I ZR 105/27 /,")
Verkündet 2509 0T0
am 10o Juli 1959 Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Versäumnisurteil
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
der Firma Max GmbHo, A^Bstraße^B.^
vertreten durchHen Geschäftsführer, aen Kaufmann Max
Klägerin und Revisionsklägerin,
~ prozeßbevollraächtigters Rechtsanwalt Prof» Br.
gegen
die unter der Firma Ingrid M^fe Zuckerwaren und Süßwarengroßhandlung, handelnde Frau Ingrid F^, geb0
traße^B|, bei Frau M^Hk?
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Pro zeßbevollmächtigter II. Instanz % Rechtsanwalt 3)r in
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12«, Mai 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Bock, Br. Christoph, Br. Löscher, Jungbluth und Fehle
durch Versäumnisurteil für Recht erkanntt
Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. April 1957 und der Kammer' für Handelssachen des Landgerichts Bochum vom 19. Bezember 1956 aufgehoben.
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Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Ball der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen, "COV-Schokolade unter den von der Klägerin vorgeschriebenen Markenverkaufspreisen zu verkaufen*
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt 0
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar«,
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin vertreibt als alleinige Importeurin und Lizenzherstellerin M-Schokolade® Sie hat für die 100 gr-Tafel dieser Schokolade, die sie als Markenartikel ansieht; einen Verbraucherpreis von 1®- DM vorgeschrieben? zu dessen Einhaltung sie ihre Abnehmer verpflichtete
Die Beklagte ist ambulante Händlerin® Von ihrem offenen Verkaufsstand hat sie im Jahre 1956 -Schokolade*
die sie von Dritten bezogen hatte* zu dem Preise von 0,75 DM je 100 gr-Tafel an Verbraucher verkauft®
Die Klägerin erblickt in der Unterbietung des von ihr festgesetzten Verbraucherpreises einen Verstoß gegen § 1 UtfG« Mit der Klage, die noch unter der Geltung der Dekartellicrungs-bestiramungen der Besatzungsmächte (AmMilRegG 56, BrMilRegVO 78) erhoben worden ist, hat sie beantragt §
die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung einer vom Gericht festzusetzenden Haftstrafe bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe in unbestimmter Höhe für jeden Pall der Zuwiderhandlung* zu unterlassen,
Schokolade unter den von der Klägerin vorgeschriebeneh Markenverkaufspreisen zu verkaufen®
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt» Sie hat die Auffassung vertreten, die Bindung von Verbraucherpreisen sei nach den Dekartellierungsbestimmungen unzulässig! daher stelle der Verkauf von -Schokolade unter dem
von der Klägerin vorgeöchriebenen Preis keinen unlauteren Wettbewerb dar®
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Frage, ob die Bindung von Verbraucherpreisen mit den DekartellierungsbeStimmungen vereinbar sei, werde in Rechtsprechung und Schrifttum neuerdings in zunehmendem Maße verneint^ da aus diesem Grunde in Handelskreisen hierüber keine einheitliche Meinung mehr bestehe, sei es nicht unlauter, wenn die Preisbindung nicht mehr beachtet werde.
Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen, Das Oberlandesgericht, dessen Urteil noch vor dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 27c Juli 1957 (BGBle I So 1081) verkündet wurde, ist dem Standpunkt der Beklagten beigetreten, daß die Preisbindung der zweiten Hand durch die Dekartellierungsbestimmungen verboten und die Unterbietung gebundener Preise deshalb wettbewerbsrechtlich erlaubt seio
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolg die Klägerin ihren Klageantrag weitere Sie bringt ergänzend vor, auf Grund des GWB habe sie ihre in Form schriftlicher Vorträge durchgeführte Preisbindung entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes am 16, Juni 1958 bei dem Bundeskartellamt angemeldet $ das Bundeskartellamt habe den Eingang der Anmeldung am 29o Juni 1958 bestätigt.
Die Beklagte ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten. Die Klägerin bittet um den Erlaß eines Versäumnisurteils,
Entscheidungsgründe s
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Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Erlaß eines Versäumnisurteils sind erfüllt. In sachlicher Hinsicht hat die Revision Erfolg,
Io Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war die Bindung von Verbraucherpreisen durfch die Dekartellierungs- , be Stimmungen nicht verboten (BGH in GRUR 1958» 240 - Markenschokolade; BGH in GRUR 1958«, 247 - Verlagserzeugnisse)«.
