht.
Zweifelhaft erscheint allerdings, ob in diesem Zusammenhang der Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts (TranspR 1988, 372, 373) zugestimmt werden kann, daß der Bundesanzeiger ein Amtsblatt im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 RVOVerkG sei. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß die vor-bezeichnete Regelung im Rahmen ein und derselben Gesetzesvorschrift (S 2 RVOVerkG) unmittelbar an Bestimmungen anschließt (§ 2 Abs. 1 und 2 RVOVerkG), die eine Verkündung in bestimmten, namentlich genannten Amtsblättern betrifft, jedoch nicht eine Verkündung im Bundesanzeiger. Für die Annahme, daß dieser kein Amtsblatt in dem vorerörterten Sinne ist, spricht ferner, daß § 2 Abs. 2 des Gesetzesentwurfs, der sich von der endgültigen Fassung des § 2 Abs. 3 Satz 1 RVOVerkG sachlich nicht unterscheidet, als Amtsblätter nur diejenigen Blätter bezeichnet, die in dem voraufgehenden Absatz - der in der Gesetz gewordenen Fassung den Absätzen 1 und 2 des § 2 RVOVerkG entspricht - genannt sind (BT-Drucks. 1/151 S. 2). Auch erscheint fraglich, ob der Begriff des Amtsblatts, wie er für Bekanntmachungen und Mitteilungen bestimmter einzelner staatlicher oder kommunaler Behörden verstanden wird, auf den Bundesanzeiger als einem allgemeinen Verkündungs- und Bekanntmachungsorgan des Bundes erstreckt werden kann.
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Einer Entscheidung dieser Frage bedarf es jedoch vorliegend nicht. Auch wenn der Bundesanzeiger, wie nach Vorstehendem in Betracht zu ziehen ist, nicht als Amtsblatt im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 RVOVerkG angesehen werden könnte, ergibt der Sinn und Zweck der Regelung, daß sie trotz des scheinbar engeren, ausschließlich auf Amtsblätter im Sinne der Absätze 1 und 2 bezogenen Gesetzeswortlauts sachlich weitergehend auch den Fall der Verkündung von Tarifverordnungen im Bundesanzeiger ohne Wiedergabe des vollen Wortlauts der Tarife deckt.
Mit der Möglichkeit, Verkehrstarife ohne vollen Wortlaut zu verkünden, verfolgte der Gesetzgeber - auch mit Rücksicht darauf, daß Verkehrstarife in ihrem vollen Wortlaut in der Regel nur für einen beschränkten Personenkreis von Bedeutung sind - die Absicht, das Verkündungswesen hinsichtlich solcher Tarife zu entlasten und eine praktisch untragbare Vergrößerung des Umfangs des jeweiligen Verkündungsblatts und eine damit zusammenhängende Verzögerung des Inkrafttretens der Tarife zu vermeiden (s. die amtliche Begründung zu § 2 des Gesetzesentwurfs, BT-Drucks. 1/151 S. 5). Diese Zielsetzung des Gesetzes trifft aber auf die dem Verordnungsgeber nach § 1 Abs. 1 RVOVerkG freistehende und durch § 2 dieses Gesetzes nicht eingeschränkte Verkündung von Verkehrstarifen im Bundesanzeiger ebenso zu wie auf die im Verkehrsblatt. Es kann nicht angenommen werden, daß das Gesetz die dem Verordnungsgeber freigestellte Wahl des Verkündungsblatts durch den Zwang, TarifVerordnungen in abgekürzter Form ausschließlich in den in § 2 Abs. 1 und 2 RVOVerkG genannten Amtsblättern zu verkünden, wieder eingeschränkt hätte. Eine solche Regelung hätte den Verordnungs-
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geber vor die Notwendigkeit gestellt, den Bundesanzeiger mit einem tariflichen Regelwerk in seinem vollen Umfang zu belasten, wenn aus sachlichen Gründen - beispielsweise im Interesse einer beschleunigten Verkündung - angesichts der relativ geringen Erscheinungshäufigkeit der in § 2 Abs. 1 und 2 RVOVerkG genannten Amtsblätter eine Verkündung im Bundesanzeiger statt im Verkehrsblatt geboten ist. Ein derartiger Sinn kann aber dem Gesetz nicht beigelegt werden, dessen Zielsetzung es gerade ist, die für die Verkündung von Tarifen in Betracht kommenden Verkündungsblätter von den vielfach umfangreichen Tarifen, die in der Regel auch nur für einen bestimmten Personenkreis von Bedeutung sind, freizuhalten.
