BGH · I ZR 103/67 vom 09.07.1969

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Io Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9» Juli 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pehle, Dr0 Sprenkmann, Alff, Dr. Merkel und Dr0 Girisch für Recht erkannt! Die Klägerin sah in diesem Verfahren zunächst einen vorsätzlichen Verstoß der Firma & Söhne im Sinne des § 23 Abs.3 GüKG und leitete die Forderung gegen die Beklagte durch Bescheid vom 4® Januar 1961 auf sich über. ttl) Die Beklagte (Bundesanstalt) erklärt, daß sie gegen die Klägerin & Söhne) den Vorwurf eines vorsätzlichen Tarifverstoßes nach § 23 Abs» 3 GüKG hinsichtlich der durch diesen ReehtsstiäLt erfaßten Forderung fallen läßt» Sie hebt demgemäß die angefochtene Überleitungsverfügung vom 4. Die Klägerin verlangt mit der Klage einen unstrei tig im Jahre 1958 an die Beklagte gezahlten Teilbetrag von DM 22.843,89» Unstreitig handelt es sich dabei ausschließlich um Provisionen aus Transporten betreffend Eigenkäufe der Firma G^m» Er verstoße gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und sei auch deshalb sittenwidrig, weil die Klägerin eine Zwangslage der Pirma LK|| & Söhne ausgenutzt habe. IIo 1.Die Klägerin sei befugt, so führt das Berufungsgericht aus, den Tarifausgleichaanspruch gegen die Beklagte geltend zu machen und zwar entweder nach § 23 AbSo 1 oder 2 oder nach § 23 Abs.3 GüKG«, Denn sei die Klägerin nach § 23 Abs.3 GüKG verpflichtet gewesen, die Tarifausgleichsforderung wegen eines vorsätzlichen Verstoßes der Birma & Söhne auf sich überzulei- Dann bestehe jedenfalls die Überleitungsverfügung fort und die Klägerin sei deshalb Inhaberin der Klageforderungo Das gleiche gelte, wenn der Vergleich, wie die Beklagte meine, durch einen unzulässigen Druck auf die Birma I*4HIII^^H & Söhne herbeigeführt worden und deshalb als sittenwidrig und nichtig anzusehen wäre« Diese Befugnis beruht auf Ziffer 3-5 des außergerichtlichen Vergleichs; die Firma bat darin wirksam auf eine angemessene Fristsetzung verzichtet und gleichzeitig die weitere Voraussetzung für den Übergang der Forderung auf die Klägerin dadurch erfüllt, daß sie erklärte, sie werde der Aufforderung der Klägerin die Nachforderungen gegen die geklagte geltend zu machen, nicht naehkommen. Da die Frist nach § 23 Abs. 1 und 2 GüKG im Interesse des Rückforderungsberechtigten zu setzen ist, um diesem vor dem Übergang der Forderung Gelegenheit zu geben, selbst seiner Verpflichtung zur Nachforderung nachzukommen, begegnet es aus Rechtsgründen keinen Bedenken, einen rechtswirksamen Verzicht des Nachforderungsbe-rechtigten anzuerkennen. 3» Rechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vereinbarung nach Ziffer 3-5 des außergerichtlichen Vergleichs ergeben sich auch nicht aus Ziffer 1 des Vergleichs, wonach die Klägerin den Vorwurf eines vorsätzlichen Tarifverstoßes im Sinne des § 23 Abs.3 GüKG gegen die Firma fallen läßt und demgemäß die angefochtene Überleitungsverfügung vom 4» Januar 1961 nebst dem Widerspruchsbescheid aufhebt. von denen die eine nicht am Abschluß des Vergleichs beteiligt war, für die es aber im Streitfall darauf ankommt, ob die Voraussetzungen des Forderungsübergangs auf die Klägerin vorliegen. Dabei kann auf sich beruhen, ob das ordentliche Gericht im Rahmen dieser Prüfung auch feststellen dürfte, daß eine Vergleichsregelung, welche die Aufhebung eines belastenden Verwaltungsakts zu