Der Begründung, mit der das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat, kann daher nicht beigetreten werden»
Dem auf § 1 UWG gestützten ünterlassungsanspruch der Klägerin standen unter der Geltung der Dekartellierungsbe-stimmungen auch keine sonstigen Bedenken entgegen» Nach der Ausgestaltung des Preisbindungssystems der Klägerin, das in tatsächlicher Hinsicht unter den Parteien unstreitig war, konnte die Beklagte die von der Klägerin festgesetzten Vor- • braucherpreise nur unterbieten, wenn sie sich die Ware unter planmäßiger Ausnutzung des Vertragsbruchs eines Vorlieferan-ten verschaffte, der es entgegen seiner Vertragspflicht gegenüber der Klägerin unterließ, seinerseits auch die Beklagte ' zur Einhaltung der festgesetzten Preise zu verpflichten» In dem Versuch, durch Ausnutzung des Vertragsbruchs ihres Vor-' lieferanten im Wettbewerb einen ungerechtfertigten Vorsprung vor ihren Mitbewerbern zu erlangen, liegt der von der Beklagten begangene Wettbewerbsverstoß (§ 1 UWG)» Daran ändert der Umstand nichts, daß seit der Entscheidung dos Oberlandosgeriehts Stuttgart vom 17. November 1955,{BB 1955, 1070; 1956, 183) einzelne erst- und zweitinstanzliche Gerichte die Zulässigkeit der vertikalen Preisbindung verneint hatten» Solange eine abschließende Entscheidung des Bundesgerichtshofs noch ausstand, wurde durch die zeitweilig uneinheitliche Rechtsprechung namentlich die gedanklich und praktisch lückenlose Durchführung der Preisbindung nicht in Frage gestellt, ohne die einem Außen- -seiter wie der Beklagten die Unterbietung gebundener Preise nicht untersagt werden kann (Beschl» des erkennenden Senats vom 20o1o1959 - I ZR 116/57 -)» Für den Unterlassungsanspruch
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aus § 1 UWGr ist es ferner unerheblich, ob die Beklagte geglaubt hatte, sich auf eine der ihr günstigen Gerichtsentscheidungen verlassen zu können, von denen die meisten übrigens erst nach den der Klage zu Gründe liegenden Vorfällen bekannt geworden sind5 denn der Unterlassungsanspruch setzte auf Seiten der Beklagten kein Verschulden, sondern nur die Kenntnis der Tatsachen voraus, die bei objektiver Würdigung die Sittenv/idrigkeit der Preisunterbietung begründeten« Biese Kenntnis war bei der Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vorhanden« Zudem mußte die Beklagte erwarten, daß gerade die Klägerin ihre -Preisbindung ungeachtet des vorübergehenden Meinungsstreits über die Zulässigkeit solcher Bindungen nicht aufgeben werde«
Wie die Beklagte nicht bestritten hat, hatte der Generalvertreter der Klägerin siöh nämlich von ihr noch im Februar 1956, dohc noch nach der Verkündung des Urteils des Oberlandesgerichts Stuttgart, die Einhaltung der festgesetzten Preise für "CJIBB^-Schokolade ausdrücklich versprechen lassen«
Bie Beklagte hatte allerdings in der ersten Instanz (Schriftsatz vom 24.8,1956) u.a, vorgetragen, bei der "CffHBBBf'-Schokolade handele es sich nicht um einen Markenartikel« Bieser Einwand hätte insofern von rechtlicher Bedeutung sein können, als das Schreiben des Leiters der Amerikanischen Becartelization- and Beconcentration Bivision vom 18, November 1952 (NJW 1956, 1777), der sog,
Brief, die vertikale Preisbindung von dem grundsätzlichen Verbot wettbewerbsbeschränkender Abreden nur in den Grenzen des damals vorliegenden Wntwurfs eines deutschen Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen freistellte, dessen § 11 die Zulässigkeit der vertikalen Preisbindung ebenso wie später das GWB selbst auf Markenwaren und Verlagserzeugnisse beschränkte. Nachdem indessen die Klägerin mit hinreichend spezifizierten Angaben dargelegt hatte, daß ätoe als Marken-
