BGH · I ZR 103/73 vom 07.02.1975

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Leitsatz / Zusammenfassung

Metacolor Liegen die Voraussetzungen des § 24 Abs. 5 PatG vor, ist dem Patentsucher nicht verwehrt, denjenigen, der mutmaßlich den Gegenstand der offengelegten Patentanmeldung benutzt, in sachlicher Form auf die Offenlegungsschrift hinzuweisen. Einen Großteil ihrer Produkte hat sie zur Verwendung in einem Zweistufen-Farbanodi-sationsverfahren bestimmt, das der lichtechten Einfärbung von Aluminium dient und dem sie den Namen "Metacolor"-Verfahren gegeben hat. Die Beklagten, die über einschlägige deutsche Patentanmeldungen verfügen, haben - zu einem Zeitpunkt, als diese Anmeldungen offengelegt aber noch nicht bekannt gemacht waren - durch einen Patentingenieur an Kunden der Klägerin Schreiben fol- Meine Mandanten, die die Erteilung ihrer Patente in naher Zukunft erwarten, möchten Ihnen bereits heute ankündigen, daß Sie vom Zeitpunkt der Patenterteilung an auf Schadensersatz und Unterlassung in Abschließend darf ich Sie noch auf die Bestimmungen des § 24 Abs. 5 des Patentgesetzes hin-weisen, wonach nach Offenlegung einer Patentanmeldung dem Patentsucher das Recht zusteht, von demjenigen, der den Gegenstand der Anmeldung benutzt, eine angemessene Entschädigung zu verlangen. in Ansehung derer die Erteilung von Patenten in naher Zukunft erwartet werde, sofern noch nicht die Bekanntmachung (§30 PatG) der Anmeldung erfolgt ist; festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner der Klägerin denjenigen Schaden zu ersetzen haben, der dieser aus den unter Ziffer I 1 gekennzeichneten Handlungen der Beklagten entstanden ist und noch entstehen wird. Im Rahmen der Klageanträge steht ausschließlich zur Entscheidung, ob die Beklagten in an Abnehmer der Klägerin gerichteten Schreiben - so ist die im Klageantrag gewählte Formulierung Mim geschäftlichen Verkehr" nach dem Klagevortrag auszulegen - behaupten dürfen, das "Metacolor"-Verfahren verletze mutmaßlich Erfindungen des Beklagten zu 2, die Gegenstand der Offenlegungsschriften P 19 02 983.5, seien, und daß die Erteilung der entsprechenden Patente in naher Zukunft erwartet werde, sofern die Anmeldungen noch nicht bekannt gemacht worden sind (§30 PatG). 10 I 1) unterstellt werden, daß es den Anmeldungen nicht offensichtlich an der Patentfähigkeit mangelt und die Adressaten von deren Gegenstand Gebrauch machen. Es ist somit bei der Entscheidung davon auszugehen, daß den Beklagten gegen die angeschriebenen Unternehmen ein Anspruch aus § 24 Abs. 5 PatG zusteht. aus: Die von der Rechtsprechung zur unberechtigten Verwarnung aus Schutzrechten entwickelten Grundsätze, wobei unter Verwarnung die ernst gemeinte Aufforderung zur Unterlassung verstanden werde, könnten auf den hier zur Entscheidung gestellten Sachverhalt nicht angewendet werden. Wer von dem Inhaber einer offengelegten Patentanmeldung auf die Offenlegungsschrift hingewiesen werde, schulde nach § 24 Abs. 5 PatG, wenn er den Gegenstand der Anmeldung benutze, lediglich eine angemessene Entschädigung, die zudem davon abhänge, ob der Gegenstand der Anmeldung patentfähig sei. Ein den angesprochenen Kreisen angehörender Durchschnittsfachmann werde das Schreiben kritisch prüfen und ihm entnehmen, die Beklagte vermute, er mache von dem Gegenstand ihrer offengelegten Patentanmeldung Gebrauch und beabsichtige, ihn auf Zahlung einer Entschädigung nach § 24 Abs. 5 PatG in Anspruch zu nehmen und nach Die Beklagten hätten sich im Rahmen dessen gehalten, was sie auch bei einer Klage auf Zahlung einer Entschädigung nach § 24 Abs. 5 PatG vortragen dürften. Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB stünden der Klägerin daher selbst dann nicht zu, wenn - wie sie behaupte - Abnehmer aufgrund der beanstandeten Schreiben die geschäftlichen Verbindungen zu ihr abgebrochen hätten. Da nach der Unterstellung die Voraussetzungen des § 24 Abs. 5 Satz 1 PatG im Streitfall erfüllt sind, ist das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß die Beklagten von den Adressaten der beanstandeten Schreiben eine Entschädigung verlangen können. 