BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 105/68
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
27. Februar 19?° Werner,
JustizoberSekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
der Verwaltungsgesellschaft und oHG,
vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Dr. Friedrich M^pl, S^^HMHB/Saar,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
1 .
2.
2
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 1970 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Kriiger-Ni eland und der Bundesrichter Dr. Simon, Dr. Merkel, Dr. Girisch und Dr. Schönberg
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 21. Dezember 1967 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagten sind gemeinsam Testamentsvollstrecker des am 17. Juni 1961 verstorbenen Diplom-Kaufmanns Hans zu Der Verstorbene war alleiniger Gesellschafter
der GmbH (BT) in Lünen/Westfalen. Zusammen
mit dieser Gesellschaft war er außerdem Gesellschafter der GmbH (SBT) in SaarweHingen, deren
Erzeugnisse, vor allem Laderaupen, die BT vertrieb. Ferner bestanden zwei Tochtergesellschaften in Frankreich, die Firma La T^|^^ s.a.r.i. (LTM) in Paris, de-
ren Gesellschafter zu 99,8 die SBT und zu 0,2 % der Erblasser waren, und die Firma de
et de (SLTM) in Sa arg einend, deren
Geschö ftsanteile zu 75 c,6 der SBT, zu 2 A ,75 % der LTM und zu 0,25 % dem Geschäftsführer der LT?! namens l,\
gehörten. Der Beklagte zu 2 war Geschäftsführer der beiden deutschen Gesellschaften.
Nach dem Erbfall ergaben sich wirtschaftliche Schwierigkeiten. Auch fehlte ein geeigneter Erbe, der die Leitung der Gesellschaften hätte übernehmen können. Die Beklagten verkauften deshalb durch notariellen Vertrag vom 5. Oktober 1961 die zu dem Nachlaß gehörenden Geschäftsanteile des Verstorbenen - ausgenommen den Anteil von 0,2 % an der LTIi - zu einem Kaufpreis von 649 000 DM an einen Diplomingenieur Die Wirksamkeit des Vertrages war davon
abhängig, daß die AG
in Saarbrücken die Veräußerung genehmigte.
Der persönlich haftende Gesellschafter der Klägerin, Dr. hatte am 27. September 1961 den Betrieb in
Saarwellingen (SBT) besichtigt. Hierbei wurden ihm Unterlagen über die vier Gesellschaften ausgehändigt, nämlich für die SBT eine vorläufige Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung nebst Erläuterungen per 31. Juli 1961, für die BT ein von einem Helfer in Steuersachen erstellter Status mit Gewinn- und Verlustrechnung per 71. Juli 1961, für die französischen Gesellschaften LTM und SLTM Bilanzen mit Gewinn-und Verlustrechnung per 31. Juli 1961 und für alle vier Gesellschaften eine Zusammenstellung der konsolidierten Bilanzen nebst Errechnung der eigenen Mittel nach dem Stand vom 31« Juli 1961. Die Klägerin ließ diese Unterlagen durch den für sie tätigen Diplom-Kaufmann und
unabhängig hiervon durch den Wirt Schaftsprüfer Dr. der schon zu Lebzeiten des Erblassers für die SBT tätig gewesen und. auch damit beauftragt war, die Bilanz der SBT für I960 zu prüfen, analysieren und auswerten.
Durch notariellen Vertrag vo^i 19. Oktober 1961 kaufte-die Klägerin von den Beklagten die schon an ver-
äußerten Geschäftsanteile für den Fall und in der Erwartung, daß der mit abgeschlossene Vertrag nicht
v/irksam werde. Der Vertrag vom 19. Oktober 1961 deckt sich inhaltlich und dem Wortlaut nach fast vollständig mit dem Vertrag vom 9. Oktober 1961: Der Kaufpreis wurde auf 649 000 DM festgesetzt. Er sollte teils in bar, teils durch Verrechnung mit Verbindlichkeiten der Erben gegenüber den vier Gesellschaften unter Berücksichtigung der Gegenforderungen der Erben entrichtet werden; die Klägerin verpflichtete sich, binnen 6 Monaten nach Wirksomwer-den des Vertrages die Erben von allen Verpflichtungen, insbesondere Bürgschaften, die der Erblasser persönlich zu Gunsten der Gesellschaften übernommen hatte, freizustellen und alle Belastungen auf den zu dem Nachlaß gehörenden Grundstücken zur Löschung zu bringen, soweit sie zur Sicherung von Gläubigern der Gesellschaften eingetragen waren. Abweichend von dem Vertrag mit wurde eine an die
Witwe des Erblassers zu zahlende Rente von 1500 DM auf 2 270 DM im Monat erhöht. Mündliche Nebenabreden sollten unwirksam sein. Den,Anteil des Erblassers an der LTM in Höhe von 1 000 NF ( = 0,2 %) übernahm der für die Klägerin tätige Wirtschaftsprüfer Dr. Außerhalb des notariell
len Vertrages sagte die Klägerin der Witwe des Erblassers am 19. Oktober 1961 noch zu, ihr eine persönliche Schuld gegenüber de^ LTM in Höhe von 150 000 NF zu erlassen und ihr einen der SBT gehörenden Sportwagen unter dem tatsächlichen Wert zu verkaufen.