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ware gekennzeichnete Schokolade die Merkmale eines Markenerzeugnisses nach.§ 11 Entw, GWB aufwies, hätte die Beklagte nähere Tatsachen anführen müssen, aus denen sie im Widerspruch mit dem zweifelsfreien äußeren Erscheinungsbild der Ware das Gegenteil herleiten wollteo Sie hat statt dessen nur in unbestimmter und allgemeiner Weise die Eigenschaft der "C^BH^-Schokolade als Markenware schlechthin geleugnete In dieser Form war ihr Einwand gegenüber dem Klagevorbringen unbeachtliche Bies gilt umsomehr, als der Begriff der Markenware nicht durch allgemeine, dem Verkehr seit jeher geläufige Merkmale gekennzeichnet ist, sondern erstmals im Rahmen der Vorschriften über die vertikale Preisbindung und auch dort nur für den Anwendungsbereich dieser Vorschriften festgelegt wurde. Ob ein Erzeugnis sich als Markenware darstellte oder nicht, war hiernach schon unter der Geltung der Dekartellierungsbestimmungen keine Tatfrage, die durch die von der Beklagten erbotehe Auskunft eines Fachverbandes hätte geklärt werden können, sondern eine Frage der rechtlichen Beurteilung,
Rach alledem hätte das Berufungsgericht dem Klageanspruch auf Grund der damaligen Rechtslage stattgehen müssen,
IIo Das nach Einlegung der Revision in Kraft getretene GWB hat an der Grundlage des Klageanspruchs (§ 1 UWG) und damit an der gerichtlichen Zuständigkeit nichts geändert (vgl, Beschlo do Kartellsenats des BGH vom 9*7*1958 - KAE 1/58 - NJW 1958, 1595)« Dagegen bestimmt die Wirksamkeit der von der Klägerin durchgeführten Preisbindung, von der die Entscheidung über den Unterlassungsanspruch abhängt, sich seit dem 1, Juli 1958 nach dem neuen Gesetz, Nach §§ 106, 15 GWB wurden die .vor dem 10 Januar 1958 zustande gekommenen Verträge, die eine vertikale Preisbindung enthielten, mit Ablauf des 30, Juni 1958 unwirksam» Für Markenwaren, die
mit gleichartigen Waren anderer Hersteller in Preiswettbewerb stehen, galt dies jedoch naöh § 16 GY/B nicht, wenn die Preisbindung, die nach § 34 GWB nunmehr schriftlich zu vereinbaren war, beim Bundeskartollamt angemeldet und der Eingang der Anmeldung von diesem bestätigt wurde (§ 16 Abs, 4 GWB)0 Nach seinem zeitlichen Geltungswillen, der in dieser Regelung zu dem Ausdruck gelangt ist, erfaßt das GWB, soweit es sich um die Wirksamkeit der Preisbindung handelt, für die Zukunft auch Unterlassungsansprüche aus § 1 UWG gegen Außenseiter, die Wettbewerbsv/idrig die Verletzung von Preisbindungsverträgen durch ihre Vorlieferanten ausnutzen0 Insoweit ergreift das neue Gesetz das unter den Parteien streitige Rechtsverhältniso Aus diesem-Grunde ist es vom Revisionsgericht ohne Rücksicht darauf zu beachten, daß es erst nach Erlaß des Berufungsurteils in Kraft getreten ist (BGHZ 9, 101« Beschlo do Kartellsenats vom 9®7®1958)<, Da die Überleitungsvorschrift des § 106 GWB in den durch § 16 -geregelten Fällen die Aufrechterhaltung bestehender Preisbindungen und die Fortdauer der daraus sich ergebenden Ansprüche ermöglichen will, hat das Revisionsgericht hierbei in Abweichung von dem Grundsatz .des § 561 ZPO auch die in der Revisionsihstanz neu vcr-gebrachten Tatsachen zu berücksichtigen, die hach dem GWB ent-scheidungserheblieh geworden sind (Kartollsenat aaO)® Allerdings ist das Verfahren alsdann regelmäßig nach § 96 Abs» 2 GWB auszusetzen, bis über das aus diesen Tatsachen sich ergebende, nach dem GWB zu beurteilende Rechtsverhältnis durch das hierfür ausschließlich zuständige Kartellgericht (§ 87 fl GWB) entschieden worden ist«, Wie der Kart eil senat des Bundesgerichtshofs auf Rückfrage des erkennenden Senats in der vorliegenden Sache durch Beschluß vom 15® Juni 1959 - KAR 1/59 -ausgesprochen hat, bedarf es dieser Aussetzung jedoch nicht, wenn das nach dem GWB zu beurteilende Rechtsverhältnis zwischen den Parteien unstreitig - oder im Versäumnisverfahren als unstreitig zu unterstellen - ist und das Prozeßg|richt in über-