2. Zur Entscheidung steht demnach ausschließlich, ob die Beklagten durch die mit dem Klageantrag beanstandeten Formulierungen der an die Abnehmer der Klägerin gerichteten Schreiben zu Lasten der Klägerin rechtswidrig die Grenzen überschritten haben, die ihnen bei der Realisierung ihres Entschädigungsanspruchs gesetzt sind. Grundsätzlich kann dem Inhaber einer offengelegten Patentanmeldung nicht verwehrt werden, die Möglichkeiten, von den Benutzern eine Entschädigung nach Da die Entstehung des Anspruchs davon abhängt, ob der Benutzer -wußte oder wissen mußte, daß die von ihm benutzte Erfindung Gegenstand der Anmeldung war, kann dem Anmelder ein berechtigtes Interesse, den Benutzer zu einem möglichst frühen Zeitpunkt auf die Offenlegung hinzuweisen, nicht abgesprochen werden. Gegen einen sachlich gerechtfertigten Hinweis auf die offengelegte Anmeldung ist nichts einzuwenden (so auch Reimer, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz, 3. Das Berufungsgericht hat in tatsächlicher Würdigung der mit dem Klageantrag angegriffenen Äußerungen zutreffend darauf abgestellt, wie diese von den Adressaten verstanden wurden. Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, die mit den Begriffen Patent, Patentanmeldung und offengelegte Patentanmeldung und deren Bedeutung vertrauten Abnehmer der Klägerin seien durch die im Klageantrag wiedergegebenen Formulierungen weder getäuscht, noch in unzulässiger Weise unter Druck gesetzt worden. Wird der Abnehmer darauf hingewiesen, das von ihm angewandte "Metacolor"-Verfahren verletze mutmaßlich Erfindungen des Beklagten zu 2 gemäß den aufgeführten Offenlegungsschriften, ist dieser Hinweis gleichbedeutend mit dem Inhalt des von den Beklagten unter dem 19. Diesen Hinweis hat auch die Revision - in Übereinstimmung mit der von der Klägerin bereits im Schriftsatz vom 19. Ein Gewerbetreibender, der sich über die Bedeutung einer Offenlegungsschrift und die Ansprüche, die sie auslöst, im klaren ist - von einem solchen ist hier auszugehen -, wird sein Verhalten an der konkreten, nachprüfbaren Aussage des Schreibens orientieren. Da die "Erwartung" der Beklagten durch keinerlei entsprechende konkrete Angaben belegt wird, die "nahe Zukunft" ein dehnbarer Begriff ist und der Adressat weiß, daß auf die Offenlegung ohnehin nicht sogleich die Erteilung des Patentes folgt, sondern zunächst die Anmeldung bekannt gemacht wird, wird er den Hinweis allenfalls als das Bestreben der Beklagten an- Wenn die Revision meint, durch die beanstandete Äußerung werde der Adressat als potentieller späterer Patentverletzer angesprochen, ist dem entgegenzuhalten, daß dies nicht erst durch die von den Beklagten geäußerte Auffassung, sie erwarteten in naher Zukunft die Erteilung der Patente, sondern bereits durch den Hinweis auf die Offenlegungsschrift bewirkt wird. Will er weiterhin ein Verfahren benutzen, das Gegenstand einer Offenlegungsschrift ist, stellt sich ihm in der Regel zunächst lediglich die Frage der Preiskalkulation, d. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend weder einen Wettbewerbsverstoß noch einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten Gewerbebetrieb der Klägerin darin gesehen, daß die Beklagten die beanstandeten Schreiben an die Abnehmer der Klägerin gerichtet haben. Unmittelbare Benutzer des Verfahrens, das Gegenstand der Offenlegungsschriften ist, sind unbestritten - immer von der Unterstellung ausgehend, sie machen von diesem Gegenstand Gebrauch -die Abnehmer. Jedenfalls ist nicht von der Hand zu weisen, daß sie durch die an die Abnehmer gerichteten Schreiben in ihrer gewerblichen Tätigkeit als Lieferantin der Abnehmer empfindlich beeinträchtigt werden konnte, insbesondere wenn ihr die Existenz solcher Schreiben zunächst verborgen geblieben und ihr damit die Möglichkeit genommen worden wäre, durch geeignete Vorkehrungen, etwa eine Fühlungnahme mit ihren Abnehmern, die drohende Beeinträchtigung in Grenzen zu halten. mer auf diese Offenlegungsschrift hingewiesen habe, und bestreitet, daß das "Metacolor"-Verfahren vom Gegenstand der Offenlegungsschrift Gebrauch mache. -Angesichts dieses Schreibens konnten die Beklagten nicht damit rechnen, daß die Klägerin einen von ihnen an die Klägerin gerichteten Hinweis auf die Offenlegungsschriften an die Abnehmer weiterleiten werde. Das entspricht offenbar auch der Auffassung der Klägerin, die lediglich die gebotene "Mäßigung" und "Zurückhaltung" bei der Formulierung der angegriffenen Schreiben beanstandet (Schriftsatz vom 19. Sie richten sich gegen Ausführungen des Berufungsgerichts, die sich mit dem vom Klageantrag nicht angegriffenen und daher für die Entscheidung unerheblichen weiteren Inhalt der angegriffenen Schreiben befassen.