dem Inhalt hat, unwirksam sei, denn es sind keine Umstände ersichtlich, aus denen Ziffer 1 des Vergleichs nichtig oder fehlerhaft sein könnte« Maßgeblich sind insoweit die zu § 106 VerwGO für den gerichtlichen Vergleich entwickelten Grundsätze« Danach können die Beteiligten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand verfügen können. Selbst wenn die Klägerin die Rücknahme der Überleitungsverfügung von dem Verzicht der Firma DfHHHB auf die Einhaltung einer angemessenen Frist abhängig gemacht haben sollte, so könnte darin kein Umstand gesehen werden, der die Nichtigkeit des Vergleichs zur Folge hätte. 1. Das Berufungsgericht führt aus, ein Tarifverstoß der Firma L(^BHB & Söhne liege vor, weil diese der Beklagten in Form der Provisionszahlungen Zuwendungen gemacht habe, die einer Umgehung des tarifmäßigen Beförderungsentgelts gleichkämen. Die Behauptung der Beklagten, die Firma GBH^ Bf^fc & Co. habe sich nie mit der Vergabe von Beförderungsverträgen befaßt, sei bei Berücksichtigung aller Umstände unglaubhaft, eine Beweiserhebung komme daher nicht in Betracht. Mit Rücksicht darauf, daß die Firma LBI^HB unstreitig alle Transporte entsprechend den ihr von GBHB» & Co. erteilten Dispositionen ausgeführt habe, müsse davon ausgegangen werden, daß dieses Unternehmen auch Auftraggeber der Zuckertransporte gewesen sei, für welche Die Beklagte könne keine Provision verlangen, weil sie zwar eigene Rechtspersönlichkeit besitze, aber doch wirtschaftlich und personell mit G^|^, B^^ & Go. so eng verflochten sei, daß sie nicht mehr als ein am Frachtvertrag unbeteiligter Dritter angesehen werden könne. Das von der Firma aus d@r tarifmäßigen Fracht an die Beklagte gezahlte Entgelt sei in jedem Fall deren Gesellschaftern als Gewinn zugeflossen« Die rechtliche Selbständigkeit der Beklagten vermöge daher für sich allein nicht die Annahme zu rechtfertigen, daß sie am Abschluß der Beförderungsverträge unbeteiligt sei. Es bedeute einen Mißbrauch der Eigenständigkeit der Beklagten, wenn ihr Geschäftsführer den Abschluß von Beförderungsverträgen vermittele, die er zugleich als Prokurist der Firma G^|^, Bf^| & Co • für diese mit abschließe • Es kann dabei mit der Revision davon ausgegangen werden, daß der Hinweis des Berufungsgerichts auf ein anderes nicht zwischen denselben Parteien ergangenes Urteil keine zulässige Begründung ist (RG JW 1926, 815), so daß es insoweit an einer Begründung fehlt. Diesem Zweck dient auf dem Gebiet der Vermittlung von Ladegut neben der gegen das Maklerunwesen gerichteten Vorschrift des § 32 GüKG, deren Voraussetzungen im Streitfall zugunsten der Beklagten für das Revisionsverfahren zu unterstellen sind, insbesondere die Vorschrift des § 22 Abs. 2 Satz 2 GüKG. Eine Vermittlungstätigkeit in diesem Sinne liegt aber nicht vor, wenn Vermittler und Absender wirtschaftlich gesehen identisch sind oder wenn der Vermittler wirtschaftlich gesehen der Absender, also der Herr des Transportgeschäfts ist« Denn in diesen Fällen stellt sich die Gewährung einer Provision wirtschaftlich als Verkürzung der tarifmäßigen Frachtvergütung dar; der Zweck des Güterkraftverkehrsgesetzes, die Bundesbahn neben dem Güterkraftverkehr durch feste Tarife konkurrenzfähig zu erhalten, würde in einem solchen Falle durch wirtschaftlich gesehen niedrigere Tarife vereitelt. Die, wie bereits dargelegt, im Rahmen des § 22 Abs. 2 Satz 2 GüKG gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise rechtfertigt die Feststellung des Berufungsgerichts, angesichts dieser Identität der Unternehmensinhaber im wirtschaftlichen Sinne sei die Sachlage so anzusehen, als ob die Firma Gfl^B die Provision erhalten habe. portgeschäfte in dem dargelegten Sinne; es kommt daher nicht darauf an, daß Frachtzahler die Zuckerfabriken sind und als Absender auf den Frachtbriefen vermerkt sind und daß der Zucker jedenfalls teilweise vom Berliner Lager der Zuckerfabriken abzunehmen war.