Alsbald nach dem 19. Oktober 1961 verweigerte die
die Genehmigung des
abgeschlossenen Vertrage s^, so daß der Vertrag
vom 19. Oktober 1961 wirksam wir he.
Die Klägerin zahlte auf den Kaufpreis im Oktober und November 1961 insgesamt 550 000 DM an die Beklagten und im Dezember 1961 weitere 99 000 DM, zusammen 649 000 DM, zur Tilgung von Verbindlichkeiten der Erben an die SBT,
BT und LTM.
Die Klägerin trägt vor, eine zwischenzeitlich durchgeführte Prüfung der Gesellschaften durch den Wirtschaftsprüfer Dr. und seinen Mitarbeiter, Dipl.-Kaufmann
Scl^llB* habe ergeben, daß alle vier Unternehmen überschuldet gewesen seien. Sie bezieht sich insoweit auf Bilanzen, dfe in ihrem Auftrag zu dem 31. Dezember 1961 für alle vier Unternehmen erstellt worden sind. Weiter trägt sie vor, ihr sei bei Abschluß des Vertrages zwar bekannt gewesen, daß sie keine blühenden Unternehmen erwerbe, daß alle vier Firmen mit Liquiditätsschwierigkeiten zu kämpfen hätten und die Firma LTM in weiteren finanziellen Schwierigkeiten sei, mit einer Überschuldung der Unternehmen habe sie jedoch nicht gerechnet und nach den von ihren Sachverständigen seinerzeit durchgeführten Bilanzanalysen auch nicht zu rechnen brauchen. Durch die Vorlage der Zwischenbilanzen hätten die Beklagten ihr die Richtigkeit der daraus ersichtlichen Eigenschaften der vier Unternehmen zugesichert. Zudem hätten sie ausdrücklich erklärt, die in den Bilanzen enthaltenen Angaben seien zutreffend. Der bei den Verhandlungen vom 19. Oktober 1961 für die Witwe und die übrigen Erben mit anwesende Kaufmann habe
geäußert, die Klägerin mache ein gutes Geschäft, die LTM sei die "Rosine im Kuchen”. Die Überprüfung der ihr übergebenen Bilanzen habe aber ergeben, daß nicht vorhandene Aktiva aufgeführt und vorhandene Passiva weggelassen worden seien. In der Bilanz der 3T sei eine Steuernachforderung von 90 000,— DM nicht ausgewiesen worden. Auch sonst seien die Bilanzen unrichtig gewesen. In der Bilanz der
SBT habe der Buchwert der LTM wegen der schlechten Lage dieser Firma voll abgeschrieben werden müssen. Allgemein seien Gegenstände des Anlagevermögens, Warenbestände und Vorräte zu hoch bewertet worden. E?Ln Sachmangel der Firmen SBT und BT habe weiter darin bestanden, daß die von der SBT hergestellten und der BT vertriebenen Laderaupen der Typen LR 5 und LR 3 D so schwerwiegende technische Mängel gehabt hättenf daß dadurch die wirtschaftliche Existenz der Betriebe ernstlich gefährdet worden sei. Zumindest seien entsprechende Rückstellungen erforderlich gewesen.
Die Beklagten hätten von der Unrichtigkeit der Bilanzen und den vorhandenen Mängeln Kenntnis gehabt oder doch jedenfalls damit gerechnet. Sie hätten die Mängel arglistig verschwiegen und nicht vorhandene Unternehmenseigenschaften arglistig vorgespiegelt.
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Durch das Verhalten der .Beklagten sei ihr ein Schaden entstanden, der in die Millionen gehe. Sie habe den Gesellschaften BT, SBT und LTM zu dem Zwecke der Sanierung insgesamt 5 485 000,— DM unmittelbar zuwenden müssen. Die mittelbaren Zuwendungen durch Verpfändung von Wertpapieren, durch Bestellung einer Grundschuld und durch Bürgschaftsübernahme beliefen sich auf insgesamt 7 325 000,— DM. Hinzu kämen noch der Kaufpreis und die Nebenkosten.