Schlagwörter

HinweisAbnehmerBerufungsgerichtAnmeldungAdressatPatGSchreibenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Ja BGHZ:____________ nein UWG §§ 1, 14; BGB § 823 (Ag) Abs. 1; PatG § 24 Abs. 3 Metacolor Liegen die Voraussetzungen des § 24 Abs. 5 PatG vor, ist dem Patentsucher nicht verwehrt, denjenigen, der mutmaßlich den Gegenstand der offengelegten Patentanmeldung benutzt, in sachlicher Form auf die Offenlegungsschrift hinzuweisen. BGH, Urt. v. 7. Februar 1975 - I ZR 103/73 - OLG Karlsruhe LG Mannheim BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 103/73 URTEIL Verkündet am 7. Februar 1975 Spengler, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Firma M GmbH Mi ., , V sxraße , vertreten durch die Geschäft srührer Ing. G. S: L , P - Straße und Ing. G. W , M , H t Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. F: gegen 1. Firma K Paul K GmbH & Co KG, B, , Z „ straße , vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Firma K Paul K “ GmbH, diese vertreten durch den Gescnaixs-führer Eberhard K , 2. Eberhard K , Fabrikant, F: , B straße , Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof• Dr. M und Prof. Dr. N ; - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 1974 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Schönberg und Schwerdtfeger für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Juli 1973 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin befaßt sich mit der Produktion von Mitteln zur Oberflächenbehandlung von Leichtmetallen, vornehmlich Aluminium. Einen Großteil ihrer Produkte hat sie zur Verwendung in einem Zweistufen-Farbanodi-sationsverfahren bestimmt, das der lichtechten Einfärbung von Aluminium dient und dem sie den Namen "Metacolor"-Verfahren gegeben hat. Die Klägerin nimmt die Einfärbung nicht selbst vor, sondern liefert ihre Produkte an Dritte, die dieses Verfahren verwenden. Die Beklagten, die über einschlägige deutsche Patentanmeldungen verfügen, haben - zu einem Zeitpunkt, als diese Anmeldungen offengelegt aber noch nicht bekannt gemacht waren - durch einen Patentingenieur an Kunden der Klägerin Schreiben fol- genden Inhalts richten lassen: "Betr.: Mutmaßliche Verletzung von zukünftigen Patenten des Herrn Eberhard K } F Meine Mandanten, Herr Eberhard K , F; , sowie die Firma K Paul K GmbH & Co in B. , die ich in allen Fra- gen des gewerblichen Rechtsschutzes vertrete, haben mich mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in folgender Angelegenheit betraut: Meine Mandanten sind in letzter Zeit auf von ihrer Firma veredelte Aluminium-Fabrikate gestoßen, die die Bezeichnung "Metacolor" tragen. Fabrikate mit der oben genannten Bezeichnung enthalten nach Mitteilung des Chemisch-Technischen Prüfamtes des Landesgewerbeamts Baden-Württemberg aufgrund einer von diesem durchgeführten Analyse in überwiegendem Maße Zinn als Farbträger• Namens meiner Mandanten möchte ich Sie vorsorglich darauf hinweisen, daß ein für die Färbung von Aluminium oder Aluminiumlegierungen unter Verwendung von Zinn besonders geeignetes zweistufiges Farb-Eloxierverfahren sowie ein die Verwendung von Zinnsalz in Färbebädern für eloxierte Aluminiumgegenstände betreffendes Verfahren von meinen Mandanten unter großem Kostenaufwand entwickelt wurde und daß diese hierauf die deutschen Patentanmeldungen P 19 02 983.5 P 19 30 288.6 P 20 25 284.0 eingereicht haben, wobei die Prioritäten entsprechender norwegischer Patente, die zu dem Teil noch auf das Jahr 1968 zurückgehen, beansprucht wurden. Schließlich sei noch darauf hingewiesen, daß meine Mandanten als Basis für ihre Entwicklungsarbeiten unter weiterem erheblichem Kostenaufwand Lizenzen einer norwegischen Entwicklungsfirma erworben haben. Meine Mandanten, die die Erteilung ihrer Patente in naher Zukunft erwarten, möchten Ihnen bereits heute ankündigen, daß