Daß die Möglichkeit, TarifVerordnungen in vereinfachter Form zu verkünden, dem Gesetzeswortlaut nach ohne Bezugnahme auf die Verkündungsorgane des § 1 Abs. 1 RVOVerkG geregelt ist, läßt keine gegenteiligen Schlußfolgerungen zu. Wortlaut und Stellung des § 2 Abs. 3 Satz 1 RVOVerkG im Gesetz erklären sich daraus, daß diese Regelung Verkehrstarife betrifft, wie sie Gegenstand der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 des § 2 RVOVerkG sind, und daß es deshalb für den Gesetzgeber nahe lag, die Bestimmung des § 2 Abs. 3 Satz 1 RVOVerkG an die Regelungen der vorausgehenden Absätze anzuschließen. Ein Ausschluß der Verkündung von TarifVerordnungen im Bundesanzeiger ohne vollen Wortlaut folgt daraus nicht. Sachliche Gründe dafür sind auch nicht ersichtlich. Weder dem Gesetzesentwurf noch der Gesetzbegründung sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß der Gesetzgeber die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 3 Satz 1 RVOVerkG für Verkündungen im Bundesanzeiger nicht für anwendbar hatte erklären wollen. Auch aus
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der Bedeutung, die der Verkündung von Rechtsvorschriften zukommt, kann nicht hergeleitet werden, daß Tarifvorschriften in der vorerörterten vereinfachten Form nur in den in § 2 Abs. 1 und 2 RVOVerkG genannten Amtsblättern und nicht im Bundesanzeiger verkündet werden dürften. Letzterer hat keine geringere Bedeutung als die vorbezeichneten Amtsblätter. Die in ihm vorgenommenen Verkündungen und Bekanntmachungen erlangen im Gegenteil - auch im Hinblick auf die damit verbundenen nachrichtlichen Hinweise im Bundesgesetzblatt (§ 1 Abs. 2 RVOVerkG) - regelmäßig größere Publizität als entsprechende Veröffentlichungen in den Verkehrsblättern des § 2 Abs. 1 und 2 RVOVerkG. Dem Gebot des Art. 82 Abs. 1 Satz 2 GG, der es erfordert, jedermann die Möglichkeit zu geben, von einer durch Rechtsverordnung in Kraft zu setzenden Regelung Kenntnis zu nehmen, wird durch eine Verkündung von Tarifvorschriften im Bundesanzeiger ohne vollen Wortlaut des Tarifs nicht weniger Rechnung getragen, als durch eine solche Verkündung in den in § 2 Abs. 1 und 2 RVOVerkG genannten Amtsblättern.