Mit der Klage fordert die Klägerin einen Teilbetrag ihres Schadens. Sie hat weiter vorgetragen, aufgrund des Verhaltens der Beklagten beim Vertragsabschluß und wegen des ihr entstandenen Schadens sei sie nicht verpflichtet, die Erben von den in § 5 genannten Verpflichtungen freizustellen und die dort genannten Grundstücksbelastungen zur Löschung zu bringen.
Die Klägerin hat nach teilweiser Erledigung der Klage noch beantragt,
1. die Beklagten als Testamentsvollstrecker zur Zahlung von 649 000 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Januar 1962 zu verurteilen,
2. festzustellen, daß sie nicht verpflichtet sei, die auf den Nachlaßgrundstücken ruhenden, zur Sicherung von Verbindlichkeiten der Gesellschaften eingetragenen Grundstücksbelastungen zur Löschung zu bringen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im Wege der Widerklage, die sich teilweise erledigt hat, haben sie noch beantragt,
1. die Klägerin zu verurteilen,
an sie 36 000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. März 1962 und weitere 7 509,91 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. März 1962 zu zahlen,
2. die Klägerin zu verurteilen,
die Erben von der betragslosen, gesamtschuldnerischen und selbstschuldnerischen Bürgschaft, die der Erblasser gegenüber der für Handel und Industrie
AG in Saarbrücken übernommen habe, frei-zustc’len,
3. die Klägerin zu verurteilen,
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die auf dem den Erben gehörenden Grundbesitz ruhenden Belastungen löschen zu lassen, und zwar
a) die in Band 10 Blatt 1326 des Grundbuchs
des Amtsgerichts Lünen in Abt. III laufende Nummer 8 für die in Saar-
brücken eingetragene Grundschuld in Höhe von 90 000 DM nebst Zinsen,
b) die in Band 31 Blatt 1227 des Grundbuchs
Altlünen des Amtsgerichts Werne an der Lippe in Abt. III laufende Nummer 1 für die in Saarbrücken eingetragene
Grundschuld in Höhe von 150 000 DM nebst Zinsen, die unter laufender Nummer 2 eingetragene Grundschuld in Höhe von 90 000 DM nebst Zinsen und die unter Nr. 3 eingetragene Grundschuld in Höhe von 150 000 DM nebst Zinsen,
c) die in Band 11 Blatt 387 des Grundbuchs Altlünen des Amtsgerichts in Werne an der Lippe in Abt. III laufende Nummer 17 eingetragene Grundschuld in Höhe von 150 000 DM nebst Zinsen, die unter laufender Nummer 18 eingetragene Grundschuld in Höhe von 90 000 DM nebst Zinsen, die unter laufender Nummer 19 eingetragene Grundschuld in Höhe von
150 000 DM nebst Zinsen,
4. festzustellen, daß die Klägerin verpflichtet ist, den Erben den Schaden zu ersetzen, der dem Nachlaß dadurch entstanden ist und noch entsteht, daß
die Klägerin entgegen ihren Verpflichtungen die Erben nicht von den Bürgschaftsverpflichtungen
des Erblassers fristgemäß freigestellt und die auf dem Grundbesitz der Erben ruhenden Belastungen nicht fristgemäß zur Löschung gebracht hat.
Die Beklagten haben vorgetragen, ein Schadensersatzanspruch stehe der Klägerin nicht zu. Sie hätten der Klägerin nur vorläufige Bilanzen vorlegen können, die erkennbar nur mit Vorbehalt zu verwerten gewesen seien. Hinsichtlich der Firma LTM sei es nur ein Zwischenstatus gewesen, der keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit habe erheben können. Die von ihr vorgelegten Bilanzen seien aber auch objektiv richtig gewesen. Es habe sich um gesunde Unternehmen gehandelt, die rentabel gearbeitet hätten. Die von der Klägerin zu dem 31. Dezember 1961 erstellten Bilanzen seien falsch. Wenn sich die Ertragslage der Firmen tatsächlich verschlechtert haben sollte, so sei das auf die Geschäftsführung der Klägerin zurückzuführen, die es nicht verstanden habe, wirtschaftlich zweckmäßige Maßnahmen zu treffen. Die von der Klägerin errechneten Verluste beruhten teilweise auf bilanztaktischen Maßnahmen und steuerlichen Erwägungen. Die von ihr der Klägerin vorgelegten Bilanzen seien zudem gar nicht Grundlage des Vertrages geworden.