Schlagwörter

CoFirmavergleichenGüKGwirtschaftlichKlägerinsöhnen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF 2016 QQ7 IM NAMEN DES VOLKES I ZR 103/67 URTEIL Verkfindet am 9. Juli 1969 Zug, Justizangestellter als Urkimdsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma A^pjfr-Schiffahrtsgesellschaft mbH, H( R®Bf^Hstraß^^P7 Niederlassung Bd|B|^, Straße ■HHfcl vertreten durch ihren Geschäftsrunrer, den Kaufmann Karl BflBi, iJHHfetraße Beklagte und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof.Br. und Br. ~ gegen die Bunde sans taktfürden Güterfernverkehr, KflH, Straße flHHB vertreten durch den Präsidenten, dieser vertreten durch den Leiter der Außenstelle Bfl|^^p Br. BfflHBP > H®pstraße Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br 2 - Der Io Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9» Juli 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pehle, Dr0 Sprenkmann, Alff, Dr. Merkel und Dr0 Girisch für Recht erkannt! Die Revision gegen das Urteil des 5o Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6o Juni 1967 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen0 Von Rechts wegen Tatbestand s Die Beklagte wurde durch Vertrag vom 25• Oktober 1950 als Schiffahrtsgesellschaft gegründet. Ihre Gesellschafter waren zunächst der Kaufmann Walter FflIBund der Kaufmann Herbert Der Kaufmann P(|^BQwar ferner Alleininhaber der Firma Co., an welcher der Kaufmann M^|^M als stiller Gesellschafter beteiligt war. Diese Firma war als Zuckeragent tätig und als solche maßgeblich an der Lagerhaltung von Zucker in Berlin beteiligte Ebenfalls als Zuckervertriebsagent tätig war die Firma Richard Sf^BBGmbH, deren alleiniger Gesellschafter bis zu seinem Tod im Jahre 1961 ebenfalls der Kaufmann P^HBwar. 3 - Alle drei Firmen hatten gemeinsame Geschäftsräume in Berlin. Der Geschäftsführer der Beklagten war gleichzeitig Prokurist der Firma G^BHHk» Co», die in GeschäftsbeZiehungen mit dem Berliner Geschäftsunternehmen & Söhne stand. Diese Firma führte den Transport des zur Ergänzung von Zuckerlagern in Berlin von westdeutschen Zuckerfabriken bezogenen Zuckers aus und zahlte für die von G^^, Bf^& ÖOo behauptete Vermittlung dieser Frachten eine Provision von 8,5 # des Frachtlohnes. Als ab Mai 1937 die Firma G£Mb& Co* für das von ihr selbst unterhaltene Zuckerlager als Eigenkäufer auftrat, zahlte die Firma BflHHHi & Söhne in der Zeit von 1937 bis 31o Oktober I960 an die Beklagte insgesamt DM 64®489>99 als Provision für die notwendigen von ihr durchgeführten Zuckertransporte, von denen die Beklagte behauptet, daß sie diese der Firma LfimilB & Söhne vermittelt habe. Es ist unstreitig, daß die Beklagte die Firma & Söhne von den Zuckertransporten telefonisch benachrichtigte, von deren Notwendigkeit sie durch die Firma G|^B> & Co. Kenntnis hatte. Die Klägerin sah in diesem Verfahren zunächst einen vorsätzlichen Verstoß der Firma & Söhne im