einstimmung damit seinerseits die Sachund Rechtslage für völlig unzweifelhaft hält. Im vorliegenden Pall wird über das nach dem GOT zu beurteilende Rechtsverhältnis* ddio über die Präge* ob die vor Inkrafttreten des GOT verbindliche Preisbindung für die Schokolade der Klägerin nach den Vorschriften des GOT wirksam aufrechterhalten worden ist* unter den Parteien nicht gestritten; denn die Beklagte ist im Verfahren nicht mehr vertreten,, Die Sach-und Rechtslage nach dem GOT ist ferner völlig unzweifelhaft. Die Frage, ob es sich bei dem Erzeugnis der Klägerin um eine Markenware handelt, die mit gleichartigen Waren anderer Hersteller in Preiswettbewerb steht (§ 16 Abs. 1 Ziff. 1 Abs. 2 GOT), bedarf keiner Prüfung und Entscheidung mehr. Das GOT hat in diesem punkte gegenüber dem früheren Recht keine Änderung gebracht, die für die hier zu treffende Entscheidung rechtserheblich sein könnte. Die Beklagte hat überdies ihren schon nach den Dekartollierungsbestimmungen nicht hinreichend substantiierten Einwand, "C^BH^-Schoko-lade sei kein Markenartikel, nach dem Inkrafttreten des G\7B nicht wiederholt. Für den Fortbestand der Preisbindung nach dem GOT kommt es deshalb allein darauf an, ob die Klägerin den formellen Erfordernissen genügt hat, die das GOT für die Überleitung einer vertikalen Preisbindung auf den neuen Rechtszustand aufstellt, d.h., ob ihre Verträge schriftl abgefaßt sind, ob die Preisbindung beim Bundoskartollamt angemeldet worden ist und ob das Bundoskarteilamt die An- =j
meldung bestätigt hat (§§ 34? 16 Abs. 4, 106 GOT). Die Entscheidung über das nach dem GWB zu beurteilende vorgreif-liche Rechtsverhältnis, nämlich über die Fortdauer der wirksamen Preisbindung für ”0jm^,-Schokolade über den 30. Juni 1958 hinaus, erschöpft sich hiernach in der zwangsläufigen Folgerung, daß auf Grund der vorgenannten formellen Vorschriften des GWB der vom Gesetz daran geknüpfte Rechtserfolg.herboi-
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geführt worden ist« Diese Folgerung kann der erkennende Senat nach dem im Beschluß des Kartellsenats vom 15® Juni 1959 niedergelegten Grundsatz, dem er sich anschließt, im Rahmen seiner eigenen Zuständigkeit als Prozeßgericht ziehen, ohne den Rechtsstreit nach § 96 Abs« 2 GWB aussetzen zu müsseno
Die Klägerin hat im Revisionsrechtszug vorgebracht, daß sie die erwähnten formellen Voraussetzungen des GWB sämtlich erfüllt habe« Dieses vom Revisionsgericht zu berücksichtigende Vorbringen, das der Beklagten rechtzeitig mitgeteilt wurde (§ 335 Abso 1 Ziff. 3 ZPO), ist im Versäumnisverfahren als zugestanden anzunehmen (§ 331 ZPO)® Da die Klägerin durch dieses Vorbringen dargetan hat, daß die Preisbindung für "CflMBBf-Schokolade über den 30. Juni 1958 hinaus wirksam geblieben ist, besteht ihr bis dahin begründeter Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte auch über den letzteren Zeitpunkt hinaus fort® ;
Die Wiederholungsgefahr, ohne die eine in die Zukunft wirkende Verurteilung der Beklagten nicht ausgesprochen werden kann, ist daraus zu folgern, daß die Beklagte, die bereits früher erfolglos abgemahnt worden v/ar, bis heute keine Erklärung abgegeben hat, die weitere Beeinträchtigungen der Klägerin ausschließt® Die alleinige Tatsache, daß die Beklagte sich in der Revisions inst anz nicht mehr vertreten läßt, gibt der Klägerin keine Sicherheit, daß zukünftige Rechtsverletzungen unterbleiben® Vielmehr bedarf sie dazu eines gerichtlichen Titels®
Nach dem Vorhergehenden ist der Rechtsstreit im Sinne der Klage zur Entscheidung reif® Deshalb kann das Revisionsgericht in der Sache selbst erkennen® Das von der Klägerin beantragte VerSäumnisurteil gegen die Beklagte, war hiernach
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unter Aufhebung des Berufungsurteils und des durch dieses Urteil bestätigten Urteils des Landgerichts zu erlassen*
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO* Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr* 3 ZPO*
Bock Bundesrichter Dr* Christoph Löscher
ist wegen Ausscheidens aus dem Dienst an der Leistung der Unterschrift verhindert.
Bock
Jungbluth
Pehie