Sie hätten keinen Einfluß auf den Kaufentschluß der Klägerin gehabt. Der Klägerin sei es vielmehr darauf angekommen, so schnell wie möglich in den mit Schmidt abgeschlossenen Vertrag eintreten zu können. Sie habe die Unternehmen in Bausch und Bogen im wesentlichen zu den bereits mit S^Bfe vereinbarten Bedingungen erworben und hierbei bewußt ein Risiko übernommen. Ihr sei genau bekannt gewesen, daß sich die Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden hätten. Uber die undurchsichtige Lage der LTM sei sie durch ihren Berater Dr. unterrichtet worden. Unrichtig sei,
daß sie die Richtigkeit der Bilanzen zugesichert hätten.
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Vielmehr habe der Kaufmann Hbei den Verhandlungen vom 19. Oktober 1961 darauf hingewiesen, daß sie keine Gelegenheit gehabt hätten, die Bilanzen zu überprüfen.
habe auch noch gesagt, die Klägerin kaufe ein "faules Ei". Der Beklagte zu 2 habe auf die Frage des persönlich haftenden Gesellschafters der Klägerin, wie es denn bei der LTM in Paris aussehe, geantwortet: "Wenn ich das wüßte, dann wäre mir wohler und dann brauchten wir niht hier zu sitzen."
Keinesfalls hätten sie der Klägerin etwas arglistig vorgespiegelt. Sie hätten dazu auch keinen Anlaß gehabt, da der Vertrag mit Wirksamkeit erlangt haben wür-
de, wenn es nicht zu dem Abschluß mit der Klägerin gekommen wäre. Die von der Klägerin bemängelten Laderaupen seien nicht schlecht. Der Erblasser habe damit gute Erfolge erzielt. Die Beklagten haben auch die Entstehung eines Schadens bestritten und die Einrede der Verjährung erhoben.
Hinsichtlich der Widerklageanträge Nr. 2 und 3 stützen sich die Beklagten auf § 3 des notariellen Vertrages vom 19. Oktober 1961. Sie haben auch behauptet, daß ihnen durch die- Nichterfüllung dieser Verpflichtungen ein Schaden entständen sei und noch entstehen werde (Widerklageantrag Nr. 4).
Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage abge-wieSen und auf die Widerklage die Klägerin verurteilt, die Erben von der Bürgschaft gegenüber der für
Handel und Industrie freizustellen sowie die im Widerklageantrag Nr. 3 aufgeführten Grundstücksbelastungen zur Löschung zu bringen. Ferner hat es dem Feststellungsbegehren der Beklagten stattgegeben. Die Entscheidung über den Widerklageantrag Nr. 1 steht noch offen.
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In der Berufungsinstanz hat die Klägerin den Antrag auf Zahlung von 64 900,— DM nebst Zinsen weiterverfolgt und Abweisung der Widerklage begehrt, soweit ihr das Landgericht stattgegeben hat. Die Beklagten haben Zurückweisung der Berufung beantragt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin die in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision.
Bntscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, daß der Erwerb der Geschäftsanteile des Erblassers an den beiden Firmen BT und SBT durch die Klägerin einem Kauf der vier Unternehmen BT, SBT, LTM und SLTM gleichkomme, auf den die Gewährleistungsvorschriften der §§ 459 ff BGB anzuwenden seien. Es verneint eine Haftung der Beklagten nach § 463 Satz 1 und Satz 2 BGB.
Zur Haftung nach § 463 Satz 1 BGB führt es aus, es fehle an einer vertragsgemäß bindenden Zusicherung von Eigenschaften; aber auch einseitig hätten die Beklagten bestimmte Zusicherungen nicht gegeben; insbesondere könnten die Angaben in den der Klägerin übergebenen Bilanzen und sonstigen Unterlagen den Umständen nach nicht als zugesichert angesehen werden, weil die Klägerin gewußt habe, daß die Bilanzen noch nicht geprüft und nur mit Vorbehalt verwertbar gewesen seien; jedenfalls sei dieser Anspruch verjährt. Zur Haftung nach § 463 Satz 2 BGB meint das Berufungsgericht,
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die Klägerin habe nicht nachgewiesen, daß die Beklagten ihr einen Unternehmensmangel arglistig verschwiegen oder - was dem gleichstehe - eine nicht vorhandene Eigenschaft der Unternehmen vorgespiegelt hätten. An einer Vorspiegelung von Eigenschaften fehle es, weil die Beklagten bestimmte Zusagen nicht gemacht hätten. Das Vorbringen der Klägerin über vorhandene Mängel sei nicht ausreichend substantiiert oder nicht bewiesen. Teilweise habe keine Offenbarungspflicht der Beklagten bestanden. Nicht hinreichend dargetan und nicht bewiesen sei ferner, daß die Beklagten von den behaupteten Mängeln Kenntnis gehabt oder solche auch nur vermutet hätten. Auf die Unzuverlässigkeit der Bilanzen- besonders hinzuweisen, seien die Beklagten nicht verpflichtet gewesen. Die Klägerin habe, weil am 19. Oktober 1961 der Vertrag mit Vorgelegen habe,
bewußt ein gewisses Risiko übernommen.