Sinne des § 23 Abs. 3 GüKG und leitete die Forderung gegen die Beklagte durch Bescheid vom 4® Januar 1961 auf sich über. Hiergegen erhob die Firma tungsklage vor dem Verwaltungsgerieht die Anfech- ! Im Termin vom 2» Oktober 1962 teilten die Parteien dem Gericht mit, einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen zu haben, in dem folgendes bestimmt war: ttl) Die Beklagte (Bundesanstalt) erklärt, daß sie gegen die Klägerin & Söhne) den Vorwurf eines vorsätzlichen Tarifverstoßes nach § 23 Abs» 3 GüKG hinsichtlich der durch diesen ReehtsstiäLt erfaßten Forderung fallen läßt» Sie hebt demgemäß die angefochtene Überleitungsverfügung vom 4. Januar 1961 nebst dem dazugehörigen Widerspruchsbescheid vom 6o Juni 1961 auf» 2) Die Klägerin verpflichtet sich, die Klage unter den gesetzlichen Kostenfolgen zurückzunehmen» 3) Die Parteien sind sich darüber einig, daß die Klägerin von der Beklagten aufgefordert worden ist, die fraglichen Rückforderungsansprüche unverzüglich nacl^^23 Abs» 1 oder Abs. 2 GüKG von der Firma A(HBB &mbE zurückzufordern» 4) Die Klägerin erklärt, daß sie der Aufforderung gemäß Ziff» 3 dieses Vergleichs nicht nachkommt, und sie verzichtet auf Fristsetzung und Rechtsmittelbelehrung sowie Rechtsmittel. 5) Die Parteien sind sich darüber einig, daß die Beklagte nunmehr die streitigen Forderungen im Zivilrechtswege geltend machen kann." Rach dem Terminsprotokoll erklärte sodann der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, er nehme die Klage zurück. Darauf stellte das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein. Die Klägerin verlangt mit der Klage einen unstrei tig im Jahre 1958 an die Beklagte gezahlten Teilbetrag von DM 22.843,89» Unstreitig handelt es sich dabei ausschließlich um Provisionen aus Transporten betreffend Eigenkäufe der Firma G^m» - 5 Die Klägerin hat vorgetragen, die Prachtenvermitt-lung gehöre nicht zu der im Gewerbebetrieb der Beklagten üblichen (Tätigkeit. Die Beklagte habe aber auch keine zulässige Prachtenvermittlung ausgeübt; denn angesichts der personellen und damit auch wirtschaftlichen Verflechtung der Beklagten mit der Pirma & Go» bedeute es eine unzulässige Tarifumgehung, wenn die Pirma G^m^, & Co. die Beklagte als angebliche Vermittlerin des Ladegutes eingeschaltet habe. Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie DM 22.843,89 nebst 4 $ Zinsen seit dem 11. April 1963 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die Klägerin sei nicht befugt, die Porderungen geltend zu machen. Der Vergleich sei unwirksam. Er verstoße gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und sei auch deshalb sittenwidrig, weil die Klägerin eine Zwangslage der Pirma LK|| & Söhne ausgenutzt habe. Sie sei berechtigt gewesen, Prachtvermittlungen auszuführen. Ihre Vermittlungstätigkeit dürfe nicht schon deshalb als mißbräuchlich angesehen werden, weil sie durch ihre Verbindung zu der Pirma BCo. von den zu erwartenden Zuckertransporten Kenntnis gehabt habe. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Kammergericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre Anträge aus den Vorinstanzen weiter» Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuwe i s en e Entsoheidungsgründeg Io Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte verpflichtet, an die Klägerin die von der Birma & Söhne empfangenen Provisionen nach §§ 22 Abs» 2 Satz 2, 23 Abs* 2 Satz 2 GüKG, 812 BGB zurückzuzahlen. IIo 1. Die Klägerin sei befugt, so führt das Berufungsgericht aus, den Tarifausgleichaanspruch gegen die Beklagte geltend zu machen und zwar entweder nach § 23 AbSo 1 oder 2 oder nach § 23 Abs. 3 GüKG«, Denn sei die Klägerin nach § 23 Abs. 3 GüKG verpflichtet gewesen, die Tarifausgleichsforderung wegen eines vorsätzlichen Verstoßes der Birma & Söhne auf sich überzulei- ten, so sei die vergleichsweise Aufhebung der Verfügung nichtig. Dann bestehe jedenfalls die Überleitungsverfügung fort und die Klägerin sei deshalb Inhaberin der Klageforderungo Das gleiche gelte, wenn der Vergleich, wie die Beklagte meine, durch einen unzulässigen Druck auf die Birma I*4HIII^^H & Söhne herbeigeführt worden und deshalb als sittenwidrig und nichtig anzusehen wäre« Sei aber der Vergleich wirksam, dann sei die Klägerin nach § 23 Abse 1 Satz 2 GüKG befugt, die Bor-derungen geltend zu machen« 2. Dem Berufungsgericht ist entgegen der Auffassung der Revision im Ergebnis zu folgen, daß die Klägerin « 7 - befugt sei, die im Streit befindlichen Beträge gegen die Beklagte geltend zu machen und zwar nach § 23 Abs. 1 und 2 GüKG. Diese Befugnis beruht auf Ziffer 3-5 des außergerichtlichen Vergleichs; die Firma bat darin wirksam auf eine angemessene Fristsetzung verzichtet und gleichzeitig die weitere Voraussetzung für den Übergang der Forderung auf die Klägerin dadurch erfüllt, daß sie erklärte, sie werde der Aufforderung der Klägerin die Nachforderungen gegen die geklagte geltend zu machen, nicht naehkommen. Da die Frist nach § 23 Abs. 1 und 2 GüKG im Interesse des Rückforderungsberechtigten zu setzen ist, um diesem vor dem Übergang der Forderung Gelegenheit zu geben, selbst seiner Verpflichtung zur Nachforderung nachzukommen, begegnet es aus Rechtsgründen keinen Bedenken, einen rechtswirksamen Verzicht des Nachforderungsbe-rechtigten anzuerkennen. 3» Rechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vereinbarung nach Ziffer 3-5 des außergerichtlichen Vergleichs ergeben sich auch nicht aus Ziffer 1 des Vergleichs, wonach die Klägerin den Vorwurf eines vorsätzlichen Tarifverstoßes im Sinne des § 23 Abs. 3 GüKG gegen die Firma fallen läßt und demgemäß die angefochtene Überleitungsverfügung vom 4» Januar 1961 nebst dem Widerspruchsbescheid aufhebt. Denn diese Maßnahme, die mit der Vereinbarung nach Ziffer 3-5 wechselseitig verbunden sein mag, isb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der erkennende Senat hält sich zu einer solchen Prüfung jedenfalls deshalb für befugt, weil hier ein außergerichtlicher Vergleich in Frage steht, dessen Wirksamkeit im Verhältnis von zwei Parteien zu prüfen ist, 8 - von denen die eine nicht am Abschluß des Vergleichs beteiligt war, für die es aber im Streitfall darauf ankommt, ob die Voraussetzungen des Forderungsübergangs auf die Klägerin vorliegen. Dabei kann auf sich beruhen, ob das ordentliche Gericht im Rahmen dieser Prüfung auch feststellen dürfte, daß eine Vergleichsregelung, welche die Aufhebung eines belastenden Verwaltungsakts zu dem Inhalt hat, unwirksam sei, denn es sind keine Umstände ersichtlich, aus denen Ziffer 1 des Vergleichs nichtig oder fehlerhaft sein könnte« Maßgeblich sind insoweit die zu § 106 VerwGO für den gerichtlichen Vergleich entwickelten Grundsätze« Danach können die Beteiligten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand verfügen können. Dabei gilt, daß durch einen