Sie vom Zeitpunkt der Patenterteilung an auf Schadensersatz und Unterlassung in Anspruch genommen würden, falls Sie zu diesem Zeitpunkt die Patente meiner Mandanten verletzen. Meine Mandanten führen derzeit mit Lizenz-Interessenten auf der Basis einer Stücklizenz von DM 5,—/qm Oberfläche farbeloxier-ten Materials Verhandlungen, die nunmehr vor dem Abschluß stehen. Aus dieser Angabe können Sie leicht ermessen, in welchen Größenordnungen sich ein eventueller Schadensersatzanspruch bewegen würde und es bleibt Ihnen überlassen, welche Risiken Sie im Hinblick hierauf einzugehen gewillt sind. Abschließend darf ich Sie noch auf die Bestimmungen des § 24 Abs. 5 des Patentgesetzes hin-weisen, wonach nach Offenlegung einer Patentanmeldung dem Patentsucher das Recht zusteht, von demjenigen, der den Gegenstand der Anmeldung benutzt, eine angemessene Entschädigung zu verlangen. Nachdem die drei vorgenannten Patentanmeldungen offengelegt sind, erwarte ich von Ihnen eine entsprechende Mitteilung, für deren Eingang ich mir den 28. Mai 1971 vorgemerkt habe." Die Klägerin sieht darin einen rechtswidrigen Eingriff in ihren Gewerbebetrieb sowie einen unzulässigen Behinderungswettbewerb. Die Beklagten sind der Auffassung, die Schreiben enthielten eine zulässige sachgerechte Information. Die Klägerin hat beantragt, I. Die Beklagten zu verurteilen, 1. es bei Meldung einer vom Gericht festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf das Farbanodisationsverfahren "Metaco-loru der Klägerin zu behaupten oder be- haupten zu lassen, dieses Verfahren verletze mutmaßlich Erfindungen des Beklagten Ziffer 2 gemäß Offenlegungsschriften P 19 02 983.5 P 19 30 288.6 P 20 25 284.0 in Ansehung derer die Erteilung von Patenten in naher Zukunft erwartet werde, sofern noch nicht die Bekanntmachung (§30 PatG) der Anmeldung erfolgt ist; 2. als Gesamtschuldner der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, an wen -außer den bereits bekannten Adressaten, nämlich die Firmen St KG in F bei B , H KG in M , Sch OHG in L , Mt in V lind N in R -R - die Beklagten Abmahnungen mit dem Inhalt gemäß Ziffer 1 gerichtet haben oder richten ließen; II. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner der Klägerin denjenigen Schaden zu ersetzen haben, der dieser aus den unter Ziffer I 1 gekennzeichneten Handlungen der Beklagten entstanden ist und noch entstehen wird. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beklagten haben Berufung eingelegt. In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht haben die Parteien übereinstimmend den Unterlassungsantrag hinsichtlich der Patentanmeldungen P 19 02 983.5 und P 19 30 288.6 für in der Hauptsache erledigt erklärt, nachdem diese Anmeldungen während des zweiten Rechtszuges bekannt gemacht worden waren. Sie haben insoweit wechselseitige Kostenanträge gestellt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Kosten der Klägerin auferlegt (das Berufungsurteil ist abgedruckt in WRP 74, 215). Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe I. Im Rahmen der Klageanträge steht ausschließlich zur Entscheidung, ob die Beklagten in an Abnehmer der Klägerin gerichteten Schreiben - so ist die im Klageantrag gewählte Formulierung Mim geschäftlichen Verkehr" nach dem Klagevortrag auszulegen - behaupten dürfen, das "Metacolor"-Verfahren verletze mutmaßlich Erfindungen des Beklagten zu 2, die Gegenstand der Offenlegungsschriften P 19 02 983.5, P 19 30 288.6 und P 20 25 284.0 seien, und daß die Erteilung der entsprechenden Patente in naher Zukunft erwartet werde, sofern die Anmeldungen noch nicht bekannt gemacht worden sind (§30 PatG). Über diese Beschränkung hinaus soll bei der rechtlichen Würdigung der Schreiben nach übereinstimmender Erklärung der Parteien (BU S. 10 I 1) unterstellt werden, daß es den Anmeldungen nicht offensichtlich an der Patentfähigkeit mangelt und die Adressaten von deren Gegenstand Gebrauch machen. Es ist somit bei der Entscheidung davon auszugehen, daß den Beklagten gegen die angeschriebenen Unternehmen ein Anspruch aus § 24 Abs. 5 PatG zusteht. II. Das Berufungsgericht hält das Klagebegehren für unbegründet und führt dazu u, a. aus: Die von der Rechtsprechung zur unberechtigten Verwarnung aus Schutzrechten entwickelten Grundsätze, wobei unter Verwarnung die ernst gemeinte Aufforderung zur Unterlassung verstanden werde, könnten auf den hier zur Entscheidung gestellten Sachverhalt nicht angewendet werden. Wer von dem Inhaber einer offengelegten Patentanmeldung auf die Offenlegungsschrift hingewiesen werde, schulde nach § 24 Abs. 5 PatG, wenn er den Gegenstand der Anmeldung benutze, lediglich eine angemessene Entschädigung, die zudem davon abhänge, ob der Gegenstand der Anmeldung patentfähig sei. Er sei - im Unterschied zu dem aus einem erteilten Schutzrecht Verwarnten -in seiner Dispositionsmöglichkeit nicht so stark eingeschränkt, daß ihm nicht zuzu demuten sei, dem nach seiner Meinung unberechtigten Ansinnen mit der negativen Feststellungsklage zu begegnen. Das beanstandete Schreiben enthalte kein Unterlassungsbegehren und werde von den Adressaten insoweit auch nicht mißverstanden. Bei ihnen handele es sich um Gewerbetreibende, von denen nach der Lebenserfahrung angenommen werden könne, daß sie über eine besondere Sachkunde auf ihrem Spezialgebiet verfügten und von denen grundsätzlich verlangt werde, daß sie sich unaufgefordert über die Schutzrechtssituation auf ihrem Fachgebiet unterrichteten. Ein den angesprochenen Kreisen angehörender Durchschnittsfachmann werde das Schreiben kritisch prüfen und ihm entnehmen, die Beklagte vermute, er mache von dem Gegenstand ihrer offengelegten Patentanmeldung Gebrauch und beabsichtige, ihn auf Zahlung einer Entschädigung nach § 24 Abs. 5 PatG in Anspruch zu nehmen und nach 8 Erteilung der Schutzrechte Unterlassungs- und Scha-densersatzansprllche gegen ihn geltend zu machen. Er werde den Hinweis, die Beklagte erwarte die Erteilung ihrer Patente in naher Zukunft, lediglich als Ausdruck ihrer Überzeugung und als einen Versuch ansehen, ihm das Risiko etwaiger zukünftiger Schutzrechtsverletzungen aufzubürden. Er wisse, daß die Offenlegung der Anmeldungen nichts über die Erteilungsaussichten aussage und der Erteilung überdies zunächst die Bekanntmachung vorausgehe. In der Regel werde er sich durch Einsicht in die Anmeldungsunterlagen die erforderliche Kenntnis über den Stand des Erteilungsverfahrens verschaffen, um erst danach seine Dispositionen zu treffen. Die Beklagten hätten sich im Rahmen dessen gehalten, was sie auch bei einer Klage auf Zahlung einer Entschädigung nach § 24 Abs. 5 PatG vortragen dürften. Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB stünden der Klägerin daher selbst dann nicht zu, wenn - wie sie behaupte - Abnehmer aufgrund der beanstandeten Schreiben die geschäftlichen Verbindungen zu ihr abgebrochen hätten. Auch ein Verstoß gegen §§ 1, 14 UWG scheide aus. Insbesondere seien die Beklagten nicht verpflichtet gewesen, ihren Hinweis auf die Offenlegungsschriften zunächst oder nur an die Klägerin zu richten. III. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. 1. Nach § 24 Abs. 5 Satz 1 PatG kann der Patentsucher von der Veröffentlichung des Hinweises gern. Absatz 4 Satz 1 dieser Vorschrift an (Hinweis auf die Möglichkeit der Einsicht in die Akten der offengelegten Patentanmeldung, § 24 Abs. 3 Ziff. 2 PatG) von demjenigen, der den Gegenstand der Anmeldung benutzt hat, obwohl er wußte oder wissen mußte, daß die von ihm benutzte Erfindung Gegenstand der Anmeldung war, eine nach den Umständen angemessene Entschädigung verlangen; Ansprüche nach § 47 Abs. 1 und 2 PatG (Unterlassung und Schadensersatz) sind nach § 24 Abs. 5 S. 1 Halbs. 