II. Von keiner Seite angegriffen wird, daß das Berufungsgericht einen Verkauf der vier Unternehmen an die Klägerin annimmt. Das ist auch aus Rechtsgründen.nicht zu beanstanden. In Schrifttum und Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, daß der Verkauf sämtlicher Geschäftsanteile einer GmbH nach der Verkehrsanschauung regelmäßig auch als ein-Verkauf des .von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens anzusehen ist (BGH LM Nr. 31 zu 5 A33 BGB = NJV 69, 134; RGZ 120, 283, 287; BGB/RORK, 11. Aufl.., Anm. 16 zu 499; vgl. auch Neumann-Duesberg, WM 1968, 494 ff). Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin, daß die Klägerin durch den Vertrag vom 19. Oktober 1961 unmittelbar nur sämtliche Anteile der BT, deren alleiniger Gesellschafter der Erblasser gewesen war, übertragen erhielt. Insoweit steht außer Frage, daß ein Unternehmenskauf anzunehmen ist. Im Ergebnis nicht anders verhält es
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sich aber auch mit dem Erwerb der SBT, da die Klägerin nicht nur den Anteil des Erblassers an diesem Unternehmen, sondern mit der BT auch den anderen Geschäftsanteil übertragen erhielt. Die Anteile der LTM erwarb die Klägerin bis auf einen kleinen Rest von 0,2 %, der auf den für sie tätigen Wirtschaftsprüfer Dr. Hi^M übertragen wurde, mittelbar durch den Erwerb der SBT, die 99,8 % der Anteile der LTM innehatte. Ähnlich verhält es sich mit der SLTM, deren Anteile, bis auf einen kleinen Rest von 0,25 %9 die dem Geschäftsführer gehörten, durch
den Erwerb der SBT (75 %) und der LTM (24,75 %) auf die Klägerin übergingen. Die Anteile an den beiden französischen Firmen hat die Klägerin also nicht ganz vollständig erworben. Maßgebend ist aber, daß sie die beherrschende Stellung auch in diesen beiden Unternehmen erlangte und daß der Wille der Parteien auch insoweit auf einen Verkauf der Unternehmen gerichtet war, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß annimmt (vgl. Staudinger/0stier, BGB-,- 11. Auf 1., § 433 Rm 31; Neumann - Duesberg, aaO S. 502).
In der Rechtsprechung ist weiter anerkannt, daß auf den Kauf eines Unternehmens die Vorschriften über die Sachmängelhaftüng (§§ 459 ff BGB) entsprechend anzuwenden sind (BGH LM Nr. 31 zu § 433 BGB; NJW 1959, 1584,
1585). Auch insoweit ist dem Berufungsgericht zu folgen. Keine der Parteien greift diesen Ausgangspunkt an.
III. Eine Haftung der Beklagten wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften (§ 463 Satz 1 BGB) entfällt, weil nicht festgestellt werden kann, daß die Beklagten der Klägerin bestimmte Unternehmenseigenschaften verbindlich zuge-
sichert hätten. Als zugesichert in Betracht kommen nach Lage des Falles nur diejenigen Unternehmenseigenschaften, die sich aus den der Klägerin übergebenen Bilanzen ergeben konnten. Wenn es auch zutreffen mag, daß diese Unterlagen für den Vertragsabschluß eine gewisse Bedeutung hatten* so ist doch nicht bewiesen, daß die Beklagten sie als richtig bezeichnet hätten oder der Beklagten zu 2 auch nur erklärt habe, die Bilanz der LTM sei von einem Export-Comptable geprüft. Gegen die Annahme einer Zusicherung spricht auch schon, daß es sich um vorläufige Bilanzen handelte, die sich noch im Zustand der Prüfung befanden. Letzteres kam, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß feststellt, bei den Verhandlungen mit hinreichender Deutlichkeit zu dem Ausdruck; es war der Klägerin erkennbar, daß die Bilanzen nur mit Vorbehalt verwertbar waren, und sie übernahm, wie das Berufungsgericht ebenfalls feststellt, ein gewisses Risiko, wenn sie gleichwohl ab schloß,. Allein diese Feststellungen schließen es aus, in der Vorlage der Bilanzen und sonstigen Unterlagen die Übernahme einer besonderen.Gewähr für daraus ersichtliche Unternehmenseigenschaften zu sehen.
