BGH · I ZR 103/65 vom 04.03.1970

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Leitsatz / Zusammenfassung

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 4. Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf DM 16.639,84 Da der Beklagte die Aufrechnung nicht hilfsweise (vgl. 356), sondern unbedingt erklärt hatte, führten die zur Aufrechnung gestellten Forderungen nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts.

Schlagwörter

RechtsstreitKrüger-NielandBESCHLUSSRevisionsinstanzAufrechnungStreitwertKlägerKaufmanns

Volltext der Entscheidung

ß BUNDESGERICHTSHOF i zr 105/65 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Albert M > Inhaber der Company in E^^HHI/Niederlande, P^Bweg Nr. 111, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und gegen den Kaufmann Engelbertus derlande, P^Mweg Nr. 79, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 4. März 1970 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Dr. Sprenkmann, Dr. Simon, Dr. Merkel und Dr. Girisch beschlossen: Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf DM 16.639,84 festgesetzt. Gründe : Der Streitwert war in Höhe der in der Revisionsinstanz anhängigen Klageforderung festzusetzen. Da der Beklagte die Aufrechnung nicht hilfsweise (vgl. BGHZ 48, 212 u. 356), sondern unbedingt erklärt hatte, führten die zur Aufrechnung gestellten Forderungen nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts. Das vom Kläger geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht hatte bei der Wertfestsetzung ebenfalls außer Betracht zu bleiben. Krüger-Nieland Sprenkmann