Vergleich nicht gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen oder überwiegende öffentliche Interessen verstoßen werden darf. Insbesondere ist die Zulässigkeit eines Vergleichs aus Beweisgründen anzuerkennen (vgl. BVerwGE 14, 103, 105; 17, 87, 94), wenn tatsächliche, unter Umständen nicht leicht zu beseitigende Unklarheiten bestehen und es daher sinnvoll erscheint, daß die Behörde eine streitige Auseinandersetzung mit dem Betroffenen vermeidet. Auch in diesem Fall ist maßgebend für die Zulässigkeit, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse einem Vergleich entgegensteht. Das ist im Streitfall zu verneinen. Der Streit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ging ausschließlich um die Frage, ob die Firma die diesen Vorwurf nicht hinnehmen wollte, vorsätzlich gegen Tarif vorsehriften verstoßen hatte. Die Entscheidung über diese Frage liegt letztlich bei den ordentlichen Gerichten, die den Vorsatz als Voraussetzung des Nachzahlungsanspruchs - 9 nach § 23 Abs. 3 GüKG zu prüfen haben (BGHZ 31 , 88; 38, 171; BVerwG- in Der Güterverkehr 1966, 133). Es kommt hinzu, daß das öffentliche Interesse an der Einhaltung und Sicherung der Tarife auch durch das Verfahren nach § 23 Abs. 1 und 2 GüKG wahrgenommen wirdo Überwiegende öffentliche Interessen stehen daher der vergleichsweisen Regelung nicht entgegen. Die Klägerin durfte daher angesichts der Verteidigung der Firma LBHHB un<^ der sich daraus ergebenden Zweifel und Schwierigkeiten den die Firma iBHIHB weniger belastenden aber gleichwohl das öffentliche Interesse wahrenden Weg wählen. In der vergleichsweisen Rücknahme der Überleitungsverfügung ist daher keine rechts widrige Maßnahme zu sehen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Vergleich auch nicht aus anderen Gründen nichtig. Selbst wenn die Klägerin die Rücknahme der Überleitungsverfügung von dem Verzicht der Firma DfHHHB auf die Einhaltung einer angemessenen Frist abhängig gemacht haben sollte, so könnte darin kein Umstand gesehen werden, der die Nichtigkeit des Vergleichs zur Folge hätte. Denn dieser Bedingung stünde der Verzicht der Klägerin gegenüber, im gerichtlichen Verfahren den vorsätzlichen Tarifverstoß feststellen zu lassen. Für die Firma war aber nach dem Vortrag der Beklagten Hauptgrund für den Vergleich, den Vorwurf vorsätzlichen Handelns aus der Welt zu schaffen. III. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob bei der Beklagten die Voraussetzung des § 32 Abs. 1 Satz 1 10 vorliegt, nach dem die Vermittlung von Ladegut und Laderaum im Güterfernverkehr nur solchen Personen gestattet- — ist, hei denen eine derartige Tätigkeit im Rahmen ihres --- Gewerbebetriebs üblich ist«, Das Landgericht hatte das Vorliegen dieser Voraussetzung bejaht. Für das Revisionsverfahren ist zu unterstellen, daß die Beklagte dieses Erfordernis erfüllt. IV. 1. Das Berufungsgericht führt aus, ein Tarifverstoß der Firma L(^BHB & Söhne liege vor, weil diese der Beklagten in Form der Provisionszahlungen Zuwendungen gemacht habe, die einer Umgehung des tarifmäßigen Beförderungsentgelts gleichkämen. Die Firma L( & Söhne habe ihre Transportaufträge jeweils von G^^^, BBI & Co. mittels ihr übersandter Dispositionen erhalten, aus denen sowohl die Beförderungstermine als auch die von den genannten Zuckerfabriken abzuholenden Zuckermengen und -Sorten ersichtlich gewesen seien. Auch die Beförderungsaufträge, die die Beklagte vermittelt haben wolle, seien von deren Schwesterfirma G|BB> Co. erteilt worden. Die Behauptung der Beklagten, die Firma GBH^ Bf^fc & Co. habe sich nie mit der Vergabe von Beförderungsverträgen befaßt, sei bei Berücksichtigung aller Umstände unglaubhaft, eine Beweiserhebung komme daher nicht in Betracht. Mit Rücksicht darauf, daß die Firma LBI^HB unstreitig alle Transporte entsprechend den ihr von GBHB» & Co. erteilten Dispositionen ausgeführt habe, müsse davon ausgegangen werden, daß dieses Unternehmen auch Auftraggeber der Zuckertransporte gewesen sei, für welche - 11 & Söhne die hier im Streit befindlichen Provisionen an die Beklagte gezahlt habe. Die Beklagte könne keine Provision verlangen, weil sie zwar eigene Rechtspersönlichkeit besitze, aber doch wirtschaftlich und personell mit G^|^, B^^ & Go. so eng verflochten sei, daß sie nicht mehr als ein am Frachtvertrag unbeteiligter Dritter angesehen werden könne. Das von der Firma aus d@r tarifmäßigen Fracht an die Beklagte gezahlte Entgelt sei in jedem Fall deren Gesellschaftern als Gewinn zugeflossen« Die rechtliche Selbständigkeit der Beklagten vermöge daher für sich allein nicht die Annahme zu rechtfertigen, daß sie am Abschluß der Beförderungsverträge unbeteiligt sei. Die personelle Verflechtung schließe auch eine Vermittlungstätigkeit aus. Der verantwortliche Leiter der Beklagten sei deren Geschäftsführer BfHHB» der zugleich Prokurist der Firma G^H^p, Bf^ & Co. und Geschäftsführer der Richard S^BHI GmbH sei. Es bedeute einen Mißbrauch der Eigenständigkeit der Beklagten, wenn ihr Geschäftsführer den Abschluß von Beförderungsverträgen vermittele, die er zugleich als Prokurist der Firma G^|^, Bf^| & Co • für diese mit abschließe • Das könne allenfalls gebilligt werden, wenn diese Personalunion die einzige Verbindung zwischen beiden Firmen wäre. Mit Rücksicht auf die Personengleichheit der Inhaber beider Firmen könne diese Gruppe wirtschaftlich nur als ein Unternehmen angesehen werden, dessen einzelne Bestand- 12 er- teile nicht füreinander Pracht Vermittlungen vornehmen könnten, weil es an der notwendigen Verschiedenheit zwischen Vermittler und Partner des Frachtvertrages fehle. 2. Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Es kann dabei mit der Revision davon ausgegangen werden, daß der Hinweis des Berufungsgerichts auf ein anderes nicht zwischen denselben Parteien ergangenes Urteil keine zulässige Begründung ist (RG JW 1926, 815), so daß es insoweit an einer Begründung fehlt. Denn die Feststellungen des Berufungsgerichts im übrigen rechtfertigen dessen Ergebnis. a) Die Vertragsfreiheit nach den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts ist im Güterkraftverkehr gewissen Beschränkungen unterworfen, um die Bundesbahn vor dem uneingeschränkten Wettbewerb des Güterkraftverkehrsgewerbes zu schützen und einen existenzgefährdenden Wettbewerb innerhalb des Güterkraftverkehr sgewerbes und andere vom Gesetzgeber als nicht tragbar angesehene Erscheinungen des Güterkraftverkehrs zu verhindern (BGH IM GüKG Nr. 10; BGH in Der Güterverkehr 1956, 40; Urteil vom 15® Dezember 1965 - Ib ZR 136/63). Diesem Zweck dient auf dem Gebiet der Vermittlung von Ladegut neben der gegen das Maklerunwesen gerichteten Vorschrift des § 32 GüKG, deren Voraussetzungen im Streitfall zugunsten der Beklagten für das Revisionsverfahren zu unterstellen sind, insbesondere die Vorschrift des § 22 Abs. 2 Satz 2 GüKG. Danach steht die Provision der Beklagten nicht zu, wenn deren Zahlung einer Umgehung des tarifmäßigen Beförderungsentgelts gleichkommt« Eine Umgehung ist grundsätzlich nicht gegeben, wenn die Beklagte als Dritte eine Tätigkeit ausgeübt hat, durch die ein Frachtvertrag zwischen dem Absender und dem Frachtführer zustandegekommen ist (vgl, Urteile vom 9. Mai 1967 - Ib ZR 82/65, vom 29« November 1967 -Ib ZR 14/66). Eine Vermittlungstätigkeit in diesem Sinne liegt aber nicht vor, wenn Vermittler und Absender wirtschaftlich gesehen identisch sind oder wenn der Vermittler wirtschaftlich gesehen der Absender, also der Herr des Transportgeschäfts ist« Denn in diesen Fällen stellt sich die Gewährung einer Provision wirtschaftlich als Verkürzung der tarifmäßigen Frachtvergütung dar; der Zweck des Güterkraftverkehrsgesetzes, die Bundesbahn neben dem Güterkraftverkehr durch feste Tarife konkurrenzfähig zu erhalten, würde in einem solchen Falle durch wirtschaftlich gesehen niedrigere Tarife vereitelt. Für die Feststellung einer solchen tarifwidrigen Verkürzung der Frachtgebühren im Sinne des § 22 Abs. 2 GüKG kommt es maßgeblich darauf an, für wen die Frachtkosten ein bei seiner die beförderten Güter betreffenden Kalkulation wirtschaftlich zu beachtender Faktor sind oder auch für wen eine Vermittlungsprovision sich auf die Geschäfte betreffend die beförderten Güter wirtschaftlich auswirkt oder auch wer die Entscheidung über die Art des Transportes (Schiene oder Straße) trifft; denn er entscheidet im Konkurrenzkampf -14- der Verkehrsträger und wird den Straßengüterverkehr wählen, wenn die Frachtkosten für ihn wegen der ihm gewährten Provision niedriger sind als die Frachtkosten hei Benutzung der Bundesbahn. Damit wäre wiederum das durch die Festtarife hergestellte Gleichgewicht im Wettbewerb gestört. b) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend eine Frachtverkürzung im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 2 GüKG angenommen. Denn die rechtliche Beurteilung hat nicht nur das Verhalten der Beklagten für sich allein zu berücksichtigen - insoweit könnte bei Außeracht las sen der nachfolgenden Erwägungen eine provisionsberechtigte Vermittlung der Beklagten gegeben sein - sondern auch die Firma einzubeziehen. Die Beklagte und die Firma G(^^ sind zwar rechtlich selbständige Unternehmen. An beiden Firmen waren aber ausschließlich dieselben beiden Personen beteiligt und zwar an der Beklagten als Gesellschafter der GmbH und an der Firma G|^^ als Alleininhaber und stiller Gesellschafter. Die, wie bereits dargelegt, im Rahmen des § 22 Abs. 2 Satz 2 GüKG gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise rechtfertigt die Feststellung des Berufungsgerichts, angesichts dieser Identität der Unternehmensinhaber im wirtschaftlichen Sinne sei die Sachlage so anzusehen, als ob die Firma Gfl^B die Provision erhalten habe. Die Firma G^|B war aber nicht berechtigt, eine Vermittlerprovision zu beziehen. Denn sie war als Käufer des transportierten Zuckers auch Herr der Trans- portgeschäfte in dem dargelegten Sinne; es kommt daher nicht darauf an, daß Frachtzahler die Zuckerfabriken sind und als Absender auf den Frachtbriefen vermerkt sind und daß der Zucker jedenfalls teilweise vom Berliner Lager der Zuckerfabriken abzunehmen war. Y. Da das Berufungsurteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Fehle Merkel Sprenkmann G-irisch Alff