Zutreffend nimmt das Berufungsgericht auch an, daß §463 Satz 1 3GB eine vertraglich zugesicherte Eigenschaft meint. Die Zusicherungen bedürfen daher auch der -besonderen Form des jeweiligen Vertrages (RGZ 132, 76, 78; Staudinger/ Ostler § 439 Rdn. 62). Im Streitfall war das die Form der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung nach § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbKG, da die. Veräußerung der Unternehmen durch einen Verkauf der GmbH-Anteile des Erblassers an den beiden deutschen Firmen BT und SBT erfolgte. Im notariellen Vertrag vom 19. Oktober 1961 werden aber bestimmte Unternehmenseigenschaften nicht hervorgehoben. Der Vertrag
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nimmt auch nicht etwa auf die der Klägerin übergebenen Bilanzen Bezug. Denkbar wäre an sich, daß der Formmangel mündlicher Vereinbarungen durch die Abtretung der GmbH-Anteile geheilt worden sein könnte (§ 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG). Dem steht aber schon entgegen, daß nach § 8 des Vertrages mündlich getroffene Nebenabreden unwirksam sein sollten.
Somit entfällt die Haftung wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften schon aus diesen Gründen. Auf die vom Berufungsgericht vorsorglich noch behandelte Verjährungsfrage kommt es nicht an.
IV. Die Revision wendet sich vor allem gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß auch ein Anspruch wegen arglistigen VerSchweigens von Fehlern (§ 463 Satz 2 BGB) nicht bestehe. Gerügt wird eine unrichtige Würdigung des Klagevorträges, die Nichterhebung von Beweisen über die behauptete Unrichtigkeit der vorgelegten Bilanzen und die Kenntnis der Beklagten hiervon sowie eine unrichtige Würdigung des eigenen Vortrags der Beklagten.
Diese Angriffe können keinen Erfolg haben, denn es fehlt nach den rechtsfehlerfreien Darlegungen des Berufungsgerichts jedenfalls an der Arglist der Beklagten in bezug auf die von der Klägerin erhobenen Beanstandungen. Ob diese berechtigt sind und ob sie den Begriff des Unternehmensmangels i.S. von § 459 Abs. 1 S. 1 BGB überhaupt ausfüllen, kann deshalb dahingestellt bleiben.
Ausschlaggebend ist auch in diesem Zusammenhang, daß sich die Klägerin nicht ohne weiteres auf die ihr
übergebenen Bilanzen verlassen konnte, sie vielmehr darauf hingewiesen wurde, daß diese sich im Zustand der Prüfung befanden, und sie auch aus anderen Umständen entnehmen konnte, daß es sich um vorläufige, nicht ohne weiteres verwertbare Unterlagen handelte. Der Auffassung der Klägerin, daß die Beklagte noch einmal besonders auf den "provisorischen Charakter" der Bilanzen hätten hinweisen müssen, kann nicht gefolgt werden. Sie haben mit hinreichender Deutlichkeit zu dem Ausdruck gebracht, daß Bedenken gegen die Verwertbarkeit dieser Unterlagen bestanden. Mehr war den Umständen nach nicht erforderlich. Daß die Klägerin bewußt ein gewisses Risiko übernehmen wollte, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß feststellt und sich auch aus ihrem Bestreben ergibt, den Käufer auszuschalten, befreite die Be-
klagten von weiteren Hinweisen. Aber auch soweit das Berufungsgericht eine Arglist der Beklagten aus subjektiven Gründen verneint hat, 1st ein Rechtsirrtum nicht ersichtlich. Demi die Beklagten konnten davon ausgehen, daß der Wirtschaftsprüfer Dr. einen zuverlässigen Einblick
in die Lage der Unternehme^habe und die Klägerin von ihm auch entsprechend unterrichtet sei. Dr. kannte
nicht nur das Expose des Kauf .Interessenten er war
auch mit der Prüfung der- Bilanz der SBT für das Jahr I960 wieder beauftragt und hatte gerade durch .sein Schreiben an die SBT vom 26. September 1961 die Erteilung eines uneingeschränkten PrüfungsVermerks mit der Begründung abgelehnt, daß für ihn die Verhältnisse der beiden französischen Firmen nicht zu übersehen seien. Die Beklagten haben somit in bezug auf die Bilanzen und die Lage der Unternehmen weder ihre Off enbcorungspf licht verletzt, noch kann gesagt werden, daß sie die behauptete Unkenntnis der Klägerin bewußt ausgenützt hätten, um das Scheitern des Vertrages zu verhindern. Gegen Letzteres spricht auch schon, daß des Unternehmen bereits verkauft war und es im Grunde nur darum
ging, ob die Klägerin in den mit abgeschlossenen
Vertrag eintreten wollte.