Darüber hinaus entspricht die Verkündung von TarifVorschriften im Bundesanzeiger oder im Verkehrsblatt ohne vollen Wortlaut entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch dann dem Gesetz (§ 2 Abs. 3 Satz 1 RVOVerkG), wenn es an der Angabe des Endes der Geltung der Tarife fehlt. Das Berufungsgericht hat dazu unter Bezugnahme auf ein Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf (TranspR 1986, 187, 189) ausgeführt, § 2 Abs. 3 Satz 1 RVOVerkG setze zwingend voraus, daß Tarifvorschriften in der dort genannten vereinfachten Form wirksam nur dann verkündet werden könnten, wenn dabei - nebeneinander - Beginn und Ende der Geltung des Tarifs genannt
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würden. Diese Beurteilung begegnet durchgreifenden Bedenken. Auch der vom Amtsgericht Düsseldorf (aaO) in diesem Zusammenhang des weiteren vertretenen Ansicht, daß es der Zweck des § 2 Abs. 3 RVOVerkG sei, darauf hinzuwirken, daß Tarif-Vorschriften von zeitlich begrenzter Wirkungsdauer erlassen werden, kann nicht zugestimmt werden. Aus dem Sinnzusammenhang der Regelung des § 2 Abs. 3 Satz 1 RVOVerkG und der Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 RVOVerkG ergibt sich, daß es der Zweck der Vorschrift ist, bei Einführung einer ohne vollen Wortlaut zu verkündenden Tarifbestimmung auf den Zeitpunkt des Beginns ihrer Geltung und bei Außerkrafttreten auf den des Endes der Geltung hinzuweisen, nicht aber, daß beide Zeitpunkte gleichzeitig, letzterer also schon bei Inkrafttreten einer tariflichen Regelung, verkündet werden müßten. Wäre bei einer Verkündung von Tarifen in der vereinfachten Form des § 2 Abs. 3 Satz 1 RVOVerkG in jedem Fall die gleichzeitige Angabe von Beginn und Ende ihrer Geltung erforderlich, hätte der Gesetzgeber eine Verkündung von TarifVorschriften ohne vollen Wortlaut nur für Zeitverordnungen zugelassen. Daß dies in seiner Absicht lag, kann nicht angenommen werden. Zahlreiche TarifVorschriften müssen vom Verordnungsgeber auf unbestimmte Zeit in Kraft gesetzt werden, da im Zeitpunkt ihres Erlasses nicht zu übersehen ist, für wie lange Zeit die für ihre Einführung maßgebenden Erwägungen gelten. Es handelt sich dabei um die weit überwiegende Zahl der Tarifbestimmungen. Eine vereinfachte Verkündung von Tarifen nur bei Zeitverordnungen zuzulassen, würde daher bedeuten, daß das tarifliche Regelwerk in der Masse der Fälle in vollem Wortlaut verkündet werden müßte. Dies zu vermeiden, ist aber, wie ausgeführt, gerade die Absicht des Gesetzes.
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Aber auch soweit der Verordnungsgeber - wie bei der vom Berufungsgericht angeführten Verordnung TSF Nr. 8/85 vom 13. Dezember 1985 (BAnz. Nr. 236) - den Beginn und das Ende der Geltung eines Tarifs bestimmt hat, ist dieser ohne vollen Wortlaut auch dann in gesetzmäßiger Weise verkündet, wenn der Zeitpunkt seines Außerkrafttretens nicht mitverkündet wird. Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 RVOVerkG braucht das Ende der Geltung eines Tarifs nicht verkündet zu werden, wenn er nur für eine bestimmte Zeit gilt und diese Zeit gemäß Satz 1 verkündet ist. Aus dieser Regelung folgt, daß das Gesetz die Möglichkeit einer wirksamen Verkündung tariflicher Zeitverordnungen in der vereinfachten Form des § 2 Abs. 3 Satz 1 RVOVerkG auch ohne Angabe ihrer Geltungsdauer voraussetzt und daß sich Satz 2 dieser Bestimmung gerade auf solche Fälle bezieht. Andernfalls müßte angenommen werden, der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, daß ohne die Regelung des § 2 Abs. 3 Satz 2 RVOVerkG ein durch Angabe der Geltungsdauer oder durch Benennung des Zeitpunkts des Außerkrafttretens bereits verkündetes Ende der Geltung eines Tarifs noch einmal verkündet werden müßte. Eine solche Annahme kann aber nicht in Betracht gezogen werden. Daß ein bereits verkündetes Ende der Geltungsdauer einer Verordnung nicht noch einmal verkündet werden muß, versteht sich, wie das Bayerische Oberste Landesgericht (aaO) zu Recht betont hat, von selbst. Einer solchen Regelung hätte es nicht bedurft.