2 PatG für die Zeit bis zur Bekanntmachung der Anmeldung ausdrücklich ausgeschlossen. Der Anspruch auf Entschädigung besteht nach Absatz 5 Satz 2 dieser Vorschrift nicht, wenn der Gegenstand der Anmeldung offensichtlich nicht patentfähig ist. Da nach der Unterstellung die Voraussetzungen des § 24 Abs. 5 Satz 1 PatG im Streitfall erfüllt sind, ist das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung ohne Rechtsverstoß davon ausgegangen, daß die Beklagten von den Adressaten der beanstandeten Schreiben eine Entschädigung verlangen können. Das wird auch von der Revision nicht in Frage gestellt • 2. Zur Entscheidung steht demnach ausschließlich, ob die Beklagten durch die mit dem Klageantrag beanstandeten Formulierungen der an die Abnehmer der Klägerin gerichteten Schreiben zu Lasten der Klägerin rechtswidrig die Grenzen überschritten haben, die ihnen bei der Realisierung ihres Entschädigungsanspruchs gesetzt sind. Grundsätzlich kann dem Inhaber einer offengelegten Patentanmeldung nicht verwehrt werden, die Möglichkeiten, von den Benutzern eine Entschädigung nach 10 - § 24 Abs. 5 PatG zu fordern, voll auszuschöpfen. Da die Entstehung des Anspruchs davon abhängt, ob der Benutzer -wußte oder wissen mußte, daß die von ihm benutzte Erfindung Gegenstand der Anmeldung war, kann dem Anmelder ein berechtigtes Interesse, den Benutzer zu einem möglichst frühen Zeitpunkt auf die Offenlegung hinzuweisen, nicht abgesprochen werden. Gegen einen sachlich gerechtfertigten Hinweis auf die offengelegte Anmeldung ist nichts einzuwenden (so auch Reimer, Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz, 3. Aufl., § 6 PatG Randz. 108; Lindenmaier /Weiss, Patentgesetz, 6. Aufl., § 47 PatG Randz. 3; Klauer/Möhring, Patentrechtskommentar, 3. Aufl., § 24 PatG Randz. 78 und § 47 PatG Randz. 55). Das entspricht auch der Auffassung der Revision. Sie rügt jedoch, das Berufungsgericht habe verkannt, daß - bei Anlegung dieses Maßstabes - die Beklagten die gebotenen Schranken überschritten hätten. Dem kann nicht zugestimmt werden. Das Berufungsgericht hat in tatsächlicher Würdigung der mit dem Klageantrag angegriffenen Äußerungen zutreffend darauf abgestellt, wie diese von den Adressaten verstanden wurden. Hierzu stellt es fest, daß diese einem Kreis von Gewerbetreibenden angehörten, von dem nach der Lebenserfahrung angenommen werden könne, daß er über eine besondere Sachkunde auf seinem Spezialgebiet verfüge, und von dem verlangt werde, daß er sich unaufgefordert über die Schutzrechtslage auf seinem Fachgebiet unterrichte. Diese Gewerbetreibenden wüßten, daß die 18 Monate nach der Anmeldung automatisch erfolgende Offenlegung nichts über die Erteilungsaussichten aussage und der Patenterteilung zunächst die Bekanntmachung der 11 Anmeldung vorausgehe. Werde ein solcher Gewerbetreibender schriftlich auf eine möglicherweise sein Fachgebiet betreffende Patentanmeldung hingewiesen, lese er ein solches Schreiben nicht flüchtig, sondern unterziehe es einer kritischen Prüfung. Diese auf tatsächlichem Gebiet liegende Würdigung des Berufungsgerichts ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht weitgehend entzogen. Sie läßt entgegen der Auffassung der Revision keinen Rechtsfehler erkennen. Sie steht angesichts der strengen Anforderungen, die - wie in der gewerblichen Wirtschaft allgemein bekannt - die Gerichte an die Verpflichtung des Produzenten stellen, sich über die Schutzrechtslage auf seinem Spezialgebiet zu unterrichten, nicht im Widerspruch zür Lebenserfahrung. Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, die mit den Begriffen Patent, Patentanmeldung und offengelegte Patentanmeldung und deren Bedeutung vertrauten Abnehmer der Klägerin seien durch die im Klageantrag wiedergegebenen Formulierungen weder getäuscht, noch in unzulässiger Weise unter Druck gesetzt worden. Das ist nicht rechtsfehlerhaft. Wird der Abnehmer darauf hingewiesen, das von ihm angewandte "Metacolor"-Verfahren verletze mutmaßlich Erfindungen des Beklagten zu 2 gemäß den aufgeführten Offenlegungsschriften, ist dieser Hinweis gleichbedeutend mit dem Inhalt des von den Beklagten unter dem 19. Februar 1970 an die Firma Sch in L (Abnehmerin der Klägerin) gerichteten Schreibens, das die Klägerin mit Schrift' satz vom 19. September 1972 zu den Gerichtsakten gereicht hat. Darin heißt es, die Beklagte zu 1 sei An< 12 - melderin der am 5. Februar 1970 offengelegten Patentanmeldung P 19 02 983.5. Sie habe in Erfahrung gebracht, daß die von der Adressatin vergüteten Aluminiumgegenstände die Vermutung nahelegten, daß dabei ein Verfahren verwendet werde, das Gegenstand der genannten Patentanmeldung sei. Diesen Hinweis hat auch die Revision - in Übereinstimmung mit der von der Klägerin bereits im Schriftsatz vom 19. September 1972, Seite 7, vertretenen Auffassung - zu Recht als zulässig angesehen. Die Unzulässigkeit der mit dem Klageantrag angegriffenen Äußerung könnte sich daher nur aus dem weiteren Hinweis, die Erteilung von Patenten werde in naher Zukunft erwartet, ergeben. Wenn das Berufungsgericht hierzu feststellt, der Adressat fasse diesen Hinweis lediglich als Ausdruck der Überzeugung der Beklagten und als Versuch auf, ihm das Risiko künftiger Schutzrechtsverletzungen aufzubürden und ihn schon jetzt zur Zahlung einer Benutzungsentschädigung heranzuziehen, läßt auch dies keinen Rechtsfehler erkennen. Ein Gewerbetreibender, der sich über die Bedeutung einer Offenlegungsschrift und die Ansprüche, die sie auslöst, im klaren ist - von einem solchen ist hier auszugehen -, wird sein Verhalten an der konkreten, nachprüfbaren Aussage des Schreibens orientieren. Insoweit kann er sich nur an die genannten Offenlegungsschriften halten. Da die "Erwartung" der Beklagten durch keinerlei entsprechende konkrete Angaben belegt wird, die "nahe Zukunft" ein dehnbarer Begriff ist und der Adressat weiß, daß auf die Offenlegung ohnehin nicht sogleich die Erteilung des Patentes folgt, sondern zunächst die Anmeldung bekannt gemacht wird, wird er den Hinweis allenfalls als das Bestreben der Beklagten an- sehen, ihn zu einer baldigen Kontaktaufnähme anzuhalten. Bei Verfolgung dieses Ziels ist an die gewählte Formulierung kein zu strenger Maßstab anzulegen, da sonst die zur Klärung der Rechtslage erforderliche Kontaktaufnahme mit nicht zu vertretenden Risiken belastet würde (siehe dazu auch Bruchhausen, Der Meinungsaustausch über Patentverletzungen, Mitt. 1969, 286, 290; BGH GRUR 1969, 479, 481 - Colle de Cologne). Wenn die Revision meint, durch die beanstandete Äußerung werde der Adressat als potentieller späterer Patentverletzer angesprochen, ist dem entgegenzuhalten, daß dies nicht erst durch die von den Beklagten geäußerte Auffassung, sie erwarteten in naher Zukunft die Erteilung der Patente, sondern bereits durch den Hinweis auf die Offenlegungsschrift bewirkt wird. Ein solcher Hinweis stellt den Adressaten nicht sofort und nicht in gleicher Weise wie bei der Verwarnung aus einer bekanntgemachten Anmeldung oder aus einem erteilten Patent, die mit der Aufforderung zur Unterlassung und Androhung von Schadensersatzansprüchen verbunden ist, vor die Entscheidung, ob er seine Produktion einstellen oder umstellen , oder er sich bei Nichtbeachtung der Verwarnung Schadensersatzansprüchen aussetzen soll. Will er weiterhin ein Verfahren benutzen, das Gegenstand einer Offenlegungsschrift ist, stellt sich ihm in der Regel zunächst lediglich die Frage der Preiskalkulation, d. h. ob und inwieweit er wegen der auf ihn zukommenden Entschädigungsansprüche aus § 24 Abs. 5 PatG seine Preisgestaltung überprüfen muß. Er befindet sich nicht in der gleichen einschneidenden Zwangssituation wie ein aus Schutzrechten Verwarnter. Die zur Verwarnung aus Schutzrechten von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, wonach dem Schutzrechtsinhaber gegebenenfalls eine weitgehende Pflicht zur Information über etwa entgegenstehende Schutzrechte usw. aufgebürdet wird, hat daher das Berufungsgericht hier zu Recht als nicht anwendbar erachtet . Das Berufungsgericht hat auch zutreffend weder einen Wettbewerbsverstoß noch einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten Gewerbebetrieb der Klägerin darin gesehen, daß die Beklagten die beanstandeten Schreiben an die Abnehmer der Klägerin gerichtet haben. Unmittelbare Benutzer des Verfahrens, das Gegenstand der Offenlegungsschriften ist, sind unbestritten - immer von der Unterstellung ausgehend, sie machen von diesem Gegenstand Gebrauch -die Abnehmer. Ob daneben die Klägerin als unmittelbare (Feilhalten eines Verfahrens) oder als mittelbare (Lieferung der für dieses Verfahren notwendigen Mittel an ihre Abnehmer) Benutzerin anzusehen ist oder für sie beides zutrifft, mag dahinstehen. Jedenfalls ist nicht von der Hand zu weisen, daß sie durch die an die Abnehmer gerichteten Schreiben in ihrer gewerblichen Tätigkeit als Lieferantin der Abnehmer empfindlich beeinträchtigt werden konnte, insbesondere wenn ihr die Existenz solcher Schreiben zunächst verborgen geblieben und ihr damit die Möglichkeit genommen worden wäre, durch geeignete Vorkehrungen, etwa eine Fühlungnahme mit ihren Abnehmern, die drohende Beeinträchtigung in Grenzen zu halten. Ob in Fällen dieser Art der Patentsucher, bevor er Schreiben der beanstandeten Art an die Abnehmer richtet, gehalten ist, sich zunächst an den Lieferanten der Abnehmer zu wenden, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn selbst wenn in der Regel eine solche Verpflich- tung bestünde, könnte sich die Klägerin im Streitfall darauf nicht berufen. Denn wie sich aus dem mit ihrem Schriftsatz vom 19. September 1972 zu den Gerichtsakten gereichten, an die Beklagte zu 1 gerichteten Schreiben vom 11. Mai 1971 ergibt, war sie bereits vör der beanstandeten Aktion der Beklagten zu demindest über die Existenz der Offenlegungsschrift P 20 25 284.0 unterrichtet. Sie verwahrt sich in diesem Schreiben dagegen, daß der bei der Beklagten zu 1 tätige Herr W zwei ihrer Abneh- mer auf diese Offenlegungsschrift hingewiesen habe, und bestreitet, daß das "Metacolor"-Verfahren vom Gegenstand der Offenlegungsschrift Gebrauch mache. -Angesichts dieses Schreibens konnten die Beklagten nicht damit rechnen, daß die Klägerin einen von ihnen an die Klägerin gerichteten Hinweis auf die Offenlegungsschriften an die Abnehmer weiterleiten werde. Zumindest nach Erhalt des Schreibens vom 11. Mai 1971 waren Hinweise der Beklagten an die Abnehmer der Klägerin nicht mehr zu beanstanden. Das entspricht offenbar auch der Auffassung der Klägerin, die lediglich die gebotene "Mäßigung" und "Zurückhaltung" bei der Formulierung der angegriffenen Schreiben beanstandet (Schriftsatz vom 19. September 1972 S. 7). Das Berufungsgericht hat somit die Klage zu Recht abgewiesen. Soweit es die Erklärung der Parteien, der Unterlassungsanspruch habe sich hinsichtlich der inzwischen bekanntgemachten Patentanmeldungen erledigt, nicht als Beschränkung des Streitgegenstandes angesehen hat, wird dies von der Revision nicht angegriffen. Ein Rechtsfehler ist insoweit auch nicht ersichtlich. Auf die übrigen Angriffe der Revision gegen das angefochtene Urteil einzugehen, erübrigt sich. Sie richten sich gegen Ausführungen des Berufungsgerichts, die sich mit dem vom Klageantrag nicht angegriffenen und daher für die Entscheidung unerheblichen weiteren Inhalt der angegriffenen Schreiben befassen. IV. Die Revision war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Krüger-Nieland Alff Sprenkmann Schönberg Schwerdtfeger