Soweit die Klägerin behauptet, die Bilanzen seien gefälscht gewesen, es seien Aktiva fingiert und Passiva weggelassen worden, hat sie ihr Vorbringen nicht näher substantiiert. Für die in der Berufungsinstanz aufgestellte Behauptung, im Status der BT habe eine Steuernachforderung von 90 000,— DM gefehlt, hat sie Beweis nicht angetreten, Keinesfalls ist ersichtlich, daß die Beklagten von Bilanzmängeln dieser Art Kenntnis gehabt oder sie auch nur vermutet hätten.
Die behauptete Überschuldung der Unternehmen leitet die Klägerin im wesentlichen daraus her, daß sie geltend gemacht hat, in den ihr übergebenen Bilanzen seien Gegenstände des Anlage- und Umlaufsvermögens zu hoch bewertet worden. Insoweit ist schon fraglich, ob unrichtige Bewertungen überhaupt einen Sachmangel darstellen können. Denn grundsätzlich kann der Tufcrt einer Sache nicht als eine ihr innewohnende Eigenschaft angesehen werden. Aber selbst wenn man die Überschuldung eines kaufmännischen Unternehmens als einen Sachmangel ansehen will, ist für die Klägerin nichts gewonnen. Denn abgesehen davon, daß sie Unternehmen kaufte, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befanden und es darum auch im Rahmen des von ihr übernommenen Risikos lag, daß die Unternehmen überschuldet waren, konnte jedenfalls von den Beklagten nicht erwartet werden, daß sie zu diesem Punkt weitere Hinweise gaben.
Die behaupteten technischen Mängel der beiden Laderaupen LR 3 und LR 3 D waren nach den Feststellungen dos Berufungsgerichts nicht so schwerwiegend, daß dadurch die wirtschaftliche Grundlage der Unternehmen erschüttert v/or-
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den sei. Die Klägerin gibt auch selbst nicht an, wieviel Maschinen tatsächlich zurückgenommen werden mußten, Ihr eigener Vortrag (Schriftsatz vom 20. Mai 1964) spricht vielmehr dafür, daß die Rücknahme von Geräten durch kostenlose Nachbesserung vermieden werden konnte. Sie macht auch keine Angaben darüber, ob und mit welchen Verbesserungen sie die Produktion dieser Maschinen wieder aufgenommen hat. Die Feststellungen des Berufungsgerichts haben daher auch in diesem Punkte Bestand. Danach ist schön nicht ersichtlich, .daß in den behaupteten technischen Mängeln der Maschinen ein wesentlicher Mangel der Unternehmen gelegen habe. Berücksichtigt man weiter, daß - Wie die Revision zu übersehen scheint -in den Bilanzen Rückstellungen für“Garantieleistungen vorhanden waren, nämlich “in der-Bilanz r: der *einr Betrag
von 155 000,'— DM und in der Bilanz der SBT ein Betrag von 215.000,— DM, dann waren die Beklagten auch insoweit zu einem besonderen Hinweis nicht verpflichtet.
V. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß dem arglistigen Verschweigen eines Fehlers nach § 465 Satz 2 3G3 die Vorspiegelung einer nicht vorhandenen Eigenschaft gleichsteht (RGZ 132,78). Es meint, an einer Vorspiegelung lehle es, weil nicht feststehe, daß die Beklagten bestimmte Zusagen über Eigenschaften der Unternehmen gemacht hätten. Das erscheint als zu eng, da eine Vorspiegelung nicht unbedingt auch .eine nZusage" sein muß. Die Irreführung des Käufers kann auch auf andere Weise erfolgen. Doch kommt es darauf im Ergebnis nicht an, weil es auch insoweit an einer Arglist der Beklagten fehlt, wie die aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben.