2. Das Berufungsgericht hat weiter gemeint, die Klage sei auch bei Geltung der Tarife, auf die sich die Klage stütze, unbegründet, weil es an einem vorsätzlichen Tarif-verstoß der Großhändler fehle (vgl. § 23 Abs. 3 GüKG). Auch dagegen wendet sich die Revision zu Recht. Für den Vorsatz nach § 23 Abs. 3 GüKG genügt es, daß der Transportunternehmer - hier der jeweilige die Transporte ausführende Groß-
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handler - die Tatsachen kennt, aus denen sich ergibt, daß er Transportleistungen für eine Vergütung erbringt, die den tariflichen Vorschriften nicht entspricht. Daß ein Tarifverstoß bezweckt ist oder das Bewußtsein der Tarifumgehung besteht, ist insoweit nicht erforderlich (BGHZ 38, 171, 183; BGH, Urt. v. 27. März 1981 - I ZR 57/79, TranspR 1983, 15). Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Jedoch ist seine Würdigung, daß ein vorsätzlicher Tarifverstoß der Großhändler nicht feststellbar sei, nicht verfahrensfehlerfrei getroffen, wie die Revision zu Recht rügt (§ 286 ZPO). Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß die Großhändler, die die in Rede stehenden Transporte besorgten, nicht das Gewerbe eines Güterfernverkehrsunternehmers betrieben und daß jedenfalls ein vorsätzlicher Verstoß dann nicht festgestellt werden könne, wenn das Landgericht aufgrund von vertretbaren Überlegungen zu dem Ergebnis gelange, daß ein dem Tarifzwang unterliegender Verkehr nicht stattfinde. Dies trägt die Feststellung nicht, daß von einem vorsätzlichen Handeln der Großhändler vorliegend nicht ausgegangen werden könne. Die Tatsache, daß das Landgericht die fraglichen Transporte als tariffreien Werkverkehr beurteilt hat, ist als solche kein Indiz für die Annahme, daß ein vorsätzliches Handeln der Großhändler nicht feststellbar sei. Insoweit kommt es nicht darauf an, daß das Landgericht den Sachverhalt in dieser Weise gewürdigt hat. Entscheidend ist allein, ob die Würdigung des Landgerichts einer rechtlichen Nachprüfung standhält. Dieser Prüfung hat sich das Berufungsgericht nicht unterzogen. Die Feststellung des Landgerichts, daß es sich im Streitfall um tariffreien Werkverkehr handele, gründet auf der Annahme, daß die Großhändler nach dem unwiderlegten Vortrag der Beklagten in deren Liefer- und Preisver-
einbarungen mit der Zentrale der Einzelhandelskette entscheidend eingeschaltet gewesen seien (LG-Urteil S. 7). Gerade dagegen hat sich aber die Klägerin mit der Berufung gewandt, indem sie - ebenso wie auch schon in der ersten Instanz - unter Beweisantritt geltend gemacht hat, daß die Großhändler in die PreisVereinbarungen zwischen der Beklagten und der Einzelhandelskette gerade nicht eingeschaltet gewesen seien (Schriftsatz vom 17. November 1987, S. 4-6,
10, 11 = GA I 115-118, 121, 122; Schriftsatz vom 3. März 1988, S. 2-8, 12 = GA I 164-170, 174). Dieses Vorbringen hat das Berufungsgericht nicht gewürdigt und die für seine Richtigkeit angetretenen Beweise nicht erhoben.
3. Danach war auf die Revision der Klägerin das ange-fochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
v. Gamm
Piper
Teplitzky
Mees
Ullmann