BGH · I ZR 103/71 vom 12.01.1973

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Leitsatz / Zusammenfassung

Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil des 2. Nach § 1 Abs. 1 AO sind Sonderveranstaltungen außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfindende Verkaufsveranstaltungen im Einzelhandel, die, ohne Ausverkäufe oder RäumungsVerkäufe zu sein, der Beschleunigung des Warenabsatzes dienen und deren Ankündigungen den Eindruck hervorrufen, daß besondere Kaufvorteile gewährt werden. Keine Sonderveranstaltungen sind dagegen nach § 1 Abs. 2 AO Sonderangebote, durch die einzelne nach Güte oder Preis gekennzeichnete Waren ohne zeitliche Begrenzung angeboten werden und die sich in den Rahmen des regelmäßigen Geschäftsbetriebes des Gesamtunternehmens oder der Betriebsabteilung einfügen. 1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stellt die streitige Werbeankündigung schon deshalb kein zulässiges Sonderangebot im Sinne des § 1 Abs. 2 AO dar, weil die in der Anzeige gekennzeichneten Waren nicht ohne zeitliche Begrenzung angeboten wurden. Die Revision rügt (§286 ZPO) die Annahme des Berufungsgerichts, ein nicht unerheblicher Teil der Leser entnehme dem Inserat der Beklagten eine zeitliche Begrenzung des Angebots bis zu dem Ostersamstag. So liegt eine zeitliche Begrenzung im Sinne des § 1 Abs. 2 AO nicht nur dann vor, wenn das Angebot durch eine nach dem Kalender bestimmte Zeitdauer befristet ist. Da die mit Sonderangeboten umworbenen Verkehrskreise regelmäßig davon ausgehen, daß die ihnen gegenüber dem Normalangebot als vorteilhaft angebotenen Waren nur in beschränktem Umfang vorhanden sind und nicht ergänzt werden und daß deshalb das Sonderangebot der Zeit nach letztlich auch beschränkt ist (BGH GRUR 1962, 36, 38 f - Sonderangebot), muß der durch die zeitliche Begrenzung des Angebots bewirkte Anreiz zu dem Kauf stärker sein als bei einem Sonderangebot. Gerade die zeitliche Begrenzung muß geeignet sein, den Kaufentschluß zu beeinflussen (Tetzner, Das Recht der Sonderveranstaltungen und Sonderangebote, Köln 1939, S. Sonderangebot......Preissenkungen”, so wird dies bei ungezwungener Betrachtung vom Leser dahin verstanden, daß die Sonderangebote und Preissenkungen aus Anlaß des bevorstehenden Osterfestes stattfinden. Auch wenn berücksichtigt wird, daß die Osterkäufe regelmäßig vor dem Fest getätigt werden, wird der Leser allein aus den Worten ”Für den Osterkauf” nicht den Schluß ziehen, das Angebot gelte nur bis Ostersonnabend, während danach andere und zwar höhere Preise gefordert würden. Denn auch diese Worte sagen im Hinblick auf eine zeitliche Begrenzung des Angebots für sich allein nichts aus. Bei dieser Sachlage könnte der Eindruck eines zeitlich begrenzten Angebots nur durch andere Umstände hervorgerufen werden, die ihrerseits darauf hindeuten, daß das Angebot bis zu dem Osterfest begrenzt sein solle. Insbesondere sind die Worte "Preissenkungen", "Niedrigstpreis", "Sensationspreis" nicht in einer Weise herausgestellt, die den Eindruck vermitteln könnte, es handele sich um eine besondere Gelegenheit, die alsbald wahrgenommen werden müsse, weil die für die einzelnen Photoartikel genannten Preise nur bis zu dem OsterSonnabend gültig seien. 2. Das Sonderangebot der Beklagten fügt sich auch in den Rahmen des regelmäßigen Geschäftsbetriebes ihres Unternehmens ein (vgl. Insbesondere können Inhalt und Form der Ankündigung den Eindruck vermitteln, die gebotene Einkaufsmöglichkeit liege außerhalb des Rahmens der üblichen Verkaufsveranstaltungen des betreffenden Unternehmens, es handele sich also um eine außergewöhnliche, bei dem betreffenden Unternehmen nicht übliche Verkaufsveranstaltung (BGH GRUR 1962, 36, 39). Durch die Bezugnahme auf das Osterfest in dem Angebot der Beklagten wird bei den Lesern nicht der 1 indruck erweckt, es handele sich um eine außergewöhnliche Verkaufsveranstaltung, die aus dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Beklagten herausfällt. Auch die Verwendung der Zusätze "Niedrigstpreis”, "Sensationapreis" bei den Preisangaben für einzelne Artikel reicht für sich allein noch nicht für die Annahme aus, man habe es hier mit einer seltenen, aus dem regelmäßigen Geschäftsbetrieb der Beklagten herausfallenden Gelegenheit zu dem Einkauf zu tun. 3. Weist hiernach die Werbeankündigung der Beklagten die Merkmale eines Sonderangebots im Sinne des § 1 Abs. 2 AO auf, so fällt sie nicht unter den Begriff der Sonderveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 AO, deren Abhaltung nach § 2 AO untersagt ist.

Schlagwörter

LeserAngebotSonderangebotzeitlichKlägerOsterkaufregelmäßig

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 103/71 URTEIL Verkündet am 12. Januar 1973 Zug, Justizobersekretär als Urkundebeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma Photo-Iflfl KG, fl Nflflflfl Vflflflstraße fl, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Hannsheinz Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. MBBMt und Dr. wmmm - gegen den Verein zur Wahrung des lauteren Wettbewerbs e.V., , gesetzlich vertreten durch H. Ti lleefli. Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 1973 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Juni 1971 aufgehoben und das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 29. Juli 1970 abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein zur Bekämpfung von Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und dessen Nebengesetze. Die Beklagte betreibt das größte deutsche Photoversandhaus mit Hauptsitz in Sie unterhält dane- ben in vielen deutschen Städten Fachund Einzelhandelsgeschäfte. 3 In einer Reihe deutscher Tageszeitungen vom 6. März 1970 veröffentlichte die Beklagte größere Anzeigen, in deren Kopf es heißt: "Für den Osterkauf bei.....Sonderangebote......................Preissenkungen. die uns so schnell keiner nachmacht!" Im weiteren Anzeigentext sind verschiedene Photoartikel aufgeführt, zu dem Teil mit dem Hinweis "Niedrigstpreis!" oder "Sensationspreis". Die Preise für die einzelnen aufgeführten Artikel enthalten alle den Zusatz "nur noch" oder "nur". Mit der Begründung, die Anzeige verstoße gegen das Verbot der Abhaltung von Sonderveranstaltungen im Einzelhandel, hat der Kläger beantragt, die Beklagte unter Strafandrohung zu verurteilen, es zu unterlassen, zu Zwecken des Wettbewerbs anzukündigen: "Für.den Osterkauf bei PflB Sonderangebote. ..... .Preissenkungen, die uns so schnell keiner nachmacht", und im Zusammenhang damit auf Sensationspreise und Niedrigstpreise für von ihr geführte Artikel hinzuweisen. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist zurückge-wiesen worden. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entgeheiiungsgründe Das Berufungsgericht erblickt in dem beanstandeten Anzeigentext die Ankündigung einer Sonderveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 der Anordnung des Reichswirtschafts-ministers betr. Sonderveranstaltungen vom 4. Juli 1935 (RAnz Nr. 158), deren Abhaltung nach § 2 Abs. 1 AO untersagt ist. Nach § 1 Abs. 1 AO sind Sonderveranstaltungen außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfindende Verkaufsveranstaltungen im Einzelhandel, die, ohne Ausverkäufe oder RäumungsVerkäufe zu sein, der Beschleunigung des Warenabsatzes dienen und deren Ankündigungen den Eindruck hervorrufen, daß besondere Kaufvorteile gewährt werden. Keine Sonderveranstaltungen sind dagegen nach § 1 Abs. 2 AO Sonderangebote, durch die einzelne nach Güte oder Preis gekennzeichnete Waren ohne zeitliche Begrenzung angeboten werden und die sich in den Rahmen des regelmäßigen Geschäftsbetriebes des Gesamtunternehmens oder der Betriebsabteilung einfügen. 1. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stellt die streitige Werbeankündigung schon deshalb kein zulässiges Sonderangebot im Sinne des § 1 Abs. 2 AO dar, weil die in der Anzeige gekennzeichneten Waren nicht ohne zeitliche Begrenzung angeboten wurden. Die Revision rügt (§286 ZPO) die Annahme des Berufungsgerichts, ein nicht unerheblicher Teil der Leser entnehme dem Inserat der Beklagten eine zeitliche Begrenzung des Angebots bis zu dem Ostersamstag. Dies widerspreche der Lebenserfahrung. Die Rüge hat Erfolg. 5 - Ob ein in einer Werbeanzeige enthaltenes Angebot von den Verkehrsbeteiligten als zeitlich begrenzt verstanden wird, hängt von der gesamten Aufmachung des Angebots ab. So liegt eine zeitliche Begrenzung im Sinne des § 1 Abs. 2 AO nicht nur dann vor, wenn das Angebot durch eine nach dem Kalender bestimmte Zeitdauer befristet ist. Vielmehr kann sie sich auch aus anderen Umständen ergeben, etwa aus der Verwendung besonderer Schlagworte oder aus der besonderen Aufmachung des Angebots. Andererseits kann von einem zeitlich begrenzten Angebot nicht immer schon dann gesprochen werden, wenn das Angebot nicht auf eine unbestimmt lange Zeit läuft. Da die mit Sonderangeboten umworbenen Verkehrskreise regelmäßig davon ausgehen, daß die ihnen gegenüber dem Normalangebot als vorteilhaft angebotenen Waren nur in beschränktem Umfang vorhanden sind und nicht ergänzt werden und daß deshalb das Sonderangebot der Zeit nach letztlich auch beschränkt ist (BGH GRUR 1962, 36, 38 f - Sonderangebot), muß der durch die zeitliche Begrenzung des Angebots bewirkte Anreiz zu dem Kauf stärker sein als bei einem Sonderangebot. Gerade die zeitliche Begrenzung muß geeignet sein, den Kaufentschluß zu beeinflussen (Tetzner, Das Recht der Sonderveranstaltungen und Sonderangebote, Köln 1939, S. 37 f). Maßgebend ist daher, ob das Angebot den angesprochenen Verkehrskreisen den Eindruck aufdrängt, es handele sich um eine besondere Gelegenheit, die zeitlich so beschränkt sei, daß sofort gekauft werden müsse, weil die Gelegenheit sonst versäumt werde (BGH GRUR 1972, 123 f zu II 3 - Sonderveranstaltung III). Das Berufungsgericht hat nicht dargelegt, aus welchen Gründen ein nicht unerheblicher Teil der Leser der Werbeankündigung der Beklagten entnehmen soll, das Angebot gelte nur bis zu dem Ostersonnabend. Dem Wortlaut der Anzeige läßt sich eine solche zeitliche Begrenzung nicht entnehmen. Wenn es in der Überschrift heißt: "Für den Osterkauf bei PMHI....... Sonderangebot......Preissenkungen”, so wird dies bei ungezwungener Betrachtung vom Leser dahin verstanden, daß die Sonderangebote und Preissenkungen aus Anlaß des bevorstehenden Osterfestes stattfinden. Auch wenn berücksichtigt wird, daß die Osterkäufe regelmäßig vor dem Fest getätigt werden, wird der Leser allein aus den Worten ”Für den Osterkauf” nicht den Schluß ziehen, das Angebot gelte nur bis Ostersonnabend, während danach andere und zwar höhere Preise gefordert würden. Dafür, daß diesen Worten keine zeitliche Begrenzung des Angebots entnommen wird, spricht ferner, daß das Inserat das Angebot zahlreicher Photoartikel mit ihren Preisen enthält. Der unbefangene Leser wird daher die Worte ”Für den Osterkauf” umsomehr nur als Aufforderung verstehen, für den Ostereinkauf von den günstigen Angeboten zahlreicher Photoartikel Gebrauch zu machen. Dagegen werden die Leser den Wortlaut der Ankündigung nicht in dem Sinne auffassen, daß man die aufgeführten Waren zu den genannten Preisen unmittelbar nach den Osterfeiertagen nicht mehr kaufen könne. Hierzu werden sie auch nicht dadurch veranlaßt, daß bezüglich einzelner Artikel die angegebenen Preise als ”Niedrigstpreis” oder ”Sensationspreis” bezeichnet worden sind. Denn auch diese Worte sagen im Hinblick auf eine zeitliche Begrenzung des Angebots für sich allein nichts aus. Bei dieser Sachlage könnte der Eindruck eines zeitlich begrenzten Angebots nur durch andere Umstände hervorgerufen werden, die ihrerseits darauf hindeuten, daß das Angebot bis zu dem Osterfest begrenzt sein solle. Hierzu bietet die Aufmachung des Inserats Jedoch keinen Anlaß. Insbesondere sind die Worte "Preissenkungen", "Niedrigstpreis", "Sensationspreis" nicht in einer Weise herausgestellt, die den Eindruck vermitteln könnte, es handele sich um eine besondere Gelegenheit, die alsbald wahrgenommen werden müsse, weil die für die einzelnen Photoartikel genannten Preise nur bis zu dem OsterSonnabend gültig seien. Zwar steht das Wort "Preissenkungen" in der Überschrift; es tritt Jedoch gegenüber den den Anfang der Überschrift bildenden und drucktechnisch hervorgehobenen Worten "Für den Osterkauf bei Porst" zurück. Demnach ist der Revision darin zuzustimmen, daß die in der streitigen Werbeankündigung enthaltenen Warenangebote entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts zeitlich nicht begrenzt sind. 2. Das Sonderangebot der Beklagten fügt sich auch in den Rahmen des regelmäßigen Geschäftsbetriebes ihres Unternehmens ein (vgl. § 1 Abs. 2 AO). Ob das der Fall ist, richtet sich nach der Wirkung der Ankündigung auf die beteiligten Verkehrskreise. Insbesondere können Inhalt und Form der Ankündigung den Eindruck vermitteln, die gebotene Einkaufsmöglichkeit liege außerhalb des Rahmens der üblichen Verkaufsveranstaltungen des betreffenden Unternehmens, es handele sich also um eine außergewöhnliche, bei dem betreffenden Unternehmen nicht übliche Verkaufsveranstaltung (BGH GRUR 1962, 36, 39). 8 Durch die Bezugnahme auf das Osterfest in dem Angebot der Beklagten wird bei den Lesern nicht der 1 indruck erweckt, es handele sich um eine außergewöhnliche Verkaufsveranstaltung, die aus dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Beklagten herausfällt. Denn dem Verkehr sind allgemein Oster-, Pfingst- und Weihnachtsangebote als hergebrachte Verkaufsveranstaltungen bekannt (vgl. Tetzner aaO S. 36). Er wird daher davon ausgehen, daß auch im regelmäßigen Geschäftsbetrieb der Beklagten Verkaufsveranstaltungen aus Anlaß dieser Feste stattfinden. Auch die Verwendung der Zusätze "Niedrigstpreis”, "Sensationapreis" bei den Preisangaben für einzelne Artikel reicht für sich allein noch nicht für die Annahme aus, man habe es hier mit einer seltenen, aus dem regelmäßigen Geschäftsbetrieb der Beklagten herausfallenden Gelegenheit zu dem Einkauf zu tun. 3. Weist hiernach die Werbeankündigung der Beklagten die Merkmale eines Sonderangebots im Sinne des § 1 Abs. 2 AO auf, so fällt sie nicht unter den Begriff der Sonderveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 AO, deren Abhaltung nach § 2 AO untersagt ist. Die letztgenannte Gesetzesbestimmung vermag daher den Unterlas sung sant rag des Klägers nicht zu rechtfertigen. Demnach ist auf die Revision der Beklagten die Klage unter Aufhebung bzw. Abänderung der Urteile der Vorinstanzen als unbegründet abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Krüger-Nieland Sprenkmann Merkel Schönberg Richter am Bundesgerichts- hof Dr. Frhr. v. Gamm ist infolge Urlaubsabwesenheit an der Unterschriftsleistung verhindert. Krüger-Nieland