VI. Auf positive Vertragsverletzung kann sich die Klägerin ebenfalls nicht mit Erfolg berufen. Denn sie verlangt nur Ersatz des Schadens, der ihr aus der behaupteten mangelhaften Leistung unmittelbar entstanden ist (BGH LM Nr. 1 zu § 463 BGB; NJW 65, 532, 533). Die Revision erhebt insoweit auch keinen Angriff gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts.
VII. Ob eine Haftung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens beim Vertragsabschluß hier überhaupt in Betracht kommt, kann auf sich beruhen bleiben. Denn dieser Anspruch ist nur auf Ersatz des Vertrauensschadens gerichtet. Mit dem positiven Interesse, das die-Klägerin mit der Klage fordert, könnte er sich allenfalls dann ganz oder teilweise decken, wenn die Klägerin geltend machen könnte, sie würde die Unternehmensgruppe ohne das den Beklagten zur Last gelegte Verschulden beim Vertragsabschluß zu einem niedrigeren Kaufpreis haben erwerben können. Dafür ist jedoch nichts dargetan. Der Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses läßt sich jedenfalls aus einem Verschulden beim Vertragsabschluß nicht herleiten (RGZ 103, 158; BGH LM Nr. 3 zu § 463 BGB; NJW 1965,.532, 533).
VIII. Die Revision macht weiter geltend, in der Vorlage unrichtiger Bilanzen liege die Erteilpng, einer falschen Auskunft, was ebenfalls zu dem Schadensersatz verpflichte. Dem kann nicht gefo 1 gt.;-.werden. Denn es ist schon nach dem eigenen Sachvortrag der Klägerin nicht ersichtlich, daß die Beklagten im Zusammenhang mit dem Abschluß des Kaufvertrages eine selbständige Nebenverpflichtung zur Erteilung von Rat oder Auskunft übernommen hätten. In der Rechtsprechung ist eine solche Nebenverpflichtung stets nur unter besonderen Voraussetzungen angenommen worden,
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wie etwa in dem Falle, daß sich ein nicht fachkundiger Käufer von einem Fachmann beraten läßt (BGH LM Nr. 0 zu § 459 = NJW 1953, 866; vgl. ferner BGHZ 47, 312 = JZ 68, 228 und BGH NJW 62, 1197). Mehr als eine vor-vertragliche Aufklärungspflicht, deren Verletzung die Haftung aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens beim Vertragsabschluß allen alls begründen könnte, bestand nach Lage der Dinge nicht.
IX. Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Widerklage sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
1. Die Verpflichtung der Klägerin, die Erben von der Bürgschaft freizustellen, ergibt sich aus § 5 des Vertrages. Entgegen der Auffassung der Revision ist auch der Klagegegenstand ausreichend bezeichnet. Es handelt sich um eine betragslose Bürgschaft. Die Höhe der gesicherten Schuld kann für das Vollstreckungsverfahren noch ermittelt werden. Es fehlt somit nicht an einem vollstreckbaren Inhalt der Entscheidung.
2. Ebenfalls aus § 5 des Vertrages ergibt sich, daß die Klägerin verpflichtet ist, die in Nr. 3 des Tenors des landgerichtlichen Urteils genannten Grundschulden zur Löschung zu bringen. Den Umständen nach kann das nur bedeuten, daß sie verpflichtet ist, diejenigen Voraussetzungen herbeizuführen, unter denen die Grundschuldgläubiger verpflichtet sind, die Löschung zu bewilligen. Diese Voraussetzung besteht in der Regel darin, daß die gesicherte Forderung beglichen wird. Ob die Vollstreckung nach § 887 oder § 888 ZPO zu erfolgen hat, braucht in diesem Verfahren nicht entschieden zu werden. Es ist auch unschädlich, daß teilweise die Grundschuldgläubiger noch n icht gonannt s ind.
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3. Die Feststellungswiderklage ist zulässig (§ 256 ZPO). Die Beklagten haben ausreichend dargetan, daß durch die Nichterfüllung der in § 5 des Vertrages genannten Verpflichtungen den.Erben ein Schaden entstanden ist und noch entstehen wird. In Verzug befindet sich die Klägerin mit der Erfüllung dieser Verpflichtungen jedenfalls seit^der Erhebung der Widerklage (§ 284 Abs« 1 Satz 2 3GB). Sie hat nicht dargetan, daß die Erfüllung infolge eines Umstandes unterblieben sei, den sie nicht zu vertreten habe (§ 285 BGB).
Da das Urteil des Berufungsgerichts auch sonst keinen rechtlichen Bedenken unterliegt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Krüger-Ni eland Simon Merkel
